TE Bvwg Erkenntnis 2024/10/14 W603 2177716-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 14.10.2024
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Entscheidungsdatum

14.10.2024

Norm

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52
FPG §55
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


W603 2177708-2/10E

W603 2177713-2/10E

W603 2177716-2/11E

W603 2177717-2/10E

W603 2177710-2/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas MIKULA, MBA in den Beschwerdesachen der XXXX (Erstbeschwerdeführerin), geboren am XXXX , des XXXX (Zweitbeschwerdeführer), geboren am XXXX , des XXXX (Drittbeschwerdeführer), geboren am XXXX , des XXXX (Viertbeschwerdeführer), geboren am XXXX , und der XXXX (Fünftbeschwerdeführerin), geboren am XXXX , alle Staatsangehörigkeit: Russische Föderation, die minderjährigen Beschwerdeführer vertreten durch die Mutter XXXX , alle vertreten durch XXXX , Rechtsanwältin in XXXX , gegen die Bescheide des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX .2023, Zahlen XXXX XXXX XXXX XXXX und XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX .2024 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas MIKULA, MBA in den Beschwerdesachen der römisch 40 (Erstbeschwerdeführerin), geboren am römisch 40 , des römisch 40 (Zweitbeschwerdeführer), geboren am römisch 40 , des römisch 40 (Drittbeschwerdeführer), geboren am römisch 40 , des römisch 40 (Viertbeschwerdeführer), geboren am römisch 40 , und der römisch 40 (Fünftbeschwerdeführerin), geboren am römisch 40 , alle Staatsangehörigkeit: Russische Föderation, die minderjährigen Beschwerdeführer vertreten durch die Mutter römisch 40 , alle vertreten durch römisch 40 , Rechtsanwältin in römisch 40 , gegen die Bescheide des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 .2023, Zahlen römisch 40 römisch 40 römisch 40 römisch 40 und römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am römisch 40 .2024 zu Recht:

A)

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Erstes Asylverfahren

Die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer sind verheiratet und die Eltern des mj. Drittbeschwerdeführers, des mj. Viertbeschwerdeführers und der mj. Fünftbeschwerdeführerin. Sie sind Staatsangehörige der Russischen Föderation.

Die Beschwerdeführer reisten am XXXX .2017 mit dem Flugzeug aus XXXX kommend am Flughafen Wien Schwechat ein. Die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer stellten für sich und ihre drei minderjährigen Kinder Anträge auf internationalen Schutz. Die Beschwerdeführer wurden in der Transitzone des Flughafens untergebracht und die Erstaufnahmestelle am Flughaften führte das Zulassungsverfahren durch.Die Beschwerdeführer reisten am römisch 40 .2017 mit dem Flugzeug aus römisch 40 kommend am Flughafen Wien Schwechat ein. Die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer stellten für sich und ihre drei minderjährigen Kinder Anträge auf internationalen Schutz. Die Beschwerdeführer wurden in der Transitzone des Flughafens untergebracht und die Erstaufnahmestelle am Flughaften führte das Zulassungsverfahren durch.

Bei der Erstbefragung durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am XXXX .2017 gab der Zweitbeschwerdeführer zusammengefasst an, dass er die Russische Föderation mit seiner Familie Mitte August 2017 verlassen habe und dass sie von Moskau nach Montenegro geflogen seien. Nach einem ca. dreiwöchigen Aufenthalt in Montenegro seien sie am XXXX .2017 nach Österreich geflogen. Im Jahr 2013 habe der Zweitbeschwerdeführer bereits in Deutschland und in Polen um Asyl angesucht. Er habe damals nicht in Polen bleiben wollen und sei weiter nach Deutschland gereist und habe ca. sechs Monate in Deutschland gelebt und sie seien dann freiwillig wieder nach Russland zurückgekehrt. Zu seinem Fluchtgrund befragt, gab der Zweitbeschwerdeführer an, dass er wegen der Probleme seiner Frau aus Tschetschenien geflüchtet sei. Seine Frau sei von einem anderen, sehr reichen und einflussreichen Mann begehrt und daher verfolgt worden. Dieser Mann habe gedroht, dass der Zweitbeschwerdeführer durch einen Unfall sterben könnte. Von der Polizei seien sein russischer Inlandsreisepass, sein russischer Führerschein und seine tschetschenische Heiratsurkunde sichergestellt worden.Bei der Erstbefragung durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am römisch 40 .2017 gab der Zweitbeschwerdeführer zusammengefasst an, dass er die Russische Föderation mit seiner Familie Mitte August 2017 verlassen habe und dass sie von Moskau nach Montenegro geflogen seien. Nach einem ca. dreiwöchigen Aufenthalt in Montenegro seien sie am römisch 40 .2017 nach Österreich geflogen. Im Jahr 2013 habe der Zweitbeschwerdeführer bereits in Deutschland und in Polen um Asyl angesucht. Er habe damals nicht in Polen bleiben wollen und sei weiter nach Deutschland gereist und habe ca. sechs Monate in Deutschland gelebt und sie seien dann freiwillig wieder nach Russland zurückgekehrt. Zu seinem Fluchtgrund befragt, gab der Zweitbeschwerdeführer an, dass er wegen der Probleme seiner Frau aus Tschetschenien geflüchtet sei. Seine Frau sei von einem anderen, sehr reichen und einflussreichen Mann begehrt und daher verfolgt worden. Dieser Mann habe gedroht, dass der Zweitbeschwerdeführer durch einen Unfall sterben könnte. Von der Polizei seien sein russischer Inlandsreisepass, sein russischer Führerschein und seine tschetschenische Heiratsurkunde sichergestellt worden.

Am selben Tag wurde die Erstbeschwerdeführerin erstbefragt und gab dabei an, dass ein sehr reicher und einflussreicher bzw. hochstehender tschetschenischer Mann in Regierungskreisen sie begehrt habe. Dieser Mann habe ca. 50 Frauen und habe auch die Erstbeschwerdeführerin heiraten wollen. Er habe ihren Mann und ihre Kinder bedroht bzw. angedeutet, dass es möglich sei, dass diese einen Unfall haben und getötet werden können. Ihr Cousin habe sie auch bedroht, weil dieser gedacht habe, dass die Erstbeschwerdeführerin ein Verhältnis mit diesem einflussreichen Mann habe. Die Erstbeschwerdeführerin habe deshalb Angst um ihr Leben. Sie legte ihren russischen Inlandsreisepass und drei tschetschenische Geburtsurkunden vor. Die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer seien auch mit ihren russischen Auslandsreisepässen gereist, die der Zweitbeschwerdeführer am Flughafen Schwechat vernichtet habe.

Am XXXX .2017 wurden die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: Bundesamt) im Beisein eines Rechtsberaters niederschriftlich einvernommen. Dabei gab der Zweitbeschwerdeführer zu Protokoll, dass er immer in XXXX gelebt habe und sein Elternhaus letztmals am XXXX .2017 verlassen habe. Seine Eltern und zwei Geschwister sowie Onkeln und Tanten seien ebenfalls dort noch aufhältig. Zur Ehe führte der Zweitbeschwerdeführer aus, dass seine Frau nicht trinken, rauchen, mit fremden Männern reden dürfe und zu tun habe, was er als ihr Mann sage. Wenn jemand anderer sehe, wie sie mit einem Fremden redet, dann sei das eine Schande für den Zweitbeschwerdeführer. Es sei nicht vorgekommen, dass seine Ehefrau beim Reden mit jemanden gesehen worden sei, aber sie habe von einer Drohung erzählt, dass sie angeblich mit jemanden gesprochen haben soll. Ein Mann, über den er nichts Näheres wisse bzw. auch nichts wissen wolle, habe indirekte Drohungen gegen den Zweitbeschwerdeführer ausgesprochen. Es sei ein religiös tätiger, einflussreicher Mann in Tschetschenien, der seine Frau heiraten wolle. Im Jahr 2013 habe er in Polen und Deutschland Asylanträge gestellt, weil er Probleme mit den Behörden gehabt habe und einmal in der Nacht mitgenommen, geschlagen und in einem Keller vier Tage festgehalten worden sei. Nach seiner freiwilligen Heimkehr habe sich Derartiges nicht wiederholt und er habe keine Probleme mehr gehabt.Am römisch 40 .2017 wurden die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: Bundesamt) im Beisein eines Rechtsberaters niederschriftlich einvernommen. Dabei gab der Zweitbeschwerdeführer zu Protokoll, dass er immer in römisch 40 gelebt habe und sein Elternhaus letztmals am römisch 40 .2017 verlassen habe. Seine Eltern und zwei Geschwister sowie Onkeln und Tanten seien ebenfalls dort noch aufhältig. Zur Ehe führte der Zweitbeschwerdeführer aus, dass seine Frau nicht trinken, rauchen, mit fremden Männern reden dürfe und zu tun habe, was er als ihr Mann sage. Wenn jemand anderer sehe, wie sie mit einem Fremden redet, dann sei das eine Schande für den Zweitbeschwerdeführer. Es sei nicht vorgekommen, dass seine Ehefrau beim Reden mit jemanden gesehen worden sei, aber sie habe von einer Drohung erzählt, dass sie angeblich mit jemanden gesprochen haben soll. Ein Mann, über den er nichts Näheres wisse bzw. auch nichts wissen wolle, habe indirekte Drohungen gegen den Zweitbeschwerdeführer ausgesprochen. Es sei ein religiös tätiger, einflussreicher Mann in Tschetschenien, der seine Frau heiraten wolle. Im Jahr 2013 habe er in Polen und Deutschland Asylanträge gestellt, weil er Probleme mit den Behörden gehabt habe und einmal in der Nacht mitgenommen, geschlagen und in einem Keller vier Tage festgehalten worden sei. Nach seiner freiwilligen Heimkehr habe sich Derartiges nicht wiederholt und er habe keine Probleme mehr gehabt.

Die Erstbeschwerdeführerin brachte ebenfalls zusammengefasst vor, dass sie in XXXX geboren sei und bis zur Heirat gelebt habe, danach habe sie bei ihrem Mann in XXXX gewohnt. Ihre Mutter und drei Geschwister würden in XXXX in einem Einfamilienhaus leben. Die Erstbeschwerdeführerin sei gelernte Krankenschwester, aber nach der Geburt ihres dritten Kindes habe sie aufgehört zu arbeiten. Im Jahr 2013 habe sie einen Asylantrag in Polen und Deutschland gestellt, weil ihr Ehemann ein Problem gehabt habe, welches jetzt nicht mehr bestehe. Ihr Mann sei damals entführt und zusammengeschlagen worden. Sie seien dann freiwillig aus Deutschland in die Heimat zurückgekehrt. Ihre Verwandten und die Verwandten ihres Gatten verstehen sich gut und es gebe keine Probleme. Die Kinder haben in Tschetschenien die Schule bzw. den Kindergarten besucht und ihr Gatte habe als Langstrecken-Lkw-Fahrer im Familienbetrieb gearbeitet. Ihre Kinder haben keine eigenen Fluchtgründe. Zu ihrem Fluchtgrund führte sie aus, dass ihre Schwester krank gewesen sei, und sie mit ihr ein religiöses Institut besucht habe, um die Schwester behandeln zu lassen. Dort habe sie diesen Mann namens XXXX kennen gelernt und es sei zu einem normalen Gespräch gekommen. Die Erstbeschwerdeführerin sei viermal auch alleine dort gewesen, weil ihr von XXXX eine Anstellung als Krankenschwester zugesagt worden sei. Dieser Mann habe sie aber viel über Privates ausgefragt und es sei weniger um die Anstellung gegangen. Nachdem die Erstbeschwerdeführerin die Anstellung dann schließlich abgelehnt habe, sei ihr der Mann einen Monat später weiterhin gefolgt und habe ihr angeraten sich scheiden zu lassen. Daraufhin habe sie einen Nervenzusammenbruch gehabt und sei für einen Monat zu ihrer Mutter gezogen. Es seien wieder Monate vergangen und die Erstbeschwerdeführerin sei möglichst zu Hause geblieben und nicht hinaus gegangen. Als sie zum Elternabend in die Schule gegangen sei, sei sie aufgefordert worden in ein Auto zu steigen und sei ins Haus von XXXX gebracht worden. XXXX habe ihr geraten, sie solle tun, was er sage und sie könne bei ihm wie eine Königin leben. Sie werde es sonst bereuen und müsse beschmutzt weiterleben. Die Erstbeschwerdeführerin habe um Bedenkzeit gebeten und sei nach diesem Vorfall weiterhin beobachtet worden. Dieser Mann habe sie immer wieder eingeladen und sie habe es bei einem vorletzten Gespräch versucht, es endgültig zu beenden. Dieses Gespräch habe dann ihr Cousin beobachtet und bedrohte dann die Erstbeschwerdeführerin als „billiges, schmutziges Flittchen, dass nicht lange überleben werde“. Sie habe noch ein letztes Gespräch angeregt, weil sie die Angst vor XXXX , vor ihrem Mann und vor der Verwandtschaft sattgehabt habe und sie den Gerüchten ein Ende setzten habe wollen. XXXX habe ihr gedroht und gemeint, ihrer Familie könne etwas passieren. Danach habe sie alles ihrer Schwiegermutter erzählt, damit diese es ihrem Mann erzähle. Ihr Mann sei ein reizbarer Mensch, aber tue niemanden etwas. Er habe den anderen Mann auch nicht belangen können, weil dieser zu großen Einfluss gehabt habe. Die Erstbeschwerdeführerin kleide sich traditionell und dann rede niemand mit ihr. Würde sie von jemand in Österreich angesprochen werden, dann würde sie sagen, dass sie verheiratet sei, sonst gäbe es die Polizei. Ihr Mann würde sich sicher kränken, aber niemanden töten; ganz ausschließen könne sie das im Falle einer Gewaltanwendung nicht, aber wenn sie selbst schuld wäre, dann hätte ihr Gatte sie entweder ihren Brüdern und Cousins übergeben oder das mit ihr geklärt. Sie wisse jedenfalls nicht, was genau ihr Gatte über die ganze Sache mit XXXX wisse, weil sie nur mit ihrer Schwiegermutter darüber gesprochen habe, ihr Gatte alles mit der Ausreise entschieden habe und es ihn ekle, danach zu fragen. Hinsichtlich des Problems mit ihrem Cousin gab die Erstbeschwerdeführerin an, dass ihr Cousin drogensüchtig sei und seine Schwester halb tot geprügelt habe, weil er mit ihrer Heirat nicht einverstanden gewesen sei. Über die Situation der Erstbeschwerdeführerin haben schon manche Leute gesprochen und ihre Ehre habe schon einen Schaden genommen. Die Erstbeschwerdeführerin brachte ebenfalls zusammengefasst vor, dass sie in römisch 40 geboren sei und bis zur Heirat gelebt habe, danach habe sie bei ihrem Mann in römisch 40 gewohnt. Ihre Mutter und drei Geschwister würden in römisch 40 in einem Einfamilienhaus leben. Die Erstbeschwerdeführerin sei gelernte Krankenschwester, aber nach der Geburt ihres dritten Kindes habe sie aufgehört zu arbeiten. Im Jahr 2013 habe sie einen Asylantrag in Polen und Deutschland gestellt, weil ihr Ehemann ein Problem gehabt habe, welches jetzt nicht mehr bestehe. Ihr Mann sei damals entführt und zusammengeschlagen worden. Sie seien dann freiwillig aus Deutschland in die Heimat zurückgekehrt. Ihre Verwandten und die Verwandten ihres Gatten verstehen sich gut und es gebe keine Probleme. Die Kinder haben in Tschetschenien die Schule bzw. den Kindergarten besucht und ihr Gatte habe als Langstrecken-Lkw-Fahrer im Familienbetrieb gearbeitet. Ihre Kinder haben keine eigenen Fluchtgründe. Zu ihrem Fluchtgrund führte sie aus, dass ihre Schwester krank gewesen sei, und sie mit ihr ein religiöses Institut besucht habe, um die Schwester behandeln zu lassen. Dort habe sie diesen Mann namens römisch 40 kennen gelernt und es sei zu einem normalen Gespräch gekommen. Die Erstbeschwerdeführerin sei viermal auch alleine dort gewesen, weil ihr von römisch 40 eine Anstellung als Krankenschwester zugesagt worden sei. Dieser Mann habe sie aber viel über Privates ausgefragt und es sei weniger um die Anstellung gegangen. Nachdem die Erstbeschwerdeführerin die Anstellung dann schließlich abgelehnt habe, sei ihr der Mann einen Monat später weiterhin gefolgt und habe ihr angeraten sich scheiden zu lassen. Daraufhin habe sie einen Nervenzusammenbruch gehabt und sei für einen Monat zu ihrer Mutter gezogen. Es seien wieder Monate vergangen und die Erstbeschwerdeführerin sei möglichst zu Hause geblieben und nicht hinaus gegangen. Als sie zum Elternabend in die Schule gegangen sei, sei sie aufgefordert worden in ein Auto zu steigen und sei ins Haus von römisch 40 gebracht worden. römisch 40 habe ihr geraten, sie solle tun, was er sage und sie könne bei ihm wie eine Königin leben. Sie werde es sonst bereuen und müsse beschmutzt weiterleben. Die Erstbeschwerdeführerin habe um Bedenkzeit gebeten und sei nach diesem Vorfall weiterhin beobachtet worden. Dieser Mann habe sie immer wieder eingeladen und sie habe es bei einem vorletzten Gespräch versucht, es endgültig zu beenden. Dieses Gespräch habe dann ihr Cousin beobachtet und bedrohte dann die Erstbeschwerdeführerin als „billiges, schmutziges Flittchen, dass nicht lange überleben werde“. Sie habe noch ein letztes Gespräch angeregt, weil sie die Angst vor römisch 40 , vor ihrem Mann und vor der Verwandtschaft sattgehabt habe und sie den Gerüchten ein Ende setzten habe wollen. römisch 40 habe ihr gedroht und gemeint, ihrer Familie könne etwas passieren. Danach habe sie alles ihrer Schwiegermutter erzählt, damit diese es ihrem Mann erzähle. Ihr Mann sei ein reizbarer Mensch, aber tue niemanden etwas. Er habe den anderen Mann auch nicht belangen können, weil dieser zu großen Einfluss gehabt habe. Die Erstbeschwerdeführerin kleide sich traditionell und dann rede niemand mit ihr. Würde sie von jemand in Österreich angesprochen werden, dann würde sie sagen, dass sie verheiratet sei, sonst gäbe es die Polizei. Ihr Mann würde sich sicher kränken, aber niemanden töten; ganz ausschließen könne sie das im Falle einer Gewaltanwendung nicht, aber wenn sie selbst schuld wäre, dann hätte ihr Gatte sie entweder ihren Brüdern und Cousins übergeben oder das mit ihr geklärt. Sie wisse jedenfalls nicht, was genau ihr Gatte über die ganze Sache mit römisch 40 wisse, weil sie nur mit ihrer Schwiegermutter darüber gesprochen habe, ihr Gatte alles mit der Ausreise entschieden habe und es ihn ekle, danach zu fragen. Hinsichtlich des Problems mit ihrem Cousin gab die Erstbeschwerdeführerin an, dass ihr Cousin drogensüchtig sei und seine Schwester halb tot geprügelt habe, weil er mit ihrer Heirat nicht einverstanden gewesen sei. Über die Situation der Erstbeschwerdeführerin haben schon manche Leute gesprochen und ihre Ehre habe schon einen Schaden genommen.

Mit Schriftsatz vom XXXX .2017 ersuchte das Bundesamt UNHCR Österreich gemäß § 33 Abs. 2 AsylG 2005 um Zustimmung zur Abweisung der Anträge der Beschwerdeführer.Mit Schriftsatz vom römisch 40 .2017 ersuchte das Bundesamt UNHCR Österreich gemäß Paragraph 33, Absatz 2, AsylG 2005 um Zustimmung zur Abweisung der Anträge der Beschwerdeführer.

UNHCR Österreich teilte mit Schreiben vom XXXX 2017 dem Bundesamt mit, dass im vorliegenden Fall die Zustimmung nicht erteilt werde. Der Zweitbeschwerdeführer und die Erstbeschwerdeführerin haben im Zuge der Erstbefragung als auch im Rahmen der Einvernahmen vor dem Bundesamt im Kern übereinstimmend angegeben, dass sie Verfolgung durch einen einflussreichen Mann in Tschetschenien befürchten. Dieser Mann habe ungeachtet des Umstandes, dass es sich bei der Erstbeschwerdeführerin um eine verheiratete Frau handle, um ihre Hand geworben und sie zur Scheidung gedrängt. Nachdem ihn die Erstbeschwerdeführerin zurückgewiesen habe, habe er der gesamten Familie gegenüber Gewalt angedroht. Es solle sich um den Kadyrow nahestehenden XXXX handeln. Außerdem befürchte die Erstbeschwerdeführerin einen Ehrenmord durch ihren drogensüchtigen und gewalttätigen Cousin, weil dieser sie mit dem einflussreichen Mann beobachtet habe und folglich bei ihrer Mutter mit der Tötung gedroht habe. Im vorliegenden Fall liegen keine Hinweise vor, dass die Beschwerdeführer über ihre Herkunft oder Identität täuschen und ihre Asylanträge deshalb als eindeutig missbräuchlich eingestuft werden können. Außerdem werde die Offensichtlichkeit bzw. die geforderte Eindeutigkeit betreffend offensichtlich unbegründete Asylanträge so verstanden, dass nur Fälle „qualifizierter Unglaubwürdigkeit erfasst werden und eine ‚schlichte Unglaubwürdigkeit‘ des Asylwerbers nicht zur Anwendung dieses Tatbestandes führe. Auf Grund der vorhandenen Informationen zum Einzelfall und insbesondere vor dem Hintergrund der Herkunftsländerinformationen könne somit nach Ansicht von UNHCR nicht mit der erforderlichen Offensichtlichkeit ausgeschlossen werden, dass die gesamte Familie im Fall einer Rückkehr in ihr Herkunftsland einer Verfolgung aufgrund der (zugeschriebenen) Verletzung religiöser Normen und Bräuche sowie aufgrund der Zugehörigkeit von der Zweitbeschwerdeführerin zur sozialen Gruppe der tschetschenischen Frauen, der wegen Missachtung der Wertvorstellungen ihrer Familie als weibliches Mitglied die Ermordung drohe, ausgesetzt sein können. UNHCR vertrat die Auffassung, dass das Vorbringen der Beschwerdeführer nicht in einem beschleunigten Verfahren als offensichtlich unbegründet eingestuft werden sollte.UNHCR Österreich teilte mit Schreiben vom römisch 40 2017 dem Bundesamt mit, dass im vorliegenden Fall die Zustimmung nicht erteilt werde. Der Zweitbeschwerdeführer und die Erstbeschwerdeführerin haben im Zuge der Erstbefragung als auch im Rahmen der Einvernahmen vor dem Bundesamt im Kern übereinstimmend angegeben, dass sie Verfolgung durch einen einflussreichen Mann in Tschetschenien befürchten. Dieser Mann habe ungeachtet des Umstandes, dass es sich bei der Erstbeschwerdeführerin um eine verheiratete Frau handle, um ihre Hand geworben und sie zur Scheidung gedrängt. Nachdem ihn die Erstbeschwerdeführerin zurückgewiesen habe, habe er der gesamten Familie gegenüber Gewalt angedroht. Es solle sich um den Kadyrow nahestehenden römisch 40 handeln. Außerdem befürchte die Erstbeschwerdeführerin einen Ehrenmord durch ihren drogensüchtigen und gewalttätigen Cousin, weil dieser sie mit dem einflussreichen Mann beobachtet habe und folglich bei ihrer Mutter mit der Tötung gedroht habe. Im vorliegenden Fall liegen keine Hinweise vor, dass die Beschwerdeführer über ihre Herkunft oder Identität täuschen und ihre Asylanträge deshalb als eindeutig missbräuchlich eingestuft werden können. Außerdem werde die Offensichtlichkeit bzw. die geforderte Eindeutigkeit betreffend offensichtlich unbegründete Asylanträge so verstanden, dass nur Fälle „qualifizierter Unglaubwürdigkeit erfasst werden und eine ‚schlichte Unglaubwürdigkeit‘ des Asylwerbers nicht zur Anwendung dieses Tatbestandes führe. Auf Grund der vorhandenen Informationen zum Einzelfall und insbesondere vor dem Hintergrund der Herkunftsländerinformationen könne somit nach Ansicht von UNHCR nicht mit der erforderlichen Offensichtlichkeit ausgeschlossen werden, dass die gesamte Familie im Fall einer Rückkehr in ihr Herkunftsland einer Verfolgung aufgrund der (zugeschriebenen) Verletzung religiöser Normen und Bräuche sowie aufgrund der Zugehörigkeit von der Zweitbeschwerdeführerin zur sozialen Gruppe der tschetschenischen Frauen, der wegen Missachtung der Wertvorstellungen ihrer Familie als weibliches Mitglied die Ermordung drohe, ausgesetzt sein können. UNHCR vertrat die Auffassung, dass das Vorbringen der Beschwerdeführer nicht in einem beschleunigten Verfahren als offensichtlich unbegründet eingestuft werden sollte.

Mit Schreiben vom XXXX .2017 teilte das Bundesamt mit, dass die Zurückweisung oder die Abweisung der Anträge der Beschwerdeführer im Flughafenverfahren nicht mehr wahrscheinlich sei, gestattete die Einreise in das Bundesgebiet und ließ das Verfahren zu.Mit Schreiben vom römisch 40 .2017 teilte das Bundesamt mit, dass die Zurückweisung oder die Abweisung der Anträge der Beschwerdeführer im Flughafenverfahren nicht mehr wahrscheinlich sei, gestattete die Einreise in das Bundesgebiet und ließ das Verfahren zu.

Am XXXX .2017 wurden die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer vom Bundesamt niederschriftlich einvernommen. Dabei gab der Zweitbeschwerdeführer zusammengefasst an, dass er bei der letzten Einvernahme die Fluchtgründe vollständig anführen habe können. Neu sei, dass seine Schwägerin ebenfalls im Heimatland Probleme habe und von Leuten verschleppt worden sei, die auch ihm und seiner Familie Probleme bereiten. Seine Schwägerin sei nach seiner Frau befragt worden. Er wisse aktuell nicht mehr über die Fluchtgründe, als in der letzten Einvernahme und wolle das auch nicht wissen. Er sei seiner Frau nicht böse. In Österreich leben eine Cousine und ein Cousin sowie ein Cousin seines Vaters. Zu den ersten beiden Verwandten bestehe Kontakt und sie seien zu Besuch gekommen. Wenn der Zweitbeschwerdeführer ins Heimatland zurückkehre, könnte er spurlos verschwinden, weil es gebe kein Gesetz in Tschetschenien und so was passiere wöchentlich.Am römisch 40 .2017 wurden die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer vom Bundesamt niederschriftlich einvernommen. Dabei gab der Zweitbeschwerdeführer zusammengefasst an, dass er bei der letzten Einvernahme die Fluchtgründe vollständig anführen habe können. Neu sei, dass seine Schwägerin ebenfalls im Heimatland Probleme habe und von Leuten verschleppt worden sei, die auch ihm und seiner Familie Probleme bereiten. Seine Schwägerin sei nach seiner Frau befragt worden. Er wisse aktuell nicht mehr über die Fluchtgründe, als in der letzten Einvernahme und wolle das auch nicht wissen. Er sei seiner Frau nicht böse. In Österreich leben eine Cousine und ein Cousin sowie ein Cousin seines Vaters. Zu den ersten beiden Verwandten bestehe Kontakt und sie seien zu Besuch gekommen. Wenn der Zweitbeschwerdeführer ins Heimatland zurückkehre, könnte er spurlos verschwinden, weil es gebe kein Gesetz in Tschetschenien und so was passiere wöchentlich.

Die Erstbeschwerdeführerin führte aus, dass es für ihren Gatten schwierig sei, sich an die hiesigen Regeln zu gewöhnen. Er höre nicht auf die Erstbeschwerdeführerin und in Tschetschenien wäre es nicht möglich, dass ein Mann die Tochter in den Kindergarten bringe. Ihr Mann schlafe schlecht und sage immer, dass die Erstbeschwerdeführerin schuld daran sei, dass er herkommen haben müssen. Ihr Gatte versuche, sich an die örtlichen Gebräuche anzupassen, und wolle sich von der besten Seite zeigen. In Österreich gehen ihre Söhne in die Volksschule und ihre Tochter besuche den Kindergarten. Sie halte von Österreich aus insbesondere Kontakt mit ihrer Mutter und Schwester in Tschetschenien. Ihre Schwester sei in Grosny festgenommen worden und sei von der Behörde nach dem Aufenthaltsort der Erstbeschwerdeführerin befragt worden. Im Bundesgebiet habe die Erstbeschwerdeführerin keine Verwandten. Zudem habe ihre Schwester mit dem Vater ihres Cousins gestritten, weil er gemeint habe, dass die Mädchen (gemeint Erstbeschwerdeführerin und Schwester) eine Schande für die Ehre seien. Seit ihrer letzten Einvernahme sei sonst nichts Neues dazugekommen und sie habe alles gesagt und halte ihre Gründe aufrecht. In ihrem Heimatland habe sie drei Alternativen gehabt. Die Schlechteste sei eine Scheidung von ihrem Mann gewesen, weil sie dann von XXXX geehelicht worden wäre und dieser sich sicher wieder scheiden hätte lassen, weil er die Erstbeschwerdeführerin nur als Art Trophäe betrachte. Dann wäre sie von einem Cousin getötet worden. Ihre Schwiegermutter habe alles vorausgesehen und hätte ihr Mann etwas versucht zu unternehmen, weil er sehr impulsiv und aufbrausend sei, hätte das nichts gebracht, weil XXXX sehr hoch gestellt sei. Dann hätte man sich bei ihrer ganzen Familie gerächt. Also sei nur die dritte Alternative, die Ausreise und Flucht geblieben.Die Erstbeschwerdeführerin führte aus, dass es für ihren Gatten schwierig sei, sich an die hiesigen Regeln zu gewöhnen. Er höre nicht auf die Erstbeschwerdeführerin und in Tschetschenien wäre es nicht möglich, dass ein Mann die Tochter in den Kindergarten bringe. Ihr Mann schlafe schlecht und sage immer, dass die Erstbeschwerdeführerin schuld daran sei, dass er herkommen haben müssen. Ihr Gatte versuche, sich an die örtlichen Gebräuche anzupassen, und wolle sich von der besten Seite zeigen. In Österreich gehen ihre Söhne in die Volksschule und ihre Tochter besuche den Kindergarten. Sie halte von Österreich aus insbesondere Kontakt mit ihrer Mutter und Schwester in Tschetschenien. Ihre Schwester sei in Grosny festgenommen worden und sei von der Behörde nach dem Aufenthaltsort der Erstbeschwerdeführerin befragt worden. Im Bundesgebiet habe die Erstbeschwerdeführerin keine Verwandten. Zudem habe ihre Schwester mit dem Vater ihres Cousins gestritten, weil er gemeint habe, dass die Mädchen (gemeint Erstbeschwerdeführerin und Schwester) eine Schande für die Ehre seien. Seit ihrer letzten Einvernahme sei sonst nichts Neues dazugekommen und sie habe alles gesagt und halte ihre Gründe aufrecht. In ihrem Heimatland habe sie drei Alternativen gehabt. Die Schlechteste sei eine Scheidung von ihrem Mann gewesen, weil sie dann von römisch 40 geehelicht worden wäre und dieser sich sicher wieder scheiden hätte lassen, weil er die Erstbeschwerdeführerin nur als Art Trophäe betrachte. Dann wäre sie von einem Cousin getötet worden. Ihre Schwiegermutter habe alles vorausgesehen und hätte ihr Mann etwas versucht zu unternehmen, weil er sehr impulsiv und aufbrausend sei, hätte das nichts gebracht, weil römisch 40 sehr hoch gestellt sei. Dann hätte man sich bei ihrer ganzen Familie gerächt. Also sei nur die dritte Alternative, die Ausreise und Flucht geblieben.

Das Bundesamt wies die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz mit Bescheiden vom XXXX (alle zugestellt am XXXX .2017) sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten (Spruchpunkt I.), als auch bezüglich des Status von subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) ab. Unter einem erteilte es ihnen keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ eine Rückkehrentscheidung gegen sie und stellte fest, dass ihre Abschiebung in die Russische Föderation zulässig ist (Spruchpunkt III.). Es räumte ihnen eine 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise ein (Spruchpunkt IV.).Das Bundesamt wies die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz mit Bescheiden vom römisch 40 (alle zugestellt am römisch 40 .2017) sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.), als auch bezüglich des Status von subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch II.) ab. Unter einem erteilte es ihnen keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ eine Rückkehrentscheidung gegen sie und stellte fest, dass ihre Abschiebung in die Russische Föderation zulässig ist (Spruchpunkt römisch III.). Es räumte ihnen eine 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise ein (Spruchpunkt römisch IV.).

Das Bundesamt führte begründend u.a. aus, dass die Beschwerdeführer nicht zu befürchten haben, in der Russische Föderation wegen einer einflussreichen Person namens XXXX verfolgt zu werden, weil dieser von der Erstbeschwerdeführerin verlangt habe sich scheiden zu lassen, und dass sie aktuell keiner relevanten Bedrohungssituation für Leib und Leben ausgesetzt seien. Ebenso sei eine Bedrohung durch den Cousin der Erstbeschwerdeführerin, weil dieser sie in der Öffentlichkeit einmal mit dem fremden Mann gesehen habe, absolut unglaubwürdig. Es habe auch sonst keine asylrechtlich relevanten Gründe feststellen können. Die von der Erstbeschwerdeführerin in den Einvernahmen hervorgekommene Wertehaltung sei mit den angeblich gesetzten Handlungen nicht zu vereinbaren. Aufgrund des kulturellen Hintergrundes und Ehrverständnisses des Zweitbeschwerdeführers und der Erstbeschwerdeführerin sei keinesfalls nachvollziehbar, dass die Erstbeschwerdeführerin entgegen dem Willen

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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