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10/07 Verfassungs- und VerwaltungsgerichtsbarkeitNorm
B-VG Art141 Abs1 iti, Art141 Abs1 litjLeitsatz
Zurückweisung einer Anfechtung eines Bescheides der Wahlkommission der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Halbturn betreffend die Nichtaufnahme in das Wählerverzeichnis für die Wahl des Feuerwehrkommandanten mangels ZuständigkeitRechtssatz
Das gemäß §5 Abs3 Bgld Feuerwehr-WahlV vorgesehene Wählerverzeichnis, auf das sich der angefochtene Bescheid der Wahlkommission der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Halbturn bezieht, stellt kein für eine von Art141 B?VG erfasste Wahl eingerichtetes Wählerverzeichnis dar. Gemäß Art141 Abs1 lita B?VG erkennt der VfGH unter anderem über Anfechtungen von Wahlen zu den satzungsgebenden Organen (Vertretungskörpern) der gesetzlichen beruflichen Vertretungen. Nach stRsp des VfGH sind unter dem Begriff "gesetzliche berufliche Vertretungen" organisatorische Einrichtungen zur Wahrung der Interessen der durch eine gleichgerichtete und gleichgeartete Berufsausübung zusammengeschlossenen Personengruppen bzw Vertretungen von Personen zu verstehen, die selbständig oder unselbständig eine auf Erwerb gerichtete Tätigkeit ausüben.
Die nach dem Bgld FwG 2019 eingerichteten Freiwilligen Feuerwehren sind keine beruflichen Vertretungen iSd Art141 Abs1 lita B?VG, weil die Freiwilligen Feuerwehren insbesondere zur Mitwirkung an der Gefahrenabwehr gemäß §23 leg cit und nicht zur Vertretung der Interessen ihrer Mitglieder im Hinblick auf deren Berufsausübung eingerichtet sind. Die Wahl des Feuerwehrkommandanten einer Freiwilligen Feuerwehr iSd Bgld FwG 2019 – der mangels Befugnis zur Erlassung einer Satzung im Übrigen auch kein satzungsgebendes Organ ist – ist somit keine nach Art141 Abs1 lita B?VG oder sonst nach Art141 B?VG anfechtbare Wahl.
Da somit das Wählerverzeichnis gemäß §5 FwWahlV kein Wählerverzeichnis iSd Art141 Abs1 liti B?VG darstellt, ist der VfGH zur Entscheidung über die Anfechtung eines Bescheides, mit dem über einen Einspruch gegen dieses Wählerverzeichnis abgesprochen wird, nicht zuständig. Vielmehr kann ein Bescheid wie der angefochtene gemäß Art130 Abs1 Z1 B?VG in Beschwerde gezogen werden; gegen die über die Beschwerde absprechende Entscheidung des Verwaltungsgerichtes kann in der Folge gemäß Art133 Abs1 B?VG Revision an den VwGH bzw gemäß Art144 B?VG Beschwerde an den VfGH erhoben werden.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Wahlanfechtung, VfGH / Zuständigkeit, berufliche Vertretungen, Wahlrecht passives, WahlenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2024:WIV1.2024Zuletzt aktualisiert am
07.11.2024