TE Bvwg Erkenntnis 2024/10/22 W191 2299252-1

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Veröffentlicht am 22.10.2024
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Entscheidungsdatum

22.10.2024

Norm

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs4
AsylG 2005 §9 Abs1 Z1
AsylG 2005 §9 Abs4
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52
FPG §55
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


W191 2299252-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Rosenauer als Einzelrichter über die Beschwerde von Herrn XXXX , geboren am XXXX Staatsangehörigkeit Indien, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Wolfgang Auner, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.07.2024, Zahl 1259013709/240567037, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Rosenauer als Einzelrichter über die Beschwerde von Herrn römisch 40 , geboren am römisch 40 Staatsangehörigkeit Indien, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Wolfgang Auner, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.07.2024, Zahl 1259013709/240567037, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird gemäß §§ 8 Abs. 4, 9 Abs. 1 Z 1 und Abs. 4, 10 und 57 Asylgesetz 2005 und §§ 46, 52 und 55 Fremdenpolizeigesetz 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 8, Absatz 4,, 9 Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 4,, 10 und 57 Asylgesetz 2005 und Paragraphen 46,, 52 und 55 Fremdenpolizeigesetz 2005 als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

1. Verfahrensgang:

1.1. Vorverfahren:

1.1.1. Der zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjährige Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein indischer Staatsangehöriger, reiste irregulär und schlepperunterstützt in Österreich ein und stellte am 27.01.2020 einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG).1.1.1. Der zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjährige Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein indischer Staatsangehöriger, reiste irregulär und schlepperunterstützt in Österreich ein und stellte am 27.01.2020 einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG).

1.1.2. Der BF wurde am 28.01.2020 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Punjabi, erstbefragt und gab an, dass er aus einem Dorf im Bundesstaat Punjab, Indien, stamme.

Er sei mit dem Flugzeug in ein unbekanntes Land und von dort mit dem Auto nach Österreich gereist. Er könne keine genauen Angaben machen, da er im Flugzeug einen Saft zu trinken bekommen hätte, woraufhin er das Bewusstsein verloren hätte. Den Schlepper hätte er auf der Straße in Delhi getroffen.

Als Fluchtgrund gab der BF an, er wäre in Punjab von Gangstern dazu gezwungen worden, Drogen zu verkaufen. Er sei von den Gangstern geschlagen worden, als er dies verweigert hätte. Die Polizei hätte ihm nicht geholfen, da sie die Gangster unterstützen würden. Um ihn vor den Gangstern zu retten, hätte ihn seine Mutter aus dem Land geschickt.

1.1.3. Mit Schreiben vom 29.01.2020 wurde der Verein Menschenrechte Österreich (als Rechtsberater) als gesetzlicher Vertreter des BF mit der Durchführung der Familiensuche beauftragt.

1.1.4. Mit Schreiben vom 05.02.2020 leitete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA) ein Konsultationsverfahren mit Frankreich im Rahmen des Dublin-Übereinkommens ein. Frankreich erklärte mit Schreiben vom 09.06.2020, dass der BF den französischen Behörden unbekannt sei.

1.1.5. Das BFA hatte offenbar Zweifel an dem vom BF angegebenen Alter und veranlasste ein Handwurzel-Röntgen zur Bestimmung des Knochenalters (Schreiben eines Facharztes von Röntgen am Ring vom 07.02.2020). Auf Nachfrage des BFA bei einem polizeilichen Amtsarzt zur Erörterung der Röntgenuntersuchung ergab sich, dass das genaue Alter nicht feststellbar sei, aber aufgrund noch teilweise offener Wachstumsfugen von einem Alter unter 18 Jahren auszugehen sei. Ab diesem Zeitpunkt ging das BFA offenbar von der Minderjährigkeit des BF aus.

1.1.6. Mit Schreiben vom 25.02.2020 berichtete der Verein Menschenrechte Österreich als gesetzlicher Vertreter des BF von den Ergebnissen der Familiensuche und gab an, dass der Vater des BF die Familie verlassen habe, als der BF ungefähr vier Jahre alt gewesen sei. Der BF wisse nicht, wo sich der Vater aufhalte. Seine Mutter sei eine Putzkraft in seinem Heimatdorf und sein Bruder sei Schüler. Er habe regelmäßigen Kontakt mit seiner Mutter und habe keine Verwandten oder Bezugspersonen in der EU. Er habe in seinem Heimatsstaat fünf Jahre die Schule besucht.

1.1.7. Das BFA stellte das Asylverfahren des BF mit Aktenvermerk vom 20.07.2020 gemäß § 24 Abs. 2 AsylG infolge unbekannten Aufenthaltsortes ein. Der BF wurde von seiner bisherigen Meldeanschrift ohne Meldung an einer anderen Meldeanschrift im Bundesgebiet abgemeldet. Der BF hielt sich in einer anderen Asylunterkunft auf, sodass es sich bei der Einstellung offenbar um einen Fehler in der Kommunikation der Unterkunftgeber handelte. Das Asylverfahren wurde mit der Einvernahme des BF fortgesetzt.1.1.7. Das BFA stellte das Asylverfahren des BF mit Aktenvermerk vom 20.07.2020 gemäß Paragraph 24, Absatz 2, AsylG infolge unbekannten Aufenthaltsortes ein. Der BF wurde von seiner bisherigen Meldeanschrift ohne Meldung an einer anderen Meldeanschrift im Bundesgebiet abgemeldet. Der BF hielt sich in einer anderen Asylunterkunft auf, sodass es sich bei der Einstellung offenbar um einen Fehler in der Kommunikation der Unterkunftgeber handelte. Das Asylverfahren wurde mit der Einvernahme des BF fortgesetzt.

1.1.8. Am 11.11.2020 wurde der BF ohne seinen gesetzlichen Vertreter vor dem BFA, im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Punjabi, einvernommen. Dabei bestätigte der BF die Richtigkeit seiner bisher gemachten Angaben und gab an, er gehöre der Volksgruppe bzw. Kaste der Lubhana und der Religionsgemeinschaft der Sikhs an.

Weiters gab er an, dass er an einer Hausstaubmilbenallergie leide und dagegen nur im Bedarfsfall Medikamente nehme. Dies sei bereits in Indien der Fall gewesen. Er sei ledig und habe keine Kinder. Seine Mutter lebe mit seinem jüngeren Bruder in Indien. Sein Vater würde ebenfalls in Indien leben. Er telefoniere ungefähr zwei bis drei Mal die Woche mit seiner Mutter in Indien. Er habe in seinem Herkunftsstaat fünf Jahre die Schule besucht, sei jedoch Analphabet. In Österreich lebe er bei seinem Großvater und arbeite in dessen Geschäft.

Zu seinen Fluchtgründen befragt gab der BF an, dass er in Punjab von Gangstern gezwungen worden wäre, für diese zu arbeiten und Drogen zu nehmen. Bei den Drogen handle es sich um ein weißes Pulver. Das erste Mal wäre er mit elf Jahren bedroht worden Die Gangster hätten ihn ins Gesicht geschlagen, da der BF verweigert habe, die Drogen zu verkaufen. Seine Mutter hätte ihn, um ihn zu retten, ins Ausland geschickt. Sie hätte dem BF erzählt, dass die Gangster auch sie geschlagen hätten.

1.1.9. Am 22.01.2021 wurde der BF vor dem BFA, im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Punjabi und in Begleitung seiner Vertretung, erneut einvernommen und legte ein Foto eines Schülerausweises in Kopie vor. Dabei gab der BF an, dass er bei seiner Einvernahme Probleme gehabt hätte, den Dolmetsch zu verstehen. Außerdem sei er acht Jahre zur Schule gegangen und könne lesen und schreiben. Weiters gab der BF ergänzend an, dass es sich bei dem Verwandten in Österreich nicht um seinen Großvater, sondern um seinen Großonkel handle.

Zu den Fluchtgründen neuerlich befragt gab der BF an, dass es in Indien viele Gangster gebe und diese ihn gezwungen hätten, Kokain zu konsumieren und zu verkaufen. Die Gangster hätten ihn mit dem Tode bedroht, da der BF verweigert hätte, die Drogen zu verkaufen. Sie hätten ihn einmal sogar von Zuhause entführt und in ein Versteck gebracht. Dort hätten ihn die Gangster mit einer Waffe bedroht und anschließend verprügelt. Der BF hätte flüchten können und sei zurück nach Hause gelaufen. Seine Mutter sei sofort mit ihm zur Polizei gefahren, diese hätten die Täter auch inhaftiert, jedoch nach kürzester Zeit wieder freigelassen. Seine Mutter hätte dann einen Schlepper für die Ausreise aus Indien organisiert.

Der BF hätte bei seiner Rückkehr nach Indien Angst um sein Leben, da die Gangster ein Netzwerk hätten und ihn überall finden könnten.

Der gesetzlichen Vertreterin wurde eine Frist von drei Wochen zur Einbringung einer Stellungnahme eingeräumt.

1.1.10. Mit Schreiben vom 29.01.2021 brachte die gesetzliche Vertreterin fristgerecht eine Stellungnahme hinsichtlich der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat sowie der besonderen Lage aufgrund der Corona Pandemie ein.

1.1.11. Mit Bescheid vom 01.02.2021 wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm in Spruchpunkt II. gemäß § 8 Abs. 1 AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu und erteilte ihm in Spruchpunkt III. gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung für „1“ [ein] Jahr.1.1.11. Mit Bescheid vom 01.02.2021 wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihm in Spruchpunkt römisch II. gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu und erteilte ihm in Spruchpunkt römisch III. gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung für „1“ [ein] Jahr.

In der Bescheidbegründung traf die belangte Behörde Feststellungen zur Person des BF, zur Lage in seinem Herkunftsstaat sowie betreffend seine Situation im Fall einer Rückkehr.

Zum Fluchtgrund stellte das BFA fest, dass der BF nicht habe glaubhaft machen können, dass er in Indien einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt gewesen sei bzw. eine solche zukünftig zu befürchten habe. Er habe auch nach mehrmaliger Aufforderung bei den Einvernahmen vage und abstrakte Ereignisse ohne zeitlichen Zusammenhang geschildert, sodass die Behörde von einem gesteigerten und frei erfundenen Fluchtvorbringen ausgehe.

Subsidiärer Schutz wurde dem BF zuerkannt, da sich aus den Länderfeststellungen zur Covid-19-Lage und aufgrund der Minderjährigkeit des BF eine reale Gefahr im Falle seiner Rückkehr ergebe.

Die Entscheidung erwuchs in Rechtskraft.

1.2. Verlängerungsverfahren:

1.2.1. Der BF stellte am 25.01.2022 einen Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte und legte neben aktuellen Passfotos eine Kopie seiner Geburtsurkunde vor.

1.2.2. Mit Bescheid vom 10.02.2022 wurde die befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte um „2“ [zwei] Jahre verlängert.

Das BFA stellte fest, dass sich die Lage im Herkunftsstaat nicht verändert habe und somit die Voraussetzungen für eine Aberkennung nicht vorliegen würden.

Der Bescheid erwuchs in Rechtskraft.

1.2.3. Mit Beschluss des Bezirksgericht Meidling vom 15.03.2021, 2 Ps5/21a, wurde die Obsorge für den BF der Großtante väterlicherseits und dem Großonkel übertragen.

1.2.4. Der BF stellte am 04.01.2024 neuerlich einen Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG.1.2.4. Der BF stellte am 04.01.2024 neuerlich einen Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG.

1.2.5. Der BF wurde am 11.03.2024 vor dem BFA, im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Punjabi, einvernommen und gab an, dass er mit seinem Großonkel und seiner Tante in Österreich wohne und bei einem Essenszusteller im Ausmaß von 35 Stunden arbeite. Er habe eine österreichische Freundin, die er über eine Social-Media-Plattform kennengelernt hätte.

Auf Nachfrage des BFA, wie die Freundin heiße und wo sie wohne, gab der BF an, dass er das leider nicht wisse.

Seinen Pflichtschulabschluss hätte er nicht beenden können, da er nur die Hälfte geschafft hätte. Die Direktorin der Schule hätte ihn vom Unterricht abgemeldet. In seiner Freizeit helfe er seinem Großonkel in dessen Geschäftslokal.

1.3. Gegenständliches Verfahren:

1.3.1 Mit Aktenvermerk vom 08.04.2024 leitete das BFA ein amtswegiges Aberkennungsverfahren gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG ein.1.3.1 Mit Aktenvermerk vom 08.04.2024 leitete das BFA ein amtswegiges Aberkennungsverfahren gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ein.

1.3.2. Am 19.06.2024 wurde der BF vor dem BFA im Hinblick auf das eingeleitete Aberkennungsverfahren einvernommen und legte ein Konvolut aus Schriftstücken vor, bestehend aus einem freien Dienstvertrag, geschlossen zwischen dem BF und einem Essenszustellbetrieb eine Kopie seiner indischen Geburtsurkunde, eine Kopie einer blauen indischen Karte, zwei Zertifikate der Wiener Volkshochschulen (VHS) vom 25.04.2023 und 30.08.2023, ein Merkblatt für den Lehrgang zur Vorbereitung auf den Pflichtschulabschluss, Schulbesuchsbestätigungen für die Schuljahre 2020/2021 und 2021/2022, eine Bestätigung über den Schulbesuch und vier Teilbesuchsbestätigungen für die Grundkompetenzen 5, 5-6, 5-6 Teil A und 5-6 Teil B, vor.

1.3.3. Mit Bescheid des BFA vom 19.07.2024 wurde der Antrag des BF auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung abgewiesen (Spruchpunkt I.), der mit Bescheid des BFA vom 01.02.2021 zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 AsylG von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt II.) und die ihm mit Bescheid des BFA vom 10.02.2022 erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gemäß § 9 Abs. 4 AsylG entzogen (Spruchpunkt III.). Ferner sprach die belangte Behörde aus, dass dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt IV.), gegen ihn gemäß § 10 Abs. 1 Z 5 AsylG in Verbindung mit § 9 BFA-Verfahrensgesetz (in der Folge BFA-VG) eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 4 Fremdenpolizeigesetz (in der Folge FPG) erlassen (Spruchpunkt V.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt werde, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt VI.). Weiters legte das BFA gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für die freiwillige Ausreise des BF fest (Spruchpunkt VII.).1.3.3. Mit Bescheid des BFA vom 19.07.2024 wurde der Antrag des BF auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), der mit Bescheid des BFA vom 01.02.2021 zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylG von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt römisch II.) und die ihm mit Bescheid des BFA vom 10.02.2022 erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AsylG entzogen (Spruchpunkt römisch III.). Ferner sprach die belangte Behörde aus, dass dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch IV.), gegen ihn gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz (in der Folge BFA-VG) eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 4, Fremdenpolizeigesetz (in der Folge FPG) erlassen (Spruchpunkt römisch fünf.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt werde, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt römisch VI.). Weiters legte das BFA gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für die freiwillige Ausreise des BF fest (Spruchpunkt römisch VII.).

In der Bescheidbegründung traf die belangte Behörde Feststellungen zur Person des BF und zur Lage in seinem Heimatsstaat.

Hinsichtlich der Aberkennung des subsidiären Schutzes führte das BFA beweiswürdigend aus, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzes nicht mehr vorliegen würden. Es handle sich beim BF um eine volljährige, „gesunde“, arbeitsfähige und -willige Person. Weiters habe der BF eine Schulausbildung und sei erwerbstätig. Der BF sei im Herkunftsland keiner persönlichen Gefahr ausgesetzt und habe mehrere Familienangehörige. Außerdem sei es nicht glaubhaft, dass der BF ein schützenswertes Familienleben habe, da er bei der Einvernahme zwar angegeben habe, dass er eine Freundin hätte, er habe jedoch keinerlei Informationen betreffend die Freundin nennen können.

1.3.4. Gegen diesen Bescheid erhob der BF mit Schreiben seines nunmehrigen gewillkürten anwaltlichen Vertreters vom 19.08.2024 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde beim BVwG. Begründend wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass der BF aufgrund seines nunmehr fast fünfjährigen Aufenthalt keine wesentliche Bindung mehr zu seinem Heimatstaat hätte. Der BF hätte sich sprachlich, beruflich und sozial im Bundesgebiet integriert. Außerdem hätte der BF in Indien keine berufliche Perspektive, da er als Minderjähriger nach Österreich gekommen sei und daher keine Berufsausbildung in Indien absolvieren hätte können. Weiters sei das Parteiengehör verletzt worden, da dem BF keine Möglichkeit eingeräumt worden wäre, eine Stellungnahme zu den Annahmen der belangten Behörde abzugeben. Er sei aus seiner Heimat entwurzelt und im Falle einer Rückkehr wäre davon auszugehen, dass er in eine ausweglose Lage geraten würde.

Beantragt wurde unter anderem, eine mündliche Verhandlung durchzuführen.

2. Beweisaufnahme:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:

?        Einsicht in den dem BVwG vorliegenden Verwaltungsakt sowie Vorakt des BFA, beinhaltend u. a. die Niederschriften der Erstbefragung am 28.02.2020 und der Einvernahmen vor dem BFA am 11.11.2020, am 22.01.2021, am 11.03.2024 und am 19.06.2024 sowie den angefochtenen Bescheid und die gegenständliche Beschwerde

?        Einsicht in die vorgelegten Belege des BF zu seinen Lebensumständen

?        Einsicht in die Ergebnisse der Familiensuche vom 25.02.2020 sowie die schriftliche Stellungnahme des damaligen gesetzlichen Vertreters des BF vom 29.01.2021

?        Einsicht in Dokumentationsquellen betreffend den Herkunftsstaat des BF im erstbehördlichen Verfahren (offenbar Auszug aus der Länderinformation der Staatendokumentation des BFA zu Indien, Seiten 217 bis 296 im Vorakt sowie 43 bis 60 im gegenständlichen Verwaltungsakt)

3. Ermittlungsergebnis (Sachverhaltsfeststellungen):

Das BVwG geht auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens von folgendem für die Entscheidung maßgeblichen, glaubhaft gemachten Sachverhalt aus:

3.1. Zur Person und den Lebensumständen des BF:

3.1.1. Der BF führt den Namen XXXX , geboren am XXXX , ist indischer Staatsangehöriger, Angehöriger der Volksgruppe bzw. Kaste der Lubhana und bekennt sich zur Glaubensgemeinschaft der Sikhs. Er ist kinderlos und ledig, beherrscht Punjabi als Muttersprache sowie Hindi, Deutsch und ein bisschen Englisch. Er stammt aus der Provinz Punjab, Distrikt Kapurthala, Ort XXXX (Indien).3.1.1. Der BF führt den Namen römisch 40 , geboren am römisch 40 , ist indischer Staatsangehöriger, Angehöriger der Volksgruppe bzw. Kaste der Lubhana und bekennt sich zur Glaubensgemeinschaft der Sikhs. Er ist kinderlos und ledig, beherrscht Punjabi als Muttersprache sowie Hindi, Deutsch und ein bisschen Englisch. Er stammt aus der Provinz Punjab, Distrikt Kapurthala, Ort römisch 40 (Indien).

Der BF hat in seinem Herkunftsstaat sieben Jahre und in Österreich zwei Jahre lang die Schule besucht, wobei er diese jedoch ohne Beurteilung wieder verlassen hat. Einen Pflichtschulabschluss hat der BF nicht. Er hat eine Lehre als Koch begonnen, die er jedoch nach zwei Tagen wieder abgebrochen hat. Seine Mutter, sein Großvater sowie sein Bruder leben nach wie vor in Indien. Er hat regelmäßigen Kontakt zu seiner Mutter.

Der BF reiste irregulär und schlepperunterstützt in Österreich ein, stellte am 27.01.2020 einen Antrag auf internationalen Schutz und hält sich seither durchgehend in Österreich auf. Mit Bescheid des BFA vom 01.02.2021 wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt, der zuletzt am 10.02.2022 gemäß § 8 Abs. 4 AsylG um zwei Jahre verlängert, jedoch mit im Spruch angeführtem Bescheid amtswegig aberkannt wurde. Der BF reiste irregulär und schlepperunterstützt in Österreich ein, stellte am 27.01.2020 einen Antrag auf internationalen Schutz und hält sich seither durchgehend in Österreich auf. Mit Bescheid des BFA vom 01.02.2021 wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt, der zuletzt am 10.02.2022 gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG um zwei Jahre verlängert, jedoch mit im Spruch angeführtem Bescheid amtswegig aberkannt wurde.

In Österreich lebt er bei seinem Großonkel und seiner Großtante und geht seit 14.11.2023 als freier Dienstnehmer einer Erwerbstätigkeit im Ausmaß einer Vollzeitbeschäftigung nach. Dabei verdient er ungefähr 2.000 Euro. Davor war er von 15.09.2022 bis 13.11.2023 beim AMS Wien für Jugendliche gemeldet und hat Arbeitslosengeld bezogen. Er ist nicht Mitglied eines Vereins oder einer Organisation und weist keine hinreichende Integration in gesellschaftlicher oder kultureller Hinsicht auf.

Der BF ist in Österreich strafrechtlich unbescholten.

Der BF ist volljährig, leidet an einer Hausstaubmilbenallergie und ist arbeitsfähig und -willig.

3.3. Zu den Gründen für die Aberkennung sowie zu einer möglichen Rückkehr des BF in den Herkunftsstaat:

Seit dem Zeitpunkt der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist es sowohl zu einer wesentlichen Verbesserung der epidemischen Lage hinsichtlich COVID-19, als auch zu einer Änderung seiner individuellen bzw. persönlichen Situation gekommen, und dem BF seinerzeit subsidiärer Schutz insbesondere auch wegen seiner Minderjährigkeit gewährt worden ist und er nunmehr volljährig ist.

Es ist zum Entscheidungszeitpunkt nicht mehr davon auszugehen, dass für den BF im Falle seiner Rückkehr in seine Heimatprovinz eine unmittelbar drohende Gefahr für Leib und Leben besteht bzw. er im Falle einer Rückkehr in seine Heimatprovinz in eine existenzbedrohende Notlage geraten würde. Der BF wird im Falle seiner Rückkehr nach Indien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in der Lage sein, sich einen zumindest notdürftigen Lebensunterhalt zu verschaffen. Zudem kann er, vor allem auch anfänglich, mit Unterstützung seiner in Kapurthala lebenden Familienangehörigen rechnen

3.4. Zur Lage im Herkunftsstaat des BF:

3.4.1. Auszug aus der Länderinformation der Staatendokumentation des BFA zu Indien (Stand 28.11.2023, Schreibfehler teilweise korrigiert):

[...] 3 Politische Lage

Letzte Änderung 2023-11-28 15:05

Die 1950 (2 ½ Jahre nach Erlangung der Unabhängigkeit) in Kraft getretene Verfassung Indiens basiert auf der westlich-liberalen Staatstradition. Indien ist ein demokratischer Rechtsstaat mit einem Mehrparteiensystem (ÖB New Delhi 07.2023). Es steht – trotz partieller innenpolitischer Spannungen – auf einer soliden, säkular ausgerichteten Verfassung. Die föderal verfasste Republik verfügt über rechtsstaatliche Strukturen mit einem Mehrparteiensystem. Das Unionsparlament ist in zwei Kammern unterteilt. Das Oberhaus vertritt die Interessen der 28 Unionsstaaten und acht Unionsgebiete (AA 05.06.2023).

Der föderal strukturierten Republik gehören (nach der Abschaffung der Autonomie von Jammu, Kaschmir und Ladakh und Teilung in zwei Unionsterritorien im Jahr 2019) 28 Unionsstaaten (auch Bundes- oder Regionalstaaten) und acht direkt von der Zentralregierung verwaltete Unionsterritorien an. Das Prinzip der Gewaltenteilung zwischen Exekutive, Legislative (Parlament) und einer unabhängigen Justiz ist in der Verfassung verankert. Oberhaupt der Indischen Union ist der Staatspräsident, der von einem Gremium der Abgeordneten des Bundes und der Länder gewählt wird und großteils Repräsentativfunktionen wahrnimmt (ÖB New Delhi 07.2023; vgl. FH 2023). Zudem fungiert der indische Präsident auch als Oberbefehlshaber der Armee (KAS 07.2022). Der Präsident wird von den Gesetzgebern der Bundesstaaten und des Landes für eine fünfjährige Amtszeit gewählt (FH 2023). Neben seiner allgemeinen repräsentativen Funktion entscheidet der Präsident, welche Partei am besten in der Lage ist, eine Regierung zu bilden. Weiters umfassen seine legislativen Befugnisse die Auflösung oder Einberufung des Parlaments. Zu seinen exekutiven Befugnissen gehört die Ernennung des Obersten Richters Indiens aus einer Liste, die ihm vom Obersten Gerichtshof übermittelt wird (KAS 07.2022). Seit Ende Juli 2022 hat den Posten des Präsidenten erstmals eine indigene Frau inne, die der Santal-Gemeinschaft (einer der ältesten und größten indigenen Gruppen Indiens) angehört (KAS 07.2022).Der föderal strukturierten Republik gehören (nach der Abschaffung der Autonomie von Jammu, Kaschmir und Ladakh und Teilung in zwei Unionsterritorien im Jahr 2019) 28 Unionsstaaten (auch Bundes- oder Regionalstaaten) und acht direkt von der Zentralregierung verwaltete Unionsterritorien an. Das Prinzip der Gewaltenteilung zwischen Exekutive, Legislative (Parlament) und einer unabhängigen Justiz ist in der Verfassung verankert. Oberhaupt der Indischen Union ist der Staatspräsident, der von einem Gremium der Abgeordneten des Bundes und der Länder gewählt wird und großteils Repräsentativfunktionen wahrnimmt (ÖB New Delhi 07.2023; vergleiche FH 2023). Zudem fungiert der indische Präsident auch als Oberbefehlshaber der Armee (KAS 07.2022). Der Präsident wird von den Gesetzgebern der Bundesstaaten und des Landes für eine fünfjährige Amtszeit gewählt (FH 2023). Neben seiner allgemeinen repräsentativen Funktion entscheidet der Präsident, welche Partei am besten in der Lage ist, eine Regierung zu bilden. Weiters umfassen seine legislativen Befugnisse die Auflösung oder Einberufung des Parlaments. Zu seinen exekutiven Befugnissen gehört die Ernennung des Obersten Richters Indiens aus einer Liste, die ihm vom Obersten Gerichtshof übermittelt wird (KAS 07.2022). Seit Ende Juli 2022 hat den Posten des Präsidenten erstmals eine indigene Frau inne, die der Santal-Gemeinschaft (einer der ältesten und größten indigenen Gruppen Indiens) angehört (KAS 07.2022).

Die Gewaltenteilung zwischen Parlament und Regierung folgt britischem Muster (AA 05.06.2023). Die Exekutive besteht aus dem Staatspräsidenten, dem Vizepräsidenten und dem Ministerrat mit dem Premierminister an der Spitze. Die Minister werden auf Vorschlag des Premierministers vom Staatspräsidenten ernannt. Der Staatspräsident steht formal der Regierung vor, die tatsächliche Macht liegt jedoch beim Premierminister und dem von ihm zusammengesetzten Ministerrat. Der Vizepräsident ist zugleich Vorsitzender des Oberhauses (Rajya Sabha) des Unionsparlaments. Der Premierminister und sein Kabinett sind kollektiv dem Unterhaus (Lok Sabha) verantwortlich (ÖB New Delhi 07.2023; vgl. FH 2023, USDOS 20.03.2023a).Die Gewaltenteilung zwischen Parlament und Regierung folgt britischem Muster (AA 05.06.2023). Die Exekutive besteht aus dem Staatspräsidenten, dem Vizepräsidenten und dem Ministerrat mit dem Premierminister an der Spitze. Die Minister werden auf Vorschlag des Premierministers vom Staatspräsidenten ernannt. Der Staatspräsident steht formal der Regierung vor, die tatsächliche Macht liegt jedoch beim Premierminister und dem von ihm zusammengesetzten Ministerrat. Der Vizepräsident ist zugleich Vorsitzender des Oberhauses (Rajya Sabha) des Unionsparlaments. Der Premierminister und sein Kabinett sind kollektiv dem Unterhaus (Lok Sabha) verantwortlich (ÖB New Delhi 07.2023; vergleiche FH 2023, USDOS 20.03.2023a).

In den Bundesstaaten liegt die Exekutive formal beim jeweiligen Gouverneur, der vom Staatspräsidenten ernannt wird, und dem Ministerrat, an dessen Spitze der Ministerpräsident (Chief Minister) steht. Der Gouverneur ernennt den Ministerpräsidenten und die von diesem vorgeschlagenen Minister, die kollektiv der gesetzgebenden Versammlung des Unionsstaates (Vidhan Sabha/Legislative Assembly) verantwortlich sind (ÖB New Delhi 07.2023).

Die Unionsterritorien werden direkt von der Zentralregierung verwaltet, wobei einige Unionsterritorien (Delhi, Puducherry) auch über eine eigene parlamentarische Versammlung und eine Regierung verfügen und somit de facto eine Zwischenstellung zwischen Regionalstaat und Unionsterritorium einnehmen (ÖB New Delhi 07.2023).

Seit fast sieben Jahrzehnten finden freie und faire Wahlen statt (BS 23.02.2022; vgl. FH 24.02.2022). Das Parteiensystem ist relativ stabil und gesellschaftlich verwurzelt, wobei allerdings informelle Verfahren, Fraktionszwang und Klientelismus vorherrschen (BS 23.02.2022).Seit fast sieben Jahrzehnten finden freie und faire Wahlen statt (BS 23.02.2022; vergleiche FH 24.02.2022). Das Parteiensystem ist relativ stabil und gesellschaftlich verwurzelt, wobei allerdings informelle Verfahren, Fraktionszwang und Klientelismus vorherrschen (BS 23.02.2022).

Indien verfügt über eine weitverzweigte Parteienlandschaft, die von fortschreitender Regionalis

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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