Entscheidungsdatum
07.10.2024Norm
BDG 1979 §15bSpruch
W246 2277270-1/18E
im namen der republik!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Heinz VERDINO als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Matthias PRÜCKLER, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Justiz vom 27.01.2023, Zl. 2021-0.251.937, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Heinz VERDINO als Einzelrichter über die Beschwerde der römisch 40 , vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Matthias PRÜCKLER, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Justiz vom 27.01.2023, Zl. 2021-0.251.937, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:
A) Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid wie folgt abgeändert:
„Es wird festgestellt, dass im Zeitraum vom 01.11.2002 bis 31.07.2020 insgesamt 213 Monate der Berufstätigkeit der Antragstellerin als Schwerarbeitsmonate iSd § 15b BDG 1979 zu qualifizieren sind.“„Es wird festgestellt, dass im Zeitraum vom 01.11.2002 bis 31.07.2020 insgesamt 213 Monate der Berufstätigkeit der Antragstellerin als Schwerarbeitsmonate iSd Paragraph 15 b, BDG 1979 zu qualifizieren sind.“
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit Schreiben vom 29.07.2020 beantragte die Beschwerdeführerin, eine in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehende Beamtin des Forensisch Therapeutischen Zentrums XXXX (in der Folge: FTZ), die bescheidmäßige Feststellung der Anzahl ihrer Schwerarbeitsmonate nach § 15b Abs. 3 BDG 1979. 1. Mit Schreiben vom 29.07.2020 beantragte die Beschwerdeführerin, eine in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehende Beamtin des Forensisch Therapeutischen Zentrums römisch 40 (in der Folge: FTZ), die bescheidmäßige Feststellung der Anzahl ihrer Schwerarbeitsmonate nach Paragraph 15 b, Absatz 3, BDG 1979.
2. Daraufhin ersuchte die Bundesministerin für Justiz (in der Folge: die Behörde) die Leiterin des FTZ mit Schreiben vom 29.03.2021 um Übermittlung der von der Beschwerdeführerin im Zeitraum vom 01.11.2002 bis 31.03.2021 geleisteten Nachtdienste.
3. Mit Schreiben vom 06.04.2021 übermittelte die Leiterin des FTZ der Behörde eine Aufstellung betreffend den von der Beschwerdeführerin im angeführten Zeitraum geleisteten Nachtdiensten.
4. Die Behörde teilte der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 17.10.2022 mit, dass sie aus Sicht der Behörde im Rahmen ihrer Berufstätigkeit als Dipl. Psychiatrische Gesundheits- und Krankenpflegerin im FTZ (zuvor: in der Justizanstalt XXXX ) keine Schwerarbeit iSd relevanten gesetzlichen Bestimmungen geleistet habe: Die Voraussetzungen der Z 1 des Abs. 1 des § 1 der Verordnung BGBl. II Nr. 104/2006 seien im Fall der Beschwerdeführerin nicht erfüllt, weil sie auf ihrem Arbeitsplatz nach der von der Leiterin des FTZ übermittelten Aufstellung im verfahrensgegenständlichen Zeitraum keine Nachtdienste in entsprechendem Ausmaß (also Nachtdienste an sechs Arbeitstagen im Kalendermonat) geleistet habe. Zudem fielen die von der Beschwerdeführerin auf ihrem Arbeitsplatz ausgeübten Tätigkeiten auch nicht unter die Z 5 des Abs. 1 des § 1 der angeführten Verordnung, weil darin lediglich Pflegeberufe in der Hospiz- und Palliativmedizin genannt würden, nicht aber solche in Justizanstalten. Es sei daher beabsichtigt, ihren Antrag abzuweisen.4. Die Behörde teilte der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 17.10.2022 mit, dass sie aus Sicht der Behörde im Rahmen ihrer Berufstätigkeit als Dipl. Psychiatrische Gesundheits- und Krankenpflegerin im FTZ (zuvor: in der Justizanstalt römisch 40 ) keine Schwerarbeit iSd relevanten gesetzlichen Bestimmungen geleistet habe: Die Voraussetzungen der Ziffer eins, des Absatz eins, des Paragraph eins, der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 104 aus 2006, seien im Fall der Beschwerdeführerin nicht erfüllt, weil sie auf ihrem Arbeitsplatz nach der von der Leiterin des FTZ übermittelten Aufstellung im verfahrensgegenständlichen Zeitraum keine Nachtdienste in entsprechendem Ausmaß (also Nachtdienste an sechs Arbeitstagen im Kalendermonat) geleistet habe. Zudem fielen die von der Beschwerdeführerin auf ihrem Arbeitsplatz ausgeübten Tätigkeiten auch nicht unter die Ziffer 5, des Absatz eins, des Paragraph eins, der angeführten Verordnung, weil darin lediglich Pflegeberufe in der Hospiz- und Palliativmedizin genannt würden, nicht aber solche in Justizanstalten. Es sei daher beabsichtigt, ihren Antrag abzuweisen.
5. Die Beschwerdeführerin nahm dazu mit Schreiben vom 21.12.2022 im Wege ihres Rechtsvertreters Stellung.
Dabei führte sie zunächst aus, dass die Verordnung BGBl. II. Nr. 105/2006 nunmehr auch Tätigkeiten von Justizwachebediensteten, welche im täglichen direkten Kontakt mit Insassen stehen würden, aufgrund der von diesen Insassen ausgehenden Gefahren als Schwerarbeit qualifizieren würde. Dies müsse auch für die von der Beschwerdeführerin geleisteten Tätigkeiten gelten, welche Insassen in einer Wohngruppe (die noch dazu geistig abnorme Rechtsbrecher seien, womit von diesen eine größere Gefahr ausgehe) betreue und somit zumindest denselben Gefahren wie Justizwachebedienstete ausgesetzt sei. Die Beschwerdeführerin erfülle daher die Voraussetzungen des § 1 Z 2 und 4 der angeführten Verordnung, weshalb die Zeiten ihrer Berufstätigkeit im FTZ (vorher: der Justizanstalt) als Schwerarbeitsmonate festzustellen seien.Dabei führte sie zunächst aus, dass die Verordnung Bundesgesetzblatt römisch II. Nr. 105 aus 2006, nunmehr auch Tätigkeiten von Justizwachebediensteten, welche im täglichen direkten Kontakt mit Insassen stehen würden, aufgrund der von diesen Insassen ausgehenden Gefahren als Schwerarbeit qualifizieren würde. Dies müsse auch für die von der Beschwerdeführerin geleisteten Tätigkeiten gelten, welche Insassen in einer Wohngruppe (die noch dazu geistig abnorme Rechtsbrecher seien, womit von diesen eine größere Gefahr ausgehe) betreue und somit zumindest denselben Gefahren wie Justizwachebedienstete ausgesetzt sei. Die Beschwerdeführerin erfülle daher die Voraussetzungen des Paragraph eins, Ziffer 2 und 4 der angeführten Verordnung, weshalb die Zeiten ihrer Berufstätigkeit im FTZ (vorher: der Justizanstalt) als Schwerarbeitsmonate festzustellen seien.
Darüber hinaus sei am Arbeitsplatz der Beschwerdeführerin auch ein besonderer Behandlungs- und Pflegebedarf der von ihr betreuten geistig abnormen Rechtsbrecher gegeben, weshalb die Zeiten ihrer Berufstätigkeit im FTZ auch nach § 1 Abs. 1 Z 5 der Verordnung BGBl. II. Nr. 104/2006 als Schwerarbeitsmonate festzustellen seien. Bei der in dieser Bestimmung vorgenommenen Aufzählung betreffend den Behandlungs- und Pflegebedarf in der Hospiz- oder Palliativmedizin handle es sich entgegen den Ausführungen der Behörde um keine abschließende Aufzählung, zumal der Verordnungsgeber das Wort „beispielsweise“ verwendet habe. Auch der Oberste Gerichtshof habe in seiner Judikatur zu einem vergleichbaren Pflegeberuf eines Dipl. Krankenpflegers in einem Sozialmedizinischen Zentrum, welcher auf seinem Arbeitsplatz Patienten mit verschiedenen psychiatrischen Erkrankungen zu betreuen gehabt habe, die von diesem geleisteten Tätigkeiten als Schwerarbeit qualifiziert (s. OGH 19.11.2019, 10ObS122/19t). Darüber hinaus sei am Arbeitsplatz der Beschwerdeführerin auch ein besonderer Behandlungs- und Pflegebedarf der von ihr betreuten geistig abnormen Rechtsbrecher gegeben, weshalb die Zeiten ihrer Berufstätigkeit im FTZ auch nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 5, der Verordnung Bundesgesetzblatt römisch II. Nr. 104 aus 2006, als Schwerarbeitsmonate festzustellen seien. Bei der in dieser Bestimmung vorgenommenen Aufzählung betreffend den Behandlungs- und Pflegebedarf in der Hospiz- oder Palliativmedizin handle es sich entgegen den Ausführungen der Behörde um keine abschließende Aufzählung, zumal der Verordnungsgeber das Wort „beispielsweise“ verwendet habe. Auch der Oberste Gerichtshof habe in seiner Judikatur zu einem vergleichbaren Pflegeberuf eines Dipl. Krankenpflegers in einem Sozialmedizinischen Zentrum, welcher auf seinem Arbeitsplatz Patienten mit verschiedenen psychiatrischen Erkrankungen zu betreuen gehabt habe, die von diesem geleisteten Tätigkeiten als Schwerarbeit qualifiziert (s. OGH 19.11.2019, 10ObS122/19t).
6. Mit dem im Spruch genannten Bescheid wies die Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf bescheidmäßige Feststellung der Anzahl ihrer Schwerarbeitsmonate ab. Dazu gab die Behörde zunächst § 1 Z 4 der Verordnung BGBl. II Nr. 105/2006 wieder, wonach als Tätigkeiten mit erhöhter Gefährdung und somit als Schwerarbeit „ausschließlich“ Tätigkeiten von Exekutivorganen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, Justizwachebeamten und Soldaten gelten würde, sofern diese bestimmte Voraussetzungen erfüllen würden. Pflegeberufe wie jener der Beschwerdeführerin seien in dieser Bestimmung nicht angeführt. Da die Beschwerdeführerin auf ihrem Arbeitsplatz auch nicht in der Behandlung und Pflege von Insassen im Rahmen der Hospiz- oder Palliativmedizin tätig sei, seien auch die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Z 5 der Verordnung BGBl. II. Nr. 104/2006 in ihrem Fall nicht gegeben. Es sei daher spruchgemäß zu entscheiden.6. Mit dem im Spruch genannten Bescheid wies die Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf bescheidmäßige Feststellung der Anzahl ihrer Schwerarbeitsmonate ab. Dazu gab die Behörde zunächst Paragraph eins, Ziffer 4, der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 105 aus 2006, wieder, wonach als Tätigkeiten mit erhöhter Gefährdung und somit als Schwerarbeit „ausschließlich“ Tätigkeiten von Exekutivorganen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, Justizwachebeamten und Soldaten gelten würde, sofern diese bestimmte Voraussetzungen erfüllen würden. Pflegeberufe wie jener der Beschwerdeführerin seien in dieser Bestimmung nicht angeführt. Da die Beschwerdeführerin auf ihrem Arbeitsplatz auch nicht in der Behandlung und Pflege von Insassen im Rahmen der Hospiz- oder Palliativmedizin tätig sei, seien auch die Voraussetzungen des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 5, der Verordnung Bundesgesetzblatt römisch II. Nr. 104 aus 2006, in ihrem Fall nicht gegeben. Es sei daher spruchgemäß zu entscheiden.
7. Die Beschwerdeführerin erhob gegen diesen Bescheid im Wege ihres Rechtsvertreters fristgerecht Beschwerde. Darin wiederholte sie die bereits in ihrem Schreiben vom 21.12.2022 getätigten Ausführungen und hielt zudem fest, dass sie auf ihrem Arbeitsplatz im verfahrensgegenständlichen Zeitraum durchgehend mit der Pflege, Betreuung und Aufsicht der Insassen der sich im Gesperre befindlichen Wohngruppe, bei welchen es sich um geistig abnorme Rechtsbrecher handle, betraut gewesen sei. Diese Tätigkeiten seien von ihr regelmäßig ausschließlich gemeinsam mit einer Kollegin, die ebenfalls eine Pflegerin sei, ausgeübt worden, wobei keine „klassischen“ Justizwachebediensteten anwesend gewesen seien. Die im angefochtenen Bescheid wiedergegebene Arbeitsplatzbeschreibung ihres Arbeitsplatzes sei daher unvollständig, weil darin auch die „Aufsicht über die Insassen“ vermerkt sein müsste. Daraus ergebe sich insgesamt, dass sie aufgrund des direkten Kontakts mit den genannten Insassen während ihrer gesamten Dienstzeit einer besonderen Gefährdung ausgesetzt gewesen sei. An dieser Annahme ändere auch der Umstand nichts, dass ihr gelegentlich auch ein Justizwachbediensteter zur Seite gestellt worden sei. Aufgrund der von ihr im Zeitraum von November 2002 (Vollendung des 40. Lebensjahres) bis zur Antragstellung geleisteten Tätigkeiten seien daher die in diesen Zeitraum fallenden Monate als Schwerarbeitsmonate festzustellen, weil sie sowohl die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Z 5 der Verordnung BGBl. II. Nr. 104/2006, als auch jene des § 1 Z 2 und 4 der Verordnung BGBl. II Nr. 105/2006 erfülle.7. Die Beschwerdeführerin erhob gegen diesen Bescheid im Wege ihres Rechtsvertreters fristgerecht Beschwerde. Darin wiederholte sie die bereits in ihrem Schreiben vom 21.12.2022 getätigten Ausführungen und hielt zudem fest, dass sie auf ihrem Arbeitsplatz im verfahrensgegenständlichen Zeitraum durchgehend mit der Pflege, Betreuung und Aufsicht der Insassen der sich im Gesperre befindlichen Wohngruppe, bei welchen es sich um geistig abnorme Rechtsbrecher handle, betraut gewesen sei. Diese Tätigkeiten seien von ihr regelmäßig ausschließlich gemeinsam mit einer Kollegin, die ebenfalls eine Pflegerin sei, ausgeübt worden, wobei keine „klassischen“ Justizwachebediensteten anwesend gewesen seien. Die im angefochtenen Bescheid wiedergegebene Arbeitsplatzbeschreibung ihres Arbeitsplatzes sei daher unvollständig, weil darin auch die „Aufsicht über die Insassen“ vermerkt sein müsste. Daraus ergebe sich insgesamt, dass sie aufgrund des direkten Kontakts mit den genannten Insassen während ihrer gesamten Dienstzeit einer besonderen Gefährdung ausgesetzt gewesen sei. An dieser Annahme ändere auch der Umstand nichts, dass ihr gelegentlich auch ein Justizwachbediensteter zur Seite gestellt worden sei. Aufgrund der von ihr im Zeitraum von November 2002 (Vollendung des 40. Lebensjahres) bis zur Antragstellung geleisteten Tätigkeiten seien daher die in diesen Zeitraum fallenden Monate als Schwerarbeitsmonate festzustellen, weil sie sowohl die Voraussetzungen des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 5, der Verordnung Bundesgesetzblatt römisch II. Nr. 104 aus 2006,, als auch jene des Paragraph eins, Ziffer 2 und 4 der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 105 aus 2006, erfülle.
8. Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht von der Behörde mit Schreiben vom 28.02.2023 vorgelegt.
9. Mit Schreiben vom 16.02.2024 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht die Behörde, ihm näher genannte Unterlagen betreffend das FTZ (wie etwa Organigramme, etc.) vorzulegen.
10. Die Behörde kam diesem Ersuchen mit Schreiben vom 17.06. und 18.06.2024 nach, mit denen sie mehrere Unterlagen in Vorlage brachte (Stellungnahme der Leiterin des FTZ vom 21.03.2024 samt Aufstellung der Tätigkeiten einer Pflegekraft in der Untergebrachtenabteilung [in der Folge: Abteilung] XXXX des FTZ; Organigramm des FTZ; Auszug aus der Geschäftseinteilung und Geschäftsordnung des FTZ). 10. Die Behörde kam diesem Ersuchen mit Schreiben vom 17.06. und 18.06.2024 nach, mit denen sie mehrere Unterlagen in Vorlage brachte (Stellungnahme der Leiterin des FTZ vom 21.03.2024 samt Aufstellung der Tätigkeiten einer Pflegekraft in der Untergebrachtenabteilung [in der Folge: Abteilung] römisch 40 des FTZ; Organigramm des FTZ; Auszug aus der Geschäftseinteilung und Geschäftsordnung des FTZ).
Dazu führte sie aus, dass die Beschwerdeführerin der Abteilung XXXX des FTZ zur Dienstleistung zugewiesen sei. Diese Abteilung werde dual, also gemeinsam von einer exekutivdienstlichen und einer pflegerischen Leitung, geführt. Zudem seien dieser Abteilung noch drei weitere Exekutivbedienstete sowie fünf diplomierte Pflegekräfte und eine Pflegehelferin zugeteilt. Bei dieser Abteilung handle es sich um eine Abteilung mit offenem Wohngruppenvollzug, womit der Großteil der zu erledigenden Tätigkeiten nach den Ausführungen der Leiterin des FTZ in ihrer Stellungnahme vom 21.03.2024 unabdingbar mit der Anwesenheit der Patienten einhergehe. Ausschließlich von den Exekutivbediensteten zu erledigende Tätigkeiten seien Visitierungen und die Begleitung von Patienten bei Ausführungen, umgekehrt seien gewisse Tätigkeiten ausschließlich den Pflegekräften vorbehalten, wie etwa die am Morgen durchzuführenden (pflegerischen) Tätigkeiten des Blutdruckmessens oder der Blutabnahme. Zudem sei festzuhalten, dass gewisse, grundsätzlich von den Exekutivbediensteten durchzuführende Tätigkeiten („Standkontrolle, Vorführung der Patienten zum Besuch und zu Therapien, Verbringung der Patienten zu den Betrieben und Werkstätten, Bewachung der Bewegung im Freien, Einschluss der Patienten vor Beginn des Nachtdienstes“) lediglich im Fall der Abwesenheit aller Exekutivbediensteten von Pflegekräften zu erledigen seien.Dazu führte sie aus, dass die Beschwerdeführerin der Abteilung römisch 40 des FTZ zur Dienstleistung zugewiesen sei. Diese Abteilung werde dual, also gemeinsam von einer exekutivdienstlichen und einer pflegerischen Leitung, geführt. Zudem seien dieser Abteilung noch drei weitere Exekutivbedienstete sowie fünf diplomierte Pflegekräfte und eine Pflegehelferin zugeteilt. Bei dieser Abteilung handle es sich um eine Abteilung mit offenem Wohngruppenvollzug, womit der Großteil der zu erledigenden Tätigkeiten nach den Ausführungen der Leiterin des FTZ in ihrer Stellungnahme vom 21.03.2024 unabdingbar mit der Anwesenheit der Patienten einhergehe. Ausschließlich von den Exekutivbediensteten zu erledigende Tätigkeiten seien Visitierungen und die Begleitung von Patienten bei Ausführungen, umgekehrt seien gewisse Tätigkeiten ausschließlich den Pflegekräften vorbehalten, wie etwa die am Morgen durchzuführenden (pflegerischen) Tätigkeiten des Blutdruckmessens oder der Blutabnahme. Zudem sei festzuhalten, dass gewisse, grundsätzlich von den Exekutivbediensteten durchzuführende Tätigkeiten („Standkontrolle, Vorführung der Patienten zum Besuch und zu Therapien, Verbringung der Patienten zu den Betrieben und Werkstätten, Bewachung der Bewegung im Freien, Einschluss der Patienten vor Beginn des Nachtdienstes“) lediglich im Fall der Abwesenheit aller Exekutivbediensteten von Pflegekräften zu erledigen seien.
11. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 18.06.2024 eine öffentliche mündliche Verhandlung im Beisein der Beschwerdeführerin, ihres Rechtsvertreters und zweier Behördenvertreterinnen durch, in welcher die Beschwerdeführerin und die Zeugin XXXX (Dipl. Psychiatrische Gesundheits- und Krankenpflegerin in der Abteilung XXXX des FTZ) ausführlich zu den von der Beschwerdeführerin im verfahrensgegenständlichen Zeitraum auf ihrem Arbeitsplatz ausgeübten Tätigkeiten befragt wurden. 11. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 18.06.2024 eine öffentliche mündliche Verhandlung im Beisein der Beschwerdeführerin, ihres Rechtsvertreters und zweier Behördenvertreterinnen durch, in welcher die Beschwerdeführerin und die Zeugin römisch 40 (Dipl. Psychiatrische Gesundheits- und Krankenpflegerin in der Abteilung römisch 40 des FTZ) ausführlich zu den von der Beschwerdeführerin im verfahrensgegenständlichen Zeitraum auf ihrem Arbeitsplatz ausgeübten Tätigkeiten befragt wurden.
Die Parteien legten in der Verhandlung mehrere Unterlagen vor (von der Beschwerdeführerin unterschriebene Arbeitsplatzbeschreibung ihres Arbeitsplatzes samt Quantifizierung der dort auszuübenden Tätigkeiten; Erlass der Behörde vom 16.05.2022, Zl. 2022.0.359.012; Schreiben der Bediensteten XXXX und XXXX an die PVA vom 16.01.2019 und 07.07.2020 betreffend Alterspension nach § 253 ASVG; an die Bedienstete XXXX ergangener Bescheid vom 07.11.2016 betreffend Anrechnung von Versicherungsmonaten als Schwerarbeitsmonate), die dem Verhandlungsprotokoll als Beilagen angefügt wurden.Die Parteien legten in der Verhandlung mehrere Unterlagen vor (von der Beschwerdeführerin unterschriebene Arbeitsplatzbeschreibung ihres Arbeitsplatzes samt Quantifizierung der dort auszuübenden Tätigkeiten; Erlass der Behörde vom 16.05.2022, Zl. 2022.0.359.012; Schreiben der Bediensteten römisch 40 und römisch 40 an die PVA vom 16.01.2019 und 07.07.2020 betreffend Alterspension nach Paragraph 253, ASVG; an die Bedienstete römisch 40 ergangener Bescheid vom 07.11.2016 betreffend Anrechnung von Versicherungsmonaten als Schwerarbeitsmonate), die dem Verhandlungsprotokoll als Beilagen angefügt wurden.
12. Mit Schreiben vom 19.06.2024 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht die Behörde um Vorlage der Dienstpläne der Abteilung XXXX betreffend die Jahre 2019 bis 2021 innerhalb gesetzter Frist.12. Mit Schreiben vom 19.06.2024 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht die Behörde um Vorlage der Dienstpläne der Abteilung römisch 40 betreffend die Jahre 2019 bis 2021 innerhalb gesetzter Frist.
13. Die Behörde ersuchte mit Schreiben vom 01.07.2024 um Erstreckung der im Schreiben vom 19.06.2024 gesetzten Frist, welche ihr mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.07.2024 gewährt wurde.
14. Mit Schreiben vom 15.07.2024 brachte die Behörde mehrere Unterlagen in Vorlage (Auszug aus dem Vollzugshandbuch, Schreiben der Leiterin des FTZ vom 26.06.2024 samt Auswertung der Dienstpläne betreffend mit und ohne einen Justizwachebeamten eingeteilten Diensten).
Dazu führte die Behörde zunächst aus, die Beschwerdeführerin sei auch für den Fall, dass sie exekutivdienstliche Tätigkeiten (wie etwa Vorführungen innerhalb des FTZ oder im Rahmen der Bewegung im Freien) durchzuführen gehabt habe, weitestgehend abgesichert / gesichert gewesen. Es gebe nämlich Alarmknöpfe und den Personennotruf sowie zudem zahlreiche Kameras in den Gängen und Höfen des FTZ, womit die exekutive Einsatzgruppe bei einem Zwischenfall sofort an den Vorfallsort geschickt werden könne. Die Beschwerdeführerin sei daher auch im Zuge dieser Tätigkeiten keiner größeren Gefahr ausgesetzt gewesen, als sie es bei der Verrichtung ihrer (Haupt)Tätigkeiten in der Abteilung XXXX sei. Darüber hinaus wies die Behörde darauf hin, dass auch in den Gängen der Abteilung XXXX Kameras angebracht seien. Zu den (Haupt)Tätigkeiten der Beschwerdeführerin sei festzuhalten, dass es sich bei der Abteilung XXXX um eine Wohngruppe mit unverschlossenen Hafträumen und sich frei bewegenden Insassen handle, welche vorgesehen sei, weil man die von den dortigen Insassen ausgehende Gefahr sehr gut einschätzen könne. Aufgrund des Umstands, dass man die Insassen in dieser Abteilung seit vielen Jahren gut kenne, sei die von der Beschwerdeführerin dort ausgeübt Berufstätigkeit wahrscheinlich als „angenehmer“ anzusehen, als eine derartige Berufstätigkeit in einer öffentlichen Psychiatrie.Dazu führte die Behörde zunächst aus, die Beschwerdeführerin sei auch für den Fall, dass sie exekutivdienstliche Tätigkeiten (wie etwa Vorführungen innerhalb des FTZ oder im Rahmen der Bewegung im Freien) durchzuführen gehabt habe, weitestgehend abgesichert / gesichert gewesen. Es gebe nämlich Alarmknöpfe und den Personennotruf sowie zudem zahlreiche Kameras in den Gängen und Höfen des FTZ, womit die exekutive Einsatzgruppe bei einem Zwischenfall sofort an den Vorfallsort geschickt werden könne. Die Beschwerdeführerin sei daher auch im Zuge dieser Tätigkeiten keiner größeren Gefahr ausgesetzt gewesen, als sie es bei der Verrichtung ihrer (Haupt)Tätigkeiten in der Abteilung römisch 40 sei. Darüber hinaus wies die Behörde darauf hin, dass auch in den Gängen der Abteilung römisch 40 Kameras angebracht seien. Zu den (Haupt)Tätigkeiten der Beschwerdeführerin sei festzuhalten, dass es sich bei der Abteilung römisch 40 um eine Wohngruppe mit unverschlossenen Hafträumen und sich frei bewegenden Insassen handle, welche vorgesehen sei, weil man die von den dortigen Insassen ausgehende Gefahr sehr gut einschätzen könne. Aufgrund des Umstands, dass man die Insassen in dieser Abteilung seit vielen Jahren gut kenne, sei die von der Beschwerdeführerin dort ausgeübt Berufstätigkeit wahrscheinlich als „angenehmer“ anzusehen, als eine derartige Berufstätigkeit in einer öffentlichen Psychiatrie.
Zur Vorlage entsprechender DPSA-Auswertungen, welchen entnommen werden könne, in welchem Ausmaß die Beschwerdeführerin alleine ohne Justizwachebedienstete in ihrer Abteilung eingeteilt gewesen sei, werde auf das vorgelegte Schreiben der Leiterin des FTZ vom 26.06.2024 samt Auswertung der Dienstpläne der Beschwerdeführerin verwiesen. Eine Vorlage dieser Dienstpläne werde im Hinblick auf ihren Umfang nicht vorgenommen.
15. Mit Schreiben vom 30.07.2024 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin das Schreiben der Behörde vom 15.07.2024 samt Beilagen und gab ihr Gelegenheit, dazu innerhalb gesetzter Frist Stellung zu nehmen.
16. Die Beschwerdeführerin ersuchte mit Schreiben vom 14.08.2024 im Wege ihres Rechtsvertreters um Erstreckung dieser Frist, die ihr seitens des Bundesverwaltungsgerichtes mit Schreiben vom selben Tag gewährt wurde.
17. Mit Schreiben vom 27.08.2024 nahm die Beschwerdeführerin im Wege ihres Rechtsvertreters zum Schreiben der Behörde vom 15.07.2024 Stellung und legte eine für die Monate Jänner bis Mitte August 2024 von ihr selbst erstellte Auswertung betreffend die Einteilung und tatsächliche Dienstverrichtung von Pflegerinnen und Pflegern sowie Justizwachebediensteten in der Abteilung XXXX vor.17. Mit Schreiben vom 27.08.2024 nahm die Beschwerdeführerin im Wege ihres Rechtsvertreters zum Schreiben der Behörde vom 15.07.2024 Stellung und legte eine für die Monate Jänner bis Mitte August 2024 von ihr selbst erstellte Auswertung betreffend die Einteilung und tatsächliche Dienstverrichtung von Pflegerinnen und Pflegern sowie Justizwachebediensteten in der Abteilung römisch 40 vor.
Dazu führte sie zunächst aus, dass seitens der Behörde keine Vorlage objektiver Beweise, konkret der Dienstpläne der Abteilung XXXX für die Jahre 2019 bis 2021 und des Stationsbuchs (Dienstbuchs), erfolgt sei. Die von der Behörde vorgelegte Auswertung der Dienstpläne der Beschwerdeführerin, welche auf Basis der Solldienstpläne erfolgt sei, würde nicht als Beweis für die tatsächlich von ihr ausgeübten Tätigkeiten herangezogen werden können. Eine laut Dienstplan erfolgte Einteilung einer Pflegerin gemeinsam mit einem Justizwachebediensteten würde nicht bedeuten würde, dass der Letztgenannte dann auch tatsächlich seinen Dienst in der Wohngruppe in der Abteilung XXXX versehen würde, zumal er dann tatsächlich auch für Tätigkeiten wie dem Ausführen, dem Vorführen oder der Überwachung von Insassen eingesetzt werde und die in der Wohngruppe zurückgelassenen Insassen dann alleine der Obhut der beiden dortigen Pflegerinnen unterstehen würden. Dazu führte sie zunächst aus, dass seitens der Behörde keine Vorlage objektiver Beweise, konkret der Dienstpläne der Abteilung römisch 40 für die Jahre 2019 bis 2021 und des Stationsbuchs (Dienstbuchs), erfolgt sei. Die von der Behörde vorgelegte Auswertung der Dienstpläne der Beschwerdeführerin, welche auf Basis der Solldienstpläne erfolgt sei, würde nicht als Beweis für die tatsächlich von ihr ausgeübten Tätigkeiten herangezogen werden können. Eine laut Dienstplan erfolgte Einteilung einer Pflegerin gemeinsam mit einem Justizwachebediensteten würde nicht bedeuten würde, dass der Letztgenannte dann auch tatsächlich seinen Dienst in der Wohngruppe in der Abteilung römisch 40 versehen würde, zumal er dann tatsächlich auch für Tätigkeiten wie dem Ausführen, dem Vorführen oder der Überwachung von Insassen eingesetzt werde und die in der Wohngruppe zurückgelassenen Insassen dann alleine der Obhut der beiden dortigen Pflegerinnen unterstehen würden.
Zum von der Behörde angeführten Umstand der bestehenden Alarmknöpfe und installierten Kameras sei festzuhalten, dass diese auch den Justizwachebediensteten zur Verfügung stehen würden und bei einem die Justizwachebediensteten treffenden Zwischenfall genauso die exekutive Einsatzgruppe gerufen würde, um diesen zu regeln. Wenn man lediglich die Bediensteten der exekutiven Einsatzgruppe als Schwerarbeit verrichtende Bedienstete betrachten würde, könnte man den dahingehenden Ausführungen der Behörde etwas abgewinnen, dies sei jedoch nicht der Fall.
Schließlich sei das Argument der Behörde, wonach von den Insassen keine Gefährlichkeit ausgehe, weil man diese seit vielen Jahren kenne, völlig falsch und aus der Luft gegriffen. Wäre dies tatsächlich der Fall, würden diese nämlich entweder entlassen oder in eine normale Justizanstalt zum Vollzug der verhängten Freiheitsstrafe überstellt werden.
18. Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 28.08.2024 das Schreiben der Behörde vom 27.08.2024 und gab ihr Gelegenheit, dazu innerhalb gesetzter Frist Stellung zu nehmen. Die Behörde gab dazu keine Stellungnahme ab.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Die Beschwerdeführerin ist eine in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehende Beamtin. Sie war im verfahrensgegenständlichen Zeitraum (01.11.2002 bis 31.07.2020 – 213 Monate) durchgehend dem im FTZ (zuvor: in der Justizanstalt) XXXX eingerichteten Arbeitsplatz einer Dipl. Psychiatrischen Gesundheits- und Krankenpflegerin (in der Folge kurz: Dipl. Pflegerin) zur Dienstleistung zugewiesen. Die Beschwerdeführerin war in diesem Zeitraum durchgehend im Rahmen einer Vollzeitbeschäftigung tätig, wobei sie die auf ihrem Arbeitsplatz zu erfüllenden pflegerischen Tätigkeiten an mindestens 15 Tagen im Kalendermonat ausgeübt hat. 1.1. Die Beschwerdeführerin ist eine in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehende Beamtin. Sie war im verfahrensgegenständlichen Zeitraum (01.11.2002 bis 31.07.2020 – 213 Monate) durchgehend dem im FTZ (zuvor: in der Justizanstalt) römisch 40 eingerichteten Arbeitsplatz einer Dipl. Psychiatrischen Gesundheits- und Krankenpflegerin (in der Folge kurz: Dipl. Pflegerin) zur Dienstleistung zugewiesen. Die Beschwerdeführerin war in diesem Zeitraum durchgehend im Rahmen einer Vollzeitbeschäftigung tätig, wobei sie die auf ihrem Arbeitsplatz zu erfüllenden pflegerischen Tätigkeiten an mindestens 15 Tagen im Kalendermonat ausgeübt hat.
1.2. In dem im FTZ (zuvor: in der Justizanstalt) eingerichteten „Exekutivbereich“ befand sich im verfahrensgegenständlichen Zeitraum u.a. das Traktkommando, welches auf exekutivdienstlicher Seite von einem Traktkommandanten (Beamter des Exekutivdienstes) und auf pflegerischer Seite von einem Oberpfleger / Leiter des Medikamentendepots (Dipl. Pfleger) geleitet wurde. Dem Traktkommando waren insgesamt acht Untergebrachtenabteilungen unterstellt, wovon eine Untergebrachtenabteilung (in der Folge: Abteilung) jene der Beschwerdeführerin war (Abteilung XXXX ). 1.2. In dem im FTZ (zuvor: in der Justizanstalt) eingerichteten „Exekutivbereich“ befand sich im verfahrensgegenständlichen Zeitraum u.a. das Traktkommando, welches auf exekutivdienstlicher Seite von einem Traktkommandanten (Beamter des Exekutivdienstes) und auf pflegerischer Seite von einem Oberpfleger / Leiter des Medikamentendepots (Dipl. Pfleger) geleitet wurde. Dem Traktkommando waren insgesamt acht Untergebrachtenabteilungen unterstellt, wovon eine Untergebrachtenabteilung (in der Folge: Abteilung) jene der Beschwerdeführerin war (Abteilung römisch 40 ).
In dieser Abteilung waren im verfahrensgegenständlichen Zeitraum ca. vier exekutivdienstliche Arbeitsplätze (Leitung und drei weitere Justizwachebedienstete) und ca. sechs pflegerische Arbeitsplätze (Leitung, vier Dipl. Pflegerinnen / Pfleger und eine / ein weitere[r] – nicht Dipl. – Pflegehelfer[in]) eingerichtet. Für die Abteilung war im verfahrensgegenständlichen Zeitraum ein Schicht- und Wechseldienst mit 8-, 11- und 24-Stundendiensten eingerichtet. Bei der Einteilung der Bediensteten wurde im Dienstplan zwar in der Regel darauf geachtet, dass neben den Dipl. Pflegerinnen und Pflegern auch zumindest ein Justizwachebediensteter zum Dienst in der Abteilung eingeteilt wurde, jedoch waren weder solche Einteilungen, noch nach Vornahme einer solchen Einteilung die dann durchgehende Anwesenheit des betreffenden Justizwachebediensteten in der Abteilung ständig möglich, zumal diese Justizwachebediensteten aufgrund der allgemeinen Personalsituation im FTZ für verschiedenste Tätigkeiten benötigt und somit regelmäßig von der Abteilung abgezogen wurden. Die Abteilung wurde mittels Kameras überwacht, womit bei Eintreten eines Zwischenfalls ein schnelles Einschreiten der exekutiven Einsatzgruppe gewährleistet sein konnte.
In der Abteilung waren im verfahrensgegenständlichen Zeitraum im Rahmen eines offenen Wohngruppenvollzugs ca. 20 Insassen untergebracht, dies in Ein-, Zwei- und Dreibettzimmern. Bei diesen Insassen handelte es sich ausschließlich um männliche Straftäter, die ihre – mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten – Taten (wie Körperverletzungen, Vergewaltigungen und Morde) unter dem maßgeblichen Einfluss einer schwerwiegenden und nachhaltigen psychischen Störung (Erkrankungen aus dem schizophrenen Formenkreis, welche oftmals zu Fehlwahrnehmungen und Fehlinterpretationen seitens der Betroffenen führen) begangen hatten. Bei der Durchführung der unter Pkt. II.1.3. angeführten Pflegetätigkeiten kam es von Seiten der Insassen gegenüber der Beschwerdeführerin und den übrigen Dipl. Pflegerinnen und Pflegern regelmäßig zu einem unkooperativen / ablehnenden Verhalten und gegenüber Justizwachebeamten sowie sonstigen Dipl. Pflegerinnen und Pflegern, wenn auch nicht gegenüber der Beschwerdeführerin, auch zu aggressivem Verhalten bzw. körperlichen Übergriffen. In der Abteilung waren im verfahrensgegenständlichen Zeitraum im Rahmen eines offenen Wohngruppenvollzugs ca. 20 Insassen untergebracht, dies in Ein-, Zwei- und Dreibettzimmern. Bei diesen Insassen handelte es sich ausschließlich um männliche Straftäter, die ihre – mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten – Taten (wie Körperverletzungen, Vergewaltigungen und Morde) unter dem maßgeblichen Einfluss einer schwerwiegenden und nachhaltigen psychischen Störung (Erkrankungen aus dem schizophrenen Formenkreis, welche oftmals zu Fehlwahrnehmungen und Fehlinterpretationen seitens der Betroffenen führen) begangen hatten. Bei der Durchführung der unter Pkt. römisch II.1.3. angeführten Pflegetätigkeiten kam es von Seiten der Insassen gegenüber der Beschwerdeführerin und den übrigen Dipl. Pflegerinnen und Pflegern regelmäßig zu einem unkooperativen / ablehnenden Verhalten und gegenüber Justizwachebeamten sowie sonstigen Dipl. Pflegerinnen und Pflegern, wenn auch nicht gegenüber der Beschwerdeführerin, auch zu aggressivem Verhalten bzw. körperlichen Übergriffen.
1.3. Die Beschwerdeführerin übte auf ihrem Arbeitsplatz einer Dipl. Pflegerin im verfahrensgegenständlichen Zeitraum primär folgende Tätigkeiten aus:
? psychiatrische Gesundheits- und Krankenpflege
Betreuung und Pflege der Untergebrachten gemäß § 21 Abs. 1 StGB – dazu zählt insbesondere die Beobachtung, Betreuung und Pflege sowie Assistenz bei medizinischen Maßnahmen im stationären Bereich, die Beobachtung, Beschäftigung, Betreuung und Pflege der Untergebrachten (wie etwa Waschen, Haare schneiden, Nägel schneiden, uÄ), ihre psychosoziale Betreuung sowie die Mitwirkung bei ihrer psychiatrischen RehabilitationBetreuung und Pflege der Untergebrachten gemäß Paragraph 21, Absatz eins, StGB – dazu zählt insbesondere die Beobachtung, Betreuung und Pflege sowie Assistenz bei medizinischen Maßnahmen im stationären Bereich, die Beobachtung, Beschäftigung, Betreuung und Pflege der Untergebrachten (wie etwa Waschen, Haare schneiden, Nägel schneiden, uÄ), ihre psychosoziale Betreuung sowie die Mitwirkung bei ihrer psychiatrischen Rehabilitation
? diagnostische und therapeutische Maßnahmen über ärztliche Anordnung
Vorbereitung und Verabreichung von Arzneimitteln (Medikamente, Substitution); Vorbereitung und Verabreichung von subcutanen, intramuskulären und intravenösen Injektionen; Vorbereitung und Anlegen von Infusionen bei liegendem Gefäßzugang und Spülen von Venenzugängen bei Infusionsende; Blutentnahme aus der Vene oder den Kapillaren; Setzen von transurethralen Blasenkathetern zur Harnableitung, Instillation und Spülung; Durchführung von Darmeinläufen; Legen von Magensonden; Durchführung von Schnelltests (Drogen, Zucker, Schwangerschaft, Harn Chemisch, Gesundenuntersuchung, etc.); Durchführung von physikalischen Therapien; Assistenzleistungen bei ärztlichen Eingriffen
? administrative Aufgaben (im Ausmaß von ca. 25% mit Insassen)
Auswahl und Organisation von Pflegehilfsmitteln, Sachmitteln und Verbrauchsgütern unter Berücksichtigung der vorhandenen Ressourcen; Information der Insassen über Krankheitsvorbeugung; Dokumentation, insbesondere der Pflegeanamnese, der Pflegediagnose, der Pflegeplanung und der Pflegemaßnahmen
Ob von der Beschwerdeführerin im Rahmen der angeführten psychiatrischen Gesundheits- und Krankenpflege im verfahrensgegenständlichen Zeitraum bestimmte Pflegetätigkeiten durchzuführen waren und – wenn ja – in welchem Ausmaß / in welcher Intensität diese durchzuführen waren, war im Einzelfall vom konkreten Zustand des jeweiligen Patienten / Insassen abhängig, wobei die Reichweite immer vom bloßen Hinweis seitens der Beschwerdeführerin auf die selbst durch den Patienten / Insassen durchzuführende Pflege bis zur vollumfassenden Durchführung der Pflegetätigkeiten durch die Beschwerdeführerin reichte. Die angeführten Pflegetätigkeiten betreffend die „medizinischen Maßnahmen“ im Rahmen der „psychiatrischen Gesundheits- und Krankenpflege“ und betreffend die „diagnostischen und therapeutischen Maßnahmen über ärztliche Anordnung“ wurden von der Beschwerdeführerin entweder im auf der Station ihrer Abteilung dafür eingerichteten Pflegezimmer, oder im jeweiligen Zimmer des Patienten / Insassen durchgeführt. Die dargelegten „administrativen Aufgaben“ wurden von der Beschwerdeführerin im dafür auf der Station ihrer Abteilung eingerichteten Dienstzimmer durchgeführt.
Darüber hinaus übte die Beschwerdeführerin auf ihrem Arbeitsplatz auch folgende weiteren, nicht pflegerischen Tätigkeiten aus:
? Vorführung der Insassen zu Therapien und zu Besuchen; Bewachung der Insassen u.a. bei der Bewegung im Freien; Verbringung der Insassen zu den Betrieben und Werkstätten; Verbringung der Insassen zur Videotelefonie samt Überwachung; Einschließen der Inssassen vor Beginn des Nachtdienstes
Der eindeutig überwiegende Teil der von der Beschwerdeführerin im verfahrensgegenständlichen Zeitraum ausgeübten Tätigkeiten bestand in den mit den Kernaufgaben ihres Arbeitsplatzes als Dipl. Pflegerin verbundenen und unmittelbar am Patienten / Insassen ausgeübten Pflegetätigkeiten (s. die o.a. „psychiatrische Gesundheits- und Krankenpflege“ sowie „diagnostischen und therapeutischen Maßnahmen über ärztliche Anordnung“), wohingegen der eindeutig geringere Teil ihrer in diesem Zeitraum geleisteten Tätigkeiten keine Pflegetätigkeiten darstellten (vgl. v.a. die o.a. „administrativen Aufgaben“ und sonstigen nicht-pflegerischen Tätigkeiten, wie etwa die Vorführung der Insassen zu Therapien und zu Besuchen).Der eindeutig überwiegende Teil der von der Beschwerdeführerin im verfahrensgegenständlichen Zeitraum ausgeübten Tätigkeiten bestand in den mit den Kernaufgaben ihres Arbeitsplatzes als Dipl. Pflegerin verbundenen und unmittelbar am Patienten / Insassen ausgeübten Pflegetätigkeiten (s. die o.a. „psychiatrische Gesundheits- und Krankenpflege“ sowie „diagnostischen und therapeutischen Maßnahmen über ärztliche Anordnung“), wohingegen der eindeutig geringere Teil ihrer in diesem Zeitraum geleisteten Tätigkeiten keine Pflegetätigkeiten darstellten vergleiche v.a. die o.a. „administrativen Aufgaben“ und sonstigen nicht-pflegerischen Tätigkeiten, wie etwa die Vorführung der Insassen zu Therapien und zu Besuchen).
2. Beweiswürdigung:
2.1. Dass die Beschwerdeführerin im verfahrensgegenständlichen Zeitraum durchgehend dem Arbeitsplatz einer Dipl. Pflegerin zur Dienstleistung zugewiesen war (Pkt. II.1.1.), folgt aus den dahingehenden Ausführungen der Beschwerdeführerin (s. S. 6 des Verhandlungsprotokolls und S. 2 der Beschwerde) und der Behörde (vgl. etwa S. 1 des Schreibens vom 17.10.2022) im Verfahren. 2.1. Dass die Beschwerdeführerin im verfahrensgegenständlichen Zeitraum durchgehend dem Arbeitsplatz einer Dipl. Pflegerin zur Dienstleistung zugewiesen war (Pkt. römisch II.1.1.), folgt aus den dahingehenden Ausführungen der Beschwerdeführerin (s. Sitzung 6 des Verhandlungsprotokolls und Sitzung 2 der Beschwerde) und der Behörde vergleiche etwa Sitzung 1 des Schreibens vom 17.10.2022) im Verfahren.
Dass die Beschwerdeführerin in diesem Zeitraum durchgehend im Rahmen einer Vollzeitbeschäftigung tätig war und die auf ihrem Arbeitsplatz zu erfüllenden pflegerischen Tätigkeiten an mindestens 15 Tagen im Kalendermonat ausgeübt hat, ergibt sich u.a. aus den von ihr (s. S. 6 und 17 des Verhandlungsprotokolls) und der Zeugin XXXX (S. 15 des Verhandlungsprotokolls) dazu in der mündlichen Verhandlung übereinstimmend und in für das Bundesverwaltungsgericht glaubhafter Weise getätigten Angaben, denen die Behörde im Verfahren nicht substantiiert entgegengetreten ist (s. etwa die dazu getätigten Ausführungen der Behördenvertreterin auf S. 13 des Verhandlungsprotokolls). An dieser Annahme vermögen auch die in der Stellungnahme der Leiterin des FTZ vom 21.03.2024 getätigten Ausführungen, dass Dipl. Pflegerinnen und Pfleger „etwa 13 Tage pro Monat“ Dienst versehen würden, nichts zu ändern, zumal dafür lediglich eine einen kurzen Zeitraum (Jänner bis März 2024) betreffende Durchschnittsbetrachtung von Arbeitsplätzen von sechs Pflegerinnen und Pflegern verschiedener Abteilungen vorgenommen wurde, in der sich zudem Erholungsurlaube (in Weihnachts- bzw. Semesterferien) niederschlagen, und zumal damit keine Aussage über die konkrete Dauer der von den herangezogenen Dipl. Pflegerinnen und Pflegern ausgeübten Dienste getätigt wurde (s. dazu OGH 13.04.2016, 10ObS23/16d, Pkt. 3.4.).Dass die Beschwerdeführerin in diesem Zeitraum durchgehend im Rahmen einer Vollzeitbeschäftigung tätig war und die auf ihrem Arbeitsplatz zu erfüllenden pflegerischen Tätigkeiten an mindestens 15 Tagen im Kalendermonat ausgeübt hat, ergibt sich u.a. aus den von ihr (s. Sitzung 6 und 17 des Verhandlungsprotokolls) und der Zeugin römisch 40 Sitzung 15 des Verhandlungsprotokolls) dazu in der mündlichen Verhandlung übereinstimmend und in für das Bundesverwaltungsgericht glaubhafter Weise getätigten Angaben, denen die Behörde im Verfahren nicht substantiiert entgegengetreten ist (s. etwa die dazu getätigten Ausführungen der Behördenvertreterin auf Sitzung 13 des Verhandlungsprotokolls). An dieser Annahme vermögen auch die in der Stellungnahme der Leiterin des FTZ vom 21.03.2024 getätigten Ausführungen, dass Dipl. Pflegerinnen und Pfleger „etwa 13 Tage pro Monat“ Dienst versehen würden, nichts zu ändern, zumal dafür lediglich eine einen kurzen Zeitraum (Jänner bis März 2024) betreffende Durchschnittsbetrachtung von Arbeitsplätzen von sechs Pflegerinnen und Pflegern verschiedener Abteilungen vorgenommen wurde, in der sich zudem Erholungsurlaube (in Weihnachts- bzw. Semesterferien) niederschlagen, und zumal damit keine Aussage über die konkrete Dauer der von den herangezogenen Dipl. Pflegerinnen und Pflegern ausgeübten Dienste getätigt wurde (s. dazu OGH 13.04.2016, 10ObS23/16d, Pkt. 3.4.).
2.2. Die unter Pkt. II.1.2. getroffenen Feststellungen zur Organisation der Abteilung und ihrer Eingliederung innerhalb des FTZ ergeben sich aus den von der Behörde in den Schreiben vom 17.06. und 15.07.2024 getroffenen Ausführungen und damit vorgelegten Unterlagen (s. das Organigramm des FTZ, den Auszug aus der Geschäftseinteilung und Geschäftsordnung des FTZ sowie die Auswertung aus den Dienstplänen der Beschwerdeführerin), aus der von der Beschwerdeführerin mit ihrer Stellungnahme vom 27.08.2024 vorgelegten Auswertung (welcher die Behörde nicht entgegengetreten ist) sowie aus den von der Beschwerdeführerin, der Behördenvertreterin und der Zeugin XXXX in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht dazu getätigten Angaben (vgl. S. 6 bis 9, 12 f. und 16 des Verhandlungsprotokolls).2.2. Die unter Pkt. römisch II.1.2. getroffenen Feststellungen zur Organisation der Abteilung und ihrer Eingliederung innerhalb des FTZ ergeben sich aus den von der Behörde in den Schreiben vom 17.06. und 15.07.2024 getroffenen Ausführungen und damit vorgelegten Unterlagen (s. das Organigramm des FTZ, den Auszug aus der Geschäftseinteilung und Geschäftsordnung des FTZ sowie die Auswertung aus den Dienstplänen der Beschwerdeführerin), aus der von der Beschwerdeführerin mit ihrer Stellungnahme vom 27.08.2024 vorgelegten Auswertung (welcher die Behörde nicht entgegengetreten ist) sowie aus den von der Beschwerdeführerin, der Behördenvertreterin und der Zeugin römisch 40 in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht dazu getätigten Angaben vergleiche Sitzung 6 bis 9, 12 f. und 16 des Verhandlungsprotokolls).
Die Feststellungen zur Anzahl, Unterbringung und Art der auf dieser Abteilung untergebrachten Insassen folgen v.a. aus den von der Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren (s. S. 10 bis 13 des Verhandlungsprotokolls) und von der Zeugin XXXX im Verfahren zur Zl. W122 2275456-1 (vgl. S. 3 und 7 des in das vorliegende Verfahren eingeführten Verhandlungsprotokolls vom 15.03.2024) dazu getätigten und aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes glaubhaften Angaben. Zu den oben getroffenen Feststellungen zum Verhalten dieser Insassen u.a. im Rahmen der durchgeführten Pflegetätigkeiten wird seitens des Bundesverwaltungsgerichtes zwar nicht übersehen, dass die Beschwerdeführerin auf die allgemeine Frage des erkennenden Richters in der mündlichen Verhandlung, ob Sie oft mit ablehnendem oder aggressivem Verhalten der Insassen zu tun gehabt habe, zunächst noch angab, dass dies „eigentlich gar nicht“ der Fall sei (s. S. 11 des Verhandlungsprotokolls). In weiterer Folge führte die Beschwerdeführerin nach konkretem Vorhalt (der von der Zeugin XXXX in der im Verfahren zur Zl. W122 2275456-1 am 15.03.2024 durchgeführten Verhandlung diesbezüglich getätigten Angaben) in für den erkennenden Richter plausibler und somit glaubhafter Weise jedoch aus, im Rahmen der Durchführung von Pflegetätigkeiten durchaus mit einem derartigen Verhalten von Seiten der Insassen konfrontiert gewesen zu sein (vgl. S. 12 des Verhandlungsprotokolls; s. dazu auch die auf S. 3 f. Verhandlungsprotokolls vom 15.03.2024 im Verfahren zur Zl. W122 2275456-1 angeführten Angaben der Zeugin XXXX ).Die Feststellungen zur Anzahl, Unterbringung und Art der auf dieser Abteilung untergebrachten Insassen folgen v.a. aus den von der Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren (s. Sitzung 10 bis 13 des Verhandlungsprotokolls) und von der Zeugin römisch 40 im Verfahren zur Zl. W122 2275456-1 vergleiche Sitzung 3 und 7 des in das vorliegende Verfahren eingeführten Verhandlungsprotokolls vom 15.03.2024) dazu getätigten und aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes glaubhaften Angaben. Zu den oben getroffenen Feststellungen zum Verhalten dieser Insassen u.a. im Rahmen der durchgeführten Pflegetätigkeiten wird seitens des Bundesverwaltungsgerichtes zwar nicht übersehen, dass die Beschwerdeführerin auf die allgemeine Frage des erkennenden Richters in der mündlichen Verhandlung, ob Sie oft mit ablehnendem oder aggressivem Verhalten der Insassen zu tun gehabt habe, zunächst noch angab, dass dies „eigentlich gar nicht“ der Fall sei (s. Sitzung 11 des Verhandlungsprotokolls). In weiterer Folge führte die Beschwerdeführerin nach konkretem Vorhalt (der von der Zeugin römisch 40 in der im Verfahren zur Zl. W122 2275456-1 am 15.03.2024 durchgeführten Verhandlung diesbezüglich getätigten Angaben) in für den erkennenden Richter plausibler und somit glaubhafter Weise jedoch aus, im Rahmen der Durchführung von Pflegetätigkeiten durchaus mit einem derartigen Verhalten von Seiten der Insassen konfrontiert gewesen zu sein vergleiche Sitzung 12 des Verhandlungsprotokolls; s. dazu auch die auf Sitzung 3 f. Verhandlungsprotokolls vom 15.03.2024 im Verfahren zur Zl. W122 2275456-1 angeführten Angaben der Zeugin römisch 40 ).
2.3. Die unter Pkt. II.1.3. angeführten Feststellungen zu den von der Beschwerdeführerin auf ihrem Arbeitsplatz im verfahrensgegenständlichen Zeitraum primär ausgeübten Tätigkeiten (betreffend die „psychiatrische Gesundheits- und Krankenpflege“, die „diagnostischen und therapeutischen Maßnahmen über ärztliche Anordnung“ und die „administrativen Aufgaben“) ergeben sich aus der von der Behörde in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Arbeitsplatzbeschreibung des Arbeitsplatzes einer Dipl. Pflegerin sowie den dazu getätigten Angaben der Beschwerdeführerin und der Zeugin XXXX (s. S. 7, 9 f. und 14 des Verhandlungsprotokolls). 2.3. Die unter Pkt. römisch II.1.3. angeführten Feststellungen zu den von der Beschwerdeführerin auf ihrem Arbeitsplatz im verfahrensgegenständlichen Zeitraum primär ausgeübten Tätigkeiten (betreffend die „psychiatrische Gesundheits- und Krankenpflege“, die „diagnostischen und therapeutischen Maßnahmen über ärztliche Anordnung“ und die „administrativen Aufgaben“) ergeben sich aus der von der Behörde in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Arbeitsplatzbeschreibung des Arbeitsplatzes einer Dipl. Pflegerin sowie den dazu getätigten Angaben der Beschwerdeführerin un