TE Vfgh Erkenntnis 1992/12/14 B525/92

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 14.12.1992
beobachten
merken

Index

66 Sozialversicherung
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Anlaßfall

Leitsatz

Anlaßfallwirkung der Aufhebung des §412 Abs6 ASVG idF BGBl. 676/1991 mit E v 14.12.92, G209,210/92.

Spruch

Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in ihren Rechten verletzt worden.

Der Bescheid wird aufgehoben.

Der Bund (Bundesminister für Arbeit und Soziales) ist schuldig, der Beschwerdeführerin zuhanden ihres Rechtsvertreters die mit 15.000 S bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Die Steiermärkische Gebietskrankenkasse schrieb der Beschwerdeführerin mit Bescheiden vom 13. Dezember 1991 bestimmte Beitragsleistungen vor. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin Einspruch an den Landeshauptmann von Steiermark und verband damit den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Mit Bescheid vom 15. April 1992 wies der Landeshauptmann diesen Antrag unter Bezugnahme auf §412 Abs2 ASVG (idF BGBl. 13/1962) ab. Dieser Bescheid des Landeshauptmannes ist Gegenstand der vorliegenden Verfassungsgerichtshofbeschwerde, in welcher die Beschwerdeführerin behauptet, wegen der Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in ihren Rechten verletzt zu sein; sie äußert insbesondere bezüglich der Verfassungsmäßigkeit des dem Bescheid (im Hinblick auf den Zeitpunkt seiner Erlassung nach dem Inkrafttreten der 50. ASVG-Novelle) zugrundeliegenden §412 Abs6 ASVG idF der 50. ASVG-Novelle Bedenken und verweist in diesem Zusammenhang auf das (§412 Abs2 ASVG idF BGBl. 13/1962 betreffende) Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 18. Feber 1992, G293/91 (und weitere Zahlen).

2. (Ua.) aus Anlaß dieser Beschwerde leitete der Verfassungsgerichtshof gemäß Art140 Abs1 B-VG von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des §412 Abs6 ASVG in der Fassung der 50. ASVG-Novelle ein. Mit dem heute gefällten Erkenntnis G209,210/92 hob der Gerichtshof diese Gesetzesbestimmung als verfassungswidrig auf.

II. Die Beschwerde ist gerechtfertigt.

Die belangte Behörde hat eine verfassungswidrige Gesetzesbestimmung angewendet. Es ist nach Lage des Falles offenkundig, daß ihre Anwendung für die Rechtsstellung der Beschwerdeführerin nachteilig war.

Die Beschwerdeführerin wurde also durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer verfassungswidrigen Gesetzesbestimmung in ihren Rechten verletzt.

Der Bescheid war daher aufzuheben.

Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VerfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von 2.500 S enthalten.

III. Diese Entscheidung wurde gemäß §19 Abs4 Z3 VerfGG in nichtöffentlicher Sitzung ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung beschlossen.

Schlagworte

VfGH / Anlaßfall

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1992:B525.1992

Dokumentnummer

JFT_10078786_92B00525_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten