TE Lvwg Erkenntnis 2024/10/21 LVwG-2024/20/2018-2

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Veröffentlicht am 21.10.2024
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Entscheidungsdatum

21.10.2024

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §201
BAO §217
BAO §228
  1. BAO § 201 heute
  2. BAO § 201 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. BAO § 201 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2013
  4. BAO § 201 gültig von 01.01.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2011
  5. BAO § 201 gültig von 01.11.2009 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  6. BAO § 201 gültig von 31.12.2005 bis 31.10.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2005
  7. BAO § 201 gültig von 26.06.2002 bis 30.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  8. BAO § 201 gültig von 19.04.1980 bis 25.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. BAO § 217 heute
  2. BAO § 217 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  3. BAO § 217 gültig von 01.01.2014 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  4. BAO § 217 gültig von 14.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2010
  5. BAO § 217 gültig von 21.08.2003 bis 13.01.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  6. BAO § 217 gültig von 30.12.2000 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  7. BAO § 217 gültig von 01.01.1995 bis 29.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 681/1994
  8. BAO § 217 gültig von 01.01.1986 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 557/1985
  1. BAO § 228 heute
  2. BAO § 228 gültig ab 01.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. BAO § 228 gültig von 26.03.2009 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  4. BAO § 228 gültig von 01.01.1995 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 681/1994
  5. BAO § 228 gültig von 01.01.1986 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 557/1985

Text

I.römisch eins.

Das Landesverwaltungsgericht Tirol fasst durch seinen Richter Dr. Stöbich auf Grund des Vorlageantrages vom 17.07.2024 gegen die Beschwerdevorentscheidung vom 18.06.2024, AZ ***, über die Beschwerde des Herrn AA, *** Z, gegen den Nebengebührenbescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 17.05.2024, Rechnungsnummer: ***, betreffend die Vorschreibung der Freizeitwohnsitzabgabe nach dem Tiroler Freizeitwohnsitzabgabegesetz (TFWAG) folgenden

B E S C H L U S S:

1.       Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

2.       Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

II.römisch II.

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Stöbich auf Grund des Vorlageantrages vom 17.07.2024 gegen die Beschwerdevorentscheidung vom 18.06.2024, AZ ***, über die Beschwerde des Herrn AA, *** Z, gegen den Nebengebührenbescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 17.05.2024, Rechnungsnummer: ***, betreffend eine Mahngebühr und Säumniszuschläge im Zusammenhang mit der Nichtentrichtung einer Freizeitwohnsitzabgabe nach dem Tiroler Freizeitwohnsitzabgabegesetz (TFWAG)

zu Recht:

1.       Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Nebengebührenbescheid, soweit mit diesem eine Mahngebühr festgesetzt wurde, behoben.

2.       Die Beschwerde wird, soweit mit dem Nebengebührenbescheid ein Säumniszuschlag festgesetzt wurde, als unbegründet abgewiesen.

3.       Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.       Verfahrensgang:

Die belangte Behörde erließ folgenden Bescheid vom 17.05.2024:

Rechnungsnummer: ***

Datum: 17.05.2024

Kundennummer: ***

Absender Gemeinde Z, *** Z

Herr                                                                    Bitte die ausgewiesene Gesamtsumme bis

AA                                                     spätestens 31.05.2024 einzahlen.

Adresse 1

*** Z

MAHNUNG

Nebengebührenbescheid                                                                 Seite; 1 von 1

Der Bürgermeister als Abgabenbehörde schreibt Ihnen nachstehende Nebengebühren aufgrund der dafür einschlägigen Bestimmungen der BAO vor:

Abgabe                    war fällig am Bezeichnung                                      Betrag  Ust

Pferdestall, Adresse 2, *** Z

Freizeitwohnsitzabgabe 30.04.2024 Mahnung, Freizeitwohnsitzabgabe 2024           520,00 0 %

Säumniszuschlag                                                                                   10,40 0 %

Mahngebühr                                                                                   8,98 0 %

BB, Adresse 3, *** Z

Freizeitwohnsitzabgabe 30.04.2024 Mahnung, Freizeitwohnsitzabgabe 2024           755,00 0 %

Säumniszuschlag                                                                                   15,10 0 %

CC, Adresse 4, *** Z

Freizeitwohnsitzabgabe 30.04.2024 Mahnung, Freizeitwohnsitzabgabe 2024           520,00 0 %

Säumniszuschlag                                                                                   10,40 0 %

0,00%  netto  1.839,88 Ust-Betr. 0,00 Vorschreibungsbetrag                     1.839,88 EUR

Bürgermeister DD

         

Dem Bescheid fehlt jegliche Begründung.

Gegen diesen Bescheid hat Herr AA mit Schreiben vom 29.05.2024 fristgerecht Beschwerde erhoben. In diesem Rechtsmittel wendet sich der Beschwerdeführer im Wesentlichen gegen die Höhe der gemäß § 4 Abs 3 TFWAG mit Beschluss des Gemeinderates Z vom 01.12.2022 (jährlich einheitlich für das gesamte Gemeindegebiet) festgesetzten Freizeitwohnsitzabgabe. Der Gemeinderat habe den Tarif zu hoch festgesetzt. Die sich daraus für ihn ergebende Freizeitwohnsitzabgabe könne nicht auf die Mieter umgelegt werden. Der Beschwerdeführer verwies auch auf die ungünstige Lage seiner Objekte sowie darauf, dass auf Grund der schlechten Bausubstanz eine ganzjährige Wohnnutzung nicht möglich sei. Es beantrage daher, dass die Freizeitwohnsitzabgabe lediglich in Höhe von 70 % des Höchstsatzes festgesetzt werde. Gegen diesen Bescheid hat Herr AA mit Schreiben vom 29.05.2024 fristgerecht Beschwerde erhoben. In diesem Rechtsmittel wendet sich der Beschwerdeführer im Wesentlichen gegen die Höhe der gemäß Paragraph 4, Absatz 3, TFWAG mit Beschluss des Gemeinderates Z vom 01.12.2022 (jährlich einheitlich für das gesamte Gemeindegebiet) festgesetzten Freizeitwohnsitzabgabe. Der Gemeinderat habe den Tarif zu hoch festgesetzt. Die sich daraus für ihn ergebende Freizeitwohnsitzabgabe könne nicht auf die Mieter umgelegt werden. Der Beschwerdeführer verwies auch auf die ungünstige Lage seiner Objekte sowie darauf, dass auf Grund der schlechten Bausubstanz eine ganzjährige Wohnnutzung nicht möglich sei. Es beantrage daher, dass die Freizeitwohnsitzabgabe lediglich in Höhe von 70 % des Höchstsatzes festgesetzt werde.

Mit Beschwerdevorentscheidung des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 18.06.2024, AZ ***, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. In der Begründung verwies die Abgabenbehörde im Wesentlichen darauf, dass die ungünstige Ertragssituation des Beschwerdeführers nicht geeignet sei, die Abgabe zu reduzieren. Im Gemeindegebiet wären auch ganzjährig bewohnte Hauptwohnsitze situiert. Auf die bauliche Substanz der Objekte käme es nicht an, da bauliche Adaptierungen möglich wären. Ein Großteil der Freizeitwohnsitze befinde sich im Bereich der Bergweiler. Eine räumliche Unterscheidung in Bezug auf die Höhe der Freizeitwohnsitzabgabe würde einen zu großen Verwaltungsaufwand mit sich bringen.

Gemäß § 4 Abs 3 TFLAG wären bei der Festsetzung der Abgabe auch erhöhte Belastungen der Gemeinde durch Freizeitwohnsitze zu berücksichtigen. Im gegenständlichen Fall würden die Objekte disloziert liegen. Das Gemeindegebiet Z sei sehr groß. Es wären auch die Kosten für Straßenerhaltung, Straßensicherungen etc zu berücksichtigen. Im Bereich A müsste man auch Projekte im Zusammenhang mit der Wildbach- und Lawinenverbauung miteinbeziehen. Die Kosten für Instandhaltung und Wasserversorgung lägen beim Eigentümer, wie das auch bei sonstigen Privatobjekten der Fall sei. Überdies habe der Gemeinderat der Gemeinde Z bereits in Hinblick auf die neuen Richtsätze des Landes mit der Verordnung vom 01.12.2022 die Sätze der Freizeitwohnsitzabgabe reduziert. Gemäß Paragraph 4, Absatz 3, TFLAG wären bei der Festsetzung der Abgabe auch erhöhte Belastungen der Gemeinde durch Freizeitwohnsitze zu berücksichtigen. Im gegenständlichen Fall würden die Objekte disloziert liegen. Das Gemeindegebiet Z sei sehr groß. Es wären auch die Kosten für Straßenerhaltung, Straßensicherungen etc zu berücksichtigen. Im Bereich A müsste man auch Projekte im Zusammenhang mit der Wildbach- und Lawinenverbauung miteinbeziehen. Die Kosten für Instandhaltung und Wasserversorgung lägen beim Eigentümer, wie das auch bei sonstigen Privatobjekten der Fall sei. Überdies habe der Gemeinderat der Gemeinde Z bereits in Hinblick auf die neuen Richtsätze des Landes mit der Verordnung vom 01.12.2022 die Sätze der Freizeitwohnsitzabgabe reduziert.

In der Folge stellte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 17.07.2024 fristgerecht einen Vorlageantrag. In diesem verwies er ergänzend darauf, dass gemäß § 4 Abs 3 TFLAG bei der Festsetzung der Abgabe auch auf den Verkehrswert der in der Gemeinde gelegenen Liegenschaften Bedacht zu nehmen wäre. In der Folge stellte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 17.07.2024 fristgerecht einen Vorlageantrag. In diesem verwies er ergänzend darauf, dass gemäß Paragraph 4, Absatz 3, TFLAG bei der Festsetzung der Abgabe auch auf den Verkehrswert der in der Gemeinde gelegenen Liegenschaften Bedacht zu nehmen wäre.

Hinsichtlich der von der Abgabenbehörde angeführten Kosten für Straßenerhaltung, Straßensicherung und Projekte der Wildbach- und Lawinenverbauung stelle sich die Frage, ob sich diese Kosten um Euro 1,00 vermindern würden, wenn man sich die Freizeitwohnsitze wegdenken würde. Für die Ausschöpfung des Höchstsatzes müsse die besondere finanzielle Belastung der Gemeinde (durch die Freizeitwohnsitze) objektiv feststellbar sein.

Ausgehend von dem die Gemeinde Y betreffenden Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes V181/2022 sei für ihn keine objektiv nachvollziehbare Begründung für „die Erhebung dieser Zweitwohnsitzabgabe mit dem Beinahehöchstsatz“ erkennbar.

Anschließend legte die Abgabenbehörde den Akt mit Schreiben vom 25.07.2024 dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung vor.

Am 09.10.2024 und am 10.10.2024 erfolgte eine telefonische Kontaktnahme zwischen dem Landesverwaltungsgericht Tirol und der Gemeinde Z. Im Zuge dessen kam hervor, dass nach dem Zugehen eines (undatierten) Informationsschreibens über die Freizeitwohnsitzabgabe seitens des Beschwerdeführers keine Entrichtung der Freizeitwohnsitzabgabe für das Jahr 2024 erfolgte, was die Abgabenbehörde zur Erlassung des nunmehr angefochtenen Bescheides veranlasste.

II.      Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer ist Eigentümer der im angefochtenen Bescheid angeführten Objekte. Bei diesen Objekten handelt es sich um Freizeitwohnsitze, die im Gemeindegebiet von Z gelegen sind.

Mit Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Z vom 01.12.2022 über die Höhe der Freizeitwohnsitz- und Leerstandsabgabe wurde gemäß § 4 Abs 3 und § 9 Abs 3 des Tiroler Freizeitwohnsitz- und Leerstandsabgabegesetzes, LGBl Nr 86/2022, die Abgabenhöhe der jährlichen Freizeitwohnsitzabgabe einheitlich für das gesamte Gemeindegebiet wie folgt festgelegt:Mit Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Z vom 01.12.2022 über die Höhe der Freizeitwohnsitz- und Leerstandsabgabe wurde gemäß Paragraph 4, Absatz 3 und Paragraph 9, Absatz 3, des Tiroler Freizeitwohnsitz- und Leerstandsabgabegesetzes, Landesgesetzblatt Nr 86 aus 2022,, die Abgabenhöhe der jährlichen Freizeitwohnsitzabgabe einheitlich für das gesamte Gemeindegebiet wie folgt festgelegt:

a) bis 30 m2 Nutzfläche mit EUR 260,-

b) von mehr als 30 m2 bis 60 m2 Nutzfläche mit EUR 520,-

c) von mehr als 60 m2 bis 90 m2 Nutzfläche mit EUR 755,-

d) von mehr als 90 m2 bis 150 m2 Nutzfläche mit EUR 1.180,-

e) von mehr als 150 m2 bis 200 m2 Nutzfläche mit EUR 1.510,-

f) von mehr als 200 m2 bis 250 m2 Nutzfläche mit EUR 1.945,-

g) von mehr als 250 m2 Nutzfläche mit EUR 2.375,-

Der Beschwerdeführer hat in Bezug auf das Kalenderjahr 2024 gegenüber der Abgabenbehörde die Abgabe nicht selbst bemessen und auch nicht entrichtet. Der Beschwerdeführer sieht die vom Gemeinderates der Gemeinde Z am 01.12.2022 festgesetzten Beträge als zu hoch an.

Aufgrund der Nichtentrichtung der Abgabe erließ die Abgabenbehörde den eingangs angeführten Nebengebührenbescheid.

III.     Beweiswürdigung:

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Abgabenakt. Dass der Beschwerdeführer die Freizeitwohnsitzabgabe nicht entrichtet hat, ist unstrittig.

IV.      Rechtsgrundlagen:

Die verfahrensrelevanten Bestimmungen des Tiroler Freizeitwohnsitz- und Leerstandsabgabegesetzes (TFLAG), LGBl Nr 86/2023, lauten wie folgt:Die verfahrensrelevanten Bestimmungen des Tiroler Freizeitwohnsitz- und Leerstandsabgabegesetzes (TFLAG), Landesgesetzblatt Nr 86 aus 2023,, lauten wie folgt:

§ 1Paragraph eins,

Abgabengegenstand

(1) Für die Verwendung eines Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz ist eine Freizeitwohnsitzabgabe zu erheben.

(2) Freizeitwohnsitze sind Gebäude, Wohnungen oder sonstige Teile von Gebäuden, die nicht der Befriedigung eines ganzjährigen, mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen verbundenen Wohnbedürfnisses dienen, sondern zum Aufenthalt während des Urlaubs, der Ferien, des Wochenendes oder sonst nur zeitweilig zu Erholungszwecken verwendet werden.

(3) Die Freizeitwohnsitzabgabe ist eine ausschließliche Gemeindeabgabe.

[…]

§ 3Paragraph 3,

Abgabenschuldner

(1) Abgabenschuldner ist der Eigentümer des Grundstücks, auf dem sich der Freizeitwohnsitz befindet. Miteigentümer schulden die Abgabe zur ungeteilten Hand; dies gilt nicht im Fall von Wohnungseigentum.

(2) Abweichend vom Abs. 1 ist bei Freizeitwohnsitzen auf fremdem Grund der Eigentümer des Freizeitwohnsitzes, im Fall eines Baurechtes der Bauberechtigte Abgabenschuldner.(2) Abweichend vom Absatz eins, ist bei Freizeitwohnsitzen auf fremdem Grund der Eigentümer des Freizeitwohnsitzes, im Fall eines Baurechtes der Bauberechtigte Abgabenschuldner.

(3) Wird ein Freizeitwohnsitz unbefristet oder für einen längeren Zeitraum als einem Jahr an ein und dieselbe Person vermietet, verpachtet oder sonst überlassen, so ist der Inhaber des Freizeitwohnsitzes Abgabenschuldner. Der Eigentümer bzw. Bauberechtigte haftet neben dem Inhaber des Freizeitwohnsitzes als Gesamtschuldner.

(4) Änderungen in Bezug auf die Person des Abgabenschuldners sind von diesem der Gemeinde binnen eines Monats ab dem Eintritt der Änderung zu melden.

§ 4Paragraph 4,

Bemessungsgrundlage und Höhe der Abgabe

(1) Die Freizeitwohnsitzabgabe ist nach der Nutzfläche des Freizeitwohnsitzes zu bemessen.

(2) Die Nutzfläche ist die gesamte Bodenfläche abzüglich der Wandstärken und der im Verlauf der Wände befindlichen Durchbrechungen und Ausnehmungen. Bei der Berechnung der Nutzfläche sind Keller- und Dachbodenräume, soweit sie ihrer Ausstattung nach nicht für Wohn- oder Geschäftszwecke geeignet sind, Treppen, offene Balkone, Loggien, Terrassen sowie für landwirtschaftliche oder gewerbliche Zwecke spezifisch ausgestattete Räume innerhalb eines Freizeitwohnsitzes nicht zu berücksichtigen. Die Nutzfläche ist nach den der Baubewilligung bzw. -anzeige und allfälligen Änderungen zugrunde liegenden Unterlagen zu berechnen, außer das tatsächliche Ausmaß weicht um mehr als 3 v.H. davon ab. Änderungen der Nutzfläche des Freizeitwohnsitzes sind für die Bemessung der Freizeitwohnsitzabgabe ab dem Zeitpunkt des Einlangens der Anzeige über die Bauvollendung nach § 44 der Tiroler Bauordnung 2022, LGBl. Nr. 44, in der jeweils geltenden Fassung, zu berücksichtigen.(2) Die Nutzfläche ist die gesamte Bodenfläche abzüglich der Wandstärken und der im Verlauf der Wände befindlichen Durchbrechungen und Ausnehmungen. Bei der Berechnung der Nutzfläche sind Keller- und Dachbodenräume, soweit sie ihrer Ausstattung nach nicht für Wohn- oder Geschäftszwecke geeignet sind, Treppen, offene Balkone, Loggien, Terrassen sowie für landwirtschaftliche oder gewerbliche Zwecke spezifisch ausgestattete Räume innerhalb eines Freizeitwohnsitzes nicht zu berücksichtigen. Die Nutzfläche ist nach den der Baubewilligung bzw. -anzeige und allfälligen Änderungen zugrunde liegenden Unterlagen zu berechnen, außer das tatsächliche Ausmaß weicht um mehr als 3 v.H. davon ab. Änderungen der Nutzfläche des Freizeitwohnsitzes sind für die Bemessung der Freizeitwohnsitzabgabe ab dem Zeitpunkt des Einlangens der Anzeige über die Bauvollendung nach Paragraph 44, der Tiroler Bauordnung 2022, Landesgesetzblatt Nr. 44, in der jeweils geltenden Fassung, zu berücksichtigen.

(3) Die Höhe der jährlichen Abgabe ist abhängig von der Nutzfläche des Freizeitwohnsitzes mit Verordnung des Gemeinderates festzulegen wie folgt:

         a)       bis 30 m2 mit mindestens 115,- Euro und höchstens 280,- Euro,

         b)       von mehr als 30 m2 bis 60 m2 mit mindestens 230,- Euro und höchstens 560,- Euro,

         c)       von mehr als 60 m2 bis 90 m2 mit mindestens 340,- Euro und höchstens 810,- Euro,

         d)       von mehr als 90 m2 bis 150 m2 mit mindestens 490,- Euro und höchstens 1.150,- Euro,

         e)       von mehr als 150 m2 bis 200 m2 mit mindestens 680,- Euro und höchstens 1.610,-Euro,

         f)       von mehr als 200 m2 bis 250 m2 mit mindestens 880,- Euro und höchstens 2.070,- Euro,

         g)       von mehr als 250 m2 mit mindestens 1.060,- Euro und höchstens 2.530,- Euro.

Bei der Festlegung der Abgabe ist auf den Verkehrswert der Liegenschaften in der Gemeinde Bedacht zu nehmen; zudem können erhöhte finanzielle Belastungen der Gemeinde durch Freizeitwohnsitze bei der Festlegung der Abgabe berücksichtigt werden. Die Abgabe kann für bestimmte Teile des Gemeindegebietes in unterschiedlicher Höhe festgesetzt werden, wenn die Gewichtung der für die Festlegung maßgeblichen Umstände sich erheblich auf die Höhe der Abgabe auswirken.

§ 5Paragraph 5,

Entstehung des Abgabenanspruchs, Fälligkeit und Entrichtung der Abgabe

(1) Der Abgabenanspruch entsteht jeweils mit Beginn des Kalenderjahres. Abweichend davon entsteht er

         a)       bei einem neu errichteten Freizeitwohnsitz mit dem Beginn des Monats, in dem die Anzeige über die Bauvollendung nach § 44 der Tiroler Bauordnung 2022, einlangt, anteilig für die bis zum Ende des Kalenderjahres verbleibenden vollen Monate;         a)       bei einem neu errichteten Freizeitwohnsitz mit dem Beginn des Monats, in dem die Anzeige über die Bauvollendung nach Paragraph 44, der Tiroler Bauordnung 2022, einlangt, anteilig für die bis zum Ende des Kalenderjahres verbleibenden vollen Monate;

         b)       bei Gebäuden, Wohnungen oder sonstigen Teilen, die der Deckung eines ganzjährig gegebenen Wohnbedarfs oder einem sonstigen Gebrauch gedient haben, mit dem Beginn des Monats, in dem sie als Freizeitwohnsitz genutzt werden, anteilig für die bis zum Ende des Kalenderjahres verbleibenden vollen Monate;

         c)       bei einer Übertragung des Abgabengegenstandes mit dem Beginn des Monats, in dem der Eigentumsübergang oder der Übergang des Besitzes erfolgt ist, anteilig für die bis zum Ende des Kalenderjahres verbleibenden vollen Monate.

(2) Der Abgabenschuldner hat jährlich bis 30. April die Abgabe selbst zu bemessen und unter Bekanntgabe der Bemessungsgrundlagen nach § 4 Abs. 2 an die Gemeinde zu entrichten. Entsteht die Abgabenschuld erst nach Jahresbeginn, so hat er die Abgabe bis spätestens 30. April des folgenden Jahres zu bemessen und an die Gemeinde zu entrichten.(2) Der Abgabenschuldner hat jährlich bis 30. April die Abgabe selbst zu bemessen und unter Bekanntgabe der Bemessungsgrundlagen nach Paragraph 4, Absatz 2, an die Gemeinde zu entrichten. Entsteht die Abgabenschuld erst nach Jahresbeginn, so hat er die Abgabe bis spätestens 30. April des folgenden Jahres zu bemessen und an die Gemeinde zu entrichten.

(3) Endet der die Abgabepflicht begründende Tatbestand während des Kalenderjahres, so hat die Gemeinde auf Antrag des Abgabenschuldners die Abgabe anteilig für die bis zum Ende des Kalenderjahres verbleibenden vollen Monate zu erstatten.

§ 6Paragraph 6,

Abgabenerklärung und Auskunftspflicht

(1) Der Abgabepflichtige hat auf Verlangen der Abgabenbehörde eine Abgabenerklärung über die für die Bemessung der Abgabe maßgeblichen Verhältnisse einzureichen und hierzu erforderliche Unterlagen vorzulegen. Hierfür ist eine angemessene Frist festzusetzen.

[…]

Die Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl Nr 164/1991, idF BGBl I Nr 108/2022 (§ 3), BGBl I Nr 70/2013 (§ 201), BGBl I Nr 62/2018 (§ 217), BGBl I Nr 20/2009 (§ 217a), BGBl I Nr 62/2018 (§ 217), BGBl I Nr 108/2022 (§ 227) und BGBl I Nr 110/2023 (§ 227a) lautet auszugsweise wie folgt:Die Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr 164 aus 1991,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 108 aus 2022, (Paragraph 3,), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 70 aus 2013, (Paragraph 201,), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 62 aus 2018, (Paragraph 217,), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 20 aus 2009, (Paragraph 217 a,), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 62 aus 2018, (Paragraph 217,), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 108 aus 2022, (Paragraph 227,) und Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 110 aus 2023, (Paragraph 227 a,) lautet auszugsweise wie folgt:

§ 3Paragraph 3,

(1) Abgaben im Sinn dieses Bundesgesetzes sind, wenn nicht anderes bestimmt ist, neben den im § 1 bezeichneten öffentlichen Abgaben und Beiträgen auch die im § 2 lit. a, c und d angeführten Ansprüche sowie die in Angelegenheiten, auf die dieses Bundesgesetz anzuwenden ist, anfallenden sonstigen Ansprüche auf Geldleistungen einschließlich der Nebenansprüche aller Art.(1) Abgaben im Sinn dieses Bundesgesetzes sind, wenn nicht anderes bestimmt ist, neben den im Paragraph eins, bezeichneten öffentlichen Abgaben und Beiträgen auch die im Paragraph 2, Litera a,, c und d angeführten Ansprüche sowie die in Angelegenheiten, auf die dieses Bundesgesetz anzuwenden ist, anfallenden sonstigen Ansprüche auf Geldleistungen einschließlich der Nebenansprüche aller Art.

(2) Zu den Nebenansprüchen gehören insbesondere

         […]

         d)       die Nebengebühren der Abgaben, wie die Stundungszinsen, die Aussetzungszinsen, die Säumniszuschläge und die Kosten (Gebühren und Auslagenersätze) des Vollstreckungs- und Sicherungsverfahrens.

§ 201Paragraph 201,

(1) Ordnen die Abgabenvorschriften die Selbstberechnung einer Abgabe durch den Abgabepflichtigen an oder gestatten sie dies, so kann nach Maßgabe des Abs. 2 und muss nach Maßgabe des Abs. 3 auf Antrag des Abgabepflichtigen oder von Amts wegen eine erstmalige Festsetzung der Abgabe mit Abgabenbescheid erfolgen, wenn der Abgabepflichtige, obwohl er dazu verpflichtet ist, keinen selbst berechneten Betrag der Abgabenbehörde bekannt gibt oder wenn sich die bekanntgegebene Selbstberechnung als nicht richtig erweist.(1) Ordnen die Abgabenvorschriften die Selbstberechnung einer Abgabe durch den Abgabepflichtigen an oder gestatten sie dies, so kann nach Maßgabe des Absatz 2 und muss nach Maßgabe des Absatz 3, auf Antrag des Abgabepflichtigen oder von Amts wegen eine erstmalige Festsetzung der Abgabe mit Abgabenbescheid erfolgen, wenn der Abgabepflichtige, obwohl er dazu verpflichtet ist, keinen selbst berechneten Betrag der Abgabenbehörde bekannt gibt oder wenn sich die bekanntgegebene Selbstberechnung als nicht richtig erweist.

(2) Die Festsetzung kann erfolgen,

     1. von Amts wegen innerhalb eines Jahres ab Bekanntgabe des selbstberechneten Betrages,

     2. wenn der Antrag auf Festsetzung spätestens ein Jahr ab Bekanntgabe des selbstberechneten Betrages eingebracht ist,

     3. wenn kein selbstberechneter Betrag bekannt gegeben wird oder wenn bei sinngemäßer Anwendung des § 303 die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens vorliegen würden,

(Anm.: Z 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 20/2009)Anmerkung, Ziffer 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2009,)

     5. wenn bei sinngemäßer Anwendung des § 293b oder des § 295a die Voraussetzungen für eine Abänderung vorliegen würden.

(3) Die Festsetzung hat zu erfolgen,

     1. wenn der Antrag auf Festsetzung binnen einer Frist von einem Monat ab Bekanntgabe des selbst berechneten Betrages eingebracht ist,

(Anm.: Z 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 70/2013)Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2013,)

     3. wenn bei sinngemäßer Anwendung des § 295 die Voraussetzungen für eine Änderung vorliegen würden.

(4) Innerhalb derselben Abgabenart kann die Festsetzung mehrerer Abgaben desselben Kalenderjahres (Wirtschaftsjahres) in einem Bescheid zusammengefasst erfolgen.“

§ 217Paragraph 217,

(1) Wird eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren (§ 3 Abs. 2 lit. d), nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Säumniszuschläge zu entrichten.(1) Wird eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren (Paragraph 3, Absatz 2, Litera d,), nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Säumniszuschläge zu entrichten.

(2) Der erste Säumniszuschlag beträgt 2% des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages.

[…]

§ 217aParagraph 217 a,

Für Landes- und Gemeindeabgaben gilt Folgendes:

  1. 1.Ziffer eins
    § 217 Abs. 3 ist nicht anzuwenden,Paragraph 217, Absatz 3, ist nicht anzuwenden,
  2. 2.Ziffer 2
    Säumniszuschläge werden im Zeitpunkt der Zustellung des sie festsetzenden Bescheides fällig,
  3. 3.Ziffer 3
    abweichend von § 217 Abs. 10 erster Satz sind Säumniszuschläge, die den Betrag von fünf Euro nicht erreichen, nicht festzusetzen.abweichend von Paragraph 217, Absatz 10, erster Satz sind Säumniszuschläge, die den Betrag von fünf Euro nicht erreichen, nicht festzusetzen.

§ 227 BAOParagraph 227, BAO

(1) Vollstreckbar gewordene Abgabenschuldigkeiten sind einzumahnen.

(2) Die Mahnung wird durch Zustellung eines Mahnschreibens (Mahnerlagscheines) vollzogen, in dem der Abgabepflichtige unter Hinweis auf die eingetretene Vollstreckbarkeit aufgefordert wird, die Abgabenschuld binnen zwei Wochen, von der Zustellung an gerechnet, zu bezahlen (Mahnklausel). Ein Nachweis der Zustellung des Mahnschreibens ist nicht erforderlich; bei Postversand wird die Zustellung des Mahnschreibens am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post vermutet.

(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Art. 14 Z 36, BGBl. I Nr. 108/2022)Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Artikel 14, Ziffer 36,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2022,)

(4) Eine Mahnung ist nicht erforderlich,

         a)       wenn dem Abgabepflichtigen spätestens eine Woche vor dem Eintritt der Fälligkeit oder, wenn eine Mahnung bis dahin nicht erfolgt sein sollte, spätestens eine Woche vor dem Ablauf einer gesetzlich zustehenden oder durch Bescheid zuerkannten Zahlungsfrist eine Verständigung (Buchungsmitteilung, Lastschriftanzeige) zugesendet wurde, die ihn über Art, Höhe und Zeitpunkt der Zahlungsverpflichtung unterrichtet oder der Abgabepflichtige auf elektronischem Wege (§ 98 Abs. 2) davon in Kenntnis gesetzt wurde, dass auf dem Abgabenkonto Buchungen erfolgt sind;         a)       wenn dem Abgabepflichtigen spätestens eine Woche vor dem Eintritt der Fälligkeit oder, wenn eine Mahnung bis dahin nicht erfolgt sein sollte, spätestens eine Woche vor dem Ablauf einer gesetzlich zustehenden oder durch Bescheid zuerkannten Zahlungsfrist eine Verständigung (Buchungsmitteilung, Lastschriftanzeige) zugesendet wurde, die ihn über Art, Höhe und Zeitpunkt der Zahlungsverpflichtung unterrichtet oder der Abgabepflichtige auf elektronischem Wege (Paragraph 98, Absatz 2,) davon in Kenntnis gesetzt wurde, dass auf dem Abgabenkonto Buchungen erfolgt sind;

         b)       wenn eine vom Abgabepflichtigen oder von dem zur Einbehaltung und Abfuhr Verpflichteten selbst zu berechnende Abgabe zum Fälligkeitstag nicht entrichtet wurde;

         c)       insoweit der Zeitpunkt der Entrichtung einer Abgabe durch Bewilligung einer Zahlungserleichterung oder einer Aussetzung der Einhebung hinausgeschoben wurde;

         d)       insoweit ein Ansuchen um Zahlungserleichterungen oder ein Antrag auf Aussetzung der Einhebung abgewiesen wurde;

         e)       wenn die Voraussetzungen für die Erlassung eines Vollstreckungsbescheides gegeben sind (§ 230 Abs. 7);         e)       wenn die Voraussetzungen für die Erlassung eines Vollstreckungsbescheides gegeben sind (Paragraph 230, Absatz 7,);

         f)       bei Nichteinhaltung einer gemäß §§ 212 Abs. 3, 212 a Abs. 7, 235 Abs. 3 oder 237 Abs. 2 zustehenden Frist;         f)       bei Nichteinhaltung einer gemäß Paragraphen 212, Absatz 3,, 212 a Absatz 7,, 235 Absatz 3, oder 237 Absatz 2, zustehenden Frist;

         g)       bei Nebenansprüchen.

§ 227aParagraph 227 a,

Für Landes- und Gemeindeabgaben gilt Folgendes:

         1.       Im Falle einer Mahnung nach § 227 ist eine Mahngebühr von einem halben Prozent des eingemahnten Abgabenbetrages, mindestens jedoch drei Euro und höchstens 30 Euro, zu entrichten. Die Mahngebühr wird bei Zustellung des Mahnschreibens mit der Zustellung fällig.         1.       Im Falle einer Mahnung nach Paragraph 227, ist eine Mahngebühr von einem halben Prozent des eingemahnten Abgabenbetrages, mindestens jedoch drei Euro und höchstens 30 Euro, zu entrichten. Die Mahngebühr wird bei Zustellung des Mahnschreibens mit der Zustellung fällig.

         2.       Wird eine vollstreckbar gewordene Abgabenschuldigkeit erstmals eingemahnt, ohne dass dies erforderlich gewesen wäre, so kann eine Mahngebühr festgesetzt werden; Z 1 gilt sinngemäß.         2.       Wird eine vollstreckbar gewordene Abgabenschuldigkeit erstmals eingemahnt, ohne dass dies erforderlich gewesen wäre, so kann eine Mahngebühr festgesetzt werden; Ziffer eins, gilt sinngemäß.

V.       Erwägungen:

V.1. Zum Rechtscharakter der Tiroler Freizeitwohnsitz- und Leerstandsabgabe:römisch fünf.1. Zum Rechtscharakter der T

Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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