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L22002 Landesbedienstete Kärnten;Norm
AVG §37;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Germ und Dr. Riedinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Leitner, über die Beschwerde der J in K, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Leistungsfeststellungskommission für Landesbeamte beim Amt der Kärntner Landesregierung vom 16. November 1994, Zl. Pers-25411/3/94, betreffend Leistungsfeststellung, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Das Land Kärnten hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 12.800,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Beschwerdeführerin steht als Beamtin der Verwendungsgruppe B in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Kärnten; sie ist als Sachbearbeiterin in der Verkehrsabteilung des Amtes der Kärntner Landesregierung tätig. Zu ihren Aufgaben zählt insbesondere die Verwaltung der Kontingente der Bewilligungen für den grenzüberschreitenden Straßengüterverkehr, die Ausarbeitung von straßenpolizeilichen Ausnahmebewilligungen sowie die Mitarbeit in Kraftfahrliniensachen.
Mit Schreiben vom 25. Jänner 1994 ersuchte die Beschwerdeführerin um Leistungsfeststellung für das Kalenderjahr 1993.
Von ihrem Vorgesetzten wurde mit 16. Februar 1994 unter Verwendung eines Formulares folgende Leistungsbeschreibung gegeben:
"1. ...
2.
Darstellung der Art und des Umfanges der wesentlichen Anforderungen des Arbeitsplatzes (der Arbeitsplätze), den (die) der Beamte im Beurteilungszeitraum innegehabt hat:
Sie führt sehr zufriedenstellend und mit Geschick den auf ihrem Gebiet besonders sensiblen Parteienverkehr. Sie erledigt alle ihr überantworteten Aufgaben mit bester Sorgfalt und Ausgewogenheit und zeigt für alle Neuerungen viel Engagement.
3.
Darstellung der Art, der Beschaffenheit und des Umfanges der Leistungen, die der Beamte im Beurteilungszeitraum auf seinem Arbeitsplatz (seinen Arbeitsplätzen) tatsächlich erbracht hat:
A. Art der Leistungen:
Während der für den Parteienverkehr vorgesehenen Stunden von 8 bis 12 Uhr muß dieser praktisch durchgehend abgewickelt werden, wobei sich auch in der verbleibenden Arbeitszeit ausnahmsweise Vorsprachen nicht vermeiden lassen. In der übrigen Zeit muß das weitere nicht schmal bemessene Aufgabenpaket bewältigt werden, was der Bearbeiterin durch ihr Geschick und den an den Tag gelegten Fleiß auch bestens gelingt.
B. Beschaffenheit der Leistungen:
a)
Richtigkeit (Fehlerfreiheit) der Arbeiten:
tadelloses Arbeiten;
b)
Termingerechtigkeit (Pünktlichkeit) der Arbeiten:
die Erledigung erfolgt stets zuverlässig und so rasch als möglich;
c)
Wirtschaftlichkeit (Kostengerechtigkeit) der Arbeiten:
werden auch ökonomisch erledigt;
d)
Verwertbarkeit (Brauchbarkeit, und zwar Vollständigkeit und Ausgewogenheit) der Arbeiten:
durchaus sehr zufriedenstellend.
C. Umfang der Arbeiten (Arbeitsmenge) bzw. arbeitsbezogene Aktivität:
a)
unbrauchbare Arbeiten:
praktisch keine;
b)
brauchbare Arbeiten:
durchwegs.
D. Darstellung allfälliger besonderer (hervorragender,
außerordentlicher) Arbeiten nach Art und Umfang:
Konzilianz beim Parteienverkehr und besondere Dienstbeflissenheit können ganz allgemein bescheinigt werden.
4.
Begründetes Werturteil des Vorgesetzten über die dienstlichen Leistungen des Beamten im Beurteilungszeitraum auf Grund der Gegenüberstellung des Anforderungsprofils (Punkt 2) und der erbrachten Leistungen (Punkt 3) unter Berücksichtigung der dienstlichen Stellung des Beamten (Punkt 1):
Da die Mitarbeiterin alle ihr überantworteten Aufgaben bestens zu bewältigen und auch bei Belastungsspitzen jedweden Leistungsabfall zu vermeiden vermochte, kann bescheinigt werden, daß sie den zu erwartenden Arbeitserfolg erheblich überschritten hat."
Dieser Bericht wurde von der belangten Behörde nicht für ausreichend gehalten. Mit Schreiben vom 13. Juli 1994 führte die belangte Behörde aus, der Vorgesetzte der Beschwerdeführerin sei zwar zum Werturteil gelangt, die Beschwerdeführerin habe den zu erwartenden Arbeitserfolg erheblich überschritten, er habe dies aber nach Auffassung der belangten Behörde nicht ausreichend begründet. Er werde daher ersucht, den vorgelegten Bericht entsprechend zu ergänzen.
Diese Ergänzung erfolgte mit Schreiben vom 19. Juli 1994 wie folgt:
"Die genannte Mitarbeiterin hat sich auch im Jahre 1993 durch außergewöhnlichen Fleiß, außergewöhnliches Verhandlungsgeschick bei der sensiblen Vergabe aus dem viel zu knappen Bewilligungskontingent für den grenzüberschreitenden Straßengüterverkehr und durch die hervorragende Gesamtqualität ihrer sonstigen Dienstleistungen ausgezeichnet.
Sie hat es trotz der durch die erhebliche Ausweitung des gesamten Systems beim Bewilligungsverfahren für den grenzüberschreitenden Straßengüterverkehr - Einführung der ÖKO Punkte durch das Transitabkommen - bedingten besonderen Mehrbelastung bestens verstanden, diese Herausforderung auf allen Linien mit kürzester Einarbeitungsphase außerordentlich gut zu bestehen.
Die geleisteten Arbeiten waren allesamt fehlerlos und können auf Grund festgestellter sorgfältiger und eleganter Erledigung als ausgezeichnet beschrieben werden.
Nicht zuletzt wird nochmals auf die hervorstechende Konzilianz der Bediensteten im oft mehr als schwierigen Parteienverkehr wie auch auf ihr auf allen Linien untadelliges Verhalten und ihre außergewöhnliche Dienstbeflissenheit und ihr ausgeprägtes Verständnis für Loyalität gegenüber ihren Vorgesetzten und für Kollegialität zu den Mitarbeitern und im Teamwork besonders hingewiesen.
Desweiteren befleißigt sich die Mitarbeiterin größten Engagements beim Einsatz der EDV und legt unermündlich außerordentliches Interesse für optimale Einarbeitung und Fortbildung auf diesem neuen Arbeitsgebiet an den Tag.
Zusammenfassend muß der Arbeiterin J bescheinigt werden, daß sie alle ihr überantworteten Aufgaben hervorragend zu bewältigen und auch bei Belastungsspitzen beste Leistungsqualität zu halten vermochte, sodaß sie den von ihr zu erwartenden Arbeitserfolg zweifellos erheblich überschritten hat."
Die Beschwerdeführerin gab hiezu folgende Stellungnahme ab:
"Mit Dank erkläre ich mich mit den vorstehenden Ausführungen einverstanden und versichere, daß ich auch weiterhin bestrebt sein werde, den Erwartungen meiner Vorgesetzten zu entsprechen. Die gewissenhafte Erfüllung dienstlicher Pflichten ist für mich selbstverständlich und wird gerne durchgeführt."
Auf dieser Grundlage erging der angefochtene Bescheid, mit dem der Antrag der Beschwerdeführerin um Feststellung, sie habe im Kalenderjahr 1993 den von ihr zu erwartenden Arbeitserfolg durch besondere Leistungen erheblich überschritten, gemäß § 92 des Kärntner Dienstrechtsgesetzes 1994 abgewiesen wurde.
Zur Begründung wird nach zusammengefaßter Wiedergabe des vorstehend dargestellten Verfahrensablaufes und der Rechtslage weiter ausgeführt, nach Meinung der belangten Behörde weise der Beamte den Arbeitserfolg auf, der im Hinblick auf seine dienstliche Stellung zu erwarten sei, wenn er im Beurteilungszeitraum die Anforderungen seines Arbeitsplatzes hinsichtlich seiner Art und seines Umfanges zumindest in allen wesentlichen Belangen ohne Mängel (Fehlleistungen, Unterlassungen) erfüllt habe. Der Beamte überschreite den Arbeitserfolg durch besondere Leistungen dann erheblich, wenn er im Beurteilungszeitraum die Anforderungen seines Arbeitsplatzes in allen Belangen grundsätzlich ohne Mängel erfüllt habe und seine Arbeiten hinsichtlich ihres Umfanges oder ihrer Wertigkeit als HERVORRAGEND (AUßERORDENTLICH) zu bewerten seien.
Im Beschwerdefall habe der Vorgesetzte in seinen Berichten vom 16. Februar 1994 und 19. Juli 1994 detailliert den Umfang und die Art der wesentlichen Anforderungen des konkreten Arbeitsplatzes und die vom Beamten im Kalenderjahr 1993 erbrachten Leistungen hinsichtlich ihrer Beschaffenheit dargestellt. Als besondere oder hervorragende Leistung habe der Vorgesetzte ausgeführt, daß der Beamtin Konzilianz beim Parteienverkehr und besondere Dienstbeflissenheit bescheinigt werden könnte. Außerdem habe die Beschwerdeführerin alle ihr überantworteten Aufgaben bestens bewältigt und auch bei Belastungsspitzen einen Leistungsabfall zu vermeiden vermocht. In seinem Bericht vom 19. Juli 1994 habe der Vorgesetzte ergänzend ausgeführt, daß die Beschwerdeführerin Konzilianz beim Parteienverkehr auszeichne, dazu kämen besondere Dienstbeflissenheit, außergewöhnlicher Fleiß, außergewöhnliches Verhandlungsgeschick, ausgeprägtes Verständnis für Loyalität, größtes Engagement beim Einsatz der EDV und außerordentliches Interesse für optimale Einarbeitung und Fortbildung.
Grundsätzlich sei sich die belangte Behörde darüber einig, daß sich zwar aus den Punkten B und C des Berichtes vom 16. Februar 1994 eine sehr gute und ansprechende Leistung der Beschwerdeführerin ablesen lasse, dies allein könne jedoch für die von der Beschwerdeführerin gewünschte Qualifikation nicht ausreichend sein. Bei Beurteilung der vom Vorgesetzten geschilderten besonderen Leistungen der Beschwerdeführerin sei die belangte Behörde zu dem Ergebnis gelangt, daß dem Begehren der Beschwerdeführerin keine Berechtigung zukomme. Dies insbesondere deshalb, weil Merkmale wie Konzilianz beim Parteienverkehr, besondere Dienstbeflissenheit, außergewöhnlicher Fleiß, außergewöhnliches Verhandlungsgeschick, ausgeprägtes Verständnis für Loyalität, größtes Engagement beim Einsatz der EDV, außerordentliches Interesse für optimale Einarbeitung und Fortbildung, zwar lobenswerte und beachtende Kriterien darstellten, insgesamt gesehen jedoch davon ausgegangen werden müsse, daß diese geschilderten Beurteilungsmerkmale auch von einem Beamten erwartet werden könnten, der lediglich mit "Normalleistung" qualifiziert sei. Der vom Vorgesetzten als weiteres Argument für das Vorliegen einer überdurchschnittlichen Leistungsfeststellung erwähnten "Einführung der ÖKO-Punkte durch das Transitabkommen" könne ebenfalls nicht jene Gewichtung beigemessen werden, die der Vorgesetzte vorgenommen habe. Sosehr es zu begrüßen sei, daß Mitarbeiter neuen Aufgabenbereichen positiv gegenüberstünden und aufgeschlossen seien, könne dieser Umstand allein nach Auffassung der belangten Behörde noch keine überdurchschnittliche Leistungsfeststellung begründen. Außerdem müsse von einem Mitarbeiter grundsätzlich erwartet werden können, daß er auch bei Belastung Spitzenleistungsqualität erbringe und die ihm übertragenen Aufgaben ordnungsgemäß bewältige. Da somit weder dem Antrag der Beschwerdeführerin noch dem Bericht des Vorgesetzten unter Berücksichtigung der angeforderten Ergänzung konkret zu entnehmen gewesen sei, durch welche besondere Leistungen die Beschwerdeführerin den von ihr im Kalenderjahr 1993 zu erwartenden Arbeitserfolg erheblich überschritten hätte, sei die belangte Behörde zum Schluß gekommen, daß die Beschwerdeführerin im Kalenderjahr 1993 eine "Normalleistung" erbracht habe.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der kostenpflichtige Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes bzw. wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften begehrt wird.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verfahrens vorgelegt, eine Gegenschrift erstattet und kostenpflichtige Abweisung beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Die Beschwerdeführerin sieht sich durch den angefochtenen Bescheid in ihrem Recht auf Feststellung, daß sie im Sinne des § 92 KDRG den von ihr zu erwartenden Arbeitserfolg durch besondere Leistungen erheblich überschritten hat, durch unrichtige Anwendung der einschlägigen Bestimmungen des KDRG, insbesondere des bereits genannten § 92, sowie durch unrichtige Anwendung der Verfahrensvorschriften über die Bescheidbegründung verletzt.
Die Leistungsfeststellung ist im VI. Abschnitt des Kärntner Dienstrechtsgesetzes (KDRG), LGBl. Nr. 71/1994, geregelt. Nach § 92 Abs. 1 KDRG hat die Leistungsfeststellungskommission auf Grund des Berichtes unter allfälligen Bemerkungen und Stellungnahmen sowie sonstiger Erhebungen mit Bescheid feststellen, ob der Beamte in dem Kalenderjahr den zu erwartenden Arbeitserfolg
1.
durch besondere Leistungen erheblich überschritten oder
2.
trotz nachweislicher Ermahnung nicht aufgewiesen hat.
Die Beschwerdeführerin bringt im wesentlichen vor, daß der Bericht ihres Vorgesetzten nicht mit der Wiedergabe in der Begründung des angefochtenen Bescheides übereinstimme, weil wesentliche positive Angaben hinsichtlich ihrer Leistung von der belangten Behörde nicht übernommen worden seien. Die belangte Behörde habe daher den Verfahrensergebnissen "nicht adäquat Rechnung" getragen. Es komme weder der Aspekt der quantitativen Mehrleistung noch der besondere qualitative Aspekt entsprechend zum Ausdruck. Bereits die im Bericht des Vorgesetzten verwendeten Eigenschaftsworte deuteten auf die besondere Überdurchschnittlichkeit der Leistungen der Beschwerdeführerin hin. Wäre der Sachverhalt vollständig und richtig festgestellt worden, so wäre die Unrichtigkeit der Entscheidung der belangten Behörde noch augenfälliger geworden.
Der Verwaltungsgerichtshof teilt die Auffassung der Beschwerdeführerin, daß die von ihrem Vorgesetzten abgegebene Dienstbeschreibung auf Grund der verwendeten Begriffe auf das beste Leistungskalkül abzielte. Die Beschwerdeführerin war daher auf Grund dieser Dienstbeschreibung nicht verhalten, von sich aus weitere besondere Leistungen geltend zu machen. Es ist aber zu bedenken, daß eine Leistungsbeschreibung des Vorgesetzten möglichst konkrete Sachverhalte und eine konkrete Darstellung der Leistungen der Beschwerdeführerin enthalten soll und sich nicht in wertenden Feststellungen erschöpfen darf. Wenn aber die belangte Behörde - so im letzten Absatz der Begründung des angefochtenen Bescheides - die von ihr eingeholte Dienstbeschreibung über die Leistungen der Beschwerdeführerin nicht als ausreichend konkret bezeichnet, so hätte sie die Verpflichtung getroffen, durch weitere Erhebungen unter Mitwirkung der Beschwerdeführerin und ihres (ihrer) Vorgesetzten Klarheit über die konkreten Arbeitsleistungen der Beschwerdeführerin zu schaffen. Keinesfalls war es bei diesem Verfahrensstand richtig, daran den Schluß zu knüpfen, die Beschwerdeführerin habe lediglich die Normalleistung erbracht.
Da bereits diese Überlegungen zeigen, daß der angefochtene Bescheid mit Verfahrensmängeln behaftet ist, bei deren Beseitigung die belangte Behörde zu einem für die Beschwerdeführerin günstigeren Ergebnis hätte kommen können, war der Beschwerde stattzugeben und der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Pauschalierungsverordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Schlagworte
Begründungspflicht Manuduktionspflicht Mitwirkungspflicht Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung MitwirkungspflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994120362.X00Im RIS seit
20.11.2000