TE Bvwg Erkenntnis 2024/8/7 W184 2286798-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 07.08.2024
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Entscheidungsdatum

07.08.2024

Norm

AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §3 Abs1
BFA-VG §21 Abs7
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. BFA-VG § 21 heute
  2. BFA-VG § 21 gültig von 01.06.2018 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. BFA-VG § 21 gültig ab 01.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. BFA-VG § 21 gültig von 01.11.2017 bis 31.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. BFA-VG § 21 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. BFA-VG § 21 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. BFA-VG § 21 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. BFA-VG § 21 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


W184 2286798-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Werner PIPAL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.12.2023, Zl. 1366383810/231664254, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Werner PIPAL als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Syrien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.12.2023, Zl. 1366383810/231664254, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 3 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides wird gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

B)

Die ordentliche Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Die beschwerdeführende Partei, ein männlicher Staatsangehöriger Syriens, brachte nach der illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 25.08.2023 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz ein.

Bei der Erstbefragung am 29.08.2023 gab die beschwerdeführende Partei an, er stamme aus Aleppo und gehöre der arabischen Volksgruppe und der Religion des Islam an. Er habe in Syrien neun Jahre die Grundschule besucht und keine Berufsausbildung absolviert. Vor seiner Ausreise sei er als Krankenpfleger tätig gewesen. Seine Eltern und seine drei Brüder sowie seine vier Schwestern seien in Syrien wohnhaft, seine Ehefrau und sein Sohn sowie seine Tochter würden in der Türkei wohnen.

Zum Fluchtgrund befragt, führte die beschwerdeführende Partei an, dass er Syrien verlassen habe, weil er von IS-Kämpfern bedroht worden sei und er zum Militärdienst der syrischen Armee einrücken müsse. Im Falle einer Rückkehr hätte er Angst um sein Leben.

Bei der Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 28.11.2023 führte die beschwerdeführende Partei an, dass er aus dem Dorf XXXX in der Region XXXX in der Stadt Aleppo stamme und dort bis 20.03.2016 wohnhaft gewesen sei. In der Türkei sei er vom 20.03.2016 bis 27.07.2023 aufhältig gewesen. Seine Eltern und seine drei Brüder sowie seine vier Schwestern seien in Syrien wohnhaft, seine Ehefrau und sein Sohn sowie seine Tochter würden in der Türkei wohnen. Ein Cousin sei in Österreich aufhältig. Er sei muslimischer Sunnit und faste und bete regelmäßig. Die Fragen, ob er je aktiv in einem Konflikt gekämpft habe oder je Kontakt zu extremistischen oder terroristischen Gruppierungen gehabt habe, wurden von der beschwerdeführenden Partei verneint. Er sei in Österreich auch noch nie von einer gerichtlichen Untersuchung oder einem Gerichtsverfahren betroffen gewesen. Auf Nachfrage, wovon er in Syrien gelebt habe bzw. welcher Berufstätigkeit er nachgegangen sei, entgegnete die beschwerdeführende Partei, dass er während des Krieges in Syrien ziviler Rettungssanitäter gewesen sei. Anschließend habe er eine Apotheke eröffnet, habe diese jedoch schließen müssen, da er vom IS bedroht worden sei. Er habe den Militärdienst bislang noch nicht abgeleistet. Die beschwerdeführende Partei habe 11 Jahre die Grundschule in Alrawia, Hasaka, besucht. Die Frage, ob er ein Militärbuch habe, wurde von der beschwerdeführenden Partei verneint. Er sei aktuell gesund und nehme keine Medikamente ein. Nachgefragt, wovon seine Eltern und seine Geschwister in Syrien gelebt hätten, erklärte die beschwerdeführende Partei, dass sein Vater als Lehrer tätig sei und seine Brüder noch bei den Eltern leben würden. Weitere familiäre Anknüpfungspunkte habe er in Syrien nicht. Am 20.03.2016 sei er zu Fuß in die Türkei gegangen, wo er sich in weiterer Folge vom 01.04.2016 bis zum 27.07.2023 mit einer gültigen Kimlik aufgehalten habe. Seine Onkel, Tanten, Cousins und Cousinen würden in Aleppo-Umgebung wohnen. Aufgrund des in der Türkei vorherrschenden Rassismus sei er nicht dortgeblieben. Aktuell stehe er mit seinen Angehörigen alle zwei Tage in regelmäßigem WhatsApp-Kontakt. In Österreich sei einer seiner Cousins als Asylwerber aufhältig. Zur Frage, wieso er einen Asylantrag gestellt habe, und auf Aufforderung, alle Vorfälle detailliert darzulegen, führte die beschwerdeführende Partei an, dass er in Syrien vom IS bedroht worden sei. Man habe ihn gezwungen, in einem Spital für den IS zu arbeiten, was er jedoch nicht machen hätte wollen. Anschließend hätten sie seine Apotheke gegen seinen Willen geschlossen und er habe eine Strafe in Höhe von 2000 Dollar gezahlt. Auf Vorhalt, dass das völlig unglaubhaft sei, da ihn der IS im Falle einer Weigerung getötet hätte, brachte die beschwerdeführende Partei vor, dass er die Wahrheit erzählt habe. Derzeit sei sein Heimatdorf unter der Macht des syrischen Regimes und er müsste zum Militär einrücken. Die Fragen, ob er den Militärdienst in Syrien geleistet habe oder vom Regime oder anderen Kampfverbänden rekrutiert worden sei, wurden von der beschwerdeführenden Partei verneint. Befragt, ob er befürchte, in die syrische Armee oder in oppositionelle Kampfverbände als Soldat eingezogen zu werden, oder befürchte, ganz allgemein durch Kriegshandlungen betroffen oder verletzt zu werden, erwiderte die beschwerdeführende Partei, dass er Angst habe, zwangsweise kämpfen zu müssen, da aktuell Bürgerkrieg herrsche und er gegen das eigene Volk kämpfen müsste. Er wolle dies jedoch nicht, da er gezwungen werden könnte, Kriegsverbrechen gegen das eigene Volk zu begehen. Wenn in Syrien Frieden wäre und das Land von Israel angegriffen werden würde, wäre die beschwerdeführende Partei bereit, für sein Heimatland zu kämpfen. Die Frage, ob er je in einer politischen Partei tätig gewesen sei oder sich für eine engagiert habe, wurde von der beschwerdeführenden Partei verneint. Im Falle einer Rückkehr würde er als Soldat eingezogen werden und müsste gegen sein eigenes Volk kämpfen. Die Lage sei im gesamten Land dieselbe. Wenn er die bereits geschilderten Probleme nicht hätte, würde er in Syrien weiterhin leben können. Bei der Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 28.11.2023 führte die beschwerdeführende Partei an, dass er aus dem Dorf römisch 40 in der Region römisch 40 in der Stadt Aleppo stamme und dort bis 20.03.2016 wohnhaft gewesen sei. In der Türkei sei er vom 20.03.2016 bis 27.07.2023 aufhältig gewesen. Seine Eltern und seine drei Brüder sowie seine vier Schwestern seien in Syrien wohnhaft, seine Ehefrau und sein Sohn sowie seine Tochter würden in der Türkei wohnen. Ein Cousin sei in Österreich aufhältig. Er sei muslimischer Sunnit und faste und bete regelmäßig. Die Fragen, ob er je aktiv in einem Konflikt gekämpft habe oder je Kontakt zu extremistischen oder terroristischen Gruppierungen gehabt habe, wurden von der beschwerdeführenden Partei verneint. Er sei in Österreich auch noch nie von einer gerichtlichen Untersuchung oder einem Gerichtsverfahren betroffen gewesen. Auf Nachfrage, wovon er in Syrien gelebt habe bzw. welcher Berufstätigkeit er nachgegangen sei, entgegnete die beschwerdeführende Partei, dass er während des Krieges in Syrien ziviler Rettungssanitäter gewesen sei. Anschließend habe er eine Apotheke eröffnet, habe diese jedoch schließen müssen, da er vom IS bedroht worden sei. Er habe den Militärdienst bislang noch nicht abgeleistet. Die beschwerdeführende Partei habe 11 Jahre die Grundschule in Alrawia, Hasaka, besucht. Die Frage, ob er ein Militärbuch habe, wurde von der beschwerdeführenden Partei verneint. Er sei aktuell gesund und nehme keine Medikamente ein. Nachgefragt, wovon seine Eltern und seine Geschwister in Syrien gelebt hätten, erklärte die beschwerdeführende Partei, dass sein Vater als Lehrer tätig sei und seine Brüder noch bei den Eltern leben würden. Weitere familiäre Anknüpfungspunkte habe er in Syrien nicht. Am 20.03.2016 sei er zu Fuß in die Türkei gegangen, wo er sich in weiterer Folge vom 01.04.2016 bis zum 27.07.2023 mit einer gültigen Kimlik aufgehalten habe. Seine Onkel, Tanten, Cousins und Cousinen würden in Aleppo-Umgebung wohnen. Aufgrund des in der Türkei vorherrschenden Rassismus sei er nicht dortgeblieben. Aktuell stehe er mit seinen Angehörigen alle zwei Tage in regelmäßigem WhatsApp-Kontakt. In Österreich sei einer seiner Cousins als Asylwerber aufhältig. Zur Frage, wieso er einen Asylantrag gestellt habe, und auf Aufforderung, alle Vorfälle detailliert darzulegen, führte die beschwerdeführende Partei an, dass er in Syrien vom IS bedroht worden sei. Man habe ihn gezwungen, in einem Spital für den IS zu arbeiten, was er jedoch nicht machen hätte wollen. Anschließend hätten sie seine Apotheke gegen seinen Willen geschlossen und er habe eine Strafe in Höhe von 2000 Dollar gezahlt. Auf Vorhalt, dass das völlig unglaubhaft sei, da ihn der IS im Falle einer Weigerung getötet hätte, brachte die beschwerdeführende Partei vor, dass er die Wahrheit erzählt habe. Derzeit sei sein Heimatdorf unter der Macht des syrischen Regimes und er müsste zum Militär einrücken. Die Fragen, ob er den Militärdienst in Syrien geleistet habe oder vom Regime oder anderen Kampfverbänden rekrutiert worden sei, wurden von der beschwerdeführenden Partei verneint. Befragt, ob er befürchte, in die syrische Armee oder in oppositionelle Kampfverbände als Soldat eingezogen zu werden, oder befürchte, ganz allgemein durch Kriegshandlungen betroffen oder verletzt zu werden, erwiderte die beschwerdeführende Partei, dass er Angst habe, zwangsweise kämpfen zu müssen, da aktuell Bürgerkrieg herrsche und er gegen das eigene Volk kämpfen müsste. Er wolle dies jedoch nicht, da er gezwungen werden könnte, Kriegsverbrechen gegen das eigene Volk zu begehen. Wenn in Syrien Frieden wäre und das Land von Israel angegriffen werden würde, wäre die beschwerdeführende Partei bereit, für sein Heimatland zu kämpfen. Die Frage, ob er je in einer politischen Partei tätig gewesen sei oder sich für eine engagiert habe, wurde von der beschwerdeführenden Partei verneint. Im Falle einer Rückkehr würde er als Soldat eingezogen werden und müsste gegen sein eigenes Volk kämpfen. Die Lage sei im gesamten Land dieselbe. Wenn er die bereits geschilderten Probleme nicht hätte, würde er in Syrien weiterhin leben können.

Im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme wurden von der beschwerdeführenden Partei ein syrischer Personalausweis sowie ein Familienbuch und eine Heiratsurkunde in Kopie in Vorlage gebracht.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde folgende Entscheidung über diesen Antrag getroffen:

„I. Der Antrag auf internationalen Schutz wird hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen. „I. Der Antrag auf internationalen Schutz wird hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen.

II. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wird der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt.römisch II. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 wird der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt.

III. Die befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte wird gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 für 1 Jahr erteilt.“römisch III. Die befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte wird gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 für 1 Jahr erteilt.“

In der Begründung wurde näher ausgeführt, dass seinen Ausführungen folgend davon auszugehen sei, dass er vor der Ausreise aus Syrien nicht persönlich bedroht oder verfolgt worden sei. Seine Schilderung betreffend den IS und dessen versuchte zwangsweise Verpflichtung seiner Person zum Spitalsdienst sei völlig unglaubhaft. Festzuhalten sei somit, dass er aufgrund seines Auslandsaufenthalts in der Türkei die Möglichkeit gehabt hätte, sich freizukaufen. Plausible Gründe, warum ihm ein Freikauf vom Militärdienst nicht möglich gewesen wäre bzw. nicht möglich sein sollte, habe die beschwerdeführende Partei nicht dargelegt. Ebenso wenig könne den Länderfeststellungen entnommen werden, dass gleichsam jedem Flüchtling eine oppositionelle Gesinnung unterstellt werde. Im Fall der beschwerdeführenden Partei sei daher festzuhalten, dass keine wie auch immer geartete gefährdungserhöhenden Umstände ersichtlich seien, die in seiner Person gelegen seien, sodass die Annahme, dass der beschwerdeführenden Partei im Falle einer Rückkehr eine missliebige politische Gesinnung unterstellt werden würde, nicht zutreffend sei, und jedenfalls keine maßgebliche Wahrscheinlichkeit dafür erkannt werden könne, dass der beschwerdeführenden Partei im Falle einer Rückkehr Verfolgung aus asylrelevanten Motiven drohen könnte.

Gegen den Spruchpunkt I. dieses Bescheides wurde aufgrund Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung, mangelhafter Bescheidbegründung und der Verletzung von Verfahrensvorschriften Beschwerde erhoben und ausgeführt, dass die belangte Behörde für die Beurteilung der Verfolgungsgefahr auch aktuelle Länderberichte zur Situation von Männern im wehrfähigen Alter heranziehen hätte müssen, auf deren Grundlage eine Einschätzung über das Risiko der Einberufung im Falle einer Rückkehr hätte getroffen werden müssen. Aufgrund der Verfahrensfehler, die der belangten Behörde unterlaufen seien, gehe die belangte Behörde nicht vom vollständig richtigen Sachverhalt aus. Bereits aus diesem Grund sei der Bescheid rechtswidrig. Bei richtiger Führung des Ermittlungsverfahrens und mängelfreier Beweiswürdigung hätte das Vorbringen der beschwerdeführenden Partei als asylrelevant qualifiziert werden müssen. Beantragt wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Gegen den Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides wurde aufgrund Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung, mangelhafter Bescheidbegründung und der Verletzung von Verfahrensvorschriften Beschwerde erhoben und ausgeführt, dass die belangte Behörde für die Beurteilung der Verfolgungsgefahr auch aktuelle Länderberichte zur Situation von Männern im wehrfähigen Alter heranziehen hätte müssen, auf deren Grundlage eine Einschätzung über das Risiko der Einberufung im Falle einer Rückkehr hätte getroffen werden müssen. Aufgrund der Verfahrensfehler, die der belangten Behörde unterlaufen seien, gehe die belangte Behörde nicht vom vollständig richtigen Sachverhalt aus. Bereits aus diesem Grund sei der Bescheid rechtswidrig. Bei richtiger Führung des Ermittlungsverfahrens und mängelfreier Beweiswürdigung hätte das Vorbringen der beschwerdeführenden Partei als asylrelevant qualifiziert werden müssen. Beantragt wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Zur Person und den Fluchtgründen der beschwerdeführenden Partei wird festgestellt:

Die beschwerdeführende Partei ist syrischer Staatsangehöriger, gehört der arabischen Volksgruppe an und bekennt sich zum sunnitischen Glauben. Die Identität der beschwerdeführenden Partei steht fest. Die Eltern sowie die drei Brüder und vier Schwestern der beschwerdeführenden Partei sind nach wie vor in Syrien wohnhaft. Der Vater der beschwerdeführenden Partei erwirtschaftet als Lehrer den Unterhalt für die Familie. Die Ehefrau und die beiden Kinder der beschwerdeführenden Partei wohnen in der Türkei und die beschwerdeführende Partei steht mit diesen in regelmäßigem Kontakt über WhatsApp. Ein Cousin der beschwerdeführenden Partei ist als Asylwerber in Österreich.

Die beschwerdeführende Partei ist gesund und strafrechtlich unbescholten.

Er stammt aus dem Dorf XXXX in der Region XXXX in der Stadt Aleppo und hat Syrien am 20.03.2016 in die Türkei verlassen und war von 2016 bis zum 27.07.2023 mit einer Kimlik in der Türkei aufhältig. Er hat in Syrien 11 Jahre lang die Grundschule besucht und war anschließend als Rettungssanitäter tätig. Von 12.12.2014 bis 12.12.2015 hatte die beschwerdeführende Partei eine Apotheke. Die Herkunftsregion der beschwerdeführenden Partei steht aktuell unter Kontrolle der syrischen Regierung.Er stammt aus dem Dorf römisch 40 in der Region römisch 40 in der Stadt Aleppo und hat Syrien am 20.03.2016 in die Türkei verlassen und war von 2016 bis zum 27.07.2023 mit einer Kimlik in der Türkei aufhältig. Er hat in Syrien 11 Jahre lang die Grundschule besucht und war anschließend als Rettungssanitäter tätig. Von 12.12.2014 bis 12.12.2015 hatte die beschwerdeführende Partei eine Apotheke. Die Herkunftsregion der beschwerdeführenden Partei steht aktuell unter Kontrolle der syrischen Regierung.

In Syrien besteht ein verpflichtender Wehrdienst für männliche Staatsbürger ab dem Alter von 18 Jahren. Die beschwerdeführende Partei ist 26 Jahre alt und hat seinen Wehrdienst für die syrische Zentralregierung noch nicht abgeleistet.

Die syrischen Behörden unterstellen nicht allen Personen, die sich dem Wehrdienst entziehen, eine oppositionelle politische Gesinnung und es haben sich auch im Fall der beschwerdeführenden Partei keine diesbezüglichen Anhaltspunkte ergeben. Insbesondere weist die beschwerdeführende Partei keine glaubhaft verinnerlichte politische Überzeugung gegen die syrische Zentralregierung oder gegen den Dienst an der Waffe an sich auf.

Es ist zudem nicht glaubhaft, dass die beschwerdeführende Partei vom IS bedroht wurde und er im Falle einer hypothetischen Rückkehr nach Syrien wegen derartiger Bedrohungen einer Gefährdung ausgesetzt wäre.

Die beschwerdeführende Partei war in Syrien nie einer individuellen konkreten Verfolgung oder Bedrohung ausgesetzt. Der beschwerdeführenden Partei droht bei einer Rückkehr nach Syrien aktuell nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aufgrund einer Wehrdienstverweigerung bzw. einer ihm hierdurch unterstellten oppositionellen Gesinnung.

Die beschwerdeführende Partei wurde vor seiner Ausreise nicht zum Wehrdienst in die syrische Armee einberufen und wurde auch nicht zur Musterung verpflichtet. Die beschwerdeführende Partei hat vor seiner Ausreise keinen Einberufungsbefehl erhalten und hat an keinen Demonstrationen teilgenommen.

Der beschwerdeführenden Partei droht im Herkunftsstaat keine Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung. Die beschwerdeführende Partei war in Syrien nicht politisch tätig und kein Mitglied einer politischen Partei.

Die beschwerdeführende Partei hat auch durch die Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz in Österreich nicht dargelegt, dass er im Falle einer Rückkehr nach Syrien einer konkreten, asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt sein könnte.

Auch eine drohende asylrelevante Verfolgung aus anderen Gründen ist nicht hervorgekommen.

Zur Lage im Herkunftsstaat wird Folgendes festgestellt:

Politische Lage

Letzte Änderung 2024-03-08 10:59

Im Jahr 2011 erreichten die Umbrüche in der arabischen Welt auch Syrien. Auf die zunächst friedlichen Proteste großer Teile der Bevölkerung, die Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und ein Ende des von Bashar al-Assad geführten Ba'ath-Regimes verlangten, reagierte dieses mit massiver Repression gegen die Protestierenden, vor allem durch den Einsatz von Armee und Polizei, sonstiger Sicherheitskräfte und staatlich organisierter Milizen (Shabiha). So entwickelte sich im Laufe der Zeit ein zunehmend komplexer werdender bewaffneter Konflikt (AA 13.11.2018). Die tiefer liegenden Ursachen für den Konflikt sind die Willkür und Brutalität des syrischen Sicherheitsapparats, die soziale Ungleichheit und Armut vor allem in den ländlichen Gegenden Syriens, die weitverbreitete Vetternwirtschaft und nicht zuletzt konfessionelle Spannungen (Spiegel 29.8.2016).

Die Entscheidung Moskaus, 2015 in Syrien militärisch zu intervenieren, hat das Assad-Regime in Damaskus effektiv geschützt. Russische Luftstreitkräfte und nachrichtendienstliche Unterstützung sowie von Iran unterstützte Milizen vor Ort ermöglichten es dem Regime, die Opposition zu schlagen und seine Kontrolle über große Teile Syriens brutal wiederherzustellen. Seit März 2020 scheint der Konflikt in eine neue Patt-Phase einzutreten, in der drei unterschiedliche Gebiete mit statischen Frontlinien abgegrenzt wurden (IPS 20.5.2022). Das Assad-Regime kontrolliert rund 70 Prozent des syrischen Territoriums. Seit dem Höhepunkt des Konflikts, als das Regime - unterstützt von Russland und Iran - unterschiedslose, groß angelegte Offensiven startete, um Gebiete zurückzuerobern, hat die Gewalt deutlich abgenommen. Auch wenn die Gewalt zurückgegangen ist, kommt es entlang der Konfliktlinien im Nordwesten und Nordosten Syriens weiterhin zu kleineren Scharmützeln. Im Großen und Ganzen hat sich der syrische Bürgerkrieg zu einem internationalisierten Konflikt entwickelt, in dem fünf ausländische Streitkräfte - Russland, Iran, die Türkei, Israel und die Vereinigten Staaten - im syrischen Kampfgebiet tätig sind und Überreste des Islamischen Staates (IS) regelmäßig Angriffe durchführen (USIP 14.3.2023). Solange das militärische Engagement von Iran, Russland, Türkei und USA auf bisherigem Niveau weiterläuft, sind keine größeren Veränderungen bei der Gebietskontrolle zu erwarten (AA 2.2.2024).

Der Machtanspruch des syrischen Regimes wird in einigen Gebieten unter seiner Kontrolle angefochten. Dem Regime gelingt es dort nur bedingt, das staatliche Gewaltmonopol durchzusetzen. Im Gouvernement Suweida kommt es beispielsweise seit dem 20.8.2023 zu täglichen regimekritischen Protesten, darunter Straßenblockaden und die zeitweise Besetzung von Liegenschaften der Regime-Institutionen (AA 2.2.2024). In den vom Regime kontrollierten Gebieten unterdrücken die Sicherheits- und Geheimdienstkräfte des Regimes, die Milizen und die Verbündeten aus der Wirtschaft aktiv die Autonomie der Wähler und Politiker. Ausländische Akteure wie das russische und das iranische Regime sowie die libanesische Schiitenmiliz Hizbollah üben ebenfalls großen Einfluss auf die Politik in den von der Regierung kontrollierten Gebieten aus (FH 9.3.2023). In den übrigen Landesteilen üben unverändert de facto Behörden Gebietsherrschaft aus. Im Nordwesten kontrolliert die von der islamistischen Terrororganisation Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) gestellte Syrische Errettungsregierung (SSG) weiterhin Gebiete in den Gouvernements Idlib, Lattakia, Hama und Aleppo. In Teilen des Gouvernements Aleppo sowie in den von der Türkei besetzten Gebieten im Norden beansprucht weiterhin die von der syrischen Oppositionskoalition (SOC/Etilaf) bestellte Syrische Interimsregierung (SIG) den Regelungsanspruch. Die von kurdisch kontrollierten Kräften abgesicherten sogenannten Selbstverwaltungsbehörden im Nordosten (AANES) üben unverändert Kontrolle über Gebiete östlich des Euphrats in den Gouvernements ar-Raqqah, Deir ez-Zor und al-Hassakah sowie in einzelnen Ortschaften im Gouvernement Aleppo aus (AA 2.2.2024). Ungeachtet der vorstehenden Ausführungen bleibt Syrien, bis hin zur subregionalen Ebene, territorial fragmentiert. In vielen Fällen wird die tatsächliche Kontrolle auf lokaler Ebene von unterschiedlichen Gruppierungen ausgeübt. Selbst in formal ausschließlich vom Regime kontrollierten Gebieten wie dem Südwesten des Landes (Gouvernements Dara’a, Suweida) sind die Machtverhältnisse mitunter komplex und können sich insofern von Ort zu Ort, von Stadtviertel zu Stadtviertel unterscheiden. Auch Überschneidungen sind möglich (v. a. Nordwesten und Nordosten). Die tatsächliche Kontrolle liegt lokal häufig ganz oder in Teilen bei bewaffneten Akteuren bzw. traditionellen Herrschaftsstrukturen (AA 29.3.2023). Im syrischen Bürgerkrieg hat sich die Grenze zwischen Staat und Nicht-Staat zunehmend verwischt. Im Laufe der Zeit haben sowohl staatliche Akteure als auch nicht-staatliche bewaffnete Gruppen parallele, miteinander vernetzte und voneinander abhängige politische Ökonomien geschaffen, in denen die Grenzen zwischen formell und informell, legal und illegal, Regulierung und Zwang weitgehend verschwunden sind. Die Grenzgebiete in Syrien bilden heute ein einziges wirtschaftliches Ökosystem, das durch dichte Netzwerke von Händlern, Schmugglern, Regimevertretern, Maklern und bewaffneten Gruppen miteinander verbunden ist (Brookings 27.1.2023).

Die politische Gesamtlage in Syrien zeigt sich [im Berichtszeitraum März 2023 - Oktober 2023] nicht wesentlich verändert (AA 2.2.2024). Der Konflikt in Syrien befindet sich in einer Patt-Situation mit wenig Aussicht auf eine baldige politische Lösung (USIP 14.3.2023; vgl. AA 29.3.2023). Eine realistische Perspektive für eine Veränderung des politischen Status Quo in den Regimegebieten, etwa zugunsten oppositioneller Kräfte, ob auf politischem oder militärischem Wege, besteht aktuell nicht. Auch der politische Prozess für eine von den Konfliktparteien verhandelte, inklusive Lösung des Konflikts gemäß Sicherheitsratsresolution 2254 der Vereinten Nationen (VN) (vorgesehen danach u. a. Ausarbeitung einer neuen Verfassung, freie und faire Wahlen unter Aufsicht der VN und unter Beteiligung der syrischen Diaspora) unter Ägide der VN stagniert. Ausschlaggebend dafür bleibt die anhaltende Blockadehaltung des Regimes, das keinerlei Interesse an einer politischen Lösung des Konflikts zeigt und vor diesem Hintergrund jegliche Zugeständnisse verweigert. Alternative politische Formate unter Führung verschiedener Mächte haben bislang keine Fortschritte gebracht (AA 2.2.2024). Letztlich ist es das Ziel der Assad-Regierung, die Kontrolle über das gesamte syrische Territorium wiederzuerlangen (Alaraby 31.5.2023; vgl. IPS 20.5.2022). Russland, die Türkei, die Vereinigten Staaten und Iran unterstützen die Kriegsparteien weiterhin militärisch und finanziell (HRW 11.1.2024).Die politische Gesamtlage in Syrien zeigt sich [im Berichtszeitraum März 2023 - Oktober 2023] nicht wesentlich verändert (AA 2.2.2024). Der Konflikt in Syrien befindet sich in einer Patt-Situation mit wenig Aussicht auf eine baldige politische Lösung (USIP 14.3.2023; vergleiche AA 29.3.2023). Eine realistische Perspektive für eine Veränderung des politischen Status Quo in den Regimegebieten, etwa zugunsten oppositioneller Kräfte, ob auf politischem oder militärischem Wege, besteht aktuell nicht. Auch der politische Prozess für eine von den Konfliktparteien verhandelte, inklusive Lösung des Konflikts gemäß Sicherheitsratsresolution 2254 der Vereinten Nationen (VN) (vorgesehen danach u. a. Ausarbeitung einer neuen Verfassung, freie und faire Wahlen unter Aufsicht der VN und unter Beteiligung der syrischen Diaspora) unter Ägide der VN stagniert. Ausschlaggebend dafür bleibt die anhaltende Blockadehaltung des Regimes, das keinerlei Interesse an einer politischen Lösung des Konflikts zeigt und vor diesem Hintergrund jegliche Zugeständnisse verweigert. Alternative politische Formate unter Führung verschiedener Mächte haben bislang keine Fortschritte gebracht (AA 2.2.2024). Letztlich ist es das Ziel der Assad-Regierung, die Kontrolle über das gesamte syrische Territorium wiederzuerlangen (Alaraby 31.5.2023; vergleiche IPS 20.5.2022). Russland, die Türkei, die Vereinigten Staaten und Iran unterstützen die Kriegsparteien weiterhin militärisch und finanziell (HRW 11.1.2024).

Im Äußeren gelang es dem syrischen Regime, sich dem Eindruck internationaler Isolation entgegenzusetzen (AA 2.2.2024). Das propagierte "Normalisierungsnarrativ" verfängt insbesondere bei einer Reihe arabischer Staaten (AA 29.3.2023). Im Mai 2023 wurde Syrien wieder in die Arabische Liga aufgenommen, von der es im November 2011 aufgrund der gewaltsamen Niederschlagung der Proteste ausgeschlossen worden war (Wilson 6.6.2023; vgl. SOHR 7.5.2023). Als Gründe für die diplomatische Annäherung wurden unter anderem folgende Interessen der Regionalmächte genannt: Rückkehr von syrischen Flüchtlingen in ihr Heimatland, die Unterbindung des Drogenschmuggels in die Nachbarländer - insbesondere von Captagon (CMEC 16.5.2023; vgl. Wilson 6.6.2023, SOHR 7.5.2023), Ängste vor einer Machtübernahme islamistischer Extremisten im Fall eines Sturzes des Assad-Regimes sowie die Eindämmung des Einflusses bewaffneter, von Iran unterstützter Gruppierungen, insbesondere im Süden Syriens. Das syrische Regime zeigt laut Einschätzung eines Experten für den Nahen Osten dagegen bislang kein Interesse, eine große Anzahl an Rückkehrern wiederaufzunehmen und Versuche, den Drogenhandel zu unterbinden, erscheinen in Anbetracht der Summen, welche dieser ins Land bringt, bislang im besten Fall zweifelhaft (CMEC 16.5.2023). Am 3.7.2023 reiste erneut der jordanische Außenminister Ayman Safadi nach Damaskus, um Bemühungen zur Schaffung von Bedingungen für die Rückkehr von syrischen Geflüchteten aus Jordanien zu intensivieren (AA 2.2.2024). Die EU-Mitgliedsstaaten in ihrer Gesamtheit und die USA stellen sich den Normalisierungsbestrebungen politisch unverändert entgegen(AA 2.2.2024).Im Äußeren gelang es dem syrischen Regime, sich dem Eindruck internationaler Isolation entgegenzusetzen (AA 2.2.2024). Das propagierte "Normalisierungsnarrativ" verfängt insbesondere bei einer Reihe arabischer Staaten (AA 29.3.2023). Im Mai 2023 wurde Syrien wieder in die Arabische Liga aufgenommen, von der es im November 2011 aufgrund der gewaltsamen Niederschlagung der Proteste ausgeschlossen worden war (Wilson 6.6.2023; vergleiche SOHR 7.5.2023). Als Gründe für die diplomatische Annäherung wurden unter anderem folgende Interessen der Regionalmächte genannt: Rückkehr von syrischen Flüchtlingen in ihr Heimatland, die Unterbindung des Drogenschmuggels in die Nachbarländer - insbesondere von Captagon (CMEC 16.5.2023; vergleiche Wilson 6.6.2023, SOHR 7.5.2023), Ängste vor einer Machtübernahme islamistischer Extremisten im Fall eines Sturzes des Assad-Regimes sowie die Eindämmung des Einflusses bewaffneter, von Iran unterstützter Gruppierungen, insbesondere im Süden Syriens. Das syrische Regime zeigt laut Einschätzung eines Experten für den Nahen Osten dagegen bislang kein Interesse, eine große Anzahl an Rückkehrern wiederaufzunehmen und Versuche, den Drogenhandel zu unterbinden, erscheinen in Anbetracht der Summen, welche dieser ins Land bringt, bislang im besten Fall zweifelhaft (CMEC 16.5.2023). Am 3.7.2023 reiste erneut der jordanische Außenminister Ayman Safadi nach Damaskus, um Bemühungen zur Schaffung von Bedingungen für die Rückkehr von syrischen Geflüchteten aus Jordanien zu intensivieren (AA 2.2.2024). Die EU-Mitgliedsstaaten in ihrer Gesamtheit und die USA stellen sich den Normalisierungsbestrebungen politisch unverändert entgegen(AA 2.2.2024).

Regional positionierte sich das Regime seit Ausbruch der kriegerischen Kampfhandlungen zwischen Israel und der Hamas in und um Gaza seit dem 7.10.2023 öffentlich an der Seite der Palästinenser und kritisierte Israel, mit dem sich Syrien formell weiterhin im Kriegszustand befindet, scharf (AA 2.2.2024).

SYRISCHE ARABISCHE REPUBLIK

Letzte Änderung 2024-03-08 11:06

Die Familie al-Assad regiert Syrien bereits seit 1970, als Hafez al-Assad sich durch einen Staatsstreich zum Herrscher Syriens machte (SHRC 24.1.2019). Nach seinem Tod im Jahr 2000 übernahm sein Sohn, der jetzige Präsident Bashar al-Assad, diese Position (BBC 2.5.2023). Die beiden Assad-Regime hielten die Macht durch ein komplexes Gefüge aus ba'athistischer Ideologie, Repression, Anreize für wirtschaftliche Eliten und der Kultivierung eines Gefühls des Schutzes für religiöse Minderheiten (USCIRF 4.2021). Das überwiegend von Alawiten geführte Regime präsentiert sich als Beschützer der Alawiten und anderer religiöser Minderheiten (FH 9.3.2023) und die alawitische Minderheit hat weiterhin einen im Verhältnis zu ihrer Zahl überproportional großen politischen Status, insbesondere in den Führungspositionen des Militärs, der Sicherheitskräfte und der Nachrichtendienste, obwohl das hochrangige Offizierskorps des Militärs weiterhin auch Angehörige anderer religiöser Minderheitengruppen in seine Reihen aufnimmt (USDOS 15.5.2023). In der Praxis hängt der politische Zugang jedoch nicht von der Religionszugehörigkeit ab, sondern von der Nähe und Loyalität zu Assad und seinen Verbündeten. Alawiten, Christen, Drusen und Angehörige anderer kleinerer Religionsgemeinschaften, die nicht zu Assads innerem Kreis gehören, sind politisch entrechtet. Zur politischen Elite gehören auch Angehörige der sunnitischen Religionsgemeinschaft, doch die sunnitische Mehrheit des Landes stellt den größten Teil der Rebellenbewegung und hat daher die Hauptlast der staatlichen Repressionen zu tragen (FH 9.3.2023).

Die Verfassung schreibt die Vormachtstellung der Vertreter der Ba'ath-Partei in den staatlichen Institutionen und in der Gesellschaft vor, und Assad und die Anführer der Ba'ath-Partei beherrschen als autoritäres Regime alle drei Regierungszweige (USDOS 20.3.2023). Mit dem Dekret von 2011 und den Verfassungsreformen von 2012 wurden die Regeln für die Beteiligung anderer Parteien formell gelockert. In der Praxis unterhält die Regierung einen mächtigen Geheimdienst- und Sicherheitsapparat, um Oppositionsbewegungen zu überwachen und zu bestrafen, die Assads Herrschaft ernsthaft infrage stellen könnten (FH 9.3.2023). Der Präsident stützt seine Herrschaft insbesondere auf die Loyalität der Streitkräfte sowie der militärischen und zivilen Nachrichtendienste. Die Befugnisse dieser Dienste, die von engen Vertrauten des Präsidenten geleitet werden und sich auch gegenseitig kontrollieren, unterliegen keinen definierten Beschränkungen. So hat sich in Syrien ein politisches System etabliert, in dem viele Institutionen und Personen miteinander um Macht konkurrieren und dabei kaum durch die Verfassung und den bestehenden Rechtsrahmen kontrolliert werden, sondern v. a. durch den Präsidenten und seinen engsten Kreis. Trotz gelegentlicher interner Machtkämpfe stehen Assad dabei keine ernst zu nehmenden Kontrahenten gegenüber. Die Geheimdienste haben ihre traditionell starke Rolle seither verteidigt oder sogar weiter ausgebaut und profitieren durch Schmuggel und Korruption wirtschaftlich erheblich (AA 29.3.2023).

Dem ehemaligen Berater des US-Außenministeriums Hazem al-Ghabra zufolge unterstützt Syrien beinahe vollständig die Herstellung und Logistik von Drogen, weil es eine Einnahmemöglichkeit für den Staat und für Vertreter des Regimes und dessen Profiteure darstellt (Enab 23.1.2023). Baschar al-Assad mag der unumschränkte Herrscher sein, aber die Loyalität mächtiger Warlords, Geschäftsleute oder auch seiner Verwandten hat ihren Preis. Beispielhaft wird von einer vormals kleinkriminellen Bande berichtet, die Präsident Assad in der Stadt Sednaya gewähren ließ, um die dort ansässigen Christen zu kooptieren, und die inzwischen auf eigene Rechnung in den Drogenhandel involviert ist. Der Machtapparat hat nur bedingt die Kontrolle über die eigenen Drogennetzwerke. Assads Cousins, die Hisbollah und Anführer der lokalen Organisierten Kriminalität haben kleine Imperien errichtet und geraten gelegentlich aneinander, wobei Maher al-Assad, der jüngere Bruder des Präsidenten und Befehlshaber der Vierten Division, eine zentrale Rolle bei der Logistik innehat. Die Vierte Division mutierte in den vergangenen Jahren 'zu einer Art Mafia-Konglomerat mit militärischem Flügel'. Sie bewacht die Transporte und Fabriken, kontrolliert die Häfen und nimmt Geld ein. Maher al-Assads Vertreter, General Ghassan Bilal, gilt als der operative Kopf und Verbindungsmann zur Hisbollah (Spiegel 17.6.2022).

Es gibt keine Rechtssicherheit oder Schutz vor politischer Verfolgung, willkürlicher Verhaftung und Folter. Die Gefahr, Opfer staatlicher Repression und Willkür zu werden, bleibt für Einzelne unvorhersehbar (AA 2.2.2024).

Institutionen und Wahlen

Syrien ist nach der geltenden Verfassung von 2012 eine semipräsidentielle Volksrepublik. Das politische System Syriens wird de facto jedoch vom autoritär regierenden Präsidenten dominiert. Der Präsident verfügt als oberstes Exekutivorgan, Oberbefehlshaber der Streitkräfte und Generalsekretär der Ba'ath-Partei über umfassende Vollmachten. Darüber hinaus darf der Präsident nach Art. 113 der Verfassung auch legislativ tätig werden, wenn das Parlament nicht tagt, aufgelöst ist oder wenn "absolute Notwendigkeit" dies erfordert. De facto ist die Legislativbefugnis des Parlaments derzeit außer Kraft gesetzt. Gesetze werden weitgehend als Präsidialdekrete verabschiedet (AA 29.3.2023).Syrien ist nach der geltenden Verfassung von 2012 eine semipräsidentielle Volksrepublik. Das politische System Syriens wird de facto jedoch vom autoritär regierenden Präsidenten dominiert. Der Präsident verfügt als oberstes Exekutivorgan, Oberbefehlshaber der Streitkräfte und Generalsekretär der Ba'ath-Partei über umfassende Vollmachten. Darüber hinaus darf der Präsident nach Artikel 113, der Verfassung auch legislativ tätig werden, wenn das Parlament nicht tagt, aufgelöst ist oder wenn "absolute Notwendigkeit" dies erfordert. De facto ist die Legislativbefugnis des Parlaments derzeit außer Kraft gesetzt. Gesetze werden weitgehend als Präsidialdekrete verabschiedet (AA 29.3.2023).

Der Präsident wird nach der Verfassung direkt vom Volk gewählt. Seine Amtszeit beträgt sieben Jahre. Seit der letzten Verfassungsänderung 2012 ist maximal eine einmalige Wiederwahl möglich. Da diese Verfassungsbestimmung jedoch erstmals bei den Präsidentschaftswahlen 2014 zur Anwendung kam, war es dem aktuellen Präsidenten Baschar al-Assad erlaubt, bei der Präsidentschaftswahl im Mai 2021 erneut zu kandidieren. Kandidatinnen und Kandidaten für das Präsidentenamt werden nach Art. 85 vom Obersten Verfassungsgericht überprüft und müssen Voraussetzungen erfüllen, die Angehörige der Opposition faktisch weitgehend ausschließen. So muss ein Kandidat u. a. im Besitz seiner bürgerlichen und politischen Rechte sein (diese werden bei Verurteilungen für politische Delikte in der Regel entzogen), darf nicht für ein "ehrenrühriges" Vergehen vorbestraft sein und muss bis zum Zeitpunkt der Kandidatur ununterbrochen zehn Jahre in Syrien gelebt haben. Damit sind im Exil lebende Politikerinnen und Politiker von einer Kandidatur de facto ausgeschlossen (AA 29.3.2023). Bei den Präsidentschaftswahlen, die im Mai 2021 in den von der Regierung kontrollierten Gebieten sowie einigen syrischen Botschaften abgehalten wurden, erhielt Bashar al-Assad 95,1 Prozent der Stimmen bei einer Wahlbeteiligung von rund 77 Prozent und wurde damit für eine weitere Amtsperiode von sieben Jahren wiedergewählt. Zwei kaum bekannte Personen waren als Gegenkandidaten angetreten und erhielten 1,5 Prozent und 3,3 Prozent der Stimmen (Standard 28.5.2021; vgl. Reuters 28.5.2021). Politiker der Exilopposition waren von der Wahl ausgeschlossen. Die Europäische Union erkennt die Wahl nicht an, westliche Regierungen bezeichnen sie als 'weder frei noch fair' und als 'betrügerisch', und die Opposition nannte sie eine 'Farce' (Standard 28.5.2021).Der Präsident wird nach der Verfassung direkt vom Volk gewählt. Seine Amtszeit beträgt sieben Jahre. Seit der letzten Verfassungsänderung 2012 ist maximal eine einmalige Wiederwahl möglich. Da diese Verfassungsbestimmung jedoch erstmals bei den Präsidentschaftswahlen 2014 zur Anwendung kam, war es dem aktuellen Präsidenten Baschar al-Assad erlaubt, bei der Präsidentschaftswahl im Mai 2021 erneut zu kandidieren. Kandidatinnen und Kandidaten für das Präsidentenamt werden nach Artikel 85, vom Obersten Verfassungsgericht überprüft und müssen Voraussetzungen erfüllen, die Angehörige der Opposition faktisch weitgehend ausschließen. So muss ein Kandidat u. a. im Besitz seiner bürgerlichen und politischen Rechte sein (diese werden bei Verurteilungen für politische Delikte in der Regel entzogen), darf nicht für ein "ehrenrühriges" Vergehen vorbestraft sein und muss bis zum Zeitpunkt der Kandidatur ununterbrochen zehn Jahre in Syrien gelebt haben. Damit sind im Exil lebende Politikerinnen und Politiker von einer Kandidatur de facto ausgeschlossen (AA 29.3.2023). Bei den Präsidentschaftswahlen, die im Mai 2021 in den von der Regierung kontrollierten Gebieten sowie einigen syrischen Botschaften abgehalten wurden, erhielt Bashar al-Assad 95,1 Prozent der Stimmen bei einer Wahlbeteiligung von rund 77 Prozent und wurde damit für eine weitere Amtsperiode von sieben Jahren wiedergewählt. Zwei kaum bekannte Personen waren als Gegenkandidaten angetreten und erhielten 1,5 Prozent und 3,3 Prozent der Stimmen (Standard 28.5.2021; vergleiche Reuters 28.5.2021). Politiker der Exilopposition waren von der Wahl ausgeschlossen. Die Europäische Union erkennt die Wahl nicht an, westliche Regierungen bezeichnen sie als 'weder frei noch fair' und als 'betrügerisch', und die Opposition nannte sie eine 'Farce' (Standard 28.5.2021).

Das Parlament hat nicht viel Macht. Dekrete werden meist von Ministern und Ministerinnen vorgelegt, um ohne Änderungen vom Parlament genehmigt zu werden. Sitze im Parlament oder im Kabinett dienen nicht dazu, einzelne Machtgruppen in die Entscheidungsfindung einzubinden, sondern dazu, sie durch die Vorteile, die ihnen ihre Positionen verschaffen, zu kooptieren (BS 23.2.2022). Im Juli 2020 fanden die Wahlen für das "Volksrat" genannte syrische Parlament mit 250 Sitzen statt, allerdings nur in Gebieten, in denen das Regime präsent ist. Auch diese Wahlen wurden durch die weitverbreitete Vertreibung der Bevölkerung beeinträchtigt. Bei den Wahlen gab es keinen nennenswerten Wettbewerb, da die im Exil lebenden Oppositionsgruppen nicht teilnahmen und die Behörden keine unabhängigen politischen Aktivitäten in dem von ihnen kontrollierten Gebiet dulden. Die regierende Ba'ath-Partei und ihre Koalition der Nationalen Progressiven Front erhielten 183 Sitze. Die restlichen 67 Sitze gingen an unabhängige Kandidaten, die jedoch alle als regierungstreu galten (FH 9.3.2023). Die Wahlbeteiligung lag bei 33,7 Prozent (BS 23.2.2022). Es gab Vorwürfe des Betrugs, der Wahlfälschung und der politischen Einflussnahme. Kandidaten wurden in letzter Minute von den Wahllisten gestrichen und durch vom Regime bevorzugte Kandidaten ersetzt, darunter Kriegsprofiteure, Warlords und Schmuggler, welche das Regime im Zuge des Konflikts unterstützten (WP 22.7.2020).

Der Wahlprozess soll so strukturiert sein, dass eine Manipulation des Regimes möglich ist. Syrische Bürger können überall innerhalb der vom Regime kontrollierten Gebiete wählen, und es gibt keine Liste der registrierten Wähler in den Wahllokalen und somit keinen Mechanismus zur Überprüfung, ob Personen an verschiedenen Wahllokalen mehrfach gewählt haben. Aufgrund der Vorschriften bei Reihungen auf Wahllisten sind alternative Kandidaten standardmäßig nur ein Zusatz zu den Kandidaten der Ba'ath-Partei (MEI 24.7.2020). Die vom Regime und den Nachrichtendiensten vorgenommene Reihung auf der Liste ist damit wichtiger als die Unterstützung durch die Bevölkerung oder Stimmen. Wahlen in Syrien dienen nicht dem Finden von Entscheidungsträgern, sondern der Aufrechterhaltung der Fassade von demokratischen Prozessen durch den Staat nach Außen. Sie fungieren als Möglichkeit, relevante Personen in Syrien quasi zu managen und Loyalisten dazu zu zwingen, ihre Hingabe zum Regime zu demonstrieren (BS 23.2.2022). Zudem gilt der Verkauf öffentlicher Ämter an reiche Personen, im Verbund mit entsprechend gefälschten Wahlergebnissen, als zunehmend wichtige Devisenquelle für das syrische Regime (AA 29.3.2023). Entscheidungen werden von den Sicherheitsdiensten oder dem Präsidenten auf Basis ihrer Notwendigkeiten getroffen - nicht durch gewählte Perso

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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