Entscheidungsdatum
26.09.2024Index
41/01 SicherheitsrechtText
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Burgenland erkennt durch seinen Richter Mag. Aminger über die Beschwerde des Herrn BF, geb. ***., ***, ***, wohnhaft, vertreten durch Rechtsanwältin Frau RA in ***, vom 03.07.2023, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft *** vom 01.06.2023, Zl. ***, wegen einer Bestrafung nach dem Sicherheitspolizeigesetz (SPG),
zu Recht:
I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens von 20 % der Strafhöhe, das sind 14 EUR, zu leisten.
III. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten nach Art 133 Abs. 6 Z 1 B-VG gemäß § 25a Abs. 4 VwGG nicht zulässig.römisch III. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten nach Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
zu I.zu römisch eins.
1. Verfahrensgang, Beschwerde:
1.1. Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft *** (im Folgenden: „BH“) vom 1.6.2023 lautet wie folgt:
„Datum/Zeit: 05.02.2023
Ort: ***, Faschingsumzug in der Ortschaft ***
Sie haben eine gem. im § 83a Abs. 2 Sicherheitspolizeigesetz bezeichnete Uniform eines Organes an einem öffentlichen Ort getragen, ohne ein solches Organ zu sein oder sonst durch Gesetz oder Verordnung dazu ermächtigt zu sein und war dies auch nicht für szenische Zwecke. Es wurde festgestellt, dass Sie eine Polizeiuniform getragen haben.“Sie haben eine gem. im Paragraph 83 a, Absatz 2, Sicherheitspolizeigesetz bezeichnete Uniform eines Organes an einem öffentlichen Ort getragen, ohne ein solches Organ zu sein oder sonst durch Gesetz oder Verordnung dazu ermächtigt zu sein und war dies auch nicht für szenische Zwecke. Es wurde festgestellt, dass Sie eine Polizeiuniform getragen haben.“
Die BH sah dadurch die Rechtsvorschrift des § 83a Abs. 1 Sicherheitspolizeigesetz - SPG verletzt und verhängte deshalb gegen den Beschwerdeführer (kurz: „Bf“) gemäß dieser Bestimmung eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 70,00 (Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag und 23 Stunden).Die BH sah dadurch die Rechtsvorschrift des Paragraph 83 a, Absatz eins, Sicherheitspolizeigesetz - SPG verletzt und verhängte deshalb gegen den Beschwerdeführer (kurz: „Bf“) gemäß dieser Bestimmung eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 70,00 (Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag und 23 Stunden).
Begründet hat die BH dieses Straferkenntnis im Wesentlichen damit, dass das ggstdl. Verwaltungsstrafverfahren aufgrund einer Anzeige eines Beamten des Bezirkspolizeikommandos *** vom 09.02.2023 eingeleitet und daraufhin gegen den Bf, einem Mitarbeiter der BH, eine Strafverfügung verhängt wurde. Dagegen hat dieser mit der Begründung Einspruch erhoben, dass die Uniform im Zuge eines Faschingsumzuges zur Darstellung einer Szene getragen wurde, weshalb der objektive Tatbestand nicht erfüllt sei. Selbst wenn dieser erfüllt worden wäre, sei der Bf im festen Glauben darüber gewesen, dass eine Uniform bei einem Faschingsumzug verwendet werden darf, da dies unter den Ausnahmetatbestand der szenischen Darstellung falle und somit ein Irrtum über einen rechtfertigenden Tatbestand vorliege, was sohin zur Straflosigkeit führe.
Die BH nahm aufgrund der vorliegenden Anzeige und der Rechtfertigung des Bf die Verwaltungsübertretung als erwiesen und damit den objektiven Tatbestand als erfüllt an.
Hinsichtlich des Verschuldens des Bf hat die BH ausgeführt, dieser habe angenommen, dass eine originale Polizeiuniform bei einem Faschingsumzug verwendet werden darf. Als szenische Zwecke im Sinne des § 83a SPG seien aber lediglich Filmszenen oder Theateraufführungen zu betrachten. Das Tragen einer originalen Polizeiuniform in der Öffentlichkeit (ohne ein solches Organ zu sein oder sonst durch Gesetz oder Verordnung dazu ermächtigt zu sein) während eines Faschingsumzugs sei nicht unter szenische Zwecke zu subsumieren und seien mehrere Fotos in einer öffentlichen Zeitung (*** - *** abgebildet, auf denen der Bf in einer Polizeiuniform zu sehen ist. Die BH sehe aufgrund dieser Umstände auch die subjektive Tatseite als erfüllt an.Hinsichtlich des Verschuldens des Bf hat die BH ausgeführt, dieser habe angenommen, dass eine originale Polizeiuniform bei einem Faschingsumzug verwendet werden darf. Als szenische Zwecke im Sinne des Paragraph 83 a, SPG seien aber lediglich Filmszenen oder Theateraufführungen zu betrachten. Das Tragen einer originalen Polizeiuniform in der Öffentlichkeit (ohne ein solches Organ zu sein oder sonst durch Gesetz oder Verordnung dazu ermächtigt zu sein) während eines Faschingsumzugs sei nicht unter szenische Zwecke zu subsumieren und seien mehrere Fotos in einer öffentlichen Zeitung (*** - *** abgebildet, auf denen der Bf in einer Polizeiuniform zu sehen ist. Die BH sehe aufgrund dieser Umstände auch die subjektive Tatseite als erfüllt an.
1.2. Dagegen wendet sich die erhobene Beschwerde und wird das angefochtene Straferkenntnis darin wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und unrichtiger sowie unvollständiger Sachverhaltsfeststellung, wie folgt, bekämpft.
„1. Unrichtige und unvollständige Sachverhaltsfeststellung:
Die Behörde geht davon aus, dass der Beschwerdeführer eine Original-Polizeiuniform getragen hätte, wobei dies unrichtigerweise festgestellt ist, seitens des Beschuldigten wird vorgebracht, dass er angenommen habe, dass eine originale Polizeiuniform bei einem Faschingsumzug verwendet werden darf. Dieses Vorbringen bzw. Aussage wurde nie getroffen.
Der Beschwerdeführer hat in seiner Strafverfügung nicht dargelegt, dass er von einer originalen Polizeiuniform ausgegangen ist. Es wurde lediglich dargelegt, dass die Uniform im Zuge eines Faschingsumzuges zur Darstellung einer Szene getragen wurde.
Darüber hinaus fehlen dazu Feststellungen im Straferkenntnis selbst.
Im Straferkenntnis finden sich keine Feststellungen darüber um welche Art der Uniform es sich gehandelt hat.
Auf den im Behördenakt ersichtlichen Lichtbildern sind zwei uniformierte Personen zu sehen. Sowohl die Jacke als auch die Hose sind nicht näher identifizierbar, lediglich die jeweiligen Kappen. Daraus ist nicht zu schließen, dass es sich um eine Uniform/Originaluniform im Sinne des § 83a Abs. 1 iVm. Abs. 2 SPG handelt.Auf den im Behördenakt ersichtlichen Lichtbildern sind zwei uniformierte Personen zu sehen. Sowohl die Jacke als auch die Hose sind nicht näher identifizierbar, lediglich die jeweiligen Kappen. Daraus ist nicht zu schließen, dass es sich um eine Uniform/Originaluniform im Sinne des Paragraph 83 a, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, SPG handelt.
2. Inhaltliche Rechtswidrigkeit:
Darüber hinaus sieht § 83a Abs. 1 SPG vor, dass das Tragen einer dort näher beschriebenen Uniform nur dann nicht rechtswidrig und strafbar ist, wenn es für szenische Zwecke dient.Darüber hinaus sieht Paragraph 83 a, Absatz eins, SPG vor, dass das Tragen einer dort näher beschriebenen Uniform nur dann nicht rechtswidrig und strafbar ist, wenn es für szenische Zwecke dient.
Der Beschwerdeführer trug eine Uniform, welche er sich ausgeliehen hatte, anlässlich eines Faschingsumzuges und war im guten Glauben, dass er dies auch dürfe, zumal er davon ausgegangen ist, dass das Tragen einer Uniform, welche er sich aus einem Kostümverleih besorgt hatte, auch im Rahmen eines Faschingsumzuges erlaubt ist, da dies unter den Ausnahmetatbestand der szenischen Zwecke fällt.
Somit ist einerseits weder der objektive Tatbestand erfüllt, da der Beschwerdeführer auch der Meinung ist, dass unter szenische Zwecke sehr wohl auch ein Faschingsumzug fällt und nicht nur, so wie die Behörde meint, Filmszenen oder Theateraufführungen, andererseits war er auch subjektiv der Meinung, dass dieser Ausnahmetatbestand auch für den Faschingsumzug gilt. Somit ist auch die subjektive Tatseite nicht erfüllt.
Es ist auch nicht logisch nachvollziehbar, warum - so wie die Behörde vermeint -das Tragen einer Uniform in Filmszenen oder Theateraufführungen zulässig sei, bei einem Faschingsumzug allerdings nicht. Es sind jeweils szenische Darstellungen und ist auch deutlich damit klargelegt, dass es sich um keine reale Szene handelt. Kein normgerechter Mensch geht bei einer derartigen Faschingsszene davon aus, dass es sich um eine reale Szene bzw. um einen realen Polizeieinsatz handeln würde, ebenso nicht wie bei einer Theateraufführung. Es besteht kein inhaltlicher Unterschied zwischen einer Theateraufführung und einer Darstellung im Rahmen eines Faschingsumzuges.
Selbst wenn der objektive Tatbestand erfüllt sein sollte, der gegenständliche Faschingsumzug keine Ausnahme im Sinne von szenischen Zwecken des § 83a SPG bildet, war der Beschwerdeführer der Meinung, dass es sich hierbei um eine Ausnahme handelt, sodass ein Irrtum über einen rechtfertigen Sachverhalt vorliegt und daher zur Straflosigkeit führt.Selbst wenn der objektive Tatbestand erfüllt sein sollte, der gegenständliche Faschingsumzug keine Ausnahme im Sinne von szenischen Zwecken des Paragraph 83 a, SPG bildet, war der Beschwerdeführer der Meinung, dass es sich hierbei um eine Ausnahme handelt, sodass ein Irrtum über einen rechtfertigen Sachverhalt vorliegt und daher zur Straflosigkeit führt.
Strafe:
Selbst wenn das Landesverwaltungsgericht den Argumenten des Beschwerdeführers nicht folgen sollte, wäre mit einer bloßen Ermahnung das Auslagen gefunden worden, zumal der vorliegende Sachverhalt sehr nahe einer Ausnahmebestimmung im Sinne des § 83a SPG kommt.Selbst wenn das Landesverwaltungsgericht den Argumenten des Beschwerdeführers nicht folgen sollte, wäre mit einer bloßen Ermahnung das Auslagen gefunden worden, zumal der vorliegende Sachverhalt sehr nahe einer Ausnahmebestimmung im Sinne des Paragraph 83 a, SPG kommt.
Es werden somit gestellt nachstehende
ANTRÄGE
Das Landesverwaltungsgericht Eisenstadt möge
1. eine mündliche Verhandlung anberaumen;
2. den Beschwerdeführer vernehmen und den bekämpften Bescheid ersatzlos aufheben und das Verfahren einstellen; in eventu
3. eine Ermahnung aussprechen.“
2. Entscheidungsrelevanter Sachverhalt:
Am Sonntag, dem 05.02.2023, gegen 14.00 Uhr, hat der Bf an einem Faschingsumzug in der Gemeinde *** teilgenommen und dabei eine echte Polizeiuniform, bestehend aus einer „Mehrzweckjacke“ mit der Aufschrift „Polizei“ auf der rechten Brustseite sowie der Aufschrift „Polizei“ samt Staatswappen am linken Ärmel dieser Jacke und einer Polizeikappe (Tellerkappe), getragen.
Dabei ist der Bf auf drei im Akt einliegenden Fotos (***; *** sowie ***) - augenscheinlich von einer Redakteurin der *** gemacht und anschließend in der einer *** Ausgabe bzw. im Internet veröffentlicht - eindeutig mit der von ihm getragenen Polizeimehrzweckjacke samt Tellerkappe zu erkennen.
Der Bf, der seit 15 Jahren bei der BH beschäftigt ist, davon die letzten zwei Jahre im dortigen Strafamt, bestreitet in der mündlichen Verhandlung beim LVwG nicht (mehr), dass er eine originale Polizeiuniform, wie oben ausgeführt, getragen hat, sei aber der Meinung gewesen, dass eine solche Uniform bei Faschingsumzügen und den dort erfolgten szenischen Darstellungen getragen werden darf.
In der Verhandlung beim LVwG hat der Bf dargelegt, dass er sich die Polizeiuniform nicht aus einem Kostümverleih besorgt hat, sondern von einem Freund, der sie wiederum von einem befreundeten Polizisten ausgeliehen hat. Im Übrigen ist er bei seiner Verantwortung, wie in der Beschwerde dargelegt, geblieben.
In Ergänzung zu seinem bisherigen Vorbringen legt der Bf dem LVwG einen Internetauszug von einem Wahlplakat im August 2019 vor, auf dem zwei Personen (ein Mann und eine Frau) in Polizeiuniform auf einem Wahlplakat mit dem ehemaligen Innenminister Herbert Kickl abgebildet sind. Nach Befassung des Innenministeriums mit diesem Fall, sei dieses damals zur Ansicht gelangt, dass dadurch nicht gegen die Polizeiuniformtrageschrift bzw. die entsprechende Strafbestimmung im SPG, wonach das Tragen von Polizeiuniformen durch Unberechtigte verboten ist, verstoßen worden ist.
3. Beweiswürdigung
Das Landesverwaltungsgericht hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den von der BH mit Schriftsatz vom 06.07.2023 vorgelegten Verwaltungsakt, samt dem darin mittels Aktenvermerk festgehaltenen Anruf des BezPolKdt. Mjr. *** auf der BH am 09.02.2023, worin er dieser mitteilt, dass der Bf auf der Internetseite der *** in einer echten Polizeiuniform zu sehen ist, und die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 26.09.2024.
Nach Aufruf der entsprechenden ***-Internetseite am 09.02.2023 hat die BH Screenshots von den Fotoaufnahmen mit dem Bf gemacht, diese dem Verwaltungsstrafakt beigeschlossen und Anzeige gegen den Bf, bei dem es sich um einen Mitarbeiter der BH handelt, erstattet.
Daraus ergibt sich der vom LVwG zuvor unter Punkt 2. festgestellte entscheidungsrelevante Sachverhalt und steht diesem keinerlei Ermittlungs- oder sonstiges Beweisergebnis entgegen.
4. Das Landesverwaltungsgericht hat erwogen:
4.1. Die für den vorliegenden Beschwerdefall maßgeblichen Rechtsvorschriften lauten auszugsweise, wie folgt:
Bundesgesetz über die Organisation der Sicherheitsverwaltung und die Ausübung der Sicherheitspolizei (Sicherheitspolizeigesetz – SPG) StF: BGBl. Nr. 566/1991 idF BGBl. I Nr. 147/2022:Bundesgesetz über die Organisation der Sicherheitsverwaltung und die Ausübung der Sicherheitspolizei (Sicherheitspolizeigesetz – SPG) Stammfassung, Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991, in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 147/2022:
“ Unbefugtes Tragen von Uniformen
§ 83a. (1) Wer, außer für szenische Zwecke, die gemäß Abs. 2 bezeichneten Uniformen oder Uniformteile eines Organes des öffentlichen Sicherheitsdienstes des Bundesministeriums für Inneres oder der Landespolizeidirektion an einem öffentlichen Ort (§ 27 Abs. 2) trägt, ohne ein solches Organ zu sein, oder sonst durch Gesetz oder Verordnung dazu ermächtigt zu sein, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 500 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen. Gleiches gilt für das Tragen einer Uniform oder von Uniformteilen, die auf Grund ihrer Farbgebung und Ausführung geeignet sind, den Anschein einer gemäß Abs. 2 bezeichneten Uniform oder eines Uniformteiles zu erwecken.Paragraph 83 a, (1) Wer, außer für szenische Zwecke, die gemäß Absatz 2, bezeichneten Uniformen oder Uniformteile eines Organes des öffentlichen Sicherheitsdienstes des Bundesministeriums für Inneres oder der Landespolizeidirektion an einem öffentlichen Ort (Paragraph 27, Absatz 2,) trägt, ohne ein solches Organ zu sein, oder sonst durch Gesetz oder Verordnung dazu ermächtigt zu sein, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 500 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen. Gleiches gilt für das Tragen einer Uniform oder von Uniformteilen, die auf Grund ihrer Farbgebung und Ausführung geeignet sind, den Anschein einer gemäß Absatz 2, bezeichneten Uniform oder eines Uniformteiles zu erwecken.
(2) Der Bundesminister für Inneres bezeichnet durch Verordnung die Uniformen oder Uniformteile im Sinne des Abs. 1.“(2) Der Bundesminister für Inneres bezeichnet durch Verordnung die Uniformen oder Uniformteile im Sinne des Absatz eins Punkt “,
Verordnung des Bundesministers für Inneres zum Schutz der Uniformen und Uniformteile der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes (Uniformschutzverordnung – USV) StF: BGBl. II Nr. 205/2016 idF BGBl. II Nr. 254/2019Verordnung des Bundesministers für Inneres zum Schutz der Uniformen und Uniformteile der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes (Uniformschutzverordnung – USV) Stammfassung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 205 aus 2016, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 254 aus 2019,
Aufgrund des § 83a Abs. 2 des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG), BGBl. Nr. 566/ 1991, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 61/2016, wird verordnet:Aufgrund des Paragraph 83 a, Absatz 2, des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG), BGBl. Nr. 566/ 1991, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2016,, wird verordnet:
„§ 1. Diese Verordnung bezeichnet die in den Anlagen dargestellten Uniformen und Uniformteile der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes des Bundesministeriums für Inneres und der Landespolizeidirektionen, deren unbefugtes Tragen an einem öffentlichen Ort verboten ist.
§ 2. Anlage A enthält die Oberbekleidungssorten der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes des Bundesministeriums für Inneres und der Landespolizeidirektionen.Paragraph 2, Anlage A enthält die Oberbekleidungssorten der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes des Bundesministeriums für Inneres und der Landespolizeidirektionen.
§ 4. Anlage C enthält das Ärmelabzeichen „POLIZEI“ und die Kappenembleme der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes des Bundesministeriums für Inneres und der Landespolizeidirektionen.Paragraph 4, Anlage C enthält das Ärmelabzeichen „POLIZEI“ und die Kappenembleme der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes des Bundesministeriums für Inneres und der Landespolizeidirektionen.
§ 5. Anlage D enthält den Schriftzug „POLIZEI“.Paragraph 5, Anlage D enthält den Schriftzug „POLIZEI“.
4.2. Daraus ergibt sich rechtlich Folgendes:
1. § 83a Abs. 1 Satz 1 SPG macht das unbefugte Tragen von gemäß § 83a Abs. 2 leg. cit. bezeichneten Uniformen oder Uniformteilen eines Organs des öffentlichen Sicherheitsdienstes des Bundesministeriums für Inneres oder der Landespolizeidirektion an einem öffentlichen Ort, außer für szenische Zwecke, zur Verwaltungsübertretung. Gleiches gilt gemäß Satz 2 leg. cit. auch für das Tragen einer Uniform oder von Uniformteilen, die auf Grund ihrer Farbgebung und Ausführung geeignet sind, den Anschein einer gemäß Abs. 2 bezeichneten Uniform oder eines Uniformteiles zu erwecken.1. Paragraph 83 a, Absatz eins, Satz 1 SPG macht das unbefugte Tragen von gemäß Paragraph 83 a, Absatz 2, leg. cit. bezeichneten Uniformen oder Uniformteilen eines Organs des öffentlichen Sicherheitsdienstes des Bundesministeriums für Inneres oder der Landespolizeidirektion an einem öffentlichen Ort, außer für szenische Zwecke, zur Verwaltungsübertretung. Gleiches gilt gemäß Satz 2 leg. cit. auch für das Tragen einer Uniform oder von Uniformteilen, die auf Grund ihrer Farbgebung und Ausführung geeignet sind, den Anschein einer gemäß Absatz 2, bezeichneten Uniform oder eines Uniformteiles zu erwecken.
2. Im Hinblick auf den vorliegend vom LVwG festgestellten Sachverhalt steht unstrittig fest, dass der Bf beim Faschingsumzug am 5.2.2023, gegen 14 Uhr, der Gemeinde *** eine Mehrzweckjacke (siehe Anlage A der Uniformschutzverordnung – USV, Abbildung auf Seite 7) sowie eine Tellerkappe (siehe Abbildung auf Seite 37) samt Ärmelabzeichen „POLIZEI“ und Kappenembleme der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes des Bundesministeriums für Inneres und der Landespolizeidirektionen (siehe USV, Anlage C) mit dem Schriftzug „POLIZEI“ (siehe Anlage D) getragen hat, deren Form und Ausstattung jedenfalls unter § 83a Abs. 1 SPG, letzter Satz, iVm der USV zu subsumieren sind, weshalb die in der erhobenen Beschwerde aufgestellte Behauptung, dass sowohl die Jacke als auch die Hose nicht näher identifizierbar und daraus nicht zu schließen sei, dass es sich um eine Uniform/Originaluniform iSd § 83a Abs. 1 iVm mit Abs. 2 SPG handelt, völlig irrelevant ist und die Behauptung, wonach die BH den Sachverhalt unrichtig und unvollständig erhoben habe, völlig ins Leere läuft. Abgesehen davon hat der Bf in der mündlichen Verhandlung nicht mehr bestritten eine Originalpolizeiuniform bzw. Teile davon getragen zu haben. 2. Im Hinblick auf den vorliegend vom LVwG festgestellten Sachverhalt steht unstrittig fest, dass der Bf beim Faschingsumzug am 5.2.2023, gegen 14 Uhr, der Gemeinde *** eine Mehrzweckjacke (siehe Anlage A der Uniformschutzverordnung – USV, Abbildung auf Seite 7) sowie eine Tellerkappe (siehe Abbildung auf Seite 37) samt Ärmelabzeichen „POLIZEI“ und Kappenembleme der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes des Bundesministeriums für Inneres und der Landespolizeidirektionen (siehe USV, Anlage C) mit dem Schriftzug „POLIZEI“ (siehe Anlage D) getragen hat, deren Form und Ausstattung jedenfalls unter Paragraph 83 a, Absatz eins, SPG, letzter Satz, in Verbindung mit der USV zu subsumieren sind, weshalb die in der erhobenen Beschwerde aufgestellte Behauptung, dass sowohl die Jacke als auch die Hose nicht näher identifizierbar und daraus nicht zu schließen sei, dass es sich um eine Uniform/Originaluniform iSd Paragraph 83 a, Absatz eins, in Verbindung mit mit Absatz 2, SPG handelt, völlig irrelevant ist und die Behauptung, wonach die BH den Sachverhalt unrichtig und unvollständig erhoben habe, völlig ins Leere läuft. Abgesehen davon hat der Bf in der mündlichen Verhandlung nicht mehr bestritten eine Originalpolizeiuniform bzw. Teile davon getragen zu haben.
Was die Rechtfertigung des Bf anbelangt, er habe geglaubt, dass die Uniform anlässlich eines Faschingsumzuges getragen werden darf, da diese unter den Ausnahmetatbestand szenische Zwecke falle, wird ihm Folgendes entgegengehalten:
Die Strafbarkeit nach § 83a Abs. 1 SPG tritt unter folgenden Voraussetzungen ein:Die Strafbarkeit nach Paragraph 83 a, Absatz eins, SPG tritt unter folgenden Voraussetzungen ein:
? Tatbildlich sind sowohl Uniformen als auch bloße Uniformteile iSd § 1 der USV
? die Strafbarkeit setzt Erlassung einer Verordnung nach § 83a Abs. 2 SPG voraus, die gegenständlich vorliegt (siehe die vorzitierte USV).
? Strafbar ist nur das Tragen solcher Uniformen oder Uniformteile an einem öffentlichen Ort
? tatbildlich ist das Tragen einschlägiger Uniformen, als ihr nach außen sichtbares, funktionsentsprechendes Am-Leib-Tragen
? strafbar ist nicht, wer Uniformen lediglich für szenische Zwecke an öffentlichen Orten trägt, also bei Theateraufführungen oder Filmaufnahmen „Aktionskunst“, weshalb Karnevalsumzüge, Faschingsumzüge und Ähnliches keine szenische Zwecke sind und daher nicht vom Uniformtrageverbot ausgenommen sind
Aus dem zuvor Ausgeführten ergibt sich, dass die Uniformen und Uniformteile von Polizisten durch § 83a Abs. 1 SPG und die erlassene Uniformschutzverordnung (USV) unter gesetzlichen Schutz gestellt sind. Es ist nicht erlaubt, außer für szenische Zwecke (z. B. Filmaufnahmen) an einem öffentlichen Ort eine solche Uniform oder Uniformteile (Abzeichen, Distinktionen und dergleichen) zu tragen, auch nicht solche Kostüm-Uniformen, die dem Original zum Verwechseln ähnlich sehen. Aus dem zuvor Ausgeführten ergibt sich, dass die Uniformen und Uniformteile von Polizisten durch Paragraph 83 a, Absatz eins, SPG und die erlassene Uniformschutzverordnung (USV) unter gesetzlichen Schutz gestellt sind. Es ist nicht erlaubt, außer für szenische Zwecke (z. B. Filmaufnahmen) an einem öffentlichen Ort eine solche Uniform oder Uniformteile (Abzeichen, Distinktionen und dergleichen) zu tragen, auch nicht solche Kostüm-Uniformen, die dem Original zum Verwechseln ähnlich sehen.
Die vom Bf getragene Mehrzweckjacke mit dem klar erkennbaren Schriftzug "Polizei" und dem Ärmelabzeichen, ebenfalls mit dem deutlich erkennbaren Schriftzug "Polizei" sowie dem Staatswappen und einer Tellerkappe, entsprechen den in der zuvor genannten Verordnung der Bundesministerin für Inneres (Uniformschutzverordnung – USV) abgebildeten geschützten Uniformteilen und ist deren unbefugtes Tragen gemäß § 83a Abs. 1 SPG verboten sowie strafbar. Die vom Bf getragene Mehrzweckjacke mit dem klar erkennbaren Schriftzug "Polizei" und dem Ärmelabzeichen, ebenfalls mit dem deutlich erkennbaren Schriftzug "Polizei" sowie dem Staatswappen und einer Tellerkappe, entsprechen den in der zuvor genannten Verordnung der Bundesministerin für Inneres (Uniformschutzverordnung – USV) abgebildeten geschützten Uniformteilen und ist deren unbefugtes Tragen gemäß Paragraph 83 a, Absatz eins, SPG verboten sowie strafbar.
Auch das Tatbestandselement der Öffentlichkeit ist durch das öffentliche Tragen dieser Uniform(teile) bei einem Faschingsumzug in der Gemeinde *** erfüllt.
Ausgenommen von diesem Verbot sind lediglich "szenische Zwecke" wie beispielsweise Filmaufnahmen oder Theateraufführungen, nicht aber - wie zuvor angeführt – Karnevals-, Faschingsumzüge und Ähnliches, da es sich dabei weder um einen Film noch um eine Theateraufführung handelt, wobei “Szenisch” das Nachspielen einer Handlung bedeutet (vgl. Raschauer/Schilchegger, S. 773ff in Thanner/Vogl, SPG-Kommentar, Wien/Graz 2013). Ausgenommen von diesem Verbot sind lediglich "szenische Zwecke" wie beispielsweise Filmaufnahmen oder Theateraufführungen, nicht aber - wie zuvor angeführt – Karnevals-, Faschingsumzüge und Ähnliches, da es sich dabei weder um einen Film noch um eine Theateraufführung handelt, wobei “Szenisch” das Nachspielen einer Handlung bedeutet vergleiche Raschauer/Schilchegger, Sitzung 773ff in Thanner/Vogl, SPG-Kommentar, Wien/Graz 2013).
Durch das Tragen und die Darstellung der in Rede stehenden Uniformteile bzw. Verwendung des Ärmelabzeichens liegt sohin eine Verletzung des § 83b Abs. 1 SPG vor. Schutzzweck dieser Norm ist das Vertrauen in den Öffentlichkeitsauftritt der Sicherheitsbehörden und deren Organe. Das Tragen einer Polizeiuniform bzw. die Verwendung der geschützten Kennzeichen ist nur von den dazu berechtigten Personen in Wahrnehmung ihrer dienstlichen Aufgaben erlaubt, was bei der Teilnahme des Bf an einem Faschingsumzug nicht der Fall ist.Durch das Tragen und die Darstellung der in Rede stehenden Uniformteile bzw. Verwendung des Ärmelabzeichens liegt sohin eine Verletzung des Paragraph 83 b, Absatz eins, SPG vor. Schutzzweck dieser Norm ist das Vertrauen in den Öffentlichkeitsauftritt der Sicherheitsbehörden und deren Organe. Das Tragen einer Polizeiuniform bzw. die Verwendung der geschützten Kennzeichen ist nur von den dazu berechtigten Personen in Wahrnehmung ihrer dienstlichen Aufgaben erlaubt, was bei der Teilnahme des Bf an einem Faschingsumzug nicht der Fall ist.
Im Hinblick darauf steht für das LVwG in mit der für ein Strafverfahren erforderlichen Sicherheit fest, dass der Bf den objektiven Tatbestand der ihm zu Recht zur Last gelegten Verwaltungsübertretung - entgegen seiner anderslautenden Meinung - erfüllt und diese damit auch zu verantworten hat.
3. Bei der Verletzung des § 83b Abs. 1 SPG SG handelt es sich um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt iSd § 5 Abs. 1 zweiter Satz VStG, wonach schon das bloße Zuwiderhandeln gegen ein Verbot eine Strafe nach sich zieht, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört, die Verwaltungsvorschrift über das zur Strafbarkeit erforderliche Verschulden nichts bestimmt und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihm die Einhaltung der Verwaltungsvorschrift ohne sein Verschulden unmöglich gewesen ist. 3. Bei der Verletzung des Paragraph 83 b, Absatz eins, SPG SG handelt es sich um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt iSd Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Satz VStG, wonach schon das bloße Zuwiderhandeln gegen ein Verbot eine Strafe nach sich zieht, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört, die Verwaltungsvorschrift über das zur Strafbarkeit erforderliche Verschulden nichts bestimmt und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihm die Einhaltung der Verwaltungsvorschrift ohne sein Verschulden unmöglich gewesen ist.
Es ist Sache des Beschuldigten, initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Umstände, die ein fehlendes Verschulden aufzeigen hätten können, hat der Bf dahingehend vorgebracht, er sei im festen Glauben darüber gewesen, dass eine Uniform bei einem Faschingsumzug verwendet werden darf, da dies unter den Ausnahmetatbestand der szenischen Darstellung falle und somit ein Irrtum über einen rechtfertigenden Tatbestand vorliegt, was sohin zur Straflosigkeit führe.
In diesem Zusammenhang verweist er auf eine im Internet entdeckte Anfrage der Nationalratsabgeordneten Frau Dr. Stephanie Krisper Ende August 2019 an das Bundesministerium für Inneres (BM.I), wo der vormalige Innenminister Herbert Kickl, der dieses Amt von Mitte Dezember 2017 bis zu seiner Entlassung im Mai 2019 bekleidet hat, mit einem jungen Mann und einer jungen Frau in Polizeiunform auf einem Wahlplakat der FPÖ zu sehen ist und die genannte Abgeordnete darin einen Verstoß nach § 5 der Richtlinienverordnung (RLV) erblickt, zumal Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes bei der Erfüllung ihrer Aufgaben alles zu unterlassen haben, das geeignet ist, den Eindruck von Voreingenommenheit zu erwecken. Das BM. I hat diese Anfrage dahingehend beantwortet, dass sich die RLV ausschließlich an Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes richtet und daher nur für diese gilt, nicht jedoch für Laiendarsteller und das Tragen der Polizeiuniform gemäß § 83 a SPG für szenische Zwecke gestattet ist.In diesem Zusammenhang verweist er auf eine im Internet entdeckte Anfrage der Nationalratsabgeordneten Frau Dr. Stephanie Krisper Ende August 2019 an das Bundesministerium für Inneres (BM.I), wo der vormalige Innenminister Herbert Kickl, der dieses Amt von Mitte Dezember 2017 bis zu seiner Entlassung im Mai 2019 bekleidet hat, mit einem jungen Mann und einer jungen Frau in Polizeiunform auf einem Wahlplakat der FPÖ zu sehen ist und die genannte Abgeordnete darin einen Verstoß nach Paragraph 5, der Richtlinienverordnung (RLV) erblickt, zumal Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes bei der Erfüllung ihrer Aufgaben alles zu unterlassen haben, das geeignet ist, den Eindruck von Voreingenommenheit zu erwecken. Das BM. römisch eins hat diese Anfrage dahingehend beantwortet, dass sich die RLV ausschließlich an Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes richtet und daher nur für diese gilt, nicht jedoch für Laiendarsteller und das Tragen der Polizeiuniform gemäß Paragraph 83, a SPG für szenische Zwecke gestattet ist.
Ob dem Bf ein möglicher Irrtum über das Vorliegen eines rechtfertigenden Sachverhalts - ex ante betrachtet - vorwerfbar war oder ob er mit gutem Grund vom Tragen einer Polizeiuniform bei einem Faschingsumzug in der Öffentlichkeit ausgehen durfte (vgl. zum Irrtum über einen rechtfertigenden Sachverhalt allgemein Raschauer/Wessely, VStG (2010), Rz 6 zu § 6, und aus der hg Rechtsprechung zur irrtümlichen Annahme eines Notstandes etwa VwGH vom 15. November 2000, 2000/03/0264, mwN), wobei er letzterenfalls nicht zu bestrafen wäre, ist anhand des vorliegenden Sachverhaltes zu klären, wobei die in Rede stehende irrtümliche Annahme des Tragens einer Polizeiuniform den Bf nur dann entschuldigen kann, wenn der Irrtum über die tatsächlichen Voraussetzungen für das Tragen einer Polizeiuniform nicht auf Fahrlässigkeit beruhte, dem Bf also nicht vorwerfbar wäre.Ob dem Bf ein möglicher Irrtum über das Vorliegen eines rechtfertigenden Sachverhalts - ex ante betrachtet - vorwerfbar war oder ob er mit gutem Grund vom Tragen einer Polizeiuniform bei einem Faschingsumzug in der Öffentlichkeit ausgehen durfte vergleiche zum Irrtum über einen rechtfertigenden Sachverhalt allgemein Raschauer/Wessely, VStG (2010), Rz 6 zu Paragraph 6,, und aus der hg Rechtsprechung zur irrtümlichen Annahme eines Notstandes etwa VwGH vom 15. November 2000, 2000/03/0264, mwN), wobei er letzterenfalls nicht zu bestrafen wäre, ist anhand des vorliegenden Sachverhaltes zu klären, wobei die in Rede stehende irrtümliche Annahme des Tragens einer Polizeiuniform den Bf nur dann entschuldigen kann, wenn der Irrtum über die tatsächlichen Voraussetzungen für das Tragen einer Polizeiuniform nicht auf Fahrlässigkeit beruhte, dem Bf also nicht vorwerfbar wäre.
Davon kann im Beschwerdefall aber nicht davon gesprochen werden, handelt es sich beim Bf doch um einen Mitarbeiter der belangten Behörde, der dort bereits seit 15 Jahren beschäftigt ist, davon über zwei Jahre im Strafamt dieser Behörde. Gerade deshalb kann von ihm umso mehr erwartet werden und wäre es auch an ihm gelegen, dass er sich vor dem Tragen einer Polizeiuniform in der Öffentlichkeit über die Zulässigkeit dieses Vorhabens entsprechend erkundigt und sich daher die erforderliche Gewissheit bzw. Klarheit darüber verschafft, was er ganz offensichtlich nicht getan hat. Für die Annahme, dass dies objektiv nicht möglich oder dem Bf subjektiv nicht zumutbar gewesen wäre bzw. dass er sich hierüber in einem entschuldbaren Irrtum befunden hätte, fehlen sohin jegliche Anhaltspunkte und ist auch der Hinweis auf die Anfrage der NRAbg. Krisper und die Beantwortung des BMI nicht geeignet, die Annahme des Bf, wonach das Tragen der Polizeiuniform bei Faschingsumzügen erlaubt ist, zu stützen, handelt es sich bei Faschingsumzügen und deren Teilnahme daran doch um keine „szenischen Zwecke“.
Sein Verhalten hat daher auf zumindest (grober) Fahrlässigkeit beruht, weshalb ihn die von ihm an den Tag gelegte Verhaltens- und Handlungsweise nicht vor Strafe schützt. Somit war auch die subjektive Tatseite als verwirklicht anzusehen und ist die Bestrafung des Bf dem Grunde nach zu Recht erfolgt.
4. Was seinen Antrag anbelangt, im vorliegenden Beschwerdefall eine Ermahnung auszusprechen, wird diesem vom LVwG nicht nachgekommen, weil die entsprechenden Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen.
Gemäß § 45 Abs. 1 Z 4 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten bzw. der Beschuldigten gering sind. Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem bzw. der Beschuldigten im Fall der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines bzw. ihres Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn bzw. sie von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.Gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten bzw. der Beschuldigten gering sind. Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem bzw. der Beschuldigten im Fall der Ziffer 4, unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines bzw. ihres Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn bzw. sie von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.
Wie vom LVwG bereits dargelegt, ist von einem schuldhaften Verhalten des Bf auszugehen und diesem nicht zuzugestehen, dass dieses als bloß geringfügig zu werten ist, zumal gegenständlich weder eine Unachtsamkeit minderen Grades vorliegt und die Intensität der Beeinträchtigung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes auch nicht als gering zu werten ist, handelt es sich doch beim verbotenen Tragen einer Polizeiuniform iSd § 83a Abs. 1 SPG, auch wenn dies bei einem Faschingsumzug geschieht, um keinen Spaß oder vernachlässigbaren Jux, sondern um eine ernsthafte Angelegenheit, wodurch das Vertrauen in den Öffentlichkeitsauftritt der Sicherheitsbehörden und deren Organe durch das Tragen einer Polizeiuniform bzw. die Verwendung von geschützten Kennzeichen, verbunden mit öffentlich zur Schau gestelltem Alkoholkonsum in Uniform, erheblich geschädigt und durch dieses Verhalten geradezu ins Lächerliche gezogen wird.Wie vom LVwG bereits dargelegt, ist von einem schuldhaften Verhalten des Bf auszugehen und diesem nicht zuzugestehen, dass dieses als bloß geringfügig zu werten ist, zumal gegenständlich weder eine Unachtsamkeit minderen Grades vorliegt und die Intensität der Beeinträchtigung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes auch nicht als gering zu werten ist, handelt es sich doch beim verbotenen Tragen einer Polizeiuniform iSd Paragraph 83 a, Absatz eins, SPG, auch wenn dies bei einem Faschingsumzug geschieht, um keinen Spaß oder vernachlässigbaren Jux, sondern um eine ernsthafte Angelegenheit, wodurch das Vertrauen in den Öffentlichkeitsauftritt der Sicherheitsbehörden und deren Organe durch das Tragen einer Polizeiuniform bzw. die Verwendung von geschützten Kennzeichen, verbunden mit öffentlich zur Schau gestelltem Alkoholkonsum in Uniform, erheblich geschädigt und durch dieses Verhalten geradezu ins Lächerliche gezogen wird.
5. Zur Strafbemessung:
Rechtsgrundlage für die Strafbemessung stellt § 19 VStG dar. Nach Abs. 1 der genannten Bestimmung ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Gemäß Abs. 2 des genannten Gesetzes sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Rechtsgrundlage für die Strafbemessung stellt Paragraph 19, VStG dar. Nach Absatz eins, der genannten Bestimmung ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Gemäß Absatz 2, des genannten Gesetzes sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Der Strafrahmen des § 83a Abs. 1 SPG reicht bis zu 500 Euro Geldstrafe, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen.Der Strafrahmen des Paragraph 83 a, Absatz eins, SPG reicht bis zu 500 Euro Geldstrafe, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen.
Dass die Einhaltung der Vorschrift eine besondere Aufmerksamkeit erfordert hätte oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können, ist weder hervorgekommen noch auf Grund besonderer Tatumstände anzunehmen und kann daher das Verschulden des Bf nicht als geringfügig angesehen werden. Zudem ist die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes hoch und kann auch die Intensität deren Beeinträchtigung gegenständlich nicht als gering befunden werden.
Bei der Strafbemessung ist die BH von keinem Erschwerungs-, aber auch keinem Milderungsgrund ausgegangen und hat - mangels Angaben des Bf über seine persönlichen Verhältnisse - eine Geldstrafe von EUR 70,00 verhängt.
Die verhängte Strafe liegt angesichts des vorliegenden Sachverhaltes und dem Umstand, dass eine Höchststrafe von EUR 500,00 möglich ist, somit ohnedies nur bei 14 % des höchstmöglichen Strafrahmens und ist nach Dafürhalten des erkennenden Richters nicht zu hoch angesetzt, soll die Strafe doch dazu dienen, den Bf in Hinkunft von der Begehung gleichartiger Taten wirkungsvoll abzuhalten.
Aus den angeführten Gründen war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Sicherheitspolizeigesetz; Tragen einer Polizeiuniform bei einem Faschingsumzug in der Öffentlichkeit durch kein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes; die behauptete irrtümliche Annahme, dass das Tragen einer Polizeiuniform bei diesem Umzug erlaubt ist, entschuldigt nicht die zumindest fahrlässig begangene Verwaltungsübertretung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGBU:2024:E.047.07.2023.017.009Zuletzt aktualisiert am
06.11.2024