TE Bvwg Beschluss 2024/10/9 W274 2284620-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 09.10.2024
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Entscheidungsdatum

09.10.2024

Norm

B-VG Art133 Abs4
DSGVO Art15
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


W274 2284620-1/14E

Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Mag. LUGHOFER als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichter Komm.-Rat Prof. POLLIRER und Dr. GOGOLA als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX , gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 12.01.2024, GZ. D124.2147/23, Mitbeteiligte XXXX vertreten durch Stingl und Dieter Rechtsanwälte OG, Kalchberggasse 10/III, 8010 Graz, wegen Auskunft gemäß Art 15 DSGVO, denDas Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Mag. LUGHOFER als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichter Komm.-Rat Prof. POLLIRER und Dr. GOGOLA als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 12.01.2024, GZ. D124.2147/23, Mitbeteiligte römisch 40 vertreten durch Stingl und Dieter Rechtsanwälte OG, Kalchberggasse 10/III, 8010 Graz, wegen Auskunft gemäß Artikel 15, DSGVO, den

BESCHLUSS:

Infolge Zurückziehung der Beschwerde gegen den Bescheid vom 12.01.2024 mit Schreiben vom 26.09.2024 wird das Verfahren eingestellt.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


BEGRÜNDUNG:

XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer, BF) richtete am 20.09.2023, 25.09.2023, 28.12.2023 und 01.01.2024 jeweils umfangreiche und kaum fassliche Eingaben betreffend Verletzung der Auskunftspflicht durch die XXXX (im Folgenden: Mitbeteiligte, MB) an die Datenschutzbehörde. Diese deutete die Eingaben des BF in ihrer Gesamtheit als Beschwerde wegen Verletzung im Recht auf Auskunft. römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführer, BF) richtete am 20.09.2023, 25.09.2023, 28.12.2023 und 01.01.2024 jeweils umfangreiche und kaum fassliche Eingaben betreffend Verletzung der Auskunftspflicht durch die römisch 40 (im Folgenden: Mitbeteiligte, MB) an die Datenschutzbehörde. Diese deutete die Eingaben des BF in ihrer Gesamtheit als Beschwerde wegen Verletzung im Recht auf Auskunft.

Die Datenschutzbehörde wies diese Beschwerde mit Bescheid vom 12.01.2024 als unbegründet ab und den Antrag auf Verhängung einer Geldbuße zurück. Zusammengefasst führte die Datenschutzbehörde aus, der BF habe im Zeitraum zwischen 2011 bis 2013 einen Kurs bei der MB absolviert. Am 02.01.2023 habe der BF die Löschung seiner personenbezogenen Daten von der MB begehrt. Diese habe diesem Löschbegehren entsprochen und den BF mit Schreiben vom 09.01.2023 über die Löschung in Kenntnis gesetzt. Die MB verarbeite keine personenbezogenen Daten des BF und verfüge auch nicht mehr über das Einschreiben vom 13.09.2023. Nach einem neuerlichen Löschungsantrag vom 30.04.2023 habe die MB am 02.05.2023 neuerlich die Löschung bestätigt. Am 15.08.2023 habe der BF einen Antrag auf Auskunft betreffend die eingeschriebene Briefsendung vom 13.09.2012 gestellt. Mit Schreiben vom 16.08.2023 habe die MB dem BF mitgeteilt, dass sie weder physische noch sonstige digitale Aufzeichnungen zum BF mehr verarbeite. Nach einem neuerlichen Antrag auf Auskunft vom 22.08.2023, bezogen auf die eingeschriebene Briefsendung vom 13.09.2012, habe die MB dem BF eine (im Beschied näher dargestellte) Verlustbestätigung übermittelt. Mit einem weiteren Schreiben vom 19.09.2023 habe der BF neuerlich einen Antrag auf Auskunft betreffend die Briefsendung vom 13.09.2012 gestellt, woraufhin die MB unter Bezugnahme auf die drei bis vier zur Verfügung gestellten diesbezüglichen Informationen, gebeten habe, von weiteren Anfragen zu diesem Thema abzusehen.

Rechtlich führte die belangte Behörde aus, die MB habe dem Löschungsantrag betreffend die persönlichen Daten des BF entsprochen und diesem wiederholt mitgeteilt, keine personenbezogenen Daten betreffend seine Person zu bearbeiten. Weiters habe die MB dem BF „eine Verlustanzeige des in Rede stehenden Schreibens erstattet“.

Die Beschwerde wegen Verletzung im Recht auf Auskunft sei nicht berechtigt, weil die MB keine Daten des BF verarbeite. Es bestehe kein subjektives Recht auf Einleitung eines Strafverfahrens.

Die belangte Behörde legte dem BVwG am 17.01.2024 als „Beschwerde“

?        ein Konvolut des BF vom 15.01.2024, bestehend aus teilweise nummerierten, teilweise nicht nummerierten Seiten im Umfang von etwa 100 Seiten,

?        ein Konvolut, übermittelt am 20.01.2024, bestehend aus 113 Seiten und

?        ein Konvolut, übermittelt am 30.01.2024, bestehend aus etwa 138 Seiten

unter Verweis auf den Bescheid vor. Diese Konvolute tragen die Bezeichnung „Beschwerde“, allerdings ist in weiterer Folge kein Eingehen auf jenen Bescheid, der dort bezeichnet wird (GZ D142.2147/23 der Datenschutzbehörde), zu entnehmen, sondern kaum fassliche Rechtsausführungen bzw Darstellungen datenschutzrechtlicher Bestimmungen ohne Verknüpfung mit dem Bescheid.

Der Akt kam der Gerichtsabteilung W 274 am 24.06.2024 zu.

Mit Stellungnahme vom 15.02.2024 beantragte die MB anwaltlich vertreten die Zurück-, in eventu Abweisung der Beschwerde.

Mit Verbesserungsauftrag vom 19.09.2024 wurde dem BF aufgetragen, seine Beschwerde vom 15.01.2024 unter Berücksichtigung der Eingaben vom 20.01.2024 und 30.01.2024 binnen 14 Tagen dahingehend zu verbessern, dass nachvollziehbar gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG gemäß Z 3 die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt und gemäß Z 4 das Begehren dazustellen ist, widrigenfalls die Beschwerde zurückzuweisen sein wird. Dabei sei insbesondere in überschaubarem und nachvollziehbaren Rahmen konkret darzustellen, weshalb sich der BF durch die Erledigung der Datenschutzbehörde mit Bescheid vom 12.01.2024 als beschwert erachte, weshalb also die Datenschutzbehörde zu Unrecht zum Schluss gelangt sein soll, dass die MB dem BF wiederholt mitgeteilt habe, keine personenbezogenen Daten mehr über ihn zu verarbeiten, bzw. weshalb die Beschwerde in dem Punkt abzuweisen sei, dass bezüglich der angestrebten Verhängung einer Verwaltungsstrafe mangels subjektiven Rechts des BF auf Einleitung eines Strafverfahrens die Datenschutzbeschwerde zurückzuweisen sei. Aufgrund des Erscheinungsbildes der bisherigen Eingaben des BF wurde darauf hingewiesen, dass nur eine übersichtliche Darstellung in überschaubarem Umfang, weshalb der Bescheid der Datenschutzbehörde rechtlich unrichtig sei, als taugliche Verbesserung dienen könne. Mit Verbesserungsauftrag vom 19.09.2024 wurde dem BF aufgetragen, seine Beschwerde vom 15.01.2024 unter Berücksichtigung der Eingaben vom 20.01.2024 und 30.01.2024 binnen 14 Tagen dahingehend zu verbessern, dass nachvollziehbar gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG gemäß Ziffer 3, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt und gemäß Ziffer 4, das Begehren dazustellen ist, widrigenfalls die Beschwerde zurückzuweisen sein wird. Dabei sei insbesondere in überschaubarem und nachvollziehbaren Rahmen konkret darzustellen, weshalb sich der BF durch die Erledigung der Datenschutzbehörde mit Bescheid vom 12.01.2024 als beschwert erachte, weshalb also die Datenschutzbehörde zu Unrecht zum Schluss gelangt sein soll, dass die MB dem BF wiederholt mitgeteilt habe, keine personenbezogenen Daten mehr über ihn zu verarbeiten, bzw. weshalb die Beschwerde in dem Punkt abzuweisen sei, dass bezüglich der angestrebten Verhängung einer Verwaltungsstrafe mangels subjektiven Rechts des BF auf Einleitung eines Strafverfahrens die Datenschutzbeschwerde zurückzuweisen sei. Aufgrund des Erscheinungsbildes der bisherigen Eingaben des BF wurde darauf hingewiesen, dass nur eine übersichtliche Darstellung in überschaubarem Umfang, weshalb der Bescheid der Datenschutzbehörde rechtlich unrichtig sei, als taugliche Verbesserung dienen könne.

Mit Email vom 26.09.2024 bezog sich der BF auf „W101 2284620-1“ (die aktuelle GZ des BVwG noch vor Übertragung an die Gerichtsabteilung W 274) und führte aus, er habe den RSa-Brief betreffend dieses Verfahrens (gemeint den Verbesserungsauftrag) erhalten. Der zuständigen Abteilung solle mitgeteilt werde, dass das Verfahren W101 2284620-1 „zu den Akten gelegt werden soll (Erledigung)“. Weiters ersuche der BF um eine schriftliche Bestätigung der Einstellung des Verfahrens.

Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Die Einstellung steht am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, wie dem Fall der rechtswirksamen Zurückziehung der Beschwerde (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2018), § 28, Anm. 5 mwN).Die Einstellung steht am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, wie dem Fall der rechtswirksamen Zurückziehung der Beschwerde (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2018), Paragraph 28,, Anmerkung 5 mwN).

Gemäß § 13 Abs. 7 AVG, der gemäß § 17 VwGVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anzuwenden ist, können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. Eine Zurückziehung der Beschwerde durch die beschwerdeführende Partei ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (vgl. etwa VwGH 06.07.2019, Ra 2016/08/0041). Gemäß Paragraph 13, Absatz 7, AVG, der gemäß Paragraph 17, VwGVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anzuwenden ist, können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. Eine Zurückziehung der Beschwerde durch die beschwerdeführende Partei ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich vergleiche etwa VwGH 06.07.2019, Ra 2016/08/0041).

Der Inhalt des Emails des BF vom 26.09.2024 ist nach dem objektiven Erklärungswert, auch unter Berücksichtigung des zuvor erteilten Verbesserungsauftrags, als Beschwerderückziehung zu verstehen, weil der BF hinreichend deutlich zum Ausdruck brachte, auf eine Erledigung durch Erkenntnis zu verzichten und eine Verfahrenseinstellung zu wünschen.

Das Verfahren war daher mit Beschluss einzustellen.

Der Ausspruch der Unzulässigkeit der Revision beruht auf der im Fall einer Beschwerderückziehung eindeutigen Rechtslage.

Schlagworte

Verfahrenseinstellung Zurückziehung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2024:W274.2284620.1.00

Im RIS seit

07.11.2024

Zuletzt aktualisiert am

07.11.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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