Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
26.09.2024Index
41/01 SicherheitsrechtRechtssatz
Beim verbotenen Tragen einer Polizeiuniform iSd § 83a Abs. 1 SPG bei einem Faschingsumzug handelt es sich um keine „szenischen Zwecke“ und keinen tolerierbaren Spaß oder vernachlässigbaren Jux, sondern um eine ernsthafte Angelegenheit, wodurch das Vertrauen in den Öffentlichkeitsauftritt der Sicherheitsbehörden und deren Organe durch das Tragen einer Polizeiuniform bzw. die Verwendung von geschützten Kennzeichen, verbunden mit einem dabei öffentlich zur Schau gestelltem Alkoholkonsum (Flasche Bier in der Hand), erheblich geschädigt und durch dieses Verhalten geradezu ins Lächerliche gezogen wird.Beim verbotenen Tragen einer Polizeiuniform iSd Paragraph 83 a, Absatz eins, SPG bei einem Faschingsumzug handelt es sich um keine „szenischen Zwecke“ und keinen tolerierbaren Spaß oder vernachlässigbaren Jux, sondern um eine ernsthafte Angelegenheit, wodurch das Vertrauen in den Öffentlichkeitsauftritt der Sicherheitsbehörden und deren Organe durch das Tragen einer Polizeiuniform bzw. die Verwendung von geschützten Kennzeichen, verbunden mit einem dabei öffentlich zur Schau gestelltem Alkoholkonsum (Flasche Bier in der Hand), erheblich geschädigt und durch dieses Verhalten geradezu ins Lächerliche gezogen wird.
Schlagworte
Sicherheitspolizeigesetz; Tragen einer Polizeiuniform bei einem Faschingsumzug in der Öffentlichkeit durch kein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes; die behauptete irrtümliche Annahme, dass das Tragen einer Polizeiuniform bei diesem Umzug erlaubt ist, entschuldigt nicht die zumindest fahrlässig begangene Verwaltungsübertretung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGBU:2024:E.047.07.2023.017.009Zuletzt aktualisiert am
06.11.2024