Entscheidungsdatum
24.10.2024Index
90/02 FührerscheingesetzNorm
FSG 1997 §37 Abs1Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Thalhammer über die Beschwerde des AA, vertreten durch Rechtsanwalt BB, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z vom 29.06.2023, Zl ***, betreffend eine Übertretung nach dem FSG sowie eine Übertretung nach der StVO, nach Durchführung zweier öffentlicher mündlicher Verhandlungen,
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Verfahrensgang:
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer Nachstehendes zur Last gelegt:
„1. Datum/Zeit: 09.03.2023, 15:09 Uhr
Ort: **** Y, Adresse 2 östlich des *** - Abzweigung Richtung X, *** (Gemeinde)zwischen Adresse 3 und Adresse 4
Betroffenes Fahrzeug: Kennzeichen: ***
Sie haben das angeführte Kraftfahrzeug auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr gelenkt, obwohl Sie nicht im Besitze einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung der betreffenden Klasse, in die das gelenkte Kraftfahrzeug fällt, waren, da Ihnen diese mit Bescheid entzogen wurde.
Behörde: Bezirkshauptmannschaft Z, Bescheid vom 23.01.2023, GZ.: ***
2. Datum/Zeit: 09.03.2023, 15:09 Uhr
Ort: **** Y, Adresse 2 östlich des *** - Abzweigung Richtung X, *** (Gemeinde) zwischen Adresse 3 und Adresse 4
Betroffenes Fahrzeug: Kennzeichen: ***
Sie haben als Lenker eines Kraftfahrzeuges den Straßenzug trotz des deutlich sichtbar aufgestellten Verbotszeichens "Fahrverbot für alle Kraftfahrzeuge" (in beiden Richtungen), ausgenommen "ausgenommen forstwirtschaftlicher Verkehr" befahren, obwohl Sie nicht unter diese Ausnahme fielen.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:
1. § 37 Abs. 1 FSG, i.d.F. BGBl. I Nr. 81/2002 i.V.m. § 1 Abs. 3 FSG, BGBl. I Nr. 120/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/20151. Paragraph 37, Absatz eins, FSG, i.d.F. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2002, i.V.m. Paragraph eins, Absatz 3, FSG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 74 aus 2015,
2. § 52 lit. a Z. 6c StVO“2. Paragraph 52, Litera a, Ziffer 6 c, StVO“
Aufgrund dessen wurde über den Beschwerdeführer zu Spruchpunkt 1. gemäß § 37 Abs 1 FSG eine Geldstrafe in Höhe von Euro 730,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 14 Tage, 1 Stunde) sowie zu Spruchpunkt 2. gemäß § 99 Abs 3 lit a StVO eine Geldstrafe in Höhe von Euro 80,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag, 13 Stunden) verhängt und wurde der Ersatz der Verfahrenskosten vorgeschrieben. Aufgrund dessen wurde über den Beschwerdeführer zu Spruchpunkt 1. gemäß Paragraph 37, Absatz eins, FSG eine Geldstrafe in Höhe von Euro 730,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 14 Tage, 1 Stunde) sowie zu Spruchpunkt 2. gemäß Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO eine Geldstrafe in Höhe von Euro 80,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag, 13 Stunden) verhängt und wurde der Ersatz der Verfahrenskosten vorgeschrieben.
In seiner Beschwerde stellte der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer in Abrede, zum vorgeworfenen Tatzeitpunkt das Fahrzeug gelenkt zu haben, es wäre vielmehr sein Vater der Lenker gewesen. Der Beschwerdeführer sei zum inkriminierten Tatzeitpunkt in seiner Garage mit der Reparatur eines Fahrzeuges beschäftigt gewesen. Diese Reparatur sei im Beisein seines Kollegen CC, welcher vom Beschwerdeführer als Zeuge angeboten wurde, durchgeführt worden. Zum Beweis bot der Beschwerdeführer darüber hinaus die zeugenschaftliche Einvernahme seines Vaters DD an.
II. Sachverhalt:
Am 09.03.2023 um 15:09 Uhr wurde das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen *** im Gemeindegebiet von **** Y, Adresse 2 östlich des *** – Abzweigung Richtung X, *** zwischen Adresse 3 und Adresse 4, gelenkt. Nicht festgestellt werden kann, ob der Beschwerdeführer zur inkriminierten Tatzeit am inkriminierten Tatort Lenker des verfahrensgegenständlichen Fahrzeuges war.Am 09.03.2023 um 15:09 Uhr wurde das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen *** im Gemeindegebiet von **** Y, Adresse 2 östlich des *** – Abzweigung Richtung römisch zehn, *** zwischen Adresse 3 und Adresse 4, gelenkt. Nicht festgestellt werden kann, ob der Beschwerdeführer zur inkriminierten Tatzeit am inkriminierten Tatort Lenker des verfahrensgegenständlichen Fahrzeuges war.
III. Beweiswürdigung:
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den vorgelegten Akt der belangten Behörde sowie in den Akt des Landesverwaltungsgerichtes.
Vom Landesverwaltungsgericht Tirol wurde der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft W vom 23.01.2023, Zl *** eingeholt, aus dem sich ua ergibt, dass dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung für alle Klassen für einen Zeitraum von 8 Monaten, gerechnet von 14.08.2022, entzogen wurde. Am 17.09.2024 sowie am 17.10.2024 fanden jeweils mündliche Verhandlungen vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol statt. In dieser wurden der Beschwerdeführer, die Zeugin EE, der Zeuge DD (Vater des Beschwerdeführers) sowie der Zeuge CC einvernommen.
Zu klären galt die entscheidende Frage, wer zur vorgeworfenen Tatzeit am vorgehaltenen Tatort Lenker des verfahrensgegenständlichen Kraftfahrzeuges war. Diesbezüglich liegen einander widersprechende Zeugenaussagen vor. Erwiesen ist, dass dem Beschwerdeführer mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 23.01.2023, Zahl ***, die Lenkberechtigung für den Zeitraum von 8 Monaten entzogen wurde. Die vorgeworfene Tatzeit fällt in diesen Zeitraum. Dies blieb unbestritten.
Die Aussage der Zeugin EE, Lenker des verfahrensgegenständlichen Fahrzeuges wäre der Beschwerdeführer gewesen, stehen diametral der Aussage des Beschwerdeführers, welcher seinen Vater als Lenker angab, entgegen. Auch der einvernommene Zeuge DD, bei dem es sich um den Vater des Beschwerdeführers handelt, benannte sich selbst als Lenker des Fahrzeuges.
Die Zeugin EE machte in ihrer Einvernahme vor dem erkennenden Gericht einen äußerst glaubwürdigen Eindruck und blieb dabei vollkommen widerspruchfrei bei der detaillierten Schilderung ihres Geschehens in der erstatteten Privatanzeige sowie der Aussage vor der belangten Behörde vom 16.05.2023. Auch der Zeuge DD bestätigte in seiner mündlichen Einvernahme vor dem erkennenden Gericht seine Angaben in dessen schriftlicher Stellungnahme vom 15.06.2023 vor der belangten Behörde. Auch wenn der Zeuge bei der Befragung nach der Uhrzeit der durchgeführten Probefahrt in dessen Einvernahme keine exakten Angaben machen konnte, führte dieser aus, dass er die Probefahrt kurz nachdem der Kollege des Beschwerdeführers, CC, angekommen sei, angetreten habe. Der Zeuge CC führte diesbezüglich aus, am 09.03.2023 ca gegen 15:00 Uhr beim Beschwerdeführer eingetroffen zu sein.
Zusammengefasst ist auszuführen, dass die Zeugen für die entscheidende Richterin bei ihrer Vernehmung gleichermaßen einen glaubwürdigen Eindruck machten und ihre Positionen für sich überzeugend vertraten. Keiner der Vernommenen verwickelte sich in seine Aussagen – dies auch nicht im Zuge jeweils vertiefender und detaillierter Nachfragen durch die entscheidende Richterin – in inhaltliche Widersprüche.
Alle Einvernommenen standen als Zeugen unter Wahrheitspflicht, wurden nachdrücklich über ihre Wahrheitspflicht belehrt und auf die strafrechtlichen Folgen einer Falschaussage hingewiesen. Der Zeuge DD wurde über sein Aussageverweigerungsrecht als Angehöriger des Beschwerdeführers belehrt, ungeachtet dessen bestand er auf seinem Aussagerecht.
Sowohl die Zeugin EE als auch der Zeuge DD blieben in der mündlichen Verhandlung vom 17.09.2024 bei ihren bereits vor der belangten Behörde gemachten Aussagen bzw eingebrachten schriftlichen Äußerungen und wich keiner von beiden davon auch nur in geringfügig sich widersprechender Weise ab. Es ließen sich daher keine berechtigten Zweifel an der Glaubhaftigkeit ihrer jeweiligen Aussage ziehen und waren diese widersprüchlichen Aussagen damit im Rahmen der Beweiswürdigung gegeneinander abzuwägen.
Einvernommen wurde auch der vom Beschwerdeführer namhaft gemachte Zeuge CC, welcher bestätigte, am vorfallsgegenständlichen Tag zwischen 15.00 Uhr und 17.00 Uhr beim Beschwerdeführer in dessen Werkstatt zusammen mit dem Beschwerdeführer an einer Reparatur eines Fahrzeuges gearbeitet zu haben. Dabei gab der Zeuge im Wesentlichen an, von der Durchführung einer Probefahrt bzw allfälligen Gesprächen über die Durchführung einer Probefahrt mit dem verfahrensgegenständlichen Fahrzeug dabei nichts Konkretes bemerkt zu haben. Er habe zwar während dessen ein Geräusch gehört, bei dem es sich möglicherweise um das wegfahrende Quad gehandelt habe könne, er habe aber nicht mit Sicherheit gesehen, dass das Quad während dieser Zeit weggefahren worden sei. Auch von einem Gespräch über eine allfällige Probefahrt mit dem verfahrensgegenständlichen Quad habe der Zeuge während diesem Zeitraum nichts bemerkt.
Die Aussagen der Zeugen bzw der Zeugin waren jede für sich glaubhaft und überzeugend, es war keiner der Aussagen größere Glaubhaftigkeit gegenüber einer der anderen beizumessen. Die beweiswürdigende gleichwertige Beweiskraft ergibt sich für das erkennende Gericht in schlüssiger Weise.
In Gesamtschau der vorliegenden Beweisergebnisse ist auszuführen, dass nach Durchführung des Beweisverfahrens nicht mit der für ein Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen letztlichen Sicherheit festgestellt werden konnte, ob der Beschwerdeführer zur inkriminierten Tatzeit das verfahrensgegenständliche Fahrzeug tatsächlich gelenkt hat. Es musste daher diesbezüglich eine Negativfeststellung getroffen werden.
IV. Rechtslage:
Die hier maßgebliche Bestimmung des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl I Nr 120/1997 idF BGBl I Nr 74/2015 lautet auszugsweise wie folgt:Die hier maßgebliche Bestimmung des Führerscheingesetzes (FSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 120 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 74 aus 2015, lautet auszugsweise wie folgt:
„Geltungsbereich
§ 1.Paragraph eins,
[…]
(3) Das Lenken eines Kraftfahrzeuges und das Ziehen eines Anhängers ist, ausgenommen in den Fällen des Abs. 5, nur zulässig mit einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung für die Klasse (§ 2), in die das Kraftfahrzeug fällt. Das Lenken von Feuerwehrfahrzeugen gemäß § 2 Abs. 1 Z 28 KFG 1967 ist jedoch außerdem mit einer Lenkberechtigung für die Klasse B in Verbindung mit einem Feuerwehrführerschein (§ 32a) zulässig. Weiters ist das Ziehen von anderen als leichten Anhängern, die gemäß § 2 Abs. 1 Z 28 KFG 1967 Feuerwehrfahrzeuge sind, mit Zugfahrzeugen für die Klassen C(C1) oder D(D1) zulässig, wenn der Besitzer einer Lenkberechtigung für die Klasse BE einen Feuerwehrführerschein (§ 32a) besitzt. Feuerwehrfahrzeuge sowie Rettungs- und Krankentransportfahrzeuge gesetzlich anerkannter Rettungsorganisationen mit einer höchstzulässigen Gesamtmasse bis 5 500 kg dürfen überdies mit einer Lenkberechtigung für die Klasse B gelenkt werden, wenn der Lenker(3) Das Lenken eines Kraftfahrzeuges und das Ziehen eines Anhängers ist, ausgenommen in den Fällen des Absatz 5,, nur zulässig mit einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung für die Klasse (Paragraph 2,), in die das Kraftfahrzeug fällt. Das Lenken von Feuerwehrfahrzeugen gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 28, KFG 1967 ist jedoch außerdem mit einer Lenkberechtigung für die Klasse B in Verbindung mit einem Feuerwehrführerschein (Paragraph 32 a,) zulässig. Weiters ist das Ziehen von anderen als leichten Anhängern, die gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 28, KFG 1967 Feuerwehrfahrzeuge sind, mit Zugfahrzeugen für die Klassen C(C1) oder D(D1) zulässig, wenn der Besitzer einer Lenkberechtigung für die Klasse BE einen Feuerwehrführerschein (Paragraph 32 a,) besitzt. Feuerwehrfahrzeuge sowie Rettungs- und Krankentransportfahrzeuge gesetzlich anerkannter Rettungsorganisationen mit einer höchstzulässigen Gesamtmasse bis 5 500 kg dürfen überdies mit einer Lenkberechtigung für die Klasse B gelenkt werden, wenn der Lenker
1. nicht mehr in der Probezeit ist,
2. eine interne theoretische und praktische Ausbildung sowie eine interne theoretische und praktische Fahrprüfung erfolgreich abgelegt hat und
3. im Besitz einer Bestätigung des Landesfeuerwehrkommandanten oder der Rettungsorganisation ist, dass er zum Lenken dieser Fahrzeuge besonders geeignet ist.
In diesem Fall darf jedenfalls ein leichter Anhänger gezogen werden. Ein anderer als leichter Anhänger darf gezogen werden, sofern die höchste zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 5500 kg nicht übersteigt. Besitzt der Inhaber der Bestätigung nach Z 3 auch die Klasse BE, darf mit einem Zugfahrzeug mit einer höchstzulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 5 500 kg ein Anhänger mit einer höchstzulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3 500 kg gezogen werden. Fahrzeuge des öffentlichen Sicherheitsdienstes mit einer höchstzulässigen Gesamtmasse bis 5 500 kg dürfen überdies mit einer Lenkberechtigung für die Klasse B gelenkt werden, wenn dies in der besonderen Art und Aufgabenstellung der zu lenkenden Fahrzeuge begründet ist und wenn der Lenker zusätzlich im Besitz einer Bestätigung des Bundesministeriums für Inneres ist, dass er zum Lenken dieser Fahrzeuge besonders geeignet ist.In diesem Fall darf jedenfalls ein leichter Anhänger gezogen werden. Ein anderer als leichter Anhänger darf gezogen werden, sofern die höchste zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 5500 kg nicht übersteigt. Besitzt der Inhaber der Bestätigung nach Ziffer 3, auch die Klasse BE, darf mit einem Zugfahrzeug mit einer höchstzulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 5 500 kg ein Anhänger mit einer höchstzulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3 500 kg gezogen werden. Fahrzeuge des öffentlichen Sicherheitsdienstes mit einer höchstzulässigen Gesamtmasse bis 5 500 kg dürfen überdies mit einer Lenkberechtigung für die Klasse B gelenkt werden, wenn dies in der besonderen Art und Aufgabenstellung der zu lenkenden Fahrzeuge begründet ist und wenn der Lenker zusätzlich im Besitz einer Bestätigung des Bundesministeriums für Inneres ist, dass er zum Lenken dieser Fahrzeuge besonders geeignet ist.
[…]“
Die maßgebliche Bestimmung der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), BGBl Nr 159/1960 idF BGBl I Nr 37/2019 lautet auszugsweise wie folgt:Die maßgebliche Bestimmung der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), Bundesgesetzblatt Nr 159 aus 1960, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 37 aus 2019, lautet auszugsweise wie folgt:
„§ 52.
Die Vorschriftszeichen
Die Vorschriftszeichen sind
a) Verbots- oder Beschränkungszeichen
[…]
6c. „FAHRVERBOT FÜR ALLE KRAFTFAHRZEUGE“
Dieses Zeichen zeigt an, dass das Fahren mit allen Kraftfahrzeugen verboten ist.
[…]“
Die hier entscheidungswesentliche Bestimmung des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG), BGBl Nr 52/1991 idF BGBl I Nr 33/2013 lautet wie folgt:Die hier entscheidungswesentliche Bestimmung des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG), Bundesgesetzblatt Nr 52 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, lautet wie folgt:
„§ 45.
(1) Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn
1. die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet;
2. der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen;
3. Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen;
4. die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind;
5. die Strafverfolgung nicht möglich ist;
6. die Strafverfolgung einen Aufwand verursachen würde, der gemessen an der Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und der Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat unverhältnismäßig wäre.
Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Ziffer 4, unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.
[…]“
V. Erwägungen:
Im vorliegenden Fall ist aufgrund der vorliegenden Beweismittel bzw des durchgeführten Beweisverfahrens nicht mit der für ein Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen letztlichen Sicherheit festzustellen, ob der Beschwerdeführer das ihm angelastete Vergehen einer Übertretung des Lenkens eines Kraftfahrzeuges ohne im Besitz einer dafür notwendigen Lenkberechtigung gewesen zu sein, bzw als Lenker des Kraftfahrzeuges den Straßenzug trotz Verbotszeichen „Fahrverbot für alle Kraftfahrzeuge“ befahren zu haben, tatsächlich zu verantworten hat. Die mit dem angefochtenen Straferkenntnis zur Last gelegten Taten konnte letztlich nicht zweifelsfrei bewiesen werden.
Verbleiben nach eingehender Beweiswürdigung Zweifel an der Täterschaft des Beschuldigten, hat nach dem Grundsatz „in dubio pro reo“ die Einstellung des Verfahrens zu erfolgen (vgl etwa VwGH 16.12.2020, 2019/16/0094 ua). Verbleiben nach eingehender Beweiswürdigung Zweifel an der Täterschaft des Beschuldigten, hat nach dem Grundsatz „in dubio pro reo“ die Einstellung des Verfahrens zu erfolgen vergleiche etwa VwGH 16.12.2020, 2019/16/0094 ua).
Gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG ist von der Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung desselben zu verfügen, wenn die einem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht mit Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erwiesen werden kann. Gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG ist von der Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung desselben zu verfügen, wenn die einem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht mit Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erwiesen werden kann.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag.a Thalhammer
(Richterin)
Schlagworte
in dubio pro reoEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2024:LVwG.2023.41.1960.6Zuletzt aktualisiert am
07.11.2024