TE Bvwg Erkenntnis 2024/10/25 L529 2232017-1

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Veröffentlicht am 25.10.2024
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Entscheidungsdatum

25.10.2024

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


L529 2232017-1/42E

L529 2232013-1/73E

L529 2232015-1/27E

L529 2256597-1/20E

Schriftliche Ausfertigung der am 01.10.2024 mündlich verkündeten Entscheidung

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. M. EGGINGER als Einzelrichter über die Beschwerden von 1) XXXX , geb. XXXX , 2) XXXX , geb. XXXX , 3) XXXX , geb. XXXX und 4) XXXX , geb. XXXX , alle StA. Georgien, 3) und 4) vertreten durch die Mutter und gesetzliche Vertreterin XXXX , alle vertreten durch die BBU, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.05.2020 und vom 02.03.2022, Zlen zu 1) XXXX , zu 2) XXXX zu 3) XXXX und zu 4) XXXX wegen § 8, 10 und 57 AsylG und §§ 46, 52 und 55 FPG, nach Durchführung von mündlichen Verhandlungen am 15.12.2021, 09.08.2023 und am 01.10.2024 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. M. EGGINGER als Einzelrichter über die Beschwerden von 1) römisch 40 , geb. römisch 40 , 2) römisch 40 , geb. römisch 40 , 3) römisch 40 , geb. römisch 40 und 4) römisch 40 , geb. römisch 40 , alle StA. Georgien, 3) und 4) vertreten durch die Mutter und gesetzliche Vertreterin römisch 40 , alle vertreten durch die BBU, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.05.2020 und vom 02.03.2022, Zlen zu 1) römisch 40 , zu 2) römisch 40 zu 3) römisch 40 und zu 4) römisch 40 wegen Paragraph 8,, 10 und 57 AsylG und Paragraphen 46,, 52 und 55 FPG, nach Durchführung von mündlichen Verhandlungen am 15.12.2021, 09.08.2023 und am 01.10.2024 zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

In einem wird die Frist zur freiwilligen Ausreise gemäß § 55 Abs. 1 – 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidungen festgesetzt.In einem wird die Frist zur freiwilligen Ausreise gemäß Paragraph 55, Absatz eins, – 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidungen festgesetzt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrenshergangrömisch eins. Verfahrenshergang

I.1. Die Beschwerdeführer (in weiterer Folge kurz als “BF“ bzw. gemäß der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch als BF1, BF2, BF3 und BF4 bezeichnet), sind Staatsangehörige der Republik Georgien. Der BF1 und die BF2 sind verheiratet und Eltern der minderjährigen BF3 - BF4. Die BF1 - BF2 reisten gemeinsam mit dem BF3 am 21.09.2019 legal nach Österreich, wo sie am 25.09.2019 einen Antrag auf internationalen Schutz stellten.
I.2. Anlässlich der Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am gleichen Tag gaben die BF1 - BF2 an, über universitäre Ausbildung zu verfügen und als Produzent (BF1) bzw. Managerin (BF2) erwerbstätig gewesen zu sein. Im Herkunftsland seien sowohl Eltern und Geschwister der BF1 - BF2 als auch zwei Töchter der BF2 und eine gemeinsame Tochter, die BF4, aufhältig. Zum Fluchtgrund befragt gaben die BF1 - BF2 an, dass der BF1 politisch verfolgt werde. Darüber hinaus sei bei der BF2 im Oktober 2018 Brustkrebs diagnostiziert worden. Sie habe in Georgien 8 Chemotherapien erhalten und sie benötige weitere Behandlungen. Sie sei im Juli 2019 fälschlicherweise an der Lunge operiert worden, seitdem funktioniere ihre linke Körperhälfte nicht mehr richtig. Sie benötige eine Brustoperation, habe aber kein Vertrauen mehr in die georgischen Ärzte. Der mitgereiste BF3 habe keine eigenen Fluchtgründe. Bei Rückkehr würden die BF neben der politischen Verfolgung des BF1 den Tod der BF2 wegen unzureichender medizinischer Behandlung befürchten.
römisch eins.1. Die Beschwerdeführer (in weiterer Folge kurz als “BF“ bzw. gemäß der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch als BF1, BF2, BF3 und BF4 bezeichnet), sind Staatsangehörige der Republik Georgien. Der BF1 und die BF2 sind verheiratet und Eltern der minderjährigen BF3 - BF4. Die BF1 - BF2 reisten gemeinsam mit dem BF3 am 21.09.2019 legal nach Österreich, wo sie am 25.09.2019 einen Antrag auf internationalen Schutz stellten.
I.2. Anlässlich der Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am gleichen Tag gaben die BF1 - BF2 an, über universitäre Ausbildung zu verfügen und als Produzent (BF1) bzw. Managerin (BF2) erwerbstätig gewesen zu sein. Im Herkunftsland seien sowohl Eltern und Geschwister der BF1 - BF2 als auch zwei Töchter der BF2 und eine gemeinsame Tochter, die BF4, aufhältig. Zum Fluchtgrund befragt gaben die BF1 - BF2 an, dass der BF1 politisch verfolgt werde. Darüber hinaus sei bei der BF2 im Oktober 2018 Brustkrebs diagnostiziert worden. Sie habe in Georgien 8 Chemotherapien erhalten und sie benötige weitere Behandlungen. Sie sei im Juli 2019 fälschlicherweise an der Lunge operiert worden, seitdem funktioniere ihre linke Körperhälfte nicht mehr richtig. Sie benötige eine Brustoperation, habe aber kein Vertrauen mehr in die georgischen Ärzte. Der mitgereiste BF3 habe keine eigenen Fluchtgründe. Bei Rückkehr würden die BF neben der politischen Verfolgung des BF1 den Tod der BF2 wegen unzureichender medizinischer Behandlung befürchten.

I.3. Am 09.10.2019 wurden die BF1 - BF2 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) niederschriftlich einvernommen. Der BF1 gab dabei an, sein Heimatland wegen seiner politischen Verfolgung und wegen der Krankheit seiner Ehefrau verlassen zu haben. Die BF2 führte aus, an Krebs im vierten Stadium zu leiden und Metastasen an der Leber zu haben. Die Diagnose Brustkrebs sei im Oktober 2018 nach der Entbindung ihres Kindes, des BF3, gestellt worden. Sie habe zuvor schon Probleme gehabt, habe aber wegen der Schwangerschaft nicht untersucht werden dürfen. Zum Fluchtgrund befragt gab die BF2 an, sie hätten ihr Heimatland wegen der politischen Probleme ihres Ehemannes verlassen und weil die Finanzierung ihrer Behandlung unterbrochen worden sei. Sie hätten alle 21 Tage zwischen 2.000,00 und 3.000,00 Lari für ihre Behandlung bezahlen müssen, nur ein Teil der Behandlung sei staatlich finanziert worden. römisch eins.3. Am 09.10.2019 wurden die BF1 - BF2 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) niederschriftlich einvernommen. Der BF1 gab dabei an, sein Heimatland wegen seiner politischen Verfolgung und wegen der Krankheit seiner Ehefrau verlassen zu haben. Die BF2 führte aus, an Krebs im vierten Stadium zu leiden und Metastasen an der Leber zu haben. Die Diagnose Brustkrebs sei im Oktober 2018 nach der Entbindung ihres Kindes, des BF3, gestellt worden. Sie habe zuvor schon Probleme gehabt, habe aber wegen der Schwangerschaft nicht untersucht werden dürfen. Zum Fluchtgrund befragt gab die BF2 an, sie hätten ihr Heimatland wegen der politischen Probleme ihres Ehemannes verlassen und weil die Finanzierung ihrer Behandlung unterbrochen worden sei. Sie hätten alle 21 Tage zwischen 2.000,00 und 3.000,00 Lari für ihre Behandlung bezahlen müssen, nur ein Teil der Behandlung sei staatlich finanziert worden.

Die BF legten zum Nachweis ihres Vorbringens ein Konvolut an medizinischen Unterlagen zur Erkrankung der BF2, deren Behandlungsbedarf und der dafür erforderlichen Finanzierung sowie georgische Dokumente vor.

I.4. Die BF2 befindet sich in Österreich laufend in medizinischer Behandlung.römisch eins.4. Die BF2 befindet sich in Österreich laufend in medizinischer Behandlung.

I.5.1. Am 02.12.2019 stellte das BFA eine Anfrage an die Staatendokumentation zur Klärung der sich ergebenden Fragen aus den vom BF1 vorgebrachten Fluchtgründen hinsichtlich seiner politischen Verfolgung. römisch eins.5.1. Am 02.12.2019 stellte das BFA eine Anfrage an die Staatendokumentation zur Klärung der sich ergebenden Fragen aus den vom BF1 vorgebrachten Fluchtgründen hinsichtlich seiner politischen Verfolgung.

I.5.2. Der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 06.02.2020 zufolge sei es bei den medial bekannten Auseinandersetzungen bei Demonstrationen zwar zu Verletzungen von Journalisten gekommen, nicht aber zu Vorfällen, wo Angestellte des betreffenden Senders bedroht bzw. verfolgt worden seien. Auch sei der BF1 - entgegen seinem Vorbringen - nicht für Nachrichtensendungen zuständig gewesen. römisch eins.5.2. Der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 06.02.2020 zufolge sei es bei den medial bekannten Auseinandersetzungen bei Demonstrationen zwar zu Verletzungen von Journalisten gekommen, nicht aber zu Vorfällen, wo Angestellte des betreffenden Senders bedroht bzw. verfolgt worden seien. Auch sei der BF1 - entgegen seinem Vorbringen - nicht für Nachrichtensendungen zuständig gewesen.

I.6. Mit Schreiben vom 09.04.2020 übermittelte das BFA unter Einräumung einer Stellungnahmefrist den BF die aktuellen Länderfeststellungen zu Georgien. römisch eins.6. Mit Schreiben vom 09.04.2020 übermittelte das BFA unter Einräumung einer Stellungnahmefrist den BF die aktuellen Länderfeststellungen zu Georgien.

I.7. Die Anträge der BF1 - BF3 auf internationalen Schutz wurden jeweils mit Bescheid des BFA vom 20.05.2019 gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status von Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG wurde der Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die BF1 - BF3 eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass deren Abschiebung nach Georgien gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.). Den Beschwerden wurde gem. § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.) und weiters festgestellt, dass gem. § 55 Abs. 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt VII.).römisch eins.7. Die Anträge der BF1 - BF3 auf internationalen Schutz wurden jeweils mit Bescheid des BFA vom 20.05.2019 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status von Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde der Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch III.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die BF1 - BF3 eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch IV.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass deren Abschiebung nach Georgien gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Den Beschwerden wurde gem. Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch VI.) und weiters festgestellt, dass gem. Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt römisch VII.).

Das BFA stellte fest, dass die BF1 - BF3 keiner asylrelevanten individuellen Verfolgung in Georgien ausgesetzt gewesen seien oder im Falle einer Rückkehr einer solchen ausgesetzt wären. Hinsichtlich der Krebserkrankung der BF2 seien sowohl die erforderlichen Medikamente als auch eine Chemotherapie verfügbar und für die BF2 leistbar. Eine Heilung sei aufgrund des Krankheitsbildes weder in Georgien noch in Österreich zu erwarten.

Beweiswürdigend führte das BFA aus, dass das Vorbringen der BF hinsichtlich der politischen Verfolgung des BF1 nicht glaubhaft gewesen sei, sondern sich die BF mit diesem Fluchtvorbringen eines Konstrukts bedienten, um der BF2 eine bessere und kostenlose medizinische Behandlung in Österreich zu ermöglichen.

I.8. Von den BF1 - BF3 wurden die Bescheide im vollen Umfang angefochten. Im Wesentlichen wurde dargelegt, dass die bisherigen Aussagen insbesondere zur politischen Verfolgung des BF1 aufrecht erhalten werden würden und wurde diesbezüglich auf Berichte zur Lage in Georgien verwiesen. Darüber hinaus könne sich die BF2 eine Dauertherapie in Georgien nicht leisten, es gäbe dort keine Nachbehandlung einer Chemotherapie und die Krebsbehandlung sei an sich von geringer Qualität. römisch eins.8. Von den BF1 - BF3 wurden die Bescheide im vollen Umfang angefochten. Im Wesentlichen wurde dargelegt, dass die bisherigen Aussagen insbesondere zur politischen Verfolgung des BF1 aufrecht erhalten werden würden und wurde diesbezüglich auf Berichte zur Lage in Georgien verwiesen. Darüber hinaus könne sich die BF2 eine Dauertherapie in Georgien nicht leisten, es gäbe dort keine Nachbehandlung einer Chemotherapie und die Krebsbehandlung sei an sich von geringer Qualität.

I.9. Die gegenständliche Beschwerde samt Verwaltungsakten des BFA langte am 17.06.2020 beim BVwG, Außenstelle Linz, ein.römisch eins.9. Die gegenständliche Beschwerde samt Verwaltungsakten des BFA langte am 17.06.2020 beim BVwG, Außenstelle Linz, ein.

I.10. Mit Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.06.2020, Zahl: L529 22232017-1/2Z, L529 2232013-1/2Z und L529 2232015-1/2Z, wurde jeweils den Beschwerden gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt (Spruchteil A.) und die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig erklärt (Spruchteil B.).römisch eins.10. Mit Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.06.2020, Zahl: L529 22232017-1/2Z, L529 2232013-1/2Z und L529 2232015-1/2Z, wurde jeweils den Beschwerden gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt (Spruchteil A.) und die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig erklärt (Spruchteil B.).

I.11. Für den 15.12.2021 lud das erkennende Gericht die Verfahrensparteien zu einer mündlichen Verhandlung. Mit der Ladung wurden den BF1 - BF3 länderkundliche Informationen zu Georgien übermittelt und die Möglichkeit zur Stellungnahme dazu eingeräumt. römisch eins.11. Für den 15.12.2021 lud das erkennende Gericht die Verfahrensparteien zu einer mündlichen Verhandlung. Mit der Ladung wurden den BF1 - BF3 länderkundliche Informationen zu Georgien übermittelt und die Möglichkeit zur Stellungnahme dazu eingeräumt.

I.12. Im Vorfeld zur mündlichen Verhandlung wurde dem erkennenden Gericht ein aktueller Arztbrief die BF2 betreffend übermittelt und gleichzeitig mitgeteilt, dass sich die gemeinsame Tochter der BF1 - BF2, XXXX (BF4), geb. XXXX seit 09.11.2021 ebenfalls im Bundesgebiet aufhalte. römisch eins.12. Im Vorfeld zur mündlichen Verhandlung wurde dem erkennenden Gericht ein aktueller Arztbrief die BF2 betreffend übermittelt und gleichzeitig mitgeteilt, dass sich die gemeinsame Tochter der BF1 - BF2, römisch 40 (BF4), geb. römisch 40 seit 09.11.2021 ebenfalls im Bundesgebiet aufhalte.

I.13.1. Die BF4 reiste im Alter von XXXX Jahren legal mit einem Flugzeug von Georgien nach Budapest und in weiterer Folge mit einem Taxi weiter nach Österreich. Ihre Eltern stellten für sie am 13.12.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins.13.1. Die BF4 reiste im Alter von römisch 40 Jahren legal mit einem Flugzeug von Georgien nach Budapest und in weiterer Folge mit einem Taxi weiter nach Österreich. Ihre Eltern stellten für sie am 13.12.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz.

I.13.2. Anlässlich der Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am gleichen Tag gab die BF2 als gesetzliche Vertretung für ihre Tochter, die BF4, an, dass diese keine eigenen Fluchtgründe habe. römisch eins.13.2. Anlässlich der Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am gleichen Tag gab die BF2 als gesetzliche Vertretung für ihre Tochter, die BF4, an, dass diese keine eigenen Fluchtgründe habe.

I.13.3. Am 02.03.2022 wurde die BF2 als gesetzliche Vertretung für die BF4 beim BFA niederschriftlich einvernommen. Die BF2 gab dabei an, dass die BF4 seit der Ausreise ihrer Eltern bei den Großeltern im Heimatland verblieben wäre. Die älteste - in Georgien gebliebene - Tochter der BF2 habe die BF4 nach Österreich gebracht. Die BF4 habe keine eigenen Fluchtgründe, doch hätten sie und der BF1 Angst um sie gehabt, weil der BF1 Gefahr zu erwarten habe, die auch Familienmitglieder treffen könne. Es habe zwar seit ihrer Ausreise keine Vorfälle gegeben, doch sei immer wieder ein Fahrzeug vor der Wohnstätte der Schwiegereltern gestanden und sei von einer unbekannten Person nach dem BF1 gefragt worden. Für den Lebensunterhalt der BF4 seien seit ihrer Ausreise die Großeltern aufgekommen. Doch die Schwiegereltern seien nunmehr beide an Krebs erkrankt und seien gesundheitlich nicht mehr in der Lage, sich um die BF4 zu kümmern; beide würden in Georgien wegen ihrer Krebserkrankungen behandelt werden, der Schwiegervater bekäme Chemotherapie.römisch eins.13.3. Am 02.03.2022 wurde die BF2 als gesetzliche Vertretung für die BF4 beim BFA niederschriftlich einvernommen. Die BF2 gab dabei an, dass die BF4 seit der Ausreise ihrer Eltern bei den Großeltern im Heimatland verblieben wäre. Die älteste - in Georgien gebliebene - Tochter der BF2 habe die BF4 nach Österreich gebracht. Die BF4 habe keine eigenen Fluchtgründe, doch hätten sie und der BF1 Angst um sie gehabt, weil der BF1 Gefahr zu erwarten habe, die auch Familienmitglieder treffen könne. Es habe zwar seit ihrer Ausreise keine Vorfälle gegeben, doch sei immer wieder ein Fahrzeug vor der Wohnstätte der Schwiegereltern gestanden und sei von einer unbekannten Person nach dem BF1 gefragt worden. Für den Lebensunterhalt der BF4 seien seit ihrer Ausreise die Großeltern aufgekommen. Doch die Schwiegereltern seien nunmehr beide an Krebs erkrankt und seien gesundheitlich nicht mehr in der Lage, sich um die BF4 zu kümmern; beide würden in Georgien wegen ihrer Krebserkrankungen behandelt werden, der Schwiegervater bekäme Chemotherapie.

I.13.4. Der Antrag der BF4 auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des BFA vom 02.03.2022 sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I. und II.) und ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gegen die BF4 wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.) und festgestellt, dass deren Abschiebung nach Georgien zulässig sei (Spruchpunkt V.). Für die freiwillige Ausreise betrage die Frist 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.). römisch eins.13.4. Der Antrag der BF4 auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des BFA vom 02.03.2022 sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins. und römisch II.) und ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt römisch III.). Gegen die BF4 wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch IV.) und festgestellt, dass deren Abschiebung nach Georgien zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Für die freiwillige Ausreise betrage die Frist 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch VI.).

Begründend wurde ausgeführt, dass ein Familienverfahren gem. § 34 AsylG vorliege. Da jedoch keinem der Angehörigen der BF4 der Status des Asyl- bzw. subsidiär Schutzberechtigten erteilt worden sei, komme auch für die BF4 eine Zuerkennung aufgrund des vorliegenden Familienverfahrens nicht in Betracht. Begründend wurde ausgeführt, dass ein Familienverfahren gem. Paragraph 34, AsylG vorliege. Da jedoch keinem der Angehörigen der BF4 der Status des Asyl- bzw. subsidiär Schutzberechtigten erteilt worden sei, komme auch für die BF4 eine Zuerkennung aufgrund des vorliegenden Familienverfahrens nicht in Betracht.

I.13.7. Mit Schreiben vom 13.07.2022 führte die Rechtsvertretung der BF4 aus, dass der angefochtene Bescheid mit 02.03.2022 datiert sei, jedoch erst am 15.06.2022 zugestellt worden sei, weshalb die Beschwerde rechtzeitig sei. Die Beschwerde der BF4 entsprach inhaltlich der Beschwerde der BF1 - BF3.römisch eins.13.7. Mit Schreiben vom 13.07.2022 führte die Rechtsvertretung der BF4 aus, dass der angefochtene Bescheid mit 02.03.2022 datiert sei, jedoch erst am 15.06.2022 zugestellt worden sei, weshalb die Beschwerde rechtzeitig sei. Die Beschwerde der BF4 entsprach inhaltlich der Beschwerde der BF1 - BF3.

I.14. Am 15.12.2021 wurde von 08.30 Uhr bis 13.55 Uhr eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, bei der die BF Gelegenheit hatten, zum Fluchtvorbringen, zu ihrer Integration und ihrer Rückkehrsituation Stellung zu nehmen. Da die BF2 der Aufforderung des BFA, jeden aktuellen Befund vorzulegen, nicht nachgekommen war, wurde die BF2 aufgefordert, sämtliche aktuellen Befunde der Behandlung in Österreich seit der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides vorzulegen. Die Verhandlung wurde auf unbestimmte Zeit vertagt.römisch eins.14. Am 15.12.2021 wurde von 08.30 Uhr bis 13.55 Uhr eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, bei der die BF Gelegenheit hatten, zum Fluchtvorbringen, zu ihrer Integration und ihrer Rückkehrsituation Stellung zu nehmen. Da die BF2 der Aufforderung des BFA, jeden aktuellen Befund vorzulegen, nicht nachgekommen war, wurde die BF2 aufgefordert, sämtliche aktuellen Befunde der Behandlung in Österreich seit der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides vorzulegen. Die Verhandlung wurde auf unbestimmte Zeit vertagt.

I.15. Am 11.01.2022 langte beim BVwG die Dokumentenvorlage und Stellungnahme der BF1 - BF3 im Beschwerdeverfahren ein. Die BF verwiesen darin auf die erforderliche Behandlung der BF2 mit Phesgo, da ansonsten eine schwere Progression der Metastasen zu befürchten sei, die staatliche Unterstützung für die BF2 sei zudem ausgeschöpft. römisch eins.15. Am 11.01.2022 langte beim BVwG die Dokumentenvorlage und Stellungnahme der BF1 - BF3 im Beschwerdeverfahren ein. Die BF verwiesen darin auf die erforderliche Behandlung der BF2 mit Phesgo, da ansonsten eine schwere Progression der Metastasen zu befürchten sei, die staatliche Unterstützung für die BF2 sei zudem ausgeschöpft.

I.16.1. Das BVwG richtete am 01.03.2022 ein Erhebungsersuchen an den Verbindungsbeamten des BMI für Georgien und Aserbaidschan zur Überprüfung der Angaben des BF1 zu seinem Fluchtvorbringen.römisch eins.16.1. Das BVwG richtete am 01.03.2022 ein Erhebungsersuchen an den Verbindungsbeamten des BMI für Georgien und Aserbaidschan zur Überprüfung der Angaben des BF1 zu seinem Fluchtvorbringen.

I.16.2. Die Anfragebeantwortung langte am 08.04.2022 beim BVwG ein. römisch eins.16.2. Die Anfragebeantwortung langte am 08.04.2022 beim BVwG ein.

I.17.1. Das BVwG richtete am 01.03.2022 eine Anfrage an die Staatendokumentation hinsichtlich der Verfügbarkeit von Medikamenten in Georgien.römisch eins.17.1. Das BVwG richtete am 01.03.2022 eine Anfrage an die Staatendokumentation hinsichtlich der Verfügbarkeit von Medikamenten in Georgien.

I.17.2. Eine Anfragebeantwortung konnte vorerst nicht erfolgen, zumal sich für die Ärzte von MedCOI für die Bearbeitung des Falles weitere Nachfragen ergaben. römisch eins.17.2. Eine Anfragebeantwortung konnte vorerst nicht erfolgen, zumal sich für die Ärzte von MedCOI für die Bearbeitung des Falles weitere Nachfragen ergaben.

I.18.1. Das BVwG forderte die BF2 am 22.08.2022 zur Bekanntgabe und Vorlage medizinischer Unterlagen auf. römisch eins.18.1. Das BVwG forderte die BF2 am 22.08.2022 zur Bekanntgabe und Vorlage medizinischer Unterlagen auf.

I.18.2. Mit Schreiben vom 05.09.2021 [sic! gemeint wohl 2022] kam die BF2 dieser Aufforderung nach. römisch eins.18.2. Mit Schreiben vom 05.09.2021 [sic! gemeint wohl 2022] kam die BF2 dieser Aufforderung nach.

I.19.1. Das BVwG forderte die BF2 am 03.10.2022 zur Vorlage gut lesbarer Bescheinigungsmittel sowie zur Erteilung der Zustimmung zur Einholung medizinischer Auskünfte auf.römisch eins.19.1. Das BVwG forderte die BF2 am 03.10.2022 zur Vorlage gut lesbarer Bescheinigungsmittel sowie zur Erteilung der Zustimmung zur Einholung medizinischer Auskünfte auf.

I.19.2. Die BF2 erteilte am 13.10.2022 ihre Zustimmung zur Einholung medizinischer Auskünfte für ihr Asylverfahren und brachte weitere medizinische Unterlagen in Vorlage.römisch eins.19.2. Die BF2 erteilte am 13.10.2022 ihre Zustimmung zur Einholung medizinischer Auskünfte für ihr Asylverfahren und brachte weitere medizinische Unterlagen in Vorlage.

I.20.1. Das BVwG richtete am 08.11.2022 eine Anfrage an die behandelnde Klinik der BF2.römisch eins.20.1. Das BVwG richtete am 08.11.2022 eine Anfrage an die behandelnde Klinik der BF2.

I.20.2. Mit Schreiben vom 24.11.2022 gab die behandelnde Klinik zur von der BF2 benötigten Medikamentation Auskunft, dass die BF2 neben diesen Medikamenten keine Chemotherapie erhalte und auch keine sonstigen zusätzlichen medizinischen oder therapeutischen Behandlungen der BF2 bekannt seien.römisch eins.20.2. Mit Schreiben vom 24.11.2022 gab die behandelnde Klinik zur von der BF2 benötigten Medikamentation Auskunft, dass die BF2 neben diesen Medikamenten keine Chemotherapie erhalte und auch keine sonstigen zusätzlichen medizinischen oder therapeutischen Behandlungen der BF2 bekannt seien.

I.21.1. Mit Parteiengehör vom 05.12.2022 wurde der BF2 die Absicht des BVwG zur Bestellung eines medizinischen Sachverständigen zur Kenntnis gebracht.römisch eins.21.1. Mit Parteiengehör vom 05.12.2022 wurde der BF2 die Absicht des BVwG zur Bestellung eines medizinischen Sachverständigen zur Kenntnis gebracht.

I.21.2. Die BF2 erklärte am 15.12.2022 ihre ausdrückliche Zustimmung, dass der beauftragte Sachverständige in ihre medizinischen Unterlagen Einsicht nehmen könne. römisch eins.21.2. Die BF2 erklärte am 15.12.2022 ihre ausdrückliche Zustimmung, dass der beauftragte Sachverständige in ihre medizinischen Unterlagen Einsicht nehmen könne.

I.21.3. Mit Beschluss des BVwG vom 16.12.2022, L529 2232013-1/37Z, wurde ein Sachverständiger aus dem Fachgebiet Gynäkologie/Onkologie mit Spezialgebiet Brustkrebs bestellt. römisch eins.21.3. Mit Beschluss des BVwG vom 16.12.2022, L529 2232013-1/37Z, wurde ein Sachverständiger aus dem Fachgebiet Gynäkologie/Onkologie mit Spezialgebiet Brustkrebs bestellt.

I.21.4. Am 31.01.2023 langte beim BVwG das fachärztliche Gutachten über den Gesundheitszustand der BF2 ein. römisch eins.21.4. Am 31.01.2023 langte beim BVwG das fachärztliche Gutachten über den Gesundheitszustand der BF2 ein.

Zusammenfassend wurde darin dargelegt, dass die BF2 seit 2018 unter der Diagnose eines primär metas

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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