TE Vwgh Erkenntnis 1995/4/20 94/06/0148

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Veröffentlicht am 20.04.1995
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Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark;
L80006 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Steiermark;
L82000 Bauordnung;
L82006 Bauordnung Steiermark;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §52;
AVG §56;
AVG §8;
BauO Stmk 1968 §61 Abs2 litb;
BauO Stmk 1968 §61 Abs2;
BauRallg;
B-VG Art119a Abs8;
B-VG Art18 Abs2;
ROG Stmk 1974 §22;
ROG Stmk 1974 §23 Abs4 lite;
ROG Stmk 1974 §23 Abs4;
ROG Stmk 1974 §27 Abs5;
ROG Stmk 1974 §27 Abs6;
ROG Stmk 1974 §29;
ROG Stmk 1974 §32 Abs1;
ROG Stmk 1974 §51 Abs3;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Griesmacher und die Hofräte Dr. Giendl, Dr. Müller, Dr. Waldstätten und Dr. Köhler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Knecht, über die Beschwerde des D in L, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in I, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 26. Mai 1994, Zl. 3 12.10 L 7 - 94/1, betreffend Einwendungen gegen eine Baubewilligung (mitbeteiligte Parteien: 1) E-Gesesellschaft m. b.H. & Co KG in X, Y 10, 2) Gemeinde L, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die erstmitbeteiligte Partei (in der Folge kurz: Bauwerberin) betreibt ein Sägewerk. Mit Gesuchen vom 2. August 1993 kam sie um Widmungs- und Baubewilligung zwecks Neubaues einer Werkshalle (Brettersortieranlage) auf zwei Grundstücken im Gebiet der mitbeteiligten Gemeinde (in der Folge kurz: Gemeinde) ein. Hierüber wurde am 13. August 1993 eine Verhandlung durchgeführt (in den Akten findet sich allerdings lediglich eine Kundmachung zur BAUverhandlung, nicht aber auch eine solche zur Widmungsverhandlung). In den Akten befindet sich eine von niemandem unterfertigte Verhandlungsschrift, die unter Verwendung eines Formulares maschinschriftlich hergestellt wurde, der unter anderem ein mit 13. August 1993 datiertes Blatt beigelegt ist, auf dem handschriftlich die Stellungnahme des Beschwerdeführers, des Bürgermeisters hiezu sowie des Obmannes der Wassergenossenschaft festgehalten ist.

Danach gab der Beschwerdeführer folgende Stellungnahme ab:

"Sollte durch den Neubau bzw. durch den Betrieb der geplanten Halle eine Beeinträchtigung meiner gegenüberliegenden Grundstücke im Besonderen eine Beeinträchtigung der Wohnqualität stattfinden, müßte die Fa. E eine Lärmschutzwand errichten" (es folgt die Unterschrift des Beschwerdeführers).

Der Bürgermeister äußerte sich hiezu folgendermaßen: "Die Forderung von Herrn D wird abgewiesen. Im Zuge der Revision des Flächenwidmungsplanes wurde mit Fachstellen der Landesregierung zum Schutze des Wohngebietes der Siedlung Y eine Verschiebung des J/2 in Richtung Westen vorgenommen. Im östlichen Bereich des Industriegebietes wurde ein Streifen von 30 m in J/1 zurückgereiht. Im nördlichen Teil des Industrieareals ist ebenfalls ein Streifen für Sondernutzung ausgewiesen, der nicht bebaut werden darf. Das besagte Grundstück des Herrn D befindet sich im übrigen im Freiland". (Die Stellungnahme des Obmannes der Wassergenossenschaft ist für das Beschwerdeverfahren nicht relevant).

Diese Stellungnahmen finden sich wörtlich in der erwähnten Verhandlungsschrift, der zufolge auch der Sachverständige sowohl hinsichtlich des Widmungs- als auch des Bauverfahrens ein Gutachten erstattete. Darin heißt es unter anderem, daß es sich bei der Brettersortieranlage um eine eingeschoßige Holzhalle mit einem Ausmaß von 60 x 21,5 m (Dachfläche) handle, die unmittelbar an die bestehende Sägehalle angebaut werde. Sie bilde mit der bestehenden Halle eine bauliche und funktionelle Einheit. Das Grundstück, auf dem die Halle errichtet werde, befinde sich gemäß dem Flächenwidmungsplan im Industriegebiet II. Im Osten des Grundstückes, angrenzend zum Y-Bach, sei ein 30 m breiter Grundstreifen in Industriegebiet I zurückgereiht worden. Die Halle liege mit einer Länge von 45 m "auf" Industriegebiet II und die restlichen 15 m lägen im Industriegebiet I.

Mit Bescheid vom 26. August 1993 erteilte der Bürgermeister der Gemeinde als Baubehörde I. Instanz die angestrebte Widmungsbewilligung unter Vorschreibung von Auflagen, darunter (Punkt 1.), daß die Situierung der Halle wie im Widmungsplan dargestellt, zu erfolgen habe. Dieser (auch dem Beschwerdeführer zugestellte) Bescheid blieb unbekämpft.

Mit weiterem Bescheid vom 17. September 1993 erteilte der Bürgermeister die entsprechende Baubewilligung ebenfalls unter Vorschreibung von Auflagen. In beiden Bescheiden sind u.a. die dargestellten Stellungnahmen des Beschwerdeführers und des Bürgermeisters wörtlich wiedergegeben.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer Berufung mit folgender, wörtlich wiedergegebenen Begründung:

"1.)

Auf meine Frage wie es möglich sei, daß am Verhandlungstag bereits Fundamente betoniert werden können, erklärte der Bürgermeister unter Zeugen, daß er befugt sei eine diesbezügliche Bewilligung zu erteilen. Obwohl im Baubescheid unter Pkt.6 Baubeginn:

kann erst nach Rechtskrafterlangung des positiv erlassenen Bescheides erfolgen; geschrieben steht.

2.)

Meine Stellungnahme (Sollte durch den Neubau bzw. durch den Betrieb der geplanten Halle eine Beeinträchtigung meiner gegenüberliegenden Grundstücke im besonderen eine Beeinträchtigung der Wohnqualität stattfinden, müßte die Fa. E eine Lärmschutzwand errichten) wurde vom Bürgermeister abgewiesen.

Obwohl mein Wohnhaus Y Nr: 14 unmittelbar gegenüber dieser geplanten Halle schon mehr als 100 Jahre steht.

3.)

Auf Grund der nachteiligen Haltung des Bürgermeisters zum Schutze meiner Wohnqualität beantrage ich die Einleitung eines Emmissionsverfahren.

Sollte meinen Forderungen nicht entsprochen werden,

müßte ich eine Aufsichtsbeschwerde einbringen."

Die Berufungsbehörde holte ein Gutachten ein, zu dem sich Beschwerdeführer ablehnend äußerte; auch beantragte er, der Gemeinderat wolle den Abbruch bzw. Teilabbruch der Halle veranlassen.

Mit Bescheid vom 7. März 1994 wies der Gemeinderat die Berufung als unbegründet ab und den Antrag auf Abbruch bzw. Teilabbruch der Halle als unzulässig zurück. Nach Darstellung des Verfahrensganges wurde begründend ausgeführt, daß im Bewilligungsverfahren "keine diesbezüglichen Einspruchsrechte geltend gemacht werden" können, wie sie der Beschwerdeführer im Punkt 1. der Begründung seiner Berufung ausgeführt habe. Dem Punkt 2. der Berufung sei entgegenzuhalten, daß die Grundstücke des Beschwerdeführers im Freiland lägen. Wie der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen habe, genieße Freiland keinen Immissionsschutz (Hinweis auf das Erkenntnis vom 11. September 1986, Zl. 85/06/0013 - aus der Widmung Freiland könne ein subjektiv öffentliches Nachbarrecht auf Beschränkung von Emissionen nicht abgeleitet werden). Demnach sei (zu Punkt 3. der Berufung) "die Einleitung eines Emissionsverfahrens" aus diesen Gründen nicht erforderlich. Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers sei eine Änderung des Flächenwidmungsplanes dahin, daß ein 30 m tiefer Grundstückstreifen von J/2 auf J/1 zurückgeführt worden wäre, nicht beschlossen worden. Die zu bebauenden Grundstücke befänden sich gemäß dem rechtskräftigen Flächenwidmungsplan nach wie vor im Industrie- und Gewerbegebiet II. Am 2. August 1993 habe sowohl eine Widmungs- als auch eine Bauverhandlung stattgefunden. Der gegenständliche Widmungsbescheid vom 26. August 1993 sei unter anderem auch dem Beschwerdeführer nachweislich zugestellt worden, es sei jedoch dagegen kein Einspruch erhoben worden. Der Antrag des Beschwerdeführers an den Gemeinderat, den Abbruch bzw. Teilabbruch der Halle zu veranlassen, sei zurückzuweisen, weil "im Bewilligungs- bzw. Berufungsverfahren keine diesbezüglichen Einspruchsrechte geltend gemacht werden können. Sie sind ferner an die Baubehörde I. Instanz zu richten".

Dagegen erhob der Beschwerdeführer Vorstellung an die belangte Behörde, in der er vorbrachte, daß die zu bebauenden Grundstücke als Industrie- und Gewerbebetrieb II gewidmet seien (eine Änderung sei erst in Vorbereitung). Demnach sei der beigezogene Sachverständige im Bewilligungsverfahren von unrichtigen Voraussetzungen ausgegangen, womit der Baubewilligungsbescheid "dem derzeit rechtsgültigen Flächenwidmungsplan widerspricht" (wurde näher ausgeführt). Die im Zuge der örtlichen Verhandlungen und der Lokalaugenscheine geladenen Nachbarn "seien aufgrund der Auskunft des Verhandlungsleiters auch dahingehend informiert worden, daß zum Schutz und zur Wahrung der Nachbarrechte dieser Puffer des J/1 als wesentliche Grundlage für die Errichtung der Brettersortieranlage anzusehen" sei. Nach der tatsächlich bestehenden Flächenwidmung müßten die Nachbarn davon ausgehen, daß die ihnen vom Verhandlungsleiter zugesichtern "und im Flächenwidmungsplan angeblich rechtlich festgelegten Nachbarrechte durch eine J/1 Ausweisung nun nicht mehr gelten, sondern ganz im Gegenteil, der Konsenswerber die Möglichkeiten des Industrie- und Gewerbegebietes II (alte Rechtsnorm) voll ausschöpfen kann", weshalb "eine eklatante Beeinträchtigung" seiner Nachbarrechte vorliege. Im übrigen halte er sein Vorbringen in seinem "Einspruch" aufrecht.

Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde die Vorstellung als unbegründet abgewiesen. Nach Darstellung des Verfahrensganges und der Rechtsstellung des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren führte die belangte Behörde begründend aus, daß der Beschwerdeführer anläßlich der Verhandlung vorgebracht habe, der Bauwerber müßte eine Lärmschutzwand errichten, wenn es durch den Bau bzw. durch den Betrieb der Halle zu einer Beeinträchtigung seiner Wohnqualität kommen sollte. Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes habe der Beschwerdeführer damit keine dem Gesetz entsprechende Einwendung, sondern lediglich eine bedingte Forderung erhoben. Da die mündliche Verhandlung den letzten Zeitpunkt darstelle, zu dem eine Einwendung wirksam erhoben werden könne, sei der Beschwerdeführer präkludiert. Wenngleich der Beschwerdeführer "zweifellos mit nicht der Wahrheit entsprechenden Angaben über den Flächenwidmungsplan in der mündlichen Verhandlung konfrontiert wurde (ob mit Absicht oder aus Unwissenheit vermag die erkennende Behörde nicht zu beurteilen)", liege doch der Schwerpunkt auf dem Charakter des Bauverfahrens als PROJEKTGENEHMIGUNGSverfahren. Hiezu sei festzuhalten, daß das geplante Projekt aus einer Halle bestehe, die mit einem durchgehenden Förderband, auf dem die einzelnen Bretter bearbeitet und geschlichtet werden, ausgestattet sei. Der Verwendungszweck der Halle sowie die damit verbundenen Immissionen seien als einheitlich zu betrachten. Es sei nicht nachvollziehbar, warum der Beschwerdeführer für den vermeintlich in J/1 gelegenen 15 m langen Bereich der Halle mit Förderband Immissionen niedrigerer und mit der Kategorie J/1 übereinstimmenden Art angenommen habe, als für den restlichen Hallenbereich der schon zum damaligen Zeitpunkt zweifellos in J/2 alt gelegen sei. Zudem weise der rechtskräftige Flächenwidmungsplan im Bereich des zu bebauenden Grundstückes zur Gänze eine J/2-Ausweisung auf, sodaß das Projekt jedenfalls mit der Flächenwidmungskategorie übereinstimme. Da die formellen Rechte des Beschwerdeführers nicht weitergehen könnten als seine materiellen Rechte, sei er in subjektiv-öffentlichen Nachbarrechten nicht verletzt worden.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und inhaltlicher Rechtswidrigkeit.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt: Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat (vgl. das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Dezember 1980, Slg. Nr. 10.317/A uva.).

Gemäß § 61 Abs. 2 der Steiermärkischen Bauordnung 1968, LGBl. Nr. 149, in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung LGBl. Nr. 54/1992, kann der Nachbar gegen die Erteilung der Baubewilligung Einwendungen erheben, wenn diese sich auf Bauvorschriften beziehen, die nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Interesse der Nachbarn dienen. Diese sind in dieser Gesetzesstelle taxativ aufgezählt.

2. Der Beschwerdeführer bringt nun (erstmals) vor, er hätte in der Bauverhandlung auch geltend gemacht, daß die Halle im Hinblick auf die zu erwartenden Lärmentwicklung zu nahe an seinem Grundstück projektiert sei, womit er auch Einwendungen hinsichtlich der Abstandsbestimmungen des § 4 BO geltend gemacht hätte. Die Verhandlungsschrift, die nicht den gesetzlichen Voraussetzung des § 14 AVG entspreche, sei unvollständig.

Es kann dahingestellt bleiben, ob dieses Vorbringen zutrifft: Auch wenn der Beschwerdeführer diese behauptete Einwendung erhoben hätte, wäre sie bereits in der Berufung nicht mehr aufrecht erhalten worden, sodaß darauf im Beschwerdeverfahren nicht weiter einzugehen ist. Das Vorbringen in der Beschwerde, wonach er bereits in der Berufungsschrift die Unvollständigkeit der Verhandlungsschrift geltend gemacht hätte, ist unzutreffend, denn derartiges wurde, wie gesagt, erstmals in der Beschwerde behauptet, sodaß für die belangte Behörde auch kein Anlaß bestand, an der Vollständigkeit der vom Beschwerdeführer unterfertigten Wiedergabe seiner Stellungnahme zu zweifeln.

3. Der Verwaltungsgerichtshof hat erhoben, daß der fragliche Flächenwidmungsplan, der dem Bauverfahren zugrundelag, im Gemeinderat (nachdem frühere Beschlußfassungen vorangegangen waren, endgültig) am 26. September 1985 beschlossen und sodann mit Beschluß der Landesregierung vom 2. Mai 1986 genehmigt wurde (durch Anschlag kundgemacht am 16. Mai 1986).

Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen hat, richtet sich der Inhalt der in einem Flächenwidmungsplan verwendeten Begriffe nach den Bestimmungen des Raumordnungsgesetzes im Zeitpunkt seiner Erlassung, näherhin im Zeitpunkt der Beschlußfassung durch den Gemeinerat (siehe dazu die in Hauer, Steiermärkischen Baurecht2, in E 29 ff zu § 23 ROG wiedergegebene Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, hier insbesondere das Erkenntnis vom 24. September 1992, Zl. 91/06/0233). Das bedeutet, daß im Beschwerdefall die Bestimmungen des § 23 Abs. 4 lit. d und e des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes 1974, LGBl. Nr. 127, in der Stammfassung (vor der Novelle LGBl. Nr. 39/1986, die am 7. Mai 1986 in Kraft trat) anzuwenden sind.

Diese Bestimmungen lauten:

"(4) Im Bauland sind entsprechend den örtlichen Erfordernissen Baugebiete festzulegen. Als Baugebiete kommen hiebei in Betracht:

...

d)

Industrie- und Gewerbegebiete I, das sind Flächen, die für Betriebe und Anlagen bestimmt sind, die keine schädlichen Immissionen oder sonstige Belästigungen für die Bewohner der angrenzenden Baugebiete verursachen, wobei auch die für die Aufrechterhaltung dieser Anlagen in ihrer Nähe erforderlichen Wohnungen, Verwaltungs- und Geschäftsgebäude errichtet werden können. Innerhalb dieser Gebiete können Flächen mit besonderer Standplatzeignung (z.B. Möglichkeit eines direkten Anschlusses an Eisenbahn oder Fernstraßenverkehr, Energieversorgung, Beseitigung der Abwässer und sonstiger Schadstoffe u. dgl.) besonders gekennzeichnet werden und sind dann Betrieben und Anlagen, die solche besonderen Anforderungen an die Qualität des Standplatzes stellen, vorzubehalten;

e)

Industrie- und Gewerbegebiete II, das sind Flächen, die für Betriebe und Anlagen betimmt sind, die nicht unter lit. d fallen, wobei auch die für die Aufrechterhaltung dieser Anlagen in ihrer Nähe erforderlichen Wohnungen, Verwaltungs- und Geschäftsgebäude errichtet werden können. Innerhalb dieser Gebiete können Flächen mit besonderer Standplatzeignung (z. B. Möglichkeit eines direkten Anschlusses an Eisenbahn oder Fernstraßenverkehr, Energieversorgung, Beseitigung der Abwässer und sonstiger Schadstoffe u. dgl.) besonders gekennzeichnet werden und sind dann Betrieben und Anlagen, die solche besonderen Anforderungen an die Qualität des Standplatzes stellen, vorzubehalten;"

Die zu bebauenden Grundstücke sind (zur Gänze, wie nun unstrittig ist) als Industriegebiet II (§ 23 Abs. 4 lit. e ROG in der Stammfassung) gewidmet. Diese Widmung gewährt dem Nachbarn keinerlei Immissionsschutz und daher auch kein Mitspracherecht iSd. § 61 Abs. 2 lit. b BO. Entgegen der den Beschwerdeausführungen erkennbar zugrundeliegenden Beurteilung (aber auch der Beurteilung der Berufungsbehörde) ist allein die Widmung des zu bebauenden Grundes, nicht aber die Widmung der Grundstücke der Nachbarn entscheidend (siehe dazu beispielsweise Hauer, der Nachbar im Baurecht3, Seite 187). Damit gehen die darauf gestützten Beschwerdeausführungen ins Leere.

Der Beschwerdeführer bringt weiters vor, er sei erstmals in der Berufungsentscheidung mit der Tatsache konfrontiert worden, daß das gesamte Betriebsgrundstück nach wie vor als Industrie- und Gewerbebetrieb II ausgewiesen sei. Wäre er zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung hierüber informiert gewesen, "hätte er jedenfalls weitere Einwendungen hinsichtlich des Immissionsschutzes auch durch Forderung noch größere Abstände erhoben". Dadurch, daß er durch die unrichtigen Angaben "bewußt in die Irre geführt" worden sei, sei er in seinem rechtlichen Gehör verletzt worden.

Dem ist (abgesehen vom insoweit fehlenden Mitspracherecht) zunächst entgegenzuhalten, daß Gegenstand des Baubewilligungsverfahren ein Projektgenehmigungsverfahren ist, worauf die belangte Behörde bereits zutreffend verwiesen hat. Das Projekt wurde aber im Verfahren nicht geändert, womit sich auch keine Änderung bezüglich der von projektierten Halle zu erwartenden Immissionen ergaben. (Das Vorbringen indiziert im übrigen, daß der Beschwerdeführer entgegen dem Vorbringen an anderer Stelle der Beschwerde eine Forderung nach größeren Abständen im Sinne des § 4 Abs. 3 BO nicht erhoben hatte). Darüber hinaus hatte der Beschwerdeführer in Kenntnis der wahren Flächenwidmung Gelegenheit, seinen Standpunkt in der Vorstellung zu vertreten, sodaß die behauptete Mangelhaftigkeit nicht vorliegt.

4. Der Beschwerdeführer macht weiters geltend, daß die Gemeindebehörden die Bestimmungen des § 27 Abs. 5 und 6 in Verbindung mit § 51 Abs. 3 ROG verletzt hätten, weil sie weder im Widmungs- noch im Bauverfahren ein Gutachten eines Raumplaners eingeholt hätten, obwohl dies vorliegendenfalls erforderlich gewesen wäre (wird näher ausgeführt).

Diesbezüglich steht dem Beschwerdeführer aber mangels Aufzählung im taxativen Katalog des § 61 Abs. 2 BO kein Mitspracherecht zu (diebezüglich hat die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift vorgebracht, daß das Raumordnungsreferat mit der Prüfung, ob ein Nichtigkeitsverfahren einzuleiten sei, betraut worden sei).

5. Da somit der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in keinen subjektiv-öffentlichen Nachbarrechten verletzt wurde, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Schlagworte

Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Besonderes Fachgebiet

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994060148.X00

Im RIS seit

03.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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