Entscheidungsdatum
09.09.2024Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
L518 2295087-1/11E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. STEININGER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX (alias XXXX ), geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Georgien, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, vom 29.05.2024, Zl. 1382795702-240109195, wegen §§ 3, 8, 10 und 57 AsylG, § 18 BFA-VG und §§ 46, 52 und 55 FPG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 18.07.2024, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. STEININGER als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 (alias römisch 40 ), geb. römisch 40 , Staatsangehörigkeit Georgien, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, vom 29.05.2024, Zl. 1382795702-240109195, wegen Paragraphen 3,, 8, 10 und 57 AsylG, Paragraph 18, BFA-VG und Paragraphen 46,, 52 und 55 FPG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 18.07.2024, zu Recht:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
I.1. Die Beschwerdeführer (in weiterer Folge als BF1 bezeichnet) kommt aus Georgien, ist Angehöriger der georgischen Volksgruppe und orthodoxer Christ. Er reiste legal mit dem Bus von Georgien nach Istanbul und auf dem Luftweg bis nach Budapest und in weiterer Folge in das Bundesgebiet, wo er am 19.01.2024 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. römisch eins.1. Die Beschwerdeführer (in weiterer Folge als BF1 bezeichnet) kommt aus Georgien, ist Angehöriger der georgischen Volksgruppe und orthodoxer Christ. Er reiste legal mit dem Bus von Georgien nach Istanbul und auf dem Luftweg bis nach Budapest und in weiterer Folge in das Bundesgebiet, wo er am 19.01.2024 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte.
Bei der Erstbefragung gab der BF zum Ausreisegrund befragt an „Ich hatte vor nach Deutschland zu fahren, weil mein Sohn und meine Lebensgefährtin in Frankreich leben und ich nicht nach Frankreich reisen darf, weil ich ein Aufenthaltsverbot habe. Es gibt ein Gesetz in Frankreich, wo wenn man ein Kind, nach einem Jahr die Frist abläuft, wo mein Sohn nach der Heirat meine Familiennamen bekommt und deshalb wollte ich so schnell wie möglich nach Deutschland, damit ich meine Lebensgefährtin heiraten kann. Andere Fluchtgründe habe ich keine“.
I.2. Der BF reiste am 20.01.2024 nach Deutschland und wurden von den deutschen Behörden aufgegriffen. Die Rücküberstellung nach Österreich erfolgte am 20.02.2024.römisch eins.2. Der BF reiste am 20.01.2024 nach Deutschland und wurden von den deutschen Behörden aufgegriffen. Die Rücküberstellung nach Österreich erfolgte am 20.02.2024.
I.3. Nach Zulassung des Verfahrens wurde der BF am 28.05.2024 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, ASt Salzburg, im Beisein eines Dolmetschers in georgischer Sprache von dem zur Entscheidung berufenen Organwalter im Asylverfahren niederschriftlich einvernommen. römisch eins.3. Nach Zulassung des Verfahrens wurde der BF am 28.05.2024 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, ASt Salzburg, im Beisein eines Dolmetschers in georgischer Sprache von dem zur Entscheidung berufenen Organwalter im Asylverfahren niederschriftlich einvernommen.
Zu den Gründen der Antragstellung befragt gab er dabei im Rahmen der freien Erzählung gesteigert bekannt, dass er mit dem LKW seines verstorbenen Vaters Baumaterialen beförderte. Eines Tages hätte ihn eine schöne Frau beauftragt, Möbel zu ihrer Wohnung zu transportieren. In weiterer Folge hätte er sich in diese Frau verliebt. Zwei Monate später hätte er sie seiner Mutter vorstellen wollen, die Frau ist jedoch nicht gekommen. Der BF hätte in weiterer Folge festgestellt, dass die Frau verheiratet war und ihr Mann alles erfahren hätte. Die Ehe wäre wohl geschieden, der Mann hätte die Beziehung zu der Frau jedoch retten wollen. Die Frau hätte ihm geschrieben, dass ihr Ex-Mann sie bedroht hätte und dabei seine Adresse herausgefunden hätte. Es hätte sich bei diesem Mann um einen ehemaligen Polizisten gehandelt. In Tiflis vor einem Markt für Baumaterialen hätte ihn dann dieser Mann, der in Begleitung von zwei anderen Männern gewesen wäre, das erste Mal gesehen. Er wäre dann brutal zusammengeschlagen worden. Er hätte zwei Wochen weder arbeiten, noch rausgehen können. Danach hätte er sich in XXXX , bei seiner Tante versteckt. Nach zehn Tagen kehrte er jedoch nach Tiflis zurück, weil seine Mutter erkrankt wäre. Die drei Personen wären mehrmals bei ihm zuhause gewesen, er wäre auch bedroht worden. Sie hätten seiner Mutter mitgeteilt, dass er verschwinden soll, bevor sie ihn verschwinden lassen. Weil dieser Mann einflussreiche Freunde hätte, habe er ihn auch nicht angezeigt. Im Gespräch mit seiner Mutter sei der Entschluss zur Ausreise gefasst worden. Am 02.08.2020 hätte er den LKW für USD 5.000,- verkauft. Er hätte seine Schulden bezahlt, seiner Mutter etwas Geld gegeben und reiste in weiterer Folge mit dem Flugzeug nach Paris. Dort hätte er seine Schwester getroffen, anschließend wäre er nach Lyon weitergereist. Bekannte hätten ihm dann geraten, in Poatie, nahe Lyon einen Asylantrag zu stellen. Zu den Gründen der Antragstellung befragt gab er dabei im Rahmen der freien Erzählung gesteigert bekannt, dass er mit dem LKW seines verstorbenen Vaters Baumaterialen beförderte. Eines Tages hätte ihn eine schöne Frau beauftragt, Möbel zu ihrer Wohnung zu transportieren. In weiterer Folge hätte er sich in diese Frau verliebt. Zwei Monate später hätte er sie seiner Mutter vorstellen wollen, die Frau ist jedoch nicht gekommen. Der BF hätte in weiterer Folge festgestellt, dass die Frau verheiratet war und ihr Mann alles erfahren hätte. Die Ehe wäre wohl geschieden, der Mann hätte die Beziehung zu der Frau jedoch retten wollen. Die Frau hätte ihm geschrieben, dass ihr Ex-Mann sie bedroht hätte und dabei seine Adresse herausgefunden hätte. Es hätte sich bei diesem Mann um einen ehemaligen Polizisten gehandelt. In Tiflis vor einem Markt für Baumaterialen hätte ihn dann dieser Mann, der in Begleitung von zwei anderen Männern gewesen wäre, das erste Mal gesehen. Er wäre dann brutal zusammengeschlagen worden. Er hätte zwei Wochen weder arbeiten, noch rausgehen können. Danach hätte er sich in römisch 40 , bei seiner Tante versteckt. Nach zehn Tagen kehrte er jedoch nach Tiflis zurück, weil seine Mutter erkrankt wäre. Die drei Personen wären mehrmals bei ihm zuhause gewesen, er wäre auch bedroht worden. Sie hätten seiner Mutter mitgeteilt, dass er verschwinden soll, bevor sie ihn verschwinden lassen. Weil dieser Mann einflussreiche Freunde hätte, habe er ihn auch nicht angezeigt. Im Gespräch mit seiner Mutter sei der Entschluss zur Ausreise gefasst worden. Am 02.08.2020 hätte er den LKW für USD 5.000,- verkauft. Er hätte seine Schulden bezahlt, seiner Mutter etwas Geld gegeben und reiste in weiterer Folge mit dem Flugzeug nach Paris. Dort hätte er seine Schwester getroffen, anschließend wäre er nach Lyon weitergereist. Bekannte hätten ihm dann geraten, in Poatie, nahe Lyon einen Asylantrag zu stellen.
Der BF stellte in weiterer Folge am 05.11.2020 in Frankreich einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher am 28.09.2023 abgewiesen wurde. Am 10.10.2023 wurde der BF nach Georgien abgeschoben. Georgien hätte er dann abermals verlassen, weil von diesem Mann noch Gefahr ausgehe und er Angst habe.
I.4. Der Antrag des BF auf internationalen Schutz wurden folglich mit im Spruch genannten Bescheid des BFA gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Georgien gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt V.). Es wurde keine Frist zur freiwilligen Ausreise gewährt (Spruchpunkt VI.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde gemäß § 18 Absatz 1 Ziffer 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VII.).römisch eins.4. Der Antrag des BF auf internationalen Schutz wurden folglich mit im Spruch genannten Bescheid des BFA gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch III.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch IV.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Georgien gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Es wurde keine Frist zur freiwilligen Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch VI.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde gemäß Paragraph 18, Absatz 1 Ziffer 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch VII.).
Im Rahmen der Beweiswürdigung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass es sich bei dem geschilderten Vorfall um einen Übergriff durch Privatpersonen handelt, der BF wurde nicht aus den in der GFK angeführten Gründen verfolgt. Nach seiner Abschiebung aus Frankreich kam es ebenso wenig zu irgendwelchen weiteren Verfolgungshandlungen. Auch hätte er sich an keine Polizei oder Staatsanwaltschaft gewandt. Georgien ist schutzfähig und schutzwillig. Zu Befürchtungen im Fall der Rückkehr gefragt, machte er lediglich oberflächliche Angaben. Er führte dazu an, nicht sterben zu wollen, nannte jedoch keinerlei Details und konnten nicht glaubhaft vermitteln, tatsächlich Furcht vor Verfolgung zu verspüren.
Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Georgien traf die belangte Behörde ausführliche, aktuelle Feststellungen mit nachvollziehbaren Quellenangaben.
I.5. Gegen den gegenständlichen Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Vor der eigentlichen Begründung wurde von der rechtsfreundlichen Vertretung noch ausgeführt, dass der BF Anfang des Jahres seinen Bruder in der georgischen Stadt XXXX besuchte. Da dieser in einem Hotel in XXXX arbeitete, war er für 3 Tage in diesem Hotel untergebracht. In diesem Hotel konnte er trotz der kurz zuvor eingeleiteten Namensänderung offenbar ausfindig gemacht werden und wurde von 3 Schlägern „besucht“, die ihn mit einem Messer auf dem Gang des Hotels attackierten und erst von ihm abließen, als der schwergewichtige der Angreifer bemerkte, dass es Kameras am Gang gab, die diesen Vorfall mitfilmten. Der Link dazu ist bei der BBU erhältlich. Begründend wurde weiters ausgeführt, dass die belangte Behörde wichtige Ermittlungsschritte unterlassen hat. Die Feststellungen zur tatsächlichen Bedrohungslage des BF bei einer Rückkehr sind daher mangelhaft und falsch. Die belangte Behörde hat es zur Gänze unterlassen, insbesondere hinsichtlich der Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit des Herkunftsstaates in Bezug auf das aufgeworfene, eindeutig relevante Fluchtvorbringen zu ermitteln, mit dem Verweis darauf, dass es sich um private Verfolgung handle. Auch wären die Länderberichte nicht vollständig. Auch würde eine Abschiebung nach Georgien den Kontakt zu seiner Lebensgefährtin und seinem Sohn verhindern. römisch eins.5. Gegen den gegenständlichen Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Vor der eigentlichen Begründung wurde von der rechtsfreundlichen Vertretung noch ausgeführt, dass der BF Anfang des Jahres seinen Bruder in der georgischen Stadt römisch 40 besuchte. Da dieser in einem Hotel in römisch 40 arbeitete, war er für 3 Tage in diesem Hotel untergebracht. In diesem Hotel konnte er trotz der kurz zuvor eingeleiteten Namensänderung offenbar ausfindig gemacht werden und wurde von 3 Schlägern „besucht“, die ihn mit einem Messer auf dem Gang des Hotels attackierten und erst von ihm abließen, als der schwergewichtige der Angreifer bemerkte, dass es Kameras am Gang gab, die diesen Vorfall mitfilmten. Der Link dazu ist bei der BBU erhältlich. Begründend wurde weiters ausgeführt, dass die belangte Behörde wichtige Ermittlungsschritte unterlassen hat. Die Feststellungen zur tatsächlichen Bedrohungslage des BF bei einer Rückkehr sind daher mangelhaft und falsch. Die belangte Behörde hat es zur Gänze unterlassen, insbesondere hinsichtlich der Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit des Herkunftsstaates in Bezug auf das aufgeworfene, eindeutig relevante Fluchtvorbringen zu ermitteln, mit dem Verweis darauf, dass es sich um private Verfolgung handle. Auch wären die Länderberichte nicht vollständig. Auch würde eine Abschiebung nach Georgien den Kontakt zu seiner Lebensgefährtin und seinem Sohn verhindern.
Beantragt werde jedenfalls eine mündliche Beschwerdeverhandlung, weiters den angefochtenen Bescheid bezüglich des Spruchpunktes VII. (Aberkennung der aufschiebenden Wirkung) ersatzlos zu beheben; den angefochtenen Bescheid zur Gänze zu beheben und dem BF den Status der Asylberechtigten, in eventu den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen; den angefochtenen Bescheid bezüglich der Spruchpunkte III. bis VII. zu beheben bzw. dahingehend abzuändern, dass die Rückkehrentscheidung, für auf Dauer unzulässig erklärt und dem BF ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 2, 3 oder 8 EMRK erteilt wird; in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben bzw. dahingehend abzuändern, dass dem BF ein „Aufenthaltstitel besonderer Schutz“ erteilt wird; in eventu den angefochtenen Bescheid ersatzlos beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückverweisen und die ordentliche Revision zuzulassen.Beantragt werde jedenfalls eine mündliche Beschwerdeverhandlung, weiters den angefochtenen Bescheid bezüglich des Spruchpunktes römisch VII. (Aberkennung der aufschiebenden Wirkung) ersatzlos zu beheben; den angefochtenen Bescheid zur Gänze zu beheben und dem BF den Status der Asylberechtigten, in eventu den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen; den angefochtenen Bescheid bezüglich der Spruchpunkte römisch III. bis römisch VII. zu beheben bzw. dahingehend abzuändern, dass die Rückkehrentscheidung, für auf Dauer unzulässig erklärt und dem BF ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 2,, 3 oder 8 EMRK erteilt wird; in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben bzw. dahingehend abzuändern, dass dem BF ein „Aufenthaltstitel besonderer Schutz“ erteilt wird; in eventu den angefochtenen Bescheid ersatzlos beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückverweisen und die ordentliche Revision zuzulassen.
I.6. Am 18.07.2024 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung im Beisein des BF, seiner rechtsfreundlichen Vertretung und eines Dolmetschers für die georgische Sprache durchgeführt. Im Verlauf dieser Verhandlung wurde dem BF die Gelegenheit gegeben, seine Standpunkte umfassend darzulegen.römisch eins.6. Am 18.07.2024 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung im Beisein des BF, seiner rechtsfreundlichen Vertretung und eines Dolmetschers für die georgische Sprache durchgeführt. Im Verlauf dieser Verhandlung wurde dem BF die Gelegenheit gegeben, seine Standpunkte umfassend darzulegen.
Am Ende der Verhandlung wurde das Erkenntnis gemäß § 29 Abs. 2 VwGVG mündlich verkündet, wobei die Beschwerde als unbegründet abgewiesen wurde. Begründend wurde dabei unter anderem ausgeführt lnsbesondere erweist sich das Vorbringen aufgrund einerseits sehr vager und andererseits widersprüchlicher Darlegungen als absolut unglaubwürdig. So vermeinte der BF durch eine Organwalterin des BFA niederschriftlich einvernommen, dass es in der Zeit, als er von Frankreich nach Georgien abgeschoben wurde und bis zu seiner neuerlichen Ausreise keinerlei Ereignisse gab. lm Rahmen der öffentlich mündlichen Beschwerdeverhandlung wiederum führte der BF ins Treffen, dass der letzte Übergriff genau in diesen Zeitraum fallen würde. Auch legte der BF vor dem BFA ,,lediglich" eine tätliche Auseinandersetzung dar. Auch schilderte der BF vor dem BFA, dass er den Mann seiner Geliebten gesehen habe, als er beim Eliava Markt im LKW gewartet habe. Dann seien der Exmann und zwei weitere Männer zu ihm gekommen und hätten ihn zusammengeschlagen. lm Zuge der öffentlich mündlichen Beschwerdeverhandlung wiederum führte der BF an, dass er den Mann seiner Geliebten nur per Facebook kenne und die Angreifer nicht so ausgesehen hätten. Auch vermochte der BF seine Behauptungen nicht durch geeignete Bescheinigungsmittel untermauern. So gab der BF an, dass er sein Handy auf welchem die Drohungen ersichtlich wären, verloren habe. lnsoweit seitens der rechtsfreundlichen Vertretung zwei Videos in Vorlage gebracht wurden und welche im Rahmen der öffentlich mündlichen Beschwerdeverhandlung in Augenschein genommen wurden, war festzustellen, dass aufgrund der äußerst schlechten Qualität die handelnden Personen nicht identifiziert werden konnten. So konnte auch der BF seine persönliche Betroffenheit nicht glaubwürdig darlegen, zumal der BF nicht als das Opfer identifiziert werden konnte. Am Ende der Verhandlung wurde das Erkenntnis gemäß Paragraph 29, Absatz 2, VwGVG mündlich verkündet, wobei die Beschwerde als unbegründet abgewiesen wurde. Begründend wurde dabei unter anderem ausgeführt lnsbesondere erweist sich das Vorbringen aufgrund einerseits sehr vager und andererseits widersprüchlicher Darlegungen als absolut unglaubwürdig. So vermeinte der BF durch eine Organwalterin des BFA niederschriftlich einvernommen, dass es in der Zeit, als er von Frankreich nach Georgien abgeschoben wurde und bis zu seiner neuerlichen Ausreise keinerlei Ereignisse gab. lm Rahmen der öffentlich mündlichen Beschwerdeverhandlung wiederum führte der BF ins Treffen, dass der letzte Übergriff genau in diesen Zeitraum fallen würde. Auch legte der BF vor dem BFA ,,lediglich" eine tätliche Auseinandersetzung dar. Auch schilderte der BF vor dem BFA, dass er den Mann seiner Geliebten gesehen habe, als er beim Eliava Markt im LKW gewartet habe. Dann seien der Exmann und zwei weitere Männer zu ihm gekommen und hätten ihn zusammengeschlagen. lm Zuge der öffentlich mündlichen Beschwerdeverhandlung wiederum führte der BF an, dass er den Mann seiner Geliebten nur per Facebook kenne und die Angreifer nicht so ausgesehen hätten. Auch vermochte der BF seine Behauptungen nicht durch geeignete Bescheinigungsmittel untermauern. So gab der BF an, dass er sein Handy auf welchem die Drohungen ersichtlich wären, verloren habe. lnsoweit seitens der rechtsfreundlichen Vertretung zwei Videos in Vorlage gebracht wurden und welche im Rahmen der öffentlich mündlichen Beschwerdeverhandlung in Augenschein genommen wurden, war festzustellen, dass aufgrund der äußerst schlechten Qualität die handelnden Personen nicht identifiziert werden konnten. So konnte auch der BF seine persönliche Betroffenheit nicht glaubwürdig darlegen, zumal der BF nicht als das Opfer identifiziert werden konnte.
I.7. Mit Eingabe vom 01.08.2024 wurde die schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses beantragt. römisch eins.7. Mit Eingabe vom 01.08.2024 wurde die schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses beantragt.
I.8. Hinsichtlich des Verfahrensganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.römisch eins.8. Hinsichtlich des Verfahrensganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
II.1. Feststellungen:römisch II.1. Feststellungen:
II.1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:römisch II.1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der BF führt den im Spruch genannten Namen, er ist Staatsangehöriger von Georgien, der georgischen Volksgruppe zugehörig und orthodoxer Christ. Der BF wurde am XXXX in XXXX geboren und besuchte elf Jahren lang die Schule. Beruflich tätig war er als Fußballer, danach als Kraftfahrer. Die Identität des BF1 steht fest.Der BF führt den im Spruch genannten Namen, er ist Staatsangehöriger von Georgien, der georgischen Volksgruppe zugehörig und orthodoxer Christ. Der BF wurde am römisch 40 in römisch 40 geboren und besuchte elf Jahren lang die Schule. Beruflich tätig war er als Fußballer, danach als Kraftfahrer. Die Identität des BF1 steht fest.
Der BF behauptet geschieden zu sein, so wäre er von Dezember 2023 bis Jänner 2024 verheiratet gewesen. Weiters hätte er in Frankreich eine Lebensgefährtin und einen am XXXX geborenen Sohn. Diesbezüglich konnten – außer einer Scheidungsurkunde – keine Bescheinigungsmittel in Vorlage gebracht werden.Der BF behauptet geschieden zu sein, so wäre er von Dezember 2023 bis Jänner 2024 verheiratet gewesen. Weiters hätte er in Frankreich eine Lebensgefährtin und einen am römisch 40 geborenen Sohn. Diesbezüglich konnten – außer einer Scheidungsurkunde – keine Bescheinigungsmittel in Vorlage gebracht werden.
Der BF behauptet Herzprobleme und Neurodermitis. Er nehme Tabletten und verwende eine Cortison-Creme. Befunde oder Atteste wurden nicht in Vorlage gebracht. Auch ist er für eine Psychotherapie vorgemerkt, einen Termin gibt dessen ungeachtet nicht.
In XXXX lebt noch die Mutter. Diese ist im Besitz einer Eigentumswohnung. In XXXX lebt eine Tante im eigenen Haus, sie besitzt zudem 2,5 Hektar Grund. Weiters wohnt ein Cousin in XXXX , er besitzt eine Eigentumswohnung. Daneben halten sich noch ca. weitere 15 oder 16 Familienmitglieder in Georgien auf. Der BF hat regelmäßigen Kontakt zu seinen Verwandten. In römisch 40 lebt noch die Mutter. Diese ist im Besitz einer Eigentumswohnung. In römisch 40 lebt eine Tante im eigenen Haus, sie besitzt zudem 2,5 Hektar Grund. Weiters wohnt ein Cousin in römisch 40 , er besitzt eine Eigentumswohnung. Daneben halten sich noch ca. weitere 15 oder 16