TE Bvwg Erkenntnis 2024/10/25 L529 2290172-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 25.10.2024
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

25.10.2024

Norm

AsylG 2005 §10 Abs2
AsylG 2005 §57
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs1 Z1
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs3 Z5
FPG §55 Abs4
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 53 heute
  2. FPG § 53 gültig ab 28.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2022
  3. FPG § 53 gültig von 01.09.2018 bis 27.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 53 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 53 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  11. FPG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006
  1. FPG § 53 heute
  2. FPG § 53 gültig ab 28.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2022
  3. FPG § 53 gültig von 01.09.2018 bis 27.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 53 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 53 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  11. FPG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


L529 2290172-1/14E

Schriftliche Ausfertigung der am 09.10.2024 mündlich verkündeten Entscheidung

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. M. EGGINGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , StA. Türkei, vertreten durch die BBU-GmbH, gegen den angefochtenen Bescheid des BFA vom 26.02.2024, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. M. EGGINGER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA. Türkei, vertreten durch die BBU-GmbH, gegen den angefochtenen Bescheid des BFA vom 26.02.2024, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

I.1. Der Beschwerdeführer (nachfolgend kurz „BF“) ist Staatsangehöriger der Türkei. römisch eins.1. Der Beschwerdeführer (nachfolgend kurz „BF“) ist Staatsangehöriger der Türkei.

I.2. Am 27.08.2023 wurde der BF wegen des Verdachts der Schlepperei festgenommen und in eine Justizanstalt eingeliefert.römisch eins.2. Am 27.08.2023 wurde der BF wegen des Verdachts der Schlepperei festgenommen und in eine Justizanstalt eingeliefert.

I.3. Mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 31.08.2023 wurde dem BF im Rahmen des Parteiengehörs die Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot übermittelt und ihm Gelegenheit gegeben, zum Sachverhalt Stellung zu nehmen bzw. seine Privat- und Familienverhältnisse darzulegen. römisch eins.3. Mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 31.08.2023 wurde dem BF im Rahmen des Parteiengehörs die Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot übermittelt und ihm Gelegenheit gegeben, zum Sachverhalt Stellung zu nehmen bzw. seine Privat- und Familienverhältnisse darzulegen.

Der BF übernahm dieses Schreiben nachweislich am 04.09.2023.

Der Aufforderung zur Stellungnahme kam der BF nicht nach.

I.4. Mit Bescheid vom 16.10.2023, Zl. XXXX , wurde dem BF aufgetragen, binnen einer 2-wöchigen Frist einen Zustellbevollmächtigten namhaft zu machen. römisch eins.4. Mit Bescheid vom 16.10.2023, Zl. römisch 40 , wurde dem BF aufgetragen, binnen einer 2-wöchigen Frist einen Zustellbevollmächtigten namhaft zu machen.

I.5. Der BF wurde mit Urteil vom 19.12.2023 des LG XXXX , XXXX wegen des Verbrechens der Schlepperei nach § 114 Abs. 1, Abs. 3 Z 2 und 3, Abs. 4 1. Fall FPG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 3 Jahren und 3 Monaten verurteilt.römisch eins.5. Der BF wurde mit Urteil vom 19.12.2023 des LG römisch 40 , römisch 40 wegen des Verbrechens der Schlepperei nach Paragraph 114, Absatz eins,, Absatz 3, Ziffer 2 und 3, Absatz 4, 1. Fall FPG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 3 Jahren und 3 Monaten verurteilt.

Der BF verbüßt derzeit seine Freiheitsstrafe in der Justizanstalt XXXX . Der BF verbüßt derzeit seine Freiheitsstrafe in der Justizanstalt römisch 40 .

I.6. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid des BFA vom 26.02.2024 wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gegen ihn gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Türkei zulässig sei (Spruchpunkt III.). Darüber hinaus wurde gegen den BF gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 5 FPG ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde ihm gemäß § 55 Abs. 4 FPG nicht gewährt (Spruchpunkt V.) und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.).römisch eins.6. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid des BFA vom 26.02.2024 wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.), gegen ihn gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch II.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG in die Türkei zulässig sei (Spruchpunkt römisch III.). Darüber hinaus wurde gegen den BF gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 5, FPG ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch IV.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde ihm gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG nicht gewährt (Spruchpunkt römisch fünf.) und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch VI.).

Das BFA begründete das unbefristete Einreiseverbot insbesondere mit der Verurteilung des BF wegen Schlepperei, der Schwere seines Fehlverhaltens, der von ihm ausgehenden Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit und dem Fehlen von familiären und privaten Anknüpfungspunkten in Österreich, verwies aber auch auf die allfällige Einreisemöglichkeit trotz Einreiseverbot in einen anderen „Mitgliedstaat“ als Österreich gemäß dem Schengener Grenzkodex.

I.7. Mit Schriftsatz vom 28.03.2024 erhob der BF fristgerecht vollinhaltlich Beschwerde. Im Wesentlichen zusammengefasst monierte der BF die fehlende persönliche Einvernahme, die nicht entsprechend berücksichtigten privaten bzw. familiären Bindungen des BF in Polen, Österreich bzw. Europa sowie das fehlende Konsultationsverfahren nach Art. 25 SDÜ. römisch eins.7. Mit Schriftsatz vom 28.03.2024 erhob der BF fristgerecht vollinhaltlich Beschwerde. Im Wesentlichen zusammengefasst monierte der BF die fehlende persönliche Einvernahme, die nicht entsprechend berücksichtigten privaten bzw. familiären Bindungen des BF in Polen, Österreich bzw. Europa sowie das fehlende Konsultationsverfahren nach Artikel 25, SDÜ.

I.8. Der Verwaltungsakt langte am 12.04.2024 beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG) Wien ein. römisch eins.8. Der Verwaltungsakt langte am 12.04.2024 beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG) Wien ein.

Mit 15.04.2024 wurde seitens der zuständigen Gerichtsabteilung das vollständige Einlangen des Verwaltungsaktes in der Außenstelle Linz bestätigt.

I.9. Mit Erkenntnis des BVwG vom 18.04.2024, L529 2290172-1/4E, wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG nicht zuerkannt. römisch eins.9. Mit Erkenntnis des BVwG vom 18.04.2024, L529 2290172-1/4E, wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG nicht zuerkannt.

Das BVwG begründete diese Entscheidung dahingehend, dass das Verbrechen der Schlepperei ein die öffentliche Sicherheit und Ordnung besonders schwer gefährdendes und beeinträchtigendes Fehlverhalten darstelle, welches die sofortige Ausreise des BF nach der Verbüßung der Freiheitsstrafe erforderlich mache.

I.10. Für den 09.10.2024 lud das erkennende Gericht die Verfahrensparteien zu einer mündlichen Verhandlung. Mit der Ladung wurden dem BF länderkundliche Informationen zur Türkei übermittelt und die Möglichkeit zur Stellungnahme dazu eingeräumt. römisch eins.10. Für den 09.10.2024 lud das erkennende Gericht die Verfahrensparteien zu einer mündlichen Verhandlung. Mit der Ladung wurden dem BF länderkundliche Informationen zur Türkei übermittelt und die Möglichkeit zur Stellungnahme dazu eingeräumt.

I.11.1. Das BVwG ersuchte am 06.09.2024 das LG XXXX um Übermittlung von Aktenteilen im Zusammenhang mit der Verurteilung des BF.römisch eins.11.1. Das BVwG ersuchte am 06.09.2024 das LG römisch 40 um Übermittlung von Aktenteilen im Zusammenhang mit der Verurteilung des BF.

I.11.2. Das LG XXXX kam dem Ersuchen des BVwG noch am gleichen Tag nach.römisch eins.11.2. Das LG römisch 40 kam dem Ersuchen des BVwG noch am gleichen Tag nach.

I.12. Am 09.10.2024 wurde von 08.30 Uhr bis 11.25 Uhr eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. Am Ende der Verhandlung wurde mittels mündlich verkündetem Erkenntnis die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Die Niederschrift der mündlichen Verkündung enthält die wesentlichen Entscheidungsgründe.römisch eins.12. Am 09.10.2024 wurde von 08.30 Uhr bis 11.25 Uhr eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. Am Ende der Verhandlung wurde mittels mündlich verkündetem Erkenntnis die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Die Niederschrift der mündlichen Verkündung enthält die wesentlichen Entscheidungsgründe.

I.13. Hinsichtlich des Verfahrensganges und des Parteivorbringens im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.römisch eins.13. Hinsichtlich des Verfahrensganges und des Parteivorbringens im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

II.1.1. Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang steht fest.römisch II.1.1. Der unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang steht fest.

II.1.2. Zur Person des BF:römisch II.1.2. Zur Person des BF:

Die Identität des BF steht fest; er ist Staatsangehöriger der Türkei. Er ist ledig, gesund und arbeitsfähig.

Der BF ist in XXXX in der Provinz Istanbul geboren; er verbrachte die letzten Jahre vor seiner Ausreise in XXXX , wo er nach Schulabschluss die Universität besuchte. Um ein Auslandssemester in Polen zu absolvieren, verließ er zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt im Jahr 2022 sein Heimatland. Der Aufenthaltstitel als Studierender ist zwischenzeitig abgelaufen, der BF verfügt aktuell über ein Aufenthaltsrecht in Polen und eine bis 20.02.2026 befristete Aufenthaltserlaubnis. Er war in Polen als Hilfskraft in einer Kebabfabrik und zuletzt als Dachdeckergehilfe tätig. Der BF ist in römisch 40 in der Provinz Istanbul geboren; er verbrachte die letzten Jahre vor seiner Ausreise in römisch 40 , wo er nach Schulabschluss die Universität besuchte. Um ein Auslandssemester in Polen zu absolvieren, verließ er zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt im Jahr 2022 sein Heimatland. Der Aufenthaltstitel als Studierender ist zwischenzeitig abgelaufen, der BF verfügt aktuell über ein Aufenthaltsrecht in Polen und eine bis 20.02.2026 befristete Aufenthaltserlaubnis. Er war in Polen als Hilfskraft in einer Kebabfabrik und zuletzt als Dachdeckergehilfe tätig.

Familienangehörige des BF (Eltern, zwei Schwestern sowie zahlreiche Verwandte) sind nach wie vor im Herkunftsland aufhältig und der BF steht mit ihnen in Kontakt.

In Österreich verfügt der BF über keine privaten oder familiären Anknüpfungspunkte. Er verfügt über Tanten in Deutschland und einen entfernten Verwandten in Österreich. Intensive Kontakte zu denen bestehen nicht, auch besteht kein Abhängigkeitsverhältnis.

Er ging im Bundesgebiet zu keinem Zeitpunkt einer angemeldeten Erwerbstätigkeit nach und war abgesehen von den Zeiten seiner laufenden Anhaltung in Untersuchungs- sowie Strafhaft in österreichischen Justizanstalten seit 27.08.2023 nie aufrecht gemeldet.

Der BF wurde am 27.08.2023 in Linz, Rudolfstraße, als Lenker eines Schlepperfahrzeuges mit 56 geschleppten Personen auf der Ladefläche, angehalten.

Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 19.12.2023, Zl. XXXX wurde der BF wegen des Verbrechens der Schlepperei gemäß § 114 Abs. 1, Abs. 3 Z 2 und 3 und Abs. 4 1. Fall FPG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 3 Jahren und 3 Monaten verurteilt. Dem Urteil lag zugrunde, dass er als Mitglied einer kriminellen Vereinigung die rechtswidrige Einreise oder Durchreise von Fremden in oder durch einen Mitgliedstaat der Europäischen Union mit dem Vorsatz förderte, sich oder einen Dritten durch ein dafür geleistetes Entgelt unrechtmäßig zu bereichern, wobei er die Tat in Bezug auf mindestens drei Fremde sowie auf eine Art und Weise, durch die die Fremden insbesondere während der Beförderung längere Zeit hindurch in einen qualvollen Zustand versetzt wurden, begangen hat, und zwar den Transport von insgesamt 56 türkischen Staatsbürgern ohne gültige Aufenthaltsberechtigung, welche er mit einem angemieteten Klein-LKW der Marke Renault Master mit dem Kennzeichen (PL) XXXX am 27.08.2023 über eine Fahrtdauer von mehreren Stunden von Ungarn durch Österreich mit Zieldestination Deutschland bis zum Aufgriff gegen 08.45 Uhr in Stadtgebiet von Linz (Rudolfstraße) unter sehr beengten Platzverhältnissen im Laderaum, sodass ein normales Sitzen oder Liegen nicht möglich war, ohne ausreichende Versorgung mit Wasser und Frischluft sowie ohne Pausen, um ein Aussteigen oder die Verrichtung der Notdurft zu ermöglichen, beförderte, sodass die Geschleppten, unter denen sich vier Kleinkinder, acht unmündige Kinder sowie zwei mündige Kinder befanden, unter Atemnot und Platzangst litten.Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 19.12.2023, Zl. römisch 40 wurde der BF wegen des Verbrechens der Schlepperei gemäß Paragraph 114, Absatz eins,, Absatz 3, Ziffer 2 und 3 und Absatz 4, 1. Fall FPG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 3 Jahren und 3 Monaten verurteilt. Dem Urteil lag zugrunde, dass er als Mitglied einer kriminellen Vereinigung die rechtswidrige Einreise oder Durchreise von Fremden in oder durch einen Mitgliedstaat der Europäischen Union mit dem Vorsatz förderte, sich oder einen Dritten durch ein dafür geleistetes Entgelt unrechtmäßig zu bereichern, wobei er die Tat in Bezug auf mindestens drei Fremde sowie auf eine Art und Weise, durch die die Fremden insbesondere während der Beförderung längere Zeit hindurch in einen qualvollen Zustand versetzt wurden, begangen hat, und zwar den Transport von insgesamt 56 türkischen Staatsbürgern ohne gültige Aufenthaltsberechtigung, welche er mit einem angemieteten Klein-LKW der Marke Renault Master mit dem Kennzeichen (PL) römisch 40 am 27.08.2023 über eine Fahrtdauer von mehreren Stunden von Ungarn durch Österreich mit Zieldestination Deutschland bis zum Aufgriff gegen 08.45 Uhr in Stadtgebiet von Linz (Rudolfstraße) unter sehr beengten Platzverhältnissen im Laderaum, sodass ein normales Sitzen oder Liegen nicht möglich war, ohne ausreichende Versorgung mit Wasser und Frischluft sowie ohne Pausen, um ein Aussteigen oder die Verrichtung der Notdurft zu ermöglichen, beförderte, sodass die Geschleppten, unter denen sich vier Kleinkinder, acht unmündige Kinder sowie zwei mündige Kinder befanden, unter Atemnot und Platzangst litten.

Der BF hatte sich spätestens im August in Polen einer auf Dauer angelegten Schleppergruppe angeschlossen, um tatplanmäßig von Ungarn über Österreich nach Deutschland aus der Durchführung von Schleppungen ein zusätzliches Einkommen zu erwirtschaften. Mitglieder der Organisation hatten das Schlepperfahrzeug angemietet, dieses dem BF übergeben, womit er nach Ungarn fuhr und an einem angewiesenen Ort die 56 geschleppten Personen aufnahm, um diese über Österreich nach Deutschland zu bringen. Während der Fahrt war er mit anderen Mitgliedern der Schlepperorganisation per WhatsApp in Verbindung bzw. mit einem Vorausfahrzeug in Kontakt. Von dort wurden wichtige Informationen, bspw. Navigationsdaten, übermittelt. Der BF war sichtlich Teil einer international tätigen Schlepperorganisation. Bei der Anhaltung in Linz, Rudolfstraße durch die Polizei versuchte der BF vorerst zu Fuß zu flüchten, wurde aber von den Polizeibeamten gestellt.

Als strafmildernd wurden vom Strafgericht das reumütige Geständnis, die Unbescholtenheit sowie die aus dem jungen Alter resultierende Unreife und die untergeordnete Rolle des Angeklagten in der Organisation gewertet, als erschwerend die hohe Anzahl der geschleppten Personen und die Mehrfachqualifikation.

Der BF wurde am 27.08.2023 festgenommen und befindet sich seit 28.08.2023 in Untersuchungs- bzw. Strafhaft. Das Strafende ist am 27.05.2026, zwei Drittel der Strafhaft wären am 27.04.2025, die Hälfte am 11.10.2024 verstrichen.

Über den BF wurden Verwaltungsstrafen in einer Gesamthöhe von EUR 1.233,00 wegen § 106 Abs. 1 KFG (Personenbeförderung - Anzahl der Personen überschritten), § 106 Abs. 5 Z 2 KFG (Personenbeförderung - Kind kleiner als 135 cm ohne Rückhalteinrichtung), § 102 Abs. 1 KFG (Beladung - Überladung, Gewicht auf Antriebsachse) und § 37 Abs. 1 FSG (keine Lenkberechtigung der betreffenden Klasse) verhängt. Über den BF wurden Verwaltungsstrafen in einer Gesamthöhe von EUR 1.233,00 wegen Paragraph 106, Absatz eins, KFG (Personenbeförderung - Anzahl der Personen überschritten), Paragraph 106, Absatz 5, Ziffer 2, KFG (Personenbeförderung - Kind kleiner als 135 cm ohne Rückhalteinrichtung), Paragraph 102, Absatz eins, KFG (Beladung - Überladung, Gewicht auf Antriebsachse) und Paragraph 37, Absatz eins, FSG (keine Lenkberechtigung der betreffenden Klasse) verhängt.

Die Verwaltungsstrafen wurden vom BF bis zum hg. Entscheidungszeitpunkt nicht beglichen.

II.1.3. Es können keine stichhaltigen Gründe für die Annahme festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer Gefahr liefe, in der Türkei einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden. römisch II.1.3. Es können keine stichhaltigen Gründe für die Annahme festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer Gefahr liefe, in der Türkei einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr in die Türkei in eine existenzgefährdende Notsituation geraten würde oder als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen oder internationalen Konfliktes ausgesetzt wäre.

Zum Entscheidungszeitpunkt konnte auch keine sonstige aktuelle Gefährdung des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsstaat festgestellt werden.

Es konnten keine Umstände festgestellt werden, dass die Abschiebung des BF in seinen Herkunftsstaat Türkei gemäß § 46 FPG unzulässig wäre.Es konnten keine Umstände festgestellt werden, dass die Abschiebung des BF in seinen Herkunftsstaat Türkei gemäß Paragraph 46, FPG unzulässig wäre.

Der BF stellt aufgrund seines strafbaren Verhaltens eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die Gemeinschaft dar. Eine positive Zukunftsprognose konnte nicht erstellt werden.

II.1.4. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Türkei wurde dem BF das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation (Länderinfo COI CMS Staatendokumentation Türkei vom 07.03.2024, Version 8) übermittelt.römisch II.1.4. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Türkei wurde dem BF das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation (Länderinfo COI CMS Staatendokumentation Türkei vom 07.03.2024, Version 8) übermittelt.

II.1.4.1. Es wird konkret auf die insoweit relevanten Abschnitte hingewiesen.römisch II.1.4.1. Es wird konkret auf die insoweit relevanten Abschnitte hingewiesen.

Grundversorgung / Wirtschaft

Das Wirtschaftswachstum könnte sich 2024 infolge der strafferen Geldpolitik laut Internationalem Währungsfonds auf 3 % abschwächen, verglichen mit rund 4 % im Jahr 2023 und 5,5 % im Jahr 2022 (GTAI 12.12.2023a). Getragen von privatem Verbrauch und Staatsausgaben haben Wahlkampfgeschenke, Lohn- und Pensionssteigerungen, Frühpensionierungen und günstige Kredite das Wachstum angetrieben. Die türkische Wirtschaft profitiert zudem davon, dass viele Unternehmen aus der EU in die Türkei ausweichen, um das verlorene Geschäft mit Russland bzw. der Ukraine auszugleichen (WKO 10.2023, S.4).

Bis zu den Mai-Wahlen 2023 verfolgte Staatspräsident Erdo?an trotz horrender Inflation eine Niedrigzinspolitik, die kurzfristig die Exporte und den Konsum anregte. Dies befeuerte die Inflation und den Abwertungsdruck auf die türkische Lira, die in der Folge staatlich gestützt wurde. Die Nettoreserven der Zentralbank sind gesunken, die Auslandsverschuldung und Abhängigkeit von ausländischen Finanzhilfen sind hoch. Instabile Rahmenbedingungen haben das Vertrauen der Investoren erschüttert. Nach den Wahlen im Frühjahr 2023 vollzog das Land einen Kurswechsel hin zu einer restriktiveren Geldpolitik. Der Leitzins wurde bis Ende November 2023 schrittweise von 8,5 auf 40 % erhöht. Infolgedessen wird für 2024 ein Abschwächen des Wirtschaftswachstums erwartet. Weitere Herausforderungen sind eine hohe Arbeitslosigkeit, zunehmende geo- und innenpolitische Spannungen, aber auch hausgemachte Probleme (GTAI 12.12.2023b).

Die Inflation hat die reale Kaufkraft der Haushalte geschmälert. Gehaltserhöhungen federn die Einbußen meist nur ab. Die Leitzinserhöhungen könnten mittelfristig den Konsum dämpfen. Noch treibt die Inflation den Konsum an, denn Sparen lohnt sich kaum. Die Bevölkerung flüchtet wegen der schwac

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten