TE Lvwg Erkenntnis 2024/10/29 LVwG-2024/49/1945-3, LVwG-2024/49/1946-3

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 29.10.2024
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

29.10.2024

Index

32/04 Steuern vom Umsatz
L74007 Fremdenverkehr Tourismus Tirol
L34007 Abgabenordnung Tirol

Norm

UStG 1994 §2
TourismusG Tir 2006 §2
TourismusG Tir 2006 §30
TourismusG Tir 2006 §31

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Außerlechner aufgrund des Vorlageantrages vom 11.7.2024 nach Erlassung der Beschwerdevorentscheidungen vom 18.6.2024, jeweils Zl ***, über die Beschwerde vom 2.12.2021 der AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch BB, Adresse 2, **** Y, gegen zwei Bescheide der Tiroler Landesregierung vom 4.11.2021, jeweils Zl ***, betreffend die Festsetzung des Pflichtbeitrages nach dem Tiroler Tourismusgesetz 2006 für das Jahr 2019 und die vorläufige Festsetzung des Pflichtbeitrages nach dem Tiroler Tourismusgesetz 2006 für das Jahr 2020, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,

zu Recht:

1.     Die Beschwerde gegen den Bescheid betreffend die Festsetzung des Pflichtbeitrages nach dem Tiroler Tourismusgesetz 2006 für das Jahr 2019 wird als unbegründet abgewiesen.

2.     Die Beschwerde gegen den Bescheid betreffend die vorläufige Festsetzung des Pflichtbeitrages nach dem Tiroler Tourismusgesetz 2006 für das Jahr 2020 wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als der Pflichtbeitrag für das Jahr 2020 wie folgt endgültig festgesetzt wird:

Berufsgruppe

Bemessungs-zeitraum

Beitragspflichtiger Umsatz

Prozent

Grundzahl

049 – Baumeister, Bauunternehmer

01.01.2020 - 31.12.2020

€ 329.030,00

10

32.903

 

 

Gesamtgrundzahl

32.903

 

 

 

 

Promillesatz

Beitrag

Fondsanteil

1,2

€ 39,49

Tourismusverband

6,5

€ 519,91

Gesamt

7,7

€ 559,40

3.     Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.       Verfahrensgang

Mit den angefochtenen zwei Bescheiden vom 4.11.2021, jeweils Zl ***, setzte die Tiroler Landesregierung als Abgabenbehörde die von der beschwerdeführenden AA (im Folgenden: AA) an den CC (Verbandsnummer: ***, Ortsklasse: *) und an den DD zu entrichtenden Pflichtbeiträge nach dem Tiroler Tourismusgesetz 2006 für das Jahr 2019 endgültig und für das Jahr 2020 vorläufig fest:

Bescheid vom 4.11.2021, Zl ***, betreffend den endgültigen Pflichtbeitrag nach dem Tiroler Tourismusgesetz 2006 für das Jahr 2019:

Berufsgruppe

EH = Einzelhandel, GH = Großhandel

Beitragspflichtiger

Umsatz

Prozent-

satz

Grundzahl

049 Baumeister, Bauunternehmer

1.666.670

10

166.667

Gesamtgrundzahl: 166.667

 

Promillesatz

Beitrag

Fonds:

1,2

€ 200,00

Verband:

15,8

€ 2.633,30

Gesamt:

17,0

€ 2.833,30

davon bereits abgestattet:

 

€ 0,00

einzuzahlender Betrag:

 

€ 2.833,30

Bescheid vom 4.11.2021, Zl ***, betreffend den vorläufigen Pflichtbeitrag nach dem Tiroler Tourismusgesetz 2006 für das Jahr 2020:

Berufsgruppe

EH = Einzelhandel, GH = Großhandel

Beitragspflichtiger

Umsatz

Prozent-

satz

Grundzahl

049 Baumeister, Bauunternehmer

1.666.670

10

166.667

Gesamtgrundzahl: 166.667

 

Promillesatz

Beitrag

Fonds:

1,2

€ 200,00

Verband:

15,8

€ 2.633,30

Gesamt:

17,0

€ 2.833,30

davon bereits abgestattet:

 

€ 0,00

einzuzahlender Betrag:

 

€ 2.833,30

Die AA erhob durch ihre steuerliche Vertretung fristgerecht Beschwerde gegen die beiden Bescheide und brachte vor, die AA bestehe aus zwei Mitgliedern und zwar der EE und der FF. Zweck der Gründung der AA sei die Errichtung einer Tiefgarage, die in der Folge von den Gästen der EE und den Gästen der FF genutzt werden sollen. Zu diesem Zweck seien Baurechtsverträge zwischen der Liegenschaftseigentümerin Frau GG und der EE einerseits und Frau GG und der FF anderseits abgeschlossen worden, aufgrund derer die Errichtungsgemeinschaft AA insgesamt 80 Tiefgaragenabstellplätze errichtet habe, von denen 30 im Baurechtswohnungseigentum der EE und 50 im Baurechtswohnungseigentum der FF stehen würden. Umsatzsteuerlich werde eine solche Konstruktion wie folgt beurteilt: Die AA als Wohnungseigentumsgemeinschaft sei Empfängerin sämtlicher Leistungen, die mit dem Bau der Tiefgarage zusammenhängen. Aus den dafür ausgestellten Rechnungen habe die AA die Vorsteuer abziehen können. Nach erfolgter Fertigstellung des Bauobjektes habe die AA die Tiefgaragenplätze dem Parifizierungsgutachten entsprechend auf die beiden Mitglieder übertragen. Umsatzsteuerlich handle es sich bei dieser Übertragung der Tiefgaragenplätze um Umsätze aus der Lieferung von Grundstücken nach § 6 Abs 1 Z 9 lit a UStG. Diese seien nach § 31 Abs 1 lit a TTG von der Beitragspflicht ausgenommen. Diese Ausnahme komme nach Kempf/Schuchter in Tiroler TourismusG (2020) § 31 Rz 124a auch dann zur Anwendung, wenn der Unternehmer nach § 6 Abs 2 UStG zur Steuerpflicht für den Grundstücksumsatz optiert sei. Da beide AA-Mitglieder vorsteuerabzugsberechtigte Unternehmer seien, sei für die Übertragung der Gebäude (konkret Tiefgaragenabstellplätze) von der AA auf die jeweiligen Wohnungseigentümer in die Umsatzsteuerpflicht optiert worden. Aus diesem Grund seien die Umsätze auch nicht in der dafür vorgesehenen Rubrik in der Umsatzsteuererklärung angeführt worden, weil dort nur solche Umsätze erfasst werden könnten, die umsatzsteuerfrei behandelt werden würden. Dieser Hintergrund zeige, die Umsätze der AA würden beitragsfreie Grundstücksumsätze darstellen. Andere Umsätze habe die AA nicht erzielt. Indem die Behörde diese Umsätze als beitragspflichtig behandelt habe, habe sie gegen § 31 Abs 1 lit a TTG 2006 verstoßen. Der Vollständigkeit sei darauf hinzuweisen, die AA habe die Kosten aufschlagsfrei weiterverrechnet, sodass aus dieser Tätigkeit kein Nutzen aus dem Tourismus entstanden sei und alleine deswegen die gegenständlichen Umsätze nicht der Beitragspflicht nach dem Tiroler Tourismusgesetz unterliegen würden.Die AA erhob durch ihre steuerliche Vertretung fristgerecht Beschwerde gegen die beiden Bescheide und brachte vor, die AA bestehe aus zwei Mitgliedern und zwar der EE und der FF. Zweck der Gründung der AA sei die Errichtung einer Tiefgarage, die in der Folge von den Gästen der EE und den Gästen der FF genutzt werden sollen. Zu diesem Zweck seien Baurechtsverträge zwischen der Liegenschaftseigentümerin Frau GG und der EE einerseits und Frau GG und der FF anderseits abgeschlossen worden, aufgrund derer die Errichtungsgemeinschaft AA insgesamt 80 Tiefgaragenabstellplätze errichtet habe, von denen 30 im Baurechtswohnungseigentum der EE und 50 im Baurechtswohnungseigentum der FF stehen würden. Umsatzsteuerlich werde eine solche Konstruktion wie folgt beurteilt: Die AA als Wohnungseigentumsgemeinschaft sei Empfängerin sämtlicher Leistungen, die mit dem Bau der Tiefgarage zusammenhängen. Aus den dafür ausgestellten Rechnungen habe die AA die Vorsteuer abziehen können. Nach erfolgter Fertigstellung des Bauobjektes habe die AA die Tiefgaragenplätze dem Parifizierungsgutachten entsprechend auf die beiden Mitglieder übertragen. Umsatzsteuerlich handle es sich bei dieser Übertragung der Tiefgaragenplätze um Umsätze aus der Lieferung von Grundstücken nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, UStG. Diese seien nach Paragraph 31, Absatz eins, Litera a, TTG von der Beitragspflicht ausgenommen. Diese Ausnahme komme nach Kempf/Schuchter in Tiroler TourismusG (2020) Paragraph 31, Rz 124a auch dann zur Anwendung, wenn der Unternehmer nach Paragraph 6, Absatz 2, UStG zur Steuerpflicht für den Grundstücksumsatz optiert sei. Da beide AA-Mitglieder vorsteuerabzugsberechtigte Unternehmer seien, sei für die Übertragung der Gebäude (konkret Tiefgaragenabstellplätze) von der AA auf die jeweiligen Wohnungseigentümer in die Umsatzsteuerpflicht optiert worden. Aus diesem Grund seien die Umsätze auch nicht in der dafür vorgesehenen Rubrik in der Umsatzsteuererklärung angeführt worden, weil dort nur solche Umsätze erfasst werden könnten, die umsatzsteuerfrei behandelt werden würden. Dieser Hintergrund zeige, die Umsätze der AA würden beitragsfreie Grundstücksumsätze darstellen. Andere Umsätze habe die AA nicht erzielt. Indem die Behörde diese Umsätze als beitragspflichtig behandelt habe, habe sie gegen Paragraph 31, Absatz eins, Litera a, TTG 2006 verstoßen. Der Vollständigkeit sei darauf hinzuweisen, die AA habe die Kosten aufschlagsfrei weiterverrechnet, sodass aus dieser Tätigkeit kein Nutzen aus dem Tourismus entstanden sei und alleine deswegen die gegenständlichen Umsätze nicht der Beitragspflicht nach dem Tiroler Tourismusgesetz unterliegen würden.

Die Abgabenbehörde wies die erhobene Beschwerde mit den Beschwerdevorentscheidungen vom 18.6.2024, jeweils Zl ***, hinsichtlich des Haushaltsjahres 2019 als unbegründet und hinsichtlich des Haushaltsjahres 2020 mit der Maßgabe als unbegründet ab, als dass sie den Pflichtbeitrag endgültig festsetzte wie folgt:

Berufsgruppe

Bemessungs-zeitraum

Beitragspflichtiger Umsatz

Prozent

Grundzahl

049 – Baumeister, Bauunternehmer

01.01.2020 - 31.12.2020

€ 329.030,00

10

32.903

 

 

Gesamtgrundzahl

32.903

 

 

 

 

Promillesatz

Beitrag

Fondsanteil

1,2

€ 39,49

Tourismusverband

6,5

€ 519,91

Gesamt

7,7

€ 559,40

In den Beschwerdevorentscheidungsbegründungen führte die Abgabenbehörde im Wesentlichen aus, bereits aus den umsatzsteuerlichen Veranlagungen der Finanzbehörden ergebe sich, die AA sei als Unternehmerin im Sinne des § 2 Abs 1 und 2 UStG 1994 unternehmerisch tätig. Zudem trete die AA gegenüber den Finanzbehörden des Bundes (vgl Umsatzsteuerdaten und UID-Nummer), als auch gegenüber den ausführenden Bauunternehmen (vgl Beschwerdevorbringen) auf. Des Weiteren bestehe ein Eintrag im Unternehmensregister (Ordnungsnummer aus dem ERsB: ***). Somit handle es sich bei der Arbeitsgemeinschaft um ein selbstständiges Unternehmen iSd Umsatzsteuergesetzes 1994 und nicht nur um eine interne Verrechnungs- und Zahlungsabwicklungsstelle im Innenverhältnis der AA-Mitglieder. Im Hinblick auf die geltend gemachte Ausnahmebestimmung des § 31 Abs 1 lit a Tiroler Tourismusgesetz 2006 sei festzuhalten, die Beschwerdeführerin selbst sei nach den vorgelegten Unterlagen niemals Eigentümerin eines Grundstückes gewesen, sondern habe lediglich Umsätze aus der Weiterverrechnung von Errichtungskosten vereinnahmt. Bereits aus diesem Grunde könne der angeführte Befreiungstatbestand jedenfalls nicht zur Anwendung gelangen. Die Tätigkeit der Beschwerdeführerin habe in der Errichtung einer Tiefgarage für die Gesellschafter, nämlich die EE und die JJ, bestanden. Das Tiroler Tourismusgesetz 2006 kenne keine Bestimmung, wonach die gegenständlich vereinnahmten Umsätze von der Beitragspflicht enthoben wären. Es würden sowohl „Innenumsätze", wie zB Leistungen von Schwesterngesellschaften, als auch „weiterverrechnete Leistungen" bzw „Durchläufer" der Beitragspflicht unterliegen. Nachdem das Tiroler Tourismusgesetz 2006 an den steuerbaren Umsatz eines Unternehmers anknüpfe, liege es in dessen System nicht begründet, die Vorsteuer des Leistungsempfängers als Minderungspost des Unternehmers für Zwecke der Berechnung seines Fremdenverkehrsbeitrages zu berücksichtigen. Da an den steuerbaren Umsatz auf jeder Stufe angeknüpft werde, liege auch keine Doppelbelastung in Bezug auf denselben fremdenverkehrsrechtlichen Gegenstand vor. Ebenso sei nicht relevant, inwieweit ein allfälliger Gewinn des Unternehmens prozentuell mit dem zu entrichtenden Pflichtbeitrag belastet werde. Maßgeblicher Anknüpfungspunkt seien die vereinnahmten Umsätze. Insoweit stehe ein Nutzen aus dem Tourismus nicht mit dem erzielten Gewinn in unmittelbaren Zusammenhang. Ein Nutzen aus dem Tourismus sei jedenfalls gegeben, da die Tiefgarage für zwei Tourismusunternehmen zur Nutzung durch die Gäste dieser Unternehmen errichtet worden sei. Damit ergebe sich ein direkter Konnex mit dem Tourismus und sei dadurch die Existenz der Beschwerdeführerin begründet worden und würden daraus die vereinnahmten Umsätze aus diesem Projekt resultieren. Des Weiteren würden sich im Rahmen der Bündelung des Gesamtprojektes durch die Arbeitsgemeinschaft eine Reihe von unternehmerischen bzw betrieblichen, technischen sowie wirtschaftlichen und finanziellen Vorteilen ergeben.In den Beschwerdevorentscheidungsbegründungen führte die Abgabenbehörde im Wesentlichen aus, bereits aus den umsatzsteuerlichen Veranlagungen der Finanzbehörden ergebe sich, die AA sei als Unternehmerin im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins und 2 UStG 1994 unternehmerisch tätig. Zudem trete die AA gegenüber den Finanzbehörden des Bundes vergleiche Umsatzsteuerdaten und UID-Nummer), als auch gegenüber den ausführenden Bauunternehmen vergleiche Beschwerdevorbringen) auf. Des Weiteren bestehe ein Eintrag im Unternehmensregister (Ordnungsnummer aus dem ERsB: ***). Somit handle es sich bei der Arbeitsgemeinschaft um ein selbstständiges Unternehmen iSd Umsatzsteuergesetzes 1994 und nicht nur um eine interne Verrechnungs- und Zahlungsabwicklungsstelle im Innenverhältnis der AA-Mitglieder. Im Hinblick auf die geltend gemachte Ausnahmebestimmung des Paragraph 31, Absatz eins, Litera a, Tiroler Tourismusgesetz 2006 sei festzuhalten, die Beschwerdeführerin selbst sei nach den vorgelegten Unterlagen niemals Eigentümerin eines Grundstückes gewesen, sondern habe lediglich Umsätze aus der Weiterverrechnung von Errichtungskosten vereinnahmt. Bereits aus diesem Grunde könne der angeführte Befreiungstatbestand jedenfalls nicht zur Anwendung gelangen. Die Tätigkeit der Beschwerdeführerin habe in der Errichtung einer Tiefgarage für die Gesellschafter, nämlich die EE und die JJ, bestanden. Das Tiroler Tourismusgesetz 2006 kenne keine Bestimmung, wonach die gegenständlich vereinnahmten Umsätze von der Beitragspflicht enthoben wären. Es würden sowohl „Innenumsätze", wie zB Leistungen von Schwesterngesellschaften, als auch „weiterverrechnete Leistungen" bzw „Durchläufer" der Beitragspflicht unterliegen. Nachdem das Tiroler Tourismusgesetz 2006 an den steuerbaren Umsatz eines Unternehmers anknüpfe, liege es in dessen System nicht begründet, die Vorsteuer des Leistungsempfängers als Minderungspost des Unternehmers für Zwecke der Berechnung seines Fremdenverkehrsbeitrages zu berücksichtigen. Da an den steuerbaren Umsatz auf jeder Stufe angeknüpft werde, liege auch keine Doppelbelastung in Bezug auf denselben fremdenverkehrsrechtlichen Gegenstand vor. Ebenso sei nicht relevant, inwieweit ein allfälliger Gewinn des Unternehmens prozentuell mit dem zu entrichtenden Pflichtbeitrag belastet werde. Maßgeblicher Anknüpfungspunkt seien die vereinnahmten Umsätze. Insoweit stehe ein Nutzen aus dem Tourismus nicht mit dem erzielten Gewinn in unmittelbaren Zusammenhang. Ein Nutzen aus dem Tourismus sei jedenfalls gegeben, da die Tiefgarage für zwei Tourismusunternehmen zur Nutzung durch die Gäste dieser Unternehmen errichtet worden sei. Damit ergebe sich ein direkter Konnex mit dem Tourismus und sei dadurch die Existenz der Beschwerdeführerin begründet worden und würden daraus die vereinnahmten Umsätze aus diesem Projekt resultieren. Des Weiteren würden sich im Rahmen der Bündelung des Gesamtprojektes durch die Arbeitsgemeinschaft eine Reihe von unternehmerischen bzw betrieblichen, technischen sowie wirtschaftlichen und finanziellen Vorteilen ergeben.

Die AA brachte fristgerecht einen Vorlageantrag gegen beide Beschwerdevorentscheidungen ein.

Mit Schreiben vom 24.7.2024, Zl ***, legte die Abgabenbehörde dem Landesverwaltungsgericht Tirol die Akten zur Entscheidung vor.

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in die Akten der Abgabenbehörde und des Aktes des Landesverwaltungsgerichtes Tirol. Das Landesverwaltungsgericht Tirol führte des Weiteren antragsgemäß am 16.10.2024 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher die Steuerberater KK und LL als steuerliche Vertreter der AA und ein Vertreter der Abgabenbehörde teilnahmen.

II.      Sachverhalt

Die Arbeitsgemeinschaft „AA“ (Beschwerdeführerin) mit Sitz in **** Z, Adresse 1, besteht aus dem Zusammenschluss der EE, Adresse 1, **** Z, und der JJ, Adresse 3, **** Z. Schriftliche Verträge über die Rechtsform und sonstigen Vertragsbeziehungen bestehen nicht.

Zweck der AA war die Errichtung einer Tiefgarage mit 80 Stellplätzen für die Gäste der beiden AA-Partner, welche aufgrund eines in weiterer Folge zwischen den AA-Partnern mit der Liegenschaftseigentümerin Frau GG abgeschlossenen Baurechtsvertrags vom 14.7.2021 im Rahmen des Wohnungseigentumsvertrags vom 14.7.2021 in deren Baurechtseigentum übertragen wurde.

Die Steuernummer der Beschwerdeführerin lautet ***. Zudem besteht ein Eintrag im Unternehmensregister (Ordnungsnummer aus dem ERsB ***).

Der Gesamtumsatz der Beschwerdeführerin betrug im Jahr 2019 € 1.666.666,67 und im Jahr 2020 € 320.020,34. Diese Umsatzsteuerdaten wurden vom Finanzamt an die Abgabenbehörde übermittelt.

Die Umsätze resultieren ausschließlich aus der Errichtung der Tiefgarage (Bau- und Errichtungskosten). Umsätze aus Lieferungen von Grundstücken gemäß § 6 Abs 1 Z 9 lit a UStG 1994 sind nicht enthalten. Die Umsätze resultieren ausschließlich aus der Errichtung der Tiefgarage (Bau- und Errichtungskosten). Umsätze aus Lieferungen von Grundstücken gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, UStG 1994 sind nicht enthalten.

Die Beschwerdeführerin trat im Geschäftsverkehr nach Außen in Erscheinung. Sie trat gegenüber ausführenden Baufirmen als Rechnungs- und Zahlstelle für das Bauvorhaben auf. Zudem trat die Beschwerdeführerin gegenüber dem Finanzamt und der BB auf.

Die am Bauvorhaben beteiligten Firmen stellten die Rechnungen an die Beschwerdeführerin und verrechnete sie diese ohne Aufschlag an die zwei AA-Partner im Verhältnis des Wohnungseigentumsvertrags vom 14.7.2021 weiter. Darüber hinaus gehende Leistungen erbrachte die Beschwerdeführerin nicht.

III.    Beweiswürdigung

Der festgestellte Sachverhalt, insbesondere zu den Daten, dem Zweck und den Feststellungen zum Außenauftritt der Beschwerdeführerin sowie den Umsatzsteuerdaten der Jahre 2019 und 2020, ergibt sich aus den Akten und den Aussagen der Beschwerdeführerin in der öffentlichen mündlichen Verhandlung.

IV.      Rechtsgrundlagen

Umsatzsteuergesetz 1994 – UStG 1994, idF (DFB), in der hier maßgeblichen Fassung BGBl Nr 201/1996:Umsatzsteuergesetz 1994 – UStG 1994, Bundesgesetzblatt Nr 663 aus 1994, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr 819 aus 1994, (DFB), in der hier maßgeblichen Fassung BGBl Nr 201/1996:

„Unternehmer, Unternehmen

§ 2.Paragraph 2,

(1) Unternehmer ist, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt. Das Unternehmen umfaßt die gesamte gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Unternehmers. Gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen, fehlt oder eine Personenvereinigung nur gegenüber ihren Mitgliedern tätig wird.

(2) Die gewerbliche oder berufliche Tätigkeit wird nicht selbständig ausgeübt,

1. soweit natürliche Personen, einzeln oder zusammengeschlossen, einem Unternehmen derart eingegliedert sind, daß sie den Weisungen des Unternehmers zu folgen, verpflichtet sind;

2. wenn eine juristische Person dem Willen eines Unternehmers derart untergeordnet ist, daß sie keinen eigenen Willen hat. Eine juristische, Person ist dem Willen eines Unternehmers dann derart untergeordnet, daß sie keinen eigenen Willen hat (Organschaft), wenn sie nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in sein Unternehmen eingegliedert ist.

Die Wirkungen der Organschaft sind auf Innenleistungen zwischen den im Inland gelegenen Unternehmensteilen beschränkt. Diese Unternehmensteile sind als ein Unternehmen zu behandeln. Hat der Organträger seine Geschäftsleitung im Ausland, gilt der wirtschaftlich bedeutendste Unternehmensteil im Inland als Unternehmer.“

Tiroler Tourismusgesetzes 2006, LGBl Nr 19/2006, in den hier maßgeblichen Fassungen LGBl Nr 15/2015 (§§ 2, 31 und 35), LGBl Nr 28/2007 (§§ 30 und 45) und LGBl Nr 38/2022 (§ 31): Tiroler Tourismusgesetzes 2006, Landesgesetzblatt Nr 19 aus 2006,, in den hier maßgeblichen Fassungen Landesgesetzblatt Nr 15 aus 2015, (Paragraphen 2,, 31 und 35), Landesgesetzblatt Nr 28 aus 2007, (Paragraphen 30 und 45) und Landesgesetzblatt Nr 38 aus 2022, (Paragraph 31,):

„§ 2

Mitglieder

(1) Pflichtmitglieder eines Tourismusverbandes sind jene Unternehmer im Sinn des § 2 Abs. 1 und 2 des Umsatzsteuergesetzes 1994, die unmittelbar oder mittelbar einen wirtschaftlichen Nutzen aus dem Tourismus in Tirol erzielen und im Gebiet des Tourismusverbandes ihren Sitz oder eine Betriebsstätte haben. Verfügt ein Unternehmer über keinen Sitz oder keine Betriebsstätte im Gebiet eines Tourismusverbandes, so ist er Pflichtmitglied jenes Tourismusverbandes, von dessen Gebiet aus er seine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit ausübt.(1) Pflichtmitglieder eines Tourismusverbandes sind jene Unternehmer im Sinn des Paragraph 2, Absatz eins und 2 des Umsatzsteuergesetzes 1994, die unmittelbar oder mittelbar einen wirtschaftlichen Nutzen aus dem Tourismus in Tirol erzielen und im Gebiet des Tourismusverbandes ihren Sitz oder eine Betriebsstätte haben. Verfügt ein Unternehmer über keinen Sitz oder keine Betriebsstätte im Gebiet eines Tourismusverbandes, so ist er Pflichtmitglied jenes Tourismusverbandes, von dessen Gebiet aus er seine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit ausübt.

(…)

§ 30Paragraph 30,

Beitragspflicht

(1) Die Pflichtmitglieder haben für jedes Haushaltsjahr des Tourismusverbandes (Vorschreibungszeitraum) an diesen Pflichtbeiträge – im Folgenden kurz Beiträge genannt – nach Maßgabe ihres im Bemessungszeitraum nach Abs. 4 unmittelbar oder mittelbar aus dem Tourismus in Tirol erzielten wirtschaftlichen Nutzens zu entrichten. Für die Beurteilung dieses Nutzens sind die Umsätze nach § 31 oder die sonstigen Bemessungsgrundlagen nach § 32 heranzuziehen.(1) Die Pflichtmitglieder haben für jedes Haushaltsjahr des Tourismusverbandes (Vorschreibungszeitraum) an diesen Pflichtbeiträge – im Folgenden kurz Beiträge genannt – nach Maßgabe ihres im Bemessungszeitraum nach Absatz 4, unmittelbar oder mittelbar aus dem Tourismus in Tirol erzielten wirtschaftlichen Nutzens zu entrichten. Für die Beurteilung dieses Nutzens sind die Umsätze nach Paragraph 31, oder die sonstigen Bemessungsgrundlagen nach Paragraph 32, heranzuziehen.

(…)

§ 31Paragraph 31,

Beitragspflichtiger Umsatz

(1) Der beitragspflichtige Umsatz ist, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, die Summe der steuerbaren Umsätze im Sinn des § 1 Abs. 1 Z 1 des Umsatzsteuergesetzes 1994. Davon ausgenommen sind [jedenfalls]:(1) Der beitragspflichtige Umsatz ist, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, die Summe der steuerbaren Umsätze im Sinn des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, des Umsatzsteuergesetzes 1994. Davon ausgenommen sind [jedenfalls]:

a) Umsätze im Sinn des § 6 Abs. 1 Z 1 bis 7, Z 9 lit. a und d sublit. aa, bb und cc und Z 12 des Umsatzsteuergesetzes 1994,a) Umsätze im Sinn des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins bis 7, Ziffer 9, Litera a und d Sub-Litera, a, a,, bb und cc und Ziffer 12, des Umsatzsteuergesetzes 1994,

b) Umsätze aus Lieferungen an einen Ort außerhalb Tirols,

c) Umsätze aus sonstigen Leistungen (§ 3a Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes 1994), soweit sie nicht ausschließlich oder überwiegend in Tirol erbracht wurden, sowie Umsätze aus geistigen Leistungen mit wissenschaftlichem, literarischem, künstlerischem, technischem, buchhalterischem oder vergleichbarem Inhalt wie etwa Architektenpläne, Karten, Kompositionen, Modellskizzen oder Beratungsleistungen etwa von Werbeagenturen oder Ingenieurbüros, wenn deren Verwendungszweck nicht ausschließlich oder überwiegend in Tirol liegt,c) Umsätze aus sonstigen Leistungen (Paragraph 3 a, Absatz eins, des Umsatzsteuergesetzes 1994), soweit sie nicht ausschließlich oder überwiegend in Tirol erbracht wurden, sowie Umsätze aus geistigen Leistungen mit wissenschaftlichem, literarischem, künstlerischem, technischem, buchhalterischem oder vergleichbarem Inhalt wie etwa Architektenpläne, Karten, Kompositionen, Modellskizzen oder Beratungsleistungen etwa von Werbeagenturen oder Ingenieurbüros, wenn deren Verwendungszweck nicht ausschließlich oder überwiegend in Tirol liegt,

d) Umsätze aus der Vermietung von Wohnungen oder Teilen davon, die einer Person als Hauptwohnsitz dienen oder die sonst im Rahmen eines Schul- oder Hochschulbesuches, einer Berufsausbildung oder einer Berufsausübung vermietet werden, dies einschließlich der dazugehörigen Garagen,

e) Umsätze aus einer Geschäftsveräußerung (§ 4 Abs. 7 des Umsatzsteuergesetzes 1994),e) Umsätze aus einer Geschäftsveräußerung (Paragraph 4, Absatz 7, des Umsatzsteuergesetzes 1994),

f) Umsätze von Theatern, Musikensembles und Museen, die von einer Gebietskörperschaft regelmäßig Zuschüsse von mehr als 30 v. H. ihrer jährlichen Aufwendungen erhalten,

g) Umsätze aus dem Verkauf von inländischen amtlichen Wertzeichen,

h) Umsätze aus dem Verkauf von Schulbüchern, Schul- und Kindergarteneinrichtungen sowie Umsätze aus Schüler-, Kindergarten- und Lehrlingsfreifahrten,

i) Umsätze eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes betreffend das land- und forstwirtschaftliche Vermögen nach § 29 Z 1 und 2 des Bewertungsgesetzes 1955 sowie Umsätze aus der Ausübung von Einforstungsrechten, ausgenommen jedoch Umsätze aus der Vermietung von Privatunterkünften,i) Umsätze eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes betreffend das land- und forstwirtschaftliche Vermögen nach Paragraph 29, Ziffer eins und 2 des Bewertungsgesetzes 1955 sowie Umsätze aus der Ausübung von Einforstungsrechten, ausgenommen jedoch Umsätze aus der Vermietung von Privatunterkünften,

j) 50 v. H. der Umsätze aus dem Verkauf von Treibstoffen und 15 v. H. der Umsätze aus dem Verkauf von anderen Mineralölprodukten bei Brennstoff- und Mineralölhändlern und Tankstellen.

(…)

§ 35Paragraph 35,

Beitragshöhe

(1) Der Beitrag des einzelnen Pflichtmitgliedes ist für den Vorschreibungszeitraum nach einem Promillesatz der Grundzahl zu berechnen.

(2) Die Grundzahl ist ein Prozentsatz des im Bemessungszeitraum in Tirol erzielten beitragspflichtigen Umsatzes oder der sonstigen Bemessungsgrundlage. Dieser Prozentsatz beträgt für die

  1. a)Litera a
    Beitragsgruppe I 100 v. H.Beitragsgruppe römisch eins 100 v. H.
  2. b)Litera b
    Beitragsgruppe II 80 v. H.Beitragsgruppe römisch II 80 v. H.
  3. c)Litera c
    Beitragsgruppe III 60 v. H.Beitragsgruppe römisch III 60 v. H.
  4. d)Litera d
    Beitragsgruppe IV 40 v. H.Beitragsgruppe römisch IV 40 v. H.
  5. e)Litera e
    Beitragsgruppe V 20 v. H.Beitragsgruppe römisch fünf 20 v. H.
  6. f)Litera f
    Beitragsgruppe VI 10 v. H.Beitragsgruppe römisch VI 10 v. H.
  7. g)Litera g
    Beitragsgruppe VII 5 v. H.Beitragsgruppe römisch VII 5 v. H.

(3) Der Promillesatz ist der Wert des Quotienten aus der Summe der für erforderlich erachteten Einnahmen aus den Beiträgen der Pflichtmitglieder des Tourismusverbandes dividiert durch ein Tausendstel der zu erwartenden Summe aus den Grundzahlen der Pflichtmitglieder nach Abs. 2, den Mindestgrundzahlen der Pflichtmitglieder nach Abs. 6 und den fiktiven Grundzahlen der Pflichtmitglieder, die dem Beitrag von Kleinunternehmern nach Abs. 8 entsprechen. Er ist von der Vollversammlung mit höchstens einer Dezimalstelle festzusetzen und darf nicht niedriger als 6 v. T. und nicht höher als 15,8 v. T sein.(3) Der Promillesatz ist der Wert des Quotienten aus der Summe der für erforderlich erachteten Einnahmen aus den Beiträgen der Pflichtmitglieder des Tourismusverbandes dividiert durch ein Tausendstel der zu erwartenden Summe aus den Grundzahlen der Pflichtmitglieder nach Absatz 2,, den Mindestgrundzahlen der Pflichtmitglieder nach Absatz 6 und den fiktiven Grundzahlen der Pflichtmitglieder, die dem Beitrag von Kleinunternehmern nach Absatz 8, entsprechen. Er ist von der Vollversammlung mit höchstens einer Dezimalstelle festzusetzen und darf nicht niedriger als 6 v. T. und nicht höher als 15,8 v. T sein.

(4) Der Promillesatz bleibt bis zu seiner Neufestsetzung in Geltung. Der Beschluss über die Neufestsetzung des Promillesatzes muss, um für das folgende Haushaltsjahr wirksam zu werden, bis spätestens 1. Dezember des laufenden Haushaltsjahres gefasst und nach § 9 Abs. 6 kundgemacht werden.(4) Der Promillesatz bleibt bis zu seiner Neufestsetzung in Geltung. Der Beschluss über die Neufestsetzung des Promillesatzes muss, um für das folgende Haushaltsjahr wirksam zu werden, bis spätestens 1. Dezember des laufenden Haushaltsjahres gefasst und nach Paragraph 9, Absatz 6, kundgemacht werden.

(5) Bei einem neu errichteten Tourismusverband muss der Promillesatz für das erste Haushaltsjahr bis spätestens 15. März beschlossen und nach § 9 Abs. 6 kundgemacht werden. Bei einer Erweiterung des Gebietes eines bestehenden Tourismusverbandes gilt für den aufgenommenen Gebietsteil der Promillesatz des aufnehmenden Tourismusverbandes.(5) Bei einem neu errichteten Tourismusverband muss der Promillesatz für das erste Haushaltsjahr bis spätestens 15. März beschlossen und nach Paragraph 9, Absatz 6, kundgemacht werden. Bei einer Erweiterung des Gebietes eines bestehenden Tourismusverbandes gilt für den aufgenommenen Gebietsteil der Promillesatz des aufnehmenden Tourismusverbandes.

(…)

(7) Die der Ermittlung des Beitrages zugrunde zu legenden Umsätze sind, soweit sie nicht auf einen vollen Betrag von zehn Euro enden, auf den nächst höheren Zehnerbetrag aufzurunden.

(…)

§ 45Paragraph 45,

Beiträge der Pflichtmitglieder und der freiwilligen Mitglieder der Tourismusverbände

(1) Die Pflichtmitglieder und die freiwilligen Mitglieder der Tourismusverbände haben für jedes Kalenderjahr an den Fonds einen Beitrag in der Höhe von 1,2 v. T. der Grundzahl nach § 35 Abs. 2, der Mindestgrundzahl nach § 35 Abs. 6 oder der fiktiven Grundzahl, die dem Beitrag von Kleinunternehmern nach § 35 Abs. 8 entspricht, zu leisten.(1) Die Pflichtmitglieder und die freiwilligen Mitglieder der Tourismusverbände haben für jedes Kalenderjahr an den Fonds einen Beitrag in der Höhe von 1,2 v. T. der Grundzahl nach Paragraph 35, Absatz 2,, der Mindestgrundzahl nach Paragraph 35, Absatz 6, oder der fiktiven Grundzahl, die dem Beitrag von Kleinunternehmern nach Paragraph 35, Absatz 8, entspricht, zu leisten.

Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten