Entscheidungsdatum
08.01.2024Index
90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §24 Abs1 litnText
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien erkennt durch seinen Richter Mag. Koderhold über die Beschwerde des Herrn A. B. gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom 28.06.2023, Zl. ..., betreffend eine Verwaltungsübertretung nach der Straßenverkehrsordnung (StVO), zu Recht:
I. Gemäß § 50 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 VStG eingestellt.römisch eins. Gemäß Paragraph 50, Absatz eins, VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG eingestellt.
II. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.römisch II. Gemäß Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.
III. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof durch die vor dem Verwaltungsgericht Wien belangte Behörde unzulässig.römisch III. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof durch die vor dem Verwaltungsgericht Wien belangte Behörde unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
1. Feststellungen
Der Beschwerdeführer stellte am 03.03.2023, um 16:07 Uhr in Wien, C. Gasse zuvor sein Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen W-1 auf einem Parkplatz auf der linken Straßenseite ab. Aufgrund seiner Parkposition musste er zuvor links zufahren (Fahrtrichtung Norden). Diese Position befand sich auf Höhe der dortigen Bushaltestelle. Auf der Fahrbahn befanden sich vereinzelt Bodenmarkierungen, teilweise durchgehende und teilweise getrennte. Eine Sperrlinie auf Höhe der Parkposition wurde dort nicht ordnungsgemäß kundgemacht.
2. Beweiswürdigung
Der obige Sachverhalt ergab sich im Wesentlichen aus dem behördlichen Akt sowie aus dem beigeschafften Verordnungsakt. Darin war zu erkennen, dass zwar eine Sperrlinie an gegenständlicher Örtlichkeit angebracht werden sollte, dies jedoch nicht entsprechend den Plänen und Vorgaben durchgeführt wurde. Aus diesem Grund wurde mit Schreiben der MA46 vom 23.03.2018 an die MA28 darauf hingewiesen, dass die Sperrlinie nicht gemäß Planbeilage kundgemacht wurde. Abschließend wurde um Übersendung eines Meldungsblattes nach Fertigstellung der Arbeiten ersucht. Die Arbeiten waren jedenfalls bis zur Tatzeit nicht entsprechend fertiggestellt. Demnach konnte gegenständlich von keiner geltenden Sperrlinie ausgegangen werden.
3. Rechtslage
Die wesentlichen Bestimmungen der StVO lauten auszugsweise wie folgt:
§ 24. Halte- und Parkverbote.Paragraph 24, Halte- und Parkverbote.[…]
[…]
§ 9. Verhalten bei Bodenmarkierungen.Paragraph 9, Verhalten bei Bodenmarkierungen.[…]
4. Rechtliche Beurteilung
4.1. Da im gegenständlichen Fall das Halte- und Parkverbot nur insofern zur Anwendung kommt, als zuvor ein gesetzliches Verbot verletzt wird (Überfahren einer Sperrlinie), die gegenständliche Sperrlinie jedoch nach dem festgestellten Sachverhalt nicht ordnungsgemäß kundgemacht wurde, hat der Beschwerdeführer keinem gesetzlichen Verbot zuwidergehandelt. Er durfte im konkreten Fall links zufahren und sein Fahrzeug entsprechend abstellen. Da sonst keine Umstände hervorkamen, die die Verletzung eines anderen Verbotes nahegelegt hätten, konnte die Strafe auch nicht durch das Gericht entsprechend geändert werden. Da der objektive Tatbestand nicht erfüllt ist, ist das Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.
4.2. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte deshalb unterbleiben, weil bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid (Straferkenntnis) aufzuheben ist (§ 44 Abs 2 VwGVG). 4.2. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte deshalb unterbleiben, weil bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid (Straferkenntnis) aufzuheben ist (Paragraph 44, Absatz 2, VwGVG).
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Verwaltungsübertretung, Halte- und Parkverbot, Überfahren einer Sperrlinie, ordnungsgemäße Kundmachung, Aufhebung, EinstellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2024:VGW.031.101.10186.2023Zuletzt aktualisiert am
05.11.2024