TE Bvwg Erkenntnis 2024/9/5 W284 2293534-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 05.09.2024
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

05.09.2024

Norm

AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §3 Abs1
BFA-VG §21 Abs7
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. BFA-VG § 21 heute
  2. BFA-VG § 21 gültig von 01.06.2018 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. BFA-VG § 21 gültig ab 01.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. BFA-VG § 21 gültig von 01.11.2017 bis 31.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. BFA-VG § 21 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. BFA-VG § 21 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. BFA-VG § 21 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. BFA-VG § 21 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


W284 2293534-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. WAGNER-SAMEK über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX 1976, StA. Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen – BBU GmbH, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.05.2024,
Zl. 1351766309- XXXX zu Recht:
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. WAGNER-SAMEK über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 1976, StA. Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen – BBU GmbH, gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.05.2024,
Zl. 1351766309- römisch 40 zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige Syriens, reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stelle am 05.05.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz, den sie in ihrer Erstbefragung am 06.05.2023 (Aktenseite = AS 1-13) damit begründete, dass sie zu ihren Kindern nach Österreich wolle; weiters, weil in Syrien Krieg herrsche und sie selbst wegen der illegalen Ausreise der Kinder aus Syrien in Syrien Probleme bekommen habe (AS 7, 11). Bei einer Rückkehr befürchte sie „fehlende Sicherheit“ (AS 11).

2. Am 08.01.2024 erfolgte die niederschriftliche Einvernahme (AS 51-62) der Beschwerdeführerin vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt). Befragt zu ihren Fluchtgründen gab sie im Wesentlichen an, dass Krieg herrsche und es keine Sicherheit gebe; auch sei das Regime zu ihr nachhause gekommen um ihre Kinder zu suchen, seitdem werde sie von der Regierung als Verräterin angesehen (AS 57).

3. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid (AS 113-256) wies das Bundesamt den Antrag der Beschwerdeführerin hinsichtlich des Status der Asylberechtigten ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihr jedoch den Status der subsidiär Schutzberechtigten zu und erteilte ihr eine auf ein Jahr befristete Aufenthaltsberechtigung (Spruchpunkte II. und III.). 3. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid (AS 113-256) wies das Bundesamt den Antrag der Beschwerdeführerin hinsichtlich des Status der Asylberechtigten ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihr jedoch den Status der subsidiär Schutzberechtigten zu und erteilte ihr eine auf ein Jahr befristete Aufenthaltsberechtigung (Spruchpunkte römisch II. und römisch III.).

4. Mit fristgerecht erhobener Beschwerde (AS 265-288) gegen Spruchpunkt I. des Bescheides, wiederholte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen ihr bisheriges Vorbringen. Dabei gab sie an, eine Tochter sei mit deren Ehemann vom Libanon wieder nach Syrien zurückgekehrt (AS 266). Ergänzend führte sie weiters an, bei einer Rückkehr drohe der Beschwerdeführerin asylrelevante Verfolgung als alleinstehende Frau und sei sie somit eine vulnerable Person (AS 261, 274 f.). 4. Mit fristgerecht erhobener Beschwerde (AS 265-288) gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides, wiederholte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen ihr bisheriges Vorbringen. Dabei gab sie an, eine Tochter sei mit deren Ehemann vom Libanon wieder nach Syrien zurückgekehrt (AS 266). Ergänzend führte sie weiters an, bei einer Rückkehr drohe der Beschwerdeführerin asylrelevante Verfolgung als alleinstehende Frau und sei sie somit eine vulnerable Person (AS 261, 274 f.).

5. Aufgrund des in der Beschwerde enthaltenen – pauschalen – Verweises auf mögliche Eingriffe in die sexuelle Selbstbestimmung (versuchte Vergewaltigung, AS 266 ff.), erklärte sich die vormals zuständige Gerichtsabteilung mit Unzuständigkeitsanzeige vom 17.06.2024 für unzuständig und wurde die gegenständliche Rechtssache der nunmehr weiblich besetzten Gerichtsabteilung zugewiesen.

6. Mittels Schreiben vom 25.06.2024 (Ordnungszahl = OZ 4Z) wurden der BBU neben Auskunftsersuchen zum aktuellen Familienstand der Beschwerdeführerin auch die aktuellen Länderinformationen der Staatendokumentation zu Syrien vom 27.03.2024, Version 11, seitens des Bundesverwaltungsgerichts übermittelt.

7. Mittels Stellungnahme, datiert mit 23.07.2024 (OZ 6), gab die BBU – nach erbetener Fristverlängerung – bekannt, dass die Beschwerdeführerin nach eigener Angabe in Scheidung lebe, Dokumente dazu seien nicht vorhanden, jedoch sei sie jedenfalls nicht verwitwet, weil ihr Mann in Österreich lebe.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person der Beschwerdeführerin:

1.1.1. Die Identität der Beschwerdeführerin steht nach Vorlage eines syrischen Personalausweises (siehe AS 54, 67, 71 ff.) fest. Die Beschwerdeführerin führt den im Spruch angeführten Namen und das im Spruch angeführte Geburtsdatum, sie ist zum Entscheidungszeitpunkt 47 Jahre alt. Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige von Syrien, Araberin und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam (AS 3, 55). Sie ist verheiratet, lebt aber getrennt (AS 55) und hat 8 Kinder, 3 Söhne und 5 Töchter (AS 55).

1.1.2. Die Beschwerdeführerin wurde am XXXX 1976 in XXXX (auch XXXX oder XXXX ), ca. XXXX km östlich des Stadtzentrums von Damaskus in RIF Damaskus/Dimaschq geboren (AS 54) und hat dort bis 2013 gelebt (AS 55). Die Stadt ist seit Jänner 2014 bis dato durchgehend unter Regierungskontrolle (vgl. https://syria.liveuamap.com).1.1.2. Die Beschwerdeführerin wurde am römisch 40 1976 in römisch 40 (auch römisch 40 oder römisch 40 ), ca. römisch 40 km östlich des Stadtzentrums von Damaskus in RIF Damaskus/Dimaschq geboren (AS 54) und hat dort bis 2013 gelebt (AS 55). Die Stadt ist seit Jänner 2014 bis dato durchgehend unter Regierungskontrolle vergleiche https://syria.liveuamap.com).

Die letzten 9 Jahre vor ihrer Ausreise im April 2023 (AS 7) hat sie in Damaskus (auch Dimaschq, Dimašq, ?am, aš-Š?m, Dima?k, Damas) gelebt. Die Stadt ist seit Jänner 2014 bis dato durchgehend unter Regierungskontrolle (vgl. https://syria.liveuamap.com).Die letzten 9 Jahre vor ihrer Ausreise im April 2023 (AS 7) hat sie in Damaskus (auch Dimaschq, Dimašq, ?am, aš-Š?m, Dima?k, Damas) gelebt. Die Stadt ist seit Jänner 2014 bis dato durchgehend unter Regierungskontrolle vergleiche https://syria.liveuamap.com).

Die Beschwerdeführerin hätte weder an dem einen noch an dem anderen Ort eine individuelle Verfolgungssituation zu gewärtigen.

1.1.3. Die Beschwerdeführerin hat mehrere Jahre lang die Schule in Syrien besucht (AS 3, 55), beherrscht die arabische Sprache in Wort und Schrift (AS 1, 52). Sie hat keine Berufsausbildung (AS 55). Sie war Hausfrau und hat von 2013 bis zur Ausreise aus Syrien in Fabriken in der Produktion gearbeitet (AS 55).

1.1.4. Die Familie der Beschwerdeführerin besteht aus ihrer Mutter sowie 6 Schwestern und 2 Brüdern, welche alle noch in Syrien leben (AS 5). Weiters leben ihr Ehemann sowie alle 3 Söhne in Österreich (AS 5). Darüber hinaus leben von den 5 Töchtern der Beschwerdeführerin eine gemeinsam mit ihrem Ehemann in Syrien (AS 266). Die anderen Töchter leben in Deutschland (AS 5) bzw. in Österreich (AS 55) und zwei im Libanon (AS 5).

Es besteht Kontakt mit der Familie in Syrien (AS 56).

1.1.5. Die Beschwerdeführerin reiste im April 2023 (AS 7) illegal (AS 9, 57) aus ihrem Herkunftsstaat schlepperunterstützt (AS 57) mit einer Gruppe und Reisekosten iHv 40.000 syrischen Lira (AS 11) Richtung Türkei aus und über mehrere Zwischenländer (AS 9) illegal nach Österreich ein, wo sie am 05.05.2023 (AS 3) den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich stellte.

Ihr kommt in Österreich der Status einer subsidiär Schutzberechtigten zu (AS 113 ff.).

1.1.6. Die Beschwerdeführerin ist gesund (AS 52).

1.2. Zu den Fluchtgründen der Beschwerdeführerin:

1.2.1. Die Beschwerdeführerin verließ Syrien aufgrund der allgemeinen schlechten Situation und des Bürgerkriegs (AS 11, 57), weshalb ihr vom Bundesamt auch der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde (AS 113 ff.).

Das Motiv ihrer illegalen Reise nach Österreich war, dass sie zu ihren Kindern nach Österreich wollte.

1.2.2. Die Beschwerdeführerin hat Syrien weder aus Furcht vor persönlichen Eingriffen in ihre körperliche Integrität noch wegen Lebensgefahr verlassen. Auch droht ihr dies im Falle einer Rückkehr nicht.

1.2.3. Der Beschwerdeführerin droht im Falle einer Rückkehr keine konkrete Gefahr aufgrund der Wehrdienstverweigerung bzw. einer allfälligen regimekritischen oppositionellen Haltung ihrer Söhne oder sonstiger Verwandter („Reflexverfolgung“ AS 275 ff.).

1.2.4. Die Beschwerdeführerin hat in Syrien auch nicht als rückkehrende („alleinstehende“ AS 269 ff.) Frau eine konkrete Verfolgung oder Bedrohung zu erwarten. Wie bereits zu 1.1.4. festgestellt, leben nicht nur ihre Mutter sowie 6 Schwestern und 2 Brüdern noch in Syrien (AS 5), auch ihre Tochter lebt samt Ehemann unbehelligt im Herkunftsstaat (AS 266); die Beschwerdeführerin wäre in Syrien daher nicht schutzlos und ohne familiäre Unterstützung. Sie ist keine alleinstehende Frau.

1.2.5. Eine Verfolgung bloß aufgrund der Ausreise der Beschwerdeführerin bzw. einer hierdurch allfällig unterstellten oppositionellen Haltung (AS 269, 278 ff.) ist unwahrscheinlich. Nicht jedem Rückkehrer, der unrechtmäßig ausgereist ist und der im Ausland einen Asylantrag gestellt hat, wird eine oppositionelle Gesinnung unterstellt.

1.2. Zur maßgeblichen Situation in Syrien:

Im Folgenden werden die wesentlichen Feststellungen aus der vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen Länderinformation der Staatendokumentation Syrien, Version 11 vom 27.03.2024, auszugsweise wiedergegeben:

„[…]

Gebiete unter Regierungskontrolle inkl. Damaskus und Umland, Westsyrien

Letzte Änderung 2024-03-08 19:46

Mittlerweile hat das Assad-Regime, unterstützt von Russland und Iran, unterschiedlichen Quellen zu Folge zwischen 60 Prozent (INSS 24.4.2022; vgl. GIS 23.5.2022) und 70 Prozent des syrischen Territoriums wieder unter seine Kontrolle gebracht (USCIRF 11.2022; EUAA 9.2022; vgl. CFR 24.1.2024). Ausländische Akteure und regierungstreue Milizen üben erheblichen Einfluss auf Teile des Gebiets aus, das nominell unter der Kontrolle der Regierung steht (AM 23.2.2021; vgl. SWP 3.2020, FP 15.3.2021, EUI 13.3.2020) (Anm.: siehe dazu auch das Überkapitel Sicherheitslage). Mittlerweile hat das Assad-Regime, unterstützt von Russland und Iran, unterschiedlichen Quellen zu Folge zwischen 60 Prozent (INSS 24.4.2022; vergleiche GIS 23.5.2022) und 70 Prozent des syrischen Territoriums wieder unter seine Kontrolle gebracht (USCIRF 11.2022; EUAA 9.2022; vergleiche CFR 24.1.2024). Ausländische Akteure und regierungstreue Milizen üben erheblichen Einfluss auf Teile des Gebiets aus, das nominell unter der Kontrolle der Regierung steht (AM 23.2.2021; vergleiche SWP 3.2020, FP 15.3.2021, EUI 13.3.2020) Anmerkung, siehe dazu auch das Überkapitel Sicherheitslage).

Folgende Karte mit Stand 23.5.2023 veranschaulicht diese territoriale nominelle Dominanz der syrischen Regierung und ihrer Verbündeten und das komplexe Verhältnis zum selbsternannten Autonomiegebiet im Nordosten, das hier als „halbautonome kurdische Zone“ bezeichnet wird:

Die zivilen Behörden haben nur begrenzten Einfluss auf ausländische militärische oder paramilitärische Organisationen, die in Syrien operieren, darunter russische Streitkräfte, die libanesische Hizbollah, die iranischen Revolutionswächter (IRGC) und regierungsnahe Milizen wie die Nationalen Verteidigungskräfte (National Defence Forces - NDF), deren Mitglieder zahlreiche Menschenrechtsverletzungen begangen haben (USDOS 20.3.2023). Für alle Regionen Syriens gilt dabei, dass eine pauschale ebenso wie eine abschließende Lagebeurteilung nicht möglich ist. Auch innerhalb der verschiedenen Einflussgebiete unterscheidet sich die Lage teilweise von Region zu Region und von Ort zu Ort (AA 2.2.2024).

[…]

Seit der Rückeroberung der größtenteils landwirtschaftlich geprägten Provinz um Damaskus im Jahr 2018 versucht der syrische Präsident Bashar al-Assad, die Hauptstadt als einen ’Hort der Ruhe’ in einem vom Konflikt zerrissenen Land darzustellen (AN 1.7.2022; vgl. EUAA 9.2022). Nach mehreren Anschlägen in den Jahren zwischen 2020 bis 2023, bei denen bestimmte Personen (Zivilisten oder Militärpersonal) mittels Autobomben ins Visier genommen wurden (TSO 10.3.2020; vgl. COAR 25.10.2021) und mehreren Anschlägen im Zeitraum von April 2022 bis Juli 2022, bei denen mehrere Personen mit Regimenähe ins Visier genommen wurden (AN 1.7.2022), ist die Sicherheitslage vertraulichen Quellen des niederländischen Außenministeriums zufolge in Damaskus Stadt mit Stand August 2023 relativ stabil. Die Syrische Regierung hat sogar alle Checkpoints aus der Innenstadt entfernt, weil die Sicherheitslage sich insbesondere im Zentrum so stark gebessert hat (NMFA 8.2023).Seit der Rückeroberung der größtenteils landwirtschaftlich geprägten Provinz um Damaskus im Jahr 2018 versucht der syrische Präsident Bashar al-Assad, die Hauptstadt als einen ’Hort der Ruhe’ in einem vom Konflikt zerrissenen Land darzustellen (AN 1.7.2022; vergleiche EUAA 9.2022). Nach mehreren Anschlägen in den Jahren zwischen 2020 bis 2023, bei denen bestimmte Personen (Zivilisten oder Militärpersonal) mittels Autobomben ins Visier genommen wurden (TSO 10.3.2020; vergleiche COAR 25.10.2021) und mehreren Anschlägen im Zeitraum von April 2022 bis Juli 2022, bei denen mehrere Personen mit Regimenähe ins Visier genommen wurden (AN 1.7.2022), ist die Sicherheitslage vertraulichen Quellen des niederländischen Außenministeriums zufolge in Damaskus Stadt mit Stand August 2023 relativ stabil. Die Syrische Regierung hat sogar alle Checkpoints aus der Innenstadt entfernt, weil die Sicherheitslage sich insbesondere im Zentrum so stark gebessert hat (NMFA 8.2023).

[…]“

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt sowie in den Gerichtsakt und durch Einsichtnahme in die im Verfahren vorgelegten Urkunden.

Die Feststellungen basieren auf den in den Klammern angeführten Beweismitteln.

2.1. Zu den Feststellungen zur Person der Beschwerdeführerin:

2.1.1. Die Identität der Beschwerdeführerin konnte nach Vorlage eines syrischen Personalausweises (siehe AS 54, 67, 71 ff.) festgestellt werden. Die Feststellungen zu Staats- und Religionszugehörigkeit sowie ihrer Muttersprache gründen auf ihren diesbezüglich gleichbleibenden Angaben (AS 3, 55). Dagegen wird nicht übersehen, dass die Beschwerdeführerin mit Blick auf ihren Familienstand versuchte, sich als geschieden und somit alleinstehend zu deklarieren. Einen Beleg (z.B. Scheidungsurkunde) konnte Sie, obwohl sie hierzu seitens des Bundesverwaltungsgerichtes aufgefordert wurde, nicht beibringen, weshalb festzustellen war, dass sie noch verheiratet ist.

2.1.2. Die Beschwerdeführerin nannte neben Ihrem Geburts- und Herkunftsort, der Stadt XXXX (AS 5, 7) auch noch einen anderen Wohn- bzw. Aufenthaltsort in Syrien: Damaskus, wobei XXXX lediglich XXXX km östlich des Stadtzentrums von Damaskus entfernt liegt.2.1.2. Die Beschwerdeführerin nannte neben Ihrem Geburts- und Herkunftsort, der Stadt römisch 40 (AS 5, 7) auch noch einen anderen Wohn- bzw. Aufenthaltsort in Syrien: Damaskus, wobei römisch 40 lediglich römisch 40 km östlich des Stadtzentrums von Damaskus entfernt liegt.

Dass beide Orte, sowohl XXXX als auch Damaskus selbst, seit Jänner 2014 bis dato durchgehend unter Regierungskontrolle stehen, lässt sich den Länderberichten sowie der Einsichtnahme in die tagesaktuelle Syrien-Karte unter https://syria.liveuamap.com entnehmen und ergibt sich aus ihren diesbezüglichen Angaben im Laufe des Asylverfahrens.Dass beide Orte, sowohl römisch 40 als auch Damaskus selbst, seit Jänner 2014 bis dato durchgehend unter Regierungskontrolle stehen, lässt sich den Länderberichten sowie der Einsichtnahme in die tagesaktuelle Syrien-Karte unter https://syria.liveuamap.com entnehmen und ergibt sich aus ihren diesbezüglichen Angaben im Laufe des Asylverfahrens.

Dass die Beschwerdeführerin weder an dem einen noch an dem anderen Ort eine individuelle Verfolgungssituation zu gewärtigen hätte, ergibt sich daraus, dass sie selbst ihr ganzes Leben – bis zur Ausreise – in Syrien verbracht hat und auch problemlos verbringen konnte. So konnte sie in Syrien in XXXX nahe Damaskus gemeinsam mit ihrer Familie leben (AS 54f.), und nach 2013 auch in Damaskus selbst leben und bis zu ihrer Ausreise sogar durch selbständige Erwerbstätigkeit ein eigenes Einkommen erwirtschaften (AS 55: Fabrikarbeiterin) und damit ihren Lebensunterhalt finanzieren.Dass die Beschwerdeführerin weder an dem einen noch an dem anderen Ort eine individuelle Verfolgungssituation zu gewärtigen hätte, ergibt sich daraus, dass sie selbst ihr ganzes Leben – bis zur Ausreise – in Syrien verbracht hat und auch problemlos verbringen konnte. So konnte sie in Syrien in römisch 40 nahe Damaskus gemeinsam mit ihrer Familie leben (AS 54f.), und nach 2013 auch in Damaskus selbst leben und bis zu ihrer Ausreise sogar durch selbständige Erwerbstätigkeit ein eigenes Einkommen erwirtschaften (AS 55: Fabrikarbeiterin) und damit ihren Lebensunterhalt finanzieren.

2.1.3. Die Feststellungen zur Schulbildung und zu den Kenntnissen in arabischer Sprache basieren auf den glaubhaften Eigenangaben der Beschwerdeführerin (AS 1, 3, 52, 55). Auch die Tätigkeit als Hausfrau sowie die 10-jährige Tätigkeit als Fabrikarbeiterin in der Produktion sind glaubhaft und nachvollziehbar (AS 55). Es ist für das Gericht jedenfalls kein Grund erkennbar, weshalb die Beschwerdeführerin hierzu wahrheitswidrige Angaben hätte machen sollen.

2.1.4. Die Feststellungen zu ihrer heimatlichen familiären Situation gründen auf ihren diesbezüglich grundsätzlich schlüssigen und stringenten Angaben (AS 5, 55, 266). Dass eine Tochter in Syrien mit ihrem Mann lebt, ergibt sich aus der nachvollziehbaren Darlegung in der Beschwerde (AS 266).

Dass Kontakt mit der der Familie in Syrien (AS 56) besteht, bejaht diese ausdrücklich „LA: Haben Sie Kontakt zu der Familie im Heimatland und wie halten Sie diesen? VP: Ich habe Kontakt …“.

Das Bundesverwaltungsgericht hat keine Veranlassung, an diesen im gesamten Verfahren grundsätzlich gleich gebliebenen und nachvollziehbaren Aussagen der Beschwerdeführerin zu zweifeln.

2.1.5. Die Feststellung zur illegalen Einreise samt den Reisekosten nach Österreich ergibt sich ebenso aus den Angaben der Beschwerdeführerin selbst (AS 3, 7, 9, 11, 57).

Dass der Beschwerdeführerin in Österreich der Status einer subsidiär Schutzberechtigten zukommt, war dem im Akt aufliegenden Bescheid des Bundesamtes zu entnehmen (AS 113 ff.).

2.1.6. Dass die Beschwerdeführerin gesund ist, kann ihren diesbezüglich glaubhaften Angaben entnommen werden (AS 52: „…gesund und habe keine Probleme…“).

2.2. Zu den Feststellungen zu den Fluchtgründen der Beschwerdeführerin:

2.2.1. Dass die Beschwerdeführerin Syrien aufgrund der Bürgerkriegssituation bzw. der allgemein schlechten Situation verlassen hat, brachte sie einhellig in der Erstbefragung (AS 11) und in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt (AS 57) vor. Aufgrund des herrschenden Bürgerkrieges und der allgemein unsicheren Lage hat die Beschwerdeführerin auch subsidiären Schutz erhalten. Es ist kein Grund erkennbar, an diesen glaubhaften Eigenangaben der Beschwerdeführerin zu zweifeln. Aus diesem Grund wurde auch von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen, weil angenommen werden darf, dass die Beschwerdeführer abschließende Angaben zu ihren „Fluchtgründen“ getätigt hat.

2.2.2. Zur Feststellung, dass die Beschwerdeführerin keine persönliche Verfolgung zu gewärtigen hat oder sie drohende Eingriffe in ihre körperliche Integrität zur Flucht veranlassten, ergibt sich aus den Angaben der Beschwerdeführerin selbst (AS 58: „LA: Wurden Sie jemals persönlich konkret bedroht oder verfolgt? VP: Nein.“). Auch eine auch nur annährend politisch motivierte Tätigkeit oder eine entsprechende Gefährdung der Beschwerdeführerin konnte den Angaben der Beschwerdeführerin nicht entnommen werden (AS 57f.).

Nicht übersehen wird dabei, dass die Beschwerdeführerin angab, das Regime hätte bei ihr zu Hause nach Ihren Kindern gesucht, die hätten gewusst, dass die Kinder im Ausland seien (AS 57). Seitdem würde sie von der Regierung als Verräterin angesehen werden, weil die Regierung vermute, sie hätten ihre Kinder bei der illegalen Ausreise unterstützt (AS 57f.). Auch wäre sie mit dem Tod bedroht worden (AS 58). Sie gab weiters an, dass Sie einmal an einem Checkpoint grundlos mitgenommen und nach ca. 10 bis 20 Tagen ebenso grundlos frei gelassen worden sei (AS 58). Das wäre Anfang Sommer 2018 gewesen und habe es bis zur Ausreise 2023 keine weiteren Konsequenzen der Regierung gegeben (AS 58).

Das Gericht geht davon aus, dass die Beschwerdeführerin – wie bereits vom Bundesamt dargelegt – vom Vorfall im Sommer 2018 bis zur Ausreise 2023 problemlos in Damaskus und damit in der Hauptstadt von Syrien und der Hochburg des syrischen Regimes ohne Zwischenfälle leben und auch arbeiten konnte, somit keine asylrelevante Verfolgung aus Furcht vor persönlichen Eingriffen in ihre körperliche Integrität oder gar Lebensgefahr vorgelegen ist.

Nicht unerwähnt bleiben, soll auch der große zeitliche Abstand von knapp 5 Jahren zwischen diesem Vorfall und der tatsächlichen Ausreise der Beschwerdeführerin aus Syrien. Sie gab sogar an, erst im Jahr 2023 den Entschluss zur Ausreise aus ihrem Herkunftsstaat gefasst zu haben (AS 7), weshalb für sie selbst offensichtlich auch kein Ausreisegrund vorgelegen hat, wäre sie ansonsten doch bereits früher oder jedenfalls zeitnah zu dem genannten Vorfall ausgereist.
Dies lässt die Schlussfolgerung zu, dass die Beschwerdeführerin Syrien im Jahr 2023 nicht aufgrund persönlicher Verfolgungsbefürchtungen oder gar Lebensgefahr verlassen hat, sondern – glaubhaft – weil sie Syrien wegen ihrer in Österreich lebenden Kinder verlassen hat (AS 11).

Nicht einmal bei Wahrunterstellung dieses Vorbringens, würde sich dies auf das Asylverfahren der Beschwerdeführerin niederschlagen, zumal sie selbst nie mit Problemen konfrontiert war oder glaubhaft machen konnte, dass ihr eine entsprechende Gefahr drohen würde (AS 58). Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht (Basis: Länderbericht Syrien), dass die Schwelle, von Seiten des syrischen Regimes als oppositionell betrachtet zu werden, niedrig ist und Personen aus unterschiedlichen Gründen, teilweise willkürlich, als regierungsfeindlich angesehen werden können; es übersieht auch nicht, dass in ganz Syrien bestimmte Personen aufgrund ihrer tatsächlichen oder bloß wahrgenommenen bzw. zugeschriebenen politischen Meinung verfolgt werden können; beispielsweise unterliegen Personen, die unter Verdacht stehen, sich oppositionell zu engagieren oder als regimekritisch wahrgenommen werden, einem besonders hohen Risiko.

Gegenständlich ergaben sich jedoch keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die allgemeinen Länderinformationen in Zusammenschau mit der individuellen Situation der Beschwerdeführerin eine diesbezügliche Verfolgungssituation begründen. Die Beschwerdeführerin führte weder an, dass sie in Syrien politische Aktivitäten gesetzt hat noch beanstandete sie Probleme mit syrischen Behörden (AS 59). Vielmehr konnte die Beschwerdeführerin ihre syrische ID-Card/Personalausweis (AS 71 ff.) im Original vorlegen. Würde die Beschwerdeführerin bzw. die Familie der Beschwerdeführerin tatsächlich vom Regime gesucht werden und stünden weitere Familienmitglieder im Blickfeld staatlicher Behörden in Syrien, wäre eine derartige Ausstellung von Dokumenten wohl schwerer erlangbar gewesen.

Außerdem lässt sich keine konkret gegen die Beschwerdeführerin gerichtete Verfolgung oder Bedrohung bloß aufgrund einer möglichen Verweigerung des Wehrdienstes ihrer Söhne oder sonstiger Verwandter (AS 275 ff.) ableiten. In den vorliegenden Länderberichten gibt es nämlich keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine Reflexverfolgung (siehe auch Ausführungen zu 2.2.3.) von Familienmitgliedern aufgrund der Verweigerung des Militärdienstes. Aus den Länderberichten ergibt sich, dass Repressalien gegenüber Familienmitgliedern bei Familien mit „high profile“-Deserteuren der Fall sein können. Bei „high profile“-Deserteuren handelt es sich beispielsweise um solche Deserteure, die Soldaten oder Offiziere getötet oder sich der bewaffneten Opposition angeschlossen haben. Gegenständlich hat sich nicht ergeben, dass ihre Söhne oder sonstige Verwandte (AS 275 ff.) der Beschwerdeführerin als „high profile“- Deserteure zu qualifizieren gewesen wäre. Ihr Vorbringen in diesem Punkt blieb nämlich durchwegs oberflächlich gehalten. Eine Gefährdung der Beschwerdeführerin aufgrund der allfälligen Wehrdienstverweigerung bzw. einer allfälligen regimekritischen Haltung ihre Söhne oder sonstige Verwandte (AS 275 ff.) drängte sich damit nicht auf. Für eine Reflexverfolgung bestanden somit keine ausreichenden Anhaltspunkte.

Die - erstmals in der Beschwerde vorgebrachte - versuchte Vergewaltigung der Beschwerdeführerin (AS 267) soll nach Eigenangaben im Laufe einer Anhaltung an dem Check-Point und des Verhörs hinsichtlich ihrer wehrpflichtigen Söhne geschehen sein und damit Anfang Sommer 2018 (AS 58). Wie bereits oben ausgeführt, ist auch hier kein zeitlicher Zusammenhang zwischen diesem Vorfall im Jahr 2018 und der Ausreise der Beschwerdeführerin im Jahr 2023 erkennbar.

Zudem wurde dem Vorliegen einer allgemeinen Gefährdung für die Beschwerdeführerin aufgrund der schlechten Sicherheits- und Versorgungslage in Syrien bereits durch die Zuerkennung eines subsidiären Schutzes mittels Bescheid des Bundesamtes Rechnung getragen (AS 113 ff.).

2.2.3. Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie werde vom syrischen Regime aufgrund von Wehrdienstverweigerung bzw. einer allfälligen regimekritischen oppositionellen Haltung ihrer Söhne oder sonstiger Verwandter („Reflexverfolgung“ AS 275 ff.) im Herkunftssaat als Oppositionelle (AS 137) angesehen, konnte weder ein entsprechender Nachweis erbracht werden, noch machte die Beschwerdeführerin konkrete Angaben hierzu.

Bereits seitens des Bundesamtes konnte keine „Reflexverfolgung“ ermittelt werden. Das Gericht stimmt dem aus folgenden Gründen zu:

Fest steht, dass die Beschwerdeführerin seit der Ausreise ihrer Kinder weiterhin unbehelligt (außer der einmaligen vermeintlichen Mitnahme des Sicherheitsdienstes zu einem Luftwaffendienstgebäude, wo mehrere Befragungen durchgeführt worden wären) in Damaskus leben konnte (AS 57f.). Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb das syrische Regime die Beschwerdeführerin knapp 5 Jahre unbehelligt leben und arbeiten hätte lassen sollen, wenn tatsächlich eine Bedrohung seitens des syrischen Regimes aus diesem Verfolgungsgrund (Angehörige eines Oppositionellen) zu befürchten gewesen wäre.

Den Länderberichten zufolge, geht der syrische Staat zwar im Wege der „Sippenhaftung“ auch mit Gewalt, Folter und Entführungen gegen Familienangehörige von Oppositionellen vor, gerade wenn sich diese nicht mehr in Syrien aufhalten. Allerdings lässt sich den Länderberichten nicht entnehmen, dass Angehörige von Wehrdienstverweigerern per se als politisch oppositionell angesehen würden oder der weitaus überwiegende Teil systematischen Repressionen ausgesetzt wäre. Es besteht bei Angehörigen von Wehrdienstverweigerern eine Verfolgungsgefahr eher dann, wenn diese bereits aufgrund ihrer familiären Verbindungen als oppositionell wahrgenommen werden. Wie bereits vom Bundesamt ausgeführt, entspricht die Beschwerdeführerin keinem Risikoprofil, das sie vermehrt oder mit höherer Wahrscheinlichkeit Repressalien seitens der Regierung ausgesetzt. Es ist daher nicht maßgeblich wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführerin allein wegen der Angehörigeneigenschaft von Wehrdienstverweigerern Sanktionen wegen einer (unterstellten) politischen Gesinnung drohen. Zudem leben aktuell weiterhin mehrere Familienmitglieder (zumindest ihre Mutter sowie 6 Schwestern und 2 Brüdern sowie ihre Tochter samt Ehemann, vgl. AS 5, 266) unbehelligt in Syrien, zumal die Beschwerdeführerin keine Bedrohungen dieser Familienmitglieder erwähnte. Hervorzuheben ist an dieser Stelle insbesondere, hierbei dürfen die eigenen Angaben der Beschwerdeführerin zugrunde gelegt werden, dass eine ihrer Töchter samt Ehemann sogar aus dem Libanon nach Syrien zurückkehrte (AS 266). Dies lässt sich gerade nicht damit in Einklang bringen, dass die Familie der Beschwerdeführerin ins Visier der syrischen Regierung geraten sein soll. Den Länderberichten zufolge, geht der syrische Staat zwar im Wege der „Sippenhaftung“ auch mit Gewalt, Folter und Entführungen gegen Familienangehörige von Oppositionellen vor, gerade wenn sich diese nicht mehr in Syrien aufhalten. Allerdings lässt sich den Länderberichten nicht entnehmen, dass Angehörige von Wehrdienstverweigerern per se als politisch oppositionell angesehen würden oder der weitaus überwiegende Teil systematischen Repressionen ausgesetzt wäre. Es besteht bei Angehörigen von Wehrdienstverweigerern eine Verfolgungsgefahr eher dann, wenn diese bereits aufgrund ihrer familiären Verbindungen als oppositionell wahrgenommen werden. Wie bereits vom Bundesamt ausgeführt, entspricht die Beschwerdeführerin keinem Risikoprofil, das sie vermehrt oder mit höherer Wahrscheinlichkeit Repressalien seitens der Regierung ausgesetzt. Es ist daher nicht maßgeblich wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführerin allein wegen der Angehörigeneigenschaft von Wehrdienstverweigerern Sanktionen wegen einer (unterstellten) politischen Gesinnung drohen. Zudem leben aktuell weiterhin mehrere Familienmitglieder (zumindest ihre Mutter sowie 6 Schwestern und 2 Brüdern sowie ihre Tochter samt Ehemann, vergleiche AS 5, 266) unbehelligt in Syrien, zumal die Beschwerdeführerin keine Bedrohungen dieser Familienmitglieder erwähnte. Hervorzuheben ist an dieser Stelle insbesondere, hierbei dürfen die eigenen Angaben der Beschwerdeführerin zugrunde gelegt werden, dass eine ihrer Töchter samt Ehemann sogar aus dem Libanon nach Syrien zurückkehrte (AS 266). Dies lässt sich gerade nicht damit in Einklang bringen, dass die Familie der Beschwerdeführerin ins Visier der syrischen Regierung geraten sein soll.

2.2.4. Dass die Beschwerdeführerin in Syrien auch nicht als rückkehrende („alleinstehende“ AS 269 ff.) Frau eine konkrete Verfolgung oder Bedrohung zu erwarten hätte, ergibt sich bereits aus den Feststellungen zu 1.1.4., 1.2.4. in Zusammenschau mit 2.1.4. und 2.2.3. Wie bereits zu 1.1.4. festgestellt, leben nicht nur ihre Mutter sowie 6 Schwestern und 2 Brüdern noch in Syrien (AS 5), auch ihre Tochter lebt mit ihrem Ehemann – nach Rückkehr aus dem Libanon – wieder unbehelligt in Syrien (AS 266); die Beschwerdeführerin wäre in Syrien daher nicht schutzlos und ohne familiäre Unterstützung und sohin keine „alleinstehende“ Frau.

2.2.5. Auch allein aufgrund ihrer illegalen Ausreise oder der Asylantragstellung in Österreich droht der Beschwerdeführerin keine Gefahr, mit der Anwendung von physischer und/oder psychischer Gewalt bedroht zu werden. Vielmehr belegen die Länderberichte Probleme von enger gefassten Personengruppen, nämlich die von oppositionell gesinnten Rückkehrern, unter welche die Beschwerdeführerin allerdings nicht fällt. Dass eine Verfolgung aufgrund der Ausreise der Beschwerdeführerin bzw. einer ihr hierdurch allfällig unterstellten oppositionellen Haltung unwahrscheinlich ist, fußt somit auf den Länderberichten. Aus den Länderberichten ergibt sich nicht, dass allen Rückkehrenden, die unrechtmäßig ausgereist sind und die im Ausland einen Asylantrag gestellt haben, eine oppositionelle Gesinnung unterstellt wird (vgl. VwGH 11.11.2020, Ra 2020/18/0147). Ebenso wenig genügt eine Asylantragstellung in Österreich für die Asylzuerkennung, weil die Antragstellung Behörden im Herkunftsstaat nicht bekannt ist, zumal es den österreichischen Behörden untersagt ist, diesbezüglich Daten an die syrischen Behörden weiterzuleiten. Ebenso wenig lässt sich den Länderinformationen entnehmen, dass Rückkehrende in Gebieten, die unter nicht-Regierungskontrolle stehen, von diesen verübten systematischen Repressalien aufgrund der Ausreise oder Asylantragstellung ausgesetzt wären. Ein Eingriff in die psychische und/oder körperliche Unversehrtheit der Beschwerdeführerin allein aufgrund ihrer Ausreise und der Asylantragstellung im Ausland ist daher nicht wahrscheinlich.2.2.5. Auch allein aufgrund ihrer illegalen Ausreise oder der Asylantragstellung in Österreich droht der Beschwerdeführerin keine Gefahr, mit der Anwendung von physischer und/oder psychischer Gewalt bedroht zu werden. Vielmehr belegen die Länderberichte Probleme von enger gefassten Personengruppen, nämlich die von oppositionell gesinnten Rückkehrern, unter welche die Beschwerdeführerin allerdings nicht fällt. Dass eine Verfolgung aufgrund der Ausreise der Beschwerdeführerin bzw. einer ihr hierdurch allfällig unterstellten oppositionellen Haltung unwahrscheinlich ist, fußt somit auf den Länderberichten. Aus den Länderberichten ergibt sich nicht, dass allen Rückkehrenden, die unrechtmäßig ausgereist sind und die im Ausland einen Asylantrag gestellt haben, eine oppositionelle Gesinnung unterstellt wird vergleiche VwGH 11.11.2020, Ra 2020/18/0147). Ebenso wenig genügt eine Asylantragstellung in Österreich für die Asylzuerkennung, weil die Antragstellung Behörden im Herkunftsstaat nicht bekannt ist, zumal es den österreichischen Behörden untersagt ist, diesbezüglich Daten an die syrischen Behörden weiterzuleiten. Ebenso wenig lässt sich den Länderinformationen entnehmen, dass Rückkehrende in Gebieten, die unter nicht-Regierungskontrolle stehen, von diesen verübten systematischen Repressalien aufgrund der Ausreise oder Asylantragstellung ausgesetzt wären. Ein Eingriff in die psychische und/oder körperliche Unversehrtheit der Beschwerdeführerin allein aufgrund ihrer Ausreise und der Asylantragstellung im Ausland ist daher nicht wahrscheinlich.

2.3. Zu den Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat:

Die Feststellungen zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Quellen. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen (BFA-VG, AsylG, FPG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen (BFA-VG, AsylG, FPG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Zu A) Abweisung der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:Zu A) Abweisung der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides:

3.1. Rechtliche Grundlagen zur Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides): 3.1. Rechtliche Grundlagen zur Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides):

§ 3 Asylgesetz 2005 (AsylG) lautet auszugsweise:Paragraph 3, Asylgesetz 2005 (AsylG) lautet auszugsweise:

„Status des Asylberechtigten

§ 3. (1) Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Paragraph 3, (1) Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß Paragraphen 4,, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.

(2) Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.(2) Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.

(3) Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn
1.         dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder
2.         der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.
(3) Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn
1.         dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht oder
2.         der Fremde einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6,) gesetzt hat.

…“

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. etwa VwGH 14.07.2021, Ra 2021/14/0066, mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentraler Aspekt der in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche etwa VwGH 14.07.2021, Ra 2021/14/0066, mwN).

Nicht jede diskriminierende Maßnahme gegen eine Person ist als „Verfolgung“ im Sinn des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK anzusehen, sondern nur solche, die in ihrer Gesamtheit zu einer schwerwiegenden Verletzung grundlegender Menschenrechte der Betroffenen führen (vg

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten