Entscheidungsdatum
02.10.2024Norm
AsylG 2005 §10 Abs3Spruch
I422 2249098-2/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas BURGSCHWAIGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Marokko, vertreten durch RA Dr. Gregor KLAMMER, Goldschmiedgasse 6/6-8, 1010 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.05.2024, Zl. XXXX zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas BURGSCHWAIGER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Marokko, vertreten durch RA Dr. Gregor KLAMMER, Goldschmiedgasse 6/6-8, 1010 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.05.2024, Zl. römisch 40 zu Recht:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben, der angefochtene Bescheid behoben und XXXX gemäß §§ 54, 55 Abs. 1 und 58 Abs. 2 AsylG 2005 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung " für die Dauer von zwölf Monaten erteilt. Der Beschwerde wird stattgegeben, der angefochtene Bescheid behoben und römisch 40 gemäß Paragraphen 54,, 55 Absatz eins und 58 Absatz 2, AsylG 2005 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung " für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Eine marokkanische Staatsangehörige (im Folgenden: Beschwerdeführerin) reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in das Bundesgebiet ein und stellte am 13.09.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz, der im Beschwerdeweg mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.12.2021, Zl. I412 2249098-1/4E hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten sowie subsidiär Schutzberechtigten rechtskräftig abgewiesen wurde. Zugleich wurde ihr eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz nicht erteilt, gegen sie eine Rückkehrentscheidung erlassen sowie festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Marokko zulässig ist.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA / belangte Behörde) vom 19.10.2022 wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 46 Abs. 2a und 2b FPG iVm § 19 AVG aufgetragen, an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments mitzuwirken und im Konkreten ein entsprechendes Formblatt mit ihren richtigen Personendaten sowie ihrer Unterschrift vollständig auszufüllen und der belangten Behörde binnen 14 Tagen rückzuübermitteln. Mit Schriftsatz ihrer damaligen Rechtsvertretung vom 04.11.2022 teilte die Beschwerdeführerin der belangten Behörde mit, dass sie in ihrem Heimatland nach wie vor asylrelevante Bedrohung befürchte, wenngleich dies seitens der österreichischen Behörden nicht anerkannt worden sei, weswegen ihr das Ausfüllen des Formblattes nicht möglich bzw. zumutbar sei.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA / belangte Behörde) vom 19.10.2022 wurde der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 46, Absatz 2 a und 2b FPG in Verbindung mit Paragraph 19, AVG aufgetragen, an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments mitzuwirken und im Konkreten ein entsprechendes Formblatt mit ihren richtigen Personendaten sowie ihrer Unterschrift vollständig auszufüllen und der belangten Behörde binnen 14 Tagen rückzuübermitteln. Mit Schriftsatz ihrer damaligen Rechtsvertretung vom 04.11.2022 teilte die Beschwerdeführerin der belangten Behörde mit, dass sie in ihrem Heimatland nach wie vor asylrelevante Bedrohung befürchte, wenngleich dies seitens der österreichischen Behörden nicht anerkannt worden sei, weswegen ihr das Ausfüllen des Formblattes nicht möglich bzw. zumutbar sei.
Am 03.03.2023 leitete die belangte Behörde amtswegig ein Verfahren zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments für die Beschwerdeführerin ein. Mittels Verbalnote der marokkanischen Botschaft vom 30.05.2023 wurde deren Identität bestätigt und die Ausstellung eines Heimreisezertifikats zugesichert. Nachdem der Beschwerdeführerin eine Verfahrensanordnung im Hinblick auf ein verpflichtendes Rückkehrberatungsgespräch nicht zugestellt werden konnte, da diese durch mit der Zustellung beauftragte Beamte der LPD Wien nicht mehr an ihrer Meldeadresse angetroffen werden konnte und auch der Hauptmieter der Wohnung gegenüber den Beamten bestätigte, dass sie sich dort nicht mehr aufhalte, wurde gegen die Beschwerdeführerin seitens des BFA am 16.06.2023 ein Festnahmeauftrag gemäß § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG erlassen. Ein Verfahren zur amtlichen Abmeldung der Beschwerdeführerin wurde seitens des Stadtmagistrats eingestellt, nachdem diese zwischenzeitig durch den Unterkunftgeber abgemeldet worden war. Die Beschwerdeführerin tauchte in der Folge in die Anonymität ab.Am 03.03.2023 leitete die belangte Behörde amtswegig ein Verfahren zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments für die Beschwerdeführerin ein. Mittels Verbalnote der marokkanischen Botschaft vom 30.05.2023 wurde deren Identität bestätigt und die Ausstellung eines Heimreisezertifikats zugesichert. Nachdem der Beschwerdeführerin eine Verfahrensanordnung im Hinblick auf ein verpflichtendes Rückkehrberatungsgespräch nicht zugestellt werden konnte, da diese durch mit der Zustellung beauftragte Beamte der LPD Wien nicht mehr an ihrer Meldeadresse angetroffen werden konnte und auch der Hauptmieter der Wohnung gegenüber den Beamten bestätigte, dass sie sich dort nicht mehr aufhalte, wurde gegen die Beschwerdeführerin seitens des BFA am 16.06.2023 ein Festnahmeauftrag gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG erlassen. Ein Verfahren zur amtlichen Abmeldung der Beschwerdeführerin wurde seitens des Stadtmagistrats eingestellt, nachdem diese zwischenzeitig durch den Unterkunftgeber abgemeldet worden war. Die Beschwerdeführerin tauchte in der Folge in die Anonymität ab.
Am 16.08.2023 wurde gegen die Beschwerdeführerin seitens des BFA ein weiterer Festnahmeauftrag gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 BFA-VG erlassen.Am 16.08.2023 wurde gegen die Beschwerdeführerin seitens des BFA ein weiterer Festnahmeauftrag gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG erlassen.
Am 09.02.2024 wurde die Beschwerdeführerin im Zuge einer fremdenpolizeilichen Kontrolle an ihrer neuen Meldeadresse aufgegriffen und hierbei der Festnaheauftrag des BFA vollzogen.
Am 10.02.2024 wurde die Beschwerdeführerin in einem Polizeianhaltezentrum im Hinblick auf die Verhängung der Schubhaft niederschriftlich durch die belangte Behörde einvernommen. Da sie im Zuge dieser Niederschrift neben dem Umstand, dass sie schwanger sei, Selbstmordgedanken äußerte, wurden im Laufe ihrer fortgesetzten Anhaltung gesonderte Maßnahmen getroffen.
Mit Mandatsbescheid des BFA vom 10.02.2024 wurde über die Beschwerdeführerin gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung die Schubhaft angeordnet. Dieser Mandatsbescheid wurde ihr zugleich mit einer Information über die Rechtsberatung bei Anordnung der Schubhaft zugestellt, wobei sie die Unterschrift auf dem Zustellschein verweigerte.Mit Mandatsbescheid des BFA vom 10.02.2024 wurde über die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung die Schubhaft angeordnet. Dieser Mandatsbescheid wurde ihr zugleich mit einer Information über die Rechtsberatung bei Anordnung der Schubhaft zugestellt, wobei sie die Unterschrift auf dem Zustellschein verweigerte.
Via E-Mail ihrer nunmehrigen Rechtsvertretung an das BFA vom 12.02.2024 wurde mitgeteilt, dass die Beschwerdeführerin im dritten Monat schwanger sei und ausweislich ihres vorliegenden Mutter-Kind-Passes für den 05.09.2024 ihr Kind erwarte, welches die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen werde, nachdem der Kindesvater, der auch der Lebensgefährte der Beschwerdeführerin und mit dem sie traditionell islamisch verheiratet sei, ebenfalls österreichischer Staatbürger sei. Die Beurteilungsgrundlage für die gegen die Beschwerdeführerin mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.12.2021 erlassene Rückkehrentscheidung habe sich somit geändert und sei deren Abschiebung daher nicht mehr zulässig, sodass um ihre Enthaftung gebeten werde. Überdies werde ein „Antrag auf Zuerkennung eines humanitären Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG“ gestellt und „als humanitärer Grund“ die Schwangerschaft mit dem Kind eines Österreichers geltend gemacht. Angeschlossen waren der Mutter-Kind-Pass der Beschwerdeführerin sowie eine Erklärung des Kindesvaters, wonach diese im dritten Monat schwanger sei und im September 2024 ein Kind erwarte.Via E-Mail ihrer nunmehrigen Rechtsvertretung an das BFA vom 12.02.2024 wurde mitgeteilt, dass die Beschwerdeführerin im dritten Monat schwanger sei und ausweislich ihres vorliegenden Mutter-Kind-Passes für den 05.09.2024 ihr Kind erwarte, welches die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen werde, nachdem der Kindesvater, der auch der Lebensgefährte der Beschwerdeführerin und mit dem sie traditionell islamisch verheiratet sei, ebenfalls österreichischer Staatbürger sei. Die Beurteilungsgrundlage für die gegen die Beschwerdeführerin mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.12.2021 erlassene Rückkehrentscheidung habe sich somit geändert und sei deren Abschiebung daher nicht mehr zulässig, sodass um ihre Enthaftung gebeten werde. Überdies werde ein „Antrag auf Zuerkennung eines humanitären Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG“ gestellt und „als humanitärer Grund“ die Schwangerschaft mit dem Kind eines Österreichers geltend gemacht. Angeschlossen waren der Mutter-Kind-Pass der Beschwerdeführerin sowie eine Erklärung des Kindesvaters, wonach diese im dritten Monat schwanger sei und im September 2024 ein Kind erwarte.
Am 14.02.2024 wurde die Beschwerdeführerin aus der Schubhaft entlassen.
Mit Schriftsätzen der belangten Behörde vom 21.02.2024 wurden sowohl die Beschwerdeführerin als auch ihr traditioneller Ehemann und Vater des von ihr erwarteten Kindes als Zeuge, ein aus Syrien stammender, österreichischer Staatsbürger, zu einer niederschriftlichen Einvernahme für den 29.02.2024 geladen. Die Beschwerdeführerin ließ sich im Vorfeld krankheitsbedingt entschuldigen, der Zeuge leistete dem Ladungstermin unentschuldigt keine Folge.
In einem Aktenvermerk der belangten Behörde vom 28.02.2024 wurde festgehalten, dass nach Rücksprache mit der zuständigen HRZ-Referentin aufgrund der vorliegenden Schwangerschaft der Beschwerdeführerin sowie ihrer geschlossenen (traditionellen) Ehe mit einem österreichischen Staatsbürger nicht mit einer definitiven Ausstellung eines Heimreisezertifikates gerechnet werden könne – seitens der marokkanischen Behörden sei weder eine definitive Zu- oder Absage erfolgt. Infolge dessen wurde eine für den 02.03.2024 anberaumte Abschiebung der Beschwerdeführerin storniert.
Mit Schriftsatz des BFA vom 28.02.2024 („Verbesserungsauftrag“) wurde die Beschwerdeführerin im Hinblick auf ihren am 12.02.2024 via E-Mail eingebrachten Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 aufgefordert, eine ausführliche schriftliche Antragsbegründung sowie fehlende Urkunden und Nachweise in Original und Kopie vorzulegen bzw. im Falle der Unmöglichkeit der Beschaffung einen Mängelheilungsantrag zu stellen.Mit Schriftsatz des BFA vom 28.02.2024 („Verbesserungsauftrag“) wurde die Beschwerdeführerin im Hinblick auf ihren am 12.02.2024 via E-Mail eingebrachten Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 aufgefordert, eine ausführliche schriftliche Antragsbegründung sowie fehlende Urkunden und Nachweise in Original und Kopie vorzulegen bzw. im Falle der Unmöglichkeit der Beschaffung einen Mängelheilungsantrag zu stellen.
Am 08.03.2024 brachte die Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde persönlich ein unterfertigtes Antragsformular bezüglich der Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 AsylG 2005 ein. Als Beilage waren dem Formular eine schriftliche Antragsbegründung samt Mängelheilungsantrag bezüglich der Nicht-Vorlage eines Reisepasses, ihr marokkanischer Personalausweis (der seitens des BFA sichergestellt wurde), eine Bestätigung der marokkanischen Botschaft, wonach die Beschwerdeführerin dort an jenem Tag „anwesend“ gewesen sei, eine Geburtsurkunde samt beglaubigter Übersetzung, eine Bestätigung der Schwiegermutter, wonach die Beschwerdeführerin bei ihr wohne, sowie ein Mutter-Kind-Pass.Am 08.03.2024 brachte die Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde persönlich ein unterfertigtes Antragsformular bezüglich der Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 ein. Als Beilage waren dem Formular eine schriftliche Antragsbegründung samt Mängelheilungsantrag bezüglich der Nicht-Vorlage eines Reisepasses, ihr marokkanischer Personalausweis (der seitens des BFA sichergestellt wurde), eine Bestätigung der marokkanischen Botschaft, wonach die Beschwerdeführerin dort an jenem Tag „anwesend“ gewesen sei, eine Geburtsurkunde samt beglaubigter Übersetzung, eine Bestätigung der Schwiegermutter, wonach die Beschwerdeführerin bei ihr wohne, sowie ein Mutter-Kind-Pass.
Am 14.03.2024 wurden sowohl die Beschwerdeführerin als auch ihr traditioneller Ehemann als Zeuge anlässlich ihres verfahrensgegenständlichen Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 AsylG 2005 getrennt voneinander niederschriftlich vor der belangten Behörde einvernommen. Hierbei gaben sie beide im Wesentlichen übereinstimmend an, am 30.01.2023 nach traditionellem islamischem Ritus geheiratet zu haben, ohne sich zuvor näher gekannt oder eine Beziehung geführt zu haben. Kennengelernt hätten sie sich über die Mutter des Gatten, die eine Freundin der Beschwerdeführerin, bei der diese auch lebe. Der Ehemann sei geschieden und habe zwei minderjährige Kinder aus seiner vorangegangenen Ehe, wobei das jüngere erst Monate nach der Eheschließung mit der Beschwerdeführerin zur Welt gekommen sei. Gemeldet sei er zwar in XXXX , würde sich jedoch überwiegend bei der Beschwerdeführerin und seiner Mutter in Wien aufhalten.Am 14.03.2024 wurden sowohl die Beschwerdeführerin als auch ihr traditioneller Ehemann als Zeuge anlässlich ihres verfahrensgegenständlichen Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 getrennt voneinander niederschriftlich vor der belangten Behörde einvernommen. Hierbei gaben sie beide im Wesentlichen übereinstimmend an, am 30.01.2023 nach traditionellem islamischem Ritus geheiratet zu haben, ohne sich zuvor näher gekannt oder eine Beziehung geführt zu haben. Kennengelernt hätten sie sich über die Mutter des Gatten, die eine Freundin der Beschwerdeführerin, bei der diese auch lebe. Der Ehemann sei geschieden und habe zwei minderjährige Kinder aus seiner vorangegangenen Ehe, wobei das jüngere erst Monate nach der Eheschließung mit der Beschwerdeführerin zur Welt gekommen sei. Gemeldet sei er zwar in römisch 40 , würde sich jedoch überwiegend bei der Beschwerdeführerin und seiner Mutter in Wien aufhalten.
In einem Aktenvermerk der belangten Behörde vom 14.03.2024 wurde festgehalten, dass der Zeuge im Zuge der gesamten Amtshandlung nervös gewirkt und des Öfteren nicht sogleich auf Fragen geantwortet habe, sondern zuvor überlegen habe müssen. Seine Antworten hätten wie im Vorhinein erprobt und auswendig gelernt gewirkt. Auch die Beschwerdeführerin selbst habe während ihrer Befragung einen teils unsicheren Eindruck vermittelt, auf gestellte Fragen nicht sofort antworten können und sich in Widersprüche verwickelt. Auch ihre Antworten hätten teils einstudiert und auswendig gelernt gewirkt. Nach erfolgter Rückübersetzung der Niederschrift der Beschwerdeführerin und Ende der Amtshandlung habe der anwesende Rechtsvertreter beim Verlassen des Raumes geäußert: „Ich bin überrascht, dass die beiden eine so gute Niederschrift hingelegt haben“. Aufgrund dieser Aussage könne nicht ausgeschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin sowie der Zeuge ihre Aussagen im Vorhinein einstudiert hätten und unglaubwürdig seien. Auch der Umstand, dass der Zeuge seiner Ladung für den 29.02.2024 unentschuldigt keine Folge geleistet habe, könne darauf hindeuten, dass er sich erst vorbereiten hätte wollen, zumal der Ladungstermin bereits kurz nach der verfahrensgegenständlichen Antragstellung anberaumt gewesen wäre.
Am 25.03.2024 wurde aufgrund eines Erhebungsersuchens des BFA von Beamten der LPD Wien Nachschau an der Wohnadresse der Ex-Frau des nunmehrigen Ehegatten der Beschwerdeführerin gehalten und ihr hierbei eine Zeugenladung für den 02.04.2024 ausgefolgt. Dieser Ladung leistete sie unter Vorlage einer ärztlichen Bestätigung, wonach eines ihrer Kinder erkrankt sei, keine Folge.
Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 31.05.2024 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK vom 08.03.2024 gemäß § 55 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen sie eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG erlassen (Spruchpunkt II.) und es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Marokko zulässig ist (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde ihr eine Frist für die freiwillige Ausreise von vierzehn Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt (Spruchpunkt IV.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe ein Familienleben im Bundesgebiet begründet, als sie sich hier bereits unrechtmäßig aufgehalten und beharrlich ihre Ausreiseverpflichtung missachtet habe. Es sei ihr sowie ihrem Lebenspartner, der der arabischen Sprache mächtig sei und von dem sie schwanger sei, möglich und zumutbar, sich gemeinsam in Marokko niederzulassen. Darüber hinaus könne sie den Kontakt zu ihrem Lebenspartner temporär über moderne Kommunikationsmittel sowie dessen Besuche in Marokko aufrechterhalten und sich ferner um eine Familienzusammenführung nach dem NAG aus dem Ausland aus bemühen, sodass ihr eine vorübergehende Trennung von ihrem Lebenspartner zumutbar sei.Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 31.05.2024 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK vom 08.03.2024 gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen sie eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 3, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch II.) und es wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Marokko zulässig ist (Spruchpunkt römisch III.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde ihr eine Frist für die freiwillige Ausreise von vierzehn Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt (Spruchpunkt römisch IV.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe ein Familienleben im Bundesgebiet begründet, als sie sich hier bereits unrechtmäßig aufgehalten und beharrlich ihre Ausreiseverpflichtung missachtet habe. Es sei ihr sowie ihrem Lebenspartner, der der arabischen Sprache mächtig sei und von dem sie schwanger sei, möglich und zumutbar, sich gemeinsam in Marokko niederzulassen. Darüber hinaus könne sie den Kontakt zu ihrem Lebenspartner temporär über moderne Kommunikationsmittel sowie dessen Besuche in Marokko aufrechterhalten und sich ferner um eine Familienzusammenführung nach dem NAG aus dem Ausland aus bemühen, sodass ihr eine vorübergehende Trennung von ihrem Lebenspartner zumutbar sei.
Gegen den gegenständlich angefochtenen Bescheid wurde fristgerecht mit Schriftsatz vom 02.07.2024 vollumfänglich Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben und hierbei dessen Rechtswidrigkeit moniert. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, sofern die belangte Behörde vermeine, die Beschwerdeführerin und ihr Lebensgefährte könnten auch gemeinsam mit ihrem erwarteten Kind in Marokko leben, dass ein österreichischer Staatsangehöriger nicht aufgefordert werden dürfe, außerhalb Österreichs bzw. der EU zu leben. Auch könne eine Schwangerschaft im Allgemeinen nicht geplant werden, sodass der Beschwerdeführerin kein bewusstes Umgehen aufenthaltsrechtlicher Vorschriften vorzuwerfen sei. Bereits im Hinblick auf das ungeborene Kind und dessen Grundrecht auf persönliche Kontakte zum Vater sei die ausgesprochene Rückkehrentscheidung unzulässig und sei dem Kindesvater ein Leben in Marokko auch bereits in Anbetracht seiner beiden in Österreich lebenden Kindern aus erster Ehe nicht zumutbar.
Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 05.07.2024 vorgelegt und langten am 09.07.2024 in der Gerichtsabteilung des erkennenden Richters ein.
Mit Schriftsatz ihrer Rechtsvertretung vom 25.09.2024 reichte die Beschwerdeführerin die Geburtsurkunde und die den Staatsbürgerschaftsnachweis ihres Kindes nach.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die unter Punkt I. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt.Die unter Punkt römisch eins. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt.
1.1. Zur Person der Beschwerdeführerin:
Die volljährige Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige von Marokko, Angehörige der Volksgruppe der Araber und bekennt sich zum sunnitisch-moslemischen Glauben. Sie ist gesund und erwerbsfähig. Ihre Identität steht fest.
Die Beschwerdeführerin stammt aus XXXX , einer Hafenstadt an der marokkanischen Atlantikküste und Hauptstadt der gleichnamigen Provinz in der Region Marrakesch-Safi, und war vor ihrer Ausreise aus Marokko dort als Haushälterin bzw. Haushaltshilfe tätig. In ihrem Herkunftsstaat leben nach wie vor ihr Vater, ihre vier Brüder und ihre fünf Schwestern, wobei sie insbesondere zu einer der Schwestern in regelmäßigem Kontakt steht.Die Beschwerdeführerin stammt aus römisch 40 , einer Hafenstadt an der marokkanischen Atlantikküste und Hauptstadt der gleichnamigen Provinz in der Region Marrakesch-Safi, und war vor ihrer Ausreise aus Marokko dort als Haushälterin bzw. Haushaltshilfe tätig. In ihrem Herkunftsstaat leben nach wie vor ihr Vater, ihre vier Brüder und ihre fünf Schwestern, wobei sie insbesondere zu einer der Schwestern in regelmäßigem Kontakt steht.
Die Beschwerdeführerin reiste im August 2018 legal von Marokko aus in die Türkei, lebte dort drei Jahre lang und reiste schließlich unter Umgehung der Grenzkontrollen über Griechenland, Albanien, Kosovo, Serbien und Ungarn nach Österreich, wo sie am 13.09.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Dieser wurde im Beschwerdeweg mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.12.2021, Zl. I412 2249098-1/4E hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten sowie subsidiär Schutzberechtigten rechtskräftig abgewiesen. Zugleich wurde gegen sie eine Rückkehrentscheidung erlassen sowie festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Marokko zulässig ist. Die Beschwerdeführerin kam nach rechtskräftigem Abschluss dieses Verfahrens ihrer Ausreiseverpflichtung beharrlich nicht nach und tauchte zeitweise in die Anonymität ab, sodass sie für die österreichischen Behörden nicht mehr greifbar war.
Die Beschwerdeführerin war von 19.10.2021 bis 21.02.2022, von 29.07.2022 bis 26.06.2023 sowie nunmehr laufend seit 23.10.2023 mit einem Hauptwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet. Seit 23.10.2023 ist sie in Wien bei einer Freundin, der syrischen Asylberechtigten A.S. (IFA-Zl. 1137290902), gemeldet, deren Sohn A.A., welcher ebenfalls aus Syrien stammt, seit 2014 in Österreich aufhältig und seit März 2023 in Besitz der österreichischen Staatsbürgerschaft ist, sie am 30.01.2023 nach traditionellem islamischem Ritus geheiratet hat, ohne ihn davor näher zu kennen oder eine Beziehung mit ihm geführt zu haben. A.A. ist seit 16.12.2021 laufend in XXXX hauptgemeldet, die Beschwerdeführerin war lediglich an einem Tag – konkret am 26.06.2023 – in einem gemeinsamen Haushalt mit ihm gemeldet. A.A. ist geschieden, seiner Ehe mit einer syrischen Staatsangehörigen entstammen eine im August 2017 geborene Tochter und ein im Mai 2023 geborener Sohn, die mit der Kindesmutter in Wien leben.Die Beschwerdeführerin war von 19.10.2021 bis 21.02.2022, von 29.07.2022 bis 26.06.2023 sowie nunmehr laufend seit 23.10.2023 mit einem Hauptwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet. Seit 23.10.2023 ist sie in Wien bei einer Freundin, der syrischen Asylberechtigten A.S. (IFA-Zl. 1137290902), gemeldet, deren Sohn A.A., welcher ebenfalls aus Syrien stammt, seit 2014 in Österreich aufhältig und seit März 2023 in Besitz der österreichischen Staatsbürgerschaft ist, sie am 30.01.2023 nach traditionellem islamischem Ritus geheiratet hat, ohne ihn davor näher zu kennen oder eine Beziehung mit ihm geführt zu haben. A.A. ist seit 16.12.2021 laufend in römisch 40 hauptgemeldet, die Beschwerdeführerin war lediglich an einem Tag – konkret am 26.06.2023 – in einem gemeinsamen Haushalt mit ihm gemeldet. A.A. ist geschieden, seiner Ehe mit einer syrischen Staatsangehörigen entstammen eine im August 2017 geborene Tochter und ein im Mai 2023 geborener Sohn, die mit der Kindesmutter in Wien leben.
Am 06.09.2024 brachte die Beschwerdeführerin ein Kind zur Welt. A.A. hat die Vaterschaft anerkannt und ist als Vater in der Geburtsurkunde des Kindes eingetragen. Das Kind der Beschwerdeführerin besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft. Eine gemeinsame