TE Bvwg Beschluss 2024/10/22 W126 2267090-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 22.10.2024
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Entscheidungsdatum

22.10.2024

Norm

AsylG 2005 §12a
B-VG Art133 Abs4
  1. AsylG 2005 § 12a heute
  2. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 12a gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 12a gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 12a gültig von 19.06.2015 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2014 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  7. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.08.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  9. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.07.2011 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  10. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


W126 2267090-2/6E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Dr.in Sabine FILZWIESER-HAT als Einzelrichterin in dem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Erstaufnahmestelle Ost, vom 14.10.2024, IFA/VZ: XXXX , erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Senegal, folgenden Beschluss: Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Dr.in Sabine FILZWIESER-HAT als Einzelrichterin in dem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Erstaufnahmestelle Ost, vom 14.10.2024, IFA/VZ: römisch 40 , erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehörigkeit Senegal, folgenden Beschluss:

A)

Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 nicht rechtmäßig; der Bescheid wird aufgehoben.Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 nicht rechtmäßig; der Bescheid wird aufgehoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Begründung:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Mit mündlich verkündetem Bescheid vom 14.10.2024 sprach das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) gegenüber der Asylwerberin aus: „Der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12 AsylG, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, wird gemäß § 12a Absatz 2 AsylG aufgehoben“.Mit mündlich verkündetem Bescheid vom 14.10.2024 sprach das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) gegenüber der Asylwerberin aus: „Der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12, AsylG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, wird gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2 AsylG aufgehoben“.

Mit Schreiben vom 14.10.2024, beim Bundesverwaltungsgericht in der zuständigen Gerichtsabteilung eingelangt am 18.10.2024, legte das BFA dem Bundesverwaltungsgericht die Verwaltungsakte unter Hinweis auf diese Entscheidung vor und teilte mit, dass „die dagegen eingebrachte Überprüfung der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes zur dortigen Verwendung weitergeleitet“ werde.

Am 21.10.2024 langte eine „Beschwerdeergänzung“ des Rechtsvertreters ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zum ersten Asylverfahren:

Die Asylwerberin brachte am 07.03.2022 nach vorhergehender Einreise ins Bundesgebiet unter Umgehung der Grenzkontrollen einen ersten Antrag auf internationalen Schutz ein, den sie in der Erstbefragung und in der behördlichen Einvernahme im Wesentlichen mit Problemen wegen ihrer sexuellen Orientierung, drohender Zwangsverheiratung und Konversion zum Christentum begründete.

Mit Bescheid des BFA vom 10.01.2023 wurde dieser erste Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Senegal abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Senegal gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.). Die Fluchtgründe wurden als unglaubhaft gewertet. Mit Bescheid des BFA vom 10.01.2023 wurde dieser erste Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Senegal abgewiesen (Spruchpunkt römisch II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch III). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch IV.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Senegal gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch VI.). Die Fluchtgründe wurden als unglaubhaft gewertet.

Die gegen den Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.09.2023 als unbegründet abgewiesen und die Revision für nicht zulässig erklärt. Das Fluchtvorbringen der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit ihrer sexuellen Orientierung sowie der ihr drohenden Zwangsverheiratung wurde als unglaubhaft erkannt. Die geltend gemachte Bedrohung wegen Konversion zum Christentum wurde überdies als nicht asylrelevant qualifiziert.

Der Bescheid erwuchs in Rechtskraft.

1.2. Zum gegenständlichen Verfahren:

Am 29.08.2024 stellte die Asylwerberin einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Im Zuge der Erstbefragung gab sie Folgendes an: Sie hält ihre Fluchtgründe aufrecht. Hinzu kommt, dass sie ihr Leben als lesbische Frau offen auslebt und seit ihrem letzten Antrag sehr aktiv in der LGBTIQ-Bewegung tätig ist. Sie hat eine Rede auf der Pride gehalten und mehrere Leute in der LGBTIQ getroffen. Von den Versammlungen gibt es Videos und Fotos, welche von ihr gemacht wurden und in den sozialen Medien gepostet wurden.

Am 30.08.2024 wurde dazu eine Stellungnahme seitens ihrer Rechtsvertretung samt Beweismittelvorlage (Fotos, Bestätigungs- und Unterstützungsschreiben) beim BFA eingebracht.

In ihrer Einvernahme am 14.10.2024 erklärte und ergänzte sie unter anderem Folgendes: Bei ihrem ersten Asylverfahren war sie noch im Zweifel betreffend ihrer selbst und ihrer sexuellen Orientierung. Nach der Übersiedelung nach Wien nach ihrem ersten Verfahren ist sie XXXX Mitglied geworden und ist auch Mitglied von XXXX , ebenso hilft sie bei anderen Organisationen mit. Sie hat Nachweise vorgelegt, auch zu ihrer Rede bei der GayPride am XXXX , welche auch gedolmetscht wurde. Bei der Rede hat sie als Aktivistin über ihre Situation und die Situation von Frauen in afrikanischen Ländern gesprochen. Es gibt auch ein Video von ihr, das öffentlich auf den sozialen Medien von XXXX zugänglich ist. Sie ist eindeutig lesbisch und nicht bisexuell. Sie hat Verabredungen, sie trifft Frauen und geht mit ihnen aus und fühlt sich als lesbische Frau in ihrer Identität angekommen. Bei einer Rückkehr in ihr Heimatland hat sie Angst verhaftet zu werden. Es ist in Senegal unmöglich diese sexuelle Orientierung offen auszuleben, man riskiert 5 Jahre Gefängnis, wenn man erwischt wird. In ihrer Einvernahme am 14.10.2024 erklärte und ergänzte sie unter anderem Folgendes: Bei ihrem ersten Asylverfahren war sie noch im Zweifel betreffend ihrer selbst und ihrer sexuellen Orientierung. Nach der Übersiedelung nach Wien nach ihrem ersten Verfahren ist sie römisch 40 Mitglied geworden und ist auch Mitglied von römisch 40 , ebenso hilft sie bei anderen Organisationen mit. Sie hat Nachweise vorgelegt, auch zu ihrer Rede bei der GayPride am römisch 40 , welche auch gedolmetscht wurde. Bei der Rede hat sie als Aktivistin über ihre Situation und die Situation von Frauen in afrikanischen Ländern gesprochen. Es gibt auch ein Video von ihr, das öffentlich auf den sozialen Medien von römisch 40 zugänglich ist. Sie ist eindeutig lesbisch und nicht bisexuell. Sie hat Verabredungen, sie trifft Frauen und geht mit ihnen aus und fühlt sich als lesbische Frau in ihrer Identität angekommen. Bei einer Rückkehr in ihr Heimatland hat sie Angst verhaftet zu werden. Es ist in Senegal unmöglich diese sexuelle Orientierung offen auszuleben, man riskiert 5 Jahre Gefängnis, wenn man erwischt wird.

Zu den mit der Ladung ausgefolgten Feststellungen über die Lage im Herkunftsstaat Senegal brachte die Asylwerberin vor, dass sie aus den Länderinformationen entnommen hat, dass in Zukunft Homosexuelle in Senegal noch schärfer verfolgt werden.

Nach Mitteilung des BFA, dass beabsichtigt ist, ihren Antrag zurückzuweisen und auch den faktischen Abschiebeschutz aufzuheben, gab sie an, mit dieser Entscheidung nicht einverstanden zu sein.

Das BFA verkündete den angefochtenen Bescheid mündlich und folgte der Asylwerberin eine Kopie aus. Der Bescheid enthält aktuelle Länderfeststellungen zu Senegal (LIB Senegal mit Stand vom 02.07.2024).

Begründend führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl insbesondere aus, dass die Asylwerberin angab, dass ihre Fluchtgründe aus dem Erstverfahren aufrecht sind, und sie ihr Vorbringen wiederholte bzw. konkretisierte. Ihr gegenständliches Vorbringen bezieht sich auf ihr Vorbringen aus dem Vorverfahren, welches sie im gegenständlichen Verfahren dahingehend gesteigert hat, dass sie ihre Homosexualität offen auslebt und Unterlagen vorgelegt hat. Der maßgebliche Sachverhalt hat sich nicht wesentlich geändert und wurde kein neuer asylrelevanter Sachverhalt, welcher nach Rechtskraft des Vorverfahrens neu entstanden ist, vorgebracht. Das ursprüngliche Vorbringen wurde als nicht glaubhaft erachtet und das nunmehr gesteigerte – darauf aufbauenden - Vorbringen ist ebenfalls nicht glaubhaft bzw. besitzt keinen glaubhaften Kern und wurde teilweise im Vorverfahren berücksichtigt. Die eingebrachten Schreiben und Fotos untermauern lediglich das gesteigerte Vorbringen hinsichtlich des offenen Auslebens der Homosexualität, begründen aber keinen neuen Sachverhalt im gegenständlichen Verfahren.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen Verwaltungsakt sowie den Gerichtsakten der Asylwerberin.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

Gemäß § 22 Abs. 10 AsylG sind im Fall der Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes die Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG zu übermitteln. Dies gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Gemäß Paragraph 22, Absatz 10, AsylG sind im Fall der Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes die Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung gemäß Paragraph 22, BFA-VG zu übermitteln. Dies gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

Bei der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts im Rahmen der Überprüfung des faktischen Abschiebeschutzes handelt es sich um eine Entscheidung über eine fingerte Beschwerde gegen den Bescheid über die Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes (VfGH 10.10.2018, G 186/2018 ua). Obwohl es sich daher um eine meritorische Erledigung (Abweisung oder Stattgabe) einer Beschwerde handeln soll, ist diese – abweichend von §§ 28, 31 VwGVG – aufgrund des ausdrücklichen Wortlautes des § 22 Abs. 10 AsylG mit „Beschluss“ zu treffen.Bei der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts im Rahmen der Überprüfung des faktischen Abschiebeschutzes handelt es sich um eine Entscheidung über eine fingerte Beschwerde gegen den Bescheid über die Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes (VfGH 10.10.2018, G 186/2018 ua). Obwohl es sich daher um eine meritorische Erledigung (Abweisung oder Stattgabe) einer Beschwerde handeln soll, ist diese – abweichend von Paragraphen 28,, 31 VwGVG – aufgrund des ausdrücklichen Wortlautes des Paragraph 22, Absatz 10, AsylG mit „Beschluss“ zu treffen.

Die Tatbestandsvoraussetzung des § 12a Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 („wenn der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist“) bedeutet, dass „eine Grobprüfung in Form einer Prognose über die Zulässigkeit des Antrags“ zu treffen ist. Zieht man das vom Gesetz angestrebte Ziel in Betracht, den faktischen Abschiebeschutz nur für „klar missbräuchliche Anträge“ beseitigen zu wollen, kann damit nur gemeint sein, dass schon bei einer Grobprüfung die (spätere) Zurückweisung des Folgeantrags auf der Hand liegt, weil sich der maßgebliche Sachverhalt nicht entscheidungswesentlich geändert hat. Nicht jeder Folgeantrag, bei dem eine (spätere) Zurückweisung wegen entschiedener Sache gemäß § 68 AVG in Betracht kommen könnte, berechtigt daher zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes nach § 12a Abs. 2 AsylG 2005. Es muss sich vielmehr um einen Fall handeln, in dem sich dieser Verfahrensausgang von vornherein deutlich abzeichnet. Nur dann kann auch angenommen werden, dass die Antragstellung in Wirklichkeit den Zweck verfolgt, die Durchsetzung einer vorangegangenen und mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbundenen (rechtskräftigen) Vorentscheidung zu verhindern (VwGH 19.12.2017, Ra 2017/18/0451; 12.12.2018, Ra 2018/19/0010).Die Tatbestandsvoraussetzung des Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 („wenn der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist“) bedeutet, dass „eine Grobprüfung in Form einer Prognose über die Zulässigkeit des Antrags“ zu treffen ist. Zieht man das vom Gesetz angestrebte Ziel in Betracht, den faktischen Abschiebeschutz nur für „klar missbräuchliche Anträge“ beseitigen zu wollen, kann damit nur gemeint sein, dass schon bei einer Grobprüfung die (spätere) Zurückweisung des Folgeantrags auf der Hand liegt, weil sich der maßgebliche Sachverhalt nicht entscheidungswesentlich geändert hat. Nicht jeder Folgeantrag, bei dem eine (spätere) Zurückweisung wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, AVG in Betracht kommen könnte, berechtigt daher zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes nach Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005. Es muss sich vielmehr um einen Fall handeln, in dem sich dieser Verfahrensausgang von vornherein deutlich abzeichnet. Nur dann kann auch angenommen werden, dass die Antragstellung in Wirklichkeit den Zweck verfolgt, die Durchsetzung einer vorangegangenen und mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbundenen (rechtskräftigen) Vorentscheidung zu verhindern (VwGH 19.12.2017, Ra 2017/18/0451; 12.12.2018, Ra 2018/19/0010).

In Hinblick auf wiederholte Anträge auf internationalen Schutz entspricht es der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhalts die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung – nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen – berechtigen und verpflichten kann, der rechtlich für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen Relevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrags darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen „glaubhaften Kern“ aufweisen, dem Relevanz zukommt (vgl. VwGH 26.09.2022, Ra 2021/18/0339).In Hinblick auf wiederholte Anträge auf internationalen Schutz entspricht es der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhalts die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung – nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen – berechtigen und verpflichten kann, der rechtlich für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen Relevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrags darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen „glaubhaften Kern“ aufweisen, dem Relevanz zukommt vergleiche VwGH 26.09.2022, Ra 2021/18/0339).

Wird die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrechterhalten und bezieht sich der Asylwerber auf sie, so liegt nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt (bzw. sein "Fortbestehen und Weiterwirken" behauptet; vgl. VwGH 20.03.2003, 99/20/0480), über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist. Mit einem solchen Asylantrag wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt (vgl. VwGH 07.06.2000, 99/01/0321).Wird die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrechterhalten und bezieht sich der Asylwerber auf sie, so liegt nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt (bzw. sein "Fortbestehen und Weiterwirken" behauptet; vergleiche VwGH 20.03.2003, 99/20/0480), über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist. Mit einem solchen Asylantrag wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt vergleiche VwGH 07.06.2000, 99/01/0321).

Aufgrund der unionrechtlichen Vorgaben ist es nicht zulässig, einen Fremden, der die Gewährung von internationalem Schutz anstrebt und dafür in einem Folgeantrag im Sinn des Art. 40 Verfahrensrichtlinie "neue Elemente oder Erkenntnisse", die "erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beitragen", dass er "nach Maßgabe der Richtlinie 2011/95/EU als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist", vorbringt oder wenn solche zutage treten, allein deshalb, weil er Gründe, die bereits vor Abschluss des ersten Verfahrens existent waren, erst im Folgeantrag geltend macht, auf die Wiederaufnahme eines früheren Asylverfahrens nach § 69 AVG oder § 32 VwGVG 2014 zu verweisen. Das bringt es aber dann mit sich, dass ein solcherart begründeter Antrag auf internationalen Schutz nicht allein deswegen wegen entschiedener Sache zurückgewiesen werden darf, weil der nunmehr vorgebrachte Sachverhalt von der Rechtskraft einer früheren Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz erfasst sei, ohne dass die Prüfung im Sinn des Art. 40 Abs. 2 und Abs. 3 Verfahrensrichtlinie vorgenommen worden wäre, ob "neue Elemente oder Erkenntnisse zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sind, die erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beitragen, dass der Antragsteller nach Maßgabe der Richtlinie 2011/95/EU als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist". Kommt bei dieser Prüfung hervor, dass - allenfalls entgegen den Behauptungen eines Antragstellers - solche neuen Elemente oder Erkenntnisse nicht vorliegen oder vom Antragsteller gar nicht vorgebracht worden sind, so ist eine Zurückweisung wegen entschiedener Sache weiterhin statthaft. Das gilt auch dann, wenn zwar neue Elemente oder Erkenntnisse vorliegen, die Änderungen aber lediglich Umstände betreffen, die von vornherein zu keiner anderen Entscheidung in Bezug auf die Frage der Zuerkennung eines Schutzstatus führen können. Der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt hat nämlich in diesen Konstellationen keine Änderung erfahren. Ergibt aber die Prüfung des im Folgeantrag erstatteten Vorbringens, dass neue Elemente oder Erkenntnisse zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sind, die erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beitragen, dass der Antragsteller nach Maßgabe der Richtlinie 2011/95/EU als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist, ist die Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache im Hinblick auf die im österreichischen Recht nicht korrekt erfolgte Umsetzung von Unionsrecht nicht statthaft. Dies gilt im Besonderen auch dann, wenn das Vorbringen schon in einem früheren Verfahren hätte erstattet werden können und den Antragsteller ein Verschulden daran trifft, den fraglichen Sachverhalt nicht schon im früheren Verfahren geltend gemacht zu haben (VwGH 19.10.2021, Ro 2019/14/0006).Aufgrund der unionrechtlichen Vorgaben ist es nicht zulässig, einen Fremden, der die Gewährung von internationalem Schutz anstrebt und dafür in einem Folgeantrag im Sinn des Artikel 40, Verfahrensrichtlinie "neue Elemente oder Erkenntnisse", die "erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beitragen", dass er "nach Maßgabe der Richtlinie 2011/95/EU als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist", vorbringt oder wenn solche zutage treten, allein deshalb, weil er Gründe, die bereits vor Abschluss des ersten Verfahrens existent waren, erst im Folgeantrag geltend macht, auf die Wiederaufnahme eines früheren Asylverfahrens nach Paragraph 69, AVG oder Paragraph 32, VwGVG 2014 zu verweisen. Das bringt es aber dann mit sich, dass ein solcherart begründeter Antrag auf internationalen Schutz nicht allein deswegen wegen entschiedener Sache zurückgewiesen werden darf, weil der nunmehr vorgebrachte Sachverhalt von der Rechtskraft einer früheren Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz erfasst sei, ohne dass die Prüfung im Sinn des Artikel 40, Absatz 2 und Absatz 3, Verfahrensrichtlinie vorgenommen worden wäre, ob "neue Elemente oder Erkenntnisse zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sind, die erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beitragen, dass der Antragsteller nach Maßgabe der Richtlinie 2011/95/EU als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist". Kommt bei dieser Prüfung hervor, dass - allenfalls entgegen den Behauptungen eines Antragstellers - solche neuen Elemente oder Erkenntnisse nicht vorliegen oder vom Antragsteller gar nicht vorgebracht worden sind, so ist eine Zurückweisung wegen entschiedener Sache weiterhin statthaft. Das gilt auch dann, wenn zwar neue Elemente oder Erkenntnisse vorliegen, die Änderungen aber lediglich Umstände betreffen, die von vornherein zu keiner anderen Entscheidung in Bezug auf die Frage der Zuerkennung eines Schutzstatus führen können. Der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt hat nämlich in diesen Konstellationen keine Änderung erfahren. Ergibt aber die Prüfung des im Folgeantrag erstatteten Vorbringens, dass neue Elemente oder Erkenntnisse zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sind, die erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beitragen, dass der Antragsteller nach Maßgabe der Richtlinie 2011/95/EU als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist, ist die Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache im Hinblick auf die im österreichischen Recht nicht korrekt erfolgte Umsetzung von Unionsrecht nicht statthaft. Dies gilt im Besonderen auch dann, wenn das Vorbringen schon in einem früheren Verfahren hätte erstattet werden können und den Antragsteller ein Verschulden daran trifft, den fraglichen Sachverhalt nicht schon im früheren Verfahren geltend gemacht zu haben (VwGH 19.10.2021, Ro 2019/14/0006).

Im vorliegenden Fall wurde ein Folgeantrag gestellt, nachdem der Erstantrag bereits rechtskräftig abgewiesen worden war und darin eine Rückkehrentscheidung getroffen wurde. Es liegt daher ein Fall vor, in dem das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den faktischen Abschiebeschutz nach § 12a Abs. 2 AsylG aberkennen „kann“. Im vorliegenden Fall wurde ein Folgeantrag gestellt, nachdem der Erstantrag bereits rechtskräftig abgewiesen worden war und darin eine Rückkehrentscheidung getroffen wurde. Es liegt daher ein Fall vor, in dem das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den faktischen Abschiebeschutz nach Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG aberkennen „kann“.

Allerdings wurden im gegenständlichen Verfahren Umstände nach Abschluss des ersten Verfahrens vorgebracht wie das nunmehr offene Ausleben ihrer sexuellen Orientierung und ihre Aktivitäten in der LGBTIQ-Community in Österreich, zu deren Untermauerung auch diverse Bescheinigungsmittel vorgelegt wurden, sodass aus Sicht des erkennenden Gerichts – entgegen den Ausführungen des BFA - im vorliegenden Fall bei einer Grobprüfung nicht bereits gesagt werden kann, dass die (spätere) Zurückweisung des Folgeantrags auf der Hand liegt, weil sich der maßgebliche Sachverhalt nicht entscheidungswesentlich geändert hat.

In einer Gesamtbetrachtung der vorliegenden Konstellation unter Berücksichtigung der Bescheidbegründung handelt es sich folglich um keinen Fall, in dem sich der Verfahrensausgang der Zurückweisung des Folgeantrags wegen nicht entscheidungswesentlicher Änderung des maßgeblichen Sachverhalts von vornherein deutlich abzeichnet, womit sich die gegenständliche Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes als nicht rechtmäßig erweist.

Gemäß § 22 Abs. 1 zweiter Satz BFA-VG war ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden.Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, zweiter Satz BFA-VG war ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden.

Zu B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (zB VwGH 19.12.2017, Ra 2017/18/0451; 12.12.2018, Ra 2018/19/0010); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Entscheidungsfindung im gegenständlichen Fall war nicht von der Lösung einer Rechtsfrage von über den konkreten Einzelfall hinausgehender Bedeutung abhängig, sie erging in Würdigung des konkreten Einzelfalls in Anlehnung an die in der Begründung zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich auf eine klare Rechtslage stützen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (zB VwGH 19.12.2017, Ra 2017/18/0451; 12.12.2018, Ra 2018/19/0010); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Entscheidungsfindung im gegenständlichen Fall war nicht von der Lösung einer Rechtsfrage von über den konkreten Einzelfall hinausgehender Bedeutung abhängig, sie erging in Würdigung des konkreten Einzelfalls in Anlehnung an die in der Begründung zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich auf eine klare Rechtslage stützen.

Schlagworte

Bescheinigungsmittel faktischer Abschiebeschutz - Aufhebung nicht rechtmäßig Folgeantrag geänderte Verhältnisse sexuelle Orientierung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2024:W126.2267090.2.00

Im RIS seit

06.11.2024

Zuletzt aktualisiert am

06.11.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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