TE Bvwg Erkenntnis 2024/8/20 W283 2282338-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 20.08.2024
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Entscheidungsdatum

20.08.2024

Norm

AsylG 2005 §2 Abs1 Z22
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §34
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. AsylG 2005 § 2 heute
  2. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.07.2021 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 69/2020
  3. AsylG 2005 § 2 gültig ab 24.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2020
  4. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.09.2018 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  5. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.06.2016 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  8. AsylG 2005 § 2 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  10. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  12. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  13. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  14. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  15. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 34 heute
  2. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 34 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  7. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  8. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  9. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


W283 2282334-1/14E
W283 2282342-1/13E
W283 2282335-1/13E
W283 2282340-1/13E
W283 2282343-1/12E
W283 2282338-1/12E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Stefanie KUSCHNIG über die Beschwerden von 1.) XXXX , geb. XXXX 1976, 2.) XXXX , geb. XXXX 2006, 3.) XXXX , geb. XXXX 2008, 4.) XXXX , geb. XXXX 2008., 5.) XXXX , geb. XXXX 2015, 6.) XXXX , geb. XXXX 2015, alle StA. SYRIEN, die minderjährigen BeschwerdeführerInnen vertreten durch die Erstbeschwerdeführerin, alle vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen Spruchpunkt I. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl 1.) vom 17.10.2023, Zl: 1289474907/ XXXX , 2.) vom 17.10.2023, Zl: 1289475904/ XXXX , 3.) vom 20.10.2023, Zl: 1289478601/ XXXX , 4.) vom 20.10.2023, Zl: 1289479402/ XXXX , 5.) vom 17.10.2023, Zl: 1289480207/ XXXX und 6.) vom 17.10.2023, Zl: 1289481008/ XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Stefanie KUSCHNIG über die Beschwerden von 1.) römisch 40 , geb. römisch 40 1976, 2.) römisch 40 , geb. römisch 40 2006, 3.) römisch 40 , geb. römisch 40 2008, 4.) römisch 40 , geb. römisch 40 2008., 5.) römisch 40 , geb. römisch 40 2015, 6.) römisch 40 , geb. römisch 40 2015, alle StA. SYRIEN, die minderjährigen BeschwerdeführerInnen vertreten durch die Erstbeschwerdeführerin, alle vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen Spruchpunkt römisch eins. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl 1.) vom 17.10.2023, Zl: 1289474907/ römisch 40 , 2.) vom 17.10.2023, Zl: 1289475904/ römisch 40 , 3.) vom 20.10.2023, Zl: 1289478601/ römisch 40 , 4.) vom 20.10.2023, Zl: 1289479402/ römisch 40 , 5.) vom 17.10.2023, Zl: 1289480207/ römisch 40 und 6.) vom 17.10.2023, Zl: 1289481008/ römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht:

A)

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Die BeschwerdeführerInnen (BF) sind die Erstbeschwerdeführerin (BF1), sowie ihr volljähriger Sohn, der Zweitbeschwerdeführer (BF2) und die weiteren Kinder, die minderjährigen Dritt- bis SechstbeschwerdeführerInnen (BF3 bis BF6). Die BF sind Staatsangehörige von Syrien.

Die BF reisten am 15.12.2022 legal in Österreich mittels Visum ein und stellten einen Tag später einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der am 16.12.2022 durchgeführten Erstbefragung gab die BF1 zu ihren Fluchtgründen befragt an, dass sie Syrien verlassen habe, da dort Bürgerkrieg herrsche. Sie habe Angst um ihr Leben und das ihrer Kinder. Der BF2 gab an Syrien ebenfalls aufgrund des Bürgerkriegs verlassen zu haben. Er habe Angst um sein Leben, zudem herrsche eine schlechte Wirtschaftslage. Die BF3 und BF4 gaben auch an, dass sie Syrien verlassen haben, weil in Syrien Bürgerkrieg herrsche. Die Entscheidung Syrien zu verlassen habe ihre Mutter (BF1) getroffen. BF5 und BF6 wurden aufgrund ihres Alters nicht einvernommen.

Am 16.08.2023 erfolgt die Einvernahme der BF1, des BF2, der BF3 und der BF4 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA). Zu ihren Fluchtgründen befragt gaben die BF im Wesentlichen an, dass sie Syrien lediglich aufgrund des Krieges und der Sicherheitslage verlassen hätten. Sie würden in Angst leben. Es habe kein fluchtauslösendes Ereignis gegeben.

Mit gegenständlich angefochtenen Bescheiden wies das BFA die Anträge der BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der bzw. des Asylberechtigten ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihnen jeweils den Status von subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihnen jeweils eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr (Spruchpunkt III.).Mit gegenständlich angefochtenen Bescheiden wies das BFA die Anträge der BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der bzw. des Asylberechtigten ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihnen jeweils den Status von subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt römisch II.) und erteilte ihnen jeweils eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr (Spruchpunkt römisch III.).

Gegen Spruchpunkt I. der im Spruch genannten Bescheide erhoben die BF am 29.11.2023 Beschwerde und brachten dabei im Wesentlichen vor, dass dem BF2 die Rekrutierung durch das Regime und die kurdischen Kräfte drohe. Die BF5 werde aufgrund von Trisomie 21 diskriminiert. Allen BF drohe frauen- bzw. mädchenspezifische Gewalt wie Entführungen, Zwangsheirat, Vergewaltigung und fehlender Bildungszugang wegen des Bürgerkrieges. Die BF würden nur über einen Grenzübergang der in der Hand des Regimes liege einreisen können, zudem wären sie aufgrund der Wehrdienstverweigerung der Brüder und des BF2 einer Reflexverfolgung ausgesetzt.Gegen Spruchpunkt römisch eins. der im Spruch genannten Bescheide erhoben die BF am 29.11.2023 Beschwerde und brachten dabei im Wesentlichen vor, dass dem BF2 die Rekrutierung durch das Regime und die kurdischen Kräfte drohe. Die BF5 werde aufgrund von Trisomie 21 diskriminiert. Allen BF drohe frauen- bzw. mädchenspezifische Gewalt wie Entführungen, Zwangsheirat, Vergewaltigung und fehlender Bildungszugang wegen des Bürgerkrieges. Die BF würden nur über einen Grenzübergang der in der Hand des Regimes liege einreisen können, zudem wären sie aufgrund der Wehrdienstverweigerung der Brüder und des BF2 einer Reflexverfolgung ausgesetzt.

Am 13.03.2024 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht ( BVwG) in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die Sprache Arabisch eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, in welcher die mündigen BF zu ihren persönlichen Lebensumständen in Syrien, ihren Fluchtgründen und ihren Rückkehrbefürchtungen befragt wurden.

Den BF wurden in weiterer Folge die aktualisierten Länderinformationen der Staatendokumentation übermittelt und eine zweiwöchige Frist zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt sowie die Möglichkeit einer weiteren Verhandlung zur Erörterung derselben angeboten. Im Rahmen einer Stellungnahme brachten die BF im Wesentlichen vor, dass dem BF2 die Zwangsrekrutierung durch die kurdischen Kräfte drohe. Eine Einreise sei nur über Grenzübergänge in der Hand des Regimes möglich und es gebe die Option des sicheren Freikaufes vom Wehrdienst nicht. Auf eine mündliche Verhandlung zur Erörterung der aktualisierten Länderinformationen wurde verzichtet.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person der BF:

1.1.1. Die weibliche BF1 führt den im Spruch angeführten Namen und das im Spruch angeführte Geburtsdatum. Sie ist daher zum Entscheidungszeitpunkt 48 Jahre alt.

Der männliche BF2 führt den im Spruch angeführten Namen und das im Spruch angeführte Geburtsdatum. Er ist daher zum Entscheidungszeitpunkt 18 Jahre alt.

Die weibliche BF3 führt den im Spruch angeführten Namen und das im Spruch angeführte Geburtsdatum. Sie ist daher zum Entscheidungszeitpunkt 16.

Die weibliche BF4 führt den im Spruch angeführten Namen und das im Spruch angeführte Geburtsdatum. Sie ist daher zum Entscheidungszeitpunkt 16 Jahre alt.

Die weibliche BF5 führt den im Spruch angeführten Namen und das im Spruch angeführte Geburtsdatum. Sie ist daher zum Entscheidungszeitpunkt 9 Jahre alt.

Der männliche BF6 führt den im Spruch angeführten Namen und das im Spruch angeführte Geburtsdatum. Er ist daher zum Entscheidungszeitpunkt 9 Jahre alt.

Die BF wurden alle in XXXX , im Gouvernement Deir ez Zor, geboren. Die BF wurden alle in römisch 40 , im Gouvernement Deir ez Zor, geboren.

1.1.2. Sie sind allesamt Staatsangehörige von Syrien, AraberInnen und bekennen sich zum sunnitisch-muslimischen Glauben. Ihre Muttersprache ist Arabisch.

Die BF1 ist die Mutter des volljährigen BF2 und der minderjährigen BF3 bis BF6. In Österreich leben zudem zwei weitere volljährige Söhne der BF1, welche den Status der Asylberechtigten haben. Die restlichen BF sind ledig und kinderlos. Die BF1 ist mit dem Vater ihrer Kinder verheiratet. Der Ehemann lebt aktuell in XXXX .Die BF1 ist die Mutter des volljährigen BF2 und der minderjährigen BF3 bis BF6. In Österreich leben zudem zwei weitere volljährige Söhne der BF1, welche den Status der Asylberechtigten haben. Die restlichen BF sind ledig und kinderlos. Die BF1 ist mit dem Vater ihrer Kinder verheiratet. Der Ehemann lebt aktuell in römisch 40 .

1.1.3. Die BF sind allesamt in ihrem Geburtsort aufgewachsen und haben ausschließlich dort bis zu ihrer Ausreise gelebt.

XXXX befindet sich östlich des Euphrats, im Einfluss- und Kontrollbereich der kurdischen Kräfte. Das Regime hat keinen Zugriff. Die BF reisten im Dezember 2022 legal per Flugzeug nach Österreich mit einem Visum D ein. römisch 40 befindet sich östlich des Euphrats, im Einfluss- und Kontrollbereich der kurdischen Kräfte. Das Regime hat keinen Zugriff. Die BF reisten im Dezember 2022 legal per Flugzeug nach Österreich mit einem Visum D ein.

1.1.4. Die BF1 hat in Syrien mindestens 6 Jahre die Schule besucht, sie hat danach weder einen Beruf erlernt noch gearbeitet. Vor der Trennung von ihrem Mann kam dieser für den Lebensunterhalt der Familie auf, nach der Trennung Verwandte und die Eltern die BF1. Der BF2, die BF3 und die BF4 besuchten 8 Jahre die Schule, die BF5 kann nicht lesen aufgrund der Trisomie 21. Der BF6 besuchte die Schule nur wenige Monate.

1.1.5. Neben dem Ehemann der BF1 und Vater der restlichen BF, leben in Syrien noch der Vater der BF1, 2 Schwestern der BF1 mit deren Ehemännern, 1 Onkel väterlicherseits und einer mütterlicherseits sowie 2 Tanten väterlicherseits. 1 Cousin der BF2 bis BF6 lebt ebenso in Syrien.

Der Ehemann der BF1 ist in Syrien erwerbstätig. Die BF1 steht in Kontakt mit ihrem Ehemann.

1.1.6. BF2, BF3, BF4 und BF6 sind gesund. Die BF1 leidet an Diabetes, sonst geht es ihr gut. Die BF5 an Trisomie 21. Allen BF kommt in Österreich der Status der subsidiär Schutzberechtigten zu.

1.2. Zu den Fluchtgründen der BF:

1.2.1. Die BF verließen ihren Herkunftsort ausschließlich aufgrund der Bürgerkriegssituation und schlechten Sicherheits- und Wirtschaftslage.

1.2.2. Die weiblichen BF sind in Syrien keinem maßgeblichen Risiko von psychischen und physischen Eingriffen in ihre körperliche Integrität oder Lebensgefahr allein aufgrund ihres Geschlechtes ausgesetzt. Die weiblichen BF verfügen insbesondere über männliche Familienangehörige. Sie können daher zukünftig auf die Unterstützung ihrer Familienmitglieder in ihrer Herkunftsregion, und im Falle einer Rückkehr insbesondere auf den Ehemann der BF1 und Vater der BF2 bis BF6 zurückgreifen. Sie sind somit keiner Gefahr einer Verfolgung aufgrund einer Zugehörigkeit zur Gruppe der alleinstehenden Frauen in Syrien ausgesetzt. Frauen sind in Syrien keiner systematischen Gefahr einer Bedrohung oder Verfolgung ausgesetzt.

Auch die minderjährigen BF sind in Syrien keiner Gefahr einer Verfolgung aufgrund einer Zugehörigkeit zur Gruppe der Minderjährigen ausgesetzt. Minderjährige sind in Syrien keiner systematischen Gefahr einer Bedrohung oder Verfolgung ausgesetzt.

Auch die an Trisomie 21 leidende BF5 ist in Syrien nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit der Gefahr einer Verfolgung aufgrund dieser Erbgutveränderung ausgesetzt.

1.2.3. Den BF droht bei allfälliger Rückkehr in die Herkunftsgebiet, insbesondere beim Grenzübertritt und – hypothetischer – Rückkehr in die Herkunftsregion, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keine reale Gefahr einer Verfolgung durch die syrische Regierung oder kurdischen Kräfte. Die BF können ihre Herkunftsregion (von der Einreise in das Staatsgebiet bis zur Ankunft in XXXX ) ohne Kontakt zum syrischen Regime erreichen bzw. ohne vom syrischen Regime kontrolliertes Gebiet durchqueren zu müssen. Im Falle ihrer Rückkehr wären diese zudem ebenso in ihrem Herkunftsgebiet keiner Gefahr durch das syrische Regime ausgesetzt, die Herkunftsregion liegt im Kontroll- und Einflussgebiet der Kurden.1.2.3. Den BF droht bei allfälliger Rückkehr in die Herkunftsgebiet, insbesondere beim Grenzübertritt und – hypothetischer – Rückkehr in die Herkunftsregion, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keine reale Gefahr einer Verfolgung durch die syrische Regierung oder kurdischen Kräfte. Die BF können ihre Herkunftsregion (von der Einreise in das Staatsgebiet bis zur Ankunft in römisch 40 ) ohne Kontakt zum syrischen Regime erreichen bzw. ohne vom syrischen Regime kontrolliertes Gebiet durchqueren zu müssen. Im Falle ihrer Rückkehr wären diese zudem ebenso in ihrem Herkunftsgebiet keiner Gefahr durch das syrische Regime ausgesetzt, die Herkunftsregion liegt im Kontroll- und Einflussgebiet der Kurden.

1.2.4. In jenen Gebieten Syriens, welche unter Kontrolle der kurdischen Kräfte stehen, wurde am 4.9.2021 das Dekret Nr. 3 erlassen, welches die Selbstverteidigungspflicht auf Männer beschränkt, die 1998 oder später geboren wurden und das 18. Lebensjahr erreicht haben.

Der BF2 fällt aufgrund seines Alters und intakten Gesundheitszustandes in den Personenkreis, der zur Ableistung des Militärdienstes in der „Demokratische Selbstverwaltung für Nord und Ostsyrien“ verpflichtet ist. Der BF2 müsste den Militärdienst für ein Jahr erfüllen und würde dabei, nach einer Ausbildung in einem Trainingslager, vermutlich im Bereich der Versorgung, des Nachschubs oder der Objektbewachung eingesetzt werden. Zum Kampf an der Front werden der „Selbstverteidigungspflicht“ unterliegende Rekruten im Allgemeinen – wenngleich ein solches Risiko im Konfliktfall nicht gänzlich auszuschließen ist – nicht eingesetzt.

Eine Verweigerung des Leistens des Wehrdienstes wird von den kurdischen Autonomiebehörden nicht als Ausdruck einer bestimmten politischen Gesinnung gesehen. Der BF2 hat kein Verhalten gesetzt, aufgrund dessen ihm von den kurdischen Autonomiebehörden eine oppositionelle Gesinnung unterstellt werden könnte. Bei Nichtbefolgung der Einberufung kann – zum Zweck der zwangsweisen Durchsetzung der Wehrpflicht – eine Verhaftung und Anhaltung von ein bis zwei Tagen bis zu ein bis zwei Wochen sowie eine Verlängerung des Militärdienstes um ein Monat drohen. Bei Verweigerung des Militärdienstes ist der BF nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit von Eingriffen in die körperliche Unversehrtheit oder einer längeren Haftstrafe bedroht. Es liegen konkret keine gefahrenerhöhenden Umstände vor, welche annehmen lassen, dass der BF im Zusammenhang mit dem kurdischen Wehrdienst einer relevanten Verfolgungsgefahr ausgesetzt wäre.

Der BF2 unterliegt im Falle der Rückkehr in sein Heimatgebiet nicht der Gefahr zum regulären Wehrdienst des syrischen Regimes rekrutiert zu werden oder aufgrund einer Wehrdienstverweigerung bestraft zu werden.

1.2.5. Auch aufgrund der Ausreise aus Syrien, dem Aufenthalt im Ausland sowie der Antragstellung auf internationalen Schutz in Österreich droht den BF nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr einer Verfolgung aufgrund der Unterstellung einer oppositionellen Gesinnung. Nicht allen Rückkehrenden, die ausgereist sind und die im Ausland einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben, wird eine oppositionelle Gesinnung unterstellt. Die BF haben Syrien zudem legal verlassen.

1.2.6. Auch hatten und haben die BF keine Probleme wegen ihrer Volksgruppen- oder Religionszugehörigkeit in Syrien. Den BF droht in Syrien daher aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung keine Verfolgung.

1.2.7. Die BF sind in Syrien nie Mitglied einer bewaffneten Gruppierung gewesen oder haben sich an bewaffneten oder gewalttätigen Auseinandersetzungen aktiv beteiligt und haben keine Strafrechtsdelikte begangen. Sie genießen nicht den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Institution der Vereinten Nationen. Die BF haben kein Verbrechen gegen den Frieden, kein Kriegsverbrechen und kein Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen. Die BF haben kein schweres nichtpolitisches Verbrechen außerhalb von Österreich begangen und sich keine Handlungen zuschulden kommen lassen, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwiderlaufen. Die BF sind in Österreich unbescholten und wurden weder von einem inländischen noch einem ausländischen Gericht verurteilt.

1.3. Zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat:

Im Folgenden werden die wesentlichen Feststellungen aus dem vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Version 11 vom 27.03.2024, wiedergegeben:

„[…]

Politische Lage

Letzte Änderung 2024-03-08 10:59

Im Jahr 2011 erreichten die Umbrüche in der arabischen Welt auch Syrien. Auf die zunächst friedlichen Proteste großer Teile der Bevölkerung, die Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und ein Ende des von Bashar al-Assad geführten Ba'ath-Regimes verlangten, reagierte dieses mit massiver Repression gegen die Protestierenden, vor allem durch den Einsatz von Armee und Polizei, sonstiger Sicherheitskräfte und staatlich organisierter Milizen (Shabiha). So entwickelte sich im Laufe der Zeit ein zunehmend komplexer werdender bewaffneter Konflikt (AA 13.11.2018). Die tiefer liegenden Ursachen für den Konflikt sind die Willkür und Brutalität des syrischen Sicherheitsapparats, die soziale Ungleichheit und Armut vor allem in den ländlichen Gegenden Syriens, die weitverbreitete Vetternwirtschaft und nicht zuletzt konfessionelle Spannungen (Spiegel 29.8.2016).

Die Entscheidung Moskaus, 2015 in Syrien militärisch zu intervenieren, hat das Assad-Regime in Damaskus effektiv geschützt. Russische Luftstreitkräfte und nachrichtendienstliche Unterstützung sowie von Iran unterstützte Milizen vor Ort ermöglichten es dem Regime, die Opposition zu schlagen und seine Kontrolle über große Teile Syriens brutal wiederherzustellen. Seit März 2020 scheint der Konflikt in eine neue Patt-Phase einzutreten, in der drei unterschiedliche Gebiete mit statischen Frontlinien abgegrenzt wurden (IPS 20.5.2022). Das Assad-Regime kontrolliert rund 70 Prozent des syrischen Territoriums. Seit dem Höhepunkt des Konflikts, als das Regime - unterstützt von Russland und Iran - unterschiedslose, groß angelegte Offensiven startete, um Gebiete zurückzuerobern, hat die Gewalt deutlich abgenommen. Auch wenn die Gewalt zurückgegangen ist, kommt es entlang der Konfliktlinien im Nordwesten und Nordosten Syriens weiterhin zu kleineren Scharmützeln. Im Großen und Ganzen hat sich der syrische Bürgerkrieg zu einem internationalisierten Konflikt entwickelt, in dem fünf ausländische Streitkräfte - Russland, Iran, die Türkei, Israel und die Vereinigten Staaten - im syrischen Kampfgebiet tätig sind und Überreste des Islamischen Staates (IS) regelmäßig Angriffe durchführen (USIP 14.3.2023). Solange das militärische Engagement von Iran, Russland, Türkei und USA auf bisherigem Niveau weiterläuft, sind keine größeren Veränderungen bei der Gebietskontrolle zu erwarten (AA 2.2.2024).

Der Machtanspruch des syrischen Regimes wird in einigen Gebieten unter seiner Kontrolle angefochten. Dem Regime gelingt es dort nur bedingt, das staatliche Gewaltmonopol durchzusetzen. Im Gouvernement Suweida kommt es beispielsweise seit dem 20.8.2023 zu täglichen regimekritischen Protesten, darunter Straßenblockaden und die zeitweise Besetzung von Liegenschaften der Regime-Institutionen (AA 2.2.2024). In den vom Regime kontrollierten Gebieten unterdrücken die Sicherheits- und Geheimdienstkräfte des Regimes, die Milizen und die Verbündeten aus der Wirtschaft aktiv die Autonomie der Wähler und Politiker. Ausländische Akteure wie das russische und das iranische Regime sowie die libanesische Schiitenmiliz Hizbollah üben ebenfalls großen Einfluss auf die Politik in den von der Regierung kontrollierten Gebieten aus (FH 9.3.2023). In den übrigen Landesteilen üben unverändert de facto Behörden Gebietsherrschaft aus. Im Nordwesten kontrolliert die von der islamistischen Terrororganisation Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) gestellte Syrische Errettungsregierung (SSG) weiterhin Gebiete in den Gouvernements Idlib, Lattakia, Hama und Aleppo. In Teilen des Gouvernements Aleppo sowie in den von der Türkei besetzten Gebieten im Norden beansprucht weiterhin die von der syrischen Oppositionskoalition (SOC/Etilaf) bestellte Syrische Interimsregierung (SIG) den Regelungsanspruch. Die von kurdisch kontrollierten Kräften abgesicherten sogenannten Selbstverwaltungsbehörden im Nordosten (AANES) üben unverändert Kontrolle über Gebiete östlich des Euphrats in den Gouvernements ar-Raqqah, Deir ez-Zor und al-Hassakah sowie in einzelnen Ortschaften im Gouvernement Aleppo aus (AA 2.2.2024). Ungeachtet der vorstehenden Ausführungen bleibt Syrien, bis hin zur subregionalen Ebene, territorial fragmentiert. In vielen Fällen wird die tatsächliche Kontrolle auf lokaler Ebene von unterschiedlichen Gruppierungen ausgeübt. Selbst in formal ausschließlich vom Regime kontrollierten Gebieten wie dem Südwesten des Landes (Gouvernements Dara’a, Suweida) sind die Machtverhältnisse mitunter komplex und können sich insofern von Ort zu Ort, von Stadtviertel zu Stadtviertel unterscheiden. Auch Überschneidungen sind möglich (v. a. Nordwesten und Nordosten). Die tatsächliche Kontrolle liegt lokal häufig ganz oder in Teilen bei bewaffneten Akteuren bzw. traditionellen Herrschaftsstrukturen (AA 29.3.2023). Im syrischen Bürgerkrieg hat sich die Grenze zwischen Staat und Nicht-Staat zunehmend verwischt. Im Laufe der Zeit haben sowohl staatliche Akteure als auch nicht-staatliche bewaffnete Gruppen parallele, miteinander vernetzte und voneinander abhängige politische Ökonomien geschaffen, in denen die Grenzen zwischen formell und informell, legal und illegal, Regulierung und Zwang weitgehend verschwunden sind. Die Grenzgebiete in Syrien bilden heute ein einziges wirtschaftliches Ökosystem, das durch dichte Netzwerke von Händlern, Schmugglern, Regimevertretern, Maklern und bewaffneten Gruppen miteinander verbunden ist (Brookings 27.1.2023).

Die politische Gesamtlage in Syrien zeigt sich [im Berichtszeitraum März 2023 - Oktober 2023] nicht wesentlich verändert (AA 2.2.2024). Der Konflikt in Syrien befindet sich in einer Patt-Situation mit wenig Aussicht auf eine baldige politische Lösung (USIP 14.3.2023; vgl. AA 29.3.2023). Eine realistische Perspektive für eine Veränderung des politischen Status Quo in den Regimegebieten, etwa zugunsten oppositioneller Kräfte, ob auf politischem oder militärischem Wege, besteht aktuell nicht. Auch der politische Prozess für eine von den Konfliktparteien verhandelte, inklusive Lösung des Konflikts gemäß Sicherheitsratsresolution 2254 der Vereinten Nationen (VN) (vorgesehen danach u. a. Ausarbeitung einer neuen Verfassung, freie und faire Wahlen unter Aufsicht der VN und unter Beteiligung der syrischen Diaspora) unter Ägide der VN stagniert. Ausschlaggebend dafür bleibt die anhaltende Blockadehaltung des Regimes, das keinerlei Interesse an einer politischen Lösung des Konflikts zeigt und vor diesem Hintergrund jegliche Zugeständnisse verweigert. Alternative politische Formate unter Führung verschiedener Mächte haben bislang keine Fortschritte gebracht (AA 2.2.2024). Letztlich ist es das Ziel der Assad-Regierung, die Kontrolle über das gesamte syrische Territorium wiederzuerlangen (Alaraby 31.5.2023; vgl. IPS 20.5.2022). Russland, die Türkei, die Vereinigten Staaten und Iran unterstützen die Kriegsparteien weiterhin militärisch und finanziell (HRW 11.1.2024).Die politische Gesamtlage in Syrien zeigt sich [im Berichtszeitraum März 2023 - Oktober 2023] nicht wesentlich verändert (AA 2.2.2024). Der Konflikt in Syrien befindet sich in einer Patt-Situation mit wenig Aussicht auf eine baldige politische Lösung (USIP 14.3.2023; vergleiche AA 29.3.2023). Eine realistische Perspektive für eine Veränderung des politischen Status Quo in den Regimegebieten, etwa zugunsten oppositioneller Kräfte, ob auf politischem oder militärischem Wege, besteht aktuell nicht. Auch der politische Prozess für eine von den Konfliktparteien verhandelte, inklusive Lösung des Konflikts gemäß Sicherheitsratsresolution 2254 der Vereinten Nationen (VN) (vorgesehen danach u. a. Ausarbeitung einer neuen Verfassung, freie und faire Wahlen unter Aufsicht der VN und unter Beteiligung der syrischen Diaspora) unter Ägide der VN stagniert. Ausschlaggebend dafür bleibt die anhaltende Blockadehaltung des Regimes, das keinerlei Interesse an einer politischen Lösung des Konflikts zeigt und vor diesem Hintergrund jegliche Zugeständnisse verweigert. Alternative politische Formate unter Führung verschiedener Mächte haben bislang keine Fortschritte gebracht (AA 2.2.2024). Letztlich ist es das Ziel der Assad-Regierung, die Kontrolle über das gesamte syrische Territorium wiederzuerlangen (Alaraby 31.5.2023; vergleiche IPS 20.5.2022). Russland, die Türkei, die Vereinigten Staaten und Iran unterstützen die Kriegsparteien weiterhin militärisch und finanziell (HRW 11.1.2024).

Im Äußeren gelang es dem syrischen Regime, sich dem Eindruck internationaler Isolation entgegenzusetzen (AA 2.2.2024). Das propagierte "Normalisierungsnarrativ" verfängt insbesondere bei einer Reihe arabischer Staaten (AA 29.3.2023). Im Mai 2023 wurde Syrien wieder in die Arabische Liga aufgenommen, von der es im November 2011 aufgrund der gewaltsamen Niederschlagung der Proteste ausgeschlossen worden war (Wilson 6.6.2023; vgl. SOHR 7.5.2023). Als Gründe für die diplomatische Annäherung wurden unter anderem folgende Interessen der Regionalmächte genannt: Rückkehr von syrischen Flüchtlingen in ihr Heimatland, die Unterbindung des Drogenschmuggels in die Nachbarländer - insbesondere von Captagon (CMEC 16.5.2023; vgl. Wilson 6.6.2023, SOHR 7.5.2023), Ängste vor einer Machtübernahme islamistischer Extremisten im Fall eines Sturzes des Assad-Regimes sowie die Eindämmung des Einflusses bewaffneter, von Iran unterstützter Gruppierungen, insbesondere im Süden Syriens. Das syrische Regime zeigt laut Einschätzung eines Experten für den Nahen Osten dagegen bislang kein Interesse, eine große Anzahl an Rückkehrern wiederaufzunehmen und Versuche, den Drogenhandel zu unterbinden, erscheinen in Anbetracht der Summen, welche dieser ins Land bringt, bislang im besten Fall zweifelhaft (CMEC 16.5.2023). Am 3.7.2023 reiste erneut der jordanische Außenminister Ayman Safadi nach Damaskus, um Bemühungen zur Schaffung von Bedingungen für die Rückkehr von syrischen Geflüchteten aus Jordanien zu intensivieren (AA 2.2.2024). Die EU-Mitgliedsstaaten in ihrer Gesamtheit und die USA stellen sich den Normalisierungsbestrebungen politisch unverändert entgegen(AA 2.2.2024).Im Äußeren gelang es dem syrischen Regime, sich dem Eindruck internationaler Isolation entgegenzusetzen (AA 2.2.2024). Das propagierte "Normalisierungsnarrativ" verfängt insbesondere bei einer Reihe arabischer Staaten (AA 29.3.2023). Im Mai 2023 wurde Syrien wieder in die Arabische Liga aufgenommen, von der es im November 2011 aufgrund der gewaltsamen Niederschlagung der Proteste ausgeschlossen worden war (Wilson 6.6.2023; vergleiche SOHR 7.5.2023). Als Gründe für die diplomatische Annäherung wurden unter anderem folgende Interessen der Regionalmächte genannt: Rückkehr von syrischen Flüchtlingen in ihr Heimatland, die Unterbindung des Drogenschmuggels in die Nachbarländer - insbesondere von Captagon (CMEC 16.5.2023; vergleiche Wilson 6.6.2023, SOHR 7.5.2023), Ängste vor einer Machtübernahme islamistischer Extremisten im Fall eines Sturzes des Assad-Regimes sowie die Eindämmung des Einflusses bewaffneter, von Iran unterstützter Gruppierungen, insbesondere im Süden Syriens. Das syrische Regime zeigt laut Einschätzung eines Experten für den Nahen Osten dagegen bislang kein Interesse, eine große Anzahl an Rückkehrern wiederaufzunehmen und Versuche, den Drogenhandel zu unterbinden, erscheinen in Anbetracht der Summen, welche dieser ins Land bringt, bislang im besten Fall zweifelhaft (CMEC 16.5.2023). Am 3.7.2023 reiste erneut der jordanische Außenminister Ayman Safadi nach Damaskus, um Bemühungen zur Schaffung von Bedingungen für die Rückkehr von syrischen Geflüchteten aus Jordanien zu intensivieren (AA 2.2.2024). Die EU-Mitgliedsstaaten in ihrer Gesamtheit und die USA stellen sich den Normalisierungsbestrebungen politisch unverändert entgegen(AA 2.2.2024).

Regional positionierte sich das Regime seit Ausbruch der kriegerischen Kampfhandlungen zwischen Israel und der Hamas in und um Gaza seit dem 7.10.2023 öffentlich an der Seite der Palästinenser und kritisierte Israel, mit dem sich Syrien formell weiterhin im Kriegszustand befindet, scharf (AA 2.2.2024).

Syrische Arabische Republik

Letzte Änderung 2024-03-08 11:06

Die Familie al-Assad regiert Syrien bereits seit 1970, als Hafez al-Assad sich durch einen Staatsstreich zum Herrscher Syriens machte (SHRC 24.1.2019). Nach seinem Tod im Jahr 2000 übernahm sein Sohn, der jetzige Präsident Bashar al-Assad, diese Position (BBC 2.5.2023). Die beiden Assad-Regime hielten die Macht durch ein komplexes Gefüge aus ba'athistischer Ideologie, Repression, Anreize für wirtschaftliche Eliten und der Kultivierung eines Gefühls des Schutzes für religiöse Minderheiten (USCIRF 4.2021). Das überwiegend von Alawiten geführte Regime präsentiert sich als Beschützer der Alawiten und anderer religiöser Minderheiten (FH 9.3.2023) und die alawitische Minderheit hat weiterhin einen im Verhältnis zu ihrer Zahl überproportional großen politischen Status, insbesondere in den Führungspositionen des Militärs, der Sicherheitskräfte und der Nachrichtendienste, obwohl das hochrangige Offizierskorps des Militärs weiterhin auch Angehörige anderer religiöser Minderheitengruppen in seine Reihen aufnimmt (USDOS 15.5.2023). In der Praxis hängt der politische Zugang jedoch nicht von der Religionszugehörigkeit ab, sondern von der Nähe und Loyalität zu Assad und seinen Verbündeten. Alawiten, Christen, Drusen und Angehörige anderer kleinerer Religionsgemeinschaften, die nicht zu Assads innerem Kreis gehören, sind politisch entrechtet. Zur politischen Elite gehören auch Angehörige der sunnitischen Religionsgemeinschaft, doch die sunnitische Mehrheit des Landes stellt den größten Teil der Rebellenbewegung und hat daher die Hauptlast der staatlichen Repressionen zu tragen (FH 9.3.2023).

Die Verfassung schreibt die Vormachtstellung der Vertreter der Ba'ath-Partei in den staatlichen Institutionen und in der Gesellschaft vor, und Assad und die Anführer der Ba'ath-Partei beherrschen als autoritäres Regime alle drei Regierungszweige (USDOS 20.3.2023). Mit dem Dekret von 2011 und den Verfassungsreformen von 2012 wurden die Regeln für die Beteiligung anderer Parteien formell gelockert. In der Praxis unterhält die Regierung einen mächtigen Geheimdienst- und Sicherheitsapparat, um Oppositionsbewegungen zu überwachen und zu bestrafen, die Assads Herrschaft ernsthaft infrage stellen könnten (FH 9.3.2023). Der Präsident stützt seine Herrschaft insbesondere auf die Loyalität der Streitkräfte sowie der militärischen und zivilen Nachrichtendienste. Die Befugnisse dieser Dienste, die von engen Vertrauten des Präsidenten geleitet werden und sich auch gegenseitig kontrollieren, unterliegen keinen definierten Beschränkungen. So hat sich in Syrien ein politisches System etabliert, in dem viele Institutionen und Personen miteinander um Macht konkurrieren und dabei kaum durch die Verfassung und den bestehenden Rechtsrahmen kontrolliert werden, sondern v. a. durch den Präsidenten und seinen engsten Kreis. Trotz gelegentlicher interner Machtkämpfe stehen Assad dabei keine ernst zu nehmenden Kontrahenten gegenüber. Die Geheimdienste haben ihre traditionell starke Rolle seither verteidigt oder sogar weiter ausgebaut und profitieren durch Schmuggel und Korruption wirtschaftlich erheblich (AA 29.3.2023).

Dem ehemaligen Berater des US-Außenministeriums Hazem al-Ghabra zufolge unterstützt Syrien beinahe vollständig die Herstellung und Logistik von Drogen, weil es eine Einnahmemöglichkeit für den Staat und für Vertreter des Regimes und dessen Profiteure darstellt (Enab 23.1.2023). Baschar al-Assad mag der unumschränkte Herrscher sein, aber die Loyalität mächtiger Warlords, Geschäftsleute oder auch seiner Verwandten hat ihren Preis. Beispielhaft wird von einer vormals kleinkriminellen Bande berichtet, die Präsident Assad in der Stadt Sednaya gewähren ließ, um die dort ansässigen Christen zu kooptieren, und die inzwischen auf eigene Rechnung in den Drogenhandel involviert ist. Der Machtapparat hat nur bedingt die Kontrolle über die eigenen Drogennetzwerke. Assads Cousins, die Hisbollah und Anführer der lokalen Organisierten Kriminalität haben kleine Imperien errichtet und geraten gelegentlich aneinander, wobei Maher al-Assad, der jüngere Bruder des Präsidenten und Befehlshaber der Vierten Division, eine zentrale Rolle bei der Logistik innehat. Die Vierte Division mutierte in den vergangenen Jahren 'zu einer Art Mafia-Konglomerat mit militärischem Flügel'. Sie bewacht die Transporte und Fabriken, kontrolliert die Häfen und nimmt Geld ein. Maher al-Assads Vertreter, General Ghassan Bilal, gilt als der operative Kopf und Verbindungsmann zur Hisbollah (Spiegel 17.6.2022).

Es gibt keine Rechtssicherheit oder Schutz vor politischer Verfolgung, willkürlicher Verhaftung und Folter. Die Gefahr, Opfer staatlicher Repression und Willkür zu werden, bleibt für Einzelne unvorhersehbar (AA 2.2.2024).

Institutionen und Wahlen

Syrien ist nach der geltenden Verfassung von 2012 eine semipräsidentielle Volksrepublik. Das politische System Syriens wird de facto jedoch vom autoritär regierenden Präsidenten dominiert. Der Präsident verfügt als oberstes Exekutivorgan, Oberbefehlshaber der Streitkräfte und Generalsekretär der Ba'ath-Partei über umfassende Vollmachten. Darüber hinaus darf der Präsident nach Art. 113 der Verfassung auch legislativ tätig werden, wenn das Parlament nicht tagt, aufgelöst ist oder wenn "absolute Notwendigkeit" dies erfordert. De facto ist die Legislativbefugnis des Parlaments derzeit außer Kraft gesetzt. Gesetze werden weitgehend als Präsidialdekrete verabschiedet (AA 29.3.2023).Syrien ist nach der geltenden Verfassung von 2012 eine semipräsidentielle Volksrepublik. Das politische System Syriens wird de facto jedoch vom autoritär regierenden Präsidenten dominiert. Der Präsident verfügt als oberstes Exekutivorgan, Oberbefehlshaber der Streitkräfte und Generalsekretär der Ba'ath-Partei über umfassende Vollmachten. Darüber hinaus darf der Präsident nach Artikel 113, der Verfassung auch legislativ tätig werden, wenn das Parlament nicht tagt, aufgelöst ist oder wenn "absolute Notwendigkeit" dies erfordert. De facto ist die Legislativbefugnis des Parlaments derzeit außer Kraft gesetzt. Gesetze werden weitgehend als Präsidialdekrete verabschiedet (AA 29.3.2023).

Der Präsident wird nach der Verfassung direkt vom Volk gewählt. Seine Amtszeit beträgt sieben Jahre. Seit der letzten Verfassungsänderung 2012 ist maximal eine einmalige Wiederwahl möglich. Da diese Verfassungsbestimmung jedoch erstmals bei den Präsidentschaftswahlen 2014 zur Anwendung kam, war es dem aktuellen Präsidenten Baschar al-Assad erlaubt, bei der Präsidentschaftswahl im Mai 2021 erneut zu kandidieren. Kandidatinnen und Kandidaten für das Präsidentenamt werden nach Art. 85 vom Obersten Verfassungsgericht überprüft und müssen Voraussetzungen erfüllen, die Angehörige der Opposition faktisch weitgehend ausschließen. So muss ein Kandidat u. a. im Besitz seiner bürgerlichen und politischen Rechte sein (diese werden bei Verurteilungen für politische Delikte in der Regel entzogen), darf nicht für ein "ehrenrühriges" Vergehen vorbestraft sein und muss bis zum Zeitpunkt der Kandidatur ununterbrochen zehn Jahre in Syrien gelebt haben. Damit sind im Exil lebende Politikerinnen und Politiker von einer Kandidatur de facto ausgeschlossen (AA 29.3.2023). Bei den Präsidentschaftswahlen, die im Mai 2021 in den von der Regierung kontrollierten Gebieten sowie einigen syrischen Botschaften abgehalten wurden, erhielt Bashar al-Assad 95,1 Prozent der Stimmen bei einer Wahlbeteiligung von rund 77 Prozent und wurde damit für eine weitere Amtsperiode von sieben Jahren wiedergewählt. Zwei kaum bekannte Personen waren als Gegenkandidaten angetreten und erhielten 1,5 Prozent und 3,3 Prozent der Stimmen (Standard 28.5.2021; vgl. Reuters 28.5.2021). Politiker der Exilopposition waren von der Wahl ausgeschlossen. Die Europäische Union erkennt die Wahl nicht an, westliche Regierungen bezeichnen sie als 'weder frei noch fair' und als 'betrügerisch', und die Opposition nannte sie eine 'Farce' (Standard 28.5.2021).Der Präsident wird nach der Verfassung direkt vom Volk gewählt. Seine Amtszeit beträgt sieben Jahre. Seit der letzten Verfassungsänderung 2012 ist maximal eine einmalige Wiederwahl möglich. Da diese Verfassungsbestimmung jedoch erstmals bei den Präsidentschaftswahlen 2014 zur Anwendung kam, war es dem aktuellen Präsidenten Baschar al-Assad erlaubt, bei der Präsidentschaftswahl im Mai 2021 erneut zu kandidieren. Kandidatinnen und Kandidaten für das Präsidentenamt werden nach Artikel 85, vom O

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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