Entscheidungsdatum
23.10.2024Norm
AsylG 2005 §10Spruch
L501 2291660-1/14E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Irene ALTENDORFER als Einzelrichterin über die Beschwerde von Herrn XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.04.2024, Zl. XXXX , nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Irene ALTENDORFER als Einzelrichterin über die Beschwerde von Herrn römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.04.2024, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und VII. des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch VII. des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen.
II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und XXXX , geboren XXXX , der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Syrien zuerkannt.römisch II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch II. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und römisch 40 , geboren römisch 40 , der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Syrien zuerkannt.
Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG wird ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt.Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG wird ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt.
III. Die Spruchpunkte III.-VI. und VIII. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos behoben. römisch III. Die Spruchpunkte römisch III.-VI. und römisch VIII. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Die beschwerdeführende Partei (in der Folge kurz „bP“), eine syrische Staatsangehörige, stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet am 03.10.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz. Zum Fluchtgrund befragt, gab sie an, sie habe ihr Heimatland wegen dem Krieg und der schlechten finanziellen Lage ihrer Familie verlassen; bei einer Rückkehr in ihre Heimat befürchte sie nichts.
Am 31.08.2023 verständigte die Staatsanwaltschaft XXXX das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge „BFA“ bzw. „belangte Behörde“), dass gegen die bP Anklage wegen vorsätzlich begangener strafbarer Handlungen erhoben wurde. Mit Verfahrensanordnung gemäß § 13 AsylG vom 01.09.2023 wurde der bP der Verlust ihres Aufenthaltsrechts im Bundesgebiet mitgeteilt.Am 31.08.2023 verständigte die Staatsanwaltschaft römisch 40 das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge „BFA“ bzw. „belangte Behörde“), dass gegen die bP Anklage wegen vorsätzlich begangener strafbarer Handlungen erhoben wurde. Mit Verfahrensanordnung gemäß Paragraph 13, AsylG vom 01.09.2023 wurde der bP der Verlust ihres Aufenthaltsrechts im Bundesgebiet mitgeteilt.
Am 25.10.2023 wurde die bP durch das BFA niederschriftlich einvernommen. Zum Fluchtgrund befragt, erklärte sie, sie habe immer nach Österreich kommen wollen; sie habe in ihrer Heimat gearbeitet und wolle hier eine Werkstatt aufmachen und ihrem Bruder helfen, hierherzukommen. Auf Nachfrage meinte sie, sie sei wegen des Krieges geflüchtet, sie habe ihre Heimat verlassen, weil sie keinen umbringen habe wollen. Persönlich habe es keinen ausschlaggebenden Grund gegeben. Weder von Seiten der Kurden noch des Regimes sei sie jemals konkret zur Ableistung des Wehrdienstes aufgefordert worden, das würden sie erst ab Erreichen des Alters von 18 Jahren machen; Rekrutierungsversuche oder Bedrohungen habe es auch nicht gegeben. Eine Rekrutierung befürchte sie von allen Seiten, sie kenne aber nicht alle Parteien; es sei komplett egal wo man sich befinde. Gäbe es in Syrien eine einzige Armee, würde sie ihrer Wehrpflicht nachgehen. Auf welcher Seite solle sie stehen? Sobald man eingezogen würde, kehre man nicht mehr zu seiner Familie zurück. Alle Kurden müssten den Wehrdienst ableisten und als Soldat müsse sie die Befehle durchführen; die Türkei unterscheide nicht zwischen einem Soldaten im Objektschutz und an der Front, sie würden einfach alles bombardieren. Sie wolle weder in der Nähe der Kurden noch in der des Regimes sein. In Syrien herrsche Krieg und sie könne erst zurückkehren, wenn es keinen Krieg gebe. Der Freikauf sei nicht bei allen Parteien gleich geregelt und sie habe auch nicht gewusst, dass es das gebe. Sie könnte arbeiten und sparen, aber es herrsche noch Krieg.
Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag der bP auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten als auch einer subsidiär Schutzberechtigten ab (Spruchpunkte I. und II.), erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III.), erließ eine Rückkehrentscheidung und stellte die Zulässigkeit der Abschiebung nach Syrien fest (Spruchpunkte IV. und V.). Die Frist für die freiwillige Ausreise legte die belangte Behörde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest (Spruchpunkt VI.), sie hielt gemäß § 13 Absatz 2 Ziffer 2 Asylgesetz fest, dass die bP ihr Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 30.08.2023 verloren hat (Spruchpunkt VII.) und erließ ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt VIII.).Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag der bP auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten als auch einer subsidiär Schutzberechtigten ab (Spruchpunkte römisch eins. und römisch II.), erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt römisch III.), erließ eine Rückkehrentscheidung und stellte die Zulässigkeit der Abschiebung nach Syrien fest (Spruchpunkte römisch IV. und römisch fünf.). Die Frist für die freiwillige Ausreise legte die belangte Behörde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest (Spruchpunkt römisch VI.), sie hielt gemäß Paragraph 13, Absatz 2 Ziffer 2 Asylgesetz fest, dass die bP ihr Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 30.08.2023 verloren hat (Spruchpunkt römisch VII.) und erließ ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch VIII.).
In ihrer fristgerecht erhobenen Beschwerde behauptet die bP eine asylrelevante Verfolgung durch die syrische Regierung, zumal ihre Heimatregion (Anm. irrtümlich) XXXX nur wenige Kilometer vom Regimegebiet entfernt sei. Ihr drohe im Rückkehrfall eine zwangsweise Rekrutierung, Inhaftierung und Folter bis hin zur Tötung; aufgrund der Abstammung aus einem oppositionellen Gebiet, der illegalen Ausreise und der Wehrdienstverweigerung sowie der Asylantragstellung in Österreich würde ihr eine oppositionelle Gesinnung zugeschrieben werden. Die Leistung einer Befreiungsgebühr schütze nicht mit hinreichender Sicherheit vor der Rekrutierung bzw. Bestrafung. Eine sichere Einreise sei nicht möglich und stehe ihr auch keine innerstaatliche Fluchtalternative offen Im Rückkehrfall drohe ihr überdies auch die zwangsweise Einziehung zum Selbstverteidigungsdienst bei den Kurden bzw. im Falle einer Verweigerung eine unverhältnismäßige Bestrafung. Hinsichtlich der allgemeinen Sicherheits- und Versorgungslage habe sich die belangte Behörde nicht mit einer konkreten Rückkehrmöglichkeit der bP auseinandergesetzt und nicht geprüft, ob ihr ein real risk im Sinne von Art. 2, 3 EMRK drohe. Im Rückkehrfall würde sie in eine aussichtslose Lage geraten und könne die Grundbedürfnisse des täglichen Lebens nicht befriedigen. Sie sei um eine positive Integration bemüht, bereue ihre Straftaten zutiefst und arbeite Vollzeit bei einer Gebäudereinigung in XXXX . In ihrer fristgerecht erhobenen Beschwerde behauptet die bP eine asylrelevante Verfolgung durch die syrische Regierung, zumal ihre Heimatregion Anmerkung irrtümlich) römisch 40 nur wenige Kilometer vom Regimegebiet entfernt sei. Ihr drohe im Rückkehrfall eine zwangsweise Rekrutierung, Inhaftierung und Folter bis hin zur Tötung; aufgrund der Abstammung aus einem oppositionellen Gebiet, der illegalen Ausreise und der Wehrdienstverweigerung sowie der Asylantragstellung in Österreich würde ihr eine oppositionelle Gesinnung zugeschrieben werden. Die Leistung einer Befreiungsgebühr schütze nicht mit hinreichender Sicherheit vor der Rekrutierung bzw. Bestrafung. Eine sichere Einreise sei nicht möglich und stehe ihr auch keine innerstaatliche Fluchtalternative offen Im Rückkehrfall drohe ihr überdies auch die zwangsweise Einziehung zum Selbstverteidigungsdienst bei den Kurden bzw. im Falle einer Verweigerung eine unverhältnismäßige Bestrafung. Hinsichtlich der allgemeinen Sicherheits- und Versorgungslage habe sich die belangte Behörde nicht mit einer konkreten Rückkehrmöglichkeit der bP auseinandergesetzt und nicht geprüft, ob ihr ein real risk im Sinne von Artikel 2,, 3 EMRK drohe. Im Rückkehrfall würde sie in eine aussichtslose Lage geraten und könne die Grundbedürfnisse des täglichen Lebens nicht befriedigen. Sie sei um eine positive Integration bemüht, bereue ihre Straftaten zutiefst und arbeite Vollzeit bei einer Gebäudereinigung in römisch 40 .
Am 19.07.2024 führte das erkennende Gericht im Beisein der bP, ihrer Rechtsvertretung sowie einer Dolmetscherin für die Sprache Kurdisch-Kurmanji eine mündliche Verhandlung durch.
Mit Schreiben vom 18.10.2024 wurden der bP aktuelle Länderberichte zur Stellungnahme übermittelt; mit Schreiben vom 22.10.2024 wurde seitens der Rechtsvertretung hierzu eine Äußerung eingebracht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
II.1. Feststellungen:römisch II.1. Feststellungen:
II.1.1. a) Die am XXXX in XXXX , Gouvernement Aleppo, geborene bP ist syrische Staatsangehörige kurdischer Abstammung und bekennt sich zum sunnitischen Islam. Sie verfügt über einen bis 30.11.2023 gültig gewesenen syrischen Reisepass im Original sowie einen syrischen Personalausweis in Kopie. Ihre Identität steht fest. römisch II.1.1. a) Die am römisch 40 in römisch 40 , Gouvernement Aleppo, geborene bP ist syrische Staatsangehörige kurdischer Abstammung und bekennt sich zum sunnitischen Islam. Sie verfügt über einen bis 30.11.2023 gültig gewesenen syrischen Reisepass im Original sowie einen syrischen Personalausweis in Kopie. Ihre Identität steht fest.
Bis zu ihrer Ausreise wohnte die bP mit ihrer Familie in XXXX , einem Dorf in der Nähe von XXXX wo sie drei Jahre lang die arabische Schule und zwei Jahre lang die kurdische Schule besuchte, bevor sie mit ca. 11 oder 12 Jahren als KFZ-Mechanikerin zu arbeiten begann. Nachdem der Vater für die damals 17jährige bP von den syrischen Behörden eine Genehmigung für einen Auslandsaufenthalt eingeholt hatte, reiste sie mit Hilfe der finanziellen Unterstützung ihres Vaters und eines in Österreich lebenden Onkels zunächst nach Damaskus, um Syrien schließlich im Mai 2022 legal mit dem Flugzeug Richtung Libyen zu verlassen. Nach einem Aufenthalt in Algerien gelangte sie spätestens im Oktober 2022 schlepperunterstützt nach Österreich, wo sie am 03.10.2022 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte.Bis zu ihrer Ausreise wohnte die bP mit ihrer Familie in römisch 40 , einem Dorf in der Nähe von römisch 40 wo sie drei Jahre lang die arabische Schule und zwei Jahre lang die kurdische Schule besuchte, bevor sie mit ca. 11 oder 12 Jahren als KFZ-Mechanikerin zu arbeiten begann. Nachdem der Vater für die damals 17jährige bP von den syrischen Behörden eine Genehmigung für einen Auslandsaufenthalt eingeholt hatte, reiste sie mit Hilfe der finanziellen Unterstützung ihres Vaters und eines in Österreich lebenden Onkels zunächst nach Damaskus, um Syrien schließlich im Mai 2022 legal mit dem Flugzeug Richtung Libyen zu verlassen. Nach einem Aufenthalt in Algerien gelangte sie spätestens im Oktober 2022 schlepperunterstützt nach Österreich, wo sie am 03.10.2022 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte.
Die Eltern der bP sowie ihr jüngerer Bruder leben nach wie vor in Syrien in dem im Eigentum der Familie stehenden Haus, der Vater ist aufgrund dreier erlittener Herzinfarkt nicht mehr in der Lage, als Fahrer zur arbeiten, er bestellt derzeit die landwirtschaftlich genutzten Grundstücke der Familie. Ein Bruder sowie eine Schwester der bP leben im Irak. Die bP verfügt in XXXX über viele Verwandte.Die Eltern der bP sowie ihr jüngerer Bruder leben nach wie vor in Syrien in dem im Eigentum der Familie stehenden Haus, der Vater ist aufgrund dreier erlittener Herzinfarkt nicht mehr in der Lage, als Fahrer zur arbeiten, er bestellt derzeit die landwirtschaftlich genutzten Grundstücke der Familie. Ein Bruder sowie eine Schwester der bP leben im Irak. Die bP verfügt in römisch 40 über viele Verwandte.
b) Die bP ist ledig und hat keine Kinder. Ihre Muttersprache ist Kurdisch-Kurmanji, sie beherrscht auch Arabisch in Wort und Schrift. Sie leidet an keinen lebensbedrohlichen physischen oder psychischen Erkrankungen, sie bedarf keiner regelmäßigen medikamentösen Behandlung.
Die bP spricht rudimentär Deutsch, einen Sprachkurs brach sie vorzeitig ab, nun versucht sie Deutsch über „You Tube“ zu lernen. Sie verfügt in Österreich über soziale und freundschaftliche Kontakte, die hauptsächlich aus ihrer Tätigkeit für die Stadt XXXX resultieren. Sie hat auch Kontakt zu ihrem in XXXX wohnenden Onkel. Die bP betreibt Sport und spielt Fußball. Sie hat keine Ausbildung absolviert, sie hat kein Sprachzertifikat erworben. Seit dem 02.03.2004 erledigt sie als Fremde im Sinne des § 3 des Steiermärkischen Betreuungsgesetzes 2005 gemäß § 4 Abs. 6 Z 4 leg. cit. gemeinnützige Hilfstätigkeiten (z.B. Reinigung und Pflege der öffentlichen Toilettenanlagen) für und im Auftrag der Stadt XXXX .Die bP spricht rudimentär Deutsch, einen Sprachkurs brach sie vorzeitig ab, nun versucht sie Deutsch über „You Tube“ zu lernen. Sie verfügt in Österreich über soziale und freundschaftliche Kontakte, die hauptsächlich aus ihrer Tätigkeit für die Stadt römisch 40 resultieren. Sie hat auch Kontakt zu ihrem in römisch 40 wohnenden Onkel. Die bP betreibt Sport und spielt Fußball. Sie hat keine Ausbildung absolviert, sie hat kein Sprachzertifikat erworben. Seit dem 02.03.2004 erledigt sie als Fremde im Sinne des Paragraph 3, des Steiermärkischen Betreuungsgesetzes 2005 gemäß Paragraph 4, Absatz 6, Ziffer 4, leg. cit. gemeinnützige Hilfstätigkeiten (z.B. Reinigung und Pflege der öffentlichen Toilettenanlagen) für und im Auftrag der Stadt römisch 40 .
Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX wurde die bP als junge Erwachsene wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 2a erster und zweiter Fall SMG sowie nach § 27 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall, Abs. 2 SMG schuldig gesprochen. Sie hat gemeinsam mit einem weiteren Teilnehmer des damals von ihr besuchten Deutschkurses im XXXX Cannabiskraut (Wirkstoffe: THCA und Delta-9-THC) gewinnbringend verkauft bzw. zu verkaufen versucht, während sich 40 bis 50 Personen (Passanten bzw. Parkbesucher) in unmittelbarer Nähe aufhielten sowie ausschließlich zum persönlichen Gebrauch besessen.Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 wurde die bP als junge Erwachsene wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz 2 a, erster und zweiter Fall SMG sowie nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall, Absatz 2, SMG schuldig gesprochen. Sie hat gemeinsam mit einem weiteren Teilnehmer des damals von ihr besuchten Deutschkurses im römisch 40 Cannabiskraut (Wirkstoffe: THCA und Delta-9-THC) gewinnbringend verkauft bzw. zu verkaufen versucht, während sich 40 bis 50 Personen (Passanten bzw. Parkbesucher) in unmittelbarer Nähe aufhielten sowie ausschließlich zum persönlichen Gebrauch besessen.
Die bP wurde hierfür zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 7 (sieben) Monaten verurteilt, wobei gemäß § 43a Abs. 3 iVm § 43 Abs. 1 StGB ein Teil der Strafe in der Dauer von sechs Monaten bedingt für eine Probezeit von drei Jahren nachgesehen wurde. Bei der Strafbemessung wurde als mildernd die bisherige Unbescholtenheit, der ordentliche Lebenswandel sowie das Verbleiben einer der Tathandlungen im Versuchsstadium, als erschwerend die mehrfachen Tatbegehungen und das Zusammentreffen von Vergehen sowie die Tatbegehung in Gemeinschaft gewertet. Eine drastische Strafe wurde unter generalpräventiven Aspekten im Kreise der Angeklagten als notwendig erachtet. Die bP wurde hierfür zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 7 (sieben) Monaten verurteilt, wobei gemäß Paragraph 43 a, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 43, Absatz eins, StGB ein Teil der Strafe in der Dauer von sechs Monaten bedingt für eine Probezeit von drei Jahren nachgesehen wurde. Bei der Strafbemessung wurde als mildernd die bisherige Unbescholtenheit, der ordentliche Lebenswandel sowie das Verbleiben einer der Tathandlungen im Versuchsstadium, als erschwerend die mehrfachen Tatbegehungen und das Zusammentreffen von Vergehen sowie die Tatbegehung in Gemeinschaft gewertet. Eine drastische Strafe wurde unter generalpräventiven Aspekten im Kreise der Angeklagten als notwendig erachtet.
Von der Verhängung des unbedingten Teils der Freiheitsstrafe wurde vom Oberlandesgericht abgesehen und die Freiheitsstrafe von sieben Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.
Die bP hat sich ernsthaft und erfolgreich mit ihrem Fehlverhalten auseinandergesetzt. Der Unrechtsgehalt ihrer Tat ist ihr bewusst bzw. erkennt sie ihr Fehlverhalten. Schuldeinsicht liegt vor.
c) Die bP weist keine glaubhafte politische Überzeugung gegen das syrische Regime oder die Demokratische Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien (AANES) bzw. gegen den Militärdienst in den Syrischen Streitkräften oder die kurdischen Selbstverteidigungseinheiten (HXP) auf. Das syrische Regime bzw. die Demokratischen Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien (AANES) unterstellt der bP wegen der mit ihrer Ausreise verbundenen Entziehung vom Militärdienst oder einer künftigen Verweigerung der Ableistung des Dienstes mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keine politische oder oppositionelle Gesinnung. Die bP verweigert die Selbstverteidigungspflicht bzw. den Dienst in der syrischen Armee nicht aus religiösen Gründen oder Gewissensgründen.
II.1.2. Die bP stammt aus XXXX , einem südöstlich von XXXX gelegenen Dorf im Gouvernement Aleppo, welcher sich derzeit – wie auch schon zum Zeitpunkt ihrer Ausreise – unter der Kontrolle der kurdisch dominierten Syrian Democratic Forces (SDF) bzw. der Demokratischen Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien (AANES, auch unter Rojava bekannt) steht. In der zweiten Jahreshälfte 2012 wurde Kobanê von der PYD und der YPG übernommen, ohne dass es zu erwähnenswerten militärischen Auseinandersetzungen mit der syrischen Armee gekommen wäre (Savelsberg 8.2017). In späterer Folge kam es zu Kämpfen mit dem die Stadt angreifenden IS. Spätestens seit dem Sieg über ISIS im Jahr 2015 befindet sich der Herkunftsort laufend unter kurdischer Kontrolle. Er gehört zu jener Region, in der seit den Militäroperationen der Türkei aufgrund einer Einigung zwischen Präsident Bashar al-Assad mit den SDF am 14.10.2019 syrische Regierungstruppen zur Absicherung bzw. zur Abschreckung türkischer Kräfte präsent sind. (ICG 18.11.2021) Der Herkunftsort samt der umliegenden Region befindet sich außerhalb des Einflussbereichs des syrischen Regimes, die im Gebiet patrouillierenden Einheiten der SAA dienen der Grenzsicherung.römisch II.1.2. Die bP stammt aus römisch 40 , einem südöstlich von römisch 40 gelegenen Dorf im Gouvernement Aleppo, welcher sich derzeit – wie auch schon zum Zeitpunkt ihrer Ausreise – unter der Kontrolle der kurdisch dominierten Syrian Democratic Forces (SDF) bzw. der Demokratischen Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien (AANES, auch unter Rojava bekannt) steht. In der zweiten Jahreshälfte 2012 wurde Kobanê von der PYD und der YPG übernommen, ohne dass es zu erwähnenswerten militärischen Auseinandersetzungen mit der syrischen Armee gekom