Index
001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
AVG §37;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hoffmann und die Hofräte Dr. Fürnsinn, Dr. Germ, Dr. Höß und Dr. Fuchs als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Simetzberger, über die Beschwerde des T in Wien, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Arbeit und Soziales vom 7. Juni 1993, Zl. 844.325/3-5/93, betreffend Anerkennung als Opfer gemäß § 1 Abs. 2 lit. f des Opferfürsorgegesetzes und Ausstellung eines Opferausweises, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Landeshauptmann von Wien hat mit Bescheid vom 28. Juli 1992 dem Antrag des Beschwerdeführers vom 7. Juli 1992 auf Anerkennung als Opfer gemäß § 1 Abs. 2
lit. f Opferfürsorgegesetz (OFG) und Ausstellung eines Opferausweises keine Folge gegeben. In der Begründung wird dazu ausgeführt, der Beschwerdeführer habe die Ausstellung eines Opferausweises beantragt und dazu angegeben, aus politischen Gründen im Juni 1941 emigriert und erst 1958 zurückgekehrt zu sein. Der Beschwerdeführer gehöre nicht dem Kreis der Abstammungsverfolgten an, er habe sich auch nicht politisch betätigt gehabt und auch keiner Widerstandsgruppe angehört. Nach seinen Angaben sei er wegen seiner gegen das NS-Regime getätigten Äußerungen kurzfristig in Gestapohaft gewesen und habe seinen Arbeitsplatz bei der Firma M Ende 1940 verloren. Da er Angst vor weiteren Verhaftungen gehabt habe, sei er im Juni 1941 emigriert. Für die angegebenen Verhaftungen habe kein Nachweis erbracht werden können und es seien auch die amtlichen Anfragen ergebnislos geblieben. Eine Anfrage bei der Wiener Gebietskrankenkasse habe ergeben, daß der Beschwerdeführer bis 23. April 1941 krankenversichert gewesen sei. Da somit der Nachweis fehle, daß der Beschwerdeführer aus politischen Gründen i.S.d. OFG zur Emigration gezwungen gewesen sei, bestehe keine Anspruchsberechtigung gemäß § 1 Abs. 2 lit. f OFG.
Nach Lage der Akten des Verwaltungsverfahrens hatte der Beschwerdeführer bereits am 17. Februar 1992 einen Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung über aus politischen Gründen erlittene sozialversicherungsrechtliche Nachteile nach § 506 Abs. 3 ASVG gestellt. Im Antrag vom 17. Februar 1992, auf den der Beschwerdeführer in seinem (niederschriftlich gestellten) Antrag auf Ausstellung des Opferausweises vom 7. Juli 1992 auch Bezug nahm, ist u.a. davon die Rede, daß der Beschwerdeführer Ende 1939 zweimal wegen seiner Gegnerschaft zum NS-Regime verhaftet worden sei (Gestapohaft oder Wehrmachtsgefängnis). Er habe in einem Kaffeehaus Bemerkungen z.B. über Göring gemacht, die gemeldet worden seien, weil er unter ständiger Beobachtung gestanden sei. Ab Mitte 1940 habe er sich wöchentlich bei der Polizei melden müssen und Ende 1940 sei er von seiner Arbeitsstelle entlassen worden. Weil er als politisch unzuverlässig gegolten habe, habe er keine Arbeit mehr bekommen können. Noch im Jahr 1940 habe er die Einberufung zur Deutschen Wehrmacht erhalten, sei aber schließlich doch nicht "eingezogen" worden. Weil ihm die Situation in Wien zunehmend als zu gefährlich erschienen sei (er habe befürchten müssen, in ein KZ zu kommen), sei der Beschwerdeführer im Mai 1941 (mit Visum des spanischen Botschafters) in die USA geflüchtet. Er sei erst 1958 wieder nach Wien zurückgekehrt. Zu den persönlichen Daten ist dem Antrag vom 17. Februar 1992 noch zu entnehmen, daß der im Jahr 1915 als Sohn altösterreichischer Auswanderer in Chicago geborene Beschwerdeführer nach dem Ableben seiner Eltern 1922 nach Österreich zurückgekehrt war.
Nachdem dem Beschwerdeführer im Verfahren zur Ausstellung einer Bescheinigung gemäß § 506 Abs. 3 ASVG am 27. April 1992 mitgeteilt worden war, daß sich aufgrund amtlicher Anfragen der Behörde keinerlei Hinweise auf eine politische Verfolgung in den Jahren 1938 bis 1941 ergeben hätten, wurde der Beschwerdeführer um Vorlage geeigneter Beweise über eine gegen das NS-Regime gerichtete politische Betätigung ersucht.
Zum "Beweis seiner Verfolgung" legte der Beschwerdeführer am 16. Mai 1992 der Behörde ein Schriftstück des amerikanischen Generalkonsulates in Lissabon (datiert mit 23. Juli 1941) vor, in dem der Beschwerdeführer den Erhalt eines Betrages von $ 316.90 zur Zahlung der Schiffskarte von Lissabon nach New York "als temporärer Notkredit" (mit der Verpflichtung zur Rückzahlung nach Ankunft in den Vereinigten Staaten) bestätigt. In einem Begleitschreiben zur Vorlage dieses Schriftstückes gab der Beschwerdeführer an, der "Fluchtweg" sei ihm nur möglich gewesen mit einer Bürgschaft im Ausland. In den Jahren 1939 bis 1941 habe es für Nichtjuden keine Ausreisebewilligung gegeben.
Mit Schriftsatz vom 24. Juni 1992 setzte die Behörde den Beschwerdeführer davon in Kenntnis, daß die vorgelegte Bestätigung über den gewährten Kredit zur Bezahlung einer Schiffahrtskarte von Lissabon nach New York kein Nachweis darüber sei, daß der Beschwerdeführer in Österreich aus politischen Gründen verfolgt und deshalb zur Emigration gezwungen worden sei. Ohne Nachweise, daß der Beschwerdeführer aus politischen Gründen verhaftet gewesen bzw. sich bei der Polizei habe melden müssen, sei die Ausstellung einer Bescheinigung nach § 506 ASVG nicht möglich.
In der Folge stellte der Beschwerdeführer den Antrag vom 7. Juli 1992 auf Ausstellung eines Opferausweises, der mit dem eingangs erwähnten Bescheid vom 28. Juli 1992 abgelehnt wurde. Im Antrag hatte der Beschwerdeführer auch angegeben, selbst keine Zeugen für seine "Gegnerschaft" bzw. Verhöre durch die Gestapo und Entlassung bei der Firma M erbringen zu können.
In der Berufung gegen den Ablehnungsbescheid vom 28. Juli 1992 schilderte der Beschwerdeführer, er sei anfangs 1941 noch bei der Fa. M beschäftigt gewesen und dann entlassen worden. Dabei sei ihm (von einem Herrn namens Dr. C) aufgetragen worden, sich bei der Gestapo zu melden. Bei der Gestapo habe man ihn dann einen Tag und eine Nacht "behalten" und am nächsten Tag mit der Weisung wieder freigelassen, nie wieder "gegen die hohe Obrigkeit schlechte Bemerkungen zu machen". Nachdem er sich in einem Gasthaus bei der Ankündigung einer Radioansprache des "Führers" und dem Abspielen des Horst-Wessel-Liedes anstatt stehen zu bleiben, niedergesetzt habe, sei er neuerlich tags darauf aufgefordert worden, sich wieder "zu melden". Die nach einigen Tagen bei der Behörde erfolgte Befragung sei u.a. mit dem Hinweis abgebrochen worden, "daß ich solche Dummheiten zu unterlassen habe, sonst könnte es mir übel ergehen". Nach seiner Rückkehr nach Hause habe ihm seine Vermieterin gesagt, daß er auszuziehen habe, weil "jemand ihr gesagt habe", sie dürfe dem Beschwerdeführer keine Unterkunft gewähren. Er sei daraufhin zu einer Frau R gegangen, um Unterkunft zu erhalten. Diese habe ihm leider keine Unterkunft geben können, weil deren Gatte schon zum Militärdienst eingezogen gewesen sei; sie habe ihn zu einer Frau K verwiesen, bei der er bis zu seiner Abreise verblieben sei. Er habe sich jeden Samstag zwischen 11.00 Uhr und 12.00 Uhr bei der Polizei melden müssen und ein Polizeibeamter habe ihm "heimlich" verraten, daß er "für ein KZ vorgemerkt sei".
Der Berufung war eine "Beweisbestätigung" vom 3. September 1992 angeschlossen. Diese mit "RM" gefertigte Bestätigung enthält eine Schilderung der im wesentlichen auch in der Berufungsschrift enthaltenen Angaben über die vergebliche Wohnungssuche des Beschwerdeführers, wobei auch davon die Rede ist, die vorherige Vermieterin (Frau H) habe den Beschwerdeführer wegen "politischer Unzuverlässigkeit" gekündigt und Frau H habe mit dem damaligen NS-Regime nicht in Konflikt geraten wollen.
Eine von der belangten Behörde bei der Wiener Gebietskrankenkasse eingeholte Auskunft über Versicherungszeiten des Beschwerdeführers ergab - wie schon bisher aktenkundig - eine Versicherungszeit vom 29. Mai 1940 bis 12. Juni 1940 beim Dienstgeber E AG sowie vom 17. Juni 1940 bis 23. April 1941 beim Dienstgeber M Aktiengesellschaft. Ein Versuch der belangten Behörde, Frau R als Zeugin zur Frage einzuvernehmen, ob sie aufgrund eigener Wahrnehmung oder aufgrund anderer Nachweise bestätigen könne, daß der Beschwerdeführer aus politischen Gründen zu einer Emigration gezwungen gewesen sei, scheiterte daran, weil diese nach Mitteilung ihrer Tochter sehr krank, bettlägerig und teilweise verwirrt sei und außer den bereits gemachten Angaben keinerlei Auskünfte geben könne. Da Frau R den Aufregungen eines Hausbesuches nicht mehr gewachsen sei, werde ersucht von einer Zeugeneinvernahme Abstand zu nehmen. Aktenkundige Erhebungen der Meldedaten für die Frauen "H" und "K" hatten keinen Erfolg.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 7. Juni 1993 gab die belangte Behörde der Berufung keine Folge. Als Rechtsgrundlagen für die Entscheidung zog die belangte Behörde § 1 Abs. 2 lit. f, § 3 Abs. 1 sowie § 16 Abs. 1 OFG und § 66 Abs. 4 AVG heran. Nach Wiedergabe des Verfahrensganges kam die belangte Behörde zu dem Ergebnis, daß durch die der belangten Behörde vorliegenden Beweise nicht nur die im erstinstanzlichen Verfahren erhobenen Versicherungszeiten des Beschwerdeführers bestätigt worden seien, sondern darüber hinaus auch nunmehr nicht der Nachweis erbracht worden sei, daß der Beschwerdeführer aus Gründen der politischen Verfolgung gezwungen gewesen sei, nach dem 23. April 1941 zu flüchten. Angstzustände, die durch die damalige politische Situation entstanden seien, könnten nicht als Auswirkungen politischer Verfolgung i.S.d. OFG angesehen werden, weil es in diesen Fällen an dem erforderlichen Angriffstatbestand einer Verfolgung fehle. Dem Beschwerdeführer sei Gelegenheit gegeben worden, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen. Die dagegen erhobenen Einwendungen seien nicht geeignet gewesen, eine andere Beurteilung des Falle herbeizuführen.
In der Beschwerde wird Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht. Der festgestellte Sachverhalt reiche "zur Beurteilung nicht aus, ob die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 lit. f, § 3 Abs. 1 sowie § 16 Abs. 1 OFG gegeben" seien.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in der Gegenschrift die Abweisung der Beschwerde beantragt. Zur Gegenschrift hat der Beschwerdeführer eine Äußerung eingebracht.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 1 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 4. Juli 1947, BGBl. Nr. 183, über die Fürsorge für die Opfer des Kampfes um ein freies, demokratisches Österreich und die Opfer politischer Verfolgung (Opferfürsorgegesetz - OFG) sind als Opfer der politischen Verfolgung i.S. dieses Bundesgesetzes Personen anzusehen, die in der Zeit vom 6. März 1933 bis zum 9. Mai 1945 aus politischen Gründen oder aus Gründen der Abstammung, der Religion oder Nationalität durch Maßnahmen eines Gerichtes, einer Verwaltungs- (im besonderen einer Staatspolizei-)Behörde oder durch Eingriffe der NSDAP einschließlich ihrer Gliederungen in erheblichem Ausmaße zu Schaden gekommen sind.
Die Anerkennung als Opfer der politischen Verfolgung setzt nach der oben wiedergegebenen Gesetzesstelle das Vorliegen dreier rechtserheblicher Tatsachen voraus:
1.
Das Vorliegen eines der oben erschöpfend angeführten Verfolgungsgründe (politische oder rassische Verfolgung, Verfolgung aus Gründen der Religion oder der Nationalität),
2.
eine Maßnahme einer Behörde oder einen Eingriff der NSDAP und
3.
eine hiedurch eingetretene Schädigung in erheblichem Ausmaße.
Als eine solche Schädigung in erheblichem Maße ist nach der lit. f des § 1 Abs. 2 OFG (i.d.F. der 20. und 21. OFG-Novelle BGBl. Nr. 205/1929 und BGBl. Nr. 352/1970) auch eine erzwungene Emigration nach Vollendung des 6. Lebensjahres, sofern diese mindestens dreieinhalb Jahre gedauert hat, anzusehen. Hiebei ist zu beachten, daß zwischen einer Gewaltmaßnahme der nationalsozialistischen Machthaber und der zuletzt genannten Anspruchsvoraussetzung, wie sich aus dem rechtserheblichen Tatbestandsmerkmal "durch" ergibt, ein Kausalzusammenhang bestehen muß.
Auf das Verfahren finden nach § 16 Abs. 1 OFG - soweit nicht anderes bestimmt ist - die Vorschriften des AVG Anwendung. § 3 Abs. 1 letzter Satz OFG enthält eine Beweislastregel. Nach dieser Bestimmung hat DER ANTRAGSTELLER die Voraussetzungen nach § 1 leg. cit. NACHZUWEISEN.
Wenn der Nachweis der Voraussetzungen dem Antragsteller auferlegt ist, dann muß der von dieser formellen Beweislast Betroffene EINDEUTIG NACHWEISEN, daß er die anspruchsbegründenden Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt. Dieser Nachweis kann durch Urkunden oder auf andere Weise, z.B. durch Zeugenaussagen, erbracht werden. "Nachweisen" heißt, ein behördliches Urteil über die GEWIßHEIT des Vorliegens einer entscheidungsrelevanten Tatsache (eben die "Überzeugung" hievon) herbeiführen. Es ist demnach Aufgabe des Antragsstellers, alle Beweismittel, die sich in seiner Hand befinden, der Behörde vorzulegen und im übrigen die zur Nachweisung seines Vorbringens erforderlichen Beweisanträge zu stellen (vgl. dazu die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 6. Juni 1991, 91/09/0057, und vom 16. Jänner 1992, 91/09/0179). Aus der Beweislastregel des § 3 Abs. 1 letzter Satz OFG folgt, daß ein allfälliger Beweisnotstand zu Lasten des Antragstellers geht (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. November 1957, 189/57).
Ausgehend von dieser Rechtslage wäre es Aufgabe des Beschwerdeführers in dem vom AVG bestimmten Verfahren gewesen, die Voraussetzungen für eine Anspruchsbegründung nach § 1 Abs. 2 OFG i.V.m. dessen lit. f nachzuweisen. Wenn die belangte Behörde diesen Nachweis als nicht erbracht ansah, kann ihr weder Unschlüssigkeit noch ein Verstoß gegen Verfahrensvorschriften zum Vorwurf gemacht werden. Der Beschwerdeführer hat auch nicht vorgebracht, daß durch seine Einvernahme als Partei (§§ 46 und 51 AVG) über seine Antragsbehauptungen hinausgehende Beweisergebnisse zu erwarten gewesen wären.
In der Beschwerde bringt der Beschwerdeführer zunächst vor, die belangte Behörde habe es unterlassen festzustellen, daß Frau R in der schriftlichen "Beweisbestätigung" auch angegeben habe, daß der Beschwerdeführer seine vorherige Unterkunft bei Frau H wegen politischer Unzuverlässigkeit verloren habe. Mögen derartige Feststellungen im angefochtenen Bescheid auch unterblieben sein, so ist doch nicht ersichtlich, inwieweit eine allgemein angegebene "politische Unzuverlässigkeit" in Hinblick auf den Nachweis einer durch politische VERFOLGUNG ERZWUNGENEN Emigration hätte entscheidungswesentlich sein können.
Der Beschwerdeführer macht der belangten Behörde zum Vorwurf, sie habe die Tatsache, daß das amerikanische Generalkonsulat dem Beschwerdeführer die Flucht dadurch ermöglicht habe, daß es ihm den Preis für die Passage von Lissabon nach New York vorgestreckt habe, weder in die Sachverhaltsfeststellung aufgenommen noch dazu ausgeführt, welchen Einfluß diese Tatsache auf die Beweiswürdigung gehabt habe. Es seien auch keinerlei Erkundigungen beim Konsulat eingeholt worden, aus welchen Gründen die Auslagen für die Passage vorgestreckt worden seien.
Mit diesem Vorbringen übersieht der Beschwerdeführer die Beweislastregel des § 3 Abs. 1 letzter Satz OFG, wonach es Sache des Beschwerdeführers gewesen wäre, diesbezügliche Beweismittel vorzubringen bzw. zumindest konkrete (nachprüfbare) Behauptungen aufzustellen. Aus dem im Verfahren zu § 506 Abs. 3 ASVG vorgelegten Beleg über die Vorfinanzierung der Schiffspassage waren Hinweise in bezug etwa auf eine Emigration wegen politischer Verfolgung des Beschwerdeführers nicht zu entnehmen, dahingehende Beweisanträge und Behauptungen wurden im Verwaltungsverfahren auch nicht vorgebracht.
Die in der Äußerung zur Gegenschrift ohnedies nur als Vermutung formulierte Ansicht, es sei "nicht davon auszugehen", daß in Anbetracht der damals herrschenden Umstände das amerikanische Generalkonsulat jedem Hilfesuchenden Hilfeleistung habe gewähren können, sondern nur dann, wenn die Situation tatsächlich "prekär" gewesen sei, wovon bei einer politischen Verfolgung auszugehen sei, erweist sich als eine im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gemäß § 41 Abs. 1 VwGG unzulässige Neuerung. Dasselbe gilt für die mit der Äußerung zur Gegenschrift als Beweismittel zur politischen Verfolgung vorgelegte Ablichtung eines Mitgliedsausweises der Vaterländischen Front (Werk "Neues Leben").
Selbst wenn der Beschwerdeführer von seinem letzten Arbeitgeber, der Firma M AG, im Zusammenhang mit seiner "politischen Auffälligkeit" entlassen worden wäre, wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht wird, wäre damit noch nicht der Nachweis einer durch eine unmittelbar gegen die Person des Beschwerdeführers gerichtete Maßnahme einer Behörde oder einen Eingriff der NSDAP erzwungenen Emigration erbracht (vgl. dazu auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. November 1972, Slg. Nr. 8319/A). Ob die belangte Behörde nach dem Beschwerdevorbringen "rechtswidrigerweise festgestellt" habe, der Beschwerdeführer sei Anfang 1941 bei der Firma M beschäftigt gewesen und erst in der Folge gekündigt worden, konnte daher in bezug auf die Anspruchsvoraussetzungen des § 1 Abs. 2 lit. f OFG ebenfalls nicht von ausschlaggebender Bedeutung sein.
Die Verfahrensrüge des Beschwerdeführers erweist sich somit insgesamt als unberechtigt, sodaß die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen war.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG i.V.m. der gemäß ihrem Art. III Abs. 2 anzuwendenden Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994.
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung BeweislastAuslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1993090408.X00Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
07.09.2012