Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
26.09.2024Index
41/01 SicherheitsrechtRechtssatz
Was die Behauptung des Bf anbelangt, dass er einem Irrtum über das Vorliegen eines rechtfertigenden Sachverhalts unterlegen ist, weil er geglaubt hat, dass das Tragen einer Polizeiuniform bei einem Faschingsumzug in der Öffentlichkeit erlaubt ist, kann ihn diese irrtümliche Annahme nur dann entschuldigen kann, wenn der Irrtum über die tatsächlichen Voraussetzungen für das Tragen einer Polizeiuniform nicht auf Fahrlässigkeit beruhte, dem Bf also nicht vorwerfbar wäre.
Davon kann im Beschwerdefall aber nicht davon gesprochen werden, handelt es sich beim Bf doch um einen Mitarbeiter der belangten Behörde, der dort bereits seit 15 Jahren beschäftigt ist, davon über zwei Jahre im Strafamt dieser Behörde. Gerade deshalb kann von ihm umso mehr erwartet werden, dass er sich über die Zulässigkeit des Tragens einer Polizeiuniform zuvor entsprechend erkundigt, was er ganz offensichtlich nicht getan hat. Für die Annahme, dass dies objektiv nicht möglich oder dem Bf subjektiv nicht zumutbar gewesen wäre bzw. dass er sich hierüber in einem entschuldbaren Irrtum befunden hätte, fehlen sohin jegliche Anhaltspunkte.
Schlagworte
Sicherheitspolizeigesetz; Tragen einer Polizeiuniform bei einem Faschingsumzug in der Öffentlichkeit durch kein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes; die behauptete irrtümliche Annahme, dass das Tragen einer Polizeiuniform bei diesem Umzug erlaubt ist, entschuldigt nicht die zumindest fahrlässig begangene Verwaltungsübertretung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGBU:2024:E.047.07.2023.017.009Zuletzt aktualisiert am
06.11.2024