Entscheidungsdatum
04.10.2024Norm
BFA-VG §18 Abs3Spruch
G315 2294555-1/14E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Petra Martina SCHREY, LL.M., als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit: Slowakei, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU GmbH), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.06.2024, Zahl: XXXX , betreffend Aufenthaltsverbot, Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubes und Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Petra Martina SCHREY, LL.M., als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Slowakei, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU GmbH), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.06.2024, Zahl: römisch 40 , betreffend Aufenthaltsverbot, Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubes und Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, zu Recht:
A) Der Beschwerde wird insofern stattgegeben, als die Dauer des Aufenthaltsverbotes auf 8 (acht) Jahre herabgesetzt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, die nunmehr belangte Behörde (in weiterer Folge auch kurz „BFA“ bzw. genannt), Regionaldirektion Niederösterreich, vom 13.06.2024, wurde gegen den sich im Stande der Strafhaft befindenden Beschwerdeführer (in weiterer Folge kurz „BF“ genannt) gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG ein für die Dauer von 10 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.), dem BF gemäß § 70 Abs. 3 FPG ein Durchsetzungsaufschub nicht erteilt (Spruchpunkt II.) und der Beschwerde gegen dieses Aufenthaltssverbot gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.).1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, die nunmehr belangte Behörde (in weiterer Folge auch kurz „BFA“ bzw. genannt), Regionaldirektion Niederösterreich, vom 13.06.2024, wurde gegen den sich im Stande der Strafhaft befindenden Beschwerdeführer (in weiterer Folge kurz „BF“ genannt) gemäß Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG ein für die Dauer von 10 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.), dem BF gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG ein Durchsetzungsaufschub nicht erteilt (Spruchpunkt römisch II.) und der Beschwerde gegen dieses Aufenthaltssverbot gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch III.).
Begründet wurde der Bescheid im Wesentlichen mit der Straffälligkeit des BF. Dieser habe sein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht zur Begehung gerichtlich strafbarer Handlungen missbraucht, weshalb die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes zur Erhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit dringend geboten sei. Sein Verhalten stelle eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr dar. Da der BF seinen Aufenthalt im Bundesgebiet ausschließlich zur Begehung strafbarer Handlungen missbraucht habe, müsse auch eine negative Zukunftsprognose gestellt werden und sein Interesse an einem Verbleib in Österreich sei einem geordneten Fremdenwesen unterzuordnen. Die Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes sei zur Verhinderung von weiteren strafbaren Handlungen dringend geboten. Der BF zeige nämlich keinerlei Interesse an einem legalen Aufenthalt in Österreich und sei trotz im Zeitraum von 2012 bis 2022 geltenden Aufenthaltsverbotes illegal in das Bundesgebiet eingereist, um sich durch Einbrüche ein Einkommen zu verschaffen. Der BF sei bereits viermal von österreichischen Gerichten wegen gewerbsmäßigen Diesbstahls veruteilt worden. Der Zeitraum des Aufenthaltsverbotes sei erforderlich um der vom BF ausgehenden Gefährdung wirksam zu begegnen und erforderlich, um einen positiven Gesinnungswandel zu bewirken. Da der BF trotz Aufforderung keine Stellungnahme abgegeben habe, sei – auch aufgrund seiner Angaben vor Gericht – anzunehmen, dass er in Österreich nicht integriert sei und über keine familiären, privaten oder sozialen Anknüpfungspunkte verfüge. Die sofortige Umsetzung des Aufenthaltsverbotes sei im Interesse der Bevölkerung geboten und habe ein Durchsetzungsaufschub daher nicht erteilt werden können. Aus diesem Grund und da keine gegen die sofortige Umsetzung des Aufenthaltsverbotes sprechenden Gründe hervorgekommen seien, sei auch die aufschiebende Wirkung abzuerkennen gewesen.
Mit Verfahrensanordnung vom 13.06.2024 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG ein Rechtsberater für ein Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht amtswegig zur Seite gestellt.Mit Verfahrensanordnung vom 13.06.2024 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG ein Rechtsberater für ein Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht amtswegig zur Seite gestellt.
Der gegenständliche Bescheid sowie die Verfahrensanordnung wurden dem sich im Stande der Strafhaft befindenden BF am 14.06.2024 zugestellt.
2. Gegen diesen Bescheid erhob der BF mit handschriftlich verfassten Schreiben – bei der belangten Behörde eingelangt am 27.06.2024 – fristgerecht Beschwerde.
Die Beschwerde sowie Bezug habenden Verwaltungsakten legte die belangte Behörde mit Schreiben vom 27.06.2024, eingelangt am 01.07.2024, dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vor und beantragte diese als unbegründet abzuweisen.
3. Mit Schreiben des BVwG vom 05.07.2024 und 17.07.2024 wurde der BF jeweils zur Verbesserung der Beschwerde durch Konkretisierung des Vorbringens aufgefordert und manuduziert. Zudem wurde der BF unter einem aufgefordert im Rahmen des schriftlichen Parteiengehörs im Beschwerdeverfahren mitzuwirken. Es wurden ihm auch mehrfach die Kontaktdaten der für ihn bestellten Rechtsberatungsorganisation übermittelt.
Mit handschriftlichen Schreiben vom 10.07.2024, eingelangt am 12.07.2024, beantwortete der BF die an ihn im Rahmen des schriftlichen Parteiengehörs gestellten Fragen.
Mit Schreiben seiner Rechtsvertretung vom 22.07.2024, eingelangt am selben Tag, brachte der BF unter Vorlage einer Vollmacht die verbesserte Beschwerde, mit den Anträgen eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen und den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben, ein. In eventu wurde beantragt den angefochtenen Bescheid zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückzuverweisen, in eventu Spruchpunkt I. dahingehend abzuändern, dass das Aufenthaltsverbotes mit einer geringeren Dauer bemessen wird, Spruchpunkt II. dahingehend abzuändern, dass dem BF ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt wird und Spruchpunkt III. ersatzlos zu beheben.Mit Schreiben seiner Rechtsvertretung vom 22.07.2024, eingelangt am selben Tag, brachte der BF unter Vorlage einer Vollmacht die verbesserte Beschwerde, mit den Anträgen eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen und den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben, ein. In eventu wurde beantragt den angefochtenen Bescheid zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückzuverweisen, in eventu Spruchpunkt römisch eins. dahingehend abzuändern, dass das Aufenthaltsverbotes mit einer geringeren Dauer bemessen wird, Spruchpunkt römisch II. dahingehend abzuändern, dass dem BF ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt wird und Spruchpunkt römisch III. ersatzlos zu beheben.
In der Beschwerde wird im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF seine – aufgrund von Geldschwierigkeiten begangenen – Straftaten zutiefst bereue. Er wolle in Österreich bleiben und „normal“ arbeiten. Die belangte Behörde habe sich keinen persönlichen Eindruck vom BF verschafft und so Verfahrensvorschriften verletzt. Relevante Umstände – nämlich, dass mit einem Aufenthaltsverbot in das Privatleben des BF eingegriffen werde – seien nicht erhoben worden. So habe der BF familiäre Bindungen zu seiner in Österreich lebenden Lebensgefährtin. Es hätte berücksichtigt werden müssen, dass die gegen den BF verhängte Freiheitsstrafe im unteren Bereich des Strafrahmens von bis zu 10 Jahren angesiedelt sei. Die belangte Behörde habe zudem nur unzureichend dargelegt, weshalb sie die Verhängung der Dauer in der Höhe von 10 Jahren für erforderlich hält.
4. In der Folge wurde ein Urteil zum verfahrensgegenständlichen Akt übermittelt, das jedoch den Beschwerdeführer nicht betrifft.
5. Datiert mit 16.06.2024 ging noch ein handschriftlich verfasstes Schreiben ein, in welchem der BF Daten zu seinen Bezugspersonen in Österreich bekanntgab und im Wesentlichen angab, dass das nunmehr verhängte Aufenthaltsverbot für ihn nicht verständlich sei. Er wiederholte, dass er nichts weiter wolle, als hier „normal“ zu leben und zu arbeiten.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Zur Person des BF und seinem Aufenthalt:
1.1.1. Der BF wurde am 18.02.1966 in XXXX geboren und ist slowakischer Staatsangehöriger (vgl. aktenkundige Kopie des slowakischen Personalausweises, AS 27; Auszug aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR) vom 01.07.2024). Er leidet an gesundheitlichen Problemen (Herz, Blutdruck), welche jedoch auch in der Slowakei adäquat behandelt werden können und ist in der Slowakei krankenversichert (vgl. handschriftliche Beschwerde iVm Schreiben vom 10.07.2024). 1.1.1. Der BF wurde am 18.02.1966 in römisch 40 geboren und ist slowakischer Staatsangehöriger vergleiche aktenkundige Kopie des slowakischen Personalausweises, AS 27; Auszug aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR) vom 01.07.2024). Er leidet an gesundheitlichen Problemen (Herz, Blutdruck), welche jedoch auch in der Slowakei adäquat behandelt werden können und ist in der Slowakei krankenversichert vergleiche handschriftliche Beschwerde in Verbindung mit Schreiben vom 10.07.2024).
Der BF war im Bundesgebiet ausschließlich in Justizanstalten mit Hauptwohnsitz gemeldet. Nämlich von XXXX 2012 – XXXX 2012, XXXX 2012 – XXXX 2014, XXXX 2019 – XXXX 2020 und XXXX 2023 – heute (vgl. Auszug aus dem Zentralen Melderegister (ZMR) vom 01.07.2024). Der BF war im Bundesgebiet ausschließlich in Justizanstalten mit Hauptwohnsitz gemeldet. Nämlich von römisch 40 2012 – römisch 40 2012, römisch 40 2012 – römisch 40 2014, römisch 40 2019 – römisch 40 2020 und römisch 40 2023 – heute vergleiche Auszug aus dem Zentralen Melderegister (ZMR) vom 01.07.2024).
Der Lebensmittelpunkt des BF befindet sich in der Slowakei.
1.1.2. Der BF ging in Österreich nie einer legalen Erwerbstätigkeit nach (vgl. Sozialversicherungsdatenauszug vom 03.09.2024).1.1.2. Der BF ging in Österreich nie einer legalen Erwerbstätigkeit nach vergleiche Sozialversicherungsdatenauszug vom 03.09.2024).
In der Slowakei war der BF in der Vergangenheit als Immobilienmakler tätig (vgl. Urteil des Landesgerichts XXXX vom 23.08.2012, XXXX ).In der Slowakei war der BF in der Vergangenheit als Immobilienmakler tätig vergleiche Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 23.08.2012, römisch 40 ).
1.1.3. Gegen den BF wurde bereits im Jahr 2012 von der BPD XXXX Abt. IV ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot aus Gründen der öffentlichen Sicherheit erlassen. Dieses wurde mit 23.06.2012 rechtskräftig und war bis zum 24.04.2024 gültig (vgl. IZR-Auszug vom 21.12.2023 im Behördenakt; Schreiben des BF vom 10.07.2024). Zudem wurde der BF am 12.08.2020 und 05.07.2023 über den Landweg in die Slowakei abgeschoben (vgl. IZR-Auszug vom 21.12.2023).1.1.3. Gegen den BF wurde bereits im Jahr 2012 von der BPD römisch 40 Abt. römisch IV ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot aus Gründen der öffentlichen Sicherheit erlassen. Dieses wurde mit 23.06.2012 rechtskräftig und war bis zum 24.04.2024 gültig vergleiche IZR-Auszug vom 21.12.2023 im Behördenakt; Schreiben des BF vom 10.07.2024). Zudem wurde der BF am 12.08.2020 und 05.07.2023 über den Landweg in die Slowakei abgeschoben vergleiche IZR-Auszug vom 21.12.2023).
Festgestellt wird, dass der BF entgegen dem gegen ihn bestehenden Aufenthaltsverbot aus dem Jahr 2012 immer wieder in das Bundesgebiet einreiste und ihm somit qualifiziertes fremdenrechtliches Fehlverhalten vorzuwerfen ist. Seine Einreisen in das Bundesgebiet erfolgten vor allem zur Begehung von Straftaten, mit welchen er offensichtlich seinen Lebensunterhalt finanzierte.
1.2. Zum Privat- und Familienleben des BF in Österreich:
1.2.1. In Wien wohnen der Bruder, XXXX , und die Schwägerin, XXXX , des BF. Seit 1993 hielt sich der BF regelmäßig bei diesen in Österreich auf. Weitere familiäre Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet kamen nicht hervor. Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF ein Familienleben oder ein familienähnliches Leben im Bundesgebiet führte (vgl. etwa Schreiben BF vom 10.07.2024, Beschwerde vom 12.07.2024). 1.2.1. In Wien wohnen der Bruder, römisch 40 , und die Schwägerin, römisch 40 , des BF. Seit 1993 hielt sich der BF regelmäßig bei diesen in Österreich auf. Weitere familiäre Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet kamen nicht hervor. Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF ein Familienleben oder ein familienähnliches Leben im Bundesgebiet führte vergleiche etwa Schreiben BF vom 10.07.2024, Beschwerde vom 12.07.2024).
1.2.2. Der BF hat zwei volljährige Kinder (vgl. Urteil des Landesgerichts XXXX vom 23.08.2012 XXXX ), welche jedoch nicht in Österreich leben.1.2.2. Der BF hat zwei volljährige Kinder vergleiche Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 23.08.2012 römisch 40 ), welche jedoch nicht in Österreich leben.
1.2.3. Maßgebliche Integrationsleistungen, wie etwa eine Berufsausbildung in Österreich, eine Mitgliedschaft in einem Verein oder ein ehrenamtliches bzw. gemeinnütziges Engagement seitens des Beschwerdeführers sind im gesamten Verfahren weder hervorgekommen noch wurde diesbezüglich ein Vorbringen in der Beschwerde erstattet.
1.3. Zum Verhalten des BF bzw. dessen strafrechtlichen Verurteilungen:
1.3.1. In Österreich liegen folgende strafrechtliche Verurteilungen des BF vor:
Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 16.05.2012, XXXX , wurde der BF wegen des Verbrechens des teils versuchten, teils vollendeten gewerbsmäßigen Diebstahls – Datum der (letzten) Tat 24.04.2012 – nach §§ 127, 130 erster Fall, 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt, wobei ein Teil der Freiheitsstrafe in der Dauer von 10 Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurde (vgl. Strafregisterauszug vom 01.07.2024).Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 16.05.2012, römisch 40 , wurde der BF wegen des Verbrechens des teils versuchten, teils vollendeten gewerbsmäßigen Diebstahls – Datum der (letzten) Tat 24.04.2012 – nach Paragraphen 127,, 130 erster Fall, 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt, wobei ein Teil der Freiheitsstrafe in der Dauer von 10 Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurde vergleiche Strafregisterauszug vom 01.07.2024).
Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 23.08.2012, XXXX , wurde der BF wegen des Verbrechens des versuchten gewerbsmäßigen Diebstahls – Datum der (letzten) Tat 14.07.2012 – nach den §§ 15, 127, 130 erster Fall StGB und des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs. 1 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 22 Monaten verurteilt. Zudem wurde die bedingte Strafnachsicht zu 36 Hv 27/12p widerrufen. (vgl. Strafregisterauszug vom 01.07.2024).Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 23.08.2012, römisch 40 , wurde der BF wegen des Verbrechens des versuchten gewerbsmäßigen Diebstahls – Datum der (letzten) Tat 14.07.2012 – nach den Paragraphen 15,, 127, 130 erster Fall StGB und des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach Paragraph 229, Absatz eins, StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 22 Monaten verurteilt. Zudem wurde die bedingte Strafnachsicht zu 36 Hv 27/12p widerrufen. vergleiche Strafregisterauszug vom 01.07.2024).
Dem Urteil lag zu Grunde, dass der BF im Juli 2012, einen zuvor von einem anderen verlorenen Personalausweis in Bratislava an sich nahm und in der Folge mit sich führte. Nur wenige Wochen nach seiner letzten Verurteilung durch das Landesgericht XXXX , beschloss der BF erneut sich durch die wiederkehrende Begehung von Diebstählen eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen. Hierzu reiste er nach Österreich und beagb sich in Umsetzung seines verbrecherischen Entschlusses im Juli 2012 nach XXXX , wobei er den genannten Personalausweis in seinem PKW nach Österreich mitführte. In einem Kaufhaus versuchte er Kleidungsstücke im Wert von insgesamt EUR 797,00 zu stehlen, wurde hierbei jedoch von einem Angestellten aufgehalten. Zudem lässt sich dem Urteil entnehmen, dass der BF bereits im Jahr 2012 „in der Slowakei insgesamt zehn einschlägige Vorstrafen wegen Vermögens- und Urkundendelikten“ aufwies, wobei er zuletzt am 08.07.2011 wegen Betrugsdelikten zu einer Haftstrafe von 8 Monaten verurteilt wurde. (vgl. Feststellungen im Strafurteil, Gerichtsakt OZ11). Dem Urteil lag zu Grunde, dass der BF im Juli 2012, einen zuvor von einem anderen verlorenen Personalausweis in Bratislava an sich nahm und in der Folge mit sich führte. Nur wenige Wochen nach seiner letzten Verurteilung durch das Landesgericht römisch 40 , beschloss der BF erneut sich durch die wiederkehrende Begehung von Diebstählen eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen. Hierzu reiste er nach Österreich und beagb sich in Umsetzung seines verbrecherischen Entschlusses im Juli 2012 nach römisch 40 , wobei er den genannten Personalausweis in seinem PKW nach Österreich mitführte. In einem Kaufhaus versuchte er Kleidungsstücke im Wert von insgesamt EUR 797,00 zu stehlen, wurde hierbei jedoch von einem Angestellten aufgehalten. Zudem lässt sich dem Urteil entnehmen, dass der BF bereits im Jahr 2012 „in der Slowakei insgesamt zehn einschlägige Vorstrafen wegen Vermögens- und Urkundendelikten“ aufwies, wobei er zuletzt am 08.07.2011 wegen Betrugsdelikten zu einer Haftstrafe von 8 Monaten verurteilt wurde. vergleiche Feststellungen im Strafurteil, Gerichtsakt OZ11).
Mit Urteil des Oberlandesgerichts XXXX vom 22.01.2013, XXXX , wurde der Berufung des BF nicht Folge gegeben (vgl. Urteil Berufungsgericht, Gerichtsakt OZ11).Mit Urteil des Oberlandesgerichts römisch 40 vom 22.01.2013, römisch 40 , wurde der Berufung des BF nicht Folge gegeben vergleiche Urteil Berufungsgericht, Gerichtsakt OZ11).
Im Urteil des Oberlandesgerichts wurde festgehalten, dass die Strafzumessungsgründe zum Nachteil des BF noch um die Tatbegehung während offener Probezeit zu komplementieren sind. Weiters wurde auf das „massiv getrübte Vorleben“ des BF und dass dieser – zum damaligen Zeitpunkt – in der Slowakei schon 10 und in Österreich eine einschlägige Vorstrafe wegen Vermögensdelikten aufwies, hingewiesen. Das Oberlandesgericht vertrat die Ansicht, dass sich hierduch seine nachthaltige wertwidrige Einstellung insbesonders gegenüber fremden Vermögen eindrucksvoll manifestiert (vgl. Feststellungen im Urteil des Berufungsgerichtes, Gerichtsakt OZ11). Im Urteil des Oberlandesgerichts wurde festgehalten, dass die Strafzumessungsgründe zum Nachteil des BF noch um die Tatbegehung während offener Probezeit zu komplementieren sind. Weiters wurde auf das „massiv getrübte Vorleben“ des BF und dass dieser – zum damaligen Zeitpunkt – in der Slowakei schon 10 und in Österreich eine einschlägige Vorstrafe wegen Vermögensdelikten aufwies, hingewiesen. Das Oberlandesgericht vertrat die Ansicht, dass sich hierduch seine nachthaltige wertwidrige Einstellung insbesonders gegenüber fremden Vermögen eindrucksvoll manifestiert vergleiche Feststellungen im Urteil des Berufungsgerichtes, Gerichtsakt OZ11).
Mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom 25.09.2019, XXXX , wurde der BF wegen des Vergehens des versuchten Diebstahl nach §§ 15, 127 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 4 Monaten verurteilt (vgl. Strafregisterauszug vom 01.07.2024).Mit Urteil des Bezirksgerichts römisch 40 vom 25.09.2019, römisch 40 , wurde der BF wegen des Vergehens des versuchten Diebstahl nach Paragraphen 15,, 127 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 4 Monaten verurteilt vergleiche Strafregisterauszug vom 01.07.2024).
Zuletzt wurde der BF mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 05.09.2023, XXXX , wegen des Vergehens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127, 130 Abs. 1 erster Fall, 15 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 28 Monaten verurteilt. Dies unter Anwendung des § 39 Abs. 1 StGB. (vgl. Strafregisterauszug vom 01.07.2024).Zuletzt wurde der BF mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 05.09.2023, römisch 40 , wegen des Vergehens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen Diebstahls nach Paragraphen 127,, 130 Absatz eins, erster Fall, 15 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 28 Monaten verurteilt. Dies unter Anwendung des Paragraph 39, Absatz eins, StGB. vergleiche Strafregisterauszug vom 01.07.2024).
Dem Urteil lag zu Grunde, dass der BF am 07.08.2023 Verfügungsberechtigten eines Modehauses, unter Verwendung einer präparierten Tasche, Bekleidungsartikel im Gesamtwert von EUR 314,96 wegnahm. Zudem versuchte er am besagten Tag Verfügungsberechtigten eines Elektronikhandels ein Haarentfernungsgerät im Wert von EUR 397,00 wegzunehmen. Hier blieb es beim Versuch, da der BF von einem Kontrollorgan des Tatopfers am Verlassen des Geschäfts gehindert wurde (vgl. Feststellungen im Strafurteil, Strafregisterauszug vom 01.07.2024, zuletzt eingesehen am 03.10.2024).Dem Urteil lag zu Grunde, dass der BF am 07.08.2023 Verfügungsberechtigten eines Modehauses, unter Verwendung einer präparierten Tasche, Bekleidungsartikel im Gesamtwert von EUR 314,96 wegnahm. Zudem versuchte er am besagten Tag Verfügungsberechtigten eines Elektronikhandels ein Haarentfernungsgerät im Wert von EUR 397,00 wegzunehmen. Hier blieb es beim Versuch, da der BF von einem Kontrollorgan des Tatopfers am Verlassen des Geschäfts gehindert wurde vergleiche Feststellungen im Strafurteil, Strafregisterauszug vom 01.07.2024, zuletzt eingesehen am 03.10.2024).
1.3.2. Aufgrund der zitierten strafgerichtlichen Urteile wird festgestellt, dass der BF die in den genannten Urteilen festgestellten strafbaren Handlungen beging und er das jeweils umschriebene Verhalten setzte.
1.3.3. Aus dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten ECRIS-Auszug vom 06.08.2024 ergeben sich hinsichtlich des BF in der Slowakei zudem nachfolgende Verurteilungen:
1. XXXX , vom 08.07.2011 (rechtskräftig am selben Tag); Betrugsdelikte, Urkundenfälschung; Strafe: 8 Monate Freiheitsstrafe, Strafrest zur Bewährung ausgesetzt am 04.10.2011; (vgl. ECRIS-Pos. 01);1. römisch 40 , vom 08.07.2011 (rechtskräftig am selben Tag); Betrugsdelikte, Urkundenfälschung; Strafe: 8 Monate Freiheitsstrafe, Strafrest zur Bewährung ausgesetzt am 04.10.2011; vergleiche ECRIS-Pos. 01);
2. XXXX , vom 07.10.2013 (rechtskräftig am 12.02.2014); Schwere Körperverletzung mit der Folge dauernder erheblicher Entstellung oder Behinderung, Grad der Vollendung: Versuch oder Vorbereitung, Grad der Beteiligung: Gehilfe oder Anstifter/Organisator, Verschwörer sowie Fahren ohne Fahrerlaubnis; Strafe: 2 Jahre Freiheitsstrafe, zur Bewährung ausgesetzt mit Probezeit von 3 Jahren sowie 2 Jahre Fahrverbot; (vgl. ECRIS-Pos. 04);2. römisch 40 , vom 07.10.2013 (rechtskräftig am 12.02.2014); Schwere Körperverletzung mit der Folge dauernder erheblicher Entstellung oder Behinderung, Grad der Vollendung: Versuch oder Vorbereitung, Grad der Beteiligung: Gehilfe oder Anstifter/Organisator, Verschwörer sowie Fahren ohne Fahrerlaubnis; Strafe: 2 Jahre Freiheitsstrafe, zur Bewährung ausgesetzt mit Probezeit von 3 Jahren sowie 2 Jahre Fahrverbot; vergleiche ECRIS-Pos. 04);
3. XXXX , vom 18.09.2014 (rechtskräftig am selben Tag); Fahren ohne Fahrerlaubnis; Strafe: 4 Monate Freiheitsstrafe, 1 Jahr Fahrverbot für bestimmte Fahrzeuge; (vgl. ECRIS-Pos. 06).3. römisch 40 , vom 18.09.2014 (rechtskräftig am selben Tag); Fahren ohne Fahrerlaubnis; Strafe: 4 Monate Freiheitsstrafe, 1 Jahr Fahrverbot für bestimmte Fahrzeuge; vergleiche ECRIS-Pos. 06).
4. XXXX , vom 19.04.2015 (rechtskräftig am selben Tag); Diebstahl; Strafe: 8 Monate Freiheitsstrafe; (vgl. ECRIS-Pos. 07);4. römisch 40 , vom 19.04.2015 (rechtskräftig am selben Tag); Diebstahl; Strafe: 8 Monate Freiheitsstrafe; vergleiche ECRIS-Pos. 07);
5. XXXX , vom 13.05.2015 (rechtskräftig am selben Tag); Diebstahl; Strafe: 8 Monate Freiheitsstrafe; (vgl. ECRIS-Pos. 08);5. römisch 40 , vom 13.05.2015 (rechtskräftig am selben Tag); Diebstahl; Strafe: 8 Monate Freiheitsstrafe; vergleiche ECRIS-Pos. 08);
6. XXXX , vom 27.08.2015 (rechtskräftig am 28.08.2015); Betrugsdelikte, Diebstahl; Strafe: 8 Monate Freiheitsstrafe sowie 2 Jahre Fahrverbot für bestimmte Fahrzeuge; (vgl. ECRIS-Pos. 09);6. römisch 40 , vom 27.08.2015 (rechtskräftig am 28.08.2015); Betrugsdelikte, Diebstahl; Strafe: 8 Monate Freiheitsstrafe sowie 2 Jahre Fahrverbot für bestimmte Fahrzeuge; vergleiche ECRIS-Pos. 09);
7. XXXX , vom 14.09.2015 (rechtskräftig am 10.05.2016); Verletzung der Unterhaltspflicht; Strafe: 1 Jahr Freiheitsstrafe; (vgl. ECRIS-Pos. 10);7. römisch 40 , vom 14.09.2015 (rechtskräftig am 10.05.2016); Verletzung der Unterhaltspflicht; Strafe: 1 Jahr Freiheitsstrafe; vergleiche ECRIS-Pos. 10);
8. XXXX , vom 04.10.2020 (rechtskräftig am selben Tag); Diebstahl; Strafe: 6 Monate Freiheitsstrafe; (vgl. ECRIS-Pos. 12);8. römisch 40 , vom 04.10.2020 (rechtskräftig am selben Tag); Diebstahl; Strafe: 6 Monate Freiheitsstrafe; vergleiche ECRIS-Pos. 12);
9. XXXX , vom 19.10.2020 (rechtskräftig am selben Tag); Diebstahl; Strafe: 8 Monate Freiheitsstrafe; (vgl. ECRIS-Pos. 13);9. römisch 40 , vom 19.10.2020 (rechtskräftig am selben Tag); Diebstahl; Strafe: 8 Monate Freiheitsstrafe; vergleiche ECRIS-Pos. 13);
10. XXXX , vom 29.06.2021 (rechtskräftig am 10.09.2021); Diebstahl; Strafe: 10 Monate Freiheitsstrafe; Bildung einer Gesamtstrafe unter Aufhebung der Strafe zu 0T 314/20; (vgl. ECRIS-Pos. 14);10. römisch 40 , vom 29.06.2021 (rechtskräftig am 10.09.2021); Diebstahl; Strafe: 10 Monate Freiheitsstrafe; Bildung einer Gesamtstrafe unter Aufhebung der Strafe zu 0T 314/20; vergleiche ECRIS-Pos. 14);
11. XXXX , vom 21.03.2022 (rechtskräftig am selben Tag); Diebstahl; Strafe: 12 Monate Freiheitsstrafe; (vgl. ECRIS-Pos. 15).11. römisch 40 , vom 21.03.2022 (rechtskräftig am selben Tag); Diebstahl; Strafe: 12 Monate Freiheitsstrafe; vergleiche ECRIS-Pos. 15).
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zum Verfahrensgang:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
2.2. Zur Person und zum Vorbringen des BF:
Die Identität des BF ergibt sich ohne jeden Zweifel aus den Verwaltungs- und Gerichtsakten. Eine Kopie des slowakischen Personalausweises ist zudem aktenkundig.
Die übrigen Feststellungen ergeben sich aus den im Verwaltungs- bzw. Gerichtsakt einliegenden unbedenklichen Beweismitteln, welche jeweils in Klammer zitiert und vom BF zu keiner Zeit bestritten wurden.
Das BVwG nahm Einsicht in das IZR, das Strafregister, das ZMR und holte einen Sozialversicherungsdatenauszug ein. Weiters holte das BVwG noch einen ECRIS-Auszug ein.
Die oben näher zitierten Strafurteile zur Person des BF sind aktenkundig und werden die im Urteil getroffenen Feststellungen sowie die in den Strafregisterauszügen enthaltenen Daten dem gegenständlichen Erkenntnis im Rahmen der freien Beweiswürdigung zugrunde gelegt.
Zwar sind nicht alle Strafurteile aktenkundig. Im Behördenakt erliegt nur das letzte österreichische Strafurteil und ist es auch dem Bundesverwaltungsgericht bis dato nicht gelungen, alle im Strafregister aufgelisteten Urteile beizuschaffen. Es sind auch in Zusammenhang mit den slowakischen Vorstrafen abgesehen von den dem ECRIS-Auszug zu entnehmenden Informationen keine Details der Tatbegehung bekannt, jedoch wurden diese Vorstrafen vom BF auch zu keiner Zeit bestritten. Auch rundet schon die Art der abgeurteilten Delikte im gegenständlichen Fall auch ohne Beischaffung der jeweiligen Strafakte das bestehende Bild vom Beschwerdeführer ab. Dies gilt sowohl für die slowakischen Strafakte als auch die Akte bzw. Urteile des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 16.05.2012, XXXX , und des Bezirksgerichts Mödling vom 25.09.2019, XXXX . Zwar sind nicht alle Strafurteile aktenkundig. Im Behördenakt erliegt nur das letzte österreichische Strafurteil und ist es auch dem Bundesverwaltungsgericht bis dato nicht gelungen, alle im Strafregister aufgelisteten Urteile beizuschaffen. Es sind auch in Zusammenhang mit den slowakischen Vorstrafen abgesehen von den dem ECRIS-Auszug zu entnehmenden Informationen keine Details der Tatbegehung bekannt, jedoch wurden diese Vorstrafen vom BF auch zu keiner Zeit bestritten. Auch rundet schon die Art der abgeurteilten Delikte im gegenständlichen Fall auch ohne Beischaffung der jeweiligen Strafakte das bestehende Bild vom Beschwerdeführer ab. Dies gilt sowohl für die slowakischen Strafakte als auch die Akte bzw. Urteile des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 16.05.2012, römisch 40 , und des Bezirksgerichts Mödling vom 25.09.2019, römisch 40 .
Der BF brachte in seiner handschriftlichen Beschwerde gesundheitliche Probleme mit Herz und Blutdruck vor, gab jedoch in seiner Stellungnahme vom 10.07.2024 an, dass diese auch in der Slowakei behandelt werden können und er dort krankenversichert ist.
Die Feststellung, wonach der BF seinen Lebensmittelpunkt in der Slowakei hat, basiert auf seinen zahlreichen in der Slowakei begangenen Straftaten. Zudem darauf, dass er in Österreich – abseits der Meldungen in Justizanstalten – zu keinem Zeitpunkt über einen gemeldeten Wohnsitz verfügte, hier noch nie einer Erwerbstätigkeit nachging und in der Slowakei krankenversichert ist sowie zumindest in der Vergangenheit einer Erwerbstätigkeit nachging.
Die Feststellung, zum qualifizierten fremdenrechtlichen Fehlverhalten des BF basiert auf den trotz aufrechtem Aufenthaltsverbot erfolgten Einreisen in das Bundesgebiet. Diese sind aufgrund der Verurteilungen durch österreichische Gerichte in den Jahren 2012, 2018 und 2023 offenkundig. Im Urteil des Landesgerichts XXXX vom 05.09.2023, XXXX , wurde festgestellt, dass der BF am 07.08.2023 im Bundesgebiet aufhältig war, um Diebstähle zu begehen. Dass mehrfach aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegen den BF gesetzt wurden, da der BF sich offenkundig nicht an ein früheres Aufenthaltsverbot gehalten hat, ergibt sich aus dem eingesehenen Fremdenregisterauszug. Auch der Beginn und das Ende des früheren Aufenthaltsverbotes durch die BPD XXXX ergibt sich aus der Aktenlage (vgl. den im Behördenakt erliegenden Fremdenregisterauszug aus Dezember 2023). Mit seinen Angaben im gegenständlichen Verfahren bestätigt der BF, dass bereits ein früheres Aufenthaltsverbot zu seiner Person ausgesprochen wurde. Wiewohl er das neuerliche Aufenthaltsverbot bekämpft und eine seiner Meinung nach für ihn nunmehr geltende Gesamtdauer von 22,5 Jahren (wobei er hier offenbar den Rest der über ihn verhängten Dauer der Strafhaft einberechnet) nicht akzeptieren möchte und als „eindeutig rechtswidrig“ bezeichnet, bleibt dies im Weiteren völlig unsubstantiiert. Weder lassen die Formulierungen des BF noch die nachgereichte Beschwerdeschrift seiner nunmehrigen Rechtsvertretung einen Grund zur Annahme erkennen, dass dem neuerlichen Ausspruch eines Aufenthaltsverbotes ein grundsätzlicher Rechtsmangel anhaften würde. Die Feststellung, zum qualifizierten fremdenrechtlichen Fehlverhalten des BF basiert auf den trotz aufrechtem Aufenthaltsverbot erfolgten Einreisen in das Bundesgebiet. Diese sind aufgrund der Verurteilungen durch österreichische Gerichte in den Jahren 2012, 2018 und 2023 offenkundig. Im Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 05.09.2023, römisch 40 , wurde festgestellt, dass der BF am 07.08.2023 im Bundesgebiet aufhältig war, um Diebstähle zu begehen. Dass mehrfach aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegen den BF gesetzt wurden, da der BF sich offenkundig nicht an ein früheres Aufenthaltsverbot gehalten hat, ergibt sich aus dem eingesehenen Fremdenregisterauszug. Auch der Beginn und das Ende des früheren Aufenthaltsverbotes durch die BPD römisch 40 ergibt sich aus der Aktenlage vergleiche den im Behördenakt erliegenden Fremdenregisterauszug aus Dezember 2023). Mit seinen Angaben im gegenständlichen Verfahren bestätigt der BF, dass bereits ein früheres Aufenthaltsverbot zu seiner Person ausgesprochen wurde. Wiewohl er das neuerliche Aufenthaltsverbot bekämpft und eine seiner Meinung nach für ihn nunmehr geltende Gesamtdauer von 22,5 Jahren (wobei er hier offenbar den Rest der über ihn verhängten Dauer der Strafhaft einberechnet) nicht akzeptieren möchte und als „eindeutig rechtswidrig“ bezeichnet, bleibt dies im Weiteren völlig unsubstantiiert. Weder lassen die Formulierungen des BF noch die nachgereichte Beschwerdeschrift seiner nunmehrigen Rechtsvertretung einen Grund zur Annahme erkennen, dass dem neuerlichen Ausspruch eines Aufenthaltsverbotes ein grundsätzlicher Rechtsmangel anhaften würde.
Die Feststellung, dass der BF mit Diebstählen seinen Lebensunterhalt fianzierte, ergibt sich aus dem Beschwerdevorbringen („Er hatte Geldschwierigkeiten und sich deswegen zu diesen Taten hinreißen lassen“). Auch die Feststellung, dass die Einreise des BF vor allem zur Begehung von Straftaten erfolgte, ergibt sich hieraus in Zusammenschau mit dem Umstand, dass der BF ansonsten nie über ein geregeltes Leben in Österreich verfügte.
Die Feststellung, wonach die Kinder des BF nicht in Österreich leben, ergibt sich daraus, dass der BF in der Beschwerde und seiner Stellungnahme im Rahmen des schriftlichen Parteiengehörs nichts entsprechendes vorbrachte.
Zu etwaigen Integrationsleistungen im Rahmen des schriftlichen Parteiengehörs befragt, brachte der BF lediglich „Arbeit als Dolmetscher, Arbeit, Freunde, Partnerin, Familie“ vor und dass eine Einstellungszusage nachgereicht werde, die bis dato tatsächlich nicht vorgelegt wurde. Der eingesehene Sozialversicherungsdatenauszug gibt auch keine Hinweise auf legale Erwerbstätigkeiten des BF im Inland.
Im Hinblick auf die Feststellungen zu den – im gegenständlichen Fall nicht erkennbaren – Integrationsleistungen ist festzuhalten, dass dazu trotz hinreichend Gelegeneheiten im Verfahren keine Nachweise vorgelegt wurden und den Ausführungen im Bescheid der Behörde auch nicht substantiiert entgegengetreten wurde. Es ist zwar davon auszugehen, dass der BF über gewisse Deutschkenntnisse verfügt, doch ist in diesem Zusammenhang auch darauf hinzuweisen, dass der BF in einer ergänzenden Stellungnahme – eingelangt am 19.08.2024 – vorbrachte, es sei kein Dolmetscher für ihn verfügbar gewesen und habe er auch niemanden gehabt, der ihm etwas in schönem Deutsch schreiben habe können, weshalb sein Vorbringen verspätet übermittelt wurde. Daraus ist auch erschließbar, dass seine Deutschkenntnisse nicht für die Arbeit als Dolmetscher ausreichen, die er als Integrationsleistung anführte und die er im Bundesgebiet offenbar weiter gerne ausüben möchte.
Insofern konnten keine maßgeblichen Integrationsleistungen festgestellt werden.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Anzuwendendes Verfahrensrecht:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.). Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idgF, hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen.Gemäß Paragraph 27, des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF, hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3, VwGVG) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Gemäß Paragraph 28, Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
3.2. Zu Spruchteil A):
3.2.1. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:3.2.1. Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 2 Abs. 4 Z 1 FPG gilt als Fremder, jeder der die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß Abs. 8 leg cit. als EWR-Bürger, ein Fremder der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist. Gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG gilt als Fremder, jeder der die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß Absatz 8, leg cit. als EWR-Bürger, ein Fremder der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist.
Der BF ist auf Grund seiner slowakischen Staatsbürgerschaft EWR-Bürger gemäß § 2 Abs. 4 Z 8 FPG, weshalb der Anwendungsbereich des § 67 FPG eröffnet ist.Der BF ist auf Grund seiner slowakischen Staatsbürgerschaft EWR-Bürger gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG, weshalb der Anwendungsbereich des Paragraph 67, FPG eröffnet ist.
Der mit „Aufenthaltsverbot“ betitelte § 67 FPG lautet:Der mit „Aufenthaltsverbot“ betitelte Paragraph 67, FPG lautet:
„(1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründ