Entscheidungsdatum
16.10.2024Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
L511 2300490–1/5E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag.a Sandra Tatjana JICHA als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , gegen den Bescheid der Bildungsdirektion für Oberösterreich vom 02.10.2024, GZ: XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag.a Sandra Tatjana JICHA als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , gegen den Bescheid der Bildungsdirektion für Oberösterreich vom 02.10.2024, GZ: römisch 40 , zu Recht:
A)
Das Beschwerdeverfahren wird gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) eingestellt.Das Beschwerdeverfahren wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang und Verfahrensinhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Verfahrensinhalt
1.1. Mit Bescheid vom 02.10.2024, Zahl: XXXX , wies die Bildungsdirektion für Oberösterreich den Widerspruch der Beschwerdeführerin vom 12.09.2024 gegen die Entscheidung der Klassenkonferenz der Klasse 7M vom 10.09.2024 als unbegründet ab (Spruchpunkt 1) und stellte fest, dass die Beschwerdeführerin nicht zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt ist (Spruchpunkt 2) (AZ 6).1.1. Mit Bescheid vom 02.10.2024, Zahl: römisch 40 , wies die Bildungsdirektion für Oberösterreich den Widerspruch der Beschwerdeführerin vom 12.09.2024 gegen die Entscheidung der Klassenkonferenz der Klasse 7M vom 10.09.2024 als unbegründet ab (Spruchpunkt 1) und stellte fest, dass die Beschwerdeführerin nicht zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt ist (Spruchpunkt 2) (AZ 6).
1.2. Mit Schreiben vom 04.10.2024 erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde gegen den am 04.10.2024 zugestellten Bescheid (AZ 7, 8).
2. Die belangte Bildungsdirektion legte dem Bundesverwaltungsgericht am 10.10.2024 die Beschwerde samt Verwaltungsaktteilen vor (Ordnungszahl des hg. Gerichtsaktes [im Folgenden:] OZ 1 [=AZ 1-8]).
2.1. Mit Schreiben vom 13.10.2024 zog die die Beschwerdeführerin die Beschwerde gegen den Bescheid vom 02.10.2024 zurück (OZ 3).
II. Zu A) Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Zu A) Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Einstellung des Beschwerdeverfahrens
1.1. Das Rechtsmittelverfahren ist (auch) in von Verwaltungsgerichten geführten Beschwerdeverfahren einzustellen, wenn das Rechtsmittel rechtswirksam zurückgezogen wurde. Diese Einstellung des Beschwerdeverfahrens hat in der Rechtsform des Beschlusses zu erfolgen (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).
1.2. Die Beschwerdeführerin hat mit Schriftsatz vom 13.10.2024 ausdrücklich und unmissverständlich erklärt, die Beschwerde zurückzuziehen. Diese Erklärung weist keine Hinweise auf das Vorliegen von Willensmängeln auf (vgl. VwGH 17.10.2013, 2011/21/0140; 17.04.2009, 2007/03/0040; 31.05.2006, 2006/10/0075; 11.07.2003, 2000/06/0173).1.2. Die Beschwerdeführerin hat mit Schriftsatz vom 13.10.2024 ausdrücklich und unmissverständlich erklärt, die Beschwerde zurückzuziehen. Diese Erklärung weist keine Hinweise auf das Vorliegen von Willensmängeln auf vergleiche VwGH 17.10.2013, 2011/21/0140; 17.04.2009, 2007/03/0040; 31.05.2006, 2006/10/0075; 11.07.2003, 2000/06/0173).
1.3. Die Zurückziehung der Beschwerde bewirkt, dass der Bescheid der Bildungsdirektion vom 02.10.2024 in Rechtskraft erwachsen und einer Sachentscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht die Grundlage entzogen ist, weshalb das Beschwerdeverfahren spruchgemäß einzustellen ist.
2. Die Einstellung konnte ohne mündliche Verhandlung erfolgen, weil die Einstellung wegen Beschwerdezurückziehung als Fall der (wenn auch nachträglichen eintretenden) Unzulässigkeit der Sachentscheidung für Zwecke der Verhandlungspflicht dem Fall der Beschwerdezurückweisung (§ 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG) gleichzuhalten ist.2. Die Einstellung konnte ohne mündliche Verhandlung erfolgen, weil die Einstellung wegen Beschwerdezurückziehung als Fall der (wenn auch nachträglichen eintretenden) Unzulässigkeit der Sachentscheidung für Zwecke der Verhandlungspflicht dem Fall der Beschwerdezurückweisung (Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG) gleichzuhalten ist.
III. ad B) Unzulässigkeit der Revisionrömisch III. ad B) Unzulässigkeit der Revision
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung 29.04.2015, Fr 2014/20/0047, klargelegt, dass seine bisherige einheitliche Rechtsprechung zur Verfahrenseinstellung nach Zurückziehung eines Rechtsmittels auf die geltende Rechtslage unverändert übertragbar ist, weshalb sich die gegenständliche Entscheidung auch auf diese Judikatur stützt. Aus dem gegenständlichen Verfahren ergeben sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage, weshalb so dass insgesamt die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht vorliegen.Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung 29.04.2015, Fr 2014/20/0047, klargelegt, dass seine bisherige einheitliche Rechtsprechung zur Verfahrenseinstellung nach Zurückziehung eines Rechtsmittels auf die geltende Rechtslage unverändert übertragbar ist, weshalb sich die gegenständliche Entscheidung auch auf diese Judikatur stützt. Aus dem gegenständlichen Verfahren ergeben sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage, weshalb so dass insgesamt die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht vorliegen.
Schlagworte
Verfahrenseinstellung ZurückziehungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:L511.2300490.1.00Im RIS seit
07.11.2024Zuletzt aktualisiert am
07.11.2024