TE Bvwg Erkenntnis 2024/10/24 W169 2292547-1

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Veröffentlicht am 24.10.2024
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Entscheidungsdatum

24.10.2024

Norm

AVG §78
B-VG Art133 Abs4
FPG §60
  1. AVG § 78 heute
  2. AVG § 78 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 78 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  4. AVG § 78 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2002
  5. AVG § 78 gültig von 01.06.2000 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2000
  6. AVG § 78 gültig von 01.01.1993 bis 31.05.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 866/1992
  7. AVG § 78 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1992
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 60 heute
  2. FPG § 60 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 60 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2013
  4. FPG § 60 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. FPG § 60 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 60 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. FPG § 60 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. FPG § 60 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  9. FPG § 60 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006

Spruch


W169 2292547-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Barbara MAGELE als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX StA. Indien, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.04.2024, Zl. 1313699910-240569544, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Barbara MAGELE als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 StA. Indien, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.04.2024, Zl. 1313699910-240569544, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 60 Abs. 1 FPG und § 78 AVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 60, Absatz eins, FPG und Paragraph 78, AVG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein indischer Staatsangehöriger, stellte nach Einreise in das Bundesgebiet am 02.07.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.10.2022 gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien abgewiesen wurde (Spruchpunkte I. und II.). Dem Beschwerdeführer wurde gemäß § 57 AsylG 2005 ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und weiters gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt V.). Weiters wurde innerhalb des Spruches ausgeführt, dass gemäß § 55 Abs. 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt VI.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidungen wurde gemäß § 18 Abs. 1 Z 4 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VII.) und schließlich wurde gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 6 FPG gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.). Dieser Bescheid erwuchs mangels Anfechtung in Rechtskraft.1. Der Beschwerdeführer, ein indischer Staatsangehöriger, stellte nach Einreise in das Bundesgebiet am 02.07.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.10.2022 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien abgewiesen wurde (Spruchpunkte römisch eins. und römisch II.). Dem Beschwerdeführer wurde gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt römisch III.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch IV.) und weiters gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 46, FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Weiters wurde innerhalb des Spruches ausgeführt, dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt römisch VI.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidungen wurde gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch VII.) und schließlich wurde gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, FPG gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch VII.). Dieser Bescheid erwuchs mangels Anfechtung in Rechtskraft.

2. Am 25.01.2024 stellte der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung einen schriftlichen Antrag auf „Aufhebung einer Rückkehrentscheidung und Erlass eines auf die Dauer von 3 Jahren befristeten Einreiseverbotes“, worin er die „Aufhebung des Rückkehrverbotes und des Einreiseverbotes“ beantrage, da er seit 12.07.2022 in Portugal lebe und keine Absicht hege, nach Österreich einzureisen. Die portugiesischen Behörden würden ihm deswegen die Ausstellung eines Aufenthaltstitels verweigern. Der Verfassungsgerichtshof habe die Verhängung eines Einreiseverbotes wegen Mittellosigkeit als verfassungswidrig aufgehoben. Es werde daher beantragt, „das Einreiseverbot aufzuheben“. Dem Antrag beigelegt wurden in Kopie eine portugiesische Aufenthaltsbescheinigung, ein dort eingegangener befristeter Arbeitsvertrag und eine von der Österreichischen Botschaft in Lissabon ausgestellte Strafregisterbescheinigung.

3. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl forderte den Beschwerdeführer mit 29.01.2024 auf, binnen zwei Wochen die Ausreise aus dem Schengenraum nachzuweisen, ansonsten der gestellte Antrag abzuweisen sei. Der Beschwerdeführer ließ dieses Schreiben unbeantwortet.

4. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.04.2024 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Aufhebung, in eventu Verkürzung des mit Bescheid vom 28.10.2022 erlassenen Einreiseverbotes gemäß § 60 Abs. 2 FPG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 78 AVG wurden dem Beschwerdeführer Abgaben in Höhe von 6,50 Euro vorgeschrieben (Spruchpunkt II.).4. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.04.2024 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Aufhebung, in eventu Verkürzung des mit Bescheid vom 28.10.2022 erlassenen Einreiseverbotes gemäß Paragraph 60, Absatz 2, FPG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 78, AVG wurden dem Beschwerdeführer Abgaben in Höhe von 6,50 Euro vorgeschrieben (Spruchpunkt römisch II.).

Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass die Aufhebung bzw. Verkürzung des Einreiseverbotes das fristgerechte Verlassen des Gebiets der Schengener Vertragsstaaten zur Voraussetzung habe. Da der Beschwerdeführer seit 04.07.2022 nicht mehr in Österreich gemeldet sei und seit 12.07.2022 in Portugal lebe, habe er das Gebiet der Vertragsstaaten nicht verlassen. Im Übrigen könne bei der gegenständlichen Entscheidung nicht über die Rechtmäßigkeit des Bescheides, mit dem das Einreiseverbot erlassen wurde, abgesprochen werden.

5. Am 20.04.2024 übermittelte der Beschwerdeführer in Kopie weitere Unterlagen zum Beleg seines Aufenthaltes in Portugal und führte aus, dass er aus wirtschaftlichen und medizinischen Gründen nicht nach Indien zurückkehren könne.

6. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer sodann fristgerecht Beschwerde und führte aus, dass die portugiesischen Behörden ihm die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zugesagt hätten, wenn das österreichische Einreiseverbot aufgehoben werde. Es ergebe sich, dass „soziale Rückkehrentscheidungen“ aufgehoben oder zumindest „gelöscht“ werden müssten. Außerdem habe der Verfassungsgerichtshof die Möglichkeit der Erlassung eines Einreiseverbotes wegen Mittellosigkeit als verfassungswidrig aufgehoben. Der Beschwerdeführer beantragte die Aufhebung des Einreiseverbotes, in eventu dessen Beschränkung auf Österreich, sowie die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung.

7. Mit Schreiben vom 21.06.2024 beantragte der Beschwerdeführer beim österreichischen Innenministerium gemäß Art. 17 DSGVO („Recht auf Löschung“) die Löschung seiner Daten aus dem Schengener Informationssystem.7. Mit Schreiben vom 21.06.2024 beantragte der Beschwerdeführer beim österreichischen Innenministerium gemäß Artikel 17, DSGVO („Recht auf Löschung“) die Löschung seiner Daten aus dem Schengener Informationssystem.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der Beschwerdeführer ist ein Staatsangehöriger von Indien. Er stellte nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am 02.07.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz und verließ Österreich noch im selben Monat in Richtung Portugal, wo er sich seither ohne Aufenthaltstitel aufhält. Mit rechtskräftigem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.10.2022 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz abgewiesen und unter einem eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 6 FPG in der Dauer von drei Jahren erlassen.Der Beschwerdeführer ist ein Staatsangehöriger von Indien. Er stellte nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am 02.07.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz und verließ Österreich noch im selben Monat in Richtung Portugal, wo er sich seither ohne Aufenthaltstitel aufhält. Mit rechtskräftigem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.10.2022 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz abgewiesen und unter einem eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, FPG in der Dauer von drei Jahren erlassen.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem unstrittigen Akteninhalt, nämlich insbesondere aus dem Bescheid vom 28.10.2022 sowie den Ausführungen des Beschwerdeführers über seinen Aufenthalt in Portugal.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zum Spruchteil A)

3.1. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:3.1. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 60 Abs. 1 FPG kann das Bundesamt ein Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 2 auf Antrag des Drittstaatsangehörigen unter Berücksichtigung der für die Erlassung der seinerzeitigen Rückkehrentscheidung oder des seinerzeitigen Einreiseverbotes maßgeblichen Umstände verkürzen oder aufheben, wenn der Drittstaatsangehörige das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen hat. Die fristgerechte Ausreise hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen.Gemäß Paragraph 60, Absatz eins, FPG kann das Bundesamt ein Einreiseverbot gemäß Paragraph 53, Absatz 2, auf Antrag des Drittstaatsangehörigen unter Berücksichtigung der für die Erlassung der seinerzeitigen Rückkehrentscheidung oder des seinerzeitigen Einreiseverbotes maßgeblichen Umstände verkürzen oder aufheben, wenn der Drittstaatsangehörige das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen hat. Die fristgerechte Ausreise hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen.

Nach dem Wortlaut des Abs. 1 des § 60 FPG ist eine materielle Voraussetzung für die Verkürzung oder Aufhebung eines nach § 53 Abs. 2 FPG erlassenen Einreiseverbotes, dass der Drittstaatsangehörige das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen und seine fristgerechte Ausreise nachgewiesen hat. Die Voraussetzung (des Nachweises) der fristgerechten Ausreise dient der Effektuierung der Rückkehrentscheidung und des Einreiseverbotes. Reist der Drittstaatsangehörige nicht fristgerecht aus, ist eine auf Antrag gemäß § 60 Abs. 1 oder Abs. 2 FPG vorzunehmende Aufhebung oder Verkürzung eines Einreiseverbotes schon deshalb nicht vorzunehmen (VwGH 25.10.2023, Ra 2023/21/0121).Nach dem Wortlaut des Absatz eins, des Paragraph 60, FPG ist eine materielle Voraussetzung für die Verkürzung oder Aufhebung eines nach Paragraph 53, Absatz 2, FPG erlassenen Einreiseverbotes, dass der Drittstaatsangehörige das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen und seine fristgerechte Ausreise nachgewiesen hat. Die Voraussetzung (des Nachweises) der fristgerechten Ausreise dient der Effektuierung der Rückkehrentscheidung und des Einreiseverbotes. Reist der Drittstaatsangehörige nicht fristgerecht aus, ist eine auf Antrag gemäß Paragraph 60, Absatz eins, oder Absatz 2, FPG vorzunehmende Aufhebung oder Verkürzung eines Einreiseverbotes schon deshalb nicht vorzunehmen (VwGH 25.10.2023, Ra 2023/21/0121).

In der gegenständlichen Angelegenheit hat der Beschwerdeführer das Gebiet der Mitgliedstaaten, d.h. der Schengener Vertragsstaaten, nicht verlassen, sondern ist seit Juli 2022 in Portugal aufhältig. Schon daher kann seinem Antrag auf Aufhebung respektive Verkürzung des Einreiseverbotes nicht nachgekommen werden. Die vom Beschwerdeführer ins Feld geführte Aufhebung des § 53 Abs. 2 Z 6 FPG durch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 06.12.2022, G 264/2022, tut in Hinblick auf dieses Kriterium nichts zur Sache. Eine räumliche Beschränkung des Einreiseverbotes ist im Übrigen gesetzlich nicht vorgesehen, sondern hat sich dieses schon nach dem Gesetzeswortlaut stets auf das Gebiet aller Mitgliedstaaten zu beziehen.In der gegenständlichen Angelegenheit hat der Beschwerdeführer das Gebiet der Mitgliedstaaten, d.h. der Schengener Vertragsstaaten, nicht verlassen, sondern ist seit Juli 2022 in Portugal aufhältig. Schon daher kann seinem Antrag auf Aufhebung respektive Verkürzung des Einreiseverbotes nicht nachgekommen werden. Die vom Beschwerdeführer ins Feld geführte Aufhebung des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6, FPG durch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 06.12.2022, G 264/2022, tut in Hinblick auf dieses Kriterium nichts zur Sache. Eine räumliche Beschränkung des Einreiseverbotes ist im Übrigen gesetzlich nicht vorgesehen, sondern hat sich dieses schon nach dem Gesetzeswortlaut stets auf das Gebiet aller Mitgliedstaaten zu beziehen.

Soweit der Beschwerdeführer argumentiert, dass die portugiesischen Behörden ihm aufgrund des von Österreich ausgeschriebenen Einreiseverbotes keinen Aufenthaltstitel gewähren würden, ist auf die Bestimmung des Art. 25 Abs. 1 SDÜ zu verweisen, in welchem das Prozedere zur Erteilung eines Aufenthaltstitels in einer derartigen Konstellation geregelt wurde und wonach die portugiesischen Behörden nach einer Konsultation mit Österreich gegebenenfalls einen Aufenthaltstitel gewähren können.Soweit der Beschwerdeführer argumentiert, dass die portugiesischen Behörden ihm aufgrund des von Österreich ausgeschriebenen Einreiseverbotes keinen Aufenthaltstitel gewähren würden, ist auf die Bestimmung des Artikel 25, Absatz eins, SDÜ zu verweisen, in welchem das Prozedere zur Erteilung eines Aufenthaltstitels in einer derartigen Konstellation geregelt wurde und wonach die portugiesischen Behörden nach einer Konsultation mit Österreich gegebenenfalls einen Aufenthaltstitel gewähren können.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides war daher mit der Maßgabe abzuweisen, dass der Antrag nach § 60 Abs. 1 FPG als unbegründet abzuweisen ist.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides war daher mit der Maßgabe abzuweisen, dass der Antrag nach Paragraph 60, Absatz eins, FPG als unbegründet abzuweisen ist.

3.2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:3.2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch II. des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 59 Abs. 1 AVG ist im Spruch des Bescheides neben der Hauptsache nach Möglichkeit die allfällige Kostenfrage zu erledigen.Gemäß Paragraph 59, Absatz eins, AVG ist im Spruch des Bescheides neben der Hauptsache nach Möglichkeit die allfällige Kostenfrage zu erledigen.

Gemäß § 78 Abs. 1 AVG können Parteien in Angelegenheiten der Bundesverwaltung unter anderem für wesentliche, in ihrem Privatinteresse gelegene Amtshandlungen Bundesverwaltungsabgaben auferlegt werden, sofern die Freiheit von derlei Abgaben nicht ausdrücklich durch Gesetz festgesetzt ist. Gemäß § 78 Abs. 2 AVG sind die von der Bundesregierung mit Verordnung erlassenen Tarife maßgebend.Gemäß Paragraph 78, Absatz eins, AVG können Parteien in Angelegenheiten der Bundesverwaltung unter anderem für wesentliche, in ihrem Privatinteresse gelegene Amtshandlungen Bundesverwaltungsabgaben auferlegt werden, sofern die Freiheit von derlei Abgaben nicht ausdrücklich durch Gesetz festgesetzt ist. Gemäß Paragraph 78, Absatz 2, AVG sind die von der Bundesregierung mit Verordnung erlassenen Tarife maßgebend.

Gemäß Tarif A Z 2 Bundesverwaltungsabgabenverordnung (BVwAbgV), haben Parteien für sonstige Amtshandlungen, die wesentlich in ihrem Privatinteresse liegen, soweit nicht eine andere Tarifpost zur Anwendung kommt, eine Bundesverwaltungsabgabe in der Höhe von Euro 6,50 zu entrichten.Gemäß Tarif A Ziffer 2, Bundesverwaltungsabgabenverordnung (BVwAbgV), haben Parteien für sonstige Amtshandlungen, die wesentlich in ihrem Privatinteresse liegen, soweit nicht eine andere Tarifpost zur Anwendung kommt, eine Bundesverwaltungsabgabe in der Höhe von Euro 6,50 zu entrichten.

Gemäß § 9 Abs. 1 Z 3 VwGVG hat die Beschwerde die Gründe zu enthalten, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt. In der vom Beschwerdeführer erhobenen Beschwerde wurden jedoch keine Gründe vorgebracht, aus denen sich die Rechtswidrigkeit dieses Kostenausspruchs ergeben würde.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3, VwGVG hat die Beschwerde die Gründe zu enthalten, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt. In der vom Beschwerdeführer erhobenen Beschwerde wurden jedoch keine Gründe vorgebracht, aus denen sich die Rechtswidrigkeit dieses Kostenausspruchs ergeben würde.

Die Auferlegung der Bundesverwaltungsabgaben erfolgte sohin zu Recht, weshalb die Beschwerde auch gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen ist.Die Auferlegung der Bundesverwaltungsabgaben erfolgte sohin zu Recht, weshalb die Beschwerde auch gegen Spruchpunkt römisch II. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen ist.

3.3. Unterbleiben der mündlichen Verhandlung:

Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist, konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zum Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt, sondern das Bundesverwaltungsgericht sich auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen konnte.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt, sondern das Bundesverwaltungsgericht sich auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen konnte.

Schlagworte

Ausreise Einreiseverbot Nachweismangel Schengenraum Verwaltungsabgabe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2024:W169.2292547.1.00

Im RIS seit

06.11.2024

Zuletzt aktualisiert am

06.11.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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