TE Lvwg Erkenntnis 2024/10/14 LVwG-2024/37/2027-4

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Veröffentlicht am 14.10.2024
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Entscheidungsdatum

14.10.2024

Index

82/04 Apotheken Arzneimittel
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ArzneiwareneinfuhrG 2010 §2
ArzneiwareneinfuhrG 2010 §3
ArzneiwareneinfuhrG 2010 §4
ArzneiwareneinfuhrG 2010 §5
ArzneiwareneinfuhrG 2010 §6
ArzneiwareneinfuhrG 2010 §17
ArzneiwareneinfuhrG 2010 §19
ArzneiwareneinfuhrG 2010 §21
VStG §39
VwGVG 2014 §44
VwGVG 2014 §50

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Hirn über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der BB (= belangte Behörde) vom 26.07.2024, Zl ***, ausgenommen die bereits in Rechtskraft erwachsene Verfallserklärung, betreffend eine Verwaltungsübertretung nach dem Arzneiwareneinfuhrgesetz 2010, nach Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

zu Recht erkannt:

1.   Der Beschwerde gegen das Straferkenntnis der BB vom 26.07.2024, Zl ***, wird insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe von Euro 200,00 auf Euro 100,00 und die Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden auf 12 Stunden herabgesetzt wird; im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

2.   Die Kosten des verwaltungsbehördlichen Strafverfahrens werden mit Euro 10,00 neu bestimmt.

3.   Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.       Verfahrensgang:

Mit Straferkenntnis vom 26.07.2024, Zl ***, legte die BB (= belangte Behörde) dem Beschwerdeführer (AA, Adresse 1, **** Z) zur Last, entgegen § 3 Arzneiwareneinfuhrgesetz 2010 (AWEG 2010) Arzneiwaren, welche unter Position 3004 der Kombinierten Nomenklatur der EU (§ 2 Z 1 lit c AWEG 2010) fielen, nämlich 10 Stück Cenforce 200 (Sildenafil),
KN-Code ***, mit der Empfängeradresse *** Z, Adresse 1, und somit vom Inland aus im Fernabsatz per Fernkommunikationsmittel bestellt zu haben, welche aus der Y in das Bundesgebiet gelangt und am 23.05.2024 um 09:00 Uhr durch Organe des Zollamtes Österreich, Zollstelle X, entdeckt worden seien. Der Beschuldigte habe somit die angeführten Arzneiwaren ohne Vorliegen der erforderlichen Meldung in das österreichische Bundesgebiet verbracht. Dadurch habe er die Rechtsvorschrift des § 21 Abs 1 Z 2 in Verbindung mit (iVm) § 3 Abs 1 AWEG 2010 verletzt, weswegen über ihn gemäß § 21 AWEG 2010 eine Geldstrafe in Höhe von Euro 200,00 (Ersatzfreiheitstrafe: 1 Tag) verhängt wurde. Die Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens bestimmte die belangte Behörde mit Euro 20,00. Darüber hinaus wurden die mit Bescheid vom 27.05.2024, Zl ***, beschlagnahmten Arzneiwaren gemäß § 21 Abs 3 AWEG 2010 iVm § 17 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) für verfallen erklärt.
Mit Straferkenntnis vom 26.07.2024, Zl ***, legte die BB (= belangte Behörde) dem Beschwerdeführer (AA, Adresse 1, **** Z) zur Last, entgegen Paragraph 3, Arzneiwareneinfuhrgesetz 2010 (AWEG 2010) Arzneiwaren, welche unter Position 3004 der Kombinierten Nomenklatur der EU (Paragraph 2, Ziffer eins, Litera c, AWEG 2010) fielen, nämlich 10 Stück Cenforce 200 (Sildenafil),
KN-Code ***, mit der Empfängeradresse *** Z, Adresse 1, und somit vom Inland aus im Fernabsatz per Fernkommunikationsmittel bestellt zu haben, welche aus der Y in das Bundesgebiet gelangt und am 23.05.2024 um 09:00 Uhr durch Organe des Zollamtes Österreich, Zollstelle römisch zehn, entdeckt worden seien. Der Beschuldigte habe somit die angeführten Arzneiwaren ohne Vorliegen der erforderlichen Meldung in das österreichische Bundesgebiet verbracht. Dadurch habe er die Rechtsvorschrift des Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, AWEG 2010 verletzt, weswegen über ihn gemäß Paragraph 21, AWEG 2010 eine Geldstrafe in Höhe von Euro 200,00 (Ersatzfreiheitstrafe: 1 Tag) verhängt wurde. Die Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens bestimmte die belangte Behörde mit Euro 20,00. Darüber hinaus wurden die mit Bescheid vom 27.05.2024, Zl ***, beschlagnahmten Arzneiwaren gemäß Paragraph 21, Absatz 3, AWEG 2010 in Verbindung mit Paragraph 17, Verwaltungsstrafgesetz (VStG) für verfallen erklärt.

Gegen dieses Straferkenntnis erhob AA mit Schriftsatz vom 29.07.2024 Beschwerde und beantragte, „die Strafe rückgängig zu machen“. Im Wesentlichen brachte der Beschwerdeführer vor, er habe bis jetzt zweimal Potenzmittel über eine Online-Apotheke bestellt und habe die bestellten Sendungen bislang nicht erhalten. Mit der Sendung einer privaten Person aus der Y habe er nichts zu tun. Er habe nichts Falsches und Gesetzwidriges gemacht. Er habe über Internet ganz legal von zwei verschiedenen Online-Apotheken Potenzmittel bestellt. Sollten die Unternehmen gesetzwidrig gehandelt haben, könne ihm dieser Fehler nicht angelastet werden.

Mit Schriftsatz vom 30.07.2024, Zahl ***, legte die belangte Behörde dem Landesverwaltungsgericht Tirol den Gegenstandsakt mit dem Ersuchen um Entscheidung über die Beschwerde gegen das Straferkenntnis vom 26.07.2024 vor.

Am 14.10.2024 fand die öffentliche mündliche Verhandlung statt. Der Beschwerdeführer verwies auf das bisherige Vorbringen. Ergänzend dazu legte er mehrere Dokumente vor, insbesondere Auszüge aus der Homepage des Unternehmens „CC“ sowie des Unternehmens „DD“ sowie Bestätigungen über seine Bestellung sowie eine Einzahlung über Euro 14,00. Insbesondere unter Hinweis auf die Angaben des Unternehmens „CC“ hielt der Beschwerdeführer ergänzend fest, dass er das „Opfer“ sei. Die Angaben auf der Homepage würden den Anschein erwecken, dass die Zusendung der bestellten Arzneiwaren korrekt sei. Dies lege insbesondere die folgende Mitteilung auf der Homepage „Wir sind jedoch eine lizensierte Apotheke, was bedeutet, dass wir das gleiche Maß an Qualität und Sicherheit bieten und die gleichen Regeln befolgen wie jede physische Verkaufsstelle in Ihrer Stadt.“ nahe.

Beweis wurde aufgenommen durch die Einvernahme des Beschwerdeführers. Eine Verlesung von Aktenteilen war gemäß § 48 Abs 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht erforderlich, da die relevanten Aktenteile des behördlichen Aktes, aber auch des Aktes des Landesverwaltungsgerichtes Tirol von den Verfahrensparteien selbst stammten oder diesen zur Kenntnis gebracht wurden.Beweis wurde aufgenommen durch die Einvernahme des Beschwerdeführers. Eine Verlesung von Aktenteilen war gemäß Paragraph 48, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht erforderlich, da die relevanten Aktenteile des behördlichen Aktes, aber auch des Aktes des Landesverwaltungsgerichtes Tirol von den Verfahrensparteien selbst stammten oder diesen zur Kenntnis gebracht wurden.

II.      Sachverhalt:

1.       Allgemeine Feststellungen:

Der am 24.09.1977 geborene Beschwerdeführer, wohnhaft Adresse 1, *** Z, bezieht ein Nettoeinkommen (14 x) von Euro 2.000,00. Er ist gegenüber seiner Ehefrau und seiner 15-jährigen Tochter sorgepflichtig.

2.       Zum Tatvorwurf:

Der Beschwerdeführer bestellte im Jahr 2024 zweimal Potenzmittel. Die verfahrensgegenständlichen 10 Stück Cenforce 200 (Sildenafil) bestellte der Beschwerdeführer über sein Handy und damit im Fernabsatz beim Unternehmen „DD“ mit Sitz in W. Die bestellte Ware wurde über V, M., Y, nach Österreich geliefert und war an den Beschwerdeführer mit der Zustelladresse Adresse 1, *** Z, adressiert. Eine Meldung war nicht erstattet worden.Der Beschwerdeführer bestellte im Jahr 2024 zweimal Potenzmittel. Die verfahrensgegenständlichen 10 Stück Cenforce 200 (Sildenafil) bestellte der Beschwerdeführer über sein Handy und damit im Fernabsatz beim Unternehmen „DD“ mit Sitz in W. Die bestellte Ware wurde über römisch fünf, M., Y, nach Österreich geliefert und war an den Beschwerdeführer mit der Zustelladresse Adresse 1, *** Z, adressiert. Eine Meldung war nicht erstattet worden.

III.     Beweiswürdigung:

Die allgemeinen Feststellungen stützen sich auf die Angaben des Beschwerdeführers anlässlich der mündlichen Verhandlung am 14.10.2024.

Die Bestellung der verfahrensgegenständlichen 10 Stück Cenforce 200 (Sildenafil) durch den Beschwerdeführer ergibt sich aus den von ihm vorgelegten Dokumenten. Die Kontrolle der entsprechenden Postsendung durch das Zollamt Österreich, Zollstelle X, am 23.05.2024 ergibt sich aus deren Anzeige vom 23.05.2024, Zl ***. Auf die nicht erstattete Meldung wies das Zollamt Österreich, Zollstelle X, in der eben zitierten Anzeige ausdrücklich hin.Die Bestellung der verfahrensgegenständlichen 10 Stück Cenforce 200 (Sildenafil) durch den Beschwerdeführer ergibt sich aus den von ihm vorgelegten Dokumenten. Die Kontrolle der entsprechenden Postsendung durch das Zollamt Österreich, Zollstelle römisch zehn, am 23.05.2024 ergibt sich aus deren Anzeige vom 23.05.2024, Zl ***. Auf die nicht erstattete Meldung wies das Zollamt Österreich, Zollstelle römisch zehn, in der eben zitierten Anzeige ausdrücklich hin.

IV.      Rechtslage:

1.       Arzneiwareneinfuhrgesetz 2010:

Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Arzneiwareneinfuhrgesetzes 2010 (AWEG 2010), BGBl I Nr 79/2010, in den Fassungen BGBl I Nr 79/2010 (§§ 2, 3, 4, 6, 17 und 21) sowie BGBl I Nr 162/2013 (§§ 5 und 19), lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt: Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Arzneiwareneinfuhrgesetzes 2010 (AWEG 2010), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 79 aus 2010,, in den Fassungen Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 79 aus 2010, (Paragraphen 2,, 3, 4, 6, 17 und 21) sowie Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 162 aus 2013, (Paragraphen 5 und 19), lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt:

„Begriffsbestimmungen

§ 2. Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeutet:Paragraph 2, Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeutet:

1. Arzneiwaren: nachstehende Waren im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif, ABl. Nr. L 256 vom 07. 09. 1987, S 1:

a)       Waren der Unterposition 3002 20,

b)       Waren der Unterposition 3002 30,

c)       Waren der Position 3004,

d)   Röntgenkontrastmittel und diagnostische Reagenzien zur innerlichen Anwendung am Patienten aus der Unterposition 3006 30,

e)       Waren der Unterposition 3006 60, und

f)   Netzflüssigkeiten für harte Kontaktlinsen und Pflegeprodukte für weiche Kontaktlinsen aus der Unterposition 3307 90;

2. Blutprodukte: nachstehende Waren im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87:

a)       Placenten aus der Unternummer 3001 90, und

b)       Waren der Unterpositionen 3002 10 und 3002 9010;

3. Produkte natürlicher Heilvorkommen: Waren der Unterpositionen 2201 10, ex 2201 90, ex 2501 00, ex 2530 90, ex 3003 90 und 3004 90 im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87;

4. Einfuhr: Beförderung von Arzneiwaren, Blutprodukten oder Produkten natürlicher Heilvorkommen aus Staaten, die nicht Vertragsparteien des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) sind, in das Bundesgebiet mit Ausnahme der nachweislichen Durchfuhr;

5. Verbringen: Beförderung von Arzneiwaren oder Blutprodukten aus einer Vertragspartei des EWR in das Bundesgebiet mit Ausnahme der nachweislichen Durchfuhr;

6. Fernabsatz: Abschluss eines Vertrages unter ausschließlicher Verwendung eines oder mehrerer Fernkommunikationsmittel;

7. Fernkommunikationsmittel: Kommunikationsmittel, die zum Abschluss eines Vertrages ohne gleichzeitige körperliche Anwesenheit der Parteien verwendet werden können, insbesondere Drucksachen mit oder ohne Anschrift, Kataloge, Pressewerbungen mit Bestellschein, vorgefertigte Standardbriefe, Ferngespräche mit Personen oder Automaten als Gesprächspartner, Hörfunk, Bildtelefon, Telekopie, Teleshopping sowie öffentlich zugängliche elektronische Medien, die eine individuelle Kommunikation ermöglichen, wie etwa das Internet oder die elektronische Post.

„Einfuhr, Verbringen, Behördenzuständigkeit

§ 3. (1) Die Einfuhr oder das Verbringen von Arzneiwaren dosiert oder in Aufmachung für den Kleinverkauf, ist, soweit dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt, nur zulässig, wenn im Fall der Einfuhr eine Einfuhrbescheinigung ausgestellt wurde oder im Falle des Verbringens eine Meldung erfolgt ist.Paragraph 3, (1) Die Einfuhr oder das Verbringen von Arzneiwaren dosiert oder in Aufmachung für den Kleinverkauf, ist, soweit dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt, nur zulässig, wenn im Fall der Einfuhr eine Einfuhrbescheinigung ausgestellt wurde oder im Falle des Verbringens eine Meldung erfolgt ist.

(2) Für die Ausstellung von Einfuhrbescheinigungen und die Entgegennahme von Meldungen ist das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen zuständig.“

„Antrags- und Meldeberechtigung

§ 4. (1) Zur Antragsstellung und Ausstellung einer Einfuhrbescheinigung und zur Meldung sind berechtigt: Paragraph 4, (1) Zur Antragsstellung und Ausstellung einer Einfuhrbescheinigung und zur Meldung sind berechtigt:

1.   öffentliche Apotheken,

2.   Anstaltsapotheken, und

3.   Unternehmen, die in einer Vertragspartei des EWR zum Vertrieb von Arzneiwaren berrechtigt sind.

[…]“

„Einfuhrbescheinigung

§ 5. (1) Eine Einfuhrbescheinigung gemäß § 3 darf nur für Arzneiwaren ausgestellt werden, die Paragraph 5, (1) Eine Einfuhrbescheinigung gemäß Paragraph 3, darf nur für Arzneiwaren ausgestellt werden, die

1.   zur Wiederausfuhr aus dem Bundesgebiet bestimmt sind, oder

2.   für wissenschaftliche Zwecke nicht zur Anwendung an Mensch oder Tier bestimmt sind oder

3.   zur Anwendung an Mensch oder Tier für medizinische, zahnmedizinische, veterinärmedizinische oder wissenschaftliche Zwecke benötigt werden.

„Meldung

§ 6. (1) Das Verbringen von in einer Vertragspartei des EWR zugelassenen oder hergestellten Arzneiwaren darf nur für Zwecke gemäß § 5 Abs. 1 und 2 erfolgen und bedarf – sofern Abs. 2 nicht anderes bestimmt – einer Meldung gemäß § 3.Paragraph 6, (1) Das Verbringen von in einer Vertragspartei des EWR zugelassenen oder hergestellten Arzneiwaren darf nur für Zwecke gemäß Paragraph 5, Absatz eins und 2 erfolgen und bedarf – sofern Absatz 2, nicht anderes bestimmt – einer Meldung gemäß Paragraph 3,

[…]“

„Bezug von Arzneiwaren und Blutprodukten im Fernabsatz

§ 17. (1) Der Bezug von Arzneiwaren und Blutprodukten, die im Fernabsatz bestellt wurden, durch Personen, die nicht zur Antragstellung auf Ausstellung einer Einfuhrbescheinigung oder einer Verkehrsfähigkeitsbescheinigung oder zur Meldung berechtigt sind, ist verboten.Paragraph 17, (1) Der Bezug von Arzneiwaren und Blutprodukten, die im Fernabsatz bestellt wurden, durch Personen, die nicht zur Antragstellung auf Ausstellung einer Einfuhrbescheinigung oder einer Verkehrsfähigkeitsbescheinigung oder zur Meldung berechtigt sind, ist verboten.

(2) Arzneiwaren und Blutprodukte, die entgegen Abs. 1 eingeführt oder verbracht werden, sind dem Absender zurück zu übermitteln, oder sofern dies nicht möglich ist, zu vernichten. Die Kosten dafür trägt jeweils der Besteller.(2) Arzneiwaren und Blutprodukte, die entgegen Absatz eins, eingeführt oder verbracht werden, sind dem Absender zurück zu übermitteln, oder sofern dies nicht möglich ist, zu vernichten. Die Kosten dafür trägt jeweils der Besteller.

[…].“

„Befugnisse der Organe der Zollverwaltung

§ 19. (1) Die Einfuhrbescheinigung gemäß § 3, der Nachweis der erfolgten Meldung gemäß
§ 7 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1 oder § 14 Abs. 1, die Verkehrsfähigkeitsbescheinigung gemäß § 12 Abs. 1 und die Einfuhrbescheinigung gemäß § 18 Abs. 1 sind erforderliche Unterlagen zur Zollanmeldung im Sinne des Art. 162 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (Zollkodex), ABl. Nr. L 269 vom 10.10.2013 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 287 vom 29.10.2013 S. 90. Ferner sind diese Unterlagen den Zollbehörden und ihren Organen im Rahmen der diesen gemäß § 29 ZollR-DG und diesem Bundesgesetz eingeräumten Befugnisse auf Verlangen vorzuweisen.
Paragraph 19, (1) Die Einfuhrbescheinigung gemäß Paragraph 3,, der Nachweis der erfolgten Meldung gemäß
§ 7 Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraph 9, Absatz eins, oder Paragraph 14, Absatz eins,, die Verkehrsfähigkeitsbescheinigung gemäß Paragraph 12, Absatz eins und die Einfuhrbescheinigung gemäß Paragraph 18, Absatz eins, sind erforderliche Unterlagen zur Zollanmeldung im Sinne des Artikel 162, der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (Zollkodex), ABl. Nr. L 269 vom 10.10.2013 Sitzung 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 287 vom 29.10.2013 Sitzung 90. Ferner sind diese Unterlagen den Zollbehörden und ihren Organen im Rahmen der diesen gemäß Paragraph 29, ZollR-DG und diesem Bundesgesetz eingeräumten Befugnisse auf Verlangen vorzuweisen.

(2) Zur Sicherung des Verfalls oder zu Zwecken der Beweissicherung können Waren auch durch die Organe der Zollverwaltung vorläufig beschlagnahmt werden. Diese Organe haben die Beschlagnahme der zur Strafverfolgung zuständigen Behörde ungesäumt anzuzeigen und die beschlagnahmten Waren dieser abzuliefern.“

„Strafbestimmungen

§ 21. (1) WerParagraph 21, (1) Wer

1.   Arzneiwaren entgegen § 3 ohne Einfuhrbescheinigung einführt, oder

2.   bei Arzneiwaren die nachträgliche Meldung des Verbringens gemäß § 6 unterlässt oder Arzneiwaren ohne Meldung entgegen §§ 7, 8 oder 9 verbringt, oder

[…]

begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu
3 600 Euro, im Wiederholungsfall mit einer Geldstrafe bis zu 7 260 Euro zu bestrafen.

[…]

(3) Die dem Täter oder Mitschuldigen gehörigen Waren, die den Gegenstand der strafbaren Handlung bilden, können für verfallen erklärt werden, wenn die Tat vorsätzlich begangen worden ist. Auf den Verfall dieser Waren kann auch selbständig erkannt werden, wenn keine bestimmte Person verfolgt oder bestraft werden kann.“

2.       Verwaltungsstrafgesetz 1991:

Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG), BGBl Nr 52/1991, in den Fassungen BGBl Nr 52/1991 (§ 20), BGBl I Nr 33/2013 (§§ 19 und 45) und BGBl I Nr 57/2018 (§ 5), lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt:Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG), Bundesgesetzblatt Nr 52 aus 1991,, in den Fassungen Bundesgesetzblatt Nr 52 aus 1991, (Paragraph 20,), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, (Paragraphen 19 und 45) und Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 57 aus 2018, (Paragraph 5,), lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt:

„Schuld

§ 5. (1) Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder der Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.Paragraph 5, (1) Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder der Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

(1a) Abs. 1 zweiter Satz gilt nicht, wenn die Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von über 50 000 Euro bedroht ist.(1a) Absatz eins, zweiter Satz gilt nicht, wenn die Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von über 50 000 Euro bedroht ist.

(2) Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, entschuldigt nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte.“

„Strafbemessung

§ 19. (1) Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.Paragraph 19, (1) Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

(2) Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.“(2) Im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.“

„Außerordentliche Milderung der Strafe

§ 20. Überwiegen die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich oder ist der Beschuldigte ein Jugendlicher, so kann die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden.“Paragraph 20, Überwiegen die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich oder ist der Beschuldigte ein Jugendlicher, so kann die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden.“

„§ 45. (1) Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn

1.       die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine  Verwaltungsübertretung bildet;

2.       der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat  oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen;

3.       Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen;

4.       die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner  Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind;

5.       die Strafverfolgung nicht möglich ist;

6.       die Strafverfolgung einen Aufwand verursachen würde, der gemessen an der Bedeutung  des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und der Intensität seiner Beeinträchtigung  durch die Tat unverhältnismäßig wäre.

Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Ziffer 4, unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.

[…]“

3.       Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz:

Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl I Nr 33/2013 in den Fassungen BGBl I Nr 24/2017 (§ 29) und BGBl I Nr 57/2018 (§§ 47, 50 und 52), lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt:Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, in den Fassungen Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 24 aus 2017, (Paragraph 29,) und Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 57 aus 2018, (Paragraphen 47,, 50 und 52), lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt:

„Verkündung und Ausfertigung der Erkenntnisse

§ 29. (1) Die Erkenntnisse sind im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen. Sie sind zu begründen.Paragraph 29, (1) Die Erkenntnisse sind im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen. Sie sind zu begründen.

[…]

(2a) Das Verwaltungsgericht hat im Fall einer mündlichen Verkündung die Niederschrift den zur Erhebung einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof oder einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof legitimierten Parteien und Organen auszufolgen oder zuzustellen. Der Niederschrift ist eine Belehrung anzuschließen:

1.   über das Recht, binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift eine Ausfertigung gemäß Abs. 4 zu verlangen;

2.   darüber, dass ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 eine Voraussetzung für die Zulässigkeit der Revision beim Verwaltungsgerichtshof und der Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof darstellt.

(2b) Ist das Erkenntnis bereits einer Partei verkündet worden, kann ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 bereits ab dem Zeitpunkt gestellt werden, in dem der Antragsteller von dem Erkenntnis Kenntnis erlangt hat. Ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 ist den übrigen Antragsberechtigten zuzustellen. (2b) Ist das Erkenntnis bereits einer Partei verkündet worden, kann ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, bereits ab dem Zeitpunkt gestellt werden, in dem der Antragsteller von dem Erkenntnis Kenntnis erlangt hat. Ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, ist den übrigen Antragsberechtigten zuzustellen.

[…]“

„Schluss der Verhandlung

§ 47. (1) Das Verfahren ist möglichst in einer Verhandlung abzuschließen. Wenn sich die Vernehmung des der Verhandlung fern gebliebenen Beschuldigten oder die Aufnahme weiterer Beweise als notwendig erweist, dann ist die Verhandlung zu vertagen.Paragraph 47, (1) Das Verfahren ist möglichst in einer Verhandlung abzuschließen. Wenn sich die Vernehmung des der Verhandlung fern gebliebenen Beschuldigten oder die Aufnahme weiterer Beweise als notwendig erweist, dann ist die Verhandlung zu vertagen.

[…]

(4) Hierauf ist die Verhandlung zu schließen. Im Verfahren vor dem Senat zieht sich dieser zur Beratung und Abstimmung zurück. Der Spruch des Erkenntnisses und seine wesentliche Begründung sind nach Möglichkeit sofort zu beschließen und zu verkünden.“

„Erkenntnisse

§ 50. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen und das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.Paragraph 50, (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen und das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.

(2) Dieser Beitrag ist für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen; bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100 Euro anzurechnen. Der Kostenbeitrag fließt der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand des Verwaltungsgerichtes zu tragen hat.

[…]“

„Kosten

§ 52. (1) In jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, ist auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.Paragraph 52, (1) In jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, ist auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.

[…]“

(8) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind dem Beschwerdeführer nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben worden ist.“

V.       Erwägungen:

1.       Zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde:

Gemäß § 7 Abs 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde vier Wochen.Gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde vier Wochen.

Das angefochtene Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer am 28.07.2024 zugestellt. Die Beschwerde vom 29.07.2024 wurde an diesem Tag und damit innerhalb der vierwöchigen Beschwerdefrist auf digitalen Weg bei der für derartige Einbringungen vorgesehenen E-Mail-Adresse bei der belangten Behörde eingebracht. Die Erhebung der Beschwerde erfolgte somit fristgerecht.

2.       Zur Zuständigkeit der belangten Behörde:

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist maßgeblicher Ort gemäß § 27 Abs 1 VStG jener Ort, an dem die Bestellung abgegeben worden ist (VwGH 27.02.2019, Ro 2019/10/0004). Der Beschwerdeführer hat im Fernabsatz von seiner Empfängeradresse – Adresse 1, *** Z – im Internet die verfahrensgegenständlichen Arzneiwaren bestellt. Ausgehend davon war die Zuständigkeit der belangten Behörde gegeben.Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist maßgeblicher Ort gemäß Paragraph 27, Absatz eins, VStG jener Ort, an dem die Bestellung abgegeben worden ist (VwGH 27.02.2019, Ro 2019/10/0004). Der Beschwerdeführer hat im Fernabsatz von seiner Empfängeradresse – Adresse 1, *** Z – im Internet die verfahrensgegenständlichen Arzneiwaren bestellt. Ausgehend davon war die Zuständigkeit der belangten Behörde gegeben.

3.       In der Sache:

3.1.    Zum Tatvorwurf:

3.1.1.  Zur objektiven Tatseite:

Die gegenständlichen Arzneimittel – 10 Stück Cenforce 200 (Sildenafil) – zählen zu den Waren der Position 3004 im Sinne der VO (EWG) Nr 2658/87 idF der Durchführungsverordnung EU (2022/1998) und sind daher Arzneiwaren (vgl § 2 Abs 1 lit c AWEG 2010). Das Verbringen und damit die Beförderung von derartigen Arzneiwaren aus einer Vertragspartei des EWR in das Bundesgebiet (vgl § 2 Z 5 AWEG 2010) ist nur zulässig, wenn eine entsprechende Meldung erfolgt ist (vgl § 3 Abs 1 AWEG 2010). Allerdings sind zur Meldung nur öffentliche Apotheken, Anstaltsapotheken und näher bezeichnete Unternehmen berechtigt (vgl § 4 Abs 1 Z 1 bis 3 AWEG 2010).Die gegenständlichen Arzneimittel – 10 Stück Cenforce 200 (Sildenafil) – zählen zu den Waren der Position 3004 im Sinne der VO (EWG) Nr 2658/87 in der Fassung der Durchführungsverordnung EU (2022/1998) und sind daher Arzneiwaren vergleiche Paragraph 2, Absatz eins, Litera c, AWEG 2010). Das Verbringen und damit die Beförderung von derartigen Arzneiwaren aus einer Vertragspartei des EWR in das Bundesgebiet vergleiche Paragraph 2, Ziffer 5, AWEG 2010) ist nur zulässig, wenn eine entsprechende Meldung erfolgt ist vergleiche Paragraph 3, Absatz eins, AWEG 2010). Allerdings sind zur Meldung nur öffentliche Apotheken, Anstaltsapotheken und näher bezeichnete Unternehmen berechtigt vergleiche Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 AWEG 2010).

Der Beschwerdeführer bestellte im Fernabsatz die im angefochtenen Straferkenntnis angeführten Arzneiwaren. Da der Beschwerdeführer nicht zur Meldung gemäß § 4 Abs 1 AWEG 2010 berechtigt war und ist, widersprach diese Bestellung dem Verbot des § 17 Abs 1 AWEG 2010. Folglich hat der Beschwerdeführer es zu verantworten, dass diese Arzneiwaren entgegen § 3 Abs 1 AWEG 2010 in das Bundesgebiet (Österreich) verbracht wurden. Keiner der Ausnahmetatbestände des § 11 Abs 1 AWEG 2010 ist für den gegenständlichen Fall relevant. In objektiver Hinsicht erfüllte der Beschwerdeführer somit den Straftatbestand des
§ 21 Abs 1 Z 2 AWEG 2010.
Der Beschwerdeführer bestellte im Fernabsatz die im angefochtenen Straferkenntnis angeführten Arzneiwaren. Da der Beschwerdeführer nicht zur Meldung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, AWEG 2010 berechtigt war und ist, widersprach diese Bestellung dem Verbot des Paragraph 17, Absatz eins, AWEG 2010. Folglich hat der Beschwerdeführer es zu verantworten, dass diese Arzneiwaren entgegen Paragraph 3, Absatz eins, AWEG 2010 in das Bundesgebiet (Österreich) verbracht wurden. Keiner der Ausnahmetatbestände des Paragraph 11, Absatz eins, AWEG 2010 ist für den gegenständlichen Fall relevant. In objektiver Hinsicht erfüllte der Beschwerdeführer somit den Straftatbestand des
§ 21 Absatz eins, Ziffer 2, AWEG 2010.

3.1.2.  Zur subjektiven Tatseite:

Der Beschwerdeführer bestellte das verfahrensgegenständliche Potenzmittel über eine Online-Apotheke und damit im Fernabsatz. Er erkundigte sich nicht, ob das Verbringen dieser Arzneimittel nach Österreich zulässig war. Sein Verhalten ist jedenfalls als fahrlässig und damit schuldhaft zu qualifizieren.

Der Beschwerdeführer hat somit die Verwaltungsübertretung nach § 21 Abs 1 Z 2 AWEG 2010 iVm § 3 Abs 1 AWEG 2010 auch subjektiv zu verantworten.Der Beschwerdeführer hat somit die Verwaltungsübertretung nach Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 2, AWEG 2010 in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, AWEG 2010 auch subjektiv zu verantworten.

3.2.    Zur Strafbemessung:

Der Unrechtsgehalt der begangenen Übertretung ist gravierend. Das AWEG 2010 enthält für das Verbringen – wie auch die Einfuhr - von Arzneiwaren zum Schutz der öffentlichen Gesundheit strikte Regelungen und verbietet insbesondere das Verbringen durch Privatpersonen. Das durch das AWEG 2010 geschützte Rechtsgut – öffentliche Gesundheit – ist von hoher Bedeutung. Durch die Bestellung und den Bezug der verfahrensgegenständlichen Arzneiwaren aus dem Ausland, im konkreten Fall aus der Y, verwirklichte der Beschwerdeführer genau das durch § 21 Abs 1 Z 2 AWEG 2010 unter Strafe gestellte Verhalten. Von einem geringen Verschulden ist daher nicht auszugehen (VwGH 24.04.2021,
Ra 2019/09/0100 mwN).
Der Unrechtsgehalt der begangenen Übertretung ist gravierend. Das AWEG 2010 enthält für das Verbringen – wie auch die Einfuhr - von Arzneiwaren zum Schutz der öffentlichen Gesundheit strikte Regelungen und verbietet insbesondere das Verbringen durch Privatpersonen. Das durch das AWEG 2010 geschützte Rechtsgut – öffentliche Gesundheit – ist von hoher Bedeutung. Durch die Bestellung und den Bezug der verfahrensgegenständlichen Arzneiwaren aus dem Ausland, im konkreten Fall aus der Y, verwirklichte der Beschwerdeführer genau das durch Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 2, AWEG 2010 unter Strafe gestellte Verhalten. Von einem geringen Verschulden ist daher nicht auszugehen (VwGH 24.04.2021,
Ra 2019/09/0100 mwN).

Ausgehend von der Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und dem Verschulden des Beschwerdeführers sind die Voraussetzungen für die Umwandlung der verhängten Geldstrafe in eine Ermahnung nicht erfüllt. Das Landesverwaltungsgericht Tirol würdigt jedoch den Umstand, dass der Beschwerdeführer in keiner Weise versuchte, die von ihm getätigten Bestellungen zu verschleiern. Vielmehr legte er Unterlagen vor, die seine Handlungen dokumentieren. Aufgrund dieses Wohlverhaltens setzt das Landesverwaltungsgericht Tirol die verhängte Geldstrafe von Euro 200,00 auf Euro 100,00 herab. Daher war auch die Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden auf 12 Stunden herabzusetzen.

4.       Ergebnis:

4.1.    Zum Erkenntnis:

Der Beschwerdeführer verwirklichte den Verwaltungsstraftatbestand des § 21 Abs 1 Z 2 AWEG 2010 in objektiver und subjektiver Hinsicht. Allerdings war die Geldstrafe aufgrund der besonderen Umstände von Euro 200,00 auf Euro 100,00 und damit auch die Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden auf 12 Stunden herabzusetzen. Der Beschwerdeführer verwirklichte den Verwaltungsstraftatbestand des Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 2, AWEG 2010 in objektiver und subjektiver Hinsicht. Allerdings war die Geldstrafe aufgrund der besonderen Umstände von Euro 200,00 auf Euro 100,00 und damit auch die Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden auf 12 Stunden herabzusetzen.

Die belangte Behörde zitierte die verletzte Verwaltungsvorschrift sowie die Strafsanktionsnorm in der korrekten Fassung, eine Berichtigung war daher nicht erforderlich.

Aus den dargelegten Gründen wird der Beschwerde dahingehend stattgegeben, dass die verhängte Geldstrafe (sowie die Ersatzfreiheitsstrafe) herabgesetzt werden. Im Übrigen war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Dementsprechend lautet Spruchpunkt 1. des gegenständlichen Erkenntnisses.

Aufgrund der Herabsetzung der Geldstrafe waren die Kosten des verwaltungsbehördlichen Strafverfahrens neu mit Euro 10,00 zu bestimmen. Dementsprechend lautet Spruch-
punkt 2. des gegenständlichen Straferkenntnisses. Gemäß § 52 Abs 8 VwGVG waren Kosten für das Beschwerdeverfahren nicht vorzuschreiben.
Aufgrund der Herabsetzung der Geldstrafe waren die Kosten des verwaltungsbehördlichen Strafverfahrens neu mit Euro 10,00 zu bestimmen. Dementsprechend lautet Spruch-
punkt 2. des gegenständlichen Straferkenntnisses. Gemäß Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG waren Kosten für das Beschwerdeverfahren nicht vorzuschreiben.

Da sich nach den eindeutigen Angaben des Beschwerdeführers seine Beschwerde nur gegen das Straferkenntnis, nicht aber die Verfallserklärung richtete, ist diese bereits in Rechtskraft erwachsen und war darauf nicht näher einzugehen.

4.2.    Zur schriftlichen Ausfertigung des Erkenntnisses:

Das gegenständliche Erkenntnis wurde nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 14.10.2024 verkündet. Unmittelbar nach dessen Verkündung beantragte der Beschwerdeführer die schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses. Aufgrund dieses Antrages ist das Landesverwaltungsgericht Tirol zur schriftlichen Ausfertigung des gegenständlichen Erkenntnisses verpflichtet.

VI.      Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hatte die verfahrensrelevante Rechtsfrage anhand der
§§ 3, 17 und 21 AWEG 2010 zu prüfen. Aufgrund des klaren und eindeutigen Wortlautes der angeführten Bestimmungen liegt keine Rechtfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor
(vgl VwGH 13.11.2023, Ra 2023/09/0162). Darüber hinaus ist das Landesverwaltungsgericht Tirol nicht von der Judikatur zum AWEG 2010 abgewichen.

Die Strafzumessung stützt sich auf die eindeutigen Bestimmungen des § 21 Abs 1 Z 2 AWEG 2010 iVm § 19 VStG. Das Landesverwaltungsgericht Tirol ist nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 45 VStG abgewichen. Zudem handelt es sich bei der Strafbemessung um eine Ermessensentscheidung für einen einzelnen Fall, die keine grundsätzliche Rechtsfrage darstellt (vgl VwGH 24.10.2022, Ra 2022/02/0194). Dementsprechend erklärt das Landesverwaltungsgericht Tirol die Revision in Spruchpunkt 3. für nicht zulässig.Die Strafzumessung stützt sich auf die eindeutigen Bestimmungen des Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 2, AWEG 2010 in Verbindung mit Paragraph 19, VStG. Das Landesverwaltungsgericht Tirol ist nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 45, VStG abgewichen. Zudem handelt es sich bei der Strafbemessung um eine Ermessensentscheidung für einen einzelnen Fall, die keine grundsätzliche Rechtsfrage darstellt vergleiche VwGH 24.10.2022, Ra 2022/02/0194). Dementsprechend erklärt das Landesverwaltungsgericht Tirol die Revision in Spruchpunkt 3. für nicht zulässig.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Der Antrag auf Verfahrenshilfe ist innerhalb der oben angeführten Frist für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof beim Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof ist, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Hinweis:

Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen vergleiche Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG).

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Hirn

(Richter)

Schlagworte

Arnzeiwaren
Verbringung
Meldung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2024:LVwG.2024.37.2027.4

Zuletzt aktualisiert am

07.11.2024
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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