Entscheidungsdatum
25.07.2024Index
90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §2 Abs27Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Mag. Wohlesser über die Beschwerde des Herrn A. B. gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom 12.06.2024, Zl. …, betreffend eine Verwaltungsübertretung nach der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960)
zu Recht e r k a n n t:
I. Gemäß § 50 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.römisch eins. Gemäß Paragraph 50, Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.
II. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von EUR 15,60 (das sind 20% der verhängten Geldstrafe) zu leisten.römisch II. Gemäß Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von EUR 15,60 (das sind 20% der verhängten Geldstrafe) zu leisten.
III. Gemäß § 25a Abs. 4 VwGG ist gegen dieses Erkenntnis eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig. Im Übrigen ist gemäß Abs. 1 par. cit. eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.römisch III. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG ist gegen dieses Erkenntnis eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG) nicht zulässig. Im Übrigen ist gemäß Absatz eins, par. cit. eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Mit Strafverfügung vom 18.01.2024 wurde der Beschwerdeführer wegen einer Übertretung nach § 24 Abs. 1 lit. a StVO zu einer Geldstrafe von EUR 78,- bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit einer Ersatzfreiheitsstrafe von 18 Stunden verpflichtet, da dieser am 20.11.2023 um 09:27 Uhr an der Örtlichkeit Wien, C.-platz das Fahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen W-9(A) im Bereich des dort verordneten und gehörig kundgemachten „Halten und Parken verboten“ mit dem Zusatz „Ladetätigkeit mit Lastfahrzeugen“ abgestellt hat. Mit E-Mail vom 29.01.2024, sohin fristgerecht, erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Einspruch und brachte im Wesentlichen vor, dass er sein Fahrzeug nicht „gehalten oder geparkt im Sinne von längerfristig abgestellt“ habe. Er habe lediglich „zum Aus- oder Einsteigen kurz gehalten“. Weiters habe er keine anderen Verkehrsteilnehmer oder Fußgänger behindert.Mit Strafverfügung vom 18.01.2024 wurde der Beschwerdeführer wegen einer Übertretung nach Paragraph 24, Absatz eins, Litera a, StVO zu einer Geldstrafe von EUR 78,- bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit einer Ersatzfreiheitsstrafe von 18 Stunden verpflichtet, da dieser am 20.11.2023 um 09:27 Uhr an der Örtlichkeit Wien, C.-platz das Fahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen W-9(A) im Bereich des dort verordneten und gehörig kundgemachten „Halten und Parken verboten“ mit dem Zusatz „Ladetätigkeit mit Lastfahrzeugen“ abgestellt hat. Mit E-Mail vom 29.01.2024, sohin fristgerecht, erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Einspruch und brachte im Wesentlichen vor, dass er sein Fahrzeug nicht „gehalten oder geparkt im Sinne von längerfristig abgestellt“ habe. Er habe lediglich „zum Aus- oder Einsteigen kurz gehalten“. Weiters habe er keine anderen Verkehrsteilnehmer oder Fußgänger behindert.
In der Folge erging mit 12.06.2024 ein Straferkenntnis der belangten Behörde unter Beibehaltung der bisherigen Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe. Dieses wurde dem Beschwerdeführer am 17.06.2024 zugestellt und von diesem daraufhin mit E-Mail vom 26.06.2024, sohin fristgerecht, unter Beibehaltung des bisherigen Vorbringens Beschwerde erhoben. Ergänzend brachte er vor, er habe seine Mutter in das Fahrzeug einsteigen lassen und das Fahrzeug sei außerdem vor Hausnummer 17 abgestellt gewesen.
Die belangte Behörde traf keine Beschwerdevorentscheidung und legte den Akt dem Verwaltungsgericht Wien zur Entscheidung vor.
II. Beweisaufnahme:römisch II. Beweisaufnahme:
Beweis wurde aufgenommen durch Einsicht in den erstinstanzlichen Akt, insbesondere die Anzeige der MA 67 vom 20.11.2023, GZ: …, die Anonymverfügung vom 21.11.2023, die Aufforderung zur Lenkerbekanntgabe an den Beschwerdeführer vom 09.01.2024 sowie die Strafverfügung vom 18.01.2024 und das Straferkenntnis vom 12.06.2024. Weiters wurde Einsicht genommen in den Einspruch gegen die Strafverfügung vom 29.01.2024 und das Vorbringen des Beschwerdeführers in der eingebrachten Beschwerde vom 26.06.2024.
III. Aufgrund des erstinstanzlichen Verwaltungsstrafaktes steht nachfolgender Sachverhalt als erwiesen fest: römisch III. Aufgrund des erstinstanzlichen Verwaltungsstrafaktes steht nachfolgender Sachverhalt als erwiesen fest:
Der Beschwerdeführer hat am 20.11.2023 um 09:27 Uhr an der Örtlichkeit Wien, C.-platz das Fahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen W-9(A) im Bereich des dort verordneten und gehörig kundgemachten „Halten und Parken verboten“ mit dem Zusatz „Mo.-Fr. (werkt.) v. 7-12h ausgen. Ladetätigkeit mit Lastfahrzeugen“ ohne Zutreffen der kundgemachten Ausnahme abgestellt.
IV. Diese Feststellungen stützen sich auf folgende Beweiswürdigung:römisch IV. Diese Feststellungen stützen sich auf folgende Beweiswürdigung:
Der Sachverhalt, wie oben dargestellt, ergibt sich aus der Anzeige der MA 67 vom 20.11.2023. Die dort enthaltenen Angaben sind als eindeutig, widerspruchsfrei und schlüssig anzusehen. Im Übrigen gibt es für das wahrnehmende Organ keinen Grund, eine ihm unbekannte Person wahrheitswidrig zu belasten. Ein unter Diensteid stehender Meldungsleger ist verpflichtet, wahrheitsgetreu und emotionslos den tatsächlich vorliegenden Sachverhalt wiederzugeben, ansonsten er sowohl mit strafrechtlichen als auch disziplinarrechtlichen Konsequenzen zu rechnen hat. Auch muss einem tätigen Beamten aufgrund seiner besonderen Schulung zugestanden werden, objektiv einen verwaltungsstrafrechtlich relevanten Sachverhalt feststellen zu können. Insgesamt vermochte der Beschwerdeführer die Angaben des Meldungslegers nicht zu erschüttern und geht das Gericht somit von der Richtigkeit der Angaben des Meldungslegers aus. Demgegenüber ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, seine Verantwortung glaubhaft zu machen oder gar unter Beweis zu stellen. Seine Verantwortung wurde daher als Schutzbehauptung angesehen. Sohin sind keine Umstände vorgekommen, welche am Verschulden des Beschwerdeführers zweifeln lassen.
V. Rechtslage:römisch fünf. Rechtslage:
Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), BGBl Nr 159/1960 idF BGBl. I Nr. 52/2024, lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt:Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), Bundesgesetzblatt Nr 159 aus 1960, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2024,, lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt:
§ 2 Begriffsbestimmungen.Paragraph 2, Begriffsbestimmungen.
(1) […]
27.
Halten: eine nicht durch die Verkehrslage oder durch sonstige wichtige Umstände erzwungene Fahrtunterbrechung bis zu zehn Minuten oder für die Dauer der Durchführung einer Ladetätigkeit (§ 62) […];Halten: eine nicht durch die Verkehrslage oder durch sonstige wichtige Umstände erzwungene Fahrtunterbrechung bis zu zehn Minuten oder für die Dauer der Durchführung einer Ladetätigkeit (Paragraph 62,) […];
§ 24 Halte- und Parkverbote.Paragraph 24, Halte- und Parkverbote.
(1) Das Halten und das Parken ist verboten:
a) im Bereich des Vorschriftszeichens „Halten und Parken verboten“ nach Maßgabe der Bestimmungen des § 52 Z 13b, […];a) im Bereich des Vorschriftszeichens „Halten und Parken verboten“ nach Maßgabe der Bestimmungen des Paragraph 52, Ziffer 13 b,, […];
(2a) Im Bereich des im Abs. 1 lit. e genannten Halteverbotes sowie im Bereich einer Ladezone (§ 43 Abs. 1 lit. c) oder eines Taxistandplatzes (§ 96 Abs. 4) darf zum Aus- oder Einsteigen kurz gehalten werden. […];(2a) Im Bereich des im Absatz eins, Litera e, genannten Halteverbotes sowie im Bereich einer Ladezone (Paragraph 43, Absatz eins, Litera c,) oder eines Taxistandplatzes (Paragraph 96, Absatz 4,) darf zum Aus- oder Einsteigen kurz gehalten werden. […];
§ 99. Strafbestimmungen.Paragraph 99, Strafbestimmungen.
[…] (3) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen,
a) wer als Lenker eines Fahrzeuges, als Fußgänger, als Reiter oder als Treiber oder Führer von Vieh gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Abs. 1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b, 2c, 2d, 2e oder 4 zu bestrafen ist, […].
VI. Rechtliche Beurteilung:römisch VI. Rechtliche Beurteilung:
1. Zum Tatvorwurf:
Gemäß § 24 Abs. 1 lit. a StVO ist das Halten und Parken im Bereich des Vorschriftszeichens „Halten und Parken verboten“ nach Maßgabe der Bestimmungen des § 52 Z 13b StVO verboten. An der Örtlichkeit Wien, C.-platz, wurde ein Bereich „Halten und Parken verboten“ mit dem Zusatz „Mo.-Fr. (werkt.) v. 7-12h ausgen. Ladetätigkeit mit Lastfahrzeugen“ verordnet und entsprechend kundgemacht. Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, Litera a, StVO ist das Halten und Parken im Bereich des Vorschriftszeichens „Halten und Parken verboten“ nach Maßgabe der Bestimmungen des Paragraph 52, Ziffer 13 b, StVO verboten. An der Örtlichkeit Wien, C.-platz, wurde ein Bereich „Halten und Parken verboten“ mit dem Zusatz „Mo.-Fr. (werkt.) v. 7-12h ausgen. Ladetätigkeit mit Lastfahrzeugen“ verordnet und entsprechend kundgemacht.
Der Beschwerdeführer stellte das von ihm gelenkte Fahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen W-9(A) am 20.11.2023 um 09:27 Uhr an der genannten Örtlichkeit ab, ohne dass auf ihn die entsprechende Ausnahme zutraf.
Der Beschuldigte bestritt in seiner Beschwerde nicht, sein Fahrzeug im Bereich des Halte- und Parkverbotes abgestellt zu haben. Er brachte vor, er habe „im Fahrzeug zum Aus- oder Einsteigen kurz gehalten“, dies entsprechend § 24 Abs. 2a StVO. Dieses Vorbringen ändert nichts daran, dass er das Fahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen W-9(A) am 20.11.2023 um 09:27 Uhr an der beschriebenen Örtlichkeit jedenfalls vorschriftswidrig abgestellt im Sinne des § 2 Abs 27 StVO 1960 hat, da das Kontrollorgan zum Zeitpunkt der Überprüfung keinen solchen Vorgang wahrnehmen konnte und ein Halten iS des § 24 Abs. 2a StVO nur für den unmittelbaren Vorgang des Ein- oder Aussteigens eines Fahrgastes zulässig ist.Der Beschuldigte bestritt in seiner Beschwerde nicht, sein Fahrzeug im Bereich des Halte- und Parkverbotes abgestellt zu haben. Er brachte vor, er habe „im Fahrzeug zum Aus- oder Einsteigen kurz gehalten“, dies entsprechend Paragraph 24, Absatz 2 a, StVO. Dieses Vorbringen ändert nichts daran, dass er das Fahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen W-9(A) am 20.11.2023 um 09:27 Uhr an der beschriebenen Örtlichkeit jedenfalls vorschriftswidrig abgestellt im Sinne des Paragraph 2, Absatz 27, StVO 1960 hat, da das Kontrollorgan zum Zeitpunkt der Überprüfung keinen solchen Vorgang wahrnehmen konnte und ein Halten iS des Paragraph 24, Absatz 2 a, StVO nur für den unmittelbaren Vorgang des Ein- oder Aussteigens eines Fahrgastes zulässig ist.
Das Kontrollorgan konnte zudem überhaupt kein Ein- oder Aussteigen von Personen wahrnehmen und gab in der Anzeige an, der Beschwerdeführer sei mit einem Kaffee aus dem McDonald´s herausgekommen.
Der Einwand des Beschwerdeführers, dass sich in unmittelbarer Nähe ein Taxistandplatz befinde, welcher ohnehin stattdessen von ihm genützt werden hätte können, stellt keinen Rechtfertigungsgrund dar. Der objektive Tatbestand der Verwaltungsübertretung wurde somit verwirklicht.
Da die Behörde zu Recht von der Verwirklichung des objektiven Tatbestandes der in Rede stehenden Verwaltungsübertretungen ausgegangen ist, wäre es Sache des Beschwerdeführers gewesen, glaubhaft zu machen, dass ihm die Einhaltung der objektiv verletzten Verwaltungsvorschriften ohne sein Verschulden unmöglich war. Dabei hätte er initiativ alles darzulegen gehabt, was für seine Entlastung spricht, im gegenständlichen Fall etwa das Fahrtenbuch oder eine Abrechnung zur entsprechenden Taxifahrt (vgl ua. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 02.04.1990, GZ 90/19/0078). Da die Behörde zu Recht von der Verwirklichung des objektiven Tatbestandes der in Rede stehenden Verwaltungsübertretungen ausgegangen ist, wäre es Sache des Beschwerdeführers gewesen, glaubhaft zu machen, dass ihm die Einhaltung der objektiv verletzten Verwaltungsvorschriften ohne sein Verschulden unmöglich war. Dabei hätte er initiativ alles darzulegen gehabt, was für seine Entlastung spricht, im gegenständlichen Fall etwa das Fahrtenbuch oder eine Abrechnung zur entsprechenden Taxifahrt vergleiche ua. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 02.04.1990, GZ 90/19/0078).
Der Verfahrensgrundsatz, dass die Behörde von Amts wegen vorzugehen hat
(§ 24 VStG i.V.m. § 39 Abs 2 AVG, § 25 VStG), befreit die Partei nicht von ihrer Verpflichtung, zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes beizutragen, wobei diese Mitwirkungspflicht auch den Beschuldigten im Verwaltungsstrafverfahren trifft. Die Mitwirkungspflicht hat insbesondere dort Bedeutung, wo ein Sachverhalt nur im Zusammenwirken mit der Partei geklärt werden kann, und erfordert es, dass der Beschuldigte seine Verantwortung nicht darauf beschränken kann, die ihm zur Kenntnis gelangten Erhebungsergebnisse für unrichtig zu erklären, ohne diesem ebenso konkrete Behauptungen entgegenzusetzen und entsprechende Beweise anzubieten. So löst etwa das bloße globale Bestreiten des Beschuldigten, ohne nähere Konkretisierung und Stellung von Beweisanträgen, in einem durch eine dienstliche Wahrnehmung eines Überwachungsorganes eingeleiteten Verfahren keine weitere Ermittlungspflicht aus. Unterlässt der Beschuldigte die gebotene Mitwirkung im Verwaltungsstrafverfahren, so stellt es keinen Verfahrensmangel dar, wenn die Behörde von Amts wegen keine weiteren Erhebungen durchführt (vgl Hauer/Leukauf, Verwaltungsverfahren, § 25 Abs 1 VStG, E 8a bis c). Der Verfahrensgrundsatz, dass die Behörde von Amts wegen vorzugehen hat
(Paragraph 24, VStG i.V.m. Paragraph 39, Absatz 2, AVG, Paragraph 25, VStG), befreit die Partei nicht von ihrer Verpflichtung, zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes beizutragen, wobei diese Mitwirkungspflicht auch den Beschuldigten im Verwaltungsstrafverfahren trifft. Die Mitwirkungspflicht hat insbesondere dort Bedeutung, wo ein Sachverhalt nur im Zusammenwirken mit der Partei geklärt werden kann, und erfordert es, dass der Beschuldigte seine Verantwortung nicht darauf beschränken kann, die ihm zur Kenntnis gelangten Erhebungsergebnisse für unrichtig zu erklären, ohne diesem ebenso konkrete Behauptungen entgegenzusetzen und entsprechende Beweise anzubieten. So löst etwa das bloße globale Bestreiten des Beschuldigten, ohne nähere Konkretisierung und Stellung von Beweisanträgen, in einem durch eine dienstliche Wahrnehmung eines Überwachungsorganes eingeleiteten Verfahren keine weitere Ermittlungspflicht aus. Unterlässt der Beschuldigte die gebotene Mitwirkung im Verwaltungsstrafverfahren, so stellt es keinen Verfahrensmangel dar, wenn die Behörde von Amts wegen keine weiteren Erhebungen durchführt vergleiche Hauer/Leukauf, Verwaltungsverfahren, Paragraph 25, Absatz eins, VStG, E 8a bis c).
Für das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe zur Tatzeit das Fahrzeug „nicht längerfristig abgestellt, sondern nur zum Aus- oder Einsteigen kurz gehalten“ bringt der Beschwerdeführer keinerlei Beweisanbote, weshalb dieses Vorbringen die entgegenstehenden Angaben des Meldungslegers nicht entkräften kann.
Soweit der Beschwerdeführer rügt, der Tatort sei mit der falschen Hausnummer angegeben, ist ihm entgegenzuhalten, dass die Angabe des Tatortes mit „Wien, C.-platz“ im Zusammenhang mit "Abstellen des Fahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen W-9(A) im Bereich des dort verordneten und gehörig kundgemachten „Halten und Parken verboten“ mit dem Zusatz „Mo.-Fr. (werkt.) v. 7-12h ausgen. Ladetätigkeit mit Lastfahrzeugen“ eine hinreichende, Verwechslungen ausschließende Umschreibung des Tatortes darstellt, die den Beschwerdeführer in die Lage versetzte, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten und davor schützte, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden (vgl. VwGH, verst. Senat vom 3. Oktober 1985, Slg. Nr. 11894/A). Soweit der Beschwerdeführer rügt, der Tatort sei mit der falschen Hausnummer angegeben, ist ihm entgegenzuhalten, dass die Angabe des Tatortes mit „Wien, C.-platz“ im Zusammenhang mit "Abstellen des Fahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen W-9(A) im Bereich des dort verordneten und gehörig kundgemachten „Halten und Parken verboten“ mit dem Zusatz „Mo.-Fr. (werkt.) v. 7-12h ausgen. Ladetätigkeit mit Lastfahrzeugen“ eine hinreichende, Verwechslungen ausschließende Umschreibung des Tatortes darstellt, die den Beschwerdeführer in die Lage versetzte, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten und davor schützte, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden vergleiche VwGH, verst. Senat vom 3. Oktober 1985, Slg. Nr. 11894/A).
Gemäß § 44a Z. 1 VStG hat der Spruch die als erwiesen angenommene Tat zu bezeichnen. Der Vorschrift des § 44a Z. 1 VStG ist dann entsprochen, wenn im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen ist, dass er in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen, und der Spruch geeignet ist, den Beschuldigten rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen werden. Zur Auslegung des Spruches kann – auch hinsichtlich der Bezeichnung des Tatortes – die Begründung herangezogen werden. Im Hinblick auf diese Rechtslage ist nicht zu erkennen, dass das angefochtene Straferkenntnis den angeführten Kriterien des § 44a Z. 1 VStG nicht entspricht. Gemäß Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG hat der Spruch die als erwiesen angenommene Tat zu bezeichnen. Der Vorschrift des Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG ist dann entsprochen, wenn im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen ist, dass er in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen, und der Spruch geeignet ist, den Beschuldigten rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen werden. Zur Auslegung des Spruches kann – auch hinsichtlich der Bezeichnung des Tatortes – die Begründung herangezogen werden. Im Hinblick auf diese Rechtslage ist nicht zu erkennen, dass das angefochtene Straferkenntnis den angeführten Kriterien des Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG nicht entspricht.
Die Hausnummern Wien, C.-platz und 17 liegen unmittelbar nebeneinander und sind beide vom betreffenden Vorschriftzeichen „Halten und Parken verboten“ mit dem Zusatz „Mo.-Fr. (werkt.) v. 7-12h ausgen. Ladetätigkeit mit Lastfahrzeugen“ umfasst. Dass die Hausnummer 17 nicht im Bereich der Verbotszone des § 24 Abs. 1 lit. d StVO 1960 liege, wurde vom Beschwerdeführer nicht einmal behauptet, weshalb nicht zu erkennen ist, inwiefern er durch die gewählte Tatortbeschreibung in seinen Verteidigungsrechten beeinträchtigt sein könnte. Der Beschwerdeführer hat weiters auch nicht behauptet, dass er durch Mängel der Tatumschreibung an der Erbringung von Entlastungsbeweisen gehindert gewesen oder der Gefahr einer neuerlichen Bestrafung wegen desselben Verhaltens ausgesetzt sei.Die Hausnummern Wien, C.-platz und 17 liegen unmittelbar nebeneinander und sind beide vom betreffenden Vorschriftzeichen „Halten und Parken verboten“ mit dem Zusatz „Mo.-Fr. (werkt.) v. 7-12h ausgen. Ladetätigkeit mit Lastfahrzeugen“ umfasst. Dass die Hausnummer 17 nicht im Bereich der Verbotszone des Paragraph 24, Absatz eins, Litera d, StVO 1960 liege, wurde vom Beschwerdeführer nicht einmal behauptet, weshalb nicht zu erkennen ist, inwiefern er durch die gewählte Tatortbeschreibung in seinen Verteidigungsrechten beeinträchtigt sein könnte. Der Beschwerdeführer hat weiters auch nicht behauptet, dass er durch Mängel der Tatumschreibung an der Erbringung von Entlastungsbeweisen gehindert gewesen oder der Gefahr einer neuerlichen Bestrafung wegen desselben Verhaltens ausgesetzt sei.
Im gegenständlichen Fall liegt folglich eine Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs 3 lit a StVO 1960 vor.Im gegenständlichen Fall liegt folglich eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO 1960 vor.
Gemäß § 5 Abs 1 VStG genügt zur Strafbarkeit Fahrlässigkeit, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Fall eines „Ungehorsamsdelikts“, wie sich die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt, tritt somit eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, VStG genügt zur Strafbarkeit Fahrlässigkeit, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Fall eines „Ungehorsamsdelikts“, wie sich die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt, tritt somit eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
Es gibt keinen Anhaltspunkt dafür, dass der Beschwerdeführer nach seinen persönlichen Verhältnissen im verfahrensgegenständlichen Zeitpunkt nicht fähig gewesen wäre, die objektiv gebotene Sorgfalt einzuhalten und war somit auch vom Vorliegen der subjektiven Tatseite auszugehen. Der Beschwerdeführer ist Taxi- und somit Berufskraftfahrer und muss daher die Bestimmungen der StVO 1960 kennen. Wie bereits die belangte Behörde festgestellt hat, ist beim Beschwerdeführer unter Berücksichtigung des § 5 Abs 1 VStG jedenfalls von Fahrlässigkeit auszugehen. Der Beschwerdeführer selbst hat auch gar nicht behauptet, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft, vielmehr hat er bestritten, ein der StVO 1960 widersprechendes Verhalten gesetzt zu haben.Es gibt keinen Anhaltspunkt dafür, dass der Beschwerdeführer nach seinen persönlichen Verhältnissen im verfahrensgegenständlichen Zeitpunkt nicht fähig gewesen wäre, die objektiv gebotene Sorgfalt einzuhalten und war somit auch vom Vorliegen der subjektiven Tatseite auszugehen. Der Beschwerdeführer ist Taxi- und somit Berufskraftfahrer und muss daher die Bestimmungen der StVO 1960 kennen. Wie bereits die belangte Behörde festgestellt hat, ist beim Beschwerdeführer unter Berücksichtigung des Paragraph 5, Absatz eins, VStG jedenfalls von Fahrlässigkeit auszugehen. Der Beschwerdeführer selbst hat auch gar nicht behauptet, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft, vielmehr hat er bestritten, ein der StVO 1960 widersprechendes Verhalten gesetzt zu haben.
2. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:
Der Beschwerdeführer hat in seiner Beschwerde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt. Auch die MA 67 als belangte Behörde hat keinen Antrag auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung gestellt. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte daher gemäß § 44 Abs. 3 Z 3 VwGVG entfallen, da im angefochtenen Bescheid eine EUR 500,- nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und keine der Parteien die Durchführung einer solchen beantragt hat.Der Beschwerdeführer hat in seiner Beschwerde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt. Auch die MA 67 als belangte Behörde hat keinen Antrag auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung gestellt. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte daher gemäß Paragraph 44, Absatz 3, Ziffer 3, VwGVG entfallen, da im angefochtenen Bescheid eine EUR 500,- nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und keine der Parteien die Durchführung einer solchen beantragt hat.
Zudem kann das Landesverwaltungsgericht Wien gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.Zudem kann das Landesverwaltungsgericht Wien gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
Diese Voraussetzungen liegen im gegenständlichen Beschwerdefall vor. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hinreichend geklärt. Die Erlassung dieses Erkenntnisses ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung widerspricht somit nicht § 6 EMRK und Art 47 GRC.Diese Voraussetzungen liegen im gegenständlichen Beschwerdefall vor. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hinreichend geklärt. Die Erlassung dieses Erkenntnisses ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung widerspricht somit nicht Paragraph 6, EMRK und Artikel 47, GRC.
VII. Zur Strafbemessung:römisch VII. Zur Strafbemessung:
Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsguts und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.Gemäß Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsguts und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.Gemäß Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Die Milderungs- und Erschwerungsgründe sind im Verwaltungsstrafgesetz nicht taxativ aufgezählt. Auch die Dauer eines strafbaren Verhaltens kann im Rahmen der Strafbemessung maßgebend sein (VwGH 12.12.1995, 94/09/0197). Bei der Strafbemessung kommt es gemäß § 19 Abs. 2 letzter Satz VStG – unter anderem – auf die Einkommensverhältnisse im Zeitpunkt der Erlassung der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht an. Die Strafbemessung setzt entsprechende Erhebungen dieser Umstände durch das Verwaltungsgericht voraus, wobei allerdings in der Regel mit den Angaben des Beschuldigten das Auslangen zu finden sein wird (vgl. zur Rechtslage vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 VwGH 22.12.2008, 2004/03/0029 mwN).Die Milderungs- und Erschwerungsgründe sind im Verwaltungsstrafgesetz nicht taxativ aufgezählt. Auch die Dauer eines strafbaren Verhaltens kann im Rahmen der Strafbemessung maßgebend sein (VwGH 12.12.1995, 94/09/0197). Bei der Strafbemessung kommt es gemäß Paragraph 19, Absatz 2, letzter Satz VStG – unter anderem – auf die Einkommensverhältnisse im Zeitpunkt der Erlassung der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht an. Die Strafbemessung setzt entsprechende Erhebungen dieser Umstände durch das Verwaltungsgericht voraus, wobei allerdings in der Regel mit den Angaben des Beschuldigten das Auslangen zu finden sein wird vergleiche zur Rechtslage vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 VwGH 22.12.2008, 2004/03/0029 mwN).
Im Beschwerdefall ist gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO ein Strafrahmen bis zu EUR 726,- bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit eine Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen heranzuziehen. Beim Beschwerdeführer sind mangels Angaben durchschnittliche Einkommens- und Vermögensverhältnisse anzunehmen. Das Verschulden ist im Beschwerdefall als zumindest durchschnittlich anzusehen, da es dem Beschwerdeführer möglich und zumutbar gewesen wäre sich in Übereinstimmung mit den Normen der StVO zu verhalten. Der Beschwerdeführer weist eine Reihe rechtskräftiger und nicht getilgter verwaltungsstrafrechtlicher Vormerkungen auf. Durch das Verhalten des Beschwerdeführers wurde in durchschnittlichem Maße das öffentliche Interesse an der Sicherheit des Verkehrs geschädigt.Im Beschwerdefall ist gemäß Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO ein Strafrahmen bis zu EUR 726,- bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit eine Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen heranzuziehen. Beim Beschwerdeführer sind mangels Angaben durchschnittliche Einkommens- und Vermögensverhältnisse anzunehmen. Das Verschulden ist im Beschwerdefall als zumindest durchschnittlich anzusehen, da es dem Beschwerdeführer möglich und zumutbar gewesen wäre sich in Übereinstimmung mit den Normen der StVO zu verhalten. Der Beschwerdeführer weist eine Reihe rechtskräftiger und nicht getilgter verwaltungsstrafrechtlicher Vormerkungen auf. Durch das Verhalten des Beschwerdeführers wurde in durchschnittlichem Maße das öffentliche Interesse an der Sicherheit des Verkehrs geschädigt.
Vor dem Hintergrund dieser Strafzumessungsgründe und des anzuwendenden Strafrahmens erweist sich die im angefochtenen Straferkenntnis verhängte Geldstrafe als schuld- und tatangemessen, zumal im unteren Bereich des Strafrahmens angesiedelt, eine Herabsetzung wurde seitens des Beschwerdeführers auch nicht beantragt.
Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.
VIII. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch VIII. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Halten und Parken, Vorgang des Einsteigens und Aussteigens, Taxistandplatz, Mitwirkungspflicht, Umschreibung des Tatortes, Tatvorwurf, Auslegung des Spruches, Verbotszone, Mängel der Tatumschreibung, HausnummerEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2024:VGW.031.108.8919.2024Zuletzt aktualisiert am
07.11.2024