TE Lvwg Erkenntnis 2024/7/12 VGW-031/098/7079/2023

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Veröffentlicht am 12.07.2024
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Entscheidungsdatum

12.07.2024

Index

L40009 Sonstige Polizeivorschriften Wien
L40019 Anstandsverletzung Ehrenkränkung Lärmerregung Polizeistrafen Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

WLSG §1 Abs1 Z1
VStG §45 Abs1 Z1

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Mag. Girardi über die Beschwerde der Herrn A. B., vertreten durch Herrn Mag. C. D., gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien, Polizeikommissariat Margareten, vom 30.3.2023, Zl. …, betreffend Verwaltungsübertretungen nach dem Wiener Landes-Sicherheitsgesetz (WLSG) und nach dem Sicherheitspolizeigesetz (SPG),

zu Recht e r k a n n t:

I. Der Beschwerde wird Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 VStG eingestellt.römisch eins. Der Beschwerde wird Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG eingestellt.

II. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.römisch II. Gemäß Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.

III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

1. Verfahrensgang

Mit Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien (im Folgenden: belangte Behörde) vom 30.3.2023 wurde über den Beschwerdeführer

-    zu Spruchpunkt 1 eine Geldstrafe iHv EUR 500,– (Ersatzfreiheitsstrafe 5 Tage) verhängt, weil er am 13.6.2022 um 12:10 in Wien, E.-gasse, im Parteienraum der Polizeiinspektion lautstark bis schreiend: „Ihr habt keinen Respekt. Ihr werdet schon sehen was ihr davon habt“, „Was glaub ihr wer ihr seid. Ihr seid’s einfach irgendwas“, „Ihr habt mich meiner Freiheit beraubt ihr korrupten Leute!“ und „Österreich ist rassistisch das sieht man auf jeder Demo!“ ausgesprochen hätte und durch wiederholtes Duzen der einschreitenden Polizeibeamten den öffentlichen Anstand verletzt hätte;

-    zu Spruchpunkt 2 eine Geldstrafe iHv EUR 350,– (Ersatzfreiheitsstrafe 9 Tage, 19 Stunden) verhängt, weil er sich am 13.6.2022 um 12:10 in Wien, E.-gasse, im Parteienraum der Polizeiinspektion trotz vorausgegangener Abmahnung gegenüber einem Organ der öffentlichen Aufsicht, während dieses seine gesetzliche Aufgabe wahrnahm, aggressiv verhalten hätte, indem er fortlaufend laut herumgeschrien, wiederholt mit beiden Händen vor „den Gesichtern des amtshandelnden Beamten“ herumgestikuliert und mit geballter Faust, in türkischer Sprache fluchend, auf das Tischpult geschlagen hätte;

-    zu Spruchpunkt 3 eine Geldstrafe iHv EUR 200,– (Ersatzfreiheitsstrafe 2 Tage) verhängt, weil er am 13.6.2022 um 12:10 in Wien, E.-gasse, im Parteienraum der Polizeiinspektion durch kontinuierliches Geschrei ungebührlicher Weise störenden Lärm erregt hätte.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der der Beschwerdeführer behauptet, die Verwaltungsübertretungen nicht begangen zu haben. Die belangte Behörde legte dem Verwaltungsgericht Wien die Beschwerde und den Verwaltungsakt zur Entscheidung vor.

Am 10.5.2024 fand vor dem Verwaltungsgericht Wien eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, in der der Beschwerdeführer (unter Zuhilfenahme eines Dolmetschers für Türkisch) als Partei, die einschreitenden Polizeibeamten und Frau F. G. als Zeug*innen einvernommen wurden. Im Anschluss an die mündliche Verhandlung wurde die Entscheidung verkündet. Die belangte Behörde beantragte rechtzeitig die Ausfertigung des Erkenntnisses.

2. Sachverhalt

Der Beschwerdeführer war am 13.6.2022 in der Polizeiinspektion E.-gasse wegen einer Zeugeneinvernahme. Im Anschluss daran wurde er zum Antritt einer Ersatzfreiheitsstrafe aufgefordert. Eine Freundin, Frau F. G., bezahlte den offenen Betrag der Geldstrafe, sodass die Festnahme aufgehoben wurde. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer „Ihr habt keinen Respekt. Ihr werdet schon sehen was ihr davon habt“, „Was glaubt ihr wer ihr seid. Ihr seid‘s einfach irgendwas“, „Ihr habt mich meiner Freiheit beraubt ihr korrupten Leute!“ und „Österreich ist rassistisch das sieht man auf jeder Demo!“ lautstark bis schreiend vorgetragen hätte. Der Beschwerdeführer und die Polizeibeamten haben sich teilweise gegenseitig geduzt. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer fortlaufend laut herumgeschrien, wiederholt mit beiden Händen vor den Gesichtern der amtshandelnden Beamten herumgestikuliert und mit geballter Faust in türkischer Sprache fluchend auf das Tischpult geschlagen hätte. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer durch kontinuierliches Geschrei ungebührlicherweise störenden Lärm erregt hätte.

Die Anzeige wurde am 1.7.2022 verfasst.

3. Beweiswürdigung

Die Anzeige ist mit 1.7.2022 datiert. Der Zeuge Insp. H., der die Anzeige verfasst hat, gab an, die Anzeige unmittelbar danach geschrieben zu haben. Auf Vorhalt konnte er nicht mehr erklären, weshalb die Anzeige mit 1.7.2022 datiert ist. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass die Anzeige erst ca. zwei Wochen nach dem Vorfall verfasst wurde und insofern keinen unmittelbaren Eindruck von der Amtshandlung wiedergibt. Vor diesem Hintergrund misst das Verwaltungsgericht Wien dieser Anzeige geringeren Beweiswert zu.

Da die Polizeibeamten, der Beschwerdeführer und die Zeugin G. die Geschehnisse zwar jeweils in sich schlüssig jedoch im Widerspruch zueinander schilderten, konnte nicht mit der für ein Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Sicherheit festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer die Verwaltungsübertretungen gesetzt hat:

So legte der Beschwerdeführer dar, dass er – mit dem Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe konfrontiert – Angst hatte, weil er es nicht für möglich hielt, im Zusammenhang mit einem Bagatelldelikt eine freiheitsentziehende Maßnahme zu erleiden. Er legte zudem dar, dass er Probleme hatte, die Polizeibeamten zu verstehen, weil sie Dialekt sprachen. Der Beschwerdeführer fühlte sich – nach seinen Angaben – von den Polizeibeamten schlecht behandelt, weil sie ihm nicht verständlich darlegten, warum er festgenommen ist. Sie hätten nicht mit ihm gesprochen, sondern ihn angeschrien und ihm auch gesagt, er solle besser Deutsch lernen, wenn er in Österreich leben wolle. Die Situation war in der Wahrnehmung des Beschwerdeführers angespannt, und zwar sowohl vor als auch nach dem Eintreffen der Zeugin G.. Nach seinen Angaben hat sich die Situation mit Beginn der Tonaufnahme etwas beruhigt. Dass der Beschwerdeführer die von der Behörde angelasteten Sätze gesagt oder geschrien, sich aggressiv verhalten oder auf den Tisch geschlagen hätte, verneinte der Beschwerdeführer vehement.

Die Zeugin G. gab damit übereinstimmend an, dass der Beschwerdeführer, als sie anwesend war, nicht geschrien oder gestikuliert hätte, sondern einen verängstigten Eindruck auf sie machte.

Der Meldungsleger Insp. H. legte dar, dass die Zeugin G. anwesend gewesen sei, als der Beschwerdeführer geschrien und auf den Tisch geschlagen hätte. Auch bei der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am 20.9.2022 gab er an, dass die Übertretungen stattgefunden hätten, als die Geldstrafe bereits bezahlt gewesen sei. Er räumte auch ein, dass es sein könne, dass sie der Beschwerdeführer nicht verstanden hätte, obwohl ihm alles sachlich erklärt worden sei. Der Zeuge sagte auch, dass es sein könne, dass sie lauter würden, wenn das Gegenüber nicht verstehe bzw. nicht verstehen wolle. Er legte dar, dass der Beschwerdeführer präpotent gewesen sei, sie geduzt und ihnen Korruption vorgeworfen hätte.

Der Zeuge Insp. I. gab an, sich noch vage an die Amtshandlung zu erinnern. Er legte dar, dass der Beschwerdeführer laut geworden sei, sie geduzt, aggressiv auf den Tisch geschlagen hätte und auch in seiner Körperhaltung aggressiv gewesen sei. Der Zeuge Insp. römisch eins. gab an, sich noch vage an die Amtshandlung zu erinnern. Er legte dar, dass der Beschwerdeführer laut geworden sei, sie geduzt, aggressiv auf den Tisch geschlagen hätte und auch in seiner Körperhaltung aggressiv gewesen sei.

Wenngleich der Zeuge Insp. H. sowohl in der mündlichen Verhandlung als auch in der schriftlichen Stellungnahme vom 15.8.2022 angab, dass sie der Beschwerdeführer als korrupt bezeichnet hätte, machte der Zeuge Insp. I. keine derartigen Angaben. Der Zeuge Insp. I. behauptete, der Beschwerdeführer hätte den Anstand dadurch verletzt, dass er sie geduzt hätte. Geschrien hätte der Beschwerdeführer, laut dem Zeugen Insp. I., „wer er nicht ist und wen er aller kennt“. Soweit die Zeugen Insp. H. und Insp. I. übereinstimmend vorbringen, dass der Beschwerdeführer geschrien hätte, wird darauf hingewiesen, dass der Zeuge Insp. I. angab, dass das vier bis fünf Sekunden gedauert hätte. Demgegenüber meinte der Zeuge Insp. H., dass der Beschwerdeführer ein bis zwei Minuten geschrien hätte. Der Beschwerdeführer bestritt, überhaupt geschrien zu haben. Hinzukommt, dass auch die Zeugin G. darlegte, dass der Beschwerdeführer nicht geschrien hätte. Auch auf der vorgelegten Tonaufnahme ist nicht zu hören, dass der Beschwerdeführer schreit. Aufgrund dieser unterschiedlichen Angaben, konnte nicht mit der für ein Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Sicherheit festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer die angelasteten Phrasen geschrien oder gesagt hätte.Wenngleich der Zeuge Insp. H. sowohl in der mündlichen Verhandlung als auch in der schriftlichen Stellungnahme vom 15.8.2022 angab, dass sie der Beschwerdeführer als korrupt bezeichnet hätte, machte der Zeuge Insp. römisch eins. keine derartigen Angaben. Der Zeuge Insp. römisch eins. behauptete, der Beschwerdeführer hätte den Anstand dadurch verletzt, dass er sie geduzt hätte. Geschrien hätte der Beschwerdeführer, laut dem Zeugen Insp. römisch eins., „wer er nicht ist und wen er aller kennt“. Soweit die Zeugen Insp. H. und Insp. römisch eins. übereinstimmend vorbringen, dass der Beschwerdeführer geschrien hätte, wird darauf hingewiesen, dass der Zeuge Insp. römisch eins. angab, dass das vier bis fünf Sekunden gedauert hätte. Demgegenüber meinte der Zeuge Insp. H., dass der Beschwerdeführer ein bis zwei Minuten geschrien hätte. Der Beschwerdeführer bestritt, überhaupt geschrien zu haben. Hinzukommt, dass auch die Zeugin G. darlegte, dass der Beschwerdeführer nicht geschrien hätte. Auch auf der vorgelegten Tonaufnahme ist nicht zu hören, dass der Beschwerdeführer schreit. Aufgrund dieser unterschiedlichen Angaben, konnte nicht mit der für ein Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Sicherheit festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer die angelasteten Phrasen geschrien oder gesagt hätte.

Der Zeuge Insp. H. legte sowohl bei der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde als auch in der mündlichen Verhandlung dar, dass die Zeugin G. anwesend gewesen sei, als der Beschwerdeführer geschrien und auf den Tisch geschlagen hätte. Demgegenüber meinte der Zeuge Insp. I., dass der Beschwerdeführer schon vor dem Eintreffen der Zeugin G. aggressiv gewesen sei und auf den Tisch geschlagen hätte. Sowohl der Beschwerdeführer als auch die Zeugin G. behaupteten aber, dass der Beschwerdeführer nicht aggressiv gestikuliert oder auf den Tisch geschlagen hätte. Soweit der Beschwerdeführer im Einspruch noch behauptete, auf den Tisch geschlagen zu haben, um seinem Entschluss, sich zu beschweren, Nachdruck zu verleihen, legte er in der mündlichen Verhandlung dazu befragt glaubhaft dar, dass dies durch ein (sprachliches) Missverständnis mit der Person von ZARA entstanden ist, die den Einspruch für ihn verfasst hatte. Wenngleich nachvollziehbar ist, dass sich die Polizeibeamten nicht mehr an alle Einzelheiten der Amtshandlung erinnern können, war im vorliegenden Fall auch die Aussage der Zeugin G. maßgeblich, die – zumindest nach den Schilderungen des Zeugen Insp. H. – im entscheidenden Zeitpunkt anwesend war. Die Zeugin G. legte aber durchaus glaubhaft dar, dass der Beschwerdeführer nicht aggressiv gestikuliert hätte. Sie behauptete gleichbleibend (sowohl bei der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde als auch in der mündlichen Verhandlung), dass der Beschwerdeführer nicht aufgebracht gewesen und gesessen sei. Insgesamt konnte daher nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer aggressiv gestikuliert hätte.Der Zeuge Insp. H. legte sowohl bei der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde als auch in der mündlichen Verhandlung dar, dass die Zeugin G. anwesend gewesen sei, als der Beschwerdeführer geschrien und auf den Tisch geschlagen hätte. Demgegenüber meinte der Zeuge Insp. römisch eins., dass der Beschwerdeführer schon vor dem Eintreffen der Zeugin G. aggressiv gewesen sei und auf den Tisch geschlagen hätte. Sowohl der Beschwerdeführer als auch die Zeugin G. behaupteten aber, dass der Beschwerdeführer nicht aggressiv gestikuliert oder auf den Tisch geschlagen hätte. Soweit der Beschwerdeführer im Einspruch noch behauptete, auf den Tisch geschlagen zu haben, um seinem Entschluss, sich zu beschweren, Nachdruck zu verleihen, legte er in der mündlichen Verhandlung dazu befragt glaubhaft dar, dass dies durch ein (sprachliches) Missverständnis mit der Person von ZARA entstanden ist, die den Einspruch für ihn verfasst hatte. Wenngleich nachvollziehbar ist, dass sich die Polizeibeamten nicht mehr an alle Einzelheiten der Amtshandlung erinnern können, war im vorliegenden Fall auch die Aussage der Zeugin G. maßgeblich, die – zumindest nach den Schilderungen des Zeugen Insp. H. – im entscheidenden Zeitpunkt anwesend war. Die Zeugin G. legte aber durchaus glaubhaft dar, dass der Beschwerdeführer nicht aggressiv gestikuliert hätte. Sie behauptete gleichbleibend (sowohl bei der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde als auch in der mündlichen Verhandlung), dass der Beschwerdeführer nicht aufgebracht gewesen und gesessen sei. Insgesamt konnte daher nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer aggressiv gestikuliert hätte.

Dabei verkennt das Verwaltungsgericht Wien nicht, dass die Angaben der Polizeibeamten in wesentlichen Punkten übereinstimmend waren (auf den Tisch schlagen, aggressiv gestikulieren). Dennoch lagen maßgebliche Abweichungen vor (wie lange bzw. was der Beschwerdeführer geschrien hätte). Hinzukommt, dass der Zeuge Insp. H. zunächst angab, die Anzeige seines Wissens unmittelbar nach dem Vorfall verfasst zu haben, obwohl die Anzeige mit 1.7.2022 und sohin ca. zwei Wochen nach dem Vorfall datiert ist. Dies konnte der Zeuge Insp. H. auf Nachfrage auch nicht erklären, sodass seine Angaben nicht ohne Weiteres übernommen werden konnten. Wenngleich die erkennende Richterin es nicht für ausgeschlossen hält, dass sich der Vorfall wie im Straferkenntnis beschrieben, ereignet hat, sind wegen der teilweise unterschiedlichen Aussagen der Polizeibeamten und wegen der übereinstimmenden und aufgrund des unmittelbaren Verhandlungseindrucks glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers und der Zeugin G. Zweifel entstanden, sodass nicht mit der für ein Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Sicherheit feststeht, dass der Beschwerdeführer die angelasteten Übertretungen begangen hat.

Dass sich der Beschwerdeführer und die Polizeibeamten gegenseitig duzten, gaben der Beschwerdeführer und der Zeuge Insp. H. übereinstimmend an. Der Zeuge Insp. I. führte zunächst lediglich an, dass sie der Beschwerdeführer geduzt hätte. Auf Vorhalt der Aussage des Beschwerdeführers, dass sie sich gegenseitig geduzt hätten, hielt er dies Angabe aber für durchaus möglich.Dass sich der Beschwerdeführer und die Polizeibeamten gegenseitig duzten, gaben der Beschwerdeführer und der Zeuge Insp. H. übereinstimmend an. Der Zeuge Insp. römisch eins. führte zunächst lediglich an, dass sie der Beschwerdeführer geduzt hätte. Auf Vorhalt der Aussage des Beschwerdeführers, dass sie sich gegenseitig geduzt hätten, hielt er dies Angabe aber für durchaus möglich.

4. Rechtliche Beurteilung

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist das Verfahren nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" nur einzustellen, wenn nach Durchführung der Beweise trotz eingehender Beweiswürdigung Zweifel an der Täterschaft des Beschuldigten verbleiben (vgl. schon VwGH 3.7.1996, 95/13/0175).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist das Verfahren nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" nur einzustellen, wenn nach Durchführung der Beweise trotz eingehender Beweiswürdigung Zweifel an der Täterschaft des Beschuldigten verbleiben vergleiche schon VwGH 3.7.1996, 95/13/0175).

Zur vorgeworfenen Tathandlung wurden der Beschwerdeführer, die Polizeibeamten und eine bei der Amtshandlung teilweise anwesende Freundin des Beschwerdeführers, Frau F. G., vor dem Verwaltungsgericht gehört. Außerdem wurden die vom Beschwerdeführer vorgelegten Tonaufnahmen abgespielt. Weitere Beweise waren nicht verfügbar.

Aufgrund der Beweisergebnisse kann nicht mit der für ein Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Wahrscheinlichkeit festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer die angelasteten Phrasen gesagt oder geschrien hätte, sonst kontinuierlich geschrien hätte oder sich gegenüber den Polizeibeamten aggressiv verhalten hätte. Das Verfahren ist daher gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 VStG einzustellen.Aufgrund der Beweisergebnisse kann nicht mit der für ein Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Wahrscheinlichkeit festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer die angelasteten Phrasen gesagt oder geschrien hätte, sonst kontinuierlich geschrien hätte oder sich gegenüber den Polizeibeamten aggressiv verhalten hätte. Das Verfahren ist daher gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG einzustellen.

Soweit das Verwaltungsgericht feststellt, dass sich der Beschwerdeführer und die Polizeibeamten gegenseitig geduzt haben, ist damit der objektive Tatbestand gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 Wiener-Landes-Sicherheitsgesetz nicht erfüllt: Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird der Tatbestand der Verletzung des öffentlichen Anstandes durch ein Verhalten erfüllt, das mit den allgemeinen Grundsätzen der Schicklichkeit nicht im Einklang steht und das einen groben Verstoß gegen die in der Öffentlichkeit zu beachtenden Pflichten darstellt (VwGH 30.04.1992, 90/10/0039). Für das Verwaltungsgericht Wien ist nicht ersichtlich, inwiefern gegenseitiges Duzen einen groben Verstoß gegen die in der Öffentlichkeit zu beachtenden Pflichten darstellen soll, zumal es sich dabei um eine sozial adäquate Form der Anrede handelt, auch wenn die gegenseitige Du-Form im Rahmen einer Amtshandlung ungewöhnlich sein mag.Soweit das Verwaltungsgericht feststellt, dass sich der Beschwerdeführer und die Polizeibeamten gegenseitig geduzt haben, ist damit der objektive Tatbestand gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, Wiener-Landes-Sicherheitsgesetz nicht erfüllt: Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird der Tatbestand der Verletzung des öffentlichen Anstandes durch ein Verhalten erfüllt, das mit den allgemeinen Grundsätzen der Schicklichkeit nicht im Einklang steht und das einen groben Verstoß gegen die in der Öffentlichkeit zu beachtenden Pflichten darstellt (VwGH 30.04.1992, 90/10/0039). Für das Verwaltungsgericht Wien ist nicht ersichtlich, inwiefern gegenseitiges Duzen einen groben Verstoß gegen die in der Öffentlichkeit zu beachtenden Pflichten darstellen soll, zumal es sich dabei um eine sozial adäquate Form der Anrede handelt, auch wenn die gegenseitige Du-Form im Rahmen einer Amtshandlung ungewöhnlich sein mag.

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Feststellungen und Beweiswürdigung unterliegen grundsätzlich keiner nachprüfenden Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Feststellungen und Beweiswürdigung unterliegen grundsätzlich keiner nachprüfenden Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Zweifelsgrundsatz, gegenseitiges Duzen, Polizeibeamte, sozial adäquate Form der Anrede, öffentlicher Anstand, Amtshandlung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2024:VGW.031.098.7079.2023

Zuletzt aktualisiert am

06.11.2024
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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