Entscheidungsdatum
02.10.2024Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
I422 2298113-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas BURGSCHWAIGER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Nigera, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Gregor KLAMMER, Lerchenfelder Gürtel 45/11, 1160 Wien und den Verein SUARA, Lerchenfelder Gürtel 45/11, 1160 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.07.2024, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 27.09.2024 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas BURGSCHWAIGER als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Nigera, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Gregor KLAMMER, Lerchenfelder Gürtel 45/11, 1160 Wien und den Verein SUARA, Lerchenfelder Gürtel 45/11, 1160 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.07.2024, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 27.09.2024 zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Ein nigerianischer Staatsangehöriger (in Folge Beschwerdeführer) stellte erstmals am 27.07.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz. Begründend führte er aus, dass er aus Nigeria geflohen sei, weil seine Mutter alt sei. Er habe keinen Job, könne ihr nicht helfen und wolle selbst ein besseres Leben haben. Aufgrund der Zuständigkeit Ungarns wies das (damalige) Bundesasylamt den Antrag mit Bescheid vom 26.08.2013, Zl. XXXX gemäß § 5 AsylG 2005 zurück und erklärte es seine Ausweisung nach Ungarn gemäß § 10 AsylG 2005 für zulässig. 1. Ein nigerianischer Staatsangehöriger (in Folge Beschwerdeführer) stellte erstmals am 27.07.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz. Begründend führte er aus, dass er aus Nigeria geflohen sei, weil seine Mutter alt sei. Er habe keinen Job, könne ihr nicht helfen und wolle selbst ein besseres Leben haben. Aufgrund der Zuständigkeit Ungarns wies das (damalige) Bundesasylamt den Antrag mit Bescheid vom 26.08.2013, Zl. römisch 40 gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 zurück und erklärte es seine Ausweisung nach Ungarn gemäß Paragraph 10, AsylG 2005 für zulässig.
Der Beschwerdeführer wurde am 07.04.2014 von Österreich nach Ungarn überstellt.
2. Der Beschwerdeführer reiste erneut in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 01.07.2014 einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz. Begründend führte er aus, dass er von seiner Familie informiert worden sei, dass er nicht nach Nigeria zurückkehren solle, weil die „People Democratic Party“ (PDP) nach ihm suche. Nach Durchführung eines Konsultationsverfahrens erklärte sich Ungarn nach wie vor für die Führung des Asylverfahrens zuständig und wurde der Beschwerdeführer am 13.11.2014 erneut von Österreich nach Ungarn überstellt.
In weiterer Folge wurde der Antrag des Beschwerdeführers mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde / BFA) vom 28.05.2015, Zl. XXXX EAST Ost wegen bereits entschiedener Sache gemäß § 68 AVG zurückgewiesen und die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Ungarn gemäß § 61 FPG für zulässig erklärt.In weiterer Folge wurde der Antrag des Beschwerdeführers mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde / BFA) vom 28.05.2015, Zl. römisch 40 EAST Ost wegen bereits entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, AVG zurückgewiesen und die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Ungarn gemäß Paragraph 61, FPG für zulässig erklärt.
3. Der Beschwerdeführer reiste abermals in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 22.09.2016 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Einer neuerlichen Rücknahme des Beschwerdeführers stimmten die ungarischen Behörden mit Schreiben vom 05.10.2016 nicht zu.
Eine für den 27.10.2016 anberaumte niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers konnte trotz mehrfacher Zustellversuche durch die Polizei nicht durchgeführt werden und wurde aufgrund des Untertauchens des Beschwerdeführers das Asylverfahren mit Aktenvermerk vom 17.11.2016 gemäß § 24 Abs. 2 AsylG 2005 eingestellt. Eine für den 27.10.2016 anberaumte niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers konnte trotz mehrfacher Zustellversuche durch die Polizei nicht durchgeführt werden und wurde aufgrund des Untertauchens des Beschwerdeführers das Asylverfahren mit Aktenvermerk vom 17.11.2016 gemäß Paragraph 24, Absatz 2, AsylG 2005 eingestellt.
4. Das Asylverfahren wurde mit Verfahrensanordnung vom 19.10.2018 neuerlich zugelassen und der Beschwerdeführer – nachdem der Akt in Verstoß geraten war – am 26.03.2024 niederschriftlich einvernommen. Befragt nach seinen Fluchtmotiven führte der Beschwerdeführer aus, dass er homosexuell sei. Er habe in Nigeria über drei Jahre lang eine Beziehung gehabt. Der Beschwerdeführer und sein Partner seien jedoch nicht vorsichtig genug gewesen und sei deshalb diese Beziehung bekannt geworden. Die Polizei habe daraufhin nach ihm gesucht, weil Homosexualität in Nigeria illegal sei und ihn die Behörde aufgrund dessen eingesperrt hätte. Sein Bruder habe jedoch einen Weg gefunden, den Beschwerdeführer aus dem Land zu bringen.
Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid der belangten Behörde vom 18.07.2024, Zl. XXXX wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria abgewiesen (Spruchpunkt II.). Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz wurde ihm gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt V.). Für seine freiwillige Ausreise wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eine Frist von 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung eingeräumt (Spruchpunkt VI.). Dem Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers wurde hierbei jegliche Glaubhaftigkeit versagt und eine wie auch immer geartete Rückkehrgefährdung in Bezug auf seine Person verneint.Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid der belangten Behörde vom 18.07.2024, Zl. römisch 40 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria abgewiesen (Spruchpunkt römisch II.). Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz wurde ihm gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch III.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch IV.) und es wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Für seine freiwillige Ausreise wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG eine Frist von 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung eingeräumt (Spruchpunkt römisch VI.). Dem Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers wurde hierbei jegliche Glaubhaftigkeit versagt und eine wie auch immer geartete Rückkehrgefährdung in Bezug auf seine Person verneint.
Gegen den Bescheid wurde fristgerecht mit Schriftsatz seiner Rechtsvertretung vom 19.08.2024 vollumfänglich Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben und begründet im Wesentlichen ausgeführt, dass er bereits eine Bescheinigung des Vereins Queer-Base vorlegt habe. Deren Leiter habe den Beschwerdeführer und seine Angaben zur Homosexualität überprüft und für zutreffend befunden. Deshalb sei seine homosexuelle Veranlagung auch im Verfahren festzustellen. Trotzdem wolle der Beschwerdeführer seine Veranlagung geheim halten, da er mit der nigerianischen Community in Wien verbunden sei und andernfalls dort eine Ausgrenzung erfahren würde. Dies sei auch der Grund, weshalb er homosexuelle Treffpunkte und auch den Verein Queer-Base meide und auch nicht viele Freunde und Intimpartner habe. Im Falle einer Rückkehr könne er aufgrund seiner Homosexualität auch nicht auf den Rückhalt seiner Familie hoffen.
Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 27.08.2024 vorgelegt.
Am 27.09.2024 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung in Anwesenheit des Beschwerdeführers und seiner Rechtsvertretung abgehalten und hierbei die gegenständliche Beschwerdesache erörtert.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die unter Punkt I. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende weitere Feststellungen getroffen:Die unter Punkt römisch eins. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende weitere Feststellungen getroffen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der volljährige Beschwerdeführer ist Staatangehöriger von Nigeria, Angehöriger der Volksgruppe der Igbo und bekennt sich zum christlichen Glauben. Er ist ledig und ohne Sorgepflichten. Seine Identität steht fest.
Der Beschwerdeführer leidet an einer entzündlichen Erkrankung der Magenschleimhaut (erosive Gastritis). Aufgrund dieser Magenprobleme befand er sich bereits in Nigeria in ärztlicher Behandlung. Auch in Österreich unterzieht sich der Beschwerdeführer einer ärztlichen Heilbehandlung. Er ist uneingeschränkt erwerbsfähig.
Der Beschwerdeführer wurde im Dorf XXXX , im Imo State geboren. Er besuchte in seinem Heimatstaat zwölf Jahre lang die Schule und schloss die Mittelschule ab. Eine Berufsausbildung weist der Beschwerdeführer nicht auf. Seinen Lebensunterhalt sicherte sich der Beschwerdeführer im Anschluss an seine Schulausbildung zum einen aus finanziellen Zuwendungen seitens seiner Eltern und seiner Geschwister sowie zum anderen durch seine eigene Erwerbstätigkeit im Baugewerbe. Bis zu seiner Ausreise lebte der Beschwerdeführer in seinem Elternhaus. Der Beschwerdeführer wurde im Dorf römisch 40 , im Imo State geboren. Er besuchte in seinem Heimatstaat zwölf Jahre lang die Schule und schloss die Mittelschule ab. Eine Berufsausbildung weist der Beschwerdeführer nicht auf. Seinen Lebensunterhalt sicherte sich der Beschwerdeführer im Anschluss an seine Schulausbildung zum einen aus finanziellen Zuwendungen seitens seiner Eltern und seiner Geschwister sowie zum anderen durch seine eigene Erwerbstätigkeit im Baugewerbe. Bis zu seiner Ausreise lebte der Beschwerdeführer in seinem Elternhaus.
Die Familie des Beschwerdeführers besteht aus seinen Eltern, vier Brüdern und drei Schwestern. In Nigeria verfügt der Beschwerdeführer über familiäre Anbindungen. So leben die Eltern des Beschwerdeführers noch im Heimatdorf in Nigeria. Die drei Schwestern und ein Bruder sind ebenfalls noch in Nigeria aufhältig, wobei diese jedoch nicht mehr im Heimatdorf des Beschwerdeführers wohnhaft sind. Von seinen weiteren Brüdern leben zwei in den USA und einer in Mozambique. Mit seinen in Nigeria aufhältigen Familienangehörigen befindet sich der Beschwerdeführer in aufrechtem Kontakt.
Der Beschwerdeführer verließ sein Heimatort am 01.05.2012. Er flog legal und unter Verwendung seines Reisepasses von Nigeria aus nach Istanbul in die Türkei, wo er sich für rund drei Tage aufhielt. Von der Türkei aus reiste er nach Griechenland weiter, wo er bis Mitte Juni 2013 aufhältig war. In weiterer Folge reiste der Beschwerdeführer schleppergestützt über Mazedonien, Serbien und Ungarn kommend und unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich ein.
Am 27.07.2013 stellte er im österreichischen Bundesgebiet erstmals einen Antrag auf internationalen Schutz. Sein Antrag wurde zurückgewiesen und Ungarn für die Führung seines Asylverfahrens für zuständig erklärt. Der Beschwerdeführer wurde folglich nach Ungarn überstellt. Von Ungarn aus reiste der Beschwerdeführer abermals unter Umgehung der Grenzkontrollen in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 01.07.2014 einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde wegen bereits entschiedener Sache zurückgewiesen und die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Ungarn gemäß § 61 FPG für zulässig erklärt. Der Beschwerdeführer war zuvor bereits von Österreich nach Ungarn überstellt worden. Der Beschwerdeführer reiste abermals in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 22.09.2016 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Einer neuerlichen Rücknahme des Beschwerdeführers stimmten die ungarischen Behörden mit Schreiben vom 05.10.2016 nicht zu und wurde die Durchführung seines Asylverfahrens in Österreich zugelassen.Am 27.07.2013 stellte er im österreichischen Bundesgebiet erstmals einen Antrag auf internationalen Schutz. Sein Antrag wurde zurückgewiesen und Ungarn für die Führung seines Asylverfahrens für zuständig erklärt. Der Beschwerdeführer wurde folglich nach Ungarn überstellt. Von Ungarn aus reiste der Beschwerdeführer abermals unter Umgehung der Grenzkontrollen in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 01.07.2014 einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde wegen bereits entschiedener Sache zurückgewiesen und die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Ungarn gemäß Paragraph 61, FPG für zulässig erklärt. Der Beschwerdeführer war zuvor bereits von Österreich nach Ungarn überstellt worden. Der Beschwerdeführer reiste abermals in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 22.09.2016 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Einer neuerlichen Rücknahme des Beschwerdeführers stimmten die ungarischen Behörden mit Schreiben vom 05.10.2016 nicht zu und wurde die Durchführung seines Asylverfahrens in Österreich zugelassen.
Der Beschwerdeführer ist im Zeitraum 06.07.2014 bis 22.01.2015 mit Obdachlosenadresse und in den Zeiträumen 03.10.2016 bis 09.03.2017, 28.12.2017 bis 08.08.2018, 19.12.2018 bis 30.03.2023, 30.03.2023 bis 18.07.2023 sowie laufend seit 08.08.2023 mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet meldebehördlich erfasst.
In Österreich sowie auf dem Gebiet der Mitgliedstaaten verfügt der Beschwerdeführer über keine familiären Anknüpfungspunkte.
Der Beschwerdeführer ging im Bundesgebiet bislang keiner angemeldeten Erwerbstätigkeit nach. Er ist nicht in der Grundversorgung gemeldet und sichert sich seinen Lebensunterhalt aus privaten Zuwendungen von Freunden und Bekannten sowie Mitgliedern seiner Kirchengemeinde und aus einem Einkommen, dass er sich durch Reinigungsarbeiten, die er in Privathäusern vornimmt. Der Beschwerdeführer besuchte bei der Wiener Volkshochschule einen Deutschkurs für das Niveau A1. Er hat sich eine Sprachprüfung absolviert und wartet derzeit auf das Prüfungsergebnis. Er spricht kaum Deutsch. In seiner Freizeit besucht der Beschwerdeführer regelmäßig die Messen einer afrikanisch-katholischen Kirchengemeinde und ist dort im Kirchchor aktiv. Der Beschwerdeführer pflegt seit März 2024 Kontakt zu einer Beratungsstelle Queer-Base. Er engagiert sich seit Juli 2024 zudem noch bei der Caritas als freiwilliger Helfer im Bereich Lebensmittelsortierung. Er verfügt darüber hinaus im Bundesgebiet jedoch über keine weiteren darüber hinausgehende Integrationsmerkmale oder soziale Anbindungen.
Der Beschwerdeführer trat im Bundesgebiet strafgerichtlich in Erscheinung. Als Folge seines strafrechtlich relevanten Fehlverhaltens wurde dem Beschwerdeführer mit Verfahrensanordnung vom 19.10.2018 die Rechtmäßigkeit seines Aufenthaltes gemäß § 13 Abs. 1 und Abs. 2 AsylG aberkannt. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 19.03.2019, Zl. XXXX rechtskräftig wegen des Vergehens des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs. 1 StGB zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt. Die Verurteilung wurde zwischenzeitig getilgt und scheint im Strafregisterauszug des Beschwerdeführers keine Eintragung mehr auf. Der Beschwerdeführer trat im Bundesgebiet strafgerichtlich in Erscheinung. Als Folge seines strafrechtlich relevanten Fehlverhaltens wurde dem Beschwerdeführer mit Verfahrensanordnung vom 19.10.2018 die Rechtmäßigkeit seines Aufenthaltes gemäß Paragraph 13, Absatz eins und Absatz 2, AsylG aberkannt. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 19.03.2019, Zl. römisch 40 rechtskräftig wegen des Vergehens des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach Paragraphen 15,, 269 Absatz eins, StGB zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt. Die Verurteilung wurde zwischenzeitig getilgt und scheint im Strafregisterauszug des Beschwerdeführers keine Eintragung mehr auf.
1.2. Zum Fluchtvorbringen und einer Rückkehrgefährdung des Beschwerdeführers:
Entgegen seinem Vorbringen ist der Beschwerdeführer nicht homosexuell und unterliegt er in Nigeria keiner Gefahr einer Verfolgung aufgrund seiner sexuellen Orientierung.
Er ist im Falle seiner Rückkehr nach Nigeria mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner aktuellen sowie unmittelbaren persönlichen und konkreten Verfolgung, Bedrohung oder sonstigen Gefährdung ausgesetzt.
Es besteht auch keine reale Gefahr, dass er im Falle seiner Rückkehr nach Nigeria einer wie auch immer gearteten existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein wird. Weder wird ihm seine Lebensgrundlage gänzlich entzogen, noch besteht für ihn die reale Gefahr einer ernsthaften Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes.
1.3. Zur Lage im Herkunftsstaat:
Zur aktuellen Lage in Nigeria werden auf Basis des aktuellen Länderinformationsblattes der Staatendokumentation vom 16.08.2024, Version 11, folgende Feststellungen getroffen:
Politische Lage
Nigeria ist eine föderale Republik (ÖB Abuja 10.2023). Staatsoberhaupt und Oberbefehlshaber der Streitkräfte ist der Präsident der Republik (ÖB Abuja 10.2023; vgl. AA 21.12.2023), der für vier Jahre gewählt wird; eine einmalige Wiederwahl ist möglich (ÖB Abuja 10.2023; vgl. FH 2024). Der Staatspräsident führt den Vorsitz der von ihm ernannten Bundesregierung (Federal Executive Council) (ÖB Abuja 10.2023).Nigeria ist eine föderale Republik (ÖB Abuja 10.2023). Staatsoberhaupt und Oberbefehlshaber der Streitkräfte ist der Präsident der Republik (ÖB Abuja 10.2023; vergleiche AA 21.12.2023), der für vier Jahre gewählt wird; eine einmalige Wiederwahl ist möglich (ÖB Abuja 10.2023; vergleiche FH 2024). Der Staatspräsident führt den Vorsitz der von ihm ernannten Bundesregierung (Federal Executive Council) (ÖB Abuja 10.2023).
Nigeria ist in 36 Bundesstaaten und das Federal Capital Territory (FCT, Abuja) (ÖB Abuja 10.2023; vgl. AA 21.12.2023) mit insgesamt 774 LGAs (Local Government Areas, dt. Bezirke) unterteilt (AA 21.12.2023). Jeder der 36 Bundesstaaten wird von einer Regierung unter der Leitung eines direkt gewählten Gouverneurs (State Governor) geführt (AA 21.12.2023; vgl. ÖB Abuja 10.2023). Polizei und Justiz werden vom Bund kontrolliert (AA 21.12.2023).Nigeria ist in 36 Bundesstaaten und das Federal Capital Territory (FCT, Abuja) (ÖB Abuja 10.2023; vergleiche AA 21.12.2023) mit insgesamt 774 LGAs (Local Government Areas, dt. Bezirke) unterteilt (AA 21.12.2023). Jeder der 36 Bundesstaaten wird von einer Regierung unter der Leitung eines direkt gewählten Gouverneurs (State Governor) geführt (AA 21.12.2023; vergleiche ÖB Abuja 10.2023). Polizei und Justiz werden vom Bund kontrolliert (AA 21.12.2023).
Die Verfassung vom 29.5.1999 enthält alle Elemente eines demokratischen Rechtsstaates, einschließlich eines Grundrechtskataloges, und orientiert sich insgesamt am US-Präsidialsystem. Einem starken Präsidenten und einem Vizepräsidenten stehen ein aus Senat und Repräsentantenhaus bestehendes Parlament und eine unabhängige Justiz gegenüber. Die Justiz ist jedoch der Einflussnahme von Exekutive und Legislative sowie einzelner politischer Führungspersonen ausgesetzt (AA 21.12.2023).
Nigeria verfügt über ein Mehrparteiensystem. Die Parteienzugehörigkeit orientiert sich meist an Führungspersonen und machtstrategischen Gesichtspunkten. Parteien werden primär als Zweckbündnisse zur Erlangung von Macht angesehen. Politische Führungskräfte wechseln die Partei, wenn sie andernorts bessere Erfolgschancen sehen. Entsprechend repräsentiert keine der Parteien eine eindeutige politische Richtung (AA 21.12.2023). Gewählte Amtsträger setzen im Allgemeinen ihre Politik um. Ihre Fähigkeit, dies zu tun, wird jedoch durch Faktoren wie Korruption, parteipolitische Konflikte und schlechte Kontrolle über Gebiete, in denen militante Gruppen aktiv sind (FH 2024).
Präsidentschafts-, Parlaments-, Gouverneurs- und Landesparlamentswahlen fanden zuletzt im Frühjahr 2023 statt. Aus den von zahlreichen organisatorischen Mängeln und niedriger Wahlbeteiligung von etwa 27 Prozent geprägten Präsidentschaftswahlen ging der ehemalige Gouverneur von Lagos, Bola Ahmed Tinubu, mit rund 36,6 Prozent der Stimmen siegreich hervor (ÖB Abuja 10.2023; vgl. AA 21.12.2023, HRW 11.1.2024, FH 2024). Die Regierungspartei All Progressives Congress (APC) bleibt somit an der Macht und gewann bei den am selben Tag durchgeführten Parlamentswahlen erneut eine deutliche Mehrheit der Abgeordnetensitze in beiden Häusern der Nationalversammlung (Repräsentantenhaus und Senat) (ÖB Abuja 10.2023) und stellt seit den Gouverneurswahlen im März 2023 in 20 der 36 Bundesstaaten den Gouverneur (APC Nigeria o.D.).Präsidentschafts-, Parlaments-, Gouverneurs- und Landesparlamentswahlen fanden zuletzt im Frühjahr 2023 statt. Aus den von zahlreichen organisatorischen Mängeln und niedriger Wahlbeteiligung von etwa 27 Prozent geprägten Präsidentschaftswahlen ging der ehemalige Gouverneur von Lagos, Bola Ahmed Tinubu, mit rund 36,6 Prozent der Stimmen siegreich hervor (ÖB Abuja 10.2023; vergleiche AA 21.12.2023, HRW 11.1.2024, FH 2024). Die Regierungspartei All Progressives Congress (APC) bleibt somit an der Macht und gewann bei den am selben Tag durchgeführten Parlamentswahlen erneut eine deutliche Mehrheit der Abgeordnetensitze in beiden Häusern der Nationalversammlung (Repräsentantenhaus und Senat) (ÖB Abuja 10.2023) und stellt seit den Gouverneurswahlen im März 2023 in 20 der 36 Bundesstaaten den Gouverneur (APC Nigeria o.D.).
Obwohl Nigeria seit dem Übergang zur Demokratie im Jahr 1999 die Qualität seiner Wahlen deutlich verbessert hat, waren die Wahlen zum Präsidenten und zur Nationalversammlung 2023, bei denen Bola Tinubu zum Präsidenten gewählt wurde und der All Progressives Congress (APC) seine Mehrheit in der Legislative behielt, von Unregelmäßigkeiten geprägt. Bei den Präsidentschaftswahlen 2023 kam es zu erheblichen Unregelmäßigkeiten, darunter Gewalt in einer Reihe von Wahllokalen, Vorwürfe der Wahlmanipulation und der Unterdrückung von Wählern sowie technische und verfahrenstechnische Fehler, die die Öffnung der Wahllokale und die Bekanntgabe der Ergebnisse verzögerten. Einheimische und internationale Beobachter äußerten sich besorgt über die Verwaltung der Wahl durch die Unabhängige Nationale Wahlkommission (INEC), die durch ein äußerst geringes öffentliches Vertrauen in die INEC und einer Wahlbeteiligung von nur 27 Prozent, einem Rekordtief, gekennzeichnet war (FH 2024).
Sicherheitslage
Nigeria sieht sich mit einer beispiellosen Welle unterschiedlicher, sich überschneidender Sicherheitskrisen konfrontiert. Fast jeder Teil des Landes ist aktuell von Gewalt und Kriminalität betroffen (ÖB Abuja 10.2023; vgl. EUAA 6.2024). Dies umfasst Banditentum (EUAA 6.2024), (Kindes)Entführungen (ÖB Abuja 10.2023; vgl. EUAA 6.2024, FH 2024), Raub, Klein- und Cyberkriminalität (ÖB Abuja 10.2023; vgl. EUAA 6.2024), Verbrechen, Terrorismus/Aufstände, Auseinandersetzungen zwischen den Volksgruppen, Landstreitigkeiten (ÖB Abuja 10.2023; vgl. EUAA 6.2024, FH 2024), Ausbruch von Krankheiten, Proteste und Demonstrationen. In jüngster Zeit konnte eine Eskalation von einigen Konflikten beobachtet werden: So löste Nigeria mit April 2022 den Irak mit den meisten vom sog. Islamischen Staat (IS) beanspruchten Attentaten ab. Allein in den ersten 45 Tagen unter dem neugewählten Präsidenten Bola Tinubu wurden 230 Todesopfer verschiedener Krisenherde gezählt. Es handelt sich hierbei um eine konservative Zählung (ÖB Abuja 10.2023). Den nigerianischen Sicherheitskräften wurden Menschenrechtsverletzungen vorgeworfen, darunter wahllose Luftangriffe (EUAA 6.2024).Nigeria sieht sich mit einer beispiellosen Welle unterschiedlicher, sich überschneidender Sicherheitskrisen konfrontiert. Fast jeder Teil des Landes ist aktuell von Gewalt und Kriminalität betroffen (ÖB Abuja 10.2023; vergleiche EUAA 6.2024). Dies umfasst Banditentum (EUAA 6.2024), (Kindes)Entführungen (ÖB Abuja 10.2023; vergleiche EUAA 6.2024, FH 2024), Raub, Klein- und Cyberkriminalität (ÖB Abuja 10.2023; vergleiche EUAA 6.2024), Verbrechen, Terrorismus/Aufstände, Auseinande