Entscheidungsdatum
11.10.2024Norm
ASVG §18aSpruch
W198 2290230-2/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Karl SATTLER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , gegen den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt, Hauptstelle Wien, vom 13.03.2024,
Zl. XXXX , zu Recht erkannt:
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Karl SATTLER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , gegen den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt, Hauptstelle Wien, vom 13.03.2024,
Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Am 23.01.2024 beantragte XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin) die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege ihres behinderten Kindes XXXX , geb. XXXX , ab dem frühestmöglichen Zeitpunkt.1. Am 23.01.2024 beantragte römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführerin) die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege ihres behinderten Kindes römisch 40 , geb. römisch 40 , ab dem frühestmöglichen Zeitpunkt.
2. Mit Bescheid vom 13.03.2024, Zl. XXXX , hat die Pensionsversicherungsanstalt, Hauptstelle Wien (im Folgenden: PVA), den Antrag der Beschwerdeführerin vom 23.01.2024 auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege ihres behinderten Kindes XXXX , geb. XXXX , abgelehnt. Begründend wurde ausgeführt, dass kein Bezug einer erhöhten Familienbeihilfe vorliege. Aufgrund des fachärztlichen Begutachtungsergebnisses werde die Arbeitskraft der Beschwerdeführerin durch die Pflege ihres Kindes nicht überwiegend beansprucht. 2. Mit Bescheid vom 13.03.2024, Zl. römisch 40 , hat die Pensionsversicherungsanstalt, Hauptstelle Wien (im Folgenden: PVA), den Antrag der Beschwerdeführerin vom 23.01.2024 auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege ihres behinderten Kindes römisch 40 , geb. römisch 40 , abgelehnt. Begründend wurde ausgeführt, dass kein Bezug einer erhöhten Familienbeihilfe vorliege. Aufgrund des fachärztlichen Begutachtungsergebnisses werde die Arbeitskraft der Beschwerdeführerin durch die Pflege ihres Kindes nicht überwiegend beansprucht.
3. Gegen diesen Bescheid hat die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 10.04.2024 fristgerecht Beschwerde erhoben. Darin führte sie aus, dass ihr das dem Bescheid zugrunde liegende Gutachten nicht vorliege. Es entspreche weiters nicht den Tatsachen, dass kein Bezug einer erhöhten Familienbeihilfe vorliege. Zur Einschätzung im angefochtenen Bescheid, wonach die Arbeitskraft der Beschwerdeführerin durch die Pflege ihres Sohnes nicht überwiegend beansprucht werde, halte sie fest, dass ihr Sohn aufgrund seiner schwerwiegenden psychischen Erkrankung nicht in der Lage sei, seinen Alltag ohne die ständige Verfügbarkeit einer Person im Haushalt zu bewältigen. Sämtliche alltäglichen Abläufe würden eine enorme Herausforderung für ihren Sohn darstellen. Er sei nicht in der Lage, allein Termine wahrzunehmen, benötige Anleitung bei alltäglichen Verrichtungen und brauche immer die Möglichkeit eines entlastenden Gesprächs. Aufgrund des hohen Unterstützungsbedarfs ihres Sohnes sei es der Beschwerdeführerin nicht möglich, mehr als 18 Stunden wöchentlich zu arbeiten. Die erforderliche Betreuung ihres Sohnes stelle jedenfalls eine überwiegende Beanspruchung ihrer Arbeitskraft dar.
4. Der Verwaltungsakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 10.06.2024 vorgelegt.
5. Am 18.06.2024 übermittelte die belangte Behörde – nach entsprechender Aufforderung durch das Bundesverwaltungsgericht – eine Nachreichung zur Beschwerdevorlage an das Bundesverwaltungsgericht.
6. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Schreiben vom 30.07.2024 der Beschwerdeführerin das ärztliche Gutachten vom 30.01.2024 sowie das ärztliche Gesamtgutachten vom 06.06.2024 übermittelt. Überdies wurden in diesem Schreiben Ausführungen zur Sach- und Rechtslage getätigt und wurde der Beschwerdeführerin die Möglichkeit gegeben, eine Stellungnahme abzugeben.
Es langte keine Stellungnahme der Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Am 23.01.2024 stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes, ihres Sohnes XXXX , geb. XXXX , ab dem frühestmöglichen Zeitpunkt. Am 23.01.2024 stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes, ihres Sohnes römisch 40 , geb. römisch 40 , ab dem frühestmöglichen Zeitpunkt.
Die Beschwerdeführerin und ihr Sohn leben im maßgeblichen Zeitraum im gemeinsamen Haushalt.
Die Beschwerdeführerin bezieht für ihren Sohn seit 01.05.2020 erhöhte Familienbeihilfe.
Der Sohn der Beschwerdeführerin leidet an einer Zwangsstörung mit vorwiegend Zwangsgedanken (Hauptdiagnose). Darüber hinaus leidet er an einer anankastischen Persönlichkeitsakzentuierung sowie einer mittelgradig depressiven Episode (Nebendiagnosen).
Der Sohn der Beschwerdeführerin konnte ohne Unterstützung externer Dienste die HTL für Maschinenbau abschließen und hat danach den Grundwehrdienst absolviert. Im Mai 2020 hatte er ein Vorstellungsgespräch bei der Firma XXXX , bei welcher er bereits ein Praktikum absolviert hatte; aufgrund der Corona-Pandemie wurden letztlich jedoch keine neuen Mitarbeiter aufgenommen. Während der Pandemie lernte der Sohn der Beschwerdeführerin beim Wandern ein Mädchen kennen, welches im Bereich der Ernährung selbständig erwerbstätig war. Dies veranlasste den Sohn der Beschwerdeführerin dazu, Online-Kurse zum Thema Ernährung zu absolvieren und sich als Ernährungsberater selbständig zu machen. Er war ein halbes Jahr lang selbständig als Ernährungs- und Gesundheitscoach tätig. Jene Tätigkeit gab er wieder auf, bekam jedoch im September 2022 ein Job-Angebot als IT-Techniker und war er bis Februar 2023 in diesem Beruf tätig. Der Sohn der Beschwerdeführerin setzt immer wieder selbständig Aktivitäten, seit der regelmäßigen Therapie fährt er selbst wöchentlich in ein Fitnessstudio um zu trainieren. Der Sohn der Beschwerdeführerin konnte ohne Unterstützung externer Dienste die HTL für Maschinenbau abschließen und hat danach den Grundwehrdienst absolviert. Im Mai 2020 hatte er ein Vorstellungsgespräch bei der Firma römisch 40 , bei welcher er bereits ein Praktikum absolviert hatte; aufgrund der Corona-Pandemie wurden letztlich jedoch keine neuen Mitarbeiter aufgenommen. Während der Pandemie lernte der Sohn der Beschwerdeführerin beim Wandern ein Mädchen kennen, welches im Bereich der Ernährung selbständig erwerbstätig war. Dies veranlasste den Sohn der Beschwerdeführerin dazu, Online-Kurse zum Thema Ernährung zu absolvieren und sich als Ernährungsberater selbständig zu machen. Er war ein halbes Jahr lang selbständig als Ernährungs- und Gesundheitscoach tätig. Jene Tätigkeit gab er wieder auf, bekam jedoch im September 2022 ein Job-Angebot als IT-Techniker und war er bis Februar 2023 in diesem Beruf tätig. Der Sohn der Beschwerdeführerin setzt immer wieder selbständig Aktivitäten, seit der regelmäßigen Therapie fährt er selbst wöchentlich in ein Fitnessstudio um zu trainieren.
Als medikamentöse Therapie nimmt der Sohn der Beschwerdeführerin Pregamid 25 mg ½ pro Tag, Sertralin 50 mg ½ pro Tag sowie Neurexan bei Bedarf. Als therapeutische Maßnahme macht er einmal wöchentlich Gesprächstherapie.
Unter Berücksichtigung der psychiatrischen Diagnosen bedarf der Sohn der Beschwerdeführerin zwar unterstützende Motivation zur Aufrechterhaltung eines Alltagsrhythmus sowie zur Einhaltung von Terminen und Bankgeschäften und auch für ein etwaiges Krisenmanagement. Der Sohn der Beschwerdeführerin ist im Übrigen aber dazu in der Lage sich selbständig zu versorgen, insbesondere ist es ihm möglich sich selbständig an- und auszukleiden, seinen Körper zu reinigen und zu essen. Eine ständige Anwesenheit der Mutter bzw. Abrufbereitschaft ist nicht erforderlich.
Die Beschwerdeführerin ist im Ausmaß von 21 Wochenstunden unselbständig in XXXX tätig.Die Beschwerdeführerin ist im Ausmaß von 21 Wochenstunden unselbständig in römisch 40 tätig.
Es ist festzustellen, dass keine ständige persönliche Hilfe und besondere Pflege des Sohnes der Beschwerdeführerin erforderlich ist.
2. Beweiswürdigung:
Der Antrag auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung vom 23.01.2024 liegt im Akt ein.
Das Vorliegen eines gemeinsamen Haushalts ist unstrittig.
Der Bezug der erhöhten Familienbeihilfe ab Mai 2020 ergibt sich aus dem Auszug aus der Familienbeihilfedatenbank und ist ebenfalls unstrittig.
Die Feststellungen über Art und Ausmaß der beim Sohn der Beschwerdeführerin bestehenden Funktionseinschränkungen sowie die Feststellung, wonach keine ständige persönliche Hilfe und besondere Pflege erforderlich ist, stützen sich auf das ärztliche Gutachten zum Antrag auf Gewährung einer Berufsunfähigkeitspension vom 30.01.2024 in Zusammenschau mit dem im Verwaltungsverfahren eingeholten ärztlichen Gesamtgutachten einer Ärztin für Neurologie vom 06.06.2024. In der ärztlichen Beurteilung des Gutachtens vom 06.06.2024 erfolgte unter Berücksichtigung der festgestellten Hauptdiagnose sowie der weiteren Diagnose eine Beschreibung der Behinderung des Sohnes der Beschwerdeführerin im zeitlichen Verlauf und der daraus resultierenden körperlichen und/oder psychischen Einschränkungen.
Die beiden genannten Gutachten wurden vom Bundesverwaltungsgericht für schlüssig und nachvollziehbar befunden. Es ist vor diesem Hintergrund schlüssig, dass die Notwendigkeit einer ständigen persönlichen Hilfe und besonderen Pflege des Sohnes der Beschwerdeführerin nicht vorliegt.
Zu der Einwendung der Beschwerdeführerin in der Beschwerde, dass sie das der Entscheidung zugrunde liegende Gutachten nicht kenne, ist zu bemerken, dass sie am 05.06.2024 bei der PVA hinsichtlich des von ihr gestellten Antrags auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes als betreuende Person befragt wurde und erscheint es daher nicht nachvollziehbar, dass sie das Gutachten zum Antrag auf Gewährung einer Berufsunfähigkeitspension vom 30.01.2024 nicht kenne. Abgesehen davon wurden der Beschwerdeführerin mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.07.2024 sowohl das ärztliche Gutachten zum Antrag auf Gewährung einer Berufsunfähigkeitspension vom 30.01.2024 als auch das ärztliche Gesamtgutachten vom 06.06.2024 übermittelt und ihr die Möglichkeit gegeben, dazu eine Stellungnahme (samt allfälliger Beweismittelvorlage) abzugeben. Die Beschwerdeführerin hat sich dazu jedoch verschwiegen.
Wenn die Beschwerdeführerin in der Beschwerde vorbringt, dass die erforderliche Betreuung ihres Sohnes jedenfalls eine überwiegende Beanspruchung ihrer Arbeitskraft darstelle, so ist dazu festzuhalten, dass dieses Vorbringen völlig unsubstantiiert, unkonkret und unbelegt blieb. Die Beschwerdeführerin, der es der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zufolge freigestanden wäre, durch Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen ihrer Wahl die getroffenen Einschätzungen des Sachverständigen zu entkräften, ist dem ärztlichen Gesamtgutachten vom 06.06.2024 nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Auch wurden von ihr keine Befunde vorgelegt, die das Ergebnis des Gutachtens widerlegen könnten.
Das Bundesverwaltungsgericht erachtet den vorliegenden Sachverständigenbeweis für schlüssig, widerspruchsfrei und vollständig. Er wird der gegenständlichen Entscheidung in freier Beweiswürdigung zugrunde gelegt.
Die Feststellung, wonach die Beschwerdeführerin im Ausmaß von 21 Wochenstunden unselbständig in XXXX tätig ist, ergibt sich aus den von der Beschwerdeführerin im Antrag auf Selbstversicherung getätigten Angaben. Dazu ist festzuhalten, dass das Beschwerdevorbringen, wonach es der Beschwerdeführerin aufgrund des hohen Unterstützungsbedarfs ihres Sohnes nicht möglich sei, mehr als 18 Stunden wöchentlich zu arbeiten, zu der Angabe im Antrag, wonach sie 21 Wochenstunden tätig sei, im Widerspruch steht und spricht dies gegen die persönliche Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin. Die Feststellung, wonach die Beschwerdeführerin im Ausmaß von 21 Wochenstunden unselbständig in römisch 40 tätig ist, ergibt sich aus den von der Beschwerdeführerin im Antrag auf Selbstversicherung getätigten Angaben. Dazu ist festzuhalten, dass das Beschwerdevorbringen, wonach es der Beschwerdeführerin aufgrund des hohen Unterstützungsbedarfs ihres Sohnes nicht möglich sei, mehr als 18 Stunden wöchentlich zu arbeiten, zu der Angabe im Antrag, wonach sie 21 Wochenstunden tätig sei, im Widerspruch steht und spricht dies gegen die persönliche Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin.
3. Rechtliche Beurteilung:
§ 414 Abs. 1 ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.Paragraph 414, Absatz eins, ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.
Nach § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat.Nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. In Ermangelung einer entsprechenden Anordnung der Senatszuständigkeit im ASVG liegt im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. In Ermangelung einer entsprechenden Anordnung der Senatszuständigkeit im ASVG liegt im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages, der gegenständlich nicht vorliegt, von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages, der gegenständlich nicht vorliegt, von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 Sitzung 389 entgegenstehen.
Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage, insbesondere durch die vorliegenden Gutachten, denen nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten wurde, hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage, insbesondere durch die vorliegenden Gutachten, denen nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten wurde, hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
Die im vorliegenden Beschwerdefall anzuwendenden maßgebenden Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) lauten auszugsweise:
„Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes
§ 18a. (1) Personen, die ein behindertes Kind, für das erhöhte Familienbeihilfe im Sinne des § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376, gewährt wird, unter überwiegender Beanspruchung ihrer Arbeitskraft in häuslicher Umgebung pflegen, können sich, solange sie während dieses Zeitraumes ihren Wohnsitz im Inland haben, längstens jedoch bis zur Vollendung des 40. Lebensjahres des Kindes, in der Pensionsversicherung selbstversichern. Der gemeinsame Haushalt besteht weiter, wenn sich das behinderte Kind nur zeitweilig wegen Heilbehandlung außerhalb der Hausgemeinschaft aufhält. Eine Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes kann jeweils nur für eine Person bestehen. Paragraph 18 a, (1) Personen, die ein behindertes Kind, für das erhöhte Familienbeihilfe im Sinne des Paragraph 8, Absatz 4, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 376, gewährt wird, unter überwiegender Beanspruchung ihrer Arbeitskraft in häuslicher Umgebung pflegen, können sich, solange sie während dieses Zeitraumes ihren Wohnsitz im Inland haben, längstens jedoch bis zur Vollendung des 40. Lebensjahres des Kindes, in der Pensionsversicherung selbstversichern. Der gemeinsame Haushalt besteht weiter, wenn sich das behinderte Kind nur zeitweilig wegen Heilbehandlung außerhalb der Hausgemeinschaft aufhält. Eine Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes kann jeweils nur für eine Person bestehen.
(2) […]
(3) Eine überwiegende Beanspruchung der Arbeitskraft im Sinne des Abs. 1 wird jedenfalls dann angenommen, wenn und so lange das behinderte Kind (3) Eine überwiegende Beanspruchung der Arbeitskraft im Sinne des Absatz eins, wird jedenfalls dann angenommen, wenn und so lange das behinderte Kind
1. das Alter für den Beginn der allgemeinen Schulpflicht (§ 2 des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76/1985) noch nicht erreicht hat und ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege bedarf, 1. das Alter für den Beginn der allgemeinen Schulpflicht (Paragraph 2, des Schulpflichtgesetzes 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1985,) noch nicht erreicht hat und ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege bedarf,
2. während der Dauer der allgemeinen Schulpflicht wegen Schulunfähigkeit (§ 15 des Schulpflichtgesetzes 1985) entweder von der allgemeinen Schulpflicht befreit ist oder ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege bedarf, 2. während der Dauer der allgemeinen Schulpflicht wegen Schulunfähigkeit (Paragraph 15, des Schulpflichtgesetzes 1985) entweder von der allgemeinen Schulpflicht befreit ist oder ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege bedarf,
3. nach Vollendung der allgemeinen Schulpflicht und vor Vollendung des 40. Lebensjahres dauernd bettlägerig ist oder ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege bedarf.
[…]
Schlussbestimmungen zu Art. 5 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 3/2013 (78. Novelle) Schlussbestimmungen zu Artikel 5, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 3 aus 2013, (78. Novelle)
§ 669. (1) – (2) […] Paragraph 669, (1) – (2) […]
(3) Die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung nach § 18a kann auf Antrag von Personen, die irgendwann in der Zeit seit dem 1. Jänner 1988 die zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Voraussetzungen für diese Selbstversicherung erfüllt haben, nachträglich beansprucht werden, und zwar für alle oder einzelne Monate, längstens jedoch für 120 Monate, in denen die genannten Voraussetzungen vorlagen. § 18 Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden.“(3) Die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung nach Paragraph 18 a, kann auf Antrag von Personen, die irgendwann in der Zeit seit dem 1. Jänner 1988 die zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Voraussetzungen für diese Selbstversicherung erfüllt haben, nachträglich beansprucht werden, und zwar für alle oder einzelne Monate, längstens jedoch für 120 Monate, in denen die genannten Voraussetzungen vorlagen. Paragraph 18, Absatz 2, ist sinngemäß anzuwenden.“
Für gegenständlichen Fall bedeutet dies:
Wie festgestellt, bezieht die Beschwerdeführerin für ihren Sohn die erhöhte Familienbeihilfe im Sinne des § 8 Abs. 4 FLAG seit Mai 2020. Ebenso leben die Beschwerdeführerin und ihr Sohn im gemeinsamen Haushalt im Inland.Wie festgestellt, bezieht die Beschwerdeführerin für ihren Sohn die erhöhte Familienbeihilfe im Sinne des Paragraph 8, Absatz 4, FLAG seit Mai 2020. Ebenso leben die Beschwerdeführerin und ihr Sohn im gemeinsamen Haushalt im Inland.
Zur überwiegenden Beanspruchung der Arbeitskraft:
Im vorliegenden Fall ist unter Berücksichtigung des Alters des Sohnes der Beschwerdeführerin im verfahrensgegenständlichen Zeitraum und der Vollendung der allgemeinen Schulpflicht § 18a Abs. 3 Z 3 ASVG einschlägig. Gemäß § 18a Abs. 3 ASVG wird eine überwiegende Beanspruchung der Arbeitskraft jedenfalls dann angenommen, wenn und so lange das behinderte Kind nach Vollendung der allgemeinen Schulpflicht und vor Vollendung des 40. Lebensjahres dauernd bettlägrig ist oder ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege bedarf.Im vorliegenden Fall ist unter Berücksichtigung des Alters des Sohnes der Beschwerdeführerin im verfahrensgegenständlichen Zeitraum und der Vollendung der allgemeinen Schulpflicht Paragraph 18 a, Absatz 3, Ziffer 3, ASVG einschlägig. Gemäß Paragraph 18 a, Absatz 3, ASVG wird eine überwiegende Beanspruchung der Arbeitskraft jedenfalls dann angenommen, wenn und so lange das behinderte Kind nach Vollendung der allgemeinen Schulpflicht und vor Vollendung des 40. Lebensjahres dauernd bettlägrig ist oder ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege bedarf.
Im vorliegenden Fall – zumal unstrittig keine dauernde Bettlägerigkeit vorliegt – ist für die Frage der überwiegenden Beanspruchung der Arbeitskraft der Beschwerdeführerin somit relevant, ob ihr Sohn im verfahrensrelevanten Zeitraum einer ständigen persönlichen Hilfe und besonderen Pflege bedurfte (vgl. zum Maßstab der „ständigen persönlichen Hilfe und besonderen Pflege“ auch jüngst VwGH 17.10.2023, Ra 2021/08/0142).Im vorliegenden Fall – zumal unstrittig keine dauernde Bettlägerigkeit vorliegt – ist für die Frage der überwiegenden Beanspruchung der Arbeitskraft der Beschwerdeführerin somit relevant, ob ihr Sohn im verfahrensrelevanten Zeitraum einer ständigen persönlichen Hilfe und besonderen Pflege bedurfte vergleiche zum Maßstab der „ständigen persönlichen Hilfe und besonderen Pflege“ auch jüngst VwGH 17.10.2023, Ra 2021/08/0142).
Es ist unter Zuhilfenahme medizinischer Sachverständiger zu klären, in welchen Belangen das Kind der persönlichen Hilfe und besonderen Pflege bedarf und ob bei Unterbleiben der Betreuung durch den pflegenden Elternteil das Kind im Verhältnis zu einem ähnlich behinderten Kind, dem diese Zuwendung zu Teil wurde, in seiner Entwicklung benachteiligt und gefährdet wäre (VwGH 16.11.2005, 2003/08/0261). In seinem Erkenntnis vom 19.01.2017, Ro 2014/08/0084, betonte der Verwaltungsgerichtshof, dass die Legaldefinition des § 18a Abs. 3 ASVG – im Gegensatz zu § 18b ASVG – nicht (primär) auf eine zeitliche Inanspruchnahme durch die Pflege (Anzahl der Pflegestunden), sondern auf speziell für behinderte Kinder zugeschnittene andere Kriterien abstellt.Es ist unter Zuhilfenahme medizinischer Sachverständiger zu klären, in welchen Belangen das Kind der persönlichen Hilfe und besonderen Pflege bedarf und ob bei Unterbleiben der Betreuung durch den pflegenden Elternteil das Kind im Verhältnis zu einem ähnlich behinderten Kind, dem diese Zuwendung zu Teil wurde, in seiner Entwicklung benachteiligt und gefährdet wäre (VwGH 16.11.2005, 2003/08/0261). In seinem Erkenntnis vom 19.01.2017, Ro 2014/08/0084, betonte der Verwaltungsgerichtshof, dass die Legaldefinition des Paragraph 18 a, Absatz 3, ASVG – im Gegensatz zu Paragraph 18 b, ASVG – nicht (primär) auf eine zeitliche Inanspruchnahme durch die Pflege (Anzahl der Pflegestunden), sondern auf speziell für behinderte Kinder zugeschnittene andere Kriterien abstellt.
Inhaltlich versteht der Verwaltungsgerichtshof diese Bestimmung wohl so, dass das Kind aufgrund seiner Behinderung zwar nicht körperlich hinfällig ist, aber aus anderen Gründen (insbesondere auch aufgrund einer geistigen Behinderung) rund um die Uhr einer intensiven persönlichen Betreuung bedarf, ohne die es gänzlich außerstande wäre, seinen Tagesablauf zu bewältigen. Der Begriff „ständig“ kann wohl nur so verstanden werden, wonach ständiger Pflegebedarf vorliegt, wenn dieser täglich oder zumindest mehrmals wöchentlich regelmäßig gegeben ist (vgl. Pfeil in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm § 18a ASVG, Rz 9-10 [Stand1.10.2023, rdb.at]). Inhaltlich versteht der Verwaltungsgerichtshof diese Bestimmung wohl so, dass das Kind aufgrund seiner Behinderung zwar nicht körperlich hinfällig ist, aber aus anderen Gründen (insbesondere auch aufgrund einer geistigen Behinderung) rund um die Uhr einer intensiven persönlichen Betreuung bedarf, ohne die es gänzlich außerstande wäre, seinen Tagesablauf zu bewältigen. Der Begriff „ständig“ kann wohl nur so verstanden werden, wonach ständiger Pflegebedarf vorliegt, wenn dieser täglich oder zumindest mehrmals wöchentlich regelmäßig gegeben ist vergleiche Pfeil in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm Paragraph 18 a, ASVG, Rz 9-10 [Stand1.10.2023, rdb.at]).
Ein derartiger ständiger Bedarf persönlicher Hilfe und besonderer Pflege ist im gegenständlichen Fall zu verneinen. Wie sich aus dem ärztlichen Gesamtgutachten einer Ärztin für Neurologie vom 06.06.2024 schlüssig und nachvollziehbar ergibt, ist ständige persönliche Hilfe und besondere Pflege nicht erforderlich.
Den Ergebnissen der ärztlichen Begutachtung ist die Beschwerdeführerin nicht substantiiert entgegengetreten, sodass die Angaben in der Beschwerde nicht geeignet sind, eine andere Beurteilung des Sachverhalts herbeizuführen.
Einem schlüssigen Sachverständigengutachten kann mit bloßen Behauptungen, ohne Argumentation auf gleicher fachlicher Ebene, in tauglicher Art und Weise nicht entgegengetreten werden. Ein von einem tauglichen Sachverständigen erstelltes, mit den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch stehendes Gutachten kann in seiner Beweiskraft nur durch ein gleichwertiges Gutachten bekämpft werden (vgl. VwGH 13.1.2023, Ra 2022/06/0318, mwN).Einem schlüssigen Sachverständigengutachten kann mit bloßen Behauptungen, ohne Argumentation auf gleicher fachlicher Ebene, in tauglicher Art und Weise nicht entgegengetreten werden. Ein von einem tauglichen Sachverständigen erstelltes, mit den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch stehendes Gutachten kann in seiner Beweiskraft nur durch ein gleichwertiges Gutachten bekämpft werden vergleiche VwGH 13.1.2023, Ra 2022/06/0318, mwN).
Wie bereits ausgeführt wurde, trat die Beschwerdeführerin dem medizinischen Sachverständigengutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen und zeigte auch keinen Widerspruch des Gutachtens mit den Denkgesetzen bzw. mit den Erfahrungen des Lebens sowie keine Unvollständigkeiten auf. Sie brachte weder ein Gutachten noch (sonstige) medizinische Beweismittel in Vorlage, welche Zweifel am vorliegenden Sachverständigenbeweis aufkommen ließen.
Insgesamt ist der PVA darin zuzustimmen, dass aufgrund des festgestellten Leidenszustandes eine Selbstversicherung nach § 18a ASVG mangels überwiegender Beanspruchung der Arbeitskraft der Beschwerdeführerin zu verneinen ist.Insgesamt ist der PVA darin zuzustimmen, dass aufgrund des festgestellten Leidenszustandes eine Selbstversicherung nach Paragraph 18 a, ASVG mangels überwiegender Beanspruchung der Arbeitskraft der Beschwerdeführerin zu verneinen ist.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Arbeitskraft Pensionsversicherung Pflegebedarf Sachverständigengutachten SelbstversicherungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:W198.2290230.2.00Im RIS seit
07.11.2024Zuletzt aktualisiert am
07.11.2024