Entscheidungsdatum
21.10.2024Norm
ASVG §18aSpruch
W198 2284532-1/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Karl SATTLER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , gegen den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt, Hauptstelle Wien, vom 17.10.2023,
Zl. HVBA/ XXXX , beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Karl SATTLER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , gegen den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt, Hauptstelle Wien, vom 17.10.2023,
Zl. HVBA/ römisch 40 , beschlossen:
A)
Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen.Der angefochtene Bescheid wird gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid vom 17.10.2023 hat die Pensionsversicherungsanstalt (in der Folge: PVA) dem Antrag von XXXX (in der Folge: Beschwerdeführerin) vom 23.01.2023 auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege ihres behinderten Kindes XXXX , geb. XXXX , ab 01.10.2017 stattgegeben und endet mit 31.03.2023. Weiters wurde festgestellt, dass für die Zeit von 01.10.2013 bis 30.09.2017 die Berechtigung zur Selbstversicherung in der Pensionsversicherung nicht gegeben sei. Begründend wurde ausgeführt, dass kein Bezug einer erhöhten Familienbeihilfe vorliege, dass Zeiten einer Teilversicherung in der Pensionsversicherung nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. a bis c oder g ASVG bzw. einer Ersatzzeit nach § 227 Abs. 1 Z 3 bis 6 oder nach § 227 a ASVG vorliegen würden, sowie dass aufgrund des festgestellten Leidenszustandes eine Selbstversicherung nach § 18a ASVG wegen ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege des behinderten Kindes nicht gerechtfertigt sei. Seit dem 01.04.2023 liege keine überwiegende Beanspruchung der Arbeitskraft der Beschwerdeführerin mehr vor. 1. Mit Bescheid vom 17.10.2023 hat die Pensionsversicherungsanstalt (in der Folge: PVA) dem Antrag von römisch 40 (in der Folge: Beschwerdeführerin) vom 23.01.2023 auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege ihres behinderten Kindes römisch 40 , geb. römisch 40 , ab 01.10.2017 stattgegeben und endet mit 31.03.2023. Weiters wurde festgestellt, dass für die Zeit von 01.10.2013 bis 30.09.2017 die Berechtigung zur Selbstversicherung in der Pensionsversicherung nicht gegeben sei. Begründend wurde ausgeführt, dass kein Bezug einer erhöhten Familienbeihilfe vorliege, dass Zeiten einer Teilversicherung in der Pensionsversicherung nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a bis c oder g ASVG bzw. einer Ersatzzeit nach Paragraph 227, Absatz eins, Ziffer 3 bis 6 oder nach Paragraph 227, a ASVG vorliegen würden, sowie dass aufgrund des festgestellten Leidenszustandes eine Selbstversicherung nach Paragraph 18 a, ASVG wegen ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege des behinderten Kindes nicht gerechtfertigt sei. Seit dem 01.04.2023 liege keine überwiegende Beanspruchung der Arbeitskraft der Beschwerdeführerin mehr vor.
2. Gegen diesen Bescheid wurde mit Schreiben der Beschwerdeführerin vom 06.11.2023 fristgerecht Beschwerde erhoben. Begründend wurde ausgeführt, dass die Tochter der Beschwerdeführerin an einer spastischen beinbetonten Cerebralparese links mit neurogener Fußfehlstellung sowie am Asperger-Syndrom leide. Aufgrund ihrer Erkrankung neige die Tochter der Beschwerdeführerin zum Stolpern und Stürzen, was mehrfache Untersuchungen und Behandlungen im Krankenhaus sowie einen erhöhten Pflegeaufwand seitens der Beschwerdeführerin zur Folge habe. Der Umstand, dass sie bei derartigen Vorfällen möglichst oft zur Stelle sein wolle, habe die Beschwerdeführerin veranlasst, eine mögliche Stelle als Direktorin einer Volksschule abzulehnen. Außerdem sei sie mit dem Trainingsprogramm ihrer Tochter so sehr eingesetzt, dass es sich zeitlich nicht ausgehen würde. Ihre Tochter mache regelmäßig mehrmals wöchentlich diverse Sportarten, nehme Tiertherapie in Anspruch und nehme einmal pro Woche an Psychotherapie-Einheiten teil. Die Hilfe der Beschwerdeführerin bestehe nicht nur im Hinbringen und Abholen zu und von diesen Tätigkeiten, sondern müsse sie auch zuhause diverse Hilfestellungen leisten. Ca. zehnmal im Jahr sei ein Besuch beim Schuhzurichter erforderlich.
3. Der gegenständliche Verwaltungsakt wurde von der PVA, einlangend am 17.01.2024, dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Am 12.01.2023 stellte die Beschwerdeführerin bei der PVA einen Antrag auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes, ihrer Tochter XXXX , geb. XXXX , ab dem frühestmöglichen Zeitpunkt. Am 12.01.2023 stellte die Beschwerdeführerin bei der PVA einen Antrag auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes, ihrer Tochter römisch 40 , geb. römisch 40 , ab dem frühestmöglichen Zeitpunkt.
Die Tochter der Beschwerdeführerin leidet an spastischer beinbetonter Cerebralparese links sowie am Asperger-Syndrom.
Die Beschwerdeführerin bezog für ihre Tochter von März 2015 bis Dezember 2023 erhöhte Familienbeihilfe.
Die Beschwerdeführerin hat von 05.06.2013 bis 13.12.2013 Wochengeld bezogen. Von XXXX bis 31.08.2014 hatte sie Anspruch auf pauschales Kinderbetreuungsgeld. Von 01.09.2014 bis 31.12.2019 war sie im Ausmaß von 25 Wochenstunden beim XXXX vollversicherungspflichtig beschäftigt. Von 01.01.2020 bis 31.12.2022 war sie im Ausmaß von 23 Wochenstunden bei der XXXX vollversicherungspflichtig beschäftigt. Seit 01.01.2023 ist sie vollversicherungspflichtig bei der XXXX beschäftigt. Die Beschwerdeführerin hat von 05.06.2013 bis 13.12.2013 Wochengeld bezogen. Von römisch 40 bis 31.08.2014 hatte sie Anspruch auf pauschales Kinderbetreuungsgeld. Von 01.09.2014 bis 31.12.2019 war sie im Ausmaß von 25 Wochenstunden beim römisch 40 vollversicherungspflichtig beschäftigt. Von 01.01.2020 bis 31.12.2022 war sie im Ausmaß von 23 Wochenstunden bei der römisch 40 vollversicherungspflichtig beschäftigt. Seit 01.01.2023 ist sie vollversicherungspflichtig bei der römisch 40 beschäftigt.
Die Beurteilung im angefochtenen Bescheid, wonach die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege des behinderten Kindes mit 31.03.2023 endet, beruht auf der im Akt befindlichen chefärztlichen Stellungnahme vom 18.08.2023, in welcher ausgeführt wird, dass aufgrund des festgestellten Leidenszustandes eine Selbstversicherung nach § 18a ASVG wegen ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege des behinderten Kindes für den Zeitraum 01.10.2017 bis 31.03.2023, nicht jedoch für den Zeitraum ab 01.04.2023, gerechtfertigt sei; seit dem 01.04.2023 liege keine überwiegende Beanspruchung der Arbeitskraft bei einem durchschnittlichen Pflegeaufwand von zumindest 21 Stunden wöchentlich bzw. zumindest 90 Stunden monatlich mehr vor.Die Beurteilung im angefochtenen Bescheid, wonach die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege des behinderten Kindes mit 31.03.2023 endet, beruht auf der im Akt befindlichen chefärztlichen Stellungnahme vom 18.08.2023, in welcher ausgeführt wird, dass aufgrund des festgestellten Leidenszustandes eine Selbstversicherung nach Paragraph 18 a, ASVG wegen ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege des behinderten Kindes für den Zeitraum 01.10.2017 bis 31.03.2023, nicht jedoch für den Zeitraum ab 01.04.2023, gerechtfertigt sei; seit dem 01.04.2023 liege keine überwiegende Beanspruchung der Arbeitskraft bei einem durchschnittlichen Pflegeaufwand von zumindest 21 Stunden wöchentlich bzw. zumindest 90 Stunden monatlich mehr vor.
In der chefärztlichen Stellungnahme vom 18.08.2023 ist angeführt, dass diese auf dem Pflegegeld-Gutachten vom 11.04.2023 sowie dem klinisch psychologischen Befund der Autistenhilfe vom 10.12.2021 beruht. Diese beiden Unterlagen liegen nicht im Akt ein.
Ermittlungen und darauf basierende Feststellungen zur Frage, ob die Tochter der Beschwerdeführerin über den 31.03.2023 hinaus weiterhin ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege bedarf, traf die belangte Behörde nicht.
2. Beweiswürdigung:
Der Antrag auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung vom 12.01.2023 liegt im Akt ein.
Die Diagnose betreffend die Tochter der Beschwerdeführerin ergibt sich aus dem Akteninhalt und ist nicht strittig.
Der Bezug der erhöhten Familienbeihilfe von März 2015 bis Dezember 2023 ergibt sich aus der Familienbeihilfendatenbank und ist ebenfalls unstrittig.
Die Feststellung zu den Beschäftigungsverhältnissen der Beschwerdeführerin sowie zum Bezug von Wochengeld/pauschalem Kinderbetreuungsgeld ergeben sich aus dem Versicherungsverlauf in Zusammenschau mit den Angaben der Beschwerdeführerin vom 01.06.2023.
Die Feststellung, wonach die Beurteilung im angefochtenen Bescheid, dass die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege des behinderten Kindes mit 31.03.2023 endet, auf der im Akt befindlichen chefärztlichen Stellungnahme vom 18.08.2023 beruht, ergibt sich unzweifelhaft aus dem Akteninhalt. Dass das Pflegegeld-Gutachten vom 11.04.2023 sowie der klinisch psychologische Befund der Autistenhilfe vom 10.12.2021, auf welche in der chefärztlichen Stellungnahme vom 18.08.2023 Bezug genommen wird, nicht im Akt einliegen, steht zweifelsfrei fest.
Das Fehlen von Ermittlungen und darauf basierenden Feststellungen zur Frage, ob die Tochter der Beschwerdeführerin über den 31.03.2023 hinaus weiterhin ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege bedarf, steht aufgrund der Aktenlage fest.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:
§ 414 Abs. 1 ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.Paragraph 414, Absatz eins, ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. In Ermangelung einer entsprechenden Anordnung der Senatszuständigkeit im ASVG liegt im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. In Ermangelung einer entsprechenden Anordnung der Senatszuständigkeit im ASVG liegt im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit vor.
Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt. Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt. Gemäß Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A) Zurückverweisung der Beschwerde:
Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis 2015/04/0019 vom 24.06.2015 ausgesprochen hat, stellt die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG 2014 bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Das mit § 28 VwGVG insgesamt normierte System verlangt, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden.Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis 2015/04/0019 vom 24.06.2015 ausgesprochen hat, stellt die nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG 2014 bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Das mit Paragraph 28, VwGVG insgesamt normierte System verlangt, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden.
Der angefochtene Bescheid erweist sich aus folgenden Gründen als mangelhaft:
Gemäß § 18a ASVG können sich Personen, die ein behindertes Kind, für das erhöhte Familienbeihilfe im Sinne des § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376, gewährt wird, unter überwiegender Beanspruchung ihrer Arbeitskraft in häuslicher Umgebung pflegen, solange sie während dieses Zeitraumes ihren Wohnsitz im Inland haben, längstens jedoch bis zur Vollendung des 40. Lebensjahres des Kindes, in der Pensionsversicherung selbstversichern. Der gemeinsame Haushalt besteht weiter, wenn sich das behinderte Kind nur zeitweilig wegen Heilbehandlung außerhalb der Hausgemeinschaft aufhält. Eine Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes kann jeweils nur für eine Person bestehen.Gemäß Paragraph 18 a, ASVG können sich Personen, die ein behindertes Kind, für das erhöhte Familienbeihilfe im Sinne des Paragraph 8, Absatz 4, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 376, gewährt wird, unter überwiegender Beanspruchung ihrer Arbeitskraft in häuslicher Umgebung pflegen, solange sie während dieses Zeitraumes ihren Wohnsitz im Inland haben, längstens jedoch bis zur Vollendung des 40. Lebensjahres des Kindes, in der Pensionsversicherung selbstversichern. Der gemeinsame Haushalt besteht weiter, wenn sich das behinderte Kind nur zeitweilig wegen Heilbehandlung außerhalb der Hausgemeinschaft aufhält. Eine Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes kann jeweils nur für eine Person bestehen.
Eine überwiegende Beanspruchung der Arbeitskraft im Sinne des Abs. 1 wird gemäß § 18a Abs. 3 ASVG jedenfalls dann angenommen, wenn und so lange das behinderte KindEine überwiegende Beanspruchung der Arbeitskraft im Sinne des Absatz eins, wird gemäß Paragraph 18 a, Absatz 3, ASVG jedenfalls dann angenommen, wenn und so lange das behinderte Kind
1. das Alter für den Beginn der allgemeinen Schulpflicht (§ 2 des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76/1985) noch nicht erreicht hat und ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege bedarf,1. das Alter für den Beginn der allgemeinen Schulpflicht (Paragraph 2, des Schulpflichtgesetzes 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1985,) noch nicht erreicht hat und ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege bedarf,
2. während der Dauer der allgemeinen Schulpflicht wegen Schulunfähigkeit (§ 15 des Schulpflichtgesetzes 1985) entweder von der allgemeinen Schulpflicht befreit ist oder ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege bedarf,2. während der Dauer der allgemeinen Schulpflicht wegen Schulunfähigkeit (Paragraph 15, des Schulpflichtgesetzes 1985) entweder von der allgemeinen Schulpflicht befreit ist oder ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege bedarf,
3. nach Vollendung der allgemeinen Schulpflicht und vor Vollendung des 40. Lebensjahres dauernd bettlägrig ist oder ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege bedarf.
Betreffend das Erfordernis ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege ist zu ermitteln, ob eine entsprechende Betreuungstätigkeit erforderlich ist, die nicht notwendigerweise täglich, aber doch mehrmals in der Woche regelmäßige Pflegeleistungen erfordert. Voraussetzung ist, auch für die Beurteilung anderer als der in den drei Ziffern des § 18a Abs. 3 ASVG ausdrücklich genannten Situationen, dass der sich aus der Behinderung des Kindes ergebende objektive Betreuungsbedarf des Kindes dem einer „ständigen persönlichen Hilfe und besonderen Pflege“ nach Umfang und Art gleichkommt (vgl. VwGH vom 17.10.2023, Ra 2021/08/0142).Betreffend das Erfordernis ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege ist zu ermitteln, ob eine entsprechende Betreuungstätigkeit erforderlich ist, die nicht notwendigerweise täglich, aber doch mehrmals in der Woche regelmäßige Pflegeleistungen erfordert. Voraussetzung ist, auch für die Beurteilung anderer als der in den drei Ziffern des Paragraph 18 a, Absatz 3, ASVG ausdrücklich genannten Situationen, dass der sich aus der Behinderung des Kindes ergebende objektive Betreuungsbedarf des Kindes dem einer „ständigen persönlichen Hilfe und besonderen Pflege“ nach Umfang und Art gleichkommt vergleiche VwGH vom 17.10.2023, Ra 2021/08/0142).
Im gegenständlichen Fall hat es die belangte Behörde unterlassen, Ermittlungen und darauf basierende Feststellungen zur Frage, ob die Tochter der Beschwerdeführerin über den 31.03.2023 hinaus weiterhin ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege bedarf, zu treffen.
Wie festgestellt, beruht die Beurteilung im angefochtenen Bescheid, wonach die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege des behinderten Kindes mit 31.03.2023 endet, auf der chefärztlichen Stellungnahme vom 18.08.2023, in welcher ausgeführt wird, dass aufgrund des festgestellten Leidenszustandes eine Selbstversicherung nach § 18a ASVG wegen ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege des behinderten Kindes für den Zeitraum 01.10.2017 bis 31.03.2023, nicht jedoch für den Zeitraum ab 01.04.2023, gerechtfertigt sei; seit dem 01.04.2023 liege keine überwiegende Beanspruchung der Arbeitskraft mehr vor. Eine nähere Begründung für diese Einschätzung findet sich in der chefärztlichen Stellungnahme jedoch nicht.Wie festgestellt, beruht die Beurteilung im angefochtenen Bescheid, wonach die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege des behinderten Kindes mit 31.03.2023 endet, auf der chefärztlichen Stellungnahme vom 18.08.2023, in welcher ausgeführt wird, dass aufgrund des festgestellten Leidenszustandes eine Selbstversicherung nach Paragraph 18 a, ASVG wegen ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege des behinderten Kindes für den Zeitraum 01.10.2017 bis 31.03.2023, nicht jedoch für den Zeitraum ab 01.04.2023, gerechtfertigt sei; seit dem 01.04.2023 liege keine überwiegende Beanspruchung der Arbeitskraft mehr vor. Eine nähere Begründung für diese Einschätzung findet sich in der chefärztlichen Stellungnahme jedoch nicht.
Festzuhalten ist, dass es sich bei der chefärztlichen Stellungnahme vom 18.08.2023 um kein Gutachten handelt. Ein Sachverständigengutachten muss grundsätzlich einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen - wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden, wie etwa Zitierung entsprechender Fachliteratur o.ä. - vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar (vgl. VwGH vom 27.02.2015, Zl. 2012/06/0063).Festzuhalten ist, dass es sich bei der chefärztlichen Stellungnahme vom 18.08.2023 um kein Gutachten handelt. Ein Sachverständigengutachten muss grundsätzlich einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen - wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden, wie etwa Zitierung entsprechender Fachliteratur o.ä. - vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar vergleiche VwGH vom 27.02.2015, Zl. 2012/06/0063).
Im gegenständlichen Fall ist in keiner Weise nachvollziehbar, wieso in der chefärztlichen Stellungnahme vom 18.08.2023 der Schluss gezogen wird, dass seit dem 01.04.2023 keine überwiegende Beanspruchung der Arbeitskraft der Beschwerdeführerin mehr vorliege. Es wird in der chefärztlichen Stellungnahme davon ausgegangen, dass von 01.10.2017 bis 31.03.2023 sehr wohl eine überwiegende Beanspruchung der Arbeitskraft vorlag; es wird jedoch mit keinem Wort dargelegt, welche Änderungen mit 01.04.2023 eintraten, die ab diesem Zeitpunkt zu einem Wegfall dieser Voraussetzung führten. Der Grund für das Ende des Vorliegens der überwiegenden Beanspruchung der Arbeitskraft und somit der Grund für das Ende der Selbstversicherung mit 31.03.2023 lässt sich aus der chefärztlichen Stellungnahme nicht ableiten.
Die belangte Behörde wird im fortgesetzten Verfahren ein ärztliches Gutachten einzuholen haben, in welchem unter Berücksichtigung der Diagnosen eine konkrete Beschreibung der Behinderung der Tochter der Beschwerdeführerin im zeitlichen Verlauf und die daraus resultierenden körperlichen und/oder psychischen Einschränkungen zu erfolgen hat. Basierend darauf wird die Notwendigkeit einer ständigen persönlichen Hilfe und besonderen Pflege der Tochter der Beschwerdeführerin zu beurteilen sein. Es wird darzulegen sein, welche Änderung mit 01.04.2023 eingetreten ist, die zu einem Wegfall der Voraussetzung der überwiegenden Beanspruchung der Arbeitskraft führte.
Abgesehen davon ist festzuhalten, dass die belangte Behörde auch den Beginn der Selbstversicherung am 01.10.2017 nicht nachvollziehbar darlegte. Aus dem Versicherungsverlauf geht hervor, dass die Beschwerdeführerin bis 31.08.2014 Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld hatte und sie ab 01.09.2014 als Angestellte vollversicherungspflichtig beschäftigt war. Wieso die belangte Behörde davon ausgeht, dass bis 30.09.2017 Zeiten einer Teilversicherung in der Pensionsversicherung nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. a bis c oder g ASVG bzw. einer Ersatzzeit nach § 227 Abs. 1 Z 3 bis 6 oder nach § 227 a ASVG vorliegen würden, kann nicht nachvollzogen werden. Die belangte Behörde wird im fortgesetzten Verfahren sohin aufzuschlüsseln haben, aus welchem Grund sie von einem Beginn der Selbstversicherung am 01.10.2017 ausgegangen ist. Abgesehen davon ist festzuhalten, dass die belangte Behörde auch den Beginn der Selbstversicherung am 01.10.2017 nicht nachvollziehbar darlegte. Aus dem Versicherungsverlauf geht hervor, dass die Beschwerdeführerin bis 31.08.2014 Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld hatte und sie ab 01.09.2014 als Angestellte vollversicherungspflichtig beschäftigt war. Wieso die belangte Behörde davon ausgeht, dass bis 30.09.2017 Zeiten einer Teilversicherung in der Pensionsversicherung nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a bis c oder g ASVG bzw. einer Ersatzzeit nach Paragraph 227, Absatz eins, Ziffer 3 bis 6 oder nach Paragraph 227, a ASVG vorliegen würden, kann nicht nachvollzogen werden. Die belangte Behörde wird im fortgesetzten Verfahren sohin aufzuschlüsseln haben, aus welchem Grund sie von einem Beginn der Selbstversicherung am 01.10.2017 ausgegangen ist.
Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.Der angefochtene Bescheid war daher gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
In der Beurteilung durch das Bundesverwaltungsgericht wurde ausgeführt, dass im erstbehördlichen Verfahren notwendige Ermittlungen unterlassen wurden. Betreffend die Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, vielmehr orientiert sich der vorliegende Beschluss an der aktuellen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Anwendung des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG. In der Beurteilung durch das Bundesverwaltungsgericht wurde ausgeführt, dass im erstbehördlichen Verfahren notwendige Ermittlungen unterlassen wurden. Betreffend die Anwendbarkeit des Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, vielmehr orientiert sich der vorliegende Beschluss an der aktuellen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Anwendung des Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG.
Schlagworte
Arbeitskraft Ermittlungspflicht Kassation mangelnde Sachverhaltsfeststellung Pflegebedarf Sachverständigengutachten SelbstversicherungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:W198.2284532.1.00Im RIS seit
07.11.2024Zuletzt aktualisiert am
07.11.2024