TE Bvwg Beschluss 2024/10/23 L510 2300769-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 23.10.2024
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Entscheidungsdatum

23.10.2024

Norm

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §8
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs3 Satz2
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


L510 2300769-1/6E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. INDERLIETH als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. am XXXX, StA. Türkei, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.09.2024, Zl. XXXX, beschlossen: Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. INDERLIETH als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA. Türkei, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.09.2024, Zl. römisch 40 , beschlossen:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheids an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheids an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



Text


Begründung:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

1. Die beschwerdeführende Partei (bP), ein türkischer Staatsangehöriger, stellte nach nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet am 20.07.2024 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Im Zuge ihrer Erstbefragung am selben Tag gab die bP zum Fluchtgrund an, dass ihr Vater seine Tochter in Österreich besuchen habe wollen. Da er alt und gebrechlich sei, habe sie ihn nicht alleine lassen wollen und sei mit ihm auf die Reise nach Österreich mitgekommen. Sie habe sich Sorgen um ihn gemacht. Zudem habe sie auch viele Freunde in Deutschland, die ebenfalls um Asyl angesucht hätten. Sie habe schon immer kommen wollen, das sei ihr Schicksal. Im Falle einer Rückkehr in ihre Heimat habe sie keine Befürchtungen.

2. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) versuchte mehrfach, der bP eine Ladung zu einer Einvernahme zuzustellen, was stets negativ verlief.

3. Mit Bescheid vom 02.09.2024, Zl. XXXX, wies das BFA den Antrag gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 (AsylG) bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei (Spruchpunkt II.) ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die bP gemäß § 52 Abs 2 Z 2 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in die Türkei gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde gemäß § 18 Abs 1 Z 4 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.). Gemäß § 55 Abs 1a FPG wurde ausgesprochen, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt VII.). 3. Mit Bescheid vom 02.09.2024, Zl. römisch 40 , wies das BFA den Antrag gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (AsylG) bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei (Spruchpunkt römisch II.) ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch III.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die bP gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch IV.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in die Türkei gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch VI.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG wurde ausgesprochen, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt römisch VII.).

Das BFA gelangte im Wesentlichen zur Erkenntnis, dass hinsichtlich der Gründe für die Zuerkennung des Status eines asyl- oder subsidiär Schutzberechtigten eine aktuelle und entscheidungsrelevante Bedrohungssituation nicht glaubhaft gemacht worden sei. Ein relevantes, die öffentlichen Interessen übersteigendes, Privat- und Familienleben würde ebenso wenig vorliegen.

4. Gegen den genannten Bescheid wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.

In der Beschwerde wird hinsichtlich der Ausreisegründe ergänzend vorgebracht, dass die bP der kurdischen Volksgruppe angehöre, die Ermittlungen zur Verfolgung von Kurden in der Türkei jedoch zu wenig umfangreich seien und daher zu einer falschen Entscheidung geführt hätten. Es sei notorisch, dass Kurden von den Behörden und der Bevölkerung diskriminiert werden. Die Behörde habe der bP dazu, mangels einer Einvernahme, keine Fragen gestellt, es sei nicht einmal ihre Volksgruppenzugehörigkeit ermittelt worden. Dies hätte jedenfalls ermittelt und hierzu weiterführende Fragen gestellt werden müssen, da die Probleme der Kurden in der Türkei notorisch seien. Diesbezüglich hätte die Behörde weitere Ermittlungen durchführen müssen. Da die belangte Behörde dazu nicht nachgefragt habe, habe die bP nicht die zahlreichen Probleme mit Diskriminierung darstellen können, die sie jahrelang gehabt habe. Sie sei in ihrem Heimatort XXXX auch von der Polizei willkürlich geschlagen und beschimpft worden. Damals als es dort hohe Polizeipräsenz und starkes Eingreifen der Behörden gegeben habe, sei die bP ausgesprochen oft angehalten und dabei eben auch ein Opfer von Gewalt geworden. Sie sei zu verschiedenen Anlässen auch mit Schlagstöcken geschlagen worden, was im Weiteren zur Notwendigkeit medizinischer Behandlungen geführt habe. Die bP habe Verletzungen am Rücken und einem Handgelenk. Sie habe aufgrund der Rückenverletzung ein Korsett tragen müssen und habe im Handgelenk beim Heben schwerer Gegenstände immer noch Schmerzen. All diese Umstände allein hätten schon zu einer anderen Entscheidung führen müssen. In der Beschwerde wird hinsichtlich der Ausreisegründe ergänzend vorgebracht, dass die bP der kurdischen Volksgruppe angehöre, die Ermittlungen zur Verfolgung von Kurden in der Türkei jedoch zu wenig umfangreich seien und daher zu einer falschen Entscheidung geführt hätten. Es sei notorisch, dass Kurden von den Behörden und der Bevölkerung diskriminiert werden. Die Behörde habe der bP dazu, mangels einer Einvernahme, keine Fragen gestellt, es sei nicht einmal ihre Volksgruppenzugehörigkeit ermittelt worden. Dies hätte jedenfalls ermittelt und hierzu weiterführende Fragen gestellt werden müssen, da die Probleme der Kurden in der Türkei notorisch seien. Diesbezüglich hätte die Behörde weitere Ermittlungen durchführen müssen. Da die belangte Behörde dazu nicht nachgefragt habe, habe die bP nicht die zahlreichen Probleme mit Diskriminierung darstellen können, die sie jahrelang gehabt habe. Sie sei in ihrem Heimatort römisch 40 auch von der Polizei willkürlich geschlagen und beschimpft worden. Damals als es dort hohe Polizeipräsenz und starkes Eingreifen der Behörden gegeben habe, sei die bP ausgesprochen oft angehalten und dabei eben auch ein Opfer von Gewalt geworden. Sie sei zu verschiedenen Anlässen auch mit Schlagstöcken geschlagen worden, was im Weiteren zur Notwendigkeit medizinischer Behandlungen geführt habe. Die bP habe Verletzungen am Rücken und einem Handgelenk. Sie habe aufgrund der Rückenverletzung ein Korsett tragen müssen und habe im Handgelenk beim Heben schwerer Gegenstände immer noch Schmerzen. All diese Umstände allein hätten schon zu einer anderen Entscheidung führen müssen.

Dem Vorbringen der bP stehe das in § 20 BFA-VG normierte Neuerungsverbot nicht entgegen. In casu sei die bP nicht in der Lage gewesen das Vorbringen früher zu erstatten, da sie nicht einvernommen, sondern nur erstbefragt worden sei und in der Erstbefragung davon ausgegangen sei, dass sie nur die familiäre Verbindung zu ihrer Schwester vorbringen solle, um einen Aufenthaltstitel zu erlangen. Dieses Thema sei ihr aufgrund der erlittenen Gewalt zudem ausgesprochen unangenehm sowie peinlich und habe sie es vermeiden wollen, diese zutiefst traumatischen Begebenheiten einer anderen Person mitzuteilen.Dem Vorbringen der bP stehe das in Paragraph 20, BFA-VG normierte Neuerungsverbot nicht entgegen. In casu sei die bP nicht in der Lage gewesen das Vorbringen früher zu erstatten, da sie nicht einvernommen, sondern nur erstbefragt worden sei und in der Erstbefragung davon ausgegangen sei, dass sie nur die familiäre Verbindung zu ihrer Schwester vorbringen solle, um einen Aufenthaltstitel zu erlangen. Dieses Thema sei ihr aufgrund der erlittenen Gewalt zudem ausgesprochen unangenehm sowie peinlich und habe sie es vermeiden wollen, diese zutiefst traumatischen Begebenheiten einer anderen Person mitzuteilen.

Zudem wurde in der Beschwerde ausgeführt, dass das von der Behörde durchgeführte Ermittlungsverfahren grob mangelhaft sei, da diese ihrer Verpflichtung zur amtswegigen Erforschung des maßgebenden Sachverhalts nicht nachgekommen sei.

Weiters habe das BFA der Entscheidung unzureichende Länderberichte zugrunde gelegt bzw. die ihm zur Verfügung stehenden Berichte nicht korrekt ausgewertet. In weiterer Folge wurden mehrere Länderberichte aus öffentlich zugänglichen Quellen sowie das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zur Türkei zitiert.

Die belangte Behörde habe auch den Grundsatz des Parteiengehörs verletzt, zumal gemäß § 19 Abs 2 AsylG ein Asylwerber zumindest einmal nach der Zulassung des Verfahrens durch das Bundesamt einzuvernehmen sei.Die belangte Behörde habe auch den Grundsatz des Parteiengehörs verletzt, zumal gemäß Paragraph 19, Absatz 2, AsylG ein Asylwerber zumindest einmal nach der Zulassung des Verfahrens durch das Bundesamt einzuvernehmen sei.

Schließlich würden die Feststellungen des BFA auf einer unschlüssigen Beweiswürdigung und einer mangelhaften Sachverhaltsermittlung basieren und § 60 AVG verletzen. Bei gesetzmäßiger Führung des Ermittlungsverfahrens hätte die Behörde das Vorbringen zu entscheidungsrelevanten Tatsachen erhoben und dem BF nach einer mängelfreien Beweiswürdigung die Flüchtlingseigenschaft zuerkennen müssen.Schließlich würden die Feststellungen des BFA auf einer unschlüssigen Beweiswürdigung und einer mangelhaften Sachverhaltsermittlung basieren und Paragraph 60, AVG verletzen. Bei gesetzmäßiger Führung des Ermittlungsverfahrens hätte die Behörde das Vorbringen zu entscheidungsrelevanten Tatsachen erhoben und dem BF nach einer mängelfreien Beweiswürdigung die Flüchtlingseigenschaft zuerkennen müssen.

5. Mit Schreiben vom 17.10.2024 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht das BFA um Übermittlung des Bescheides des Vaters der bP. Noch am selben Tag langte der angeforderte Bescheid beim Bundesverwaltungsgericht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die bP ist Staatsangehöriger der Türkei, führt den im Spruch genannten Namen und das dort angeführte Geburtsdatum.

Sie stellte am 20.07.2024 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

Eine Einvernahme der bP vor dem BFA fand nicht statt.

Die Zustellverfügungen betreffend die Ladungen des BFA zur behördlichen Einvernahme am 16.08.2024, 27.08.2024 und 02.09.2024 bezeichnen die bP als Empfänger und führen als Andresse die Anschrift XXXX. Die bP war an dieser Adresse von 06.08.2024 bis 06.09.2024 als obdachlos gemeldet. Seit 07.10.2024 ist die bP erneut an dieser Adresse als obdachlos gemeldet. Von 17.09.2024 bis 02.10.2024 war die bP an der Adresse XXXX, gemeldet. Bei der Anschrift handelt es sich um ein Massenquartier.Die Zustellverfügungen betreffend die Ladungen des BFA zur behördlichen Einvernahme am 16.08.2024, 27.08.2024 und 02.09.2024 bezeichnen die bP als Empfänger und führen als Andresse die Anschrift römisch 40 . Die bP war an dieser Adresse von 06.08.2024 bis 06.09.2024 als obdachlos gemeldet. Seit 07.10.2024 ist die bP erneut an dieser Adresse als obdachlos gemeldet. Von 17.09.2024 bis 02.10.2024 war die bP an der Adresse römisch 40 , gemeldet. Bei der Anschrift handelt es sich um ein Massenquartier.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus dem zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakt der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.2. Die Feststellungen zur Obdachlosigkeit und der Meldeadressen der bP ergeben sich aus dem eingeholten ZMR-Auszug sowie dem Bericht des SPK Wien XXXX vom 26.09.2024.2.2. Die Feststellungen zur Obdachlosigkeit und der Meldeadressen der bP ergeben sich aus dem eingeholten ZMR-Auszug sowie dem Bericht des SPK Wien römisch 40 vom 26.09.2024.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 7 Abs 1 Z 1 BFA-VG idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des BFA. Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des BFA.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 31 Abs 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A)

3.1. § 28 VwGVG lautet: 3.1. Paragraph 28, VwGVG lautet:

(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn(2) Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. (3) Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

§ 1 BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 in der geltenden Fassung bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem BFA, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem BVwG gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG bleiben unberührt. Paragraph eins, BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, in der geltenden Fassung bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem BFA, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem BVwG gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG bleiben unberührt.

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 in der geltenden Fassung, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das BVwG. § 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, in der geltenden Fassung, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das BVwG. Paragraph 16, Absatz 6 und Paragraph 18, Absatz 7, BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.

3.2. Gemäß § 13 Abs. 1 Zustellgesetz ist das Dokument dem Empfänger an der Abgabestelle zuzustellen.3.2. Gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Zustellgesetz ist das Dokument dem Empfänger an der Abgabestelle zuzustellen.

Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist gemäß § 17 Abs. 1 Zustellgesetz das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist gemäß Paragraph 17, Absatz eins, Zustellgesetz das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.

Gemäß § 19a Abs. 1 Meldegesetz hat die Meldebehörde einem Obdachlosen auf Antrag zu bestätigen, dass er den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in dieser Gemeinde hat (Hauptwohnsitzbestätigung), wenn er glaubhaft macht, dass er seit mindestens einem Monat den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen ausschließlich im Gebiet dieser Gemeinde hat, und im Gebiet dieser Gemeinde eine Stelle bezeichnen kann, die er regelmäßig aufsucht (Kontaktstelle). Nach § 19a Abs. 2 Meldegesetz gilt die Kontaktstelle als Abgabenstelle im Sinne des Zustellgesetzes, sofern der Obdachlose hiezu die Zustimmung des für diese Stelle Verfügungsberechtigten nachweist.Gemäß Paragraph 19 a, Absatz eins, Meldegesetz hat die Meldebehörde einem Obdachlosen auf Antrag zu bestätigen, dass er den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in dieser Gemeinde hat (Hauptwohnsitzbestätigung), wenn er glaubhaft macht, dass er seit mindestens einem Monat den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen ausschließlich im Gebiet dieser Gemeinde hat, und im Gebiet dieser Gemeinde eine Stelle bezeichnen kann, die er regelmäßig aufsucht (Kontaktstelle). Nach Paragraph 19 a, Absatz 2, Meldegesetz gilt die Kontaktstelle als Abgabenstelle im Sinne des Zustellgesetzes, sofern der Obdachlose hiezu die Zustimmung des für diese Stelle Verfügungsberechtigten nachweist.

Gemäß § 11 Abs. 1 BFA-VG ist eine Kontaktstelle gemäß § 19a Abs. 2 Meldegesetz im Verfahren vor dem BFA keine Abgabestelle im Sinne des Zustellgesetzes.Gemäß Paragraph 11, Absatz eins, BFA-VG ist eine Kontaktstelle gemäß Paragraph 19 a, Absatz 2, Meldegesetz im Verfahren vor dem BFA keine Abgabestelle im Sinne des Zustellgesetzes.

Im gegenständlichen Fall wurde versucht, die Ladungen des BFA zur behördlichen Einvernahme am 16.08.2024, 27.08.2024 und 02.09.2024, der bP an der Anschrift XXXX, zuzustellen. Die bP war an dieser Anschrift von 06.08.2024 bis 06.09.2024 als obdachlos gemeldet. Es handelt sich dabei um eine Kontaktstelle iSd § 19a Meldegesetz (vgl. VwGH 11.09.2008, 2007/08/0049; 23.11.2006, 2003/20/0519). Da gemäß § 11 Abs. 1 BFA-VG eine Kontaktstelle gemäß § 19a Abs. 2 Meldegesetz im Verfahren vor dem BFA keine Abgabestelle im Sinne des Zustellgesetzes ist, konnte durch Übermittlung der Ladungen an diese Adresse keine rechtswirksame Zustellung erfolgen.Im gegenständlichen Fall wurde versucht, die Ladungen des BFA zur behördlichen Einvernahme am 16.08.2024, 27.08.2024 und 02.09.2024, der bP an der Anschrift römisch 40 , zuzustellen. Die bP war an dieser Anschrift von 06.08.2024 bis 06.09.2024 als obdachlos gemeldet. Es handelt sich dabei um eine Kontaktstelle iSd Paragraph 19 a, Meldegesetz vergleiche VwGH 11.09.2008, 2007/08/0049; 23.11.2006, 2003/20/0519). Da gemäß Paragraph 11, Absatz eins, BFA-VG eine Kontaktstelle gemäß Paragraph 19 a, Absatz 2, Meldegesetz im Verfahren vor dem BFA keine Abgabestelle im Sinne des Zustellgesetzes ist, konnte durch Übermittlung der Ladungen an diese Adresse keine rechtswirksame Zustellung erfolgen.

3.3. Gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht (VwG) den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, sofern die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat.3.3. Gemäß Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht (VwG) den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, sofern die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat.

Zur Anwendung der Vorgängerbestimmung des § 66 Abs. 2 AVG durch den Unabhängigen Bundesasylsenat – an dessen Stelle als Rechtsmittelinstanz in Asylsachen mit 01.07.2008 der Asylgerichtshof und mit 01.01.2014 das BVwG getreten ist – hat der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) mit Erkenntnis vom 21.11.2002, 2002/20/0315, ausgeführt:Zur Anwendung der Vorgängerbestimmung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG durch den Unabhängigen Bundesasylsenat – an dessen Stelle als Rechtsmittelinstanz in Asylsachen mit 01.07.2008 der Asylgerichtshof und mit 01.01.2014 das BVwG getreten ist – hat der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) mit Erkenntnis vom 21.11.2002, 2002/20/0315, ausgeführt:

„Im Berufungsverfahren vor der belangten Behörde ist gemäß § 23 AsylG und Art. II Abs. 2 Z 43a EGVG (unter anderem) § 66 AVG anzuwenden. Nach § 66 Abs. 1 AVG in der Fassung BGBl. I Nr. 158/1998 hat die Berufungsbehörde notwendige Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens durch eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde durchführen zu lassen oder selbst vorzunehmen. Außer dem in § 66 Abs. 2 AVG erwähnten Fall hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, gemäß § 66 Abs. 4 AVG immer in der Sache selbst zu entscheiden (vgl. dazu unter dem besonderen Gesichtspunkt der Auslegung der Entscheidungsbefugnis der belangten Behörde im abgekürzten Berufungsverfahren nach § 32 AsylG die Ausführungen im Erkenntnis vom 23.07.1998, 98/20/0175, Slg. Nr. 14.945/A, die mehrfach vergleichend auf § 66 Abs. 2 AVG Bezug nehmen; zu diesem Erkenntnis siehe auch Wiederin, ZUV 2000/1, 20 f.)“„Im Berufungsverfahren vor der belangten Behörde ist gemäß Paragraph 23, AsylG und Art. römisch II Absatz 2, Ziffer 43 a, EGVG (unter anderem) Paragraph 66, AVG anzuwenden. Nach Paragraph 66, Absatz eins, AVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 1998, hat die Berufungsbehörde notwendige Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens durch eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde durchführen zu lassen oder selbst vorzunehmen. Außer dem in Paragraph 66, Absatz 2, AVG erwähnten Fall hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG immer in der Sache selbst zu entscheiden vergleiche dazu unter dem besonderen Gesichtspunkt der Auslegung der Entscheidungsbefugnis der belangten Behörde im abgekürzten Berufungsverfahren nach Paragraph 32, AsylG die Ausführungen im Erkenntnis vom 23.07.1998, 98/20/0175, Slg. Nr. 14.945/A, die mehrfach vergleichend auf Paragraph 66, Absatz 2, AVG Bezug nehmen; zu diesem Erkenntnis siehe auch Wiederin, ZUV 2000/1, 20 f.)“

Mit Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, hat der VwGH einen Aufhebungs- und Zurückverweisungsbeschluss eines VwG aufgehoben, weil das VwG in der Sache selbst hätte entscheiden müssen. In der Begründung dieser Entscheidung führte der VwGH unter anderem aus, dass die Aufhebung eines Bescheides durch ein VwG nicht in Betracht kommt, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies werde jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.

Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen werde insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gelte, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen ließen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterlassen hätte, damit diese dann durch das VwG vorgenommen werden.

Der VwGH hat zuletzt weitere Entscheidungen getroffen, in denen er diese Grundsätze weiter ausgebildet hat. So hat er im Erkenntnis vom 19.04.2016, Ra 2015/01/0010, ausgesprochen, dass auch wenn das Verwaltungsgericht die beweiswürdigenden Erwägungen einer Verwaltungsbehörde nicht teilt, dies allein noch nicht dazu führt, dass von einem Unterlassen gebotener Ermittlungsschritte im Sinne des § 28 Abs. 3 VwGVG gesprochen werden könnte (vgl. etwa auch das Erkenntnis vom 20.05.2015, Ra 2014/20/0146).Der VwGH hat zuletzt weitere Entscheidungen getroffen, in denen er diese Grundsätze weiter ausgebildet hat. So hat er im Erkenntnis vom 19.04.2016, Ra 2015/01/0010, ausgesprochen, dass auch wenn das Verwaltungsgericht die beweiswürdigenden Erwägungen einer Verwaltungsbehörde nicht teilt, dies allein noch nicht dazu führt, dass von einem Unterlassen gebotener Ermittlungsschritte im Sinne des Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG gesprochen werden könnte vergleiche etwa auch das Erkenntnis vom 20.05.2015, Ra 2014/20/0146).

3.4. Im gegenständliche Fall hat es das Bundesamt unterlassen, den maßgeblichen Sachverhalt durch Einvernahme der bP zu ermitteln. Im gegenständlichen Fall erfolgte durch die Übermittlung der Ladungen an die Obdachlosenadresse der bP - wie bereits unter 3.2. dargelegt - keine rechtswirksame Zustellung. Die bP war ab dem 17.09.2024 an der Adresse XXXX, gemeldet und dadurch offenbar für die Behörde greifbar, da ihr der Bescheid am 26.09.2024 durch persönliche Übergabe zugestellt wurde. Das BFA hat es jedoch unterlassen, nach den gescheiterten Zustellungen der Ladungen und der Adressmeldung der bP am 17.09.2024 vor Zustellung des Bescheids am 26.09.2024 eine Einvernahme der bP durchzuführen. 3.4. Im gegenständliche Fall hat es das Bundesamt unterlassen, den maßgeblichen Sachverhalt durch Einvernahme der bP zu ermitteln. Im gegenständlichen Fall erfolgte durch die Übermittlung der Ladungen an die Obdachlosenadresse der bP - wie bereits unter 3.2. dargelegt - keine rechtswirksame Zustellung. Die bP war ab dem 17.09.2024 an der Adresse römisch 40 , gemeldet und dadurch offenbar für die Behörde greifbar, da ihr der Bescheid am 26.09.2024 durch persönliche Übergabe zugestellt wurde. Das BFA hat es jedoch unterlassen, nach den gescheiterten Zustellungen der Ladungen und der Adressmeldung der bP am 17.09.2024 vor Zustellung des Bescheids am 26.09.2024 eine Einvernahme der bP durchzuführen.

In Ansehung dieser gravierenden Ermittlungslücken ist das Bundesverwaltungsgericht der Ansicht, dass das BFA den maßgeblichen Sachverhalt nicht korrekt ermittelt, sondern die notwendige Ermittlung des Sachverhalts unterlassen hat, was sich allein schon daraus ergibt, dass keine Einvernahme der bP erfolgte. Zur Beweiswürdigung wurde nur die Erstbefragung der bP herangezogen, obwohl eine Ladung und Einvernahme der bP ab 17.09.2024 möglich gewesen wäre. Das BFA wird daher im fortgesetzten Verfahren die bislang unterlassene Ermittlung des Sachverhalts vorzunehmen haben. Die daraus resultierenden Ergebnisse werden im Bescheid darzulegen und einer neuerlichen inhaltlichen Auseinandersetzung seitens der belangten Behörde zugrunde zu legen sein.

Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens und eine erstmalige Beurteilung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht kann nicht im Sinne des Gesetzes liegen.

Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht „im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden“ wäre, ist – angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes – nicht ersichtlich. Das Verfahren würde durch eine Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht keine Beschleunigung erfahren, zumal die Verwaltungsbehörde wesentlich rascher und effizienter die notwendigen Ermittlungen nachholen kann.

Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben.Die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben.

Da der maßgebliche Sachverhalt aufgrund der Unterlassung notwendiger Ermittlungen seitens der belangten Behörde im gegenständlichen Fall noch nicht feststeht, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen im vorliegenden Fall das dem Bundesverwaltungsgericht im Sinne des § 28 VwGVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben, der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.Da der maßgebliche Sachverhalt aufgrund der Unterlassung notwendiger Ermittlungen seitens der belangten Behörde im gegenständlichen Fall noch nicht feststeht, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen im vorliegenden Fall das dem Bundesverwaltungsgericht im Sinne des Paragraph 28, VwGVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben, der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes gemäß Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.

3.5. Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben war.Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben war.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß
Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß
Art 133 Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Einvernahme Ermittlungspflicht Kassation Ladungen mangelnde Sachverhaltsfeststellung Zustellmangel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2024:L510.2300769.1.00

Im RIS seit

06.11.2024

Zuletzt aktualisiert am

06.11.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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