TE Bvwg Erkenntnis 2024/10/10 W175 2279665-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 10.10.2024
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Entscheidungsdatum

10.10.2024

Norm

AsylG 2005 §35
B-VG Art133 Abs4
  1. AsylG 2005 § 35 heute
  2. AsylG 2005 § 35 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.06.2016 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  6. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


W175 2279665-1/4E

Im Namen der Republik!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Neumann über die Beschwerde von XXXX , StA. Syrien, gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Teheran vom 08.09.2022, GZ: Teheran-OB/SP0323/2022, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Neumann über die Beschwerde von römisch 40 , StA. Syrien, gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Teheran vom 08.09.2022, GZ: Teheran-OB/SP0323/2022, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 35 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 35, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin (BF) ist syrische Staatsangehörige und volljährig. Sie stellte am 22.12.2021 schriftlich und am 21.04.2022 persönlich bei der Österreichischen Botschaft Teheran (ÖB Teheran) einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 Abs. 1 AsylG.1. Die Beschwerdeführerin (BF) ist syrische Staatsangehörige und volljährig. Sie stellte am 22.12.2021 schriftlich und am 21.04.2022 persönlich bei der Österreichischen Botschaft Teheran (ÖB Teheran) einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 35, Absatz eins, AsylG.

2. Nachdem die Unterlagen dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) übermittelt wurden, teilte dieses der ÖB Teheran gemäß § 35 Abs. 4 AsylG mit Schreiben vom 27.05.2022 mit, dass die Gewährung des Status des subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten nicht wahrscheinlich sei, zumal die Ehe nicht vor Einreise der Bezugsperson bestanden habe, weshalb die BF keine Familienangehörige im Sinne des 4. Hauptstücks des AsylG (§ 35 Abs. 5 AsylG) sei. Die Angaben der Antragstellerin zur Angehörigeneigenschaft widersprächen in mehrfacher Hinsicht den der Bezugsperson im Asylverfahren gemachten Angaben.2. Nachdem die Unterlagen dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) übermittelt wurden, teilte dieses der ÖB Teheran gemäß Paragraph 35, Absatz 4, AsylG mit Schreiben vom 27.05.2022 mit, dass die Gewährung des Status des subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten nicht wahrscheinlich sei, zumal die Ehe nicht vor Einreise der Bezugsperson bestanden habe, weshalb die BF keine Familienangehörige im Sinne des 4. Hauptstücks des AsylG (Paragraph 35, Absatz 5, AsylG) sei. Die Angaben der Antragstellerin zur Angehörigeneigenschaft widersprächen in mehrfacher Hinsicht den der Bezugsperson im Asylverfahren gemachten Angaben.

3. Mit Stellungnahme vom 27.05.2022 teilte das BFA weiters mit, dass sich der Antrag der BF auf XXXX , IFA-Zahl: XXXX , als Bezugsperson in Österreich bezogen habe. Der Bezugsperson der BF sei der Status des Asylberechtigten mit Bescheid vom XXXX , rechtskräftig seit XXXX , zuerkannt worden. Eine Statusgewährung sei jedoch nicht wahrscheinlich, zumal die Bezugsperson in ihrer Erstbefragung am 17.07.2021 angegeben habe, verlobt zu sein und von einer angeblichen Heirat kein Wort angeführt habe. Erst vor dem BFA habe die Bezugsperson angeführt, traditionell verheiratet zu sein. Diese Ungereimtheiten würden darauf hindeuten, dass eine Ehe mit der Bezugsperson vor der Einreise in Österreich nicht bestanden habe, andernfalls die Bezugsperson gerade im Rahmen der Erstbefragung, welche insbesondere der Ermittlung der Identität und der Reiseroute diene, eine allfällige Ehe angegeben hätte.3. Mit Stellungnahme vom 27.05.2022 teilte das BFA weiters mit, dass sich der Antrag der BF auf römisch 40 , IFA-Zahl: römisch 40 , als Bezugsperson in Österreich bezogen habe. Der Bezugsperson der BF sei der Status des Asylberechtigten mit Bescheid vom römisch 40 , rechtskräftig seit römisch 40 , zuerkannt worden. Eine Statusgewährung sei jedoch nicht wahrscheinlich, zumal die Bezugsperson in ihrer Erstbefragung am 17.07.2021 angegeben habe, verlobt zu sein und von einer angeblichen Heirat kein Wort angeführt habe. Erst vor dem BFA habe die Bezugsperson angeführt, traditionell verheiratet zu sein. Diese Ungereimtheiten würden darauf hindeuten, dass eine Ehe mit der Bezugsperson vor der Einreise in Österreich nicht bestanden habe, andernfalls die Bezugsperson gerade im Rahmen der Erstbefragung, welche insbesondere der Ermittlung der Identität und der Reiseroute diene, eine allfällige Ehe angegeben hätte.

Aus der Bestätigung der Eheschließung des syrischen Justizministeriums vom XXXX ergebe sich eine Eheschließung am XXXX . Schon aus diesem Grund sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Bezugsperson in der Erstbefragung angeführt habe, verlobt zu sein und vor dem BFA vorgebracht habe, nur traditionell verheiratet zu sein, zumal diese Aussagen mit den vorgelegten Dokumenten nicht in Einklang stünden. Aus diesem Grund sei davon auszugehen, dass die behauptete Ehe angeführt worden sei, um der Antragstellerin die Einreise zu gewähren, jedoch die Ehe nicht tatsächlich vor Ausreise der Bezugsperson aus Syrien bestanden habe, wie dies behauptet worden sei.Aus der Bestätigung der Eheschließung des syrischen Justizministeriums vom römisch 40 ergebe sich eine Eheschließung am römisch 40 . Schon aus diesem Grund sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Bezugsperson in der Erstbefragung angeführt habe, verlobt zu sein und vor dem BFA vorgebracht habe, nur traditionell verheiratet zu sein, zumal diese Aussagen mit den vorgelegten Dokumenten nicht in Einklang stünden. Aus diesem Grund sei davon auszugehen, dass die behauptete Ehe angeführt worden sei, um der Antragstellerin die Einreise zu gewähren, jedoch die Ehe nicht tatsächlich vor Ausreise der Bezugsperson aus Syrien bestanden habe, wie dies behauptet worden sei.

Auch die vorgelegten Urkunden seien nicht geeignet gewesen, die Eheschließung am XXXX nachzuweisen. In der Bestätigung des syrischen Justizministeriums werde angeführt, dass die Parteien am XXXX , vertreten durch einen Anwalt, vor Gericht erschienen seien und angeführt hätten, die Ehe am XXXX geschlossen zu haben. Die Bezugsperson habe jedoch in Widerspruch dazu am 17.07.2021 angeführt verlobt zu sein und am XXXX ausgesagt, nur traditionell verheiratet zu sein. Zudem sei der Heiratsvertrag vom XXXX nicht vorgelegt worden und sei dies insofern bemerkenswert, als doch bei traditionellen Eheschließungen derartige Heiratsverträge ausgestellt würden. Weiters gehe aus der Bestätigung der Eheschließung hervor, dass die Antragstellerin schwanger sei, was ebenfalls in Widerspruch zu den Aussagen der Bezugsperson stehe, keine Kinder zu haben. Auch habe die Antragstellerin kein einziges Hochzeitsfoto vorgelegt und sei dies ebenso erwähnenswert, zumal es sich bei einer Hochzeit um ein großes gesellschaftliches Ereignis handle und nicht glaubhaft sei, dass kein Hochzeitsfoto existiere.Auch die vorgelegten Urkunden seien nicht geeignet gewesen, die Eheschließung am römisch 40 nachzuweisen. In der Bestätigung des syrischen Justizministeriums werde angeführt, dass die Parteien am römisch 40 , vertreten durch einen Anwalt, vor Gericht erschienen seien und angeführt hätten, die Ehe am römisch 40 geschlossen zu haben. Die Bezugsperson habe jedoch in Widerspruch dazu am 17.07.2021 angeführt verlobt zu sein und am römisch 40 ausgesagt, nur traditionell verheiratet zu sein. Zudem sei der Heiratsvertrag vom römisch 40 nicht vorgelegt worden und sei dies insofern bemerkenswert, als doch bei traditionellen Eheschließungen derartige Heiratsverträge ausgestellt würden. Weiters gehe aus der Bestätigung der Eheschließung hervor, dass die Antragstellerin schwanger sei, was ebenfalls in Widerspruch zu den Aussagen der Bezugsperson stehe, keine Kinder zu haben. Auch habe die Antragstellerin kein einziges Hochzeitsfoto vorgelegt und sei dies ebenso erwähnenswert, zumal es sich bei einer Hochzeit um ein großes gesellschaftliches Ereignis handle und nicht glaubhaft sei, dass kein Hochzeitsfoto existiere.

Aufgrund dieser Ungereimtheiten müsse ausgehend von den zum Nachweis der Eheschließung vorgelegten Urkunden das Vorliegen der Eigenschaft als Familienangehöriger verneint werden. Aus den dargelegten Gründen sei zum Entscheidungszeitpunkt die Zuerkennung des Status iSd § 35 Abs. 4 AsylG nicht wahrscheinlich.Aufgrund dieser Ungereimtheiten müsse ausgehend von den zum Nachweis der Eheschließung vorgelegten Urkunden das Vorliegen der Eigenschaft als Familienangehöriger verneint werden. Aus den dargelegten Gründen sei zum Entscheidungszeitpunkt die Zuerkennung des Status iSd Paragraph 35, Absatz 4, AsylG nicht wahrscheinlich.

4. Mit Schreiben vom 30.05.2022, zugestellt am 30.05.2022, wurde der BF eine Aufforderung zur Stellungnahme übermittelt. Es wurde mitgeteilt, dass das BFA nach Prüfung des Antrages mitgeteilt habe, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei. Begründend wurde ausgeführt, dass die Ehe zwischen der Antragstellerin und der Bezugsperson nicht bereits vor Einreise der Bezugsperson bestanden habe, weshalb die Antragstellerin keine Familienangehörige im Sinn des 4. Hauptstückes des AsylG 2005 sei (§ 35 Abs. 5 AsylG 2005). Zudem würden die Angaben des Antragstellers zur Angehörigeneigenschaft gemäß § 35 AsylG in mehrfacher Hinsicht den von der Bezugsperson im Asylverfahren gemachten Angaben widersprechen. Eine ausführliche Begründung sei der beiliegenden Stellungnahme des BFA zu entnehmen. Es werde hiermit Gelegenheit gegeben, innerhalb einer Frist von einer Woche ab Zustellung die angeführten Ablehnungsgründe durch ein unter Beweis zu stellendes Vorbringen zu zerstreuen.4. Mit Schreiben vom 30.05.2022, zugestellt am 30.05.2022, wurde der BF eine Aufforderung zur Stellungnahme übermittelt. Es wurde mitgeteilt, dass das BFA nach Prüfung des Antrages mitgeteilt habe, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei. Begründend wurde ausgeführt, dass die Ehe zwischen der Antragstellerin und der Bezugsperson nicht bereits vor Einreise der Bezugsperson bestanden habe, weshalb die Antragstellerin keine Familienangehörige im Sinn des 4. Hauptstückes des AsylG 2005 sei (Paragraph 35, Absatz 5, AsylG 2005). Zudem würden die Angaben des Antragstellers zur Angehörigeneigenschaft gemäß Paragraph 35, AsylG in mehrfacher Hinsicht den von der Bezugsperson im Asylverfahren gemachten Angaben widersprechen. Eine ausführliche Begründung sei der beiliegenden Stellungnahme des BFA zu entnehmen. Es werde hiermit Gelegenheit gegeben, innerhalb einer Frist von einer Woche ab Zustellung die angeführten Ablehnungsgründe durch ein unter Beweis zu stellendes Vorbringen zu zerstreuen.

5. Mit Stellungnahme vom 02.06.2022 brachte die BF im Wege ihrer rechtlichen Vertretung vor, dass die Bezugsperson in ihrer Einvernahme vom 17.07.2021 angegeben habe, verlobt zu sein, jedoch dürfe im Rahmen der Einvernahme ein Missverständnis entstanden sein, da die Bezugsperson zu diesem Zeitpunkt ebenfalls mit einer Frau XXXX verlobt, jedoch gleichzeitig auch mit der Antragstellerin verheiratet gewesen sei. Die Beziehung beziehungsweise die Verlobung mit Frau XXXX sei nicht mehr aufrecht. Es werde somit beantragt, die Bezugsperson erneut als Zeugen im Einreiseverfahren seiner Gattin zu laden, um festzustellen, ob ein Familienleben im Herkunftsstaat tatsächlich bestanden habe. Zudem legte die Antragstellerin zum Nachweis ihrer Familienangehörigeneigenschaft die Bestätigung der Eheschließung durch das Scharia-Gericht XXXX vor, in welchem ersichtlich sei, dass sie am XXXX die Bezugsperson geheiratet habe. Selbiges gehe aus der Kopie der Heiratsurkunde hervor. Auch aus den vorgelegten standesamtlichen Dokumenten gehe hervor, dass die Bezugsperson mit der Antragstellerin verheiratet sei. Alle Dokumente seien von der Österreichischen Botschaft Teheran als unbedenklich eingestuft worden.5. Mit Stellungnahme vom 02.06.2022 brachte die BF im Wege ihrer rechtlichen Vertretung vor, dass die Bezugsperson in ihrer Einvernahme vom 17.07.2021 angegeben habe, verlobt zu sein, jedoch dürfe im Rahmen der Einvernahme ein Missverständnis entstanden sein, da die Bezugsperson zu diesem Zeitpunkt ebenfalls mit einer Frau römisch 40 verlobt, jedoch gleichzeitig auch mit der Antragstellerin verheiratet gewesen sei. Die Beziehung beziehungsweise die Verlobung mit Frau römisch 40 sei nicht mehr aufrecht. Es werde somit beantragt, die Bezugsperson erneut als Zeugen im Einreiseverfahren seiner Gattin zu laden, um festzustellen, ob ein Familienleben im Herkunftsstaat tatsächlich bestanden habe. Zudem legte die Antragstellerin zum Nachweis ihrer Familienangehörigeneigenschaft die Bestätigung der Eheschließung durch das Scharia-Gericht römisch 40 vor, in welchem ersichtlich sei, dass sie am römisch 40 die Bezugsperson geheiratet habe. Selbiges gehe aus der Kopie der Heiratsurkunde hervor. Auch aus den vorgelegten standesamtlichen Dokumenten gehe hervor, dass die Bezugsperson mit der Antragstellerin verheiratet sei. Alle Dokumente seien von der Österreichischen Botschaft Teheran als unbedenklich eingestuft worden.

6. Mit Bescheid vom 08.09.2022 wies die ÖB Teheran den Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 26 FPG iVm § 35 AsylG ab. Begründend wurde ausgeführt, dass die Einreise der Verfahrenspartei nicht möglich sei, zumal die Ehe nicht bereits vor der Einreise der Bezugsperson bestanden habe. Daraus ergebe sich, dass der Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 26 FPG in Verbindung mit § 35 Abs. 4 AsylG abzulehnen wäre. Die Verfahrenspartei habe mit Schreiben vom 02.06.2022 zur beabsichtigten Entscheidung Stellung genommen, welche dem BFA zugeleitet worden sei. Das BFA habe nach deren Prüfung mitgeteilt, dass durch das Vorbringen nicht unter Beweis gestellt werden konnte, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten entgegen der seinerzeit erfolgten Mitteilung wahrscheinlich sei. Es sei daher aufgrund der Aktenlage gemäß § 26 FPG iVm § 35 Abs. 4 AsylG spruchgemäß zu entscheiden und der Antrag abzuweisen gewesen.6. Mit Bescheid vom 08.09.2022 wies die ÖB Teheran den Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 26, FPG in Verbindung mit Paragraph 35, AsylG ab. Begründend wurde ausgeführt, dass die Einreise der Verfahrenspartei nicht möglich sei, zumal die Ehe nicht bereits vor der Einreise der Bezugsperson bestanden habe. Daraus ergebe sich, dass der Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 26, FPG in Verbindung mit Paragraph 35, Absatz 4, AsylG abzulehnen wäre. Die Verfahrenspartei habe mit Schreiben vom 02.06.2022 zur beabsichtigten Entscheidung Stellung genommen, welche dem BFA zugeleitet worden sei. Das BFA habe nach deren Prüfung mitgeteilt, dass durch das Vorbringen nicht unter Beweis gestellt werden konnte, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten entgegen der seinerzeit erfolgten Mitteilung wahrscheinlich sei. Es sei daher aufgrund der Aktenlage gemäß Paragraph 26, FPG in Verbindung mit Paragraph 35, Absatz 4, AsylG spruchgemäß zu entscheiden und der Antrag abzuweisen gewesen.

7. Mit Schriftsatz vom 06.10.2022 brachte die BF im Wege ihrer rechtlichen Vertretung binnen offener Frist eine Beschwerde ein, wiederholte im Wesentlichen ihr Vorbringen und gab an, dass die ÖB Teheran – trotz des Vorbringens der BF – nicht hinsichtlich der seit Ende 2009/Anfang 2010 bestehenden Liebesbeziehung der BF mit der Bezugsperson ermittelt habe. Vorgelegt würden als Beweismittel auch Fotos der BF mit der Bezugsperson, u.a. die Hochzeitsfotos und Fotos, die das Ehepaar im Alltag sowie bei Spaziergängen zeigen würden. Sofern die Behörde feststelle, dass die Ehe nicht vor der Einreise bestanden habe, könne dies nicht nachvollzogen werden, da die BF alle ihre Dokumente vorgelegt habe, die beweisen würden, dass die BF vor der Einreise der Bezugsperson nach Österreich verheiratet gewesen sei. Zu den Behauptungen des BFA, wonach die Bezugsperson widersprüchliche Angaben in Bezug auf ihre Eheschließung und Verlobung gemacht habe, werde ausgeführt, dass die Bezugsperson im Zuge ihres Asylverfahrens während der Einvernahme erwähnt habe, dass er mit der BF verheiratet und mit einer zweiten Frau Namens XXXX verlobt sei. Nachdem die Bezugsperson den Bescheid persönlich erhalten habe, habe er entdeckt, dass nur die Verlobte XXXX im Bescheid erwähnt worden sei und nicht seine Aussage beinhaltet habe, dass er mit der BF seit XXXX verheiratet gewesen sei.7. Mit Schriftsatz vom 06.10.2022 brachte die BF im Wege ihrer rechtlichen Vertretung binnen offener Frist eine Beschwerde ein, wiederholte im Wesentlichen ihr Vorbringen und gab an, dass die ÖB Teheran – trotz des Vorbringens der BF – nicht hinsichtlich der seit Ende 2009/Anfang 2010 bestehenden Liebesbeziehung der BF mit der Bezugsperson ermittelt habe. Vorgelegt würden als Beweismittel auch Fotos der BF mit der Bezugsperson, u.a. die Hochzeitsfotos und Fotos, die das Ehepaar im Alltag sowie bei Spaziergängen zeigen würden. Sofern die Behörde feststelle, dass die Ehe nicht vor der Einreise bestanden habe, könne dies nicht nachvollzogen werden, da die BF alle ihre Dokumente vorgelegt habe, die beweisen würden, dass die BF vor der Einreise der Bezugsperson nach Österreich verheiratet gewesen sei. Zu den Behauptungen des BFA, wonach die Bezugsperson widersprüchliche Angaben in Bezug auf ihre Eheschließung und Verlobung gemacht habe, werde ausgeführt, dass die Bezugsperson im Zuge ihres Asylverfahrens während der Einvernahme erwähnt habe, dass er mit der BF verheiratet und mit einer zweiten Frau Namens römisch 40 verlobt sei. Nachdem die Bezugsperson den Bescheid persönlich erhalten habe, habe er entdeckt, dass nur die Verlobte römisch 40 im Bescheid erwähnt worden sei und nicht seine Aussage beinhaltet habe, dass er mit der BF seit römisch 40 verheiratet gewesen sei.

Im gegenständlichen Fall übe die ÖB Teheran dadurch Willkür aus, indem sie den Sachverhalt falsch und unvollständig ermittelt und daher daraus keine richtigen rechtlichen Schlüsse gezogen habe.

8. Mit Schreiben des Bundesministeriums für Inneres vom 12.10.2023, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 16.10.2023, wurde die Beschwerde samt Verwaltungsakt übermittelt. Von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung wurde abgesehen.

9. Mit Urkundenvorlage vom 29.02.2024 legte die BF die Bestätigung eines Facharztes für Gynäkologie vom 15.12.2022 über eine Schwangerschaft und einen Schwangerschaftsabbruch, Flugtickets der BF und der Bezugsperson von September 2022 und Visa der Republik Sudan von September 2022 vor. Zudem wurde mitgeteilt, dass die BF und die Bezugsperson sich im Zeitraum 18.09.2022 bis 02.10.2022 im Sudan getroffen hätten.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Die BF, eine syrische Staatsangehörige, stellte am 22.12.2021 schriftlich und am 21.04.2022 persönlich bei der ÖB Teheran einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 Abs. 1 AsylG. Als Bezugsperson wurde XXXX , StA. Syrien, genannt, welcher der behauptete Ehemann der BF sei. Der angegebenen Bezugsperson wurde mit Bescheid des BFA vom XXXX , rechtskräftig seit XXXX , in Stattgabe seines Antrages auf internationalen Schutz vom XXXX der Status des Asylberechtigten zuerkannt.1.1. Die BF, eine syrische Staatsangehörige, stellte am 22.12.2021 schriftlich und am 21.04.2022 persönlich bei der ÖB Teheran einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 35, Absatz eins, AsylG. Als Bezugsperson wurde römisch 40 , StA. Syrien, genannt, welcher der behauptete Ehemann der BF sei. Der angegebenen Bezugsperson wurde mit Bescheid des BFA vom römisch 40 , rechtskräftig seit römisch 40 , in Stattgabe seines Antrages auf internationalen Schutz vom römisch 40 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

Das BFA teilte der ÖB Teheran nach Erhalt und Prüfung des Antrages der BF samt Unterlagen mit, dass eine Statusgewährung nicht wahrscheinlich sei, zumal sich gravierende Zweifel am tatsächlichen Bestehen des behaupteten und relevanten Familienverhältnisses ergeben hätten und es sich bei der BF nicht um eine Familienangehörige im Sinne des AsylG handle.

Die Behörde räumte der BF Parteiengehör zum Ergebnis der Beweisaufnahme ein. Hierzu brachte die BF eine Stellungnahme ein.

1.2. Eine bereits vor Einreise der Bezugsperson nach Österreich bestandene, in Österreich gültige Eheschließung zwischen der BF und der im Verfahren angegebenen Bezugsperson kann nicht festgestellt werden. Ebensowenig kann festgestellt werden, dass die BF und die Bezugsperson in Syrien ein gemeinsames Familienleben geführt haben.

1.3. Zum syrischen Eherecht (vgl. Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien vom 27.03.2024):1.3. Zum syrischen Eherecht vergleiche Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien vom 27.03.2024):

Der rechtliche Status von Frauen

Zu den Gesetzen, die Frauen diskriminieren, gehören Straf-, Familien-, Religions-, Personenstands-, Arbeits-, Staatsangehörigkeits-, Erbschafts-, Renten- d Sozialversicherungsgesetze (USDOS 20.3.2023), darunter Obsorgeangelegenheiten (FH 9.3.2023). Außerdem stehen Verfahrensrechte nicht allen syrischen Bürgern in gleichem Ausmaß zur Verfügung, zum Teil, weil Auslegungen des religiösen Rechts die Grundlage für Elemente des Familien- und Strafrechts bilden und Frauen diskriminieren (USDOS 20.3.2023).

Personenstandsgesetz von 1953 (mit Novellierungen)

Im muslimisch dominierten multireligiösen und multiethnischen Syrien haben die unterschiedlichen religiösen Gemeinschaften seit Langem das Recht, bestimmte Angelegenheiten des Familienrechts entsprechend ihren jeweiligen religiösen Vorschriften zu regeln (SLJ 3.10.2019). Im Allgemeinen wird das Familienrecht durch das Personenstandsgesetz (qanun al-ahwal al-shakhsiyya) von 1953 geregelt, eine Kodifizierung islamischen Rechts. Das Gesetz gilt für alle Syrer, aber bestimmte Ausnahmen gelten für Drusen, Christen und Juden, die ihre eigenen religiösen Gesetze in Bezug auf Heirat, Scheidung, Kindesunterhalt, Mitgift, Testamente und Erbschaft anwenden können (MPG 2018). Andere Bereiche wie Vormundschaft und Vaterschaft gelten jedoch für alle Syrer, unabhängig von ihrer Religion - nach einer zeitweisen Ausnahme für Katholiken (Landinfo 22.8.2018). Das Personenstandsrecht und die Scharia-Gerichte, die dieses Recht anwenden, haben Vorrang gegenüber den nicht-muslimischen Gerichten (Eijk 2013).

Nicht nur die verschiedenen Religionsgruppen, auch die unterschiedlichen Konfessionen haben eine jeweils eigene Gesetzgebung in bestimmten rechtlichen Angelegenheiten den Personenstand betreffend (Eijk 2013). So existiert ein kodifiziertes Familienrecht für Katholiken, Protestanten sowie für die Armenisch-, Griechisch- sowie Syrisch-Orthodoxen Kirchen u. a. in verschiedenen Personenstandsgesetzen (MPG 2018). Das Gesetz unterscheidet hingegen nicht zwischen den verschiedenen islamischen Konfessionen und gilt für Sunniten, Alawiten und andere schiitische Gruppen gleichermaßen (ausgenommen sind hiervon Drusen, wenn man diese als muslimische Gruppe ansieht) (Eijk 2016).

Am 25.3.2021 ist mit der Unterschrift des Präsidenten das Gesetz Nr. 13/2021 zum Erlass eines neuen Personenstandsgesetzes (PSG) verabschiedet worden. Das neue Gesetz ersetzt das Personenstandsgesetz von 2007. Gegenstand der enthaltenen Neuerungen sind insbesondere die Automatisierung und Informatisierung von Registerprozessen und ihre Vereinfachung; u. a. soll es Erleichterungen bei der Beantragung von Urkunden geben (VfSt 30.3.2021). Bezüglich Heirat, Scheidung, Kinderobsorge und Erbschaft sind Frauen weiterhin im Personenstandsgesetz diskriminiert (HRW 11.1.2024).

Eheschließung

Religionsverschiedenheit ist ein Hindernis für die Eheschließung in Syrien. So ist die Ehe einer muslimischen Frau mit einem nicht-muslimischen Mann nichtig. Eine Ehe zwischen einem muslimischen Mann und einer nicht-muslimischen Frau, sofern diese dem Christentum oder Judentum angehört, ist gültig (MPG 2018, vgl. USDOS 2.6.2022). Inwieweit eine Ehe mit einer Jesidin rechtmäßig ist, ist unklar (MPG 2018). Im Jahr 2019 erfolgten Änderungen. Das Heiratsalter wurde für Männer wie Frauen von 17 auf 18 Jahre erhöht. Der Ehemann und die Ehefrau können nun ihre jeweiligen Bedingungen im Ehevertrag festschreiben, wenn diese weder islamisches noch syrisches Recht verletzen. Sollte islamisches oder syrisches Recht hingegen verletzt sein, werden diese Bedingungen nichtig, aber der Ehevertrag behält seine Gültigkeit (LoC 8.4.2019). Religionsverschiedenheit ist ein Hindernis für die Eheschließung in Syrien. So ist die Ehe einer muslimischen Frau mit einem nicht-muslimischen Mann nichtig. Eine Ehe zwischen einem muslimischen Mann und einer nicht-muslimischen Frau, sofern diese dem Christentum oder Judentum angehört, ist gültig (MPG 2018, vergleiche USDOS 2.6.2022). Inwieweit eine Ehe mit einer Jesidin rechtmäßig ist, ist unklar (MPG 2018). Im Jahr 2019 erfolgten Änderungen. Das Heiratsalter wurde für Männer wie Frauen von 17 auf 18 Jahre erhöht. Der Ehemann und die Ehefrau können nun ihre jeweiligen Bedingungen im Ehevertrag festschreiben, wenn diese weder islamisches noch syrisches Recht verletzen. Sollte islamisches oder syrisches Recht hingegen verletzt sein, werden diese Bedingungen nichtig, aber der Ehevertrag behält seine Gültigkeit (LoC 8.4.2019).

Der Zuständige des Gerichts kann die Ehe im Gericht oder zuhause schließen. Das Brautpaar muss nicht anwesend sein. Die Frau kann auch durch ihren Vormund vertreten werden. Eine Vertretung wird entsprechend in der Eheschließungsurkunde/Heiratsurkunde vermerkt (NMFA 5.2022) [Anm.: zur Praxis von diesbezüglichen Vermerken bei der Bestätigung informeller Heiraten siehe weiter unten.]. Theoretisch braucht eine erwachsene Frau nicht die ausdrückliche Zustimmung ihres Vaters oder Vormunds, um eine traditionelle Ehe eingehen zu können. Auf die Anwesenheit des Vormunds der Frau wird jedoch großer Wert gelegt, weil von ihm erwartet wird, dass er die Interessen der Familie und der Braut schützt (NMFA 6.2021). In den unterschiedlichen Strömungen des islamischen Rechts ist es umstritten, ob eine erwachsene, voll geschäftsfähige Frau ihre Ehe ohne ihren Ehevormund schließen kann. Ein erwachsener Mann kann seine Ehe ohne einen Ehevormund schließen (MPG o.D.a). Stellvertretung bei der Ehe (tawkîl) ist gemäß Art. 8 PSG zulässig und durchaus üblich (ÖB Damaskus 1.10.2021). Der Zuständige des Gerichts kann die Ehe im Gericht oder zuhause schließen. Das Brautpaar muss nicht anwesend sein. Die Frau kann auch durch ihren Vormund vertreten werden. Eine Vertretung wird entsprechend in der Eheschließungsurkunde/Heiratsurkunde vermerkt (NMFA 5.2022) [Anm.: zur Praxis von diesbezüglichen Vermerken bei der Bestätigung informeller Heiraten siehe weiter unten.]. Theoretisch braucht eine erwachsene Frau nicht die ausdrückliche Zustimmung ihres Vaters oder Vormunds, um eine traditionelle Ehe eingehen zu können. Auf die Anwesenheit des Vormunds der Frau wird jedoch großer Wert gelegt, weil von ihm erwartet wird, dass er die Interessen der Familie und der Braut schützt (NMFA 6.2021). In den unterschiedlichen Strömungen des islamischen Rechts ist es umstritten, ob eine erwachsene, voll geschäftsfähige Frau ihre Ehe ohne ihren Ehevormund schließen kann. Ein erwachsener Mann kann seine Ehe ohne einen Ehevormund schließen (MPG o.D.a). Stellvertretung bei der Ehe (tawkîl) ist gemäß Artikel 8, PSG zulässig und durchaus üblich (ÖB Damaskus 1.10.2021).

Die Mitwirkung des Staates ist für die Wirksamkeit der Eheschließung nicht erforderlich. Vielmehr stellen die Eheschließung an sich und die Mitteilung bzw. Registrierung der Eheschließung bei Gericht oder einer anderen Behörde getrennte Vorgänge dar. Die Registrierung ist verpflichtend und kann entweder vor oder nach der Eheschließung erfolgen (MPG o.D.a). Das Scharia-Gericht (oder religiöse Behörde) meldet die geschlossenen gesetzlichen Heiraten dem Zivilregister (NMFA 5.2022).

Paare, bei denen ein Partner ausländischer Staatsbürger ist, benötigen eine Genehmigung des Innenministeriums, denn dies gilt als Frage der nationalen Sicherheit (SLJ 3.10.2019).

Eine informelle Heirat mit Bezeichnungen wie sheikh, ‘urfi und katb al-kitab (NMFA 5.2022) - auch unter der Bezeichnung „traditionelle Ehe“ (SLJ 3.10.2019) - ist eine islamische Heirat, die ohne die Involvierung einer kompetenten Autorität geschlossen wird (NMFA 5.2022). Gründe für eine traditionelle Ehe können sein, dass das Paar unterschiedlichen islamischen Konfessionen angehört, dass es gegen die Wünsche der Familie heiratet, oder es sich um eine polygame Ehe handelt (mit oder ohne Wissen der ersten Ehefrau), die grundsätzlich im syrischen Personenstandsrecht erlaubt, jedoch strukturell beschränkt ist. Ein Mann kann einer solchen Ehe auch zustimmen, um dem unehelichen Kind seiner Frau einen Vater und somit einen Familiennamen zu geben (Eijk 2013). Ein Richter kann weiterhin eine informelle Heirat ratifizieren, wenn die Bedingungen im ersten Absatz (des Gesetzes) nicht gegeben sind. Das kann auch als Möglichkeit für die Heirat von Minderjährigen genutzt werden, ohne das eine Dispens durch den Richter nötig ist (NMFA 5.2022).

Ein weiterer Grund für informelle Heiraten ist, dass Männer, die in der Armee [Anm.: je nach Zeitpunkt vor oder nach der Gesetzesänderung 2019 nur Berufssoldaten oder auch andere - siehe auch weiter unten] dienen, eine Genehmigung der Armee für eine Eheschließung benötigen (Eijk 2013). Männer müssen nämlich sonst Dokumente vorlegen, welche belegen, dass ihre militärdienstlichen Verpflichtungen erfüllt sind (STJ 3.10.2019). Im Jahr 2019 benötigte z. B. jeder in der Altersgruppe zwischen 18 und 42 Jahren die Erlaubnis seiner Militäreinheit für eine Heirat. Viele Männer, egal ob Wehrdienstpflichtige oder Deserteure schlossen daher informelle Ehen, welche sie dann bei einem Scharia-Gericht ratifizieren ließen. Letzteres soll ohne Erlaubnis des Militärs möglich gewesen sein, wenn die Frau schwanger war oder schon ein Kind geboren hatte. Mit mehreren Änderungen im Personenstandsgesetz im Jahr 2019, Artikel 40, Absatz 1, benötigen nur Berufssoldaten eine Erlaubnis zur Heirat. Ob ein Deserteur seine informelle Heirat durch ein Scharia-Gericht bestätigen lassen kann, das beim Zivilregister registriert ist, hängt hauptsächlich davon ab, ob diese informelle Heirat bestätigt wird (NMFA 5.2022).

Da eine Ehe auch formlos zustande kommen kann, gibt es oft keine vorherige Anzeige der Eheabsicht bei Gericht. Zudem können die Brautleute in vielen Fällen die erforderlichen Dokumente nicht beibringen. Der Bedarf, die informell geschlossene Ehe zu registrieren, entsteht immer dann, wenn für ein Kind aus dieser Ehe Dokumente (z. B. eine Geburtsurkunde oder die Staatsbürgerschaftsurkunde) ausgestellt werden sollen. Das Gesetz bestimmt, dass eine Registrierung der bereits geschlossenen Ehe im Nachhinein erfolgen darf, wenn festgelegte Anforderungen erfüllt sind. Im Fall einer Schwangerschaft der Ehefrau oder des Vorhandenseins von Kindern aus dieser Ehe ist diese leichter nachweisbar. Können bestimmte Unterlagen zur Gültigkeit der außergerichtlichen Eheschließung nicht vorgelegt werden, besteht die Möglichkeit, eine einvernehmliche Feststellungsklage über das Bestehen der Ehe zu erheben. Bei der Feststellungsklage werden lediglich Tatsachen festgehalten, die von den Parteien selbst vorgebracht werden. Das Gericht überprüft die vorgebrachten Behauptungen nicht (MPG o.D.a).

Scharia-Gerichte können diese informellen Ehen ratifizieren, wobei die Bestätigung in schriftlicher Form erfolgt, aber die Dokumente werden inhaltlich wie formal je nach Gericht unterschiedlich nach Gutdünken der Richter ausgestellt. Zum Beispiel ist die Anwesenheit des Brautpaars oder seiner Repräsentanten nicht zwingend im Dokument erwähnt. Es wird auch nicht immer explizit erwähnt, ob ein Gatte oder eine Gattin durch eine andere Person vertreten wurde (NMFA 5.2022).

Das Datum der Eheschließung wird bei einer nachträglichen Registrierung vom Gericht bestimmt. Wenn das Gericht die traditionelle Eheschließung als gültig anerkennt, ist das Datum der traditionellen Eheschließung das Datum der Eheschließung, nicht das Datum der Registrierung. Da es auch möglich ist, Kinder ex post facto zu registrieren (oftmals gleichzeitig mit der Registrierung der Ehe), und Kinder im Kontext einer Ehe geboren werden sollten, sollte das Hochzeitsdatum hierbei jedenfalls vor dem Geburtsdatum der Kinder liegen. Daher würde es laut der Einschätzung einer Expertin für syrisches Ehe- und Familienrecht Sinn machen, dass das Gericht das Datum der traditionellen Eheschließung als das „echte Hochzeitsdatum“ festlegt (Eijk 4.1.2018).

Ein Gerichtsbeschluss wird besonders in Fällen gewählt, in denen ein Gatte verstorben, verschwunden, die Adresse unbekannt ist, nicht im Gericht erscheinen kann oder sich weigert, seine informelle Heirat zu bestätigen oder zu registrieren. Der Weg kann auch gewählt werden, wenn beide Gatten nicht vor Gericht erscheinen können. Ein Anwalt initiiert als Vertreter einer der beiden Eheleute das Verfahren zur Ratifizierung der außergerichtlichen Heirat. Dieses Verfahren war weit verbreitet, als die Genehmigung des Registrierungsbüros für den Militärdienst von Nöten war, und der Gatte nicht im Gericht erscheinen konnte (NMFA 6.2021).

In Bezug auf christliche Ehen werden vom Staat Ehen, die in einer Kirche geschlossen werden, als gültige Ehen anerkannt. Nach der Zeremonie sendet die Kirche die Unterlagen an das Zivilregisterbüro (Ejk 2013).

[…]

Heiratsdokumente

Ein "bay?n zaw?j" ist ein Auszug aus einer Heiratsurkunde und enthält eine Reihe von Feldern oder Abschnitten. Die "raqm al-wath?qa" (Dokumentennummer) ist eine codierte Nummer, die sich auf die Provinz, das zuständige Standesamt und die Seriennummer des Dokuments bezieht. Die Dokumentennummer ist die Nummer des Heiratsdokuments und wird vom Scharia-Gericht oder im Falle von Christen oder Drusen von einem anderen Familiengericht vergeben. Die "raqm al-w?qi?a" (Vorgangsnummer) bezieht sich auf die Nummer des registrierten Vorfalls (wie Geburt, Tod, Heirat, Scheidung und damit zusammenhängende Vorfälle) und den Ort, an dem der Vorfall registriert wurde. Die Vorgangsnummer wird von den Standesämtern vergeben. Das "t?r?? al-?aqd" (wörtlich "das Datum des Vertrags") bezieht sich auf das Datum der Eheschließung - entweder das Datum, an dem die Ehe vor einem oder durch einen Eheschließungsbeamten des Gerichts geschlossen wurde, oder das Datum der Eheschließung, das durch die rückwirkende Ratifizierung einer traditionellen Ehe durch das Gericht bestimmt wurde. Im Falle einer rückwirkenden Ratifizierung einer traditionellen oder "Urfi-Ehe" entspricht dieses Datum - wenn es korrekt ist, wie die Quelle hinzufügt - dem Datum der Eheschließung, das in der Gerichtsentscheidung zu finden ist (NMFA 6.2021).

Der Heiratsurkunde/Eheschließungsurkunde (sakk zawaj) beinhaltet drei Zahlen auf der oberen linken Seite: as-sahifa (Seitenzahl), al-asas (Laufnummer) und as-sidjil (Registrierungsbuchnummer des Zivilregisterarchivs). Kopien der Heiratsurkunde ergehen an das jeweilige Zivilregisterbüro der Eheleute, sodass ihre Ehe dort als registriert aufscheint. Das kann mehrere Tage dauern. Manche Paare bringen lieber selbst die Kopien zu den Registrierungsbüros, um das Prozedere zu beschleunigen, bzw. als Vorsichtsmaßnahme (NMFA 5.2022).

Im Fall einer nachträglichen Ratifizierung einer informellen Heirat kann in der Zwischenzeit eine Schwangerschaft vorliegen, was der Richter bei der Ratifizierung vermerken kann, was aber kein Standardvorgehen darstellt (NMFA 5.2022).

[…]

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit der BF sowie zur Antragstellung ergeben sich zweifelsfrei aus dem Akt der ÖB Teheran, insbesondere aus den im Zuge des Verfahrens vorgelegten Unterlagen.

Ferner ergeben sich die Feststellungen zur Bezugsperson, zu deren in Österreich geführtem Asylverfahren und ihrem aufenthaltsrechtlichen Status aus dem Bescheid des BFA vom XXXX , Zl. XXXX /210970654.Ferner ergeben sich die Feststellungen zur Bezugsperson, zu deren in Österreich geführtem Asylverfahren und ihrem aufenthaltsrechtlichen Status aus dem Bescheid des BFA vom römisch 40 , Zl. römisch 40 /210970654.

Zudem erschließen sich die Feststellungen zu den getätigten Ermittlungen der Behörde und zum eingeräumten Parteiengehör ebenso aus dem unbedenklichen Akteninhalt.

Die Feststellungen zum syrischen Eherecht beruhen auf dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien (Stand 27.03.2024). Angesichts der Seriosität der in diesen Berichten angeführten Quellen sowie der nachvollziehbaren und schlüssigen Ausführungen wird an den entsprechenden Angaben nicht gezweifelt und bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass sich die diesbezügliche Rechtslage zwischenzeitlich entscheidungsmaßgeblich geändert hätte.

2.2. Hinsichtlich des Vorliegens eines berücksichtigungswürdigen Familienlebens (im gegenständlichen Fall das Vorliegen einer bereits vor Einreise der Bezugsperson nach Österreich bestandenen, gültigen Ehe) ist zunächst auszuführen, dass in Visaverfahren der BF den vollen Beweis hinsichtlich sämtlicher verfahrensrelevanter Tatsachen zu liefern hat.

Insoweit die BF vorbringt, aus den vorgelegten Dokumenten ergebe sich, dass zwischen ihr und der Bezugsperson eine gültige Ehe bestehe, da die Ehe am XXXX vom islamrechtlichen Gericht in XXXX am Tag der Eheschließung legalisiert worden sei, ist dazu festzuhalten, dass die BF aus folgenden Gründen nicht in der Lage war, dieses Vorbringen durch geeignete und nachvollziehbare Unterlagen zu belegen:Insoweit die BF vorbringt, aus den vorgelegten Dokumenten ergebe sich, dass zwischen ihr und der Bezugsperson eine gültige Ehe bestehe, da die Ehe am römisch 40 vom islamrechtlichen Gericht in römisch 40 am Tag der Eheschließung legalisiert worden sei, ist dazu festzuhalten, dass die BF aus folgenden Gründen nicht in der Lage war, dieses Vorbringen durch geeignete und nachvollziehbare Unterlagen zu belegen:

Die von der BF vorgelegten Unterlagen sind nicht geeignet, eine Eheschließung in der von ihr dargestellten Form (zunächst traditionelle Eheschließung in Anwesenheit beider Ehegatten sowie nachfolgende Registrierung) zu belegen.

Wie im Verfahren aufgezeigt, ergaben sich bereits angesichts der widersprüchlichen Angaben des angeblichen Ehemannes (Bezugsperson) zu seinem Familienstand im Rahmen seiner Erstbefragung durch Organe des Sicherheitsdienstes Zweifel am tatsächlichen Bestehen des behaupteten Familienverhältnisses. So gab die Bezugsperson in ihrer Erstbefragung am 17.07.2021 lediglich an, verlobt zu sein. In ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am XXXX führte sie an, lediglich traditionell verheiratet zu sein. Die BF gab dazu in ihrer Stellungnahme an, dass es sich um ein Missverständnis gehandelt habe, zumal die Bezugsperson zum Zeitpunkt der Erstbefragung ebenfalls mit einer Frau XXXX verlobt gewesen sei. Die Bezugsperson sei jedoch gleichzeitig auch mit der BF verheiratet gewesen. Die Beziehung sowie die entsprechende Verlobung mit Frau XXXX sei nicht mehr aufrecht. In ihrer Beschwerdeschrift führte die BF dazu weiters aus, dass die Bezugsperson während ihrer Einvernahme erwähnt habe, mit der BF verheiratet zu sein und mit einer zweiten Frau namens XXXX verlobt zu sein. Nachdem die Bezugsperson den Bescheid persönlich erhalten habe, habe sie entdeckt, dass nur die Verlobte XXXX im Bescheid erwähnt worden sei aber nicht festgestellt worden sei, dass er mit der BF seit XXXX verheiratet sei. Wie im Verfahren aufgezeigt, ergaben sich bereits angesichts der widersprüchlichen Angaben des angeblichen Ehemannes (Bezugsperson) zu seinem Familienstand im Rahmen seiner Erstbefragung durch Organe des Sicherheitsdienstes Zweifel am tatsächlichen Bestehen des behaupteten Familienverhältnisses. So gab die Bezugsperson in ihrer Erstbefragung am 17.07.2021 lediglich an, verlobt zu sein. In ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am römisch 40 führte sie an, lediglich traditionell verheiratet zu sein. Die BF gab dazu in ihrer Stellungnahme an, dass es sich um ein Missverständnis gehandelt habe, zumal die Bezugsperson zum Zeitpunkt der Erstbefragung ebenfalls mit einer Frau römisch 40 verlobt gewesen sei. Die Bezugsperson sei jedoch gleichzeitig auch mit der BF verheiratet gewesen. Die Beziehung sowie die entsprechende Verlobung mit Frau römisch 40 sei nicht mehr aufrecht. In ihrer Beschwerdeschrift führte die BF dazu weiters aus, dass die Bezugsperson während ihrer Einvernahme erwähnt habe, mit der BF verheiratet zu sein und mit einer zweiten Frau namens römisch 40 verlobt zu sein. Nachdem die Bezugsperson den Bescheid persönlich erhalten habe, habe sie entdeckt, dass nur die Verlobte römisch 40 im Bescheid erwähnt worden sei aber nicht festgestellt worden sei, dass er mit der BF seit römisch 40 verheiratet sei.

Weiters führte die BF in ihrer Beschwerdeschrift aus, dass das BFA den Sachverhalt verdrehe und behaupte, dass die Bezugsperson in der Erstbefragung gesagt hätte, dass sie verlobt sei und dies mit dem Ehevertrag vom XXXX in Widerspruch stehe. Jedoch sei nicht berücksichtigt worden, dass es sich hierbei um zwei verschiedene Frauen gehandelt habe, nämlich seine damalige Verlobte XXXX und seine Ehefrau, welche die BF sei. Die Verlobung sei zudem nicht offiziell und lediglich als Versprechen zwischen den Verlobten zu verstehen gewesen. Die Bezugsperson habe sich zu einem späteren Zeitpunkt doch für die BF entschieden und habe die Verlobung mit Frau XXXX aufgelöst. Aus den genannten Gründen sei der Sachverhalt durch die ÖB Teheran nicht richtig ermittelt und unrichtige rechtliche Schlüsse gezogen worden.Weiters führte die BF in ihrer Beschwerdeschrift aus, dass das BFA den Sachverhalt verdrehe und behaupte, dass die Bezugsperson in der Erstbefragung gesagt hätte, dass sie verlobt sei und dies mit dem Ehevertrag vom römisch 40 in Widerspruch stehe. Jedoch sei nicht berücksichtigt worden, dass es sich hierbei um zwei verschiedene Frauen gehandelt habe, nämlich seine damalige Verlobte römisch 40 und seine Ehefrau, welche die BF sei. Die Verlobung sei zudem nicht offiziell und lediglich als Versprechen zwischen den Verlobten zu verstehen gewesen. Die Bezugsperson habe sich zu einem späteren Zeitpunkt doch für die BF entschieden und habe die Verlobung mit Frau römisch 40 aufgelöst. Aus den genannten Gründen sei der Sachverhalt durch die ÖB Teheran nicht richtig ermittelt und unrichtige rechtliche Schlüsse gezogen worden.

Zunächst ist auszuführen, dass die behauptete traditionelle Eheschließung am XXXX und die Registrierung bei Gericht laut der vorgelegten Bestätigung am selben Tag erfolgt sei. Die Erstbefragung der Bezugsperson fand am 17.07.2021 statt und gab diese nicht an, verheiratet zu sein, sondern lediglich verlobt zu sein. Erst in ihrer Einvernahme vor dem BFA am XXXX gab die Bezugsperson an, traditionell verheiratet zu sein. Insofern erscheint es nicht nachvollziehbar, warum die Bezugsperson in ihrer niederschriftlichen Einvernahme lediglich eine traditionelle Eheschließung erwähnte, sofern nunmehr behauptet wird, dass die Ehe bereits am XXXX gerichtlich registriert und somit anerkannt worden sei. Auch das Vorbringen, dass die Bezugsperson zum Zeitpunkt ihrer Erstbefragung mit einer anderen Frau und nicht mit der BF verlobt gewesen sei, erscheint nicht glaubwürdig. Die BF führte in ihrer Beschwerdeschrift aus, dass die Verlobung der Bezugsperson mit Frau XXXX nicht offiziell erfolgt sei, sondern lediglich ein Versprechen untereinander gewesen sei. Gerade deswegen erscheint es nicht nachvollziehbar, warum die Bezugsperson ein inoffizielles Versprechen erwähnte, jedoch eine traditionell geschlossene und bei Gericht registrierte Ehe nicht anführte.Zunächst ist auszuführen, dass die behauptete traditionelle Eheschließung am römisch 40 und die Registrierung bei Gericht laut der vorgelegten Bestätigung am selben Tag erfolgt sei. Die Erstbefragung der Bezugsperson fand am 17.07.2021 statt und gab diese nicht an, verheiratet zu sein, sondern lediglich verlobt zu sein. Erst in ihrer Einvernahme vor dem BFA am römisch 40 gab die Bezugsperson an, traditionell verheiratet zu sein. Insofern erscheint es nicht nachvollziehbar, warum die Bezugsperson in ihrer niederschriftlichen Einvernahme lediglich eine traditionelle Eheschließung erwähnte, sofern nunmehr behauptet wird, dass die Ehe bereits am römisch 40 gerichtlich registriert und somit anerkannt worden sei. Auch das Vorbringen, dass die Bezugsperson zum Zeitpunkt ihrer Erstbefragung mit einer anderen Frau und nicht mit der BF verlobt gewesen sei, erscheint nicht glaubwürdig. Die BF führte in ihrer Beschwerdeschrift aus, dass die Verlobung der Bezugsperson mit Frau römisch 40 nicht offiziell erfolgt sei, sondern lediglich ein Versprechen untereinander gewesen sei. Gerade deswegen erscheint es nicht nachvollziehbar, warum die Bezugsperson ein inoffizielles Versprechen erwähnte, jedoch eine traditionell geschlossene und bei Gericht registrierte Ehe nicht anführte.

Wie im angefochtenen Bescheid aufgezeigt, ergaben sich bereits angesichts der von der Bezugsperson im Rahmen ihres Asylverfahrens getätigten widersprüchlichen Angaben zu ihrem Familienstand und des Vorliegens einer registrierten Ehe Ungereimtheiten. Aufgrund der vorliegenden Divergenzen der Angaben der Bezugsperson mit den vorgelegten Unterlagen über die Eheschließung bestehen Zweifel am Wahrheitsgehalt des vorgebrachten Familienverhältnisses, die zwar nicht für sich alleine betrachtet, jedoch in Zusammenschau mit den weiteren Unstimmigkeiten das Ergebnis der Behörde, dass das Familienverhältnis nicht bewiesen werden konnte, stützen.

Die BF führt in ihrer Beschwerdeschrift weiters aus, dass die Bezugsperson, nachdem sie den Bescheid erhalten habe, entdeckt habe, dass nur die Verlobte XXXX im Bescheid erwähnt worden sei. Dabei handelt es sich lediglich um eine Schutzbehauptung. Der Bezugsperson wurde mit Bescheid des BFA vom XXXX der Status eines Asylberechtigten zuerkennt, insofern wurden die Feststellungen sehr kurz gehalten und beinhalten keine Angaben über den Familienstand der Bezugsperson.Die BF führt in ihrer Beschwerdeschrift weiters aus, dass die Bezugsperson, nachdem sie den Bescheid erhalten habe, entdeckt habe, dass nur die Verlobte römisch 40 im Bescheid erwähnt worden sei. Dabei handelt es sich lediglich um eine Schutzbehauptung. Der Bezugsperson wurde mit Bescheid des BFA vom römisch 40 der Status eines Asylberechtigten zuerkennt, insofern wurden die Feststellungen sehr kurz gehalten und beinhalten keine Angaben über den Familienstand der Bezugsperson.

Nachdem die BF nach Antragstellung aufgefordert wurde, Angaben betreffend das Vorliegen eines Familienlebens zu machen, gab diese an, dass sie sich seit Ende 2009/Anfang 2010 mit der Bezugsperson in einer Liebesbeziehung befinde und der Bruder der BF ein Schulkollege der Bezugsperson gewesen sei, durch welchen die Bezugsperson die BF näher kennengelernt habe. Nach der Eheschließung habe das Paar etwa einen Monat zusammengelebt. Nähere Angaben zum Familienleben tätigte die BF nicht. Auch wurde die BF aufgefordert, Hochzeitsfotos vorzulegen, leistete jedoch der Aufforderung keine Folge. Erst mit der Beschwerdeschrift vom 06.10.2022 legte die BF mehrere Lichtbilder vor, welche die BF mit der Bezugsperson abbilden soll. Unter den vorgelegten Lichtbildern sind auch jene, welche die BF und die Bezugsperson als Brautpaar zu erkennen geben sollen. Allerdings sind auf den Fotos keine Hochzeitsfeierlichkeiten, sondern lediglich das Abbild des vermeintlichen Brautpaares erkennbar. Zudem wirken die vorgelegten Lichtbilder inszeniert, zumal sich das vermeintliche Brautpaar lediglich zu zweit in einem Raum ablichten ließ.

Dass die Lichtbilder inszeniert sind und die BF erst mit der Beschwerdeschrift vom 06.10.2022 diese vorlegen konnte, steht insofern damit in Einklang, als die BF zum Nachweis eines Treffens mit der Bezugsperson im Sudan im Zeitraum 18.09.2022 bis 02.10.2022 jeweils in Kopie auch Flugtickets und Visabestätigungen vorlegte. Vor diesem Hintergrund erscheint es plausibel, dass die BF sich mit der Bezugsperson im Sudan getroffen hat und die vorgelegten Lichtbilder anfertigte. Insofern sind die vorgelegten Lichtbilder nicht geeignet, einen Nachweis, dass die Eheschließung bereits vor Einreise der Bezugsperson in Österreich bestanden hat, zu erbringen. Sofern die BF angibt, dass sie seit Ende 2009/Anfang 2010 mit der Bezugsperson in einer Liebesbeziehung sei, erscheint es zudem nicht nachvollziehbar, warum sie keine Lichtbilder aus früheren Jahren, die Rückschluss auf den Zeitpunkt und den Ort der Aufnahme zulassen, vorlegte. Schließlich ist die in Kopie vorgelegte Bestätigung eines Facharztes für Geburtshilfe über die Schwangerschaft und die am 15.12.2022 durchgeführte Gebärmutterausschabung infolge schwerer Genitalblutungen bei der BF für sich genommen ebenso nicht geeignet, Umstände eines gemeinsamen Familienlebens vor der Einreise der Bezugsperson in Österreich am XXXX nachzuweisen.Dass die Lichtbilder inszeniert sind und die BF erst mit der Beschwerdeschrift vom 06.10.2022 diese vorlegen konnte, steht insofern damit in Einklang, als die BF zum Nachweis eines Treffens mit der Bezugsperson im Sudan im Zeitraum 18.09.2022 bis 02.10.2022 jeweils in Kopie auch Flugtickets und Visabestätigungen vorlegte. Vor diesem Hintergrund erscheint es plausibel, dass die BF sich mit der Bezugsperson im Sudan getroffen hat und die vorgelegten Lichtbilder anfertigte. Insofern sind die vorgelegten Lichtbilder nicht geeignet, einen Nachweis, dass die Eheschließung bereits vor Einreise der Bezugsperson in Österreich bestanden hat, zu erbringen. Sofern die BF angibt, dass sie seit Ende 2009/Anfang 2010 mit der Bezugsperson in einer Liebesbeziehung sei, erscheint es zudem nicht nachvollziehbar, warum sie keine Lichtbilder aus früheren Jahren, die Rückschluss auf den Zeitpunkt und den Ort der Aufnahme zulassen, vorlegte. Schließlich ist die in Kopie vorgelegte Bestätigung eines Facharztes für Geburtshilfe über die Schwangerschaft und die am 15.12.2022 durchgeführte Gebärmutterausschabung infolge schwerer Genitalblutungen bei der BF für sich genommen ebenso nicht geeignet, Umstände eines gemeinsamen Familienlebens vor der Einreise der Bezugsperson in Österreich am römisch 40 nachzuweisen.

Die ÖB Teheran hat daher die gravierenden Abweichungen in den vorgelegten Dokumenten sowie den Angaben der BF und der Bezugsperson zu Recht als eindeutigen Hinweis auf deren fehlende Authentizität qualifiziert und diesen keinen maßgeblichen Beweiswert zuerkannt.

Die BF vermochte auch sonst keine geeigneten Beweismittel vorzulegen, die die von ihr behauptete Eheschließung oder ein gemeinsames Familienleben mit der Bezugsperson untermauern könnten.

Insgesamt liegen somit keinerlei Unterlagen oder sonstige Belege vor, die eine zwischen der BF und der Bezugsperson tatsächlich aus freiem Willen beider Ehegatten geschlossene Ehe oder eine sonstige zwischen ihnen bestehende Nahebeziehung vor Einreise der Bezugsperson im Bundesgebiet untermauern würden. Die zum Beleg der Eheschließung vorgelegten Unterlagen, insbesondere die Heiratsurkunde und die Bestätigung einer Eheschließung des islamrechtlichen Gerichts in XXXX , weisen offensichtlich einen tatsachenwidrigen Inhalt auf, sodass diese nicht geeignet sind, eine Eheschließung und das behauptete familiäre Verhältnis zu belegen. Nachweise, dass eine Ehe bzw. ein Familienleben bereits vor der Einreise der Bezug

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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