Entscheidungsdatum
17.09.2024Norm
AsylG 2005 §3Spruch
W246 2273671-1/12E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Heinz VERDINO als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , (alias XXXX alias XXXX ), StA. Syrien, vertreten durch die BBU GmbH, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.05.2023, Zl. 1317643608/222372432, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Heinz VERDINO als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , (alias römisch 40 alias römisch 40 ), StA. Syrien, vertreten durch die BBU GmbH, gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.05.2023, Zl. 1317643608/222372432, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer reiste illegal nach Österreich ein und stellte am 30.07.2022 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Am 01.08.2022 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des Beschwerdeführers statt. Dabei gab er an, dass er Syrien aufgrund des Krieges verlassen habe, es gebe dort keine Sicherheit und Zukunft.
3. Am 20.03.2023 erfolgte die niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: die Behörde).
Dabei führte der Beschwerdeführer zunächst an, dass er in Syrien im Dorf XXXX geboren und aufgewachsen sei. Weiters gab er an, dass dort die Kurden an der Macht seien und ihn rekrutieren hätten wollen, weshalb er im Jahr 2020 / 2021 Syrien verlassen und in die Türkei gereist sowie eineinhalb Jahre später nach Österreich weitergereist sei. Er habe zwar seitens der syrischen Regierung kein Wehrdienstbuch und keinen Einberufungsbefehl erhalten, er fürchte jedoch bei einer Rückkehr, zum Grundwehrdienst in der syrischen Armee eingezogen zu werden.Dabei führte der Beschwerdeführer zunächst an, dass er in Syrien im Dorf römisch 40 geboren und aufgewachsen sei. Weiters gab er an, dass dort die Kurden an der Macht seien und ihn rekrutieren hätten wollen, weshalb er im Jahr 2020 / 2021 Syrien verlassen und in die Türkei gereist sowie eineinhalb Jahre später nach Österreich weitergereist sei. Er habe zwar seitens der syrischen Regierung kein Wehrdienstbuch und keinen Einberufungsbefehl erhalten, er fürchte jedoch bei einer Rückkehr, zum Grundwehrdienst in der syrischen Armee eingezogen zu werden.
Der Beschwerdeführer legte in seiner Einvernahme mehrere Unterlagen (Kopien der Geburtsurkunden des Beschwerdeführers, seiner Ehefrau und seiner Tochter samt Übersetzungen, Kopien von Zivilregisterauszügen des Beschwerdeführers, seiner Ehefrau und seiner Tochter samt Übersetzungen, eine Kopie des Familienregisterauszugs betreffend seine Familie samt Übersetzung sowie eine Kopie eines Urteils über die Anerkennung der Eheschließung mit seiner Ehefrau und die Abstammung seiner Tochter aus dieser Ehe) vor.
4. Die Behörde wies den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz mit dem im Spruch genannten Bescheid bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten in Spruchpunkt I. gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab. Gleichzeitig erkannte die Behörde ihm gemäß § 8 Abs. 1 leg.cit. den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm gemäß § 8 Abs. 4 leg.cit. eine befristete Aufenthaltsberechtigung für die Dauer eines Jahres (Spruchpunkt III.). 4. Die Behörde wies den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz mit dem im Spruch genannten Bescheid bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten in Spruchpunkt römisch eins. gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab. Gleichzeitig erkannte die Behörde ihm gemäß Paragraph 8, Absatz eins, leg.cit. den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt römisch II.) und erteilte ihm gemäß Paragraph 8, Absatz 4, leg.cit. eine befristete Aufenthaltsberechtigung für die Dauer eines Jahres (Spruchpunkt römisch III.).
Dabei führte die Behörde zur mit Spruchpunkt I. des Bescheides erfolgten Abweisung des Antrags auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten zunächst aus, dass die Herkunftsregion des Beschwerdeführers in Syrien im kurdischen Selbstverwaltungsgebiet liege und somit aktuell nicht unter der Kontrolle der syrischen Regierung stehe. Die syrische Regierung habe laut den getroffenen Länderfeststellungen zwar auch im kurdischen Selbstverwaltungsgebiet in eingeschränktem Ausmaß Zugriff auf sich dort aufhaltende, wehrpflichtige Personen, jedoch würden diese von der syrischen Regierung als illoyal angesehen werden, weshalb von ihrer Seite gar nicht versucht werden würde, diese zu rekrutieren. Zudem habe der Beschwerdeführer die Möglichkeit, sich vom Wehrdienst in der syrischen Armee durch Zahlung einer Kompensationsgebühr zu befreien. Im Ergebnis bestehe daher für den Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Syrien keine maßgebliche Gefahr, in seiner Herkunftsregion durch die syrische Regierung zwangsrekrutiert zu werden. Darüber hinaus wäre der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Syrien auch nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit der Gefahr ausgesetzt, durch die seine Herkunftsregion kontrollierenden kurdischen Gruppierungen verfolgt zu werden, weil diese nach den getroffenen Länderfeststellungen eine allfällige Wehrdienstverweigerung nicht als Ausdruck einer bestimmten politischen Gesinnung ansehen würden. Der Beschwerdeführer habe somit in seiner Herkunftsregion bestehende Verfolgungshandlungen gegen seine Person aus asylrelevanten Gründen nicht glaubhaft machen können, weshalb sein Antrag insoweit abzuweisen sei.Dabei führte die Behörde zur mit Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides erfolgten Abweisung des Antrags auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten zunächst aus, dass die Herkunftsregion des Beschwerdeführers in Syrien im kurdischen Selbstverwaltungsgebiet liege und somit aktuell nicht unter der Kontrolle der syrischen Regierung stehe. Die syrische Regierung habe laut den getroffenen Länderfeststellungen zwar auch im kurdischen Selbstverwaltungsgebiet in eingeschränktem Ausmaß Zugriff auf sich dort aufhaltende, wehrpflichtige Personen, jedoch würden diese von der syrischen Regierung als illoyal angesehen werden, weshalb von ihrer Seite gar nicht versucht werden würde, diese zu rekrutieren. Zudem habe der Beschwerdeführer die Möglichkeit, sich vom Wehrdienst in der syrischen Armee durch Zahlung einer Kompensationsgebühr zu befreien. Im Ergebnis bestehe daher für den Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Syrien keine maßgebliche Gefahr, in seiner Herkunftsregion durch die syrische Regierung zwangsrekrutiert zu werden. Darüber hinaus wäre der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Syrien auch nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit der Gefahr ausgesetzt, durch die seine Herkunftsregion kontrollierenden kurdischen Gruppierungen verfolgt zu werden, weil diese nach den getroffenen Länderfeststellungen eine allfällige Wehrdienstverweigerung nicht als Ausdruck einer bestimmten politischen Gesinnung ansehen würden. Der Beschwerdeführer habe somit in seiner Herkunftsregion bestehende Verfolgungshandlungen gegen seine Person aus asylrelevanten Gründen nicht glaubhaft machen können, weshalb sein Antrag insoweit abzuweisen sei.
5. Der Beschwerdeführer erhob gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides im Wege seiner Rechtsvertreterin fristgerecht Beschwerde, in der er den im Bescheid getroffenen Ausführungen entgegentrat und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragte. 5. Der Beschwerdeführer erhob gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides im Wege seiner Rechtsvertreterin fristgerecht Beschwerde, in der er den im Bescheid getroffenen Ausführungen entgegentrat und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragte.
6. Die Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 13.06.2023 die Beschwerde samt dem erstinstanzlichen Verwaltungsakt vor.
7. Der Beschwerdeführer legte dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 08.09.2023 im Wege seiner Rechtsvertreterin einen – nicht übersetzten – „Strafregisterauszug vom 12.07.2023“ vor.
8. Mit Schreiben vom 27.05.2024 beraumte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung für den 20.08.2024 an. Dabei führte das Bundesverwaltungsgericht das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien vom 27.03.2024 (Version 11) in das Verfahren ein und gab den Parteien Gelegenheit, dazu bis zur oder spätestens in der mündlichen Verhandlung Stellung zu nehmen.
9. Mit Schreiben vom 05.08.2024 führte das Bundesverwaltungsgericht den Themenbericht der Staatendokumentation vom 25.10.2023 zu Grenzübergängen in Syrien und die Anfragebeantwortung von ACCORD vom 06.09.2023 u.a. zu Konsequenzen bei Verweigerung des Dienstes in den Selbstverteidigungskräften [a-12188] in das Verfahren ein und gab den Parteien Gelegenheit, dazu bis zur oder spätestens in der mündlichen Verhandlung Stellung zu nehmen.
10. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 20.08.2024 in Anwesenheit der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in der er im Beisein einer Dolmetscherin für die Sprache Arabisch ausführlich zu seinen Fluchtgründen befragt wurde. Weiters wurde der vom Beschwerdeführer zuvor vorgelegte „Strafregisterauszug vom 12.07.2023“ durch die Dolmetscherin übersetzt. Der Beschwerdeführer verzichtete in der Verhandlung im Wege seiner Rechtsvertreterin auf die Abgabe einer Stellungnahme zu den in das Verfahren eingeführten Länderberichten (s. S. 11 des Verhandlungsprotokolls).10. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 20.08.2024 in Anwesenheit der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in der er im Beisein einer Dolmetscherin für die Sprache Arabisch ausführlich zu seinen Fluchtgründen befragt wurde. Weiters wurde der vom Beschwerdeführer zuvor vorgelegte „Strafregisterauszug vom 12.07.2023“ durch die Dolmetscherin übersetzt. Der Beschwerdeführer verzichtete in der Verhandlung im Wege seiner Rechtsvertreterin auf die Abgabe einer Stellungnahme zu den in das Verfahren eingeführten Länderberichten (s. Sitzung 11 des Verhandlungsprotokolls).
11. Mit Schreiben vom 21.08.2024 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht der Behörde das Verhandlungsprotokoll vom 20.08.2024.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zu der Person des Beschwerdeführers, seinen persönlichen Umständen in Syrien, seiner Ausreise aus Syrien und seiner Einreise nach Österreich sowie seinen Fluchtgründen:
1.1.1. Der Beschwerdeführer ist am XXXX geboren und somit aktuell 25 Jahre alt. Er ist Staatsangehöriger von Syrien, Angehöriger der Volksgruppe der Araber und sunnitischer Muslim. 1.1.1. Der Beschwerdeführer ist am römisch 40 geboren und somit aktuell 25 Jahre alt. Er ist Staatsangehöriger von Syrien, Angehöriger der Volksgruppe der Araber und sunnitischer Muslim.
1.1.2. Er ist im Dorf XXXX geboren und aufgewachsen, wo er bis zu seiner Ausreise aus Syrien durchgehend gelebt hat. Das dieses Dorf, das südlich der Stadt Manbij im Gouvernement Aleppo liegt, umschließende Gebiet befindet sich im von kurdischen Gruppierungen kontrollierten Selbstverwaltungsgebiet Nord- und Ostsyrien (AANES-Gebiet). Die Ehefrau, die Tochter und die Mutter des Beschwerdeführers sind nach wie vor in XXXX aufhältig; sieben seiner acht Brüder haben Syrien verlassen und leben im Ausland.1.1.2. Er ist im Dorf römisch 40 geboren und aufgewachsen, wo er bis zu seiner Ausreise aus Syrien durchgehend gelebt hat. Das dieses Dorf, das südlich der Stadt Manbij im Gouvernement Aleppo liegt, umschließende Gebiet befindet sich im von kurdischen Gruppierungen kontrollierten Selbstverwaltungsgebiet Nord- und Ostsyrien (AANES-Gebiet). Die Ehefrau, die Tochter und die Mutter des Beschwerdeführers sind nach wie vor in römisch 40 aufhältig; sieben seiner acht Brüder haben Syrien verlassen und leben im Ausland.
1.1.3. Der Beschwerdeführer reiste im Jahr 2020 / 2021 aus Syrien aus und gelangte in die Türkei, wo er bis zu seiner Weiterreise nach Österreich im Jahr 2022 aufhältig war. Er reiste im Juli 2022 in Österreich ein.
1.1.4. Er ist gesund und aktuell 25 Jahre alt, womit er nach der in Syrien geltenden Rechtslage im wehrdienstfähigen Alter und zur Ableistung eines Grundwehrdienstes in der syrischen Armee verpflichtet ist. Der Beschwerdeführer hat kein Wehrdienstbuch der syrischen Armee erhalten und leistete in Syrien keinen Grundwehrdienst ab, wobei ihm gegenüber auch keine unmittelbaren Rekrutierungsversuche seitens der syrischen Regierung / Armee stattfanden. Er ist bei einer Rückkehr nach Syrien dort nicht der Gefahr ausgesetzt, zum Grundwehrdienst in der syrischen Armee einberufen zu werden bzw. aufgrund des Entziehens vom Grundwehrdienst durch ihn und seine Brüder von der syrischen Regierung bestraft zu werden.
Der im Jahr XXXX geborene Beschwerdeführer ist im AANES-Gebiet gesetzlich zur Ableistung eines Wehrdienstes („Selbstverteidigungspflicht“) verpflichtet. Er wurde vor seiner Ausreise aus Syrien durch seinen Ortsvorsteher vor einer Einberufung seitens der kurdischen Streitkräfte gewarnt; danach fanden vor seiner Ausreise auch konkrete Rekrutierungsversuche seitens der kurdischen Streitkräfte statt, welchen sich der Beschwerdeführer entziehen konnte. Bei einer Rückkehr nach Syrien droht dem Beschwerdeführer zwar eine Einberufung zum Wehrdienst in den kurdischen Streitkräften, er ist jedoch dort nicht der Gefahr ausgesetzt, dass er 1) sich im Fall einer Einberufung zum Wehrdienst in den kurdischen Streitkräften an Kampfhandlungen bzw. an Menschenrechtsverletzungen beteiligen müsste, 2) im Fall einer Einberufung zum Wehrdienst in den kurdischen Streitkräften und einer dahingehenden Entziehung seiner Person unverhältnismäßig bestraft und als oppositionell gesinnt wahrgenommen würde, 3) im Fall einer Einberufung zum Wehrdienst in den kurdischen Streitkräften und einer dahingehenden Entziehung seiner Person eine ausgeprägt schlechtere Behandlung aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Araber erfahren würde und 4) von den kurdischen Behörden bzw. Streitkräften im AANES-Gebiet an die syrische Regierung ausgeliefert würde; der Beschwerdeführer hat keine eigene verinnerlichte oppositionelle Haltung gegenüber den kurdischen Behörden bzw. Streitkräften im AANES-Gebiet. Der im Jahr römisch 40 geborene Beschwerdeführer ist im AANES-Gebiet gesetzlich zur Ableistung eines Wehrdienstes („Selbstverteidigungspflicht“) verpflichtet. Er wurde vor seiner Ausreise aus Syrien durch seinen Ortsvorsteher vor einer Einberufung seitens der kurdischen Streitkräfte gewarnt; danach fanden vor seiner Ausreise auch konkrete Rekrutierungsversuche seitens der kurdischen Streitkräfte statt, welchen sich der Beschwerdeführer entziehen konnte. Bei einer Rückkehr nach Syrien droht dem Beschwerdeführer zwar eine Einberufung zum Wehrdienst in den kurdischen Streitkräften, er ist jedoch dort nicht der Gefahr ausgesetzt, dass er 1) sich im Fall einer Einberufung zum Wehrdienst in den kurdischen Streitkräften an Kampfhandlungen bzw. an Menschenrechtsverletzungen beteiligen müsste, 2) im Fall einer Einberufung zum Wehrdienst in den kurdischen Streitkräften und einer dahingehenden Entziehung seiner Person unverhältnismäßig bestraft und als oppositionell gesinnt wahrgenommen würde, 3) im Fall einer Einberufung zum Wehrdienst in den kurdischen Streitkräften und einer dahingehenden Entziehung seiner Person eine ausgeprägt schlechtere Behandlung aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Araber erfahren würde und 4) von den kurdischen Behörden bzw. Streitkräften im AANES-Gebiet an die syrische Regierung ausgeliefert würde; der Beschwerdeführer hat keine eigene verinnerlichte oppositionelle Haltung gegenüber den kurdischen Behörden bzw. Streitkräften im AANES-Gebiet.
Weiters ist der Beschwerdeführer aufgrund seiner ca. im Jahr 2019 als einfacher Teilnehmer in Syrien erfolgten Teilnahmen an Demonstrationen gegen die syrische Regierung bei einer Rückkehr nach Syrien nicht der Gefahr physischer bzw. psychischer Gewalt seitens der syrischen Regierung ausgesetzt.
Schließlich ist der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Syrien nicht der Gefahr ausgesetzt, aufgrund seiner illegalen Ausreise aus Syrien und seiner Asylantragstellung in Österreich in bestimmter Intensität physische bzw. psychische Gewalt seitens der syrischen Regierung zu erfahren.
1.2. Zur maßgeblichen Situation in Syrien:
1.2.1. Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 27.03.2024 (Version 11):
Politische Lage
Selbstverwaltungsgebiet Nord- und Ostsyrien
2011 soll es zu einem Übereinkommen zwischen der syrischen Regierung, der iranischen Regierung und der Arbeiterpartei Kurdistans (Partiya Karkerên Kurdistanê, PKK) gekommen sein, deren Mitglieder die Partei der Demokratischen Union (Partiya Yekîtiya Demokrat, PYD) gründeten. Die PYD, ausgestattet mit einem bewaffneten Flügel, den Volksverteidigungseinheiten (YPG), hielt die kurdische Bevölkerung in den Anfängen des Konfliktes davon ab, sich effektiv an der Revolution zu beteiligen. Demonstrationen wurden aufgelöst, Aktivisten festgenommen, Büros des Kurdischen Nationalrats in Syrien, einer Dachorganisation zahlreicher syrisch-kurdischer Parteien, angegriffen. Auf diese Weise musste die syrische Armee keine 'zweite Front' in den kurdischen Gebieten eröffnen und konnte sich auf die Niederschlagung der Revolution in anderen Gebieten konzentrieren. Als Gegenleistung zog das Ba'ath-Regime Stück für Stück seine Armee und seinen Geheimdienst aus den überwiegend kurdischen Gebieten zurück. In der zweiten Jahreshälfte 2012 wurden Afrîn, 'Ain al-'Arab (Kobanê) und die Jazira/Cizîrê von der PYD und der YPG übernommen, ohne dass es zu erwähnenswerten militärischen Auseinandersetzungen mit der syrischen Armee gekommen wäre (Savelsberg 8.2017).
Im November 2013 - etwa zeitgleich mit der Bildung der syrischen Interimsregierung (SIG) durch die syrische Opposition - rief die PYD die sogenannte Demokratische Selbstverwaltung (DSA) in den Kantonen Afrîn, Kobanê und Cizîrê aus und fasste das so entstandene, territorial nicht zusammenhängende Gebiet unter dem kurdischen Wort für "Westen" (Rojava) zusammen. Im Dezember 2015 gründete die PYD mit ihren Verbündeten den Demokratischen Rat Syriens (SDC) als politischen Arm der Demokratischen Kräfte Syriens (SDF) (SWP 7.2018). Die von den USA unterstützten SDF (TWI 18.7.2022) sind eine Koalition aus syrischen Kurden, Arabern, Turkmenen und anderen Minderheitengruppen (USDOS 20.3.2023), in dem der militärische Arm der PYD, die YPG, die dominierende Kraft ist (KAS 4.12.2018). Im März 2016 riefen Vertreter der drei Kantone (Kobanê war inzwischen um Tall Abyad erweitert worden) den Konstituierenden Rat des "Demokratischen Föderalen Systems Rojava/Nord-Syrien" (Democratic Federation of Northern Syria, DFNS) ins Leben (SWP 7.2018). Im März 2018 (KAS 4.12.2018) übernahm die Türkei völkerrechtswidrig die Kontrolle über den kurdischen Selbstverwaltungskanton Afrîn mithilfe der Syrischen Nationalen Armee (SNA), einer von ihr gestützten Rebellengruppe (taz 15.10.2022). Im September 2018 beschloss der SDC die Gründung des Selbstverwaltungsgebiets Nord- und Ostsyrien (Autonomous Administration of North and East Syria, AANES) auf dem Gebiet der drei Kantone (abzüglich des von der Türkei besetzten Afrîn). Darüber hinaus wurden auch Gebiete in Deir-ez Zor und Raqqa (K24 6.9.2018) sowie Manbij, Takba und Hassakah, welche die SDF vom Islamischen Staat (IS) befreit hatten, Teil der AANES (SO 27.6.2022).
Der Krieg gegen den IS forderte zahlreiche Opfer und löste eine Fluchtwelle in die kurdischen Selbstverwaltungsgebiete aus. Die syrischen Kurden stehen zwischen mehreren Fronten und können sich auf keinen stabilen strategischen Partner verlassen. Die erhoffte Kriegsdividende, für den Kampf gegen den IS mit einem autonomen Gebiet 'belohnt' zu werden, ist bisher ausgeblieben (KAS 4.12.2018). Die syrische Regierung erkennt weder die kurdische Enklave noch die Wahlen in diesem Gebiet an (USDOS 20.3.2023). Türkische Vorstöße auf syrisches Gebiet im Jahr 2019 führten dazu, dass die SDF zur Abschreckung der Türkei syrische Regierungstruppen einlud, in den AANES Stellung zu beziehen (ICG 18.11.2021). Die Gespräche zwischen der kurdischen Selbstverwaltung und der Regierung in Damaskus im Hinblick auf die Einräumung einer Autonomie und die Sicherung einer unabhängigen Stellung der SDF innerhalb der syrischen Streitkräfte sind festgefahren (ÖB Damaskus 1.10.2021). Mit Stand Mai 2023 besteht kein entsprechender Vertrag zwischen den AANES und der syrischen Regierung (Alaraby 31.5.2023). Unter anderem wird über die Verteilung von Öl und Weizen verhandelt, wobei ein großer Teil der syrischen Öl- und Weizenvorkommen auf dem Gebiet der AANES liegen (K24 22.1.2023). Normalisierungsversuche der diplomatischen Beziehungen zwischen der Türkei und der syrischen Regierung wurden in den AANES im Juni 2023 mit Sorge betrachtet (AAA 24.6.2023). Anders als die EU und USA betrachtet die Türkei sowohl die Streitkräfte der YPG als auch die Partei PYD als identisch mit der von der EU als Terrororganisation gelisteten PKK und daher als Terroristen und Gefahr für die nationale Sicherheit der Türkei (AA 2.2.2024).
Die Führungsstrukturen der AANES unterscheiden sich von denen anderer Akteure und Gebiete in Syrien. Die "autonome Verwaltung" basiert auf der egalitären, von unten nach oben gerichteten Philosophie Abdullah Öcalans, der in der Türkei im Gefängnis sitzt [Anm.: Gründungsmitglied und Vorsitzender der PKK]. Frauen spielen eine viel stärkere Rolle als anderswo im Nahen Osten, auch in den kurdischen Sicherheitskräften. Lokale Nachbarschaftsräte bilden die Grundlage der Regierungsführung, die durch Kooptation zu größeren geografischen Einheiten zusammengeführt werden (MEI 26.4.2022). Es gibt eine provisorische Verfassung, die Lokalwahlen vorsieht (FH 9.3.2023). Dies ermöglicht mehr freie Meinungsäußerung als anderswo in Syrien und theoretisch auch mehr Opposition. In der Praxis ist die PYD nach wie vor vorherrschend, insbesondere in kurdisch besiedelten Gebieten (MEI 26.4.2022), und der AANES werden autoritäre Tendenzen bei der Regierungsführung und Wirtschaftsverwaltung des Gebiets vorgeworfen (Brookings 27.1.2023; vgl. SD 22.7.2021). Die mit der PYD verbundenen Kräfte nehmen regelmäßig politische Opponenten fest. Während die politische Vertretung von Arabern formal gewährleistet ist, werden der PYD Übergriffe gegen nicht-kurdische Einwohner vorgeworfen (FH 9.3.2023). Teile der SDF haben Berichten zufolge Übergriffe verübt, darunter Angriffe auf Wohngebiete, körperliche Misshandlungen, rechtswidrige Festnahmen, Rekrutierung und Einsatz von Kindersoldaten, Einschränkungen der Meinungs- und Versammlungsfreiheit sowie willkürliche Zerstörung und Abriss von Häusern. Die SDF haben die meisten Vorwürfe gegen ihre Streitkräfte untersucht. Einige Mitglieder der SDF wurden wegen Missbrauchs strafrechtlich verfolgt, jedoch lagen dazu keine genauen Zahlen vor (USDOS 20.3.2023).Die Führungsstrukturen der AANES unterscheiden sich von denen anderer Akteure und Gebiete in Syrien. Die "autonome Verwaltung" basiert auf der egalitären, von unten nach oben gerichteten Philosophie Abdullah Öcalans, der in der Türkei im Gefängnis sitzt [Anm.: Gründungsmitglied und Vorsitzender der PKK]. Frauen spielen eine viel stärkere Rolle als anderswo im Nahen Osten, auch in den kurdischen Sicherheitskräften. Lokale Nachbarschaftsräte bilden die Grundlage der Regierungsführung, die durch Kooptation zu größeren geografischen Einheiten zusammengeführt werden (MEI 26.4.2022). Es gibt eine provisorische Verfassung, die Lokalwahlen vorsieht (FH 9.3.2023). Dies ermöglicht mehr freie Meinungsäußerung als anderswo in Syrien und theoretisch auch mehr Opposition. In der Praxis ist die PYD nach wie vor vorherrschend, insbesondere in kurdisch besiedelten Gebieten (MEI 26.4.2022), und der AANES werden autoritäre Tendenzen bei der Regierungsführung und Wirtschaftsverwaltung des Gebiets vorgeworfen (Brookings 27.1.2023; vergleiche SD 22.7.2021). Die mit der PYD verbundenen Kräfte nehmen regelmäßig politische Opponenten fest. Während die politische Vertretung von Arabern formal gewährleistet ist, werden der PYD Übergriffe gegen nicht-kurdische Einwohner vorgeworfen (FH 9.3.2023). Teile der SDF haben Berichten zufolge Übergriffe verübt, darunter Angriffe auf Wohngebiete, körperliche Misshandlungen, rechtswidrige Festnahmen, Rekrutierung und Einsatz von Kindersoldaten, Einschränkungen der Meinungs- und Versammlungsfreiheit sowie willkürliche Zerstörung und Abriss von Häusern. Die SDF haben die meisten Vorwürfe gegen ihre Streitkräfte untersucht. Einige Mitglieder der SDF wurden wegen Missbrauchs strafrechtlich verfolgt, jedoch lagen dazu keine genauen Zahlen vor (USDOS 20.3.2023).
Zwischen den rivalisierenden Gruppierungen unter den Kurden gibt es einerseits Annäherungsbemühungen, andererseits kommt es im Nordosten aus politischen Gründen und wegen der schlechten Versorgungslage zunehmend auch zu innerkurdischen Spannungen zwischen dem sogenannten Kurdish National Council, der Masoud Barzanis KDP [Anm.: Kurdistan Democratic Party - Irak] nahesteht und dem ein Naheverhältnis zur Türkei nachgesagt wird, und der PYD, welche die treibende Kraft hinter der kurdischen Selbstverwaltung ist, und die aus Sicht des Kurdish National Council der PKK zu nahe steht (ÖB 1.10.2021).
Seitdem der Islamische Staat (IS) 2019 die Kontrolle über sein letztes Bevölkerungszentrum verloren hat, greift er mit Guerilla- und Terrortaktiken Sicherheitskräfte und lokale zivile Führungskräfte an (FH 9.3.2023). Hauptziele sind Einrichtungen und Kader der SDF sowie der syrischen Armee (ÖB 1.10.2021).
Sicherheitslage
Überlappende bewaffnete Konflikte und komplexe Machtverhältnisse
Der Konflikt in Syrien seit 2011 besteht aus einem Konvolut überlappender Krisen (ICG o.D.). Die Suche nach einer politischen Beilegung verlief im Sand (USIP 14.3.2023). Im Wesentlichen gibt es drei Militärkampagnen: Bestrebungen durch eine Koalition den Islamischen Staat zu besiegen, Kampfhandlungen zwischen der Syrischen Regierung und Kräften der Opposition und türkische Militäroperationen gegen syrische Kurden (CFR 24.1.2024). Dazu kommt das bestehende Informationsdefizit. Obwohl der Syrien-Konflikt mit einer seit Jahren anhaltenden, extensiven Medienberichterstattung einen der am besten dokumentierten Konflikte aller Zeiten darstellt, bleiben dennoch eine Reihe grundlegender Fragen offen. Angesichts der Vielschichtigkeit des Konflikts ist es auch Personen, die in Syrien selbst vor Ort sind, oft nicht möglich, sich ein Gesamtbild über alle Aspekte zu verschaffen. Das Phänomen des Propagandakrieges besteht auf allen Seiten und wird von allen kriegsführenden Parteien und ihren Unterstützern gezielt und bewusst eingesetzt, sodass sich das Internet, soziale und sonstige Medien angesichts der Verzerrungen der Darstellungen nur bedingt zur Informationsbeschaffung eignen. Darüber hinaus sind offiziell verfügbare Quellen (Berichte, Analysen etc.) aufgrund der Entwicklungen vor Ort oft schnell überholt (ÖB Damaskus 1.10.2021). In vielen Fällen wird die tatsächliche Kontrolle auf lokaler Ebene von unterschiedlichen Gruppierungen ausgeübt. Selbst in formal ausschließlich vom Regime kontrollierten Gebieten wie dem Südwesten des Landes (Gouvernements Dara’a, Suweida) sind die Machtverhältnisse mitunter komplex und können sich insofern von Ort zu Ort, von Stadtviertel zu Stadtviertel unterscheiden. Auch Überschneidungen sind möglich (v.a. Nordwesten und Nordosten). Die tatsächliche Kontrolle liegt lokal häufig ganz oder in Teilen bei bewaffneten Akteuren bzw. traditionellen Herrschaftsstrukturen (AA 29.3.2023).
Die militärische Landkarte Syriens hat sich nicht substantiell verändert. Das Regime kontrolliert weiterhin rund 60 Prozent des syrischen Staatsgebiets, mit Ausnahme von Teilen des Nordwestens, des Nordens und des Nordostens (AA 2.2.2024).
Die militärischen Akteure und Syriens militärische Kapazitäten
Die Kämpfe und Gewalt nahmen 2021 sowohl im Nordwesten als auch im Nordosten und Süden des Landes zu (UNHRC 14.9.2021). Der Sondergesandte des Generalsekretärs der Vereinten Nationen (VN) für Syrien Geir O. Pedersen wies am 29.11.2022 vor dem Sicherheitsrat insbesondere auf eine langsame Zunahme der Kämpfe zwischen den Demokratischen Kräften Syriens auf der einen Seite und der Türkei und bewaffneten Oppositionsgruppen auf der anderen Seite im Norden Syriens hin. Er betonte weiter, dass mehr Gewalt noch mehr Leid für die syrische Zivilbevölkerung bedeutet und die Stabilität in der Region gefährden würde - wobei gelistete terroristische Gruppen die neue Instabilität ausnutzen würden (UNSC 29.11.2022). Im Hinblick auf das Niveau der militärischen Gewalt ist eine Verstetigung festzustellen. Auch das Erdbeben am 6.2.2023 hat zu keiner nachhaltigen Verringerung der Kampfhandlungen geführt. In praktisch allen Landesteilen kam es im Berichtszeitraum zu militärischen Auseinandersetzungen unterschiedlicher Art und Ausprägung. Dabei bestanden auch teils erhebliche Unterschiede zwischen Regionen mit einer hohen Zahl gewalttätiger Auseinandersetzungen und vergleichsweise ruhigeren Landesteilen (AA 29.3.2023). Für keinen Landesteil Syriens kann insofern von einer nachhaltigen Beruhigung der militärischen Lage ausgegangen werden (AA 2.2.2024).
Die Independent International Commission of Inquiry on the Syrian Arab Republic (CoI) der VN stellte im Februar 2022 fest, dass fünf internationale Streitkräfte - darunter Iran, Israel, Russland, die Türkei und die Vereinigten Staaten von Amerika, sowie nicht-staatliche bewaffnete Gruppen und von den VN benannte terroristische Gruppen weiterhin in Syrien aktiv sind (EUAA 9.2022). Im Mai 2023 begannen zusätzlich dazu die jordanischen Streitkräfte Luftangriffe gegen die Drogenschmuggler zu fliegen (SOHR 8.5.2023). Die USA sind mit mindestens 900 Militärpersonen in Syrien, um Anti-Terror-Operationen durchzuführen (CFR 24.1.2024). Seit Ausbruch des Krieges zwischen der Hamas und Israel begannen die USA mehrere Luftangriffe gegen iranische Milizen in Syrien und dem Irak zu fliegen. Anfang Februar 2024 eskalierten die Spannungen zwischen dem Iran und den USA, nachdem iranische Milizen in Jordanien eine militärische Stellung der USA mit einer Drohne angriffen und dabei mehrere US-amerikanische Soldaten töteten und verletzten. Die USA reagierten mit erhöhten und verstärkten Luftangriffen auf Stellungen der iranischen Milizen in Syrien und dem Irak. In Syrien trafen sie Ziele in den Räumen Deir ez-Zor, Al-Bukamal sowie Al-Mayadeen. Die syrische Armee gab an, dass bei den Luftangriffen auch Zivilisten sowie reguläre Soldaten getötet wurden (CNN 3.2.2024).
Seit dem Angriff der Hamas auf Israel im Oktober 2023 intensivierte Israel die Luftangriffe gegen iranische und syrische Militärstellungen CFR 24.1.2024). Infolge der kriegerischen Kampfhandlungen zwischen Israel und Hamas in und um Gaza seit dem 7.10.2023, wurde israelisch kontrolliertes Gebiet auch von Syrien aus mindestens dreimal mit Raketen beschossen. Israel habe daraufhin Artilleriefeuer auf die Abschussstellungen gerichtet. Beobachter machten iranisch kontrollierte Milizen für den Raketenbeschuss verantwortlich. Israel soll im selben Zeitraum, am 12.10.2023 und 14.10.2023 jeweils zweimal den Flughafen Aleppo sowie am 12.10.2023 den Flughafen Damaskus mit Luftschlägen angegriffen haben; aufgrund von Schäden an den Start- und Landebahnen mussten beide Flughäfen daraufhin den Betrieb einstellen (AA 2.2.2024).
Die militärische Intervention Russlands und die damit einhergehende Luftunterstützung für Assads Streitkräfte sowie die erheblich ausgeweitete indirekte Bodenintervention Irans in Form eines Einsatzes ausländischer Milizen konnten 2015 den Zusammenbruch des syrischen Regimes abwenden (KAS 4.12.2018). Die syrische Regierung hat derzeit die Kontrolle über ca. zwei Drittel des Landes, inklusive größerer Städte, wie Aleppo und Homs. Unter ihrer Kontrolle sind derzeit die Provinzen Suweida, Daraa, Quneitra, Homs sowie ein Großteil der Provinzen Hama, Tartus, Lattakia und Damaskus. Auch in den Provinzen Aleppo, Raqqa und Deir ez-Zor übt die syrische Regierung über weite Teile die Kontrolle aus (Barron 6.10.2023). Aktuell sind die syrischen Streitkräfte mit Ausnahme von wenigen Eliteeinheiten technisch sowie personell schlecht ausgerüstet und können gerade abseits der großen Konfliktschauplätze nur begrenzt militärische Kontrolle ausüben (AA 2.2.2024). Die Opposition konnte eingeschränkt die Kontrolle über Idlib und entlang der irakisch-syrischen Grenze behalten. Das Erdbeben 2023 in der Türkei und Nordsyrien machte die tatsächliche Regierung fast unmöglich, weil die Opposition Schwierigkeiten hatte, die Bedürfnisse der Bevölkerung zu erfüllen (CFR 24.1.2024).
Das Regime, Pro-Regime-Milizen wie die Nationalen Verteidigungskräfte (National Defense Forces - NDF), bewaffnete Oppositionsgruppen, die von der Türkei unterstützt werden, die Syrian Democratic Forces (SDF), extremistische Gruppen wie Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) und IS (Islamischer Staat), ausländische Terrorgruppen wie Hizbollah sowie Russland, Türkei und Iran sind in den bewaffneten Konflikt involviert (USDOS 20.3.2023). Es kann laut Einschätzung des deutschen Auswärtigen Amts im gesamten Land jederzeit zu militärischer Gewalt kommen. Gefahr kann dabei einerseits von Kräften des Regimes gemeinsam mit seinen Verbündeten Russland und Iran ausgehen, welches unverändert das gesamte Staatsgebiet militärisch zurückerobern will und als Feinde betrachtete „terroristische“ Kräfte bekämpft. Das Regime ist trotz begrenzter Kapazitäten grundsätzlich zu Luftangriffen im gesamten Land fähig, mit Ausnahme von Gebieten unter türkischer oder kurdischer Kontrolle sowie in der von den USA kontrollierten Zone rund um das Vertriebenenlager Rukban an der syrisch-jordanischen Grenze. Nichtsdestotrotz basiert seine militärische Durchsetzungsfähigkeit fast ausschließlich auf der massiven militärischen Unterstützung durch die russische Luftwaffe und Einheiten Irans, bzw. durch seitens Iran unterstützte Milizen, einschließlich Hizbollah (AA 2.2.2024). Wenngleich offene Quellen seit August 2022 den Abzug militärischer Infrastruktur (insb. Luftabwehrsystem S-300) vermelden, lassen sich Auswirkungen des russischen Angriffskriegs gegen die Ukraine auf die russische Einsatzfähigkeit in Syrien bislang nicht substantiieren. Die Menschenrechtsorganisation Syrians for Truth and Justice (STJ) behauptet, dass Russland syrische Söldner u.a. aus den Streitkräften für den Kampfeinsatz in der Ukraine abwirbt. Unter Bezug auf syrische Militärangehörige sowie Familien der Söldner spricht STJ von 300 syrischen Kämpfern, die im Zeitraum Juni bis September 2022 nach Russland oder Ukraine verlegt worden seien. Mehrere von ihnen seien laut einer unbestätigten Mitteilung der rekrutierenden al-Sayyad Company for Guarding and Protection Services, welche der russischen Wagner-Gruppe zugeschrieben wird, gefallen (AA 29.3.2023). Russland hatte noch z.B. im Oktober 2022 seine Luftangriffe in der Provinz Idlib verstärkt (ICG 10.2022).
Im Jahr 2022 hielten die Kämpfe im nördlichen Syrien mit Beteiligten wie den Regimetruppen, den SDF, HTS sowie türkischen Streitkräften und ihren Verbündeten an (FH 9.3.2023). Türkische Militäroperationen gegen die Arbeiterpartei Kurdistan (Partiya Karkerên Kurdistan - PKK) umfassen gelegentliche Gefechte an der syrisch-türkischen Grenze (ICG 2.2022). Am Vorabend des 20.11.2022 begann die türkische Luftwaffe eine Offensive in Nordsyrien unter dem Namen 'Operation Claw-Sword', die nach türkischen Angaben auf Stellungen der SDF und der syrischen Streitkräfte abzielte, aber auch ein Behandlungszentrum für Covid-19, eine Schule, Getreidesilos, Kraftwerke, Tankstellen, Ölfelder und eine häufig von Zivilisten und Hilfsorganisationen genutzte Straße traf (HRW 7.12.2022). Die Türkei führte seit 2016 bereits eine Reihe von Offensiven im benachbarten Syrien durch (France 24 20.11.2022; vgl. CFR 24.1.2024). Bei früheren Einmärschen kam es zu Menschenrechtsverletzungen (HRW 7.12.2022). Die türkischen Militäroperationen trieben Tausende Menschen in die Flucht und stellten 'eine ernste Bedrohung für ZivilistInnen' in den betroffenen Gebieten dar. Kämpfe zwischen den pro-türkischen Gruppen ermöglichten Vorstöße der HTS (FH 9.3.2023). Im Nordwesten Syriens führte im Oktober 2022 das Vordringen der HTS in Gebiete, die unter Kontrolle der von der Türkei unterstützten Gruppen standen, zu tödlichen Zusammenstößen (ICG 10.2022). Die Türkei bombardierte auch im Oktober 2023 kurdische Ziele in Syrien als Reaktion auf einen Bombenangriff in Ankara durch die PKK (Reuters 7.10.2023; vgl. AA 2.2.2024).Im Jahr 2022 hielten die Kämpfe im nördlichen Syrien mit Beteiligten wie den Regimetruppen, den SDF, HTS sowie türkischen Streitkräften und ihren Verbündeten an (FH 9.3.2023). Türkische Militäroperationen gegen die Arbeiterpartei Kurdistan (Partiya Karkerên Kurdistan - PKK) umfassen gelegentliche Gefechte an der syrisch-türkischen Grenze (ICG 2.2022). Am Vorabend des 20.11.2022 begann die türkische Luftwaffe eine Offensive in Nordsyrien unter dem Namen 'Operation Claw-Sword', die nach türkischen Angaben auf Stellungen der SDF und der syrischen Streitkräfte abzielte, aber auch ein Behandlungszentrum für Covid-19, eine Schule, Getreidesilos, Kraftwerke, Tankstellen, Ölfelder und eine häufig von Zivilisten und Hilfsorganisationen genutzte Straße traf (HRW 7.12.2022). Die Türkei führte seit 2016 bereits eine Reihe von Offensiven im benachbarten Syrien durch (France 24 20.11.2022; vergleiche CFR 24.1.2024). Bei früheren Einmärschen kam es zu Menschenrechtsverletzungen (HRW 7.12.2022). Die türkischen Militäroperationen trieben Tausende Menschen in die Flucht und stellten 'eine ernste Bedrohung für ZivilistInnen' in den betroffenen Gebieten dar. Kämpfe zwischen den pro-türkischen Gruppen ermöglichten Vorstöße der HTS (FH 9.3.2023). Im Nordwesten Syriens führte im Oktober 2022 das Vordringen der HTS in Gebiete, die unter Kontrolle der von der Türkei unterstützten Gruppen standen, zu tödlichen Zusammenstößen (ICG 10.2022). Die Türkei bombardierte auch im Oktober 2023 kurdische Ziele in Syrien als Reaktion auf einen Bombenangriff in Ankara durch die PKK (Reuters 7.10.2023; vergleiche AA 2.2.2024).
Das syrische Regime, und damit die militärische Führung, unterscheiden nicht zwischen Zivilbevölkerung und „rein militärischen Zielen“ (BMLV 12.10.2022). Human Rights Watch kategorisiert einige Angriffe des syrisch-russischen Bündnisses als Kriegsverbrechen, die auf Verbrechen gegen die Menschlichkeit hinauslaufen könnten. In Idlib mit seinen über drei Millionen Zivilbevölkerung kommt es trotz eines wackeligen Waffenstillstandes demnach weiterhin zu verbotenen Angriffen durch das Bündnis. Auch die von den USA angeführte Koalition gegen den Islamischen Staat (IS) verletzte internationales Recht durch unterschiedslose Luftschläge in Nordostsyrien, welche zivile Todesopfer und Zerstörung verursachten (HRW 13.1.2022).
Seit Beginn 2023 wurden mit Stand 1.5.2023 auch 258 ZivilistInnen durch andere Akteure (als dem Regime) getötet, somit 75 Prozent aller zivilen Toten in diesem Jahr. Viele von ihnen wurden beim Trüffelsuchen getötet, und dazu kommen auch Todesfälle durch Landminen. Außerdem bietet die Unsicherheit in vielen Gebieten ein passendes Umfeld für Schießereien durch nicht-identifzierte Akteure (SNHR 1.5.2023).
Nordost-Syrien – Selbstverwaltungsgebiet Nord- und Ostsyrien (Autonomous Administration of North and East Syria - AANES) und das Gebiet der SNA (Syrian National Army)
Besonders volatil stellt sich laut Einschätzung des deutschen Auswärtigen Amt die Lage im Nordosten Syriens (v. a. Gebiete unmittelbar um und östlich des Euphrats) dar. Als Reaktion auf einen, von der Türkei der Arbeiterpartei Kurdistans (Partiya Karkerên Kurdistanê, PKK) zugeschriebenen, Terroranschlag mit mehreren Toten in Istanbul startete das türkische Militär am 19.11.2022 eine mit Artillerie unterstützte Luftoperation gegen kurdische Ziele u. a. in Nordsyrien. Bereits zuvor war es immer wieder zu vereinzelten, teils schweren Auseinandersetzungen zwischen türkischen und Türkei-nahen Einheiten und Einheiten der kurdisch dominierten SDF (Syrian Democratic Forces) sowie Truppen des Regimes gekommen, welche in Abstimmung mit den SDF nach Nordsyrien verlegt wurden. Als Folge dieser Auseinandersetzungen, insbesondere auch von seit Sommer 2022 zunehmenden türkischen Drohnenschlägen, wurden immer wieder auch zivile Todesopfer, darunter Kinder, vermeldet (AA 29.3.2023). Auch waren die SDF gezwungen, ihren Truppeneinsatz angesichts türkischer Luftschläge und einer potenziellen Bodenoffensive umzustrukturieren. Durch türkische Angriffe auf die zivile Infrastruktur sind auch Bemühungen um die humanitäre Lage gefährdet (Newlines 7.3.2023). Die Angriffe beschränkten sich bereits im 3. Quartal 2022 nicht mehr nur auf die Frontlinien, wo die überwiegende Mehrheit der Zusammenstöße und Beschussereignisse stattfanden; im Juli und August 2022 trafen türkische Drohnen Ziele in den wichtigsten von den SDF kontrollierten städtischen Zentren und töteten Gegner (und Zivilisten) in Manbij, Kobanê, Tell Abyad, Raqqa, Qamishli, Tell Tamer und Hassakah (CC 3.11.2022). Bereits im Mai 2022 hatte der türkische Präsident Recep Tayyip Erdo?an eine vierte türkische Invasion seit 2016 angekündigt (HRW 12.1.2023). Anfang Oktober 2023 begannen die türkischen Streitkräfte wieder mit der Intensivierung ihrer Luftangriffe auf kurdische Ziele in Syrien, nachdem in Ankara ein Bombenanschlag durch zwei Angreifer aus Syrien verübt worden war (REU 4.10.2023). Die Luftangriffe, die in den Provinzen Hasakah, Raqqa und Aleppo durchgeführt wurden, trafen für die Versorgung von Millionen von Menschen wichtige Wasser- und Elektrizitätsinfrastruktur (HRW 26.10.2023; vgl. AA 2.2.2024).Besonders volatil stellt sich laut Einschätzung des deutschen Auswärtigen Amt die Lage im Nordosten Syriens (v. a. Gebiete unmittelbar um und östlich des Euphrats) dar. Als Reaktion auf einen, von der Türkei der Arbeiterpartei Kurdistans (Partiya Karkerên Kurdistanê, PKK) zugeschriebenen, Terroranschlag mit mehreren Toten in Istanbul startete das türkische Militär am 19.11.2022 eine mit Artillerie unterstützte Luftoperation gegen kurdische Ziele u. a. in Nordsyrien. Bereits zuvor war es immer wieder zu vereinzelten, teils schweren Auseinandersetzungen zwischen türkischen und Türkei-nahen Einheiten und Einheiten der kurdisch dominierten SDF (Syrian Democratic Forces) sowie Truppen des Regimes gekommen, welche in Abstimmung mit den SDF nach Nordsyrien verlegt wurden. Als Folge dieser Auseinandersetzungen, insbesondere auch von seit Sommer 2022 zunehmenden türkischen Drohnenschlägen, wurden immer wieder auch zivile Todesopfer, darunter Kinder, vermeldet (AA 29.3.2023). Auch waren die SDF gezwungen, ihren Truppeneinsatz angesichts türkischer Luftschläge und einer potenziellen Bodenoffensive umzustrukturieren. Durch türkische Angriffe auf die zivile Infrastruktur sind auch Bemühungen um die humanitäre Lage gefährdet (Newlines 7.3.2023). Die Angriffe beschränkten sich bereits im 3. Quartal 2022 nicht mehr nur auf die Frontlinien, wo die überwiegende Mehrheit der Zusammenstöße und Beschussereignisse stattfanden; im Juli und August 2022 trafen türkische Drohnen Ziele in den wichtigsten von den SDF kontrollierten städtischen Zentren und töteten Gegner (und Zivilisten) in Manbij, Kobanê, Tell Abyad, Raqqa, Qamishli, Tell Tamer und Hassakah (CC 3.11.2022). Bereits im Mai 2022 hatte der türkische Präsident Recep Tayyip Erdo?an eine vierte türkische Invasion seit 2016 angekündigt (HRW 12.1.2023). Anfang Oktober 2023 begannen die türkischen Streitkräfte wieder mit der Intensivierung ihrer Luftangriffe auf kurdische Ziele in Syrien, nachdem in Ankara ein Bombenanschlag durch zwei Angreifer aus Syrien verübt worden war (REU 4.10.2023). Die Luftangriffe, die in den Provinzen Hasakah, Raqqa und Aleppo durchgeführt wurden, trafen für die Versorgung von Millionen von Menschen wichtige Wasser- und Elektrizitätsinfrastruktur (HRW 26.10.2023; vergleiche AA 2.2.2024).
Die Türkei unterstellt sowohl den Streitkräften der Volksverteidigungseinheiten (YPG) als auch der Democratic Union Party (PYD) Nähe zur von der EU als Terrororganisation gelisteten PKK und bezeichnet diese daher ebenfalls als Terroristen und Gefahr für die nationale Sicherheit der Türkei (AA 29.11.2021).
Der Rückzug der USA aus den Gebieten östlich des Euphrat im Oktober 2019 ermöglichte es der Türkei, sich in das Gebiet auszudehnen und ihre Grenze tiefer in Syrien zu verlegen, um eine Pufferzone gegen die SDF zu schaffen (CMEC 2.10.2020). Aufgrund der türkischen Vorstöße sahen sich die SDF dazu gezwungen, mehrere tausend syrische Regierungstruppen aufzufordern, in dem Gebiet Stellung zu beziehen, um die Türkei abzuschrecken, und den Kampf auf eine zwischenstaatliche Ebene zu verlagern (ICG 18.11.2021). Regimekräfte sind seither in allen größeren Städten in Nordostsyrien präsent (AA 29.11.2021). Die Türkei stützte sich bei ihrer Militäroffensive im Oktober 2019 auch auf Rebellengruppen, die in der 'Syrian National Army' (SNA) zusammengefasst sind; seitens dieser Gruppen kam es zu gewaltsamen Übergriffen, insbesondere auf die kurdische Zivilbevölkerung sowie Christen und Jesiden (Ermordungen, Plünderungen und Vertreibungen). Aufgrund des Einmarsches wuchs die Zahl der intern vertriebenen Menschen im Nordosten auf über eine halbe Million an (ÖB Damaskus 1.10.2021).
Entgegen früheren Ankündigungen bleiben die USA weiterhin militärisch präsent (ÖB Damaskus 1.10.2021; vgl. AA 29.11.2021; JsF 9.9.2022). Am 4.9.2022 errichteten die US-Truppen einen neuen Militärstützpunkt im Dorf Naqara im Nordosten Syriens, der zu den drei Standorten der US-geführten internationalen Koalition in der Region Qamishli gehört. Der neue Militärstützpunkt kann dazu beitragen, die verstärkten Aktivitäten Russlands und Irans in der Region zu überwachen; insbesondere überblickt er direkt den von den russischen Streitkräften betriebenen Luftwaffenstützpunkt am Flughafen Qamishli. Er ist nur wenige Kilometer von den iranischen Militärstandorten südlich der Stadt entfernt (JsF 9.9.2022). Hinzukamen wiederholte Luft- bzw. Drohnenangriffe zwischen den in Nordost-Syrien stationierten US-Truppen und Iran-nahen Milizen (AA 2.2.2024). Entgegen früheren Ankündigungen bleiben die USA weiterhin militärisch präsent (ÖB Damaskus 1.10.2021; vergleiche AA 29.11.2021; JsF 9.9.2022). Am 4.9.2022