Entscheidungsdatum
06.10.2024Norm
AsylG 2005 §55Spruch
I411 2189456-5/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Robert POLLANZ als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , (alias XXXX , XXXX ), geb. XXXX (alias XXXX , XXXX ), StA. Nigeria, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Gregor KLAMMER, Goldschmiedgasse 6/6, 1010 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 08.08.2024, Zl. XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Robert POLLANZ als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , (alias römisch 40 , römisch 40 ), geb. römisch 40 (alias römisch 40 , römisch 40 ), StA. Nigeria, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Gregor KLAMMER, Goldschmiedgasse 6/6, 1010 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 08.08.2024, Zl. römisch 40 , zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer reiste am 20.10.2013 mit einem Linienflugzeug aus Athen am Flughafen Wien Schwechat ein und stellte erstmals in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Er legitimierte sich bei der Einreise mit einem nigerianischen Reisepass, lautend auf XXXX , geb. am XXXX , und einem österreichischen Aufenthaltstitel, lautend ebenfalls auf XXXX . Es erfolgte eine Sicherstellung dieser Dokumente sowie eine Anzeige über den Gebrauch fremder Ausweise, welche jedoch eingestellt wurde. Im Zuge der nachfolgenden Personenüberprüfung wurde beim Beschwerdeführer eine griechische Fremdenkarte zu einem Asylantrag in Griechenland, lautend auf XXXX , geb. XXXX , StA. Nigeria, vorgefunden.1. Der Beschwerdeführer reiste am 20.10.2013 mit einem Linienflugzeug aus Athen am Flughafen Wien Schwechat ein und stellte erstmals in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Er legitimierte sich bei der Einreise mit einem nigerianischen Reisepass, lautend auf römisch 40 , geb. am römisch 40 , und einem österreichischen Aufenthaltstitel, lautend ebenfalls auf römisch 40 . Es erfolgte eine Sicherstellung dieser Dokumente sowie eine Anzeige über den Gebrauch fremder Ausweise, welche jedoch eingestellt wurde. Im Zuge der nachfolgenden Personenüberprüfung wurde beim Beschwerdeführer eine griechische Fremdenkarte zu einem Asylantrag in Griechenland, lautend auf römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Nigeria, vorgefunden.
Mit Bescheid des ehemaligen Bundesasylamtes vom 04.11.2013 wurde der Antrag des Beschwerdeführers hinsichtlich Asyl und subsidiärer Schutz abgewiesen und der Beschwerdeführer nach Nigeria ausgewiesen.
Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.04.2015, GZ: W168 1439020-1/7E, wurde die Beschwerde gegen diesen Bescheid als verspätet zurückgewiesen.
2. Am 25.09.2015 stellte der Beschwerdeführer einen Folgeantrag auf internationalen Schutz, den das Bundesamt mit Bescheid vom 12.02.2018 wegen entschiedener Sache zurückwies.
Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.03.2018, Zl. I420 2189456-1/3E, als unbegründet abgewiesen.
3. Am 28.05.2019 brachte der Beschwerdeführer beim Bundesamt einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 Abs 1 AsylG 2005 aus Gründen des Artikel 8 EMRK ein.3. Am 28.05.2019 brachte der Beschwerdeführer beim Bundesamt einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 aus Gründen des Artikel 8 EMRK ein.
Mit Bescheid vom 25.10.2021 wies die belangte Behörde Antrag vom 28.05.2019 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 AsylG ab, erließ eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass eine Abschiebung nach Nigeria zulässig sei, gewährte eine Frist für seine freiwillige Ausreise nicht, erkannte die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde ab, erließ ein befristetes Einreiseverbot und wies den Antrag auf Heilung des Mangels der Nichtvorlage eines Reisepasses vom 03.09.2021 ab.Mit Bescheid vom 25.10.2021 wies die belangte Behörde Antrag vom 28.05.2019 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, AsylG ab, erließ eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass eine Abschiebung nach Nigeria zulässig sei, gewährte eine Frist für seine freiwillige Ausreise nicht, erkannte die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde ab, erließ ein befristetes Einreiseverbot und wies den Antrag auf Heilung des Mangels der Nichtvorlage eines Reisepasses vom 03.09.2021 ab.
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.12.2021, GZ: I405 2189456-2/3E, wurde der gegen den Bescheid vom 25.10.2021 eingebrachten Beschwerde insofern stattgegeben, als die Dauer des Einreiseverbotes auf drei Jahre herabgesetzt wurde.
4. Am 03.08.2022 stellte der Beschwerdeführer einen weiteren Folgeantrag auf Asyl, der vom Bundesamt mit Bescheid vom 23.11.2022 hinsichtlich des Status des Asylberechtigten und des subsidiär Schutzberechtigten wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde.
Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte die zurückweisende Entscheidung des Bundesamts, indem es mit Erkenntnis vom 10.01.2023, GZ: I406 2189456-3/3E, die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet abwies.
5. Am 03.04.2023 stellte der Beschwerdeführer einen weiteren Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK gemäß § 55 Abs 1 AsylG 2005. Gleichzeitig beantragte er auch die Heilung des Mangels der Nichtvorlage eines Reisepasses, mit der Begründung, dass er keinen Reisepass besitze und die nigerianische Botschaft keinen ausstellen könne.5. Am 03.04.2023 stellte der Beschwerdeführer einen weiteren Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005. Gleichzeitig beantragte er auch die Heilung des Mangels der Nichtvorlage eines Reisepasses, mit der Begründung, dass er keinen Reisepass besitze und die nigerianische Botschaft keinen ausstellen könne.
Dem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels wurden mehrere Integrationsunterlagen beigelegt, darunter ein Schreiben des Vereins XXXX vom 20.08.2021 und ein Empfehlungsschreiben der Stadtgemeinde XXXX vom 01.07.2021, drei gleichlautende Empfehlungsschreiben von drei verschiedenen Personen jeweils vom 21.02.2023 und ein Zeugnis zur bestandenen Integrationsprüfung A2 vom 26.01.2019.Dem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels wurden mehrere Integrationsunterlagen beigelegt, darunter ein Schreiben des Vereins römisch 40 vom 20.08.2021 und ein Empfehlungsschreiben der Stadtgemeinde römisch 40 vom 01.07.2021, drei gleichlautende Empfehlungsschreiben von drei verschiedenen Personen jeweils vom 21.02.2023 und ein Zeugnis zur bestandenen Integrationsprüfung A2 vom 26.01.2019.
Seinen Antrag begründete der Beschwerdeführer damit, dass er mittlerweile seit 10 Jahren im Bundesgebiet aufhältig sei und die deutsche Sprache auf dem Niveau A2 beherrsche.
Mit Schreiben vom 08.05.2023 teilte das Bundesamt dem Beschwerdeführer mit, dass einem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels insbesondere ein gültiges Reisedokument anzuschließen sei, und sein Antrag zurückgewiesen werde, sollte er die erforderlichen Identitätsdokumente nicht vorlegen. Für die Verbesserung des Mangels der Nichtvorlage eines Reisepasses räumte das Bundesamt dem Beschwerdeführer eine Frist von 14 Tagen ein.
Nachdem dem Beschwerdeführer auf Antrag hin mehrere Fristerstreckungen zur Beibringung weiterer Unterlagen gewährt wurden, wies das Bundesamt mit Bescheid vom 14.09.2023 den Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels als unzulässig zurück und den Antrag auf Mängelheilung ab.
Die gegen den Bescheid vom 14.09.2023 erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer Verhandlung am 25.01.2024 mit Erkenntnis vom 16.02.2024, GZ: I406 2189456-4/12E, als unbegründet ab. Es wurde weder Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof noch Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben.
6. Am 27.02.2024 stellte der Beschwerdeführer sodann den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK gemäß § 55 Abs 1 AsylG 2005. Gleichzeitig beantragte er auch die Heilung des Mangels der Nichtvorlage eines Reisepasses, mit der Begründung, dass er keinen Reisepass besitze und die nigerianische Botschaft keinen ausstellen könne.6. Am 27.02.2024 stellte der Beschwerdeführer sodann den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005. Gleichzeitig beantragte er auch die Heilung des Mangels der Nichtvorlage eines Reisepasses, mit der Begründung, dass er keinen Reisepass besitze und die nigerianische Botschaft keinen ausstellen könne.
Seinen Antrag begründete er damit, dass er sich seit Oktober 2013 in Österreich befinde und die deutsche Sprache auf dem Niveau A2 beherrsche. Außerdem sei er seit 2012 als Zeitungskolporteur im Bundesgebiet tätig und habe er einen großen Freundeskreis. Von seinen Angehörigen in Nigeria seien nur noch sein Onkel und seine drei Kinder vorhanden, zu denen er Kontakt habe. Angesichts der tristen Lage wäre sein Onkel jedoch nicht in der Lage, für seinen Lebensunterhalt aufzukommen. Je nach Möglichkeit schicke er dem Onkel auch Geld für seine Kinder.
7. Mit Schreiben vom 19.04.2024 teilte das Bundesamt dem Beschwerdeführer mit, dass einem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels insbesondere ein gültiges Reisedokument anzuschließen sei, und forderte ihn auf, die im Schreiben bezeichneten Urkunden und Nachweise vorzulegen. Dazu erhalte er einen Termin am 12.06.2024. Zugleich wies das Bundesamt ihn darauf hin, sein Antrag wäre zurückzuweisen, sollte er dem Verbesserungsauftrag nicht nachkommen.
In weiterer Folge legte der Beschwerdeführer am 12.06.2024 ein Zeugnis zur Integrationsprüfung A2 vom 26.01.2019, ein Schreiben des Vereins XXXX vom 18.04.2024, ein Empfehlungsschreiben der Stadtgemeinde XXXX vom 15.04.2024, einen Arbeitsvertrag für eine befristete Beschäftigung von 12.06.2024 bis 31.10.2024 und eine Unterstützungserklärung vor. In weiterer Folge legte der Beschwerdeführer am 12.06.2024 ein Zeugnis zur Integrationsprüfung A2 vom 26.01.2019, ein Schreiben des Vereins römisch 40 vom 18.04.2024, ein Empfehlungsschreiben der Stadtgemeinde römisch 40 vom 15.04.2024, einen Arbeitsvertrag für eine befristete Beschäftigung von 12.06.2024 bis 31.10.2024 und eine Unterstützungserklärung vor.
Weiters brachte er eine nigerianische Geburtsbestätigung und eine Erklärung seines Onkels, wonach der Beschwerdeführer einen nigerianischen E-Reisepass beantragt habe, aber ohne Erfolg, weil die nigerianische Botschaft in Österreich von ihm verlangt habe, ein Identifizierungsschreiben und seine nigerianische Geburtsurkunde vorzulegen, und er diese Dokumente nicht vorweisen könne, in Vorlage.
8. Mit dem angefochtenen Bescheid hat das Bundesamt den Antrag auf Mängelheilung vom 27.02.2024 abgewiesen und den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK vom 27.02.2024 gemäß § 58 Abs 10 und 11 AsylG zurückgewiesen. 8. Mit dem angefochtenen Bescheid hat das Bundesamt den Antrag auf Mängelheilung vom 27.02.2024 abgewiesen und den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK vom 27.02.2024 gemäß Paragraph 58, Absatz 10 und 11 AsylG zurückgewiesen.
Begründend führte das Bundesamt aus, dass es seit der letzten Rückkehrentscheidung keinerlei maßgebliche Änderung im Privat und Familienleben des Beschwerdeführers gegeben habe und der Beschwerdeführer der Aufforderung, ein gültiges Reisedokument vorzulegen, nicht nachgekommen sei. Er habe zwar einen Antrag auf Heilung gestellt, jedoch nicht nachgewiesen, warum ihm die Vorlage der Dokumente nicht möglich und zumutbar ist.
9. Gegen diesen Bescheid richtet sich die im vollen Umfang erhobene Beschwerde vom 09.09.2024.
Im Wesentlichen wird vorgebracht, dass die Behörde den gegenständlichen Antrag inhaltlich hätte prüfen müssen und/oder feststellen hätte müssen, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei. Das Unterbleiben der Prüfung der Rückkehrentscheidung stelle einen wesentlichen Verfahrensfehler durch Unterlassen wesentlicher Ermittlungen dar. Die Rückkehrentscheidung vom 30.12.2021 sei keinesfalls aktuell genug, um von einer neuerlichen Prüfung der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung absehen zu können. Er sei bereits seit 10 Jahren im Bundesgebiet aufhältig und habe nachweislich Integrationsbemühungen gesetzt. Weiters sei er durch eine nigerianische Experten Delegation identifiziert worden und habe er seine nigerianische Geburtsurkunde vorgelegt. Seine Identität stehe ausreichend fest.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der volljährige, gesunde und arbeitsfähige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Nigeria und bekennt sich zum christlichen Glauben. Seine Identität steht nicht fest.
In Nigeria absolvierte er eine 6-jährige Schulausbildung und war danach auf der familieneigenen Farm tätig. Seine zwei Töchter, sein Sohn sowie zwei Onkel und eine Tante leben in Nigeria. Von der Mutter seiner Kinder ist er geschieden. Mit einem Onkel und seinen Kindern steht er in Kontakt.
Bevor der Beschwerdeführer nach Österreich reiste, hielt er sich in Griechenland auf, wo er unter dem Namen XXXX erstmals einen Antrag auf internationalen Schutz stellte.Bevor der Beschwerdeführer nach Österreich reiste, hielt er sich in Griechenland auf, wo er unter dem Namen römisch 40 erstmals einen Antrag auf internationalen Schutz stellte.
Zumindest seit dem 20.10.2013 hält sich der Beschwerdeführer in Österreich auf. Im Bundesgebiet stellte er am 20.10.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.11.2013 vollinhaltlich abgewiesen wurde.
Nach Abschluss des Asylverfahrens kam der Beschwerdeführer seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach und stellte am 25.09.2015 einen Folgeantrag auf internationalen Schutz, der letztlich im Instanzenzug mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.03.2018, Zl. I420 2189456-1/3E, wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde.
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.12.2021, GZ: I405 2189456-2/3E, wurde gegen den Beschwerdeführer zuletzt eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem auf die Dauer von drei Jahren befristeten Einreiseverbot erlassen. Seitdem haben sich bei den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers keine maßgeblichen Änderungen ergeben.
Bereits seit längerem ist ein Verfahren zur Ausstellung eines Heimreisezertifikats anhängig und versucht das Bundesamt für den Beschwerdeführer ein nigerianisches Ersatzreisedokument zu beschaffen. Das Bundesamt trug dem Beschwerdeführer auf, persönlich zu den Interviewterminen am 07.07.2022 und 03.02.2023 durch eine Experten Delegation aus Nigeria zu kommen und an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments mitzuwirken. Der Beschwerdeführer blieb ohne triftigen Grund von diesen Terminen fern.
Der vom Beschwerdeführer am 03.08.2022 gestellte Folgeantrag auf Asyl wurde im Instanzenzug mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.01.2023, GZ: I406 2189456-3/3E, hinsichtlich Asyl sowie subsidiären Schutz wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.
Der Beschwerdeführer weist in Österreich keine maßgeblichen Integrationsmerkmale in sprachlicher, beruflicher und kultureller Hinsicht auf.
Bislang ging er keiner legalen und der Pflichtversicherung unterliegenden Erwerbstätigkeit nach. Seit Dezember 2016 verkauft er Straßenzeitungen und aktuell sichert er sich durch die Tätigkeit als Zeitungsverkäufer seinen Lebensunterhalt.
Er besitzt ein Zeugnis zur Integrationsprüfung A2 vom 26.01.2019, allerdings besuchte er keinen Deutschkurs und war er in der durchgeführten Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 25.01.2024 nicht in der Lage, selbst einfache Fragen auf Deutsch zu verstehen und zu beantworten. Teilweise beantwortete er die in dieser Verhandlung auf Deutsch gestellten Fragen auf Englisch und hat einfache Fragen bestenfalls teilweise verstanden.
Der Beschwerdeführer engagiert(e) sich ehrenamtlich beim Fond XXXX , XXXX sowie beim Verein XXXX . Aufgrund seiner Verkaufstätigkeit der Straßenzeitung und seines Engagements in den besagten Vereinigungen verfügt er über einen Bekanntenkreis. Er hat im Bundesgebiet keine Verwandten und führt keine maßgeblichen privaten Beziehungen und keine Lebensgemeinschaft.Der Beschwerdeführer engagiert(e) sich ehrenamtlich beim Fond römisch 40 , römisch 40 sowie beim Verein römisch 40 . Aufgrund seiner Verkaufstätigkeit der Straßenzeitung und seines Engagements in den besagten Vereinigungen verfügt er über einen Bekanntenkreis. Er hat im Bundesgebiet keine Verwandten und führt keine maßgeblichen privaten Beziehungen und keine Lebensgemeinschaft.
Der Beschwerdeführer ist in Österreich nicht vorbestraft.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zum Sachverhalt:
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz.
Ergänzend wurden Auszüge aus dem zentralen Melderegister, dem Strafregister, dem Betreuungsinformationssystem der Grundversorgung und der Sozialversicherungsdatenbank eingeholt.
2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:
Die Feststellungen ergeben sich primär aus den Unterlagen zu den vorangegangenen Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht, aus dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.02.2024, GZ: I406 2189456-4/12E und aus den Angaben sowie vorgelegten Unterlagen des Beschwerdeführers im gegenständlichen Verfahren.
Da der Beschwerdeführer den österreichischen Behörden keine identitätsbezeugenden Dokumente vorlegte, welche seine Identität hinreichend bescheinigen würden, steht seine Identität nicht fest.
Dass er bislang keiner legalen und der Pflichtversicherung unterliegenden Erwerbstätigkeit nachging, ergibt sich aus dem eingeholten Sozialversicherungsdatenauszug.
Die Feststellung zur mangelnden Integration des Beschwerdeführers ergibt sich insgesamt aus dem im Verfahren gewonnenen Gesamteindruck. Der Beschwerdeführer besuchte laut eigenen Angaben in der Verhandlung am 25.01.2024 keinen Deutschkurs und konnte in der Verhandlung am 25.01.2024 lediglich äußerst rudimentäre Deutschkenntnisse demonstrieren (vgl dazu das Erkenntnis vom 16.02.2024, GZ: I406 2189456-4/12E, und das Protokoll zur Verhandlung am 25.01.2024).Die Feststellung zur mangelnden Integration des Beschwerdeführers ergibt sich insgesamt aus dem im Verfahren gewonnenen Gesamteindruck. Der Beschwerdeführer besuchte laut eigenen Angaben in der Verhandlung am 25.01.2024 keinen Deutschkurs und konnte in der Verhandlung am 25.01.2024 lediglich äußerst rudimentäre Deutschkenntnisse demonstrieren vergleiche dazu das Erkenntnis vom 16.02.2024, GZ: I406 2189456-4/12E, und das Protokoll zur Verhandlung am 25.01.2024).
Selbst einfache auf Deutsch gestellte Fragen konnte er bestenfalls nur teilweise verstehen und bruchstückhaft auf Deutsch beantworten. Überwiegend beantwortete er die gestellten Fragen auf Englisch. (vgl dazu das Erkenntnis vom 16.02.2024, GZ: I406 2189456-4/12E, und das Protokoll zur Verhandlung am 25.01.2024).Selbst einfache auf Deutsch gestellte Fragen konnte er bestenfalls nur teilweise verstehen und bruchstückhaft auf Deutsch beantworten. Überwiegend beantwortete er die gestellten Fragen auf Englisch. vergleiche dazu das Erkenntnis vom 16.02.2024, GZ: I406 2189456-4/12E, und das Protokoll zur Verhandlung am 25.01.2024).
Da mit dem Beschwerdeführer in der letzten Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Verständigung auf einfachem Niveau in Deutsch nicht möglich war, kommt dem von ihm vorgelegten Zeugnis zur Integrationsprüfung A2 in Bezug auf die Deutschkenntnisse kein maßgebliches Gewicht zu. Dass der Beschwerdeführer nach der Verhandlung am 25.01.2024 Deutschkurse besucht und wesentliche Integrationsschritte in sprachlicher Hinsicht gesetzt hätte, lässt sich weder aus seinen Angaben noch aus den vorgelegten Unterlagen im gegenständlichen Verfahren entnehmen.
Des Weiteren ist der Beschwerdeführer nicht am österreichischen Arbeitsmarkt integriert. Bislang ging er keiner legalen und der Pflichtversicherung unterliegenden Erwerbstätigkeit nach. Er war zwar bisher seit längerem als Zeitungsverkäufer tätig und legte im gegenständlichen Verfahren einen Arbeitsvertrag vor, daraus leitet sich jedoch keine nachhaltige berufliche Integration in Österreich ab.
Der Beschwerdeführer hat zwar gemeinnützige Tätigkeiten verrichtet und verfügt über einen Bekanntenkreis, diese Umstände erreichen aber noch nicht einen maßgeblichen Grad an Integration.
Hinreichende Integrationsmerkmale in sprachlicher, beruflicher und kultureller Hinsicht liegen daher insgesamt nicht vor.
Die strafgerichtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus einem aktuellen Auszug aus dem Strafregister der Republik Österreich.
2.3. Zu den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers seit der Erlassung der letzten Rückkehrentscheidung bis zum erstinstanzlichen Zurückweisungsbescheid:
Dass sich im Vergleich zur rezenten rechtskräftigen Rückkehrentscheidung keine maßgeblichen Änderungen in Bezug auf die persönlichen Verhältnisse bzw. privaten und familiären Verhältnisse des Beschwerdeführers ergeben haben, ergibt sich aus einem Vergleich der Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichtes im Erkenntnis vom 30.12.2021 zu I405 2189456-2/3E mit den nun im gegenständlichen Verfahren vorgelegten Unterlagen sowie den Angaben des Beschwerdeführers im verfahrensgegenständlichen Antrag.
Zwar hat sich nach der (letzten) Rückkehrentscheidung vom 30.12.2021 die Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers durch den (illegalen) Verbleib im Bundesgebiet um fast drei Jahre bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides verlängert, jedoch begründet im konkreten Fall die längere Aufenthaltsdauer, welche darauf zurückzuführen ist, dass der Beschwerdeführer seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen ist, für sich genommen noch keine maßgebliche Sachverhaltsänderung.
Zudem hat der Beschwerdeführer im Verfahren keine wesentlichen Änderungen hinsichtlich seines Privat- und Familienlebens bzw. in Bezug auf seine Integration und seine persönlichen Verhältnisse seit der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung dargetan.
Weder aus der Antragsbegründung des begehrten Aufenthaltstitels noch aus den Ausführungen im Beschwerdeschriftsatz und den vorgelegten Unterlagen geht ein maßgeblich geänderter Sachverhalt hervor, der eine meritorische Prüfung des gegenständlichen Antrages erforderlich machen würde.
Der Großteil der dem gegenständlichen Antrag beigelegten Integrationsunterlagen lag bereits vor der Erlassung der letzten Rückkehrentscheidung vor. Die Tätigkeit als Zeitungsverkäufer, die Integrationsprüfung, sein Bekanntenkreis und das ehrenamtliche Engagement fanden bereits im Erkenntnis vom 30.12.2021 Berücksichtigung. Die im konkreten Verfahren vorgelegten Unterlagen und Empfehlungs- und Unterstützungsschreiben zeigen keinen maßgeblich geänderten Sachverhalt auf.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Zur Zurückweisung des Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels und zur Abweisung des Mangelheilungsantrags:
3.1.1. Rechtslage
Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist gemäß § 55 Abs 1 AsylG von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wennIm Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn
1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und1. dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und
2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955) erreicht wird.2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird.
Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen (§ 55 Abs 2 AsylG).Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen (Paragraph 55, Absatz 2, AsylG).
Nach § 58 Abs 10 AsylG sind Anträge gemäß § 55 AsylG als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht.Nach Paragraph 58, Absatz 10, AsylG sind Anträge gemäß Paragraph 55, AsylG als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Artikel 8, EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht.
Nach § 58 Abs 11 Z 2 AsylG ist der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen, wenn der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nicht nachkommt.Nach Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG ist der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen, wenn der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nicht nachkommt.
Gemäß § 8 Abs 1 AsylG-DV sind einem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels (§ 3 leg. cit.) u.a. ein gültiges Reisedokument (Z 1) sowie eine Geburtsurkunde oder ein dieser (Z 2) gleichzuhaltendes Dokument anzuschließen.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG-DV sind einem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels (Paragraph 3, leg. cit.) u.a. ein gültiges Reisedokument (Ziffer eins,) sowie eine Geburtsurkunde oder ein dieser (Ziffer 2,) gleichzuhaltendes Dokument anzuschließen.
Die Behörde kann auf begründeten Antrag von Drittstaatsangehörigen die Heilung eines Mangels nach § 8 und § 58 Abs 5, 6 und 12 AsylG 2005 zulassen:Die Behörde kann auf begründeten Antrag von Drittstaatsangehörigen die Heilung eines Mangels nach Paragraph 8 und Paragraph 58, Absatz 5,, 6 und 12 AsylG 2005 zulassen:
1. im Fall eines unbegleiteten Minderjährigen zur Wahrung des Kindeswohls,
2. zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK oder2. zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK oder
3. im Fall der Nichtvorlage erforderlicher Urkunden oder Nachweise, wenn deren Beschaffung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war (§ 4 Abs 1 AsylG-DV.3. im Fall der Nichtvorlage erforderlicher Urkunden oder Nachweise, wenn deren Beschaffung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war (Paragraph 4, Absatz eins, AsylG-DV.
Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind insbesondere die in § 9 Abs. 2 Z 1 bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist).Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere die in Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist).
3.1.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall
Das Bundesamt hat mit dem angefochtenen Bescheid den Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 Abs 1 AsylG zurückgewiesen.Das Bundesamt hat mit dem angefochtenen Bescheid den Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG zurückgewiesen.
Wenn die belangte Behörde einen Antrag zurückgewiesen hat, ist Sache des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung (VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002, 0003; VwGH 23.6.2015, Ra 2015/22/0040; VwGH 16.9.2015, Ra 2015/22/0082 bis 0084). Gegenstand des nunmehrigen Beschwerdeverfahrens ist daher nur, ob die zurückweisende Entscheidung des Bundesamtes zu Recht erfolgte.
Die Zurückweisung nach § 58 Abs. 10 AsylG 2005 ist jener wegen entschiedener Sache nachgebildet, sodass die diesbezüglichen - zu § 68 Abs. 1 AVG entwickelten - Grundsätze herangezogen werden können (vgl. VwGH 26.6.2020, Ra 2017/22/0183). Demnach ist eine Sachverhaltsänderung dann wesentlich, wenn sie den Schluss zulässt, dass nunmehr - unter Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen - eine andere Beurteilung jener Umstände, die den Grund für die seinerzeitige rechtskräftige Entscheidung gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann. Die Erlassung eines inhaltlich anders lautenden Bescheids muss zumindest möglich sein (vgl. VwGH 13.9.2011, 2011/22/0035 bis 0039). Im Hinblick darauf liegt ein maßgeblich geänderter Sachverhalt, der einer Antragszurückweisung gemäß § 58 Abs. 10 AsylG 2005 entgegensteht, nicht erst dann vor, wenn der neue Sachverhalt konkret dazu führt, dass der beantragte Aufenthaltstitel zu erteilen ist. Eine maßgebliche Sachverhaltsänderung ist vielmehr schon dann gegeben, wenn die geltend gemachten Umstände nicht von vornherein eine neue Beurteilung aus dem Blickwinkel des Art. 8 MRK ausgeschlossen erscheinen lassen (vgl. VwGH 23.1.2020, Ra 2019/21/0356; 22.7.2011, 2011/22/0127). Wesentlich für die Prüfung sind jene Umstände, die bis zum erstinstanzlichen Zurückweisungsbescheid eingetreten sind (vgl. VwGH 10.12.2013, 2013/22/0362).Die Zurückweisung nach Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 ist jener wegen entschiedener Sache nachgebildet, sodass die diesbezüglichen - zu Paragraph 68, Absatz eins, AVG entwickelten - Grundsätze herangezogen werden können vergleiche VwGH 26.6.2020, Ra 2017/22/0183). Demnach ist eine Sachverhaltsänderung dann wesentlich, wenn sie den Schluss zulässt, dass nunmehr - unter Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen - eine andere Beurteilung jener Umstände, die den Grund für die seinerzeitige rechtskräftige Entscheidung gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann. Die Erlassung eines inhaltlich anders lautenden Bescheids muss zumindest möglich sein vergleiche VwGH 13.9.2011, 2011/22/0035 bis 0039). Im Hinblick darauf liegt ein maßgeblich geänderter Sachverhalt, der einer Antragszurückweisung gemäß Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 entgegensteht, nicht erst dann vor, wenn der neue Sachverhalt konkret dazu führt, dass der beantragte Aufenthaltstitel zu erteilen ist. Eine maßgebliche Sachverhaltsänderung ist vielmehr schon dann gegeben, wenn die geltend gemachten Umstände nicht von vornherein eine neue Beurteilung aus dem Blickwinkel des Artikel 8, MRK ausgeschlossen erscheinen lassen vergleiche VwGH 23.1.2020, Ra 2019/21/0356; 22.7.2011, 2011/22/0127). Wesentlich für die Prüfung sind jene Umstände, die bis zum erstinstanzlichen Zurückweisungsbescheid eingetreten sind vergleiche VwGH 10.12.2013, 2013/22/0362).
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.12.2021, GZ: I405 2189456-2/3E, wurde gegen den Beschwerdeführer zuletzt eine Rückkehrentscheidung erlassen.
Das Bundesamt ist zu Recht davon ausgegangen, dass sich nach der Erlassung dieser Rückkehrentscheidung der maßgebende Sachverhalt in Bezug auf die privaten und familiären Verhältnisse des Beschwerdeführers seither nicht wesentlich geändert hat und somit eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art 8 EMRK nicht erforderlich war.Das Bundesamt ist zu Recht davon ausgegangen, dass sich nach der Erlassung dieser Rückkehrentscheidung der maßgebende Sachverhalt in Bezug auf die privaten und familiären Verhältnisse des Beschwerdeführers seither nicht wesentlich geändert hat und somit eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Artikel 8, EMRK nicht erforderlich war.
Des Weiteren hat der Beschwerdeführer seine Mitwirkungspflichten verletzt, weshalb die zurückweisende Entscheidung des Bundesamts auch auf Grundlage des § 58 Abs 11 AsylG zu Recht erfolgte.Des Weiteren hat der Beschwerdeführer seine Mitwirkungspflichten verletzt, weshalb die zurückweisende Entscheidung des Bundesamts auch auf Grundlage des Paragraph 58, Absatz 11, AsylG zu Recht erfolgte.
Wie § 58 Abs 11 AsylG 2005 zum Ausdruck bringt, treffen einen Drittstaatsangehörigen im Antragsverfahren auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „allgemeine Mitwirkungspflichten“, unter welche nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch die in § 8 Abs. 1 AsylG-DV normierte Vorlage von Identitätsurkunden, wie etwa eines gültigen Reisedokuments sowie einer Geburtsurkunde oder eines dieser gleichzuhaltenden Dokuments, zu subsumieren ist (VwGH 30.06.2015, Ra 2015/21/0039).Wie Paragraph 58, Absatz 11, AsylG 2005 zum Ausdruck bringt, treffen einen Drittstaatsangehörigen im Antragsverfahren auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „allgemeine Mitwirkungspflichten“, unter welche nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch die in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG-DV normierte Vorlage von Identitätsurkunden, wie etwa eines gültigen Reisedokuments sowie einer Geburtsurkunde oder eines dieser gleichzuhaltenden Dokuments, zu subsumieren ist (VwGH 30.06.2015, Ra 2015/21/0039).
Der Verwaltungsgerichtshof hat schon wiederholt ausgesprochen, dass die Nichtvorlage eines gültigen Reisepasses grundsätzlich, wenn es nicht zu einer Heilung nach § 4 AsylG-DV zu kommen hat, eine auf § 58 Abs 11 Z 2 AsylG 2005 gestützte Zurückweisung rechtfertigt (VwGH 04.03.2020, Ra 2019/21/0214, mwN).Der Verwaltungsgerichtshof hat schon wiederholt ausgesprochen, dass die Nichtvorlage eines gültigen Reisepasses grundsätzlich, wenn es nicht zu einer Heilung nach Paragraph 4, AsylG-DV zu kommen hat, eine auf Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG 2005 gestützte Zurückweisung rechtfertigt (VwGH 04.03.2020, Ra 2019/21/0214, mwN).
Der Beschwerdeführer wies im Verfahren nicht nach, dass ihm die Beschaffung eines Reisepasses nicht möglich oder nicht zumutbar war. Die bloße Behauptung, wonach die nigerianische Botschaft keinen Reisepass ausstellen könne, reicht dafür nicht aus.
Eine Zeit- bzw. Anwesenheitsbestätigung über eine Vorsprache bei der nigerianischen Botschaft oder eine Bestätigung über die Nichtausstellung eines nigerianischen Reisepasses legte er nicht vor. Er unterließ es daher, allfällige Bemühungen zur Erlangung eines Reisepasses durch die Vorlage geeigneter Nachweise glaubhaft darzulegen.
Darüber hinaus ist er in den Jahren 2022 und 2023 ohne triftigen Grund den Interviewterminen zur Ausstellung eines Ersatzreisedokuments ferngeblieben. Fremde haben jedoch an den Amtshandlungen des Bundesamtes, die der Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung oder der Ausstellung des Reisedokumentes dienen, insbesondere an der Feststellung seiner Identi