Entscheidungsdatum
29.01.2024Norm
BFA-VG §18 Abs5Spruch
G310 2284834-1/3Z
TEILERKENNTNIS
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Gaby WALTNER über die Beschwerde der deutschen Staatsangehörigen XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 18.12.2023, Zl. XXXX , betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Gaby WALTNER über die Beschwerde der deutschen Staatsangehörigen römisch 40 , geboren am römisch 40 , vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 18.12.2023, Zl. römisch 40 , betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung zu Recht:
A) Die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids wird als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG nicht zuerkannt.A) Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch III. des angefochtenen Bescheids wird als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG nicht zuerkannt.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
Verfahrensgang:
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) legte dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die Beschwerde vom 16.01.2024 gegen den oben genannten Bescheid vor, mit dem gegen die Beschwerdeführerin (BF) gemäß § 67 Abs 1 und 3 FPG ein fünfjähriges Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.), gemäß § 70 Abs 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde gemäß § 18 Abs 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde (Spruchpunkt III.). Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) legte dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die Beschwerde vom 16.01.2024 gegen den oben genannten Bescheid vor, mit dem gegen die Beschwerdeführerin (BF) gemäß Paragraph 67, Absatz eins und 3 FPG ein fünfjähriges Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.), gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt römisch II.) und einer Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde (Spruchpunkt römisch III.).
Das BFA begründete die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung unter anderem damit, dass sich, wie bereits im Spruchpunkt II. dargelegt worden sei, keine Gründe ergeben hätten, die gegen die sofortige Umsetzung des Aufenthaltsverbots sprechen würden. Das Verhalten der BF stelle gegenwärtig eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Die Abwägung ergebe, dass aufgrund ihres Verhaltens das Interesse der BF an einem Aufenthalt in Österreich hinter das öffentliche Interesse an Ordnung und Sicherheit zurücktrete.Das BFA begründete die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung unter anderem damit, dass sich, wie bereits im Spruchpunkt römisch II. dargelegt worden sei, keine Gründe ergeben hätten, die gegen die sofortige Umsetzung des Aufenthaltsverbots sprechen würden. Das Verhalten der BF stelle gegenwärtig eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Die Abwägung ergebe, dass aufgrund ihres Verhaltens das Interesse der BF an einem Aufenthalt in Österreich hinter das öffentliche Interesse an Ordnung und Sicherheit zurücktrete.
Die BF erhob dagegen Beschwerde und erstattete bezüglich der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung Ausführungen kein einzelfallbezogenes Vorbringen.
Feststellungen:
Die BF weist seit XXXX .2022 Wohnsitzmeldungen im Bundesgebiet auf. Sie verfügt über einen bis XXXX .2028 gültigen deutschen Reisepass sowie über einen Personalausweis. Die Ausstellung einer Anmeldebescheinigung wurde von ihr nie beantragt. Die BF ist verheiratet, lebt in Scheidung und für zwei minderjährige in Deutschland lebende Kinder sorgepflichtig. Die BF weist seit römisch 40 .2022 Wohnsitzmeldungen im Bundesgebiet auf. Sie verfügt über einen bis römisch 40 .2028 gültigen deutschen Reisepass sowie über einen Personalausweis. Die Ausstellung einer Anmeldebescheinigung wurde von ihr nie beantragt. Die BF ist verheiratet, lebt in Scheidung und für zwei minderjährige in Deutschland lebende Kinder sorgepflichtig.
Die in Österreich bislang unbescholtene BF setzte im Zeitraum von XXXX .2021 bis zur ihrer Festnahme am XXXX .2023 eine Vielzahl an Betrugshandlungen, weswegen mit Beschluss des Landesgerichts XXXX vom XXXX .2023, XXXX , über sie die Untersuchungshaft verhängt wurde, unter anderem wegen Fluchtgefahr, weil sich die BF in den letzten Monaten häufig in Dubai aufgehalten hat, den Hauptsitz ihres Unternehmens nach Dubai verlegen möchte, sie dadurch auch Kontakte in Dubai hat und deshalb die Gefahr besteht, dass sie dorthin fliehen könnte. Die in Österreich bislang unbescholtene BF setzte im Zeitraum von römisch 40 .2021 bis zur ihrer Festnahme am römisch 40 .2023 eine Vielzahl an Betrugshandlungen, weswegen mit Beschluss des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 .2023, römisch 40 , über sie die Untersuchungshaft verhängt wurde, unter anderem wegen Fluchtgefahr, weil sich die BF in den letzten Monaten häufig in Dubai aufgehalten hat, den Hauptsitz ihres Unternehmens nach Dubai verlegen möchte, sie dadurch auch Kontakte in Dubai hat und deshalb die Gefahr besteht, dass sie dorthin fliehen könnte.
Nachdem die BF am XXXX .2023 auf Gelöbnis bis zur Hauptverhandlung aus der Untersuchungshaft entlassen wurde, setzte sie im Zeitraum XXXX bis XXXX 2023 erneut Betrugshandlungen.Nachdem die BF am römisch 40 .2023 auf Gelöbnis bis zur Hauptverhandlung aus der Untersuchungshaft entlassen wurde, setzte sie im Zeitraum römisch 40 bis römisch 40 2023 erneut Betrugshandlungen.
Deswegen wurde die BF mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX .2023, XXXX , wegen der Verbrechen des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 fünfter Fall, Abs 2, 148 zweiter Fall StGB zu einer zweijährigen Freiheitsstrafe verurteilt. Bei der Strafbemessung wurden das Teilgeständnis als mildernd, die mehrfache Deliktsqualifikation, das mehr als 24-fache Überschreiten der Wertqualifikation von 5.000,00 EUR und die Vielzahl der Angriffe hingegen als erschwerend gewertet. In den Entscheidungsgründen wurde festgehalten, das die BF Schulden in der Höhe von rund 45.000,00 EUR hat und über kein Vermögen verfügt.Deswegen wurde die BF mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 .2023, römisch 40 , wegen der Verbrechen des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach Paragraphen 146,, 147 Absatz eins, Ziffer eins, fünfter Fall, Absatz 2,, 148 zweiter Fall StGB zu einer zweijährigen Freiheitsstrafe verurteilt. Bei der Strafbemessung wurden das Teilgeständnis als mildernd, die mehrfache Deliktsqualifikation, das mehr als 24-fache Überschreiten der Wertqualifikation von 5.000,00 EUR und die Vielzahl der Angriffe hingegen als erschwerend gewertet. In den Entscheidungsgründen wurde festgehalten, das die BF Schulden in der Höhe von rund 45.000,00 EUR hat und über kein Vermögen verfügt.
Ebenfalls verurteilt wurde der Lebensgefährte der BF, und zwar zu einer vierjährigen Freiheitsstrafe. Bei ihm handelt es sich um einen österreichischen Staatsbürger, welcher mehrere, teilweise einschlägige Vorstrafen vorweist. Er ist zusammen mit der Kindesmutter für ein minderjähriges Kind sorgepflichtig, welches die deutsche Staatsbürgerschaft besitzt, sich derzeit in Österreich aufhält und vom österreichischen Jugendamt betreut wird. Die BF ist für dieses Kind nicht Obsorge berechtigt oder unterhaltspflichtig. Eine Rückführung des Sorgerechts an den Kindsvater oder allenfalls an die BF ist nicht angedacht.
Die BF verbüßt die Freiheitsstrafe derzeit in der Justizanstalt XXXX . Die BF verbüßt die Freiheitsstrafe derzeit in der Justizanstalt römisch 40 .
Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang und der für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung maßgebliche Sachverhalt ergeben sich ohne entscheidungswesentliche Widersprüche aus dem unbedenklichen Inhalt der Akten des Verwaltungsverfahrens, insbesondere aus den Strafurteilen, den Angaben der BF vor dem BFA, in ihrer Stellungnahme und in der Beschwerde, sowie aus dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Sozialversicherungsdatenauszug und dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR).
Die Feststellungen zu ihren privaten und familiären Anknüpfungen in Österreich beruhen auf ihren Angaben vor dem BFA, in ihrer Stellungnahme und der Beschwerde sowie den Ausführungen im Urteil des Landesgerichts XXXX . Aus dem Aktenvermerk des BFA vom 30.11.2023 lässt sich die Sorgerechtsproblematik hinsichtlich der minderjährigen Tochter des Lebensgefährten der BF entnehmen.Die Feststellungen zu ihren privaten und familiären Anknüpfungen in Österreich beruhen auf ihren Angaben vor dem BFA, in ihrer Stellungnahme und der Beschwerde sowie den Ausführungen im Urteil des Landesgerichts römisch 40 . Aus dem Aktenvermerk des BFA vom 30.11.2023 lässt sich die Sorgerechtsproblematik hinsichtlich der minderjährigen Tochter des Lebensgefährten der BF entnehmen.
Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 18 Abs 3 BFA-VG kann (ua) bei EWR-Bürgern die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich ist. Gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG kann (ua) bei EWR-Bürgern die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich ist.
Diese Voraussetzung ist hier insbesondere deshalb erfüllt, weil die BF ihr strafbares Verhalten bereits vor ihrer Wohnsitznahme in Österreich setzte und dieses auch unmittelbar nach ihrer Einreise fortsetzte. Auch das Verspüren des Haftübels im Zuge der über sie verhängten Untersuchungshaft konnte sie nicht davon abhalten, erneut Betrugshandlungen zu begehen. Angesichts der mehrfachen Vermögensdelinquenz im Zeitraum von XXXX 2021 bis XXXX 2023 kann der BF keine positive Zukunftsprognose erteilt werden, zumal auch noch kein (für die Beurteilung des Gesinnungswandels eines Straftäters maßgeblicher) Wohlverhaltenszeitraum in Freiheit nach dem Strafvollzug vorliegt.Diese Voraussetzung ist hier insbesondere deshalb erfüllt, weil die BF ihr strafbares Verhalten bereits vor ihrer Wohnsitznahme in Österreich setzte und dieses auch unmittelbar nach ihrer Einreise fortsetzte. Auch das Verspüren des Haftübels im Zuge der über sie verhängten Untersuchungshaft konnte sie nicht davon abhalten, erneut Betrugshandlungen zu begehen. Angesichts der mehrfachen Vermögensdelinquenz im Zeitraum von römisch 40 2021 bis römisch 40 2023 kann der BF keine positive Zukunftsprognose erteilt werden, zumal auch noch kein (für die Beurteilung des Gesinnungswandels eines Straftäters maßgeblicher) Wohlverhaltenszeitraum in Freiheit nach dem Strafvollzug vorliegt.
Gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. Gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen.
Solche Gründe gehen hier weder aus den vorgelegten Verwaltungsakten noch aus der Beschwerde hervor, zumal sich die BF noch nicht lange in Österreich aufhält und vor ihrer Festnahme noch keine nachhaltige Integration bestand.
Angesichts der tristen finanziellen Situation und des raschen Rückfalls nach Entlassung aus der Untersuchungshaft ist von einer so erheblichen Wiederholungsgefahr auszugehen, dass keine Verletzung von Art 8 EMRK durch die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung zu befürchten ist.Angesichts der tristen finanziellen Situation und des raschen Rückfalls nach Entlassung aus der Untersuchungshaft ist von einer so erheblichen Wiederholungsgefahr auszugehen, dass keine Verletzung von Artikel 8, EMRK durch die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung zu befürchten ist.
Es hält sich zwar noch der Lebensgefährte der BF und dessen Tochter in Österreich auf, das Gewicht der Beziehung wird jedoch dadurch relativiert, dass der mehrfach vorbestrafte Lebensgefährte in die zuletzt von der BF begangenen strafbaren Handlungen involviert war, zu einer vierjährigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde, sich noch in Strafhaft befindet und kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis dargelegt wurde. Der Kontakt zu ihm und seiner Tochter kann nach der Haftentlassung durch moderne Kommunikationsmittel aufrechterhalten werden.
Eine Grobprüfung der vorgelegten Akten und der dem BVwG vorliegenden Informationen über die Lage im Herkunftsstaat der BF ergibt keine konkreten Hinweise für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 18 Abs 5 BFA-VG.Eine Grobprüfung der vorgelegten Akten und der dem BVwG vorliegenden Informationen über die Lage im Herkunftsstaat der BF ergibt keine konkreten Hinweise für das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG.
Im Ergebnis ist die sofortige Ausreise der BF nach ihrer Entlassung aus der Strafhaft aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich; die vom BFA in diesem Zusammenhang vorgenommene, wenn auch recht rudimentär gehaltene, Interessenabwägung ist nicht zu beanstanden. Es ist der BF zumutbar, den Verfahrensausgang nach ihrer Entlassung aus der Strafhaft in ihrem Herkunftsstaat abzuwarten.
Der Beschwerde ist im Ergebnis derzeit die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen.
Eine mündliche Verhandlung entfällt gemäß § 21 Abs 6a BFA-VG. Eine mündliche Verhandlung entfällt gemäß Paragraph 21, Absatz 6 a, BFA-VG.
Zu Spruchteil C):
Die Revision nach Art 133 Abs 4 B-VG ist nicht zulässig, weil das BVwG grundsätzliche Rechtsfragen im Sinne dieser Gesetzesstelle nicht zu lösen hatte. Die Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist nicht zulässig, weil das BVwG grundsätzliche Rechtsfragen im Sinne dieser Gesetzesstelle nicht zu lösen hatte.
Schlagworte
aufschiebende Wirkung - EntfallEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:G310.2284834.1.00Im RIS seit
22.02.2024Zuletzt aktualisiert am
06.11.2024