Entscheidungsdatum
11.10.2024Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
I406 2286326-1/18E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gerhard KNITEL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Tunesien, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Gregor KLAMMER, Goldschmiedgasse 6/6, 1010 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 22.12.2023, Zl. XXXX , nach Durchführung einer Verhandlung am 15.05.2024 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gerhard KNITEL als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Tunesien, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Gregor KLAMMER, Goldschmiedgasse 6/6, 1010 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 22.12.2023, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer Verhandlung am 15.05.2024 zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Tunesien, reiste zu einem unbekannten Zeitpunkt im Februar 2021 unrechtmäßig ins Bundesgebiet ein.
Am 31.03.2023 wurde er von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes in der Wohnung seiner Freundin/Verlobten angetroffen und aufgrund seines illegalen Aufenthaltes im Bundesgebiet festgenommen. Sein tunesischer Reisepass wurde sichergestellt.
Am 01.04.2023 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen.
In dieser Einvernahme gab er unter anderem an, vier Jahre lang in Frankreich gewesen und von dort nach Österreich gekommen zu sein, um hier zu heiraten. Er sei seit 2 Jahren in Österreich. Er habe keine feste Unterkunft. Er wohne manchmal bei seiner Freundin/Verlobten XXXX , einer österreichischen Staatsbürgerin, und manchmal bei einem Freund. Er arbeite als Aushilfe am Gemüsemarkt in der XXXX . Er sei aus wirtschaftlichen Gründen aus Tunesien ausgereist. Es spräche nichts gegen eine Rückkehr nach Tunesien. Wenn er hierbleiben dürfe, dann würde er hierbleiben. Wenn er nach Tunesien gehen müsse, dann werde er nach Tunesien gehen. Ihm sei nur wichtig, dass er die Verlobte heirate. Ob es in Österreich oder in Tunesien sei, sei ihm egal.In dieser Einvernahme gab er unter anderem an, vier Jahre lang in Frankreich gewesen und von dort nach Österreich gekommen zu sein, um hier zu heiraten. Er sei seit 2 Jahren in Österreich. Er habe keine feste Unterkunft. Er wohne manchmal bei seiner Freundin/Verlobten römisch 40 , einer österreichischen Staatsbürgerin, und manchmal bei einem Freund. Er arbeite als Aushilfe am Gemüsemarkt in der römisch 40 . Er sei aus wirtschaftlichen Gründen aus Tunesien ausgereist. Es spräche nichts gegen eine Rückkehr nach Tunesien. Wenn er hierbleiben dürfe, dann würde er hierbleiben. Wenn er nach Tunesien gehen müsse, dann werde er nach Tunesien gehen. Ihm sei nur wichtig, dass er die Verlobte heirate. Ob es in Österreich oder in Tunesien sei, sei ihm egal.
Nach der Einvernahme ordnete das Bundesamt mit Mandatsbescheid vom 01.04.2023 über den Beschwerdeführer die Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme an.
Mit Bescheid des Bundesamts vom 03.04.2023, der erstinstanzlich in Rechtskraft erwuchs, wurde in weiterer Folge gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem auf die Dauer von drei Jahren befristeten Einreiseverbot erlassen, die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Tunesien für zulässig erklärt, einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt und wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt.
Am 03.04.2023 langte ein Rückkehrberatungsprotokoll der BBU GmbH beim Bundesamt ein, wonach der Beschwerdeführer rückkehrwillig sei, und stellte der Beschwerdeführer mit Unterstützung der BBU GmbH einen Antrag auf freiwillige unterstützte Ausreise. Tags darauf wurden seitens des Bundesamts der Antrag sowie finanzielle Starthilfe gewährt.
Am 04.04.2023 übermittelte die BBU GmbH dem Bundesamt ein Flugticket für den Beschwerdeführer und ersuchte um dessen Entlassung für den 11.04.2023. Ein entsprechender Entlassungsschein wurde seitens des Bundesamts am gleichen Tag an das Polizeianhaltezentrum übermittelt.
Am 05.04.2023 wurde der Antrag auf freiwillige Ausreise durch den Beschwerdeführer widerrufen und ein entsprechendes Rückkehrberatungsprotokoll der BBU GmbH mit der Dokumentierung der Ausreiseunwilligkeit des Beschwerdeführers übermittelt.
2. Am 06.04.2023 stellte der Beschwerdeführer sodann im Stande der Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, den er damit begründete, dass er schon seit längerer Zeit aus dem Islam ausgetreten sei. Die Leute in seinem Bezirk würden ihn umbringen, wenn sie davon erführen. Sie würden ihm den Kopf abhacken. Er möge aus diesem Grund um Asyl ansuchen.
3. Am 07.04.2023 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen. Befragt, warum er sein Herkunftsland verlassen und in Österreich einen Asylantrag gestellt habe, gab er an, vom Islam ausgetreten zu sein. Im Falle einer Rückkehr würde er umgebracht werden.
4. Mit Erkenntnis vom 07.12.2023, GZ: W140 2269870-1/14E, erklärte das Bundesverwaltungsgericht die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft am 07.04.2023 bis 15:05 Uhr für rechtswidrig.
Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen aus, dass die hier zu prüfende Schubhaft keine ultima ratio darstelle und Fluchtgefahr sowie Sicherungsbedarf nicht gegeben gewesen seien. Zum Zeitpunkt der Schubhaftverhängung habe bereits die Beziehung des Beschwerdeführers zu seiner Verlobten, einer österreichischen Staatsangehörigen, bestanden. Aus der in weiterer Folge erfolgten Eheschließung mit seiner Verlobten ergäbe sich, dass es sich um eine durchaus ernst gemeinte Beziehung handle. Nach seiner Entlassung aus der Schubhaft habe der Beschwerdeführer rasch eine Wohnsitzmeldung bei seiner Verlobten - jetzigen Ehegattin - vorgenommen, die bis zum Entscheidungszeitpunkt bestehe. Es habe sich nunmehr verfestigt, dass von einer Fluchtgefahr nicht auszugehen gewesen sei, da die Beziehung bereits damals bestanden habe.
5. Am 12.12.2023 wurde XXXX beziehungsweise die Ehefrau des Beschwerdeführers vom Bundesamt niederschriftlich einvernommen. 5. Am 12.12.2023 wurde römisch 40 beziehungsweise die Ehefrau des Beschwerdeführers vom Bundesamt niederschriftlich einvernommen.
6. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom 06.04.2023 auf internationalen Schutz hinsichtlich Asyl sowie subsidiären Schutz in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Tunesien als unbegründet ab. Zugleich erteilte sie dem Beschwerdeführer keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz, erließ eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Tunesien zulässig ist und die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt.
7. Dagegen richtet sich die im vollen Umfang erhobene Beschwerde vom 31.01.2024.
In dieser wird im Wesentlichen vorgebracht, dass der Beschwerdeführer mit seiner Frau und mit den zwei Kindern seiner Frau, die aus anderen Beziehungen stammen, zusammenlebe. Seine Frau sei schwanger und erwarte bald ein weiteres Kind. Er sei der Vater dieses Kindes. Falls er nun in seine Heimat zurückkehren müsste, würden sie als Familie jedenfalls zusammenbleiben. Er würde seine Familie nach Tunesien mitnehmen. Zu betonen sei allerdings, dass es einen faktischen Ausreisezwang gäbe, die Familie würde im Gesamten das Gebiet der Union verlassen, wenn sie auseinandergerissen werden würden. Sofern zwischen einem österreichischen Kind und seinem drittstaatszugehörigen Vater ein Abhängigkeitsverhältnis besteht, habe der Vater ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht. Außerdem sei er vom Islam abgefallen. Dies sei auch sein Asylgrund. Die Beweiswürdigung des Bundesamts sei nicht nachvollziehbar.
8. Am 15.05.2024 führte das Bundesverwaltungsgericht die mündliche Verhandlung durch, zu welcher der Beschwerdeführer mit seiner Rechtsvertretung erschien. Darüber hinaus wurde die Ehefrau des Beschwerdeführers als Zeugin einvernommen.
In der Verhandlung legte der Beschwerdeführer den Mutter Kind Pass und den Behindertenpass seiner Ehefrau vor.
9. Im Juli 2024 teilte der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass seine Ehefrau teilweise behindert und Mutter zweier Kinder sei, die einen erhöhten Betreuungsbedarf aufweisen. Er sei für die Familie schlicht lebensnotwendig. Er verweise darauf, dass bei jeder Entscheidung das Kindeswohl zu berücksichtigen sei. Da er ein wunderbarer Vater sei, stehe außer Frage, dass es für das Kindeswohl dreier österreichischer Staatsbürger verheerend wäre, wenn man ihn abschieben würde. Überdies sei ein gesundes Kind geboren worden und sei seine Ehefrau übrigens auch tschechische Staatsangehörige.
Des Weiteren brachte der Beschwerdeführer im Verfahren unter anderem eine Geburtsurkunde für seinen im XXXX geborenen Sohn XXXX , einen österreichischen Staatsbürgerschaftsnachweis für XXXX , eine Heiratsurkunde vom 07.07.2023 und eine Bescheinigung für die tschechische Staatsbürgerschaft seiner Ehegattin in Vorlage. Des Weiteren brachte der Beschwerdeführer im Verfahren unter anderem eine Geburtsurkunde für seinen im römisch 40 geborenen Sohn römisch 40 , einen österreichischen Staatsbürgerschaftsnachweis für römisch 40 , eine Heiratsurkunde vom 07.07.2023 und eine Bescheinigung für die tschechische Staatsbürgerschaft seiner Ehegattin in Vorlage.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der volljährige und gesunde Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Tunesien und gehört der Volksgruppe der Araber an. Seine Identität steht fest.
Der Beschwerdeführer wurde in der Stadt XXXX geboren. In Tunesien besuchte er 12 Jahre lang eine Schule und studierte sechs Monate lang an einer Universität Art und Kunst. Vor seiner Ausreise lebte er mit seiner Familie in einer Wohnung und wurde von dieser finanziell unterstützt. Seine Eltern, seine drei Schwestern und sein Bruder leben nach wie vor in Tunesien. Mit seiner Familie im Herkunftsstaat steht er in Kontakt. Der Beschwerdeführer wurde in der Stadt römisch 40 geboren. In Tunesien besuchte er 12 Jahre lang eine Schule und studierte sechs Monate lang an einer Universität Art und Kunst. Vor seiner Ausreise lebte er mit seiner Familie in einer Wohnung und wurde von dieser finanziell unterstützt. Seine Eltern, seine drei Schwestern und sein Bruder leben nach wie vor in Tunesien. Mit seiner Familie im Herkunftsstaat steht er in Kontakt.
Im Jahr 2017 reiste er illegal aus Tunesien nach Italien aus. Anschließend begab er sich nach Frankreich, wo er sich ca. vier Jahre lang unrechtmäßig aufhielt und ab und zu als Gemüseverkäufer arbeitete.
Im Jahr 2021 lernte er die österreichische und tschechische Staatsangehörige XXXX (früher XXXX ) kennen, mit welcher er seit 07.07.2023 verheiratet ist. Im Jahr 2021 lernte er die österreichische und tschechische Staatsangehörige römisch 40 (früher römisch 40 ) kennen, mit welcher er seit 07.07.2023 verheiratet ist.
Nachdem der Beschwerdeführer seine Ehegattin kennengelernt hatte, reiste er im Februar 2021 unrechtmäßig ins Bundesgebiet ein und hielt sich in weiterer Folge ca. zwei Jahre lang ohne angemeldeten Wohnsitz bei seiner Ehegattin oder manchmal bei einem Freund auf. Zwischenzeitlich arbeitete er als Aushilfe am Gemüsemarkt in der XXXX , ohne im Besitz einer Aufenthaltsberechtigung und einer Beschäftigungsbewilligung gewesen zu sein. Nachdem der Beschwerdeführer seine Ehegattin kennengelernt hatte, reiste er im Februar 2021 unrechtmäßig ins Bundesgebiet ein und hielt sich in weiterer Folge ca. zwei Jahre lang ohne angemeldeten Wohnsitz bei seiner Ehegattin oder manchmal bei einem Freund auf. Zwischenzeitlich arbeitete er als Aushilfe am Gemüsemarkt in der römisch 40 , ohne im Besitz einer Aufenthaltsberechtigung und einer Beschäftigungsbewilligung gewesen zu sein.
Am 31.03.2023 wurde er von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes in der Wohnung seiner Lebensgefährtin angetroffen und aufgrund seines illegalen Aufenthaltes im Bundesgebiet festgenommen.
Mit Bescheid des Bundesamts vom 03.04.2023 wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem auf die Dauer von drei Jahren befristeten Einreiseverbot erlassen.
Trotz aufrechtem Einreiseverbot hielt er sich weiterhin im Bundesgebiet auf. Seiner Ehegattin war insbesondere auch im Zeitpunkt der (standesamtlichen) Eheschließung am 07.07.2023 bewusst, dass er eigentlich nach Tunesien zurückkehren müsste.
Der Beschwerdeführer weist in Österreich keine maßgeblichen Integrationsmerkmale in sprachlicher, beruflicher und kultureller Hinsicht auf und ging bislang zu keinem Zeitpunkt in Österreich einer legalen und der Pflichtversicherung unterliegenden Erwerbstätigkeit nach. Er hat derzeit kein Einkommen und ist nicht selbsterhaltungsfähig. Seine Ehegattin sorgt für seinen Lebensunterhalt. Seit 13.04.2023 führt er mit seiner Ehegattin durchgehend einen gemeinsamen Haushalt.
XXXX wurde in der Tschechischen Republik geboren und zog als Kind nach Österreich. Am 25.09.1992 bzw. am Tag der Eheschließung ihrer Eltern hat sie die österreichische Staatsbürgerschaft erworben. Nach Erhalt der österreichischen Staatsbürgerschaft war sie nur in Österreich und nicht in einem anderen Mitgliedsstaat der europäischen Union niedergelassen. Sie besitzt einen Behindertenpass für Personen mit einem Grad an Behinderung von 50 % und ist nur eingeschränkt arbeitsfähig. Zuletzt war sie im Jahr 2023 als Arbeiterin im Bundesgebiet tätig. römisch 40 wurde in der Tschechischen Republik geboren und zog als Kind nach Österreich. Am 25.09.1992 bzw. am Tag der Eheschließung ihrer Eltern hat sie die österreichische Staatsbürgerschaft erworben. Nach Erhalt der österreichischen Staatsbürgerschaft war sie nur in Österreich und nicht in einem anderen Mitgliedsstaat der europäischen Union niedergelassen. Sie besitzt einen Behindertenpass für Personen mit einem Grad an Behinderung von 50 % und ist nur eingeschränkt arbeitsfähig. Zuletzt war sie im Jahr 2023 als Arbeiterin im Bundesgebiet tätig.
Aktuell geht sie keiner Erwerbstätigkeit nach und kümmert sich um ihre drei Kinder. Zwei von ihren drei Kindern ( XXXX , geb. XXXX , StA. Österreich und XXXX , geb. XXXX , StA. Österreich) stammen aus früheren Beziehungen mit einem tunesischen Staatsangehörigen und einem syrischen Staatsangehörigen. Der Beschwerdeführer hat die Vaterschaft für XXXX und XXXX anerkannt, allerdings ist er nicht der leibliche Vater der beiden Kinder. Aus der Beziehung mit dem Beschwerdeführer ging am XXXX der gemeinsame Sohn XXXX hervor, der die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt. Abgesehen von seiner Ehegattin, seinem Sohn und den Kindern seiner Ehegattin hat der Beschwerdeführer in Österreich keine Verwandten und keine maßgeblichen privaten Beziehungen. Aktuell geht sie keiner Erwerbstätigkeit nach und kümmert sich um ihre drei Kinder. Zwei von ihren drei Kindern ( römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Österreich und römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Österreich) stammen aus früheren Beziehungen mit einem tunesischen Staatsangehörigen und einem syrischen Staatsangehörigen. Der Beschwerdeführer hat die Vaterschaft für römisch 40 und römisch 40 anerkannt, allerdings ist er nicht der leibliche Vater der beiden Kinder. Aus der Beziehung mit dem Beschwerdeführer ging am römisch 40 der gemeinsame Sohn römisch 40 hervor, der die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt. Abgesehen von seiner Ehegattin, seinem Sohn und den Kindern seiner Ehegattin hat der Beschwerdeführer in Österreich keine Verwandten und keine maßgeblichen privaten Beziehungen.
Der Beschwerdeführer unterstützt seine Partnerin, indem er im Haushalt mithilft und die Kinder zu verschiedenen Orten, z.B zum Kindergarten oder zur Schule, bringt und sie wieder abholt. Mit seiner Partnerin XXXX , die in Tunesien einmal auf Urlaub war und sich zum Islam bekennt, unterhält er sich primär auf Arabisch. Der Beschwerdeführer unterstützt seine Partnerin, indem er im Haushalt mithilft und die Kinder zu verschiedenen Orten, z.B zum Kindergarten oder zur Schule, bringt und sie wieder abholt. Mit seiner Partnerin römisch 40 , die in Tunesien einmal auf Urlaub war und sich zum Islam bekennt, unterhält er sich primär auf Arabisch.
Der Beschwerdeführer verfügt über keine hinreichenden Deutschkenntnisse, er versteht selbst einfache auf Deutsch gestellte Fragen nur zu einem geringen Teil.
Der Beschwerdeführer ist in Österreich nicht vorbestraft.
1.2. Zu den Fluchtmotiven des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer hat Tunesien nicht aufgrund individueller Verfolgung, sondern aus wirtschaftlichen Gründen verlassen. Vor seiner Ausreise wurde er persönlich nicht bedroht. Ob er aus dem Islam ausgetreten und ohne Bekenntnis ist, konnte nicht festgestellt werden.
Im Fall seiner Rückkehr nach Tunesien wird er mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner Verfolgungsgefahr aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung ausgesetzt sein.
1.3. Zur (auszugsweise wiedergegebenen) Lage im Herkunftsstaat (mit Angabe der Quellen), soweit sie für den vorliegenden Beschwerdefall von Relevanz sind:
Sicherheitslage
Letzte Änderung 2023-07-28 12:51
Die Sicherheitslage in Tunesien ist vor allem in den südlichen Wüstengebieten (Grenze zu Libyen und Algerien) angespannt, sowie entlang der Grenze zu Algerien im Westen des Landes, dort vor allem im Gebiet um den Jebel Chaambi westlich von Kasserine. Das Risiko von terroristischen Anschlägen ist weiterhin gegeben, es ist aber eine spürbare Verringerung in den letzten Jahren feststellbar. Das Jahr 2015 bildete mit drei großen Anschlägen einen Höhepunkt, seitdem und vor allem 2021 und 2022 kam es zu einer deutlichen Reduktion terroristischer Aktivitäten. Gefahr geht dabei vorwiegend von Rückkehrern aus, v. a. aus Libyen. Die Terrorismusbekämpfung und die Sicherheit an den Grenzen gehören somit weiterhin zu den wichtigsten Prioritäten der tunesischen Regierung. Die tunesischen Behörden haben eine Reihe von Maßnahmen getroffen, um Terrorzellen zu zerschlagen, insbesondere wurde die Präsenz der Sicherheitskräfte im Land erhöht. Die Zahl der Terroranschläge in Tunesien ist in der Folge in den letzten Jahren zurückgegangen, da sich die Sicherheitsstrukturen des Landes erheblich verbessert haben, was zu einer Stabilisierung der Lage geführt hat. Dies ist auch an statistischen Auswertungen des Global Terrorism Index der Jahre 2021 und 2022 ersichtlich (STDOK 11.4.2023).
Die von den bisherigen Regierungen angestrebte Verbesserung der Sicherheitslage im Inneren und der Kampf gegen den Terrorismus bleiben trotz vermehrter Anstrengungen und zahlreichen Verhaftungs- und Durchsuchungsaktionen weiter eine Herausforderung. Nach mehreren Anschlägen 2015 und einem schweren Angriff von IS-Milizen auf die Grenzstadt Ben Guerdane im März 2016 hat sich die Sicherheitslage zwar verbessert (AA 22.6.2023), bleibt jedoch besonders angespannt (AA 13.7.2023) und es kommt immer wieder zu Anschlägen (AA 22.6.2023). Mit verstärkter Militär- und Polizeipräsenz in diesen Regionen ist zu rechnen (AA 13.7.2023). Zuletzt im Mai 2023, verübte ein Angehöriger der maritimen Nationalgarde einen Anschlag während einer jüdischen Wallfahrt an der La Ghriba-Synagoge und tötet 5 Menschen (AA 22.6.2023).
Im Westen des Landes ist mit verstärkter Militär- und Polizeipräsenz zu rechnen, es kommt zu bewaffneten Auseinandersetzungen mit Terroristengruppen (BMEIA 5.6.2023).
Laut österreichischem Außenministerium gilt (für österreichische Staatsbürger) eine partielle Reisewarnung (Sicherheitsstufe 5) für die Saharagebiete, das Grenzgebiet zu Algerien und die westlichen Landesteile. Reisewarnungen bestehen für die Region südlich der Orte Tozeur – Douz – Ksar Ghilane – Tataouine – Zarzis. Mit gewaltsamen Aktionen terroristischer Organisationen ist zu rechnen. Das militärische Sperrgebiet an der Grenze zu Algerien in der Nähe des Berges Chaambi ist teilweise vermint und kann von den Sicherheitskräften kurzfristig ausgedehnt werden. Im Westen des Landes ist mit verstärkter Militär- und Polizeipräsenz zu rechnen; es finden bewaffnete Auseinandersetzungen mit Terroristengruppen statt (BMEIA 5.6.2023). Die Behörden haben insbesondere die Präsenz der Sicherheitskräfte im Land erhöht, vor allem in den Touristenorten (EDA 9.5.2023; vgl. BMEIA 5.6.2023).Laut österreichischem Außenministerium gilt (für österreichische Staatsbürger) eine partielle Reisewarnung (Sicherheitsstufe 5) für die Saharagebiete, das Grenzgebiet zu Algerien und die westlichen Landesteile. Reisewarnungen bestehen für die Region südlich der Orte Tozeur – Douz – Ksar Ghilane – Tataouine – Zarzis. Mit gewaltsamen Aktionen terroristischer Organisationen ist zu rechnen. Das militärische Sperrgebiet an der Grenze zu Algerien in der Nähe des Berges Chaambi ist teilweise vermint und kann von den Sicherheitskräften kurzfristig ausgedehnt werden. Im Westen des Landes ist mit verstärkter Militär- und Polizeipräsenz zu rechnen; es finden bewaffnete Auseinandersetzungen mit Terroristengruppen statt (BMEIA 5.6.2023). Die Behörden haben insbesondere die Präsenz der Sicherheitskräfte im Land erhöht, vor allem in den Touristenorten (EDA 9.5.2023; vergleiche BMEIA 5.6.2023).
Im Juni 2022 wurden zwei Sicherheitskräfte bei einem Messerangriff im Zentrum von Tunis verletzt und bereits im Jänner kam es zu einem Messerangriff in einem Tram bei Tunis (EDA 9.5.2023).
Der nach der Attentatsserie von 2015 verhängte Ausnahmezustand ist nach wie vor in Kraft, wird regelmäßig verlängert und gilt im ganzen Land (AA 24.5.2023). Er gewährt den Sicherheitsbehörden einen erweiterten Handlungsspielraum, der von der Zivilgesellschaft kritisch beobachtet wird (ÖB 10.2022; vgl. FH 13.4.2023). Die Behörden verfügen somit über eine weitreichende Erlaubnis, die Bewegungsfreiheit von Einzelpersonen einzuschränken, und Tausende von Menschen sind von solchen Verfügungen betroffen (FH 13.4.2023). Mit vermehrten Polizeikontrollen ist landesweit zu rechnen (AA 13.7.2023).Der nach der Attentatsserie von 2015 verhängte Ausnahmezustand ist nach wie vor in Kraft, wird regelmäßig verlängert und gilt im ganzen Land (AA 24.5.2023). Er gewährt den Sicherheitsbehörden einen erweiterten Handlungsspielraum, der von der Zivilgesellschaft kritisch beobachtet wird (ÖB 10.2022; vergleiche FH 13.4.2023). Die Behörden verfügen somit über eine weitreichende Erlaubnis, die Bewegungsfreiheit von Einzelpersonen einzuschränken, und Tausende von Menschen sind von solchen Verfügungen betroffen (FH 13.4.2023). Mit vermehrten Polizeikontrollen ist landesweit zu rechnen (AA 13.7.2023).
Landesweit kommt es regelmäßig zu vor allem wirtschaftlich und sozial motivierten, oftmals spontanen Protesten, die nicht selten auch in Gewalt umschlagen. Gegen den Staatsumbau von Staatspräsident Saïed kam es im Laufe des Jahres 2022 und rund um die Parlamentswahlen zu Jahresbeginn 2023 zu regelmäßigen Protesten von Ennahdha und anderen Oppositionsparteien/-bündnissen, die jedoch friedlich blieben und derzeit merklich abgeflaut sind (AA 22.6.2023). Gewaltsame Auseinandersetzungen zwischen Demonstranten und Sicherheitskräften können dabei nicht ausgeschlossen werden (AA 13.7.2023).
Ferner besteht südlich, bzw. südöstlich in den Sperrzonen der Grenzgebiete zu Algerien und Libyen sowie abseits der Touristenzentren am Rande der Sahara ein erhöhtes Entführungsrisiko (BMEIA 5.6.2023; vgl. AA 13.7.2023). Ferner besteht südlich, bzw. südöstlich in den Sperrzonen der Grenzgebiete zu Algerien und Libyen sowie abseits der Touristenzentren am Rande der Sahara ein erhöhtes Entführungsrisiko (BMEIA 5.6.2023; vergleiche AA 13.7.2023).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (13.7.2023): Tunesien: Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/ReiseUndSicherheit/tunesiensicherheit/219024, Zugriff 13.7.2023
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.6.2023): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Tunesien (Stand: Mai 2023), https://www.ecoi.net/en/file/local/2093953/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Tunesien%2C_22.06.2023.pdf, Zugriff 28.6.2023
BMEIA - Bunesministerium Europäische und internationale Angelegenheiten [Österreich] (5.6.2023): Tunesien (Tunesische Republik), https://www.bmeia.gv.at/reise-services/reiseinformation/land/tunesien/, Zugriff 7.6.2023
EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten [Schweiz] (9.5.2023): Reisehinweise für Tunesien, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/tunesien/reisehinweise-fuertunesien.html#eda931a7d, Zugriff 7.6.2023
FH - Freedom House (13.4.2023): Freedom in the World 2023 - Tunisia, 2023, https://www.ecoi.net/de/dokument/2090194.html, Zugriff 25.5.2023