TE Lvwg Erkenntnis 2024/1/8 VGW-031/101/10186/2023

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Veröffentlicht am 08.01.2024
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Entscheidungsdatum

08.01.2024

Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §24 Abs1 litn
StVO 1960 §9 Abs1
  1. StVO 1960 § 24 heute
  2. StVO 1960 § 24 gültig ab 01.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2024
  3. StVO 1960 § 24 gültig von 01.10.2022 bis 30.06.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2022
  4. StVO 1960 § 24 gültig von 06.10.2015 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2015
  5. StVO 1960 § 24 gültig von 31.03.2013 bis 05.10.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2013
  6. StVO 1960 § 24 gültig von 31.05.2011 bis 30.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2011
  7. StVO 1960 § 24 gültig von 31.12.2010 bis 30.05.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 116/2010
  8. StVO 1960 § 24 gültig von 01.07.2005 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005
  9. StVO 1960 § 24 gültig von 25.05.2002 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  10. StVO 1960 § 24 gültig von 01.01.1996 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  11. StVO 1960 § 24 gültig von 01.10.1994 bis 31.12.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  12. StVO 1960 § 24 gültig von 01.12.1989 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 562/1989
  13. StVO 1960 § 24 gültig von 01.03.1989 bis 30.11.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 86/1989
  14. StVO 1960 § 24 gültig von 01.07.1983 bis 28.02.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 174/1983
  1. StVO 1960 § 9 heute
  2. StVO 1960 § 9 gültig ab 31.05.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2011
  3. StVO 1960 § 9 gültig von 22.07.1998 bis 30.05.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  4. StVO 1960 § 9 gültig von 01.10.1994 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  5. StVO 1960 § 9 gültig von 01.07.1983 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 174/1983

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien erkennt durch seinen Richter Mag. Koderhold über die Beschwerde des Herrn A. B. gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom 28.06.2023, Zl. ..., betreffend eine Verwaltungsübertretung nach der Straßenverkehrsordnung (StVO), zu Recht:

I. Gemäß § 50 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 VStG eingestellt.römisch eins. Gemäß Paragraph 50, Absatz eins, VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG eingestellt.

II. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.römisch II. Gemäß Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.

III. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof durch die vor dem Verwaltungsgericht Wien belangte Behörde unzulässig.römisch III. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof durch die vor dem Verwaltungsgericht Wien belangte Behörde unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

1. Feststellungen

Der Beschwerdeführer stellte am 03.03.2023, um 16:07 Uhr in Wien, C. Gasse zuvor sein Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen W-1 auf einem Parkplatz auf der linken Straßenseite ab. Aufgrund seiner Parkposition musste er zuvor links zufahren (Fahrtrichtung Norden). Diese Position befand sich auf Höhe der dortigen Bushaltestelle. Auf der Fahrbahn befanden sich vereinzelt Bodenmarkierungen, teilweise durchgehende und teilweise getrennte. Eine Sperrlinie auf Höhe der Parkposition wurde dort nicht ordnungsgemäß kundgemacht.

2. Beweiswürdigung

Der obige Sachverhalt ergab sich im Wesentlichen aus dem behördlichen Akt sowie aus dem beigeschafften Verordnungsakt. Darin war zu erkennen, dass zwar eine Sperrlinie an gegenständlicher Örtlichkeit angebracht werden sollte, dies jedoch nicht entsprechend den Plänen und Vorgaben durchgeführt wurde. Aus diesem Grund wurde mit Schreiben der MA46 vom 23.03.2018 an die MA28 darauf hingewiesen, dass die Sperrlinie nicht gemäß Planbeilage kundgemacht wurde. Abschließend wurde um Übersendung eines Meldungsblattes nach Fertigstellung der Arbeiten ersucht. Die Arbeiten waren jedenfalls bis zur Tatzeit nicht entsprechend fertiggestellt. Demnach konnte gegenständlich von keiner geltenden Sperrlinie ausgegangen werden.

3. Rechtslage

Die wesentlichen Bestimmungen der StVO lauten auszugsweise wie folgt:

§ 24. Halte- und Parkverbote.Paragraph 24, Halte- und Parkverbote.
  1. (1)Absatz einsDas Halten und das Parken ist verboten:

        […]

  1. n)Litera n
    auf Straßenstellen, die nur durch Verletzen eines gesetzlichen Verbots (zB nach § 7 Abs. 4 oder nach § 52 Z 1) erreicht werden können,auf Straßenstellen, die nur durch Verletzen eines gesetzlichen Verbots (zB nach Paragraph 7, Absatz 4, oder nach Paragraph 52, Ziffer eins,) erreicht werden können,

[…]

§ 9. Verhalten bei Bodenmarkierungen.Paragraph 9, Verhalten bei Bodenmarkierungen.
  1. (1)Absatz einsSperrlinien (§ 55 Abs. 2) dürfen nicht überfahren, Sperrflächen (§ 55 Abs. 4) nicht befahren werden. Befinden sich eine Sperrlinie und eine Leitlinie nebeneinander, so hat der Lenker eines Fahrzeuges die Sperrlinie dann zu beachten, wenn sie dem von ihm benützten Fahrstreifen näher liegt.Sperrlinien (Paragraph 55, Absatz 2,) dürfen nicht überfahren, Sperrflächen (Paragraph 55, Absatz 4,) nicht befahren werden. Befinden sich eine Sperrlinie und eine Leitlinie nebeneinander, so hat der Lenker eines Fahrzeuges die Sperrlinie dann zu beachten, wenn sie dem von ihm benützten Fahrstreifen näher liegt.

    […]

4. Rechtliche Beurteilung

4.1. Da im gegenständlichen Fall das Halte- und Parkverbot nur insofern zur Anwendung kommt, als zuvor ein gesetzliches Verbot verletzt wird (Überfahren einer Sperrlinie), die gegenständliche Sperrlinie jedoch nach dem festgestellten Sachverhalt nicht ordnungsgemäß kundgemacht wurde, hat der Beschwerdeführer keinem gesetzlichen Verbot zuwidergehandelt. Er durfte im konkreten Fall links zufahren und sein Fahrzeug entsprechend abstellen. Da sonst keine Umstände hervorkamen, die die Verletzung eines anderen Verbotes nahegelegt hätten, konnte die Strafe auch nicht durch das Gericht entsprechend geändert werden. Da der objektive Tatbestand nicht erfüllt ist, ist das Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

4.2. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte deshalb unterbleiben, weil bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid (Straferkenntnis) aufzuheben ist (§ 44 Abs 2 VwGVG). 4.2. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte deshalb unterbleiben, weil bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid (Straferkenntnis) aufzuheben ist (Paragraph 44, Absatz 2, VwGVG).

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Verwaltungsübertretung, Halte- und Parkverbot, Überfahren einer Sperrlinie, ordnungsgemäße Kundmachung, Aufhebung, Einstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2024:VGW.031.101.10186.2023

Zuletzt aktualisiert am

05.11.2024
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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