Entscheidungsdatum
14.10.2024Norm
BBG §40Spruch
L517 2288288-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. NIEDERWIMMER als Vorsitzenden und den Richter Mag. Dr. STEININGER und den fachkundigen Laienrichter Mag. SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid (Behindertenpass) des Sozialministeriumservice, Landesstelle XXXX, vom 21.02.2024, OB: XXXX, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. NIEDERWIMMER als Vorsitzenden und den Richter Mag. Dr. STEININGER und den fachkundigen Laienrichter Mag. SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen den Bescheid (Behindertenpass) des Sozialministeriumservice, Landesstelle römisch 40 , vom 21.02.2024, OB: römisch 40 , in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF iVm § 1 Abs 2, § 40 Abs 1, § 41 Abs 1, § 42 Abs 1 und 2, § 43 Abs 1, § 45 Abs 1 und 2 Bundesbehindertengesetz (BBG), BGBl. Nr. 283/1990 idgF, als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 2,, Paragraph 40, Absatz eins,, Paragraph 41, Absatz eins,, Paragraph 42, Absatz eins und 2, Paragraph 43, Absatz eins,, Paragraph 45, Absatz eins und 2 Bundesbehindertengesetz (BBG), Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990, idgF, als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 Bundesverfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF, nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundesverfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF, nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
05.06.2023 - Antrag der beschwerdeführenden Partei (in Folge „bP“ genannt) auf Ausstellung eines Behindertenpasses beim Sozialministeriumsservice, Landesstelle XXXX (in Folge belangte Behörde bzw. „bB“ genannt) 05.06.2023 - Antrag der beschwerdeführenden Partei (in Folge „bP“ genannt) auf Ausstellung eines Behindertenpasses beim Sozialministeriumsservice, Landesstelle römisch 40 (in Folge belangte Behörde bzw. „bB“ genannt)
11.12.2023 – Erstellung eines allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachtens, GdB 50 v.H., Dauerzustand
12.01.2024 - Parteiengehör / keine Stellungnahme der bP
21.02.2024 – Versendung des unbefristet gültigen Behindertenpasses mit einem GdB von 50% an die bP
12.03.2024 - Beschwerde der bP
14.03.2024 - Beschwerdevorlage am BVwG
01.07.2024 - Aufforderung zur Befundvorlage an die bP
11.07.2024 - Befundvorlage
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.0. Feststellungen (Sachverhalt):
Die bP besitzt die kroatische Staatsbürgerschaft und ist an der im Akt ersichtlichen XXXX Adresse wohnhaft.Die bP besitzt die kroatische Staatsbürgerschaft und ist an der im Akt ersichtlichen römisch 40 Adresse wohnhaft.
Am 05.06.2023 stellte die bP den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses bei der bB.
In der Folge wurde am 11.12.2023 im Auftrag der bB auf Grundlage der Einschätzungsverordnung ein Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin erstellt. Das Gutachten stellte einen Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. fest und weist nachfolgenden relevanten Inhalt auf:
„Anamnese:
Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses.
Alle vorhandenen Befunde wurden eingesehen.
Diagnosen laut Antrag: COPD III
Derzeitige Beschwerden:
Das Asthma bestehe bereits seit 10 Jahren, zunächst sei es nicht so schlimm gewesen. Nach und nach sei es aber zu einer starken Kraftlosigkeit gekommen und immer wieder habe er starke Probleme mit der Luft. Er wohne im ersten Stock, müsse beim Hochgehen einmal Pause machen. Im Mai würden es 2 Jahre, dass er beim AMS sei, arbeiten könne er nicht mehr. Er bekomme regelmäßig Antibiotika, Exazerbationen seien allein von September bis jetzt 3x aufgetreten.
Besonders, wenn das Wetter schlecht sei bemerke er eine Verschlechterung.
Immer wieder habe er auch Kreuzschmerzen, vor allem bei Belastung, die Schmerzen würden auch in die Beine ausstrahlen, wenn er sich falsch belaste.
Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:
Medikation (bestätigt): Aglandin, Atorvalan, Theospirex, Trimbow, Berodual;
Kuraufenthalt Jänner 2024 Rehazentrum XXXX bewilligt.Kuraufenthalt Jänner 2024 Rehazentrum römisch 40 bewilligt.
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
Informationsschreiben Dr. XXXX, AM, XXXX, vom 07.06.2023:Informationsschreiben Dr. römisch 40 , AM, römisch 40 , vom 07.06.2023:
Der Patient ist seit bei mir seit 2018 in Behandlung.
Er leidet an einer hochgradigen COPD III und hat trotz Mehrfachmedikation und regelmäßigen fachärztlichen Kontrollen häufig wiederkehrende Exazerbationen, die nur mit Cortisontherapie und Antibiotika in Griff zu bekommen sind. Heuer kam es leider schon 7 mal zu einer hochgradigen Verschlechterung der Atemsituation, er war diesbezüglich voriges Jahr 2 x stationär. Ein Rehaantrag ist derzeit im Laufen. 2018 hat der Patient einen Dünndarmvolvolus erlitten.Er leidet an einer hochgradigen COPD römisch III und hat trotz Mehrfachmedikation und regelmäßigen fachärztlichen Kontrollen häufig wiederkehrende Exazerbationen, die nur mit Cortisontherapie und Antibiotika in Griff zu bekommen sind. Heuer kam es leider schon 7 mal zu einer hochgradigen Verschlechterung der Atemsituation, er war diesbezüglich voriges Jahr 2 x stationär. Ein Rehaantrag ist derzeit im Laufen. 2018 hat der Patient einen Dünndarmvolvolus erlitten.
Befund vom Lungenarzt lege ich Ihnen bei.
Befund Dr. XXXX & Dr. XXXX, Gruppenpraxis für Lungenheilkunde XXXX, vom 28.03.2023:Befund Dr. römisch 40 & Dr. römisch 40 , Gruppenpraxis für Lungenheilkunde römisch 40 , vom 28.03.2023:
Anamnese: Anamnese darf als bekannt vorausgesetzt werden. Atemnot seit 2 Wo. vermehrt Husten, Auswurf grün, afebril. Dzt. Therapie: Trimbow, Berodual, Volon, Clavamox.
Klinisch: Giemen über allen Lungenabschnitten, links basal zudem grobblasige Rgs.
Thorax-Durchleuchtung: Streifig peribronchitische Einlagerungen im linken Unterlappen, unverändert die basalen Indurationen beidseits.
Atemfunktion: Schwere periphere Obstruktion. Deutliche Verschlechterung gegenüber der Letztuntersuchung.
Diagnose: Infektexacerbation
Befund Dr. XXXX & Dr. XXXX, Gruppenpraxis für Lungenheilkunde XXXX, vom 23.01.2023:Befund Dr. römisch 40 & Dr. römisch 40 , Gruppenpraxis für Lungenheilkunde römisch 40 , vom 23.01.2023:
Diagnose: COPD III, Infektexacerbation.Diagnose: COPD römisch III, Infektexacerbation.
Arztbrief Krankenhaus der XXXX, vom 02.12.2022:Arztbrief Krankenhaus der römisch 40 , vom 02.12.2022:
Diagnosen:
Infektexazerbation bei COPD IIID
Nikotinabusus
Hochgradiger Vitamin-D Mangel
Befund Dr. XXXX, FA für Lungenheilkunde XXXX, vom 02.09.2022:Befund Dr. römisch 40 , FA für Lungenheilkunde römisch 40 , vom 02.09.2022:
Anamnese:
COPD III seit 2011 hierorts bekannt, Patient war hierorts seit 2011 rezidivierend in Behandlung, 2015 Pneumonie linker Unterlappen, 2018 Infektexacerbation, Atemnot progredient seit 1 Wo., Auswurf weiß, afebril. Exraucher, kein Tierkontakt, keine Allergien bekannt, Beruf: Reinigung.COPD römisch III seit 2011 hierorts bekannt, Patient war hierorts seit 2011 rezidivierend in Behandlung, 2015 Pneumonie linker Unterlappen, 2018 Infektexacerbation, Atemnot progredient seit 1 Wo., Auswurf weiß, afebril. Exraucher, kein Tierkontakt, keine Allergien bekannt, Beruf: Reinigung.
Dzt. Therapie: Foster 2x1, Eklira 2x1, Berodual 2x1.
Atemfunktion: Schwere periphere Atemstrombehinderung, allerdings gegenüber der Letztuntersuchung gebessert.
FEV1% 56
Untersuchungsbefund:
Allgemeinzustand:
Mild reduziert.
Ernährungszustand:
Gut.
Größe: 172,00 cm Gewicht: 84,00 kg Blutdruck: 155/85
Klinischer Status – Fachstatus:
Kopf/Hals:
o Pupillen: unauffällig Reaktion: unauffällig
o Mund.-Rachen: Zahnstatus saniert Zunge: kommt beim Herausstrecken gerade, sichtbare Schleimhäute gut durchblutet
o Lymphknoten: n. p. SD: frei schluckverschieblich
o Sehfähigkeit: Brillenträger
o Gehör: normale Umgangssprache wird verstanden
Haut:
o grob unauffällig.
Thorax:
o Atemgeräusche: Obstruktion bds.
Herz:
o Herztöne: rein, rhythmisch, normofrequent
Abdomen:
o vorgewölbt, weich, keine Beschwerden angegeben
o Inkontinenz: keine
Wirbelsäule
Inspektion: unauffällig
Palpitation: HWS und LWS Klopfschmerz, Streckfehlhaltung HWS, abgeflachte Lendenlordose
HWS:
o Bewegungsumfang i.d. Rotation: 45-0-45°
o Flexion/Reklination: mittelgradig eigneschränkt
o Kinn-Sternum-Abstand: 2cm
BWS/LWS:
o Seitneigung: unauffällig
o Drehen im Sitzen: schmerzhaft im Nacken- / Schulterbereich
o FBA: 30cm
o Laseque: negativ beidseits
Obere Extremitäten:
Schultergelenke:
o Inspektion: unauffällig
o Funktionstest:
Nacken.- Schürzengriff: vollständig
Abduktion/Adduktion: nicht eingeschränkt
Ante.-Retroversion: nicht eingeschränkt
Rotation: nicht eingeschränkt
Ellbogengelenk:
o Extension/Flexion: frei beweglich
Handgelenk:
o Inspektion: unauffällig bzgl. Schwellung, Entzündung, Atrophie
o Fingergelenke: FS suffizient bds.
o Grobe Kraft: seitengleich, kräftig.
Untere Extremitäten:
o Inspektion: unauffällig
Hüftgelenke:
o Extension/Flexion: rigide, V.a. Aggravierung, mittelgradig eingeschränkt bdso Extension/Flexion: rigide, römisch fünf.a. Aggravierung, mittelgradig eingeschränkt bds
o IR/AR (90° gebeugt): rigide, V.a. Aggravierung, mittelgradig eingeschränkt bdso IR/AR (90° gebeugt): rigide, römisch fünf.a. Aggravierung, mittelgradig eingeschränkt bds
Kniegelenke:
o Inspektion: kein Hinweis für Schwellung, Erguss oder Rötung,
o Extension/Flexion: bds frei
Fuß:
o Inspektion: unauffällig
o OSPG: Heben/Senken: bds frei beweglich
Gesamtmobilität – Gangbild:
Aufstehen aus sitzender und liegender Position selbständig möglich.
Gangbild: Der Barfußgang im Zimmer ist raumgreifend, nicht hinkend, die Bodenfreiheit in der Schwungphase beidseits ausreichend, der initiale Bodenkontakt erfolgt beidseits im Fersenbereich, die Abrollbewegung beidseits unauffällig, Zehenballengang wie auch Fersengang möglich. Schrittlänge adäquat.
Status Psychicus:
o Orientierung: zeitlich, örtlich, persönlich und situativ orientiert
o Antrieb: keine Antriebssteigerung- oder verminderung feststellbar
o Affektivität: keine Störung der Stimmung, Emotionalität und Befindlichkeit feststellbar
o Denkstörung: keine formalen oder inhaltlichen
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:
1 Chronisch obstruktive Lungenerkrankung, COPD III;
Schwere periphere Atemstrombehinderung mit einer FEV1 von 56%, wiederkehrende Exazerbationen trotz adäquater inhalativer Dauertherapie, kein Hinweis auf Fortschreiten der Ventilationsstörung;
Pos.Nr. 06.06.03 GdB 50%
Gesamtgrad der Behinderung 50 v. H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Das Leiden Nummer 1 bestimmt den Gesamtgrad der Behinderung von 50 %.
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:
Wirbelsäulenleiden - anamnestisch wiederkehrende Schmerzzustände, ohne Fachbefunde oder Therapiebestätigungen nicht korrekt beurteilbar;
Z.n. Darmvolvulus - kein Hinweis auf bleibende Beschwerden;
Hypercholesterinämie;
[X] Dauerzustand“
Mit Schreiben der bB vom 12.01.2024 wurde der bP das Ergebnis der Beweisaufnahme zur Kenntnis- und Stellungnahme übermittelt. Eine Stellungnahme der bP ist nicht erfolgt.
Am 21.02.2024 wurde der unbefristet gültige Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung von 50% an die bP versendet.
Die bP erhob am 12.03.2024 Beschwerde und führte aus, mit der Einstufung von 50% nicht einverstanden zu sein und nicht mit öffentlichen Verkehrsmitteln fahren zu dürfen, da sie sich in öffentlichen Verkehrsmitteln sehr erstickt fühlen und in Panik geraten würde. Sie ersuche um Berücksichtigung der Unterlagen, die die das Gesagte beweisen würden.
Es erfolgte keine Vorlage von Befunden.
Am 14.03.2024 erfolgte die Beschwerdevorlage am BVwG.
Mit Schreiben des BVwG vom 01.07.2024 wurde die bP zur Befundvorlage aufgefordert. Am 11.07.2024 legte die bP folgende Befunde vor:
1. Ärztlicher Entlassungsbericht des Rehazentrums XXXX vom 14.02.2024, dieser lautet auszugsweise: 1. Ärztlicher Entlassungsbericht des Rehazentrums römisch 40 vom 14.02.2024, dieser lautet auszugsweise:
„Diagnosen bei Entlassung: COPD III, Rezediv. Infektexazerbationen, Z.n. Nikotinabusus, ex Nov. 2022. Zusammenfassung des Aufenthaltes: […] In der Basisuntersuchung wurden im 6-Minuten-Gehtest 504m (entsprechend 88% des Solls)„Diagnosen bei Entlassung: COPD römisch III, Rezediv. Infektexazerbationen, Z.n. Nikotinabusus, ex Nov. 2022. Zusammenfassung des Aufenthaltes: […] In der Basisuntersuchung wurden im 6-Minuten-Gehtest 504m (entsprechend 88% des Solls)
und bei der ergometrischen Ausbelastung 52% des Sollwertes erreicht mit adäquater Frequenz- und Blutdruckregulation, Blutgasanalysen ergaben eine respiratorische Partialinsuffizienz ohne lndikation zur LoX-Therapie. Die Lungenfunktionsuntersuchungen zeigten eine höhergradige chronische Obstruktion, eine Echokardiographie ergab eine gute Links- sowie Rechtsventrikelfunktion. lm telemetrisch überwachten Ausdauertraining wurde eine adäquate Frequenz- und Blutdruckregulation unter laufender Medikation dokumentiert. Der Patient erhielt hierorts entsprechend der Grunderkrankung ein individualisiertes Trainings- u. Aufbauprogramm mit Ausdauertraining, Muskelaufbautraining und indikationsspezifischer Physiotherapie und indikationsspezifisch-en Schulungen sowie passiven Therapieeinheiten, wovon er gut profitieren konnte, auch das individuelle Rehabilitationsziel konnte erreicht werden. Die Entlassung erfolgte in stabilem AZ nach Hause.
2. Ärztliche Bestätigung Dr. XXXX, Allgemeinmedizinerin, XXXX, vom 06.03.2024: „Der Patient leidet seit Jahren an einer schweren chronischen Lungenerkrankung, weswegen er einiges an Inhalationstherapie und Medikamenten benötigt. In Umgebung mit vielen Menschen, verstärkt sich seine Atemnot, er gerät in Panik, dies z. b. in beengten Bussen und Straßenbahnen. Die Erlaubnis, einen Parkplatz für Beinträchtige benutzen zu dürfen, wäre sehr hilfreich für ihn.“2. Ärztliche Bestätigung Dr. römisch 40 , Allgemeinmedizinerin, römisch 40 , vom 06.03.2024: „Der Patient leidet seit Jahren an einer schweren chronischen Lungenerkrankung, weswegen er einiges an Inhalationstherapie und Medikamenten benötigt. In Umgebung mit vielen Menschen, verstärkt sich seine Atemnot, er gerät in Panik, dies z. b. in beengten Bussen und Straßenbahnen. Die Erlaubnis, einen Parkplatz für Beinträchtige benutzen zu dürfen, wäre sehr hilfreich für ihn.“
2.0. Beweiswürdigung:
2.1. Zum Verfahrensgang:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der bB und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der bB und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
Der oben unter Punkt II.1. festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens.Der oben unter Punkt römisch II.1. festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens.
Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich durch Einsicht in das zentrale Melderegister sowie die sonstigen relevanten Unterlagen.
2.2. Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: „Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (…)“. Vergleiche dazu auch VwGH vom 18.06.2014, Ra 2014/01/0032.2.2. Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, Paragraph 45, AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: „Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (…)“. Vergleiche dazu auch VwGH vom 18.06.2014, Ra 2014/01/0032.
Nach der ständigen Judikatur des VwGH muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen - wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden - vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar; die Behörde, die eine so geartete Äußerung ihrer Entscheidung zugrunde legt, wird ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (§ 37 AVG) nicht gerecht (VwGH vom 17.02.2004, GZ 2002/06/0151). Nach der ständigen Judikatur des VwGH muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen - wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden - vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar; die Behörde, die eine so geartete Äußerung ihrer Entscheidung zugrunde legt, wird ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (Paragraph 37, AVG) nicht gerecht (VwGH vom 17.02.2004, GZ 2002/06/0151).
Hat eine Partei grundlegende Bedenken gegen ein ärztliches Gutachten, dann ist es nach Ansicht des VwGH an ihr gelegen, auf gleichem fachlichen Niveau diesem entgegenzutreten oder unter Anbietung von tauglichen Beweismitteln darzutun, dass die Aussagen des ärztlichen Sachverständigen mit dem Stand der medizinischen Forschung und Erkenntnis nicht vereinbar sind (VwGH vom 20.10.1978, 1353/78).
Eine Partei kann ein Sachverständigengutachten nur dann erfolgreich bekämpfen, wenn sie unter präziser Darstellung der gegen die Gutachten gerichteten sachlichen Einwände ausdrücklich erklärt, dass sie die Einholung eines weiteren Gutachtens bestimmter Fachrichtung zur vollständigen Ermittlung des Sachverhaltes für erforderlich halte und daher einen Antrag auf Beiziehung eines weiteren Sachverständigen stellt (VwGH vom 23.11.1978, GZ 0705/77).
Der VwGH führte aber in diesem Zusammenhang auch aus, dass keine Verletzung des Parteiengehörs vorliegt, wenn einem Antrag auf Einholung eines zusätzlichen Gutachtens nicht stattgegeben wird (VwGH vom 25.06.1987, 87/06/0017).
Ebenso kann die Partei Sachverständigengutachten erfolgreich bekämpfen, ohne diesem auf gleichem fachlichem Niveau entgegentreten zu müssen, wenn es Widersprüche bzw. Ungereimtheiten im Gutachten aufzeigt (vgl. z. B. VwGH vom 20.10.2008, GZ 2005/07/0108). Ebenso kann die Partei Sachverständigengutachten erfolgreich bekämpfen, ohne diesem auf gleichem fachlichem Niveau entgegentreten zu müssen, wenn es Widersprüche bzw. Ungereimtheiten im Gutachten aufzeigt vergleiche z. B. VwGH vom 20.10.2008, GZ 2005/07/0108).
Unter dem Blickwinkel der Judikatur der Höchstgerichte, insbesondere der zitierten Entscheidungen, ist das Sachverständigengutachten vom 11.12.2023 schlüssig, nachvollziehbar und weist keine Widersprüche auf.
Nach Würdigung des erkennenden Gerichtes erfüllt das Gutachten auch die an ein ärztliches Sachverständigengutachten gestellten Anforderungen.
Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf den im Rahmen der persönlichen Untersuchungen eingehend erhobenen klinischen Befunden, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen.
Die vorgelegten Beweismittel stehen nicht im Widerspruch zum Ergebnis des eingeholten Sachverständigenbeweises.
Das im Verfahren vor der bB eingeholte medizinische Sachverständigengutachten zum Grad der Behinderung bedarf nach der Rsp des VwGH (vom 21.06.2017, Ra 2017/11/0040) einer ausreichenden, auf die vorgelegten Befunde eingehenden und die Rahmensätze der Einschätzungsverordnung vergleichenden Begründung.
Im angeführten Gutachten wurde vom Sachverständigen auf die Art der Leiden und deren Ausmaß, sowie die vorgelegten Befunde der bP ausführlich eingegangen. Insbesondere erfolgte die Auswahl und Begründung weshalb nicht eine andere Positionsnummer mit einem höheren Prozentsatz gewählt wurde, schlüssig und nachvollziehbar (VwGH vom 04.12.2017, Ra 2017/11/0256-7).
Laut dem allgemeinmedizinischen Gutachten bestimmt die Chronische obstruktive Lungenerkrankung, COPD III, mit einem Grad der Behinderung von 50% den Gesamtgrad. Der Allgemeinmedizinerin begründet die Einschätzung unter der Pos.Nr. 06.06.03 (Bronchiektasien, schwere Verlaufsform, Rahmensatz 50-70%) und die Wahl des Rahmensatzes von 50% nachvollziehbar mit der schweren peripheren Atemstrombehinderung mit einer FEV1 von 56%, den wiederkehrenden Exazerbationen trotz adäquater inhalativer Dauertherapie, jedoch ohne Hinweis auf Fortschreiten der Ventilationsstörung. Laut dem allgemeinmedizinischen Gutachten bestimmt die Chronische obstruktive Lungenerkrankung, COPD römisch III, mit einem Grad der Behinderung von 50% den Gesamtgrad. Der Allgemeinmedizinerin begründet die Einschätzung unter der Pos.Nr. 06.06.03 (Bronchiektasien, schwere Verlaufsform, Rahmensatz 50-70%) und die Wahl des Rahmensatzes von 50% nachvollziehbar mit der schweren peripheren Atemstrombehinderung mit einer FEV1 von 56%, den wiederkehrenden Exazerbationen trotz adäquater inhalativer Dauertherapie, jedoch ohne Hinweis auf Fortschreiten der Ventilationsstörung.
Die Medizinerin legte schlüssig dar, dass das Wirbelsäulenleiden mangels Fachbefunden oder Therapiebestätigungen nicht korrekt beurteilbar ist, der Z.n. Darmvolvulus mangels Hinweis auf bleibende Beschwerden sowie die Hypercholerstinanämie keinen Grad der Behinderung erreichen und somit in der Einschätzung nicht zu berücksichtigen waren.
Zusammengefasst erläuterte die Sachverständige schlüssig und nachvollziehbar die Wahl der Positionsnummer und den Rahmensatz sowie den daraufhin eingeschätzten Grad der Behinderung.
Nach Ansicht des ho. Gerichts erfolgten die Einstufungen und Beurteilungen schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei.
Das eingeholte fachärztliche Sachverständigengutachten steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch.
Die Sachverständige befasste sich im Zuge der Untersuchung hinreichend mit sämtlichen Beschwerdebildern. Sie fanden in der Anamnese, den derzeitigen Beschwerden, der Zusammenfassung relevanter Befunde, im Untersuchungsbefund und im Ergebnis der durchgeführten Begutachtung ihren Niederschlag.
In dem Gutachten wurden alle relevanten, von der bP beigebrachten Unterlagen bzw. Befunde berücksichtigt.
Das Sachverständigengutachten kam zu dem Schluss, dass ein Gesamtgrad der Behinderung von 50% vorliegt.
Das Vorbringen der bP war nicht geeignet, die gutachterliche Einschätzung in Zweifel zu ziehen. Die ärztliche Bestätigung der Allgemeinmedizinerin vom 06.03.2024 sowie der vorgelegte Rehabericht vom 14.02.2024 ergab keine Änderung in der getroffenen Einschätzung - die im Rehabericht angeführten Diagnosen Infektexacerbation, Nikotinabusus und COPD III fanden bereits im Sachverständigengutachten ihren Niederschlag. Das Vorbringen der bP war nicht geeignet, die gutachterliche Einschätzung in Zweifel zu ziehen. Die ärztliche Bestätigung der Allgemeinmedizinerin vom 06.03.2024 sowie der vorgelegte Rehabericht vom 14.02.2024 ergab keine Änderung in der getroffenen Einschätzung - die im Rehabericht angeführten Diagnosen Infektexacerbation, Nikotinabusus und COPD römisch III fanden bereits im Sachverständigengutachten ihren Niederschlag.
Es lag daher kein Grund vor, von den schlüssigen, widerspruchsfreien und nachvollziehbaren Ausführungen der Sachverständigen abzugehen.
Das Sachverständigengutachten wurde im oben beschriebenen Umfang in freier Beweiswürdigung der Entscheidung des Gerichtes zu Grunde gelegt.
Gemäß diesem Gutachten ist folglich von einem Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. auszugehen.
3.0. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Entscheidungsrelevante Rechtsgrundlagen:
- Bundesverfassungsgesetz B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idgF- Bundesverfassungsgesetz B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF
- Bundesbehindertengesetz BBG, BGBl. Nr. 283/1990 idgF- Bundesbehindertengesetz BBG, Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990, idgF
- Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010 idgF- Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010, idgF
- Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 idgF- Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF
- Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF- Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF
- Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, BGBl. Nr. 10/1985 idgF- Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF
Nachfolgende Bestimmungen beziehen sich auf die im Pkt. 3.1. angeführten Rechtsgrundlagen in der jeweils geltenden Fassung.
3.2. Gemäß Art. 130 Abs 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden3.2. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden
1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit; …
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. Gemäß Paragraph 45, Absatz eins, BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
Gemäß § 45 Abs. 2 BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs 1 nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird. Gemäß Paragraph 45, Absatz 2, BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Absatz eins, nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird.
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gemäß Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
Gemäß § 45 Abs. 4 BBG hat bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs 3 eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen. Gemäß Paragraph 45, Absatz 4, BBG hat bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Absatz 3, eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
Gemäß § 45 Abs. 5 BBG entsendet die im § 10 Abs. 1 Z 6 des BBG genannte Vereinigung die Vertreterin oder den Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung. Hinsichtlich der Aufteilung des Nominierungsrechtes auf gleichartige Vereinigungen ist § 10 Abs 2 des BBG anzuwenden. Für jede Vertreterin und jeden Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden.Gemäß Paragraph 45, Absatz 5, BBG entsendet die im Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, des BBG genannte Vereinigung die Vertreterin oder den Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung. Hinsichtlich der Aufteilung des Nominierungsrechtes auf gleichartige Vereinigungen ist Paragraph 10, Absatz 2, des BBG anzuwenden. Für jede Vertreterin und jeden Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden.
In Anwendung des Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG iVm § 45 Abs 3 BBG wird die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes in der zugrundeliegenden Beschwerdeangelegenheit begründet und fällt die Entscheidung der gegenständlichen Rechtssache jenem Richtersenat zu, der unter Berücksichtigung der zitierten Bestimmungen in der Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes dafür vorgesehen ist. Der erkennende Senat ist daher in diesem Beschwerdeverfahren zuständig.In Anwendung des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz 3, BBG wird die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes in der zugrundeliegenden Beschwerdeangelegenheit begründet und fällt die Entscheidung der gegenständlichen Rechtssache jenem Richtersenat zu, der unter Berücksichtigung der zitierten Bestimmungen in der Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes dafür vorgesehen ist. Der erkennende Senat ist daher in diesem Beschwerdeverfahren zuständig.
3.3. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.3.3. Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs 3) zu überprüfen.Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
Gemäß § 9 Abs 1 VwGVG hat die Beschwerde zu enthalten:Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG hat die Beschwerde zu enthalten:
1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwang