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10/07 Verfassungs- und VerwaltungsgerichtsbarkeitNorm
B-VG Art140 Abs1 Z1 litdLeitsatz
Zurückweisung eines Parteiantrags auf Aufhebung einer Bestimmung der ZPO mangels rechtzeitiger EinbringungRechtssatz
Ein Antrag durch den Rechtsmittelwerber ist unmittelbar vor dem Hintergrund des Art140 Abs1 Z1 litd B?VG rechtzeitig, wenn er innerhalb der Rechtsmittelfrist gestellt wird. Der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtzeitigkeit ist die Einbringung des Antrages beim VfGH. Der Antrag wurde nicht innerhalb der gemäß §464 Abs1 ZPO mit vier Wochen bestimmten Berufungsfrist gegen das genannte Urteil des Bezirksgerichtes Bregenz beim VfGH eingebracht (und auch kein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beim VfGH gestellt).
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Parteiantrag, VfGH / Legitimation, VfGH / FristenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2024:G97.2024Zuletzt aktualisiert am
07.11.2024