Index
L2600 Lehrer/innenNorm
B-VG Art7 Abs1 / VerordnungLeitsatz
Aufhebung einer Bestimmung der Satzung der Oö Lehrer-Kranken- und Unfallfürsorge betreffend Leistungen der Unfallversicherung; Unsachlichkeit des – pauschalen und undifferenzierten – Ausschlusses der Versehrtenrente wegen Berufskrankheit bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit unter 50 % im Vergleich zum Leistungsniveau der Unfallversicherung bei Bundesbeamten; hinreichende Bestimmtheit der Verordnungsermächtigung im systematischen Zusammenhang mit den weiteren Bestimmungen des Oö Lehrer-Kranken- und UnfallfürsorgeGRechtssatz
Unzulässigkeit des Antrags des LVwG Oberösterreich auf Aufhebung des §13 Abs6 erster Satz Oö Lehrer-Kranken- und UnfallfürsorgeG (Oö LKUFG) idF LGBl 55/2007 wegen zu engen Anfechtungsumfangs. Gesetzwidrigkeit des Punktes 146. der Satzung der Oö Lehrer-Kranken- und Unfallfürsorge idF des Beschlusses des Verwaltungsrates der Oö Lehrer-Kranken- und Unfallfürsorge vom 05.11.1996. Fristsetzung: Inkrafttreten der Aufhebung mit Ablauf des 15.03.2025. Im Übrigen: Abweisung des Verordnungsprüfungsantrags (Zulässigkeit der Mitanfechtung auch des Punktes 145. der Satzung der Oö Lehrer-Kranken- und Unfallfürsorge vor dem Hintergrund des Regelungszusammenhanges).Unzulässigkeit des Antrags des LVwG Oberösterreich auf Aufhebung des §13 Abs6 erster Satz Oö Lehrer-Kranken- und UnfallfürsorgeG (Oö LKUFG) in der Fassung Landesgesetzblatt 55 aus 2007, wegen zu engen Anfechtungsumfangs. Gesetzwidrigkeit des Punktes 146. der Satzung der Oö Lehrer-Kranken- und Unfallfürsorge in der Fassung des Beschlusses des Verwaltungsrates der Oö Lehrer-Kranken- und Unfallfürsorge vom 05.11.1996. Fristsetzung: Inkrafttreten der Aufhebung mit Ablauf des 15.03.2025. Im Übrigen: Abweisung des Verordnungsprüfungsantrags (Zulässigkeit der Mitanfechtung auch des Punktes 145. der Satzung der Oö Lehrer-Kranken- und Unfallfürsorge vor dem Hintergrund des Regelungszusammenhanges).
Hinreichende Determinierung des §13 Abs6 Oö LKUFG:
Die Verordnungsermächtigung des §13 Abs6 Satz 1 Oö LKUFG ist in mehrfacher und hinreichender Weise determiniert. Das Gesetz legt die Pflichtleistungen aus der Unfallfürsorge in §13 Abs1 bis 5 Oö LKUFG dem Grunde nach fest und regelt in den §§15 ff leg cit zahlreiche "gemeinsame Bestimmungen über Leistungen", etwa das Entstehen und das Ruhen von Leistungsansprüchen. In diesem Rahmen kann der Satzungsgeber die Leistungen aus der Unfallfürsorge präzisieren. Dabei ist darauf Bedacht zu nehmen, das bedeutet im gegebenen Zusammenhang: geboten, dass die Leistungen der Unfallfürsorge "in ihrer Gesamtheit" denen, die den Bundesbeamten bzw ihren Hinterbliebenen aus der Sozialversicherung jeweils zustehen, "mindestens gleichwertig sind". Darüber hinausgehende Leistungsverbesserungen sind zulässig, allerdings nur nach Maßgabe der finanziellen Möglichkeiten der LKUF. In diesen Schranken sind die Leistungen "entsprechend den jeweiligen Anforderungen einer ausreichenden Unfallfürsorge" festzulegen. Der VfGH vermag daher nicht zu erkennen, dass die Satzungsbefugnis des §13 Abs6 Satz 1 Oö LKUFG in ihrem systematischen Zusammenhang mit den weiteren Bestimmungen des Oö LKUFG nicht ausreichend determiniert wäre.
Zu den Punkten 145. und 146. der LKUF-Satzung:
Keine sachliche Rechtfertigung für mangelnde Gleichwertigkeit der Leistungen der Unfallfürsorge iSd §13 Abs6 zweiter Satz Oö LKUFG zu denen, die Bundesbeamten bzw ihren Hinterbliebenen aus der Sozialversicherung zustehen:
Der Verwaltungsrat der LKUF hat bei Erlassung der Satzung darauf Bedacht zu nehmen, dass die Leistungen der Unfallfürsorge "in ihrer Gesamtheit" denen, die den Bundesbeamten bzw ihren Hinterbliebenen aus der Sozialversicherung jeweils zustehen, "mindestens gleichwertig" sind.
Gemäß §101 Abs1 B-KUVG haben Bundesbeamte einen Anspruch auf Versehrtenrente (als Leistung der Unfallversicherung), wenn die Erwerbsfähigkeit des Versehrten "durch die Folgen eines Dienstunfalles oder einer Berufskrankheit über drei Monate nach dem Eintritt des Versicherungsfalles hinaus um mindestens 20 v. H. vermindert ist; die Versehrtenrente gebührt für die Dauer der Minderung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 20 v. H.". Lediglich im Fall einer Berufskrankheit iSv §92 Abs3 B-KUVG, also bei nur ausnahmsweise im Einzelfall anerkannten Berufskrankheiten, die nicht in der Liste der Berufskrankheiten nach Anlage 1 zum ASVG erfasst sind, besteht bloß dann ein Anspruch auf Versehrtenrente, wenn die dadurch bewirkte Minderung der Erwerbsfähigkeit über drei Monate nach dem Eintritt des Versicherungsfalles hinaus "mindestens 50 v. H. beträgt".
Die Satzung der LKUF weicht davon ab: Während gemäß Punkt 145. der LKUF-Satzung ein Anspruch auf Versehrtenrente (wie nach dem B-KUVG) bereits besteht, wenn die Erwerbsfähigkeit des Lehrers durch die Folgen eines Dienstunfalles länger als drei Monate ab dem Unfallereignis um mindestens 20 % vermindert ist, schließt Punkt 146. der LKUF-Satzung einen Anspruch auf Versehrtenrente in Folge einer Berufskrankheit bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit unter 50 % undifferenziert und generell aus.
Zwar trifft es zu, dass die Leistungen der LKUF-Unfallfürsorge lediglich "in ihrer Gesamtheit" den Leistungen der Unfallversicherung für Bundesbeamte nach dem B-KUVG (mindestens) gleichwertig sein müssen. Geringfügige Abweichungen sind daher nicht schädlich. Allerdings handelt es sich bei der Versehrtenrente um eine zentrale und wesentliche Leistung der Unfallversicherung bzw -fürsorge. Hinsichtlich dieser zentralen Leistung weicht die LKUF-Satzung für Fälle der Berufskrankheit pauschal und undifferenziert vom Leistungsniveau der Unfallversicherung der Bundesbeamten ab. Daher kann nicht mehr gesagt werden, dass Leistungen der Unfallfürsorge nach der Satzung der Oö LKUF "in ihrer Gesamtheit" denen, die den Bundesbeamten bzw ihren Hinterbliebenen aus der Sozialversicherung jeweils zustehen, "mindestens gleichwertig" sind. Punkt 146. der LKUF-Satzung steht daher – im Unterschied zu Punkt 145. leg cit – in Widerspruch zu §13 Abs6 Satz 2 Oö LKUFG.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Dienstrecht, Landeslehrer, Lehrer, Unfallversicherung, Krankenversicherung, Rechtspolitik, Vergleich, Versehrtenrente, VfGH / Gerichtsantrag, VfGH / Präjudizialität, Auslegung systematische, Satzung, VfGH / Prüfungsumfang, Determinierungsgebot, Legalitätsprinzip, GünstigkeitsprinzipEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2024:G290.2022Zuletzt aktualisiert am
07.11.2024