TE Lvwg Erkenntnis 2024/7/17 VGW-031/089/8852/2024

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Veröffentlicht am 17.07.2024
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Entscheidungsdatum

17.07.2024

Index

90/01 Straßenverkehrsordnung
19/07 Diplomatischer und konsularischer Verkehr

Norm

StVO 1960 §24 Abs1 lita
StVO 1960 §52 Z13b
StVO 1960 §99 Abs3 lita
WrKonsÜbk Art 43 Abs1
WrKonsÜbk Art71
  1. StVO 1960 § 24 heute
  2. StVO 1960 § 24 gültig ab 01.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2024
  3. StVO 1960 § 24 gültig von 01.10.2022 bis 30.06.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2022
  4. StVO 1960 § 24 gültig von 06.10.2015 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2015
  5. StVO 1960 § 24 gültig von 31.03.2013 bis 05.10.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2013
  6. StVO 1960 § 24 gültig von 31.05.2011 bis 30.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2011
  7. StVO 1960 § 24 gültig von 31.12.2010 bis 30.05.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 116/2010
  8. StVO 1960 § 24 gültig von 01.07.2005 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005
  9. StVO 1960 § 24 gültig von 25.05.2002 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  10. StVO 1960 § 24 gültig von 01.01.1996 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  11. StVO 1960 § 24 gültig von 01.10.1994 bis 31.12.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  12. StVO 1960 § 24 gültig von 01.12.1989 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 562/1989
  13. StVO 1960 § 24 gültig von 01.03.1989 bis 30.11.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 86/1989
  14. StVO 1960 § 24 gültig von 01.07.1983 bis 28.02.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 174/1983
  1. StVO 1960 § 52 heute
  2. StVO 1960 § 52 gültig ab 01.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2024
  3. StVO 1960 § 52 gültig von 01.06.2019 bis 30.06.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2019
  4. StVO 1960 § 52 gültig von 31.05.2011 bis 31.05.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2011
  5. StVO 1960 § 52 gültig von 26.03.2009 bis 30.05.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2009
  6. StVO 1960 § 52 gültig von 01.07.2005 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005
  7. StVO 1960 § 52 gültig von 01.07.1999 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/1998
  8. StVO 1960 § 52 gültig von 01.09.1998 bis 30.06.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/1998
  9. StVO 1960 § 52 gültig von 01.10.1994 bis 31.08.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  10. StVO 1960 § 52 gültig von 01.03.1989 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 86/1989
  11. StVO 1960 § 52 gültig von 01.06.1987 bis 28.02.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 213/1987
  1. StVO 1960 § 99 heute
  2. StVO 1960 § 99 gültig ab 01.03.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2023
  3. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2021 bis 29.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2021
  4. StVO 1960 § 99 gültig von 31.03.2013 bis 31.08.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2013
  5. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2012 bis 30.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  6. StVO 1960 § 99 gültig von 01.01.2012 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2011
  7. StVO 1960 § 99 gültig von 31.05.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2011
  8. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2009 bis 30.05.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2009
  9. StVO 1960 § 99 gültig von 26.03.2009 bis 31.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2009
  10. StVO 1960 § 99 gültig von 02.04.2005 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2005
  11. StVO 1960 § 99 gültig von 25.05.2002 bis 01.04.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  12. StVO 1960 § 99 gültig von 01.01.2002 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2002
  13. StVO 1960 § 99 gültig von 24.07.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/1999
  14. StVO 1960 § 99 gültig von 22.07.1998 bis 23.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  15. StVO 1960 § 99 gültig von 06.01.1998 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/1998
  16. StVO 1960 § 99 gültig von 28.01.1997 bis 05.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/1997
  17. StVO 1960 § 99 gültig von 01.10.1994 bis 27.01.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  18. StVO 1960 § 99 gültig von 01.05.1986 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1986

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien erkennt durch seine Richterin Mag. Dr. Lanser über die Beschwerde des A. B., C.-straße, Wien, vom 26.6.2024 gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom 20.6.2024, Zl. …, betreffend eine Verwaltungsübertretung nach der Straßenverkehrsordnung (StVO)

zu Recht:

I. Gemäß § 50 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.römisch eins. Gemäß Paragraph 50, Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von EUR 15,60 (das sind 20% der verhängten Geldstrafe) zu leisten.römisch II. Gemäß Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von EUR 15,60 (das sind 20% der verhängten Geldstrafe) zu leisten.

III. Gemäß § 25a Abs. 4 VwGG ist gegen dieses Erkenntnis eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig. Im Übrigen ist gemäß Abs. 1 par. cit. eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.römisch III. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG ist gegen dieses Erkenntnis eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG) nicht zulässig. Im Übrigen ist gemäß Absatz eins, par. cit. eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Der Spruch des in Beschwerde gezogenen Straferkenntnisses lautet wie folgt:

„Dokument nicht anonymisierbar“

In der frist- und formgerecht erhobenen Beschwerde vom 26.6.2024 wird die angelastete Verwaltungsübertretung per se nicht bestritten. Vielmehr führt der Beschwerdeführer — auf das Wesentliche zusammengefasst — aus, dass er als Honorarkonsul für die Republik Togo eine Legitimationskarte sowie einen Diplomatenpass besitze und das im Straferkenntnis angeführte Fahrzeug als Wagen des Konsulates dienstlich unterwegs gewesen sei. Auf Grund des Wiener Übereinkommens über konsularische Beziehungen seien Diplomaten und Konsuln für Handlungen, die sie in Wahrnehmung ihrer Aufgaben vorgenommen hätten, nicht der Gerichtsbarkeit der Gerichte oder Verwaltungsbehörden des Empfängerstaates unterworfen. Daher wird in der Beschwerde beantragt, von der „Anzeige“ Abstand zu nehmen. Darüber hinaus wird darauf hingewiesen, dass in Zukunft darauf geachtet werde, keine Verwaltungsübertretungen zu begehen.

Die belangte Behörde nahm von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung Abstand und legte die Beschwerde samt dem bezughabenden Verwaltungsakt dem Verwaltungsgericht Wien (einlangend am 3.7.2024) vor.

Das Verwaltungsgericht Wien stellt den folgenden – entscheidungserheblichen – Sachverhalt fest:

Der Beschwerdeführer ist österreichischer Staatsbürger und als solcher dem Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten (im Folgenden: BMEIA) als Honorarkonsul der Republik Togo gemeldet. Er ist Inhaber einer vom 31.1.2024 bis 31.12.2026 gültigen Legitimationskarte der sog. gelben Kategorie.

Der Beschwerdeführer stellte das Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen W-2 am 3.3.2024 in Wien, D.-gasse, im Bereich des Verbotszeichens „Halten und Parken verboten“ mit der Zusatztafel „Anwohnerparken 14./15. Bezirk lt. Amtsblatt Wien 30/2021“ ab, wo es um 18:08 Uhr von einem Parkraumüberwachungsorgan wahrgenommen wurde. Die kundgemachten Ausnahmen trafen auf das gegenständliche Fahrzeug nicht zu.

Für den Beschwerdeführer scheint zum Tatzeitpunkt eine rechtskräftige, noch nicht getilgte verwaltungsstrafrechtliche Vormerkung wegen Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967 in Verbindung mit der Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967 auf.

Beweiswürdigung:

Diesen Sachverhaltsfeststellungen konnte der unstrittige Akteninhalt zugrunde gelegt werden.

Das Verwaltungsgericht Wien hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt, insbesondere Würdigung des Beschwerdevorbringens und der von der belangten Behörde eingeholten Auskunft des BMEIA.

Ferner wurde eine Abfrage im „Zentralen Melderegister“ (ZMR) zum Nachweis der österreichischen Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers durchgeführt sowie ein Versicherungsdatenauszug eingeholt.

Die Feststellungen zu der bestehenden verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkung des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem im Gerichtsakt befindlichen Auszug der Landespolizeidirektion Wien. Jene zu den finanziellen Verhältnissen stützen sich auf den eingeholten Versicherungsdatenauszug (Ausdrucke im Gerichtsakt).

Im vorliegenden Fall bleibt unbestritten, dass sich das im Straferkenntnis näher bezeichnete Fahrzeug zur Tatzeit am Tatort befand und dort vom Beschwerdeführer abgestellt wurde. Der Abstellvorgang wird vom Beschwerdeführer selbst nicht bestritten. Dies wird auch durch die im Akt befindliche fotografische Dokumentation belegt, die von einem Parkraumüberwachungsorgan der Landespolizeidirektion Wien auf Grund eigener dienstlicher Wahrnehmung angefertigt wurde.

Der entscheidungswesentliche Sachverhalt steht damit fest.

Das Verwaltungsgericht hat hiezu erwogen:

1. Gemäß § 24 Abs. 1 lit. a StVO ist im Bereich des Vorschriftszeichens „Halten und Parken verboten“ das Halten und Parken nach Maßgabe der Bestimmungen des § 52 Z 13b untersagt.1. Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, Litera a, StVO ist im Bereich des Vorschriftszeichens „Halten und Parken verboten“ das Halten und Parken nach Maßgabe der Bestimmungen des Paragraph 52, Ziffer 13 b, untersagt.

Gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu € 726,-, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges, als Fußgänger, als Reiter oder als Treiber oder Führer von Vieh gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Abs. 1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b, 2c, 2d, 2e oder 4 zu bestrafen ist.Gemäß Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu € 726,-, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges, als Fußgänger, als Reiter oder als Treiber oder Führer von Vieh gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Absatz eins,, 1a, 1b, 2, 2a, 2b, 2c, 2d, 2e oder 4 zu bestrafen ist.

2. Im vorliegenden Fall bestreitet der Beschwerdeführer nicht, die von der belangten Behörde im angefochtenen Straferkenntnis als erwiesen angenommene Tat begangen zu haben.

Daher war zunächst davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer sein Fahrzeug im Bereich des verordneten Halte- und Parkverbots abgestellt hat, ohne von dessen sachlichen Geltungsbereich ausgenommen zu sein. Das objektive Tatbild des § 24 Abs. 1 lit. a StVO ist damit erfüllt.Daher war zunächst davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer sein Fahrzeug im Bereich des verordneten Halte- und Parkverbots abgestellt hat, ohne von dessen sachlichen Geltungsbereich ausgenommen zu sein. Das objektive Tatbild des Paragraph 24, Absatz eins, Litera a, StVO ist damit erfüllt.

3. Soweit der Beschwerdeführer jedoch argumentiert, dass er als Honorarkonsul für die Republik Togo Inhaber einer Legitimationskarte sowie eines Diplomatenpasses sei und in Ausübung seiner Tätigkeit Immunität genieße, übersieht er, dass sich die Immunität von Konsuln (Honorarkonsuln), die Angehörige des Empfangsstaates sind, ausschließlich auf die in Wahrnehmung ihrer Aufgaben vorgenommenen Amtshandlungen bezieht (vgl. idS auch VwGH 18.2.1983, 81/17/0062, zu einer Verwaltungsübertretung nach dem Wiener Parkometergesetz).3. Soweit der Beschwerdeführer jedoch argumentiert, dass er als Honorarkonsul für die Republik Togo Inhaber einer Legitimationskarte sowie eines Diplomatenpasses sei und in Ausübung seiner Tätigkeit Immunität genieße, übersieht er, dass sich die Immunität von Konsuln (Honorarkonsuln), die Angehörige des Empfangsstaates sind, ausschließlich auf die in Wahrnehmung ihrer Aufgaben vorgenommenen Amtshandlungen bezieht vergleiche idS auch VwGH 18.2.1983, 81/17/0062, zu einer Verwaltungsübertretung nach dem Wiener Parkometergesetz).

Gemäß Art. 43 Abs. 1 des Wiener Übereinkommens über konsularische Beziehungen, BGBl. Nr. 318/1969, sind Konsuln sowie Bedienstete des Verwaltungs- oder technischen Personals in Bezug auf die von ihnen in Wahrnehmung konsularischer Aufgaben gesetzten Handlungen der Jurisdiktion der Gerichts-und Verwaltungsbehörden des Empfangsstaates nicht unterworfen. Nach Art. 71 Abs. 1 dieses Übereinkommens genießen indes Konsuln — somit gemäß Art. 1 Abs. 2 des Übereinkommens auch Honorarkonsuln —, die Angehörige des Empfangsstaates oder dort ständig ansässig sind, lediglich Immunität vor der Gerichtsbarkeit und persönliche Unverletzlichkeit in Bezug auf ihre in Wahrnehmung ihrer Aufgaben vorgenommenen Amtshandlungen sowie das in Art. 44 Abs. 3 leg. cit. vorgesehene Vorrecht (betreffend Einschränkung der Zeugnispflicht).Gemäß Artikel 43, Absatz eins, des Wiener Übereinkommens über konsularische Beziehungen, Bundesgesetzblatt Nr. 318 aus 1969,, sind Konsuln sowie Bedienstete des Verwaltungs- oder technischen Personals in Bezug auf die von ihnen in Wahrnehmung konsularischer Aufgaben gesetzten Handlungen der Jurisdiktion der Gerichts-und Verwaltungsbehörden des Empfangsstaates nicht unterworfen. Nach Artikel 71, Absatz eins, dieses Übereinkommens genießen indes Konsuln — somit gemäß Artikel eins, Absatz 2, des Übereinkommens auch Honorarkonsuln —, die Angehörige des Empfangsstaates oder dort ständig ansässig sind, lediglich Immunität vor der Gerichtsbarkeit und persönliche Unverletzlichkeit in Bezug auf ihre in Wahrnehmung ihrer Aufgaben vorgenommenen Amtshandlungen sowie das in Artikel 44, Absatz 3, leg. cit. vorgesehene Vorrecht (betreffend Einschränkung der Zeugnispflicht).

Vor dem Hintergrund dieser Rechtsvorschriften teilt das Verwaltungsgericht Wien die Rechtsansicht der belangten Behörde, dass die sich aus der Stellung des Beschwerdeführers als Honorarkonsul für die Republik Togo für ihn ergebenden Vorrechte einer Bestrafung wegen einer Übertretung des § 24 Abs. 1 lit. a StVO nicht entgegenstehen; dies deswegen, weil sich die Immunität von Konsuln, die Angehörige des Empfangsstaates sind, gemäß Art. 71 Abs. 1 erster Satz des vorzitierten Übereinkommens ausschließlich auf Amtshandlungen (und auf eine hier nicht weiter bedeutsame Einschränkung der Zeugnispflicht) bezieht.Vor dem Hintergrund dieser Rechtsvorschriften teilt das Verwaltungsgericht Wien die Rechtsansicht der belangten Behörde, dass die sich aus der Stellung des Beschwerdeführers als Honorarkonsul für die Republik Togo für ihn ergebenden Vorrechte einer Bestrafung wegen einer Übertretung des Paragraph 24, Absatz eins, Litera a, StVO nicht entgegenstehen; dies deswegen, weil sich die Immunität von Konsuln, die Angehörige des Empfangsstaates sind, gemäß Artikel 71, Absatz eins, erster Satz des vorzitierten Übereinkommens ausschließlich auf Amtshandlungen (und auf eine hier nicht weiter bedeutsame Einschränkung der Zeugnispflicht) bezieht.

In diesem Sinne führte der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 24.6.1983, 83/02/0166, näher aus, dass dem Lenken eines Pkws durch einen (Honorar-)Konsul grundsätzlich nicht der Charakter einer in Wahrnehmung seiner Aufgaben vorgenommenen Amtshandlung zukomme, weil eine solche Tätigkeit nicht zu den im Art. 5 des Übereinkommens umschriebenen konsularischen Aufgaben zähle. Wenngleich das Lenken eines Fahrzeuges durch einen Konsul eine der Möglichkeiten darstelle, ihn an den Ort der Ausübung seiner konsularischen Tätigkeit zu bringen, sei deshalb noch nicht die Schlussfolgerung gerechtfertigt, dass auch das Lenken des Fahrzeuges selbst bereits notwendigerweise zu einer Amtshandlung des Konsuls werden müsse. Der Verwaltungsgerichtshof findet es schließlich für richtig, diese auf das Lenken eines Fahrzeuges abgestellten Erwägungen auch auf das Abstellen eines Fahrzeuges anzuwenden.In diesem Sinne führte der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 24.6.1983, 83/02/0166, näher aus, dass dem Lenken eines Pkws durch einen (Honorar-)Konsul grundsätzlich nicht der Charakter einer in Wahrnehmung seiner Aufgaben vorgenommenen Amtshandlung zukomme, weil eine solche Tätigkeit nicht zu den im Artikel 5, des Übereinkommens umschriebenen konsularischen Aufgaben zähle. Wenngleich das Lenken eines Fahrzeuges durch einen Konsul eine der Möglichkeiten darstelle, ihn an den Ort der Ausübung seiner konsularischen Tätigkeit zu bringen, sei deshalb noch nicht die Schlussfolgerung gerechtfertigt, dass auch das Lenken des Fahrzeuges selbst bereits notwendigerweise zu einer Amtshandlung des Konsuls werden müsse. Der Verwaltungsgerichtshof findet es schließlich für richtig, diese auf das Lenken eines Fahrzeuges abgestellten Erwägungen auch auf das Abstellen eines Fahrzeuges anzuwenden.

Dass die von der belangten Behörde im angefochtenen Straferkenntnis als erwiesen angenommene Tat als solche den Charakter einer Amtshandlung aufweist, wurde vom Beschwerdeführer selbst nicht substantiiert behauptet. Der bloße Umstand, dass nach dem Beschwerdevorbringen der Wagen mit dem Konsul „dienstlich […] unterwegs“ gewesen sei, ohne dies jedoch näher zu spezifizieren, rechtfertigt es noch nicht, die Straftat des Beschwerdeführers als in Ausübung dieser Amtshandlung begangen zu betrachten (vgl. VwGH 18.2.1983, 81/17/0062).Dass die von der belangten Behörde im angefochtenen Straferkenntnis als erwiesen angenommene Tat als solche den Charakter einer Amtshandlung aufweist, wurde vom Beschwerdeführer selbst nicht substantiiert behauptet. Der bloße Umstand, dass nach dem Beschwerdevorbringen der Wagen mit dem Konsul „dienstlich […] unterwegs“ gewesen sei, ohne dies jedoch näher zu spezifizieren, rechtfertigt es noch nicht, die Straftat des Beschwerdeführers als in Ausübung dieser Amtshandlung begangen zu betrachten vergleiche VwGH 18.2.1983, 81/17/0062).

Diese Rechtsansicht wird auch durch die im behördlichen Verfahren von der belangten Behörde eingeholte Auskunft des BMEIA bestätigt: So führt das Ministerium in seinem Schreiben vom 11.6.2024 bezugnehmend auf die Anfrage des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, aus, dass der Beschwerdeführer als Honorarkonsul Inhaber einer bis zum 31.12.2026 gültigen Legitimationskarte sei. Weiters führt das Ministerium näher aus, dass Honorarkonsuln sog. Amtshandlungsimmunität genießen; für eine dienstliche Fahrt könne jedoch keine Amtshandlungsimmunität geltend gemacht werden, sodass die Verkehrsstrafe zu bezahlen sei.

Vor dem Hintergrund dieser Erwägungen beruft sich der Beschwerdeführer somit zu Unrecht auf seine diplomatische Immunität. Es liegt daher kein Umstand vor, der die Strafbarkeit im Sinne eines Strafausschlussgrundes von vornherein ausschließen würde.

4. Bei der Übertretung des § 24 Abs. 1 lit. a StVO handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt, so dass es am Beschuldigten liegt, den Nachweis dafür zu erbringen, dass er gegen die bezogene Verwaltungsvorschrift ohne sein Verschulden, und zwar auch nicht fahrlässig, verstoßen hat. Dazu ist es erforderlich, dass der Beschuldigte initiativ, von sich aus in substantiierter Form alles darlegt, was für seine Entlastung spricht, wozu die Darlegung gehört, dass er Maßnahmen getroffen habe, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschrift mit gutem Grund erwarten ließ (vgl. VwGH 31.1.2014, 2013/02/0224).4. Bei der Übertretung des Paragraph 24, Absatz eins, Litera a, StVO handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt, so dass es am Beschuldigten liegt, den Nachweis dafür zu erbringen, dass er gegen die bezogene Verwaltungsvorschrift ohne sein Verschulden, und zwar auch nicht fahrlässig, verstoßen hat. Dazu ist es erforderlich, dass der Beschuldigte initiativ, von sich aus in substantiierter Form alles darlegt, was für seine Entlastung spricht, wozu die Darlegung gehört, dass er Maßnahmen getroffen habe, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschrift mit gutem Grund erwarten ließ vergleiche VwGH 31.1.2014, 2013/02/0224).

Einen solchen Nachweis hat der Beschwerdeführer hingegen nicht erbracht. Auch wenn in der unmittelbaren Umgebung generell Parkplatznot bestehen mag, berechtigt dies nicht zum Verstoß gegen ein Halte- und Parkverbot. Die Verwaltungsübertretung ist daher dem Beschwerdeführer iSd § 5 Abs. 1 VStG vorwerfbar.Einen solchen Nachweis hat der Beschwerdeführer hingegen nicht erbracht. Auch wenn in der unmittelbaren Umgebung generell Parkplatznot bestehen mag, berechtigt dies nicht zum Verstoß gegen ein Halte- und Parkverbot. Die Verwaltungsübertretung ist daher dem Beschwerdeführer iSd Paragraph 5, Absatz eins, VStG vorwerfbar.

5. Da auch sonst keine Schuldausschließungs- oder Rechtfertigungsgründe vorliegen, hat der Beschwerdeführer den subjektiven Tatbestand verwirklicht.

6. Die Bestrafung erweist sich daher dem Grunde nach als rechtmäßig.

Zur Strafbemessung:

1. Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.1. Gemäß Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Nach § 19 Abs. 2 leg. cit. sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.Nach Paragraph 19, Absatz 2, leg. cit. sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

2. Im Beschwerdefall ist nach § 99 Abs. 3 lit. a StVO ein Strafrahmen bis zu EUR 726,- heranzuziehen.2. Im Beschwerdefall ist nach Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO ein Strafrahmen bis zu EUR 726,- heranzuziehen.

3. Die der Strafe zugrundeliegende Tat beeinträchtigt in nicht unerheblichem Maße das öffentliche Interesse an der Freihaltung der Verkehrsfläche zur widmungsgemäßen Verwendung. Der objektive Unrechtsgehalt der Tat erweist sich daher, selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen, als keinesfalls gering.

Das Verschulden des Beschwerdeführers kann auch nicht als geringfügig angesehen werden. Es ist weder hervorgekommen, noch war auf Grund der Tatumstände anzunehmen, dass die Einhaltung der Vorschriften eine besondere Aufmerksamkeit erfordert hätte, oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können.

4. Die Voraussetzungen für das Absehen von einem Strafausspruch iSd § 45 Abs. 1 letzter Satz iVm § 45 Abs. 1 Z 4 VStG liegen aus diesem Grund nicht vor; zudem hat der Beschwerdeführer durch sein Verhalten in nicht unerheblichem Maß das öffentliche Interesse an der Flüssigkeit und Sicherheit des Straßenverkehrs beeinträchtigt (vgl. für die Voraussetzung einer Ermahnung VwGH 19.12.2018, Ra 2018/03/0098).4. Die Voraussetzungen für das Absehen von einem Strafausspruch iSd Paragraph 45, Absatz eins, letzter Satz in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG liegen aus diesem Grund nicht vor; zudem hat der Beschwerdeführer durch sein Verhalten in nicht unerheblichem Maß das öffentliche Interesse an der Flüssigkeit und Sicherheit des Straßenverkehrs beeinträchtigt vergleiche für die Voraussetzung einer Ermahnung VwGH 19.12.2018, Ra 2018/03/0098).

5. Erschwerungsgründe sind im Verwaltungsstrafverfahren nicht hervorgekommen. Der Beschwerdeführer ist nicht verwaltungsstrafrechtlich unbescholten. Die vorliegende Vormerkung ist zwar nicht einschlägig und somit nicht als erschwerend zu werten, der Milderungsgrund der bisherigen verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit kommt jedoch dem Beschwerdeführer damit nicht zugute.

Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe kam eine Herabsetzung der im unteren Bereich des gesetzlichen Strafsatzes bemessenen Geldstrafe — selbst unter der Annahme des Vorliegens ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse — nicht in Betracht.

6. Die im angefochtenen Straferkenntnis festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe von 18 Stunden erweist sich aufgrund der oben dargestellten Erwägungen als angemessen. Daher war unter Bedachtnahme auf § 16 Abs. 2 VStG auch die korrekt festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe zu bestätigen.6. Die im angefochtenen Straferkenntnis festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe von 18 Stunden erweist sich aufgrund der oben dargestellten Erwägungen als angemessen. Daher war unter Bedachtnahme auf Paragraph 16, Absatz 2, VStG auch die korrekt festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe zu bestätigen.

7. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde sowohl hinsichtlich der Tatfrage als auch hinsichtlich der Strafhöhe als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die im Spruch zitierte Gesetzesstelle.

Zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung:

Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien konnte gemäß § 44 Abs. 3 Z 3 VwGVG abgesehen werden, da die im angefochtenen Straferkenntnis verhängte Geldstrafe die Höhe von EUR 500,– nicht übersteigt (konkret erging eine Geldstrafe von EUR 78,– sowie EUR 10,– Verfahrenskostenbeitrag) und die Durchführung einer Verhandlung von keiner Verfahrenspartei beantragt wurde (vgl. zB VwGH 9.9.2015, Ra 2015/03/0032). Der Beschwerdeführer wurde im angefochtenen Straferkenntnis über die Notwendigkeit der Beantragung einer mündlichen Verhandlung belehrt. Zudem blieb der entscheidungserhebliche Sachverhalt im gesamten Verfahren unstrittig.Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien konnte gemäß Paragraph 44, Absatz 3, Ziffer 3, VwGVG abgesehen werden, da die im angefochtenen Straferkenntnis verhängte Geldstrafe die Höhe von EUR 500,– nicht übersteigt (konkret erging eine Geldstrafe von EUR 78,– sowie EUR 10,– Verfahrenskostenbeitrag) und die Durchführung einer Verhandlung von keiner Verfahrenspartei beantragt wurde vergleiche zB VwGH 9.9.2015, Ra 2015/03/0032). Der Beschwerdeführer wurde im angefochtenen Straferkenntnis über die Notwendigkeit der Beantragung einer mündlichen Verhandlung belehrt. Zudem blieb der entscheidungserhebliche Sachverhalt im gesamten Verfahren unstrittig.

Zum Revisionsausspruch:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen (obzitierten) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche, über den konkreten Einzelfall hinausgehende Bedeutung der hier zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal auch die Gesetzeslage eindeutig ist (vgl. etwa VwGH 28.5.2014, Ro 2014/07/0053; 3.7.2015, Ra 2015/03/0041). Zur Überprüfung der Beweiswürdigung ist der Verwaltungsgerichtshof im Allgemeinen nicht berufen (vgl. VwGH 24.3.2014, Ro 2014/01/0011; 28.4.2015, Ra 2014/19/0177).Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen (obzitierten) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche, über den konkreten Einzelfall hinausgehende Bedeutung der hier zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal auch die Gesetzeslage eindeutig ist vergleiche etwa VwGH 28.5.2014, Ro 2014/07/0053; 3.7.2015, Ra 2015/03/0041). Zur Überprüfung der Beweiswürdigung ist der Verwaltungsgerichtshof im Allgemeinen nicht berufen vergleiche VwGH 24.3.2014, Ro 2014/01/0011; 28.4.2015, Ra 2014/19/0177).

Im Übrigen ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 B-VG) gemäß § 25a Abs. 4 VwGG unzulässig, zumal wegen einer Übertretung des § 24 Abs. 1 lit. a StVO bloß eine Geldstrafe von bis zu EUR 726,– und keine (primäre; vgl. hiezu zB VwGH 29.10.2014, Ra 2014/01/0113) Freiheitsstrafe verhängt werden durfte (vgl. § 99 Abs. 3 StVO) und im Erkenntnis eine Geldstrafe von EUR 78,– verhängt wurde.Im Übrigen ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Artikel 133, Absatz 6, B-VG) gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG unzulässig, zumal wegen einer Übertretung des Paragraph 24, Absatz eins, Litera a, StVO bloß eine Geldstrafe von bis zu EUR 726,– und keine (primäre; vergleiche hiezu zB VwGH 29.10.2014, Ra 2014/01/0113) Freiheitsstrafe verhängt werden durfte vergleiche Paragraph 99, Absatz 3, StVO) und im Erkenntnis eine Geldstrafe von EUR 78,– verhängt wurde.

Schlagworte

Halten und Parken, Halteverbot, Parkverbot, Honorarkonsul, Diplomatenpass, Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2024:VGW.031.089.8852.2024

Zuletzt aktualisiert am

05.11.2024
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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