TE Bvwg Erkenntnis 2024/5/16 W294 2278482-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 16.05.2024
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Entscheidungsdatum

16.05.2024

Norm

AsylG 2005 §11
AsylG 2005 §2 Abs1 Z15
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs3 Z1
AsylG 2005 §3 Abs4
AsylG 2005 §3 Abs5
AsylG 2005 §75 Abs24
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. AsylG 2005 § 2 heute
  2. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.07.2021 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 69/2020
  3. AsylG 2005 § 2 gültig ab 24.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2020
  4. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.09.2018 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  5. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.06.2016 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  8. AsylG 2005 § 2 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  10. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  12. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  13. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  14. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  15. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 75 heute
  2. AsylG 2005 § 75 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.06.2016 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 75 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.01.2014 bis 17.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 75 gültig von 18.04.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  8. AsylG 2005 § 75 gültig von 18.04.2013 bis 17.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. AsylG 2005 § 75 gültig von 26.07.2012 bis 17.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2012
  10. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.07.2011 bis 25.07.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  12. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  13. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  14. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


W294 2278482-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Konstantin Köck, LL.M, MBA, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX (alias XXXX alias XXXX ), geb. XXXX , StA. Syrien, vertreten durch RA Mag. Thomas Klein, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.08.2023, ZI.1288255601-211639280, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 22.03.2024, wie folgt zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Konstantin Köck, LL.M, MBA, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerde der römisch 40 (alias römisch 40 alias römisch 40 ), geb. römisch 40 , StA. Syrien, vertreten durch RA Mag. Thomas Klein, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.08.2023, ZI.1288255601-211639280, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 22.03.2024, wie folgt zu Recht:

A)

I. Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt. römisch eins. Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt.

II. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.römisch II. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

Zum Vorverfahren

1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF), eine syrische Staatsangehörige, stellte im österreichischen Bundesgebiet am 01.11.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Im Zuge der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 02.11.2021 brachte die BF unter anderem vor, dass sich ihr Ehemann XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, mit dem sie nach islamischem Ritus verheiratet sei, in Österreich aufhalte. Seit sie sich im Jahr 2019 verlobt hätten, habe die BF den Wunsch, nach Österreich zu kommen. Die BF sei im ersten Monat schwanger. Die BF sei zwar in Bulgarien ein Schutzstatus gewährt worden, sie wolle aber hier leben, weil sich ihr Ehemann in Österreich aufhalte und sie schwanger sei.2. Im Zuge der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 02.11.2021 brachte die BF unter anderem vor, dass sich ihr Ehemann römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Syrien, mit dem sie nach islamischem Ritus verheiratet sei, in Österreich aufhalte. Seit sie sich im Jahr 2019 verlobt hätten, habe die BF den Wunsch, nach Österreich zu kommen. Die BF sei im ersten Monat schwanger. Die BF sei zwar in Bulgarien ein Schutzstatus gewährt worden, sie wolle aber hier leben, weil sich ihr Ehemann in Österreich aufhalte und sie schwanger sei.

3. Aufgrund des vorliegenden Ergebnisses der EURODAC-Abfrage richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) am 08.11.2021 ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin-III-VO) gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Bulgarien.3. Aufgrund des vorliegenden Ergebnisses der EURODAC-Abfrage richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) am 08.11.2021 ein auf Artikel 18, Absatz eins, Litera b, der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin-III-VO) gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Bulgarien.

Mit Schreiben vom 19.11.2021 lehnte Bulgarien das Wiederaufnahmeersuchen mit der Begründung ab, dass der BF mit Entscheidung vom 27.08.2021 in Bulgarien subsidiärer Schutz gewährt worden sei.

4. Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens, in dem die BF erneut darauf hinwies, dass sie gemeinsam mit ihrem in Österreich lebenden Ehemann ein Kind erwarte und dazu auch eine Bestätigung über die Schwangerschaft vom 13.01.2022 vorlegte, wurde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom 26.01.2022 der Antrag der BF auf internationalen Schutz gemäß § 4a AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass sich die BF nach Bulgarien zurückzubegeben habe (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde der BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt II.) sowie die Außerlandesbringung nach § 61 Abs. 1 Z 1 FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung der BF nach Bulgarien gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.).4. Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens, in dem die BF erneut darauf hinwies, dass sie gemeinsam mit ihrem in Österreich lebenden Ehemann ein Kind erwarte und dazu auch eine Bestätigung über die Schwangerschaft vom 13.01.2022 vorlegte, wurde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom 26.01.2022 der Antrag der BF auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 4 a, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass sich die BF nach Bulgarien zurückzubegeben habe (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde der BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch II.) sowie die Außerlandesbringung nach Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung der BF nach Bulgarien gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch III.).

5. Dagegen erhob die BF durch ihre Vertretung fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde und stellte gleichzeitig den Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Gerügt wurde unter anderem, dass keine abschließende Beurteilung zum in Österreich bestehenden Familienleben vorgenommen worden sei. Der Ehemann der BF sei in Österreich asylberechtigt. Die BF erwarte das gemeinsame Kind. In Bulgarien wäre sie als junge, alleinstehende Frau besonders vulnerabel und hätte keine Lebensgrundlage.

Zusammen mit der Beschwerde vorgelegt wurden Fotos zur Eheschließung, die am 20.09.2020 in der Türkei stattgefunden habe, und der Mutter-Kind-Pass.

6. Die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erfolgte am 14.02.2022. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.02.2022 wurde der Beschwerde gemäß § 17 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.6. Die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erfolgte am 14.02.2022. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.02.2022 wurde der Beschwerde gemäß Paragraph 17, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

7. Am XXXX brachte die BF ihren Sohn XXXX zur Welt. Diesbezüglich wurde seitens der Vertretung Folgendes vorgelegt: Die Geburtsurkunde des Sohnes, eine aktuelle Meldebestätigung des Sohnes und eine Urkunde über die Vaterschaftsanerkennung von XXXX hinsichtlich des Sohnes.7. Am römisch 40 brachte die BF ihren Sohn römisch 40 zur Welt. Diesbezüglich wurde seitens der Vertretung Folgendes vorgelegt: Die Geburtsurkunde des Sohnes, eine aktuelle Meldebestätigung des Sohnes und eine Urkunde über die Vaterschaftsanerkennung von römisch 40 hinsichtlich des Sohnes.

8. Mit Schreiben vom 12.01.2023 teilte das BFA mit, dass das Asylverfahren des Sohnes mit heutigem Tag zugelassen wurde. Am 13.06.2023 legte die nunmehrige Vertretung hinsichtlich des Sohnes den Bescheid des BFA vom 24.01.2023 vor, mit welchem dem Sohn gemäß § 3 iVm § 34 Abs. 2 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde.8. Mit Schreiben vom 12.01.2023 teilte das BFA mit, dass das Asylverfahren des Sohnes mit heutigem Tag zugelassen wurde. Am 13.06.2023 legte die nunmehrige Vertretung hinsichtlich des Sohnes den Bescheid des BFA vom 24.01.2023 vor, mit welchem dem Sohn gemäß Paragraph 3, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde.

9. Mit Erkenntnis vom 30.06.2023, Zahl: W239 2251686-1/13E wurde der Beschwerde gem. § 21 Abs. 3 erster Satz BFA-VG stattgegeben, das Verfahren auf internationalen Schutz zugelassen und der bekämpfte Bescheid behoben.9. Mit Erkenntnis vom 30.06.2023, Zahl: W239 2251686-1/13E wurde der Beschwerde gem. Paragraph 21, Absatz 3, erster Satz BFA-VG stattgegeben, das Verfahren auf internationalen Schutz zugelassen und der bekämpfte Bescheid behoben.

Zum gegenständlichen Verfahren

Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme am 11.08.2023 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) führte die BF aus, dass sie im 7.Monat schwanger sei und nach islamischen Recht verheiratet sei. Sie lebe mittlerweile mit ihrem Mann in einem gemeinsamen Haushalt. In Afrin, ihrem Heimatort, leben ihre Mutter, zwei Brüder und eine Schwester, der Vater sei verstorben. Sie habe regelmäßigen Kontakt. Befragt nach ihrem Fluchtgrund gab sie an, dass sie einerseits zu ihrem Mann wollte und andererseits Probleme mit den terroristischen Milizen gehabt habe. Sie sei gezwungen worden jemanden aus deren Reihen zu heiraten und sei in weiterer Folge bedroht und verfolgt worden, deshalb habe sie ihren Cousin geheiratet um dem Ganzen zu entgehen. Auch sei ihr Bruder verprügelt worden, sie sei beschuldigt worden, der PKK anzugehören. Es konnte ihr auch aufgrund von Corona kein Reisepass ausgestellt werden. Befragt, ob sie politisch aktiv gewesen sei oder jemals festgenommen wurde, brachte sie vor nie politisch tätig gewesen zu sein. Bei einer Rückkehr drohe ihr, entführt oder vergewaltigt zu werden. Ihr Vater sei auch aus Angst an den Folgen eines Herzinfarktes verstorben.

Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme konnte die BF keinen Personalausweis im Original vorlegen.

Mit Bescheid des BFA vom 17.08.2023, ZI.1288255601-211639280, wurde der Antrag der BF vom 01.11.2021 auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asyl-berechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.).Mit Bescheid des BFA vom 17.08.2023, ZI.1288255601-211639280, wurde der Antrag der BF vom 01.11.2021 auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asyl-berechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.).

Gemäß § 8 Abs. 1 wurde ihr der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruch-punkt II.). Die befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte wurde der BF für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt III.).Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, wurde ihr der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruch-punkt römisch II.). Die befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte wurde der BF für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt römisch III.).

Begründend wurde ausgeführt, dass aufgrund der bestehenden individuellen Situation der BF im Herkunftsland Syrien weder ein Verfolgungsgrund ihrer Rasse, Religion, Nationalität, politischen Gesinnung oder der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe bestehe noch Gefahr laufe, persönlich bedroht zu werden. Hinsichtlich der ihres Fluchtgrundes im Zusammenhang mit der Zwangsheirat und den Problemen mit einer terroristischen Miliz seien die Ausführungen nicht glaubhaft gewesen, da die BF erst zwei Jahre nach Beginn der Drohungen das Land verließ und noch zuwartete. Es sei vielmehr davon auszugehen, dass die BF das Land verlassen habe, um gemeinsam mit ihrem Lebensgefährten ein gemeinsames Familienleben in Österreich führen zu können. Es drohe ihr aufgrund ihrer illegalen Ausreise zudem auch mit maßgebender Wahrscheinlichkeit keine Gefahr im Sinne der GFK verfolgt zu werden.

Gegen diesen Bescheid erhob die BF fristgerecht Beschwerde gegen Spruchpunkt I. und führte darin aus, sich die belangte Behörde unzureichend mit der Ermittlungspflicht hinsichtlich allfällige Feststellungen zum Herkunftsort und der dort herrschenden SNA und der mit ihr kooperierenden Gruppe „Al-Hamzat“ der BF zu treffen und sich mit der prekären Lage der BF auseinanderzusetzen. Die BF habe sich möglichst schnell bemüht, die Ehe mit ihrem Cousin zu vollziehen, um ausreisen zu können. Es handle sich bei der BF um eine gebildete Frau, deren Wertempfinden mit den in ihrem Herkunftsgebiet vorherrschenden Gegebenheiten nicht in Einklang zu bringen sei, worauf die belangte Behörde auch nicht eingegangen sei. Bei einer Rückkehr habe die BF keinen Schutz vor der bevorstehenden Zwangsehe mit dem Bruder des Führers der Al-Hamzat-Gruppe.Gegen diesen Bescheid erhob die BF fristgerecht Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. und führte darin aus, sich die belangte Behörde unzureichend mit der Ermittlungspflicht hinsichtlich allfällige Feststellungen zum Herkunftsort und der dort herrschenden SNA und der mit ihr kooperierenden Gruppe „Al-Hamzat“ der BF zu treffen und sich mit der prekären Lage der BF auseinanderzusetzen. Die BF habe sich möglichst schnell bemüht, die Ehe mit ihrem Cousin zu vollziehen, um ausreisen zu können. Es handle sich bei der BF um eine gebildete Frau, deren Wertempfinden mit den in ihrem Herkunftsgebiet vorherrschenden Gegebenheiten nicht in Einklang zu bringen sei, worauf die belangte Behörde auch nicht eingegangen sei. Bei einer Rückkehr habe die BF keinen Schutz vor der bevorstehenden Zwangsehe mit dem Bruder des Führers der Al-Hamzat-Gruppe.

Beantragt wurde die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung.

Am 22.03.2024 erfolgte eine mündliche Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die BF wurde zu ihren Fluchtgründen ausführlich durch den erkennenden Richter befragt und es wurde ihr umfassend Gelegenheit eingeräumt, Befürchtungen im Falle einer hypothetischen Rückkehr ausführlich und ausreichend konkret darzulegen, bzw. diese glaubhaft zu machen.

II. Das BVwG hat erwogenrömisch II. Das BVwG hat erwogen

1. Feststellungen

1.1. Zur Person der BF

Die BF führt die im Spruch genannte Identität (Name und Geburtsdatum).

Die BF ist syrische Staatsangehörige kurdischer Volksgruppenzugehörigkeit und sunnitischer Moslem. Ihre Muttersprache ist Kurdisch, daneben spricht sich auch noch Arabisch. Ihre Identität steht nicht mit für das gegenständliche Verfahren ausreichender Sicherheit fest.

Sie wurde in einem Dorf in Afrin, in der Provinz Aleppo geboren und wohnte von bis zu ihrer Ausreise 2020 aus Syrien in Afrin, im Dorf XXXX . Sie hat 12 Jahre die Grundschule besucht, drei Jahre studiert und eine Ausbildung zur Physiotherapeutin absolviert. Für ein Jahr hat sich auch als Physiotherapeutin gearbeitet. Die BF hat Syrien im Jahr 2020 verlassen und hielt sich ungefähr elf Monate in der Türkei auf.Sie wurde in einem Dorf in Afrin, in der Provinz Aleppo geboren und wohnte von bis zu ihrer Ausreise 2020 aus Syrien in Afrin, im Dorf römisch 40 . Sie hat 12 Jahre die Grundschule besucht, drei Jahre studiert und eine Ausbildung zur Physiotherapeutin absolviert. Für ein Jahr hat sich auch als Physiotherapeutin gearbeitet. Die BF hat Syrien im Jahr 2020 verlassen und hielt sich ungefähr elf Monate in der Türkei auf.

Die BF ist verheiratet und hat ein bereits zwei Kinder. Ihren Lebensgefährten, der ihr Cousin ist, hat sie am 20.09.2020 nach islamischen Recht geheiratet. Ihr „Ehemann“ ist asylberechtigt und lebt seit 2015 in Österreich. Ihre Eltern und ihre Geschwister sind aktuell in der Syrien wohnhaft und die BF steht mit diesen nach wie vor in regelmäßigen Kontakt.

Die BF stellte am 01.11.2022 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Aufgrund dieses Antrages wurde ihm mit Bescheid vom 17.08.2023 der Status einer subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt.

1.2 Zum Fluchtgrund der BF

Die BF stammt aus dem Distrikt Afrin, Gouvernement Aleppo, im Nordwesten Syriens, wo aktuell türkische Streitkräfte („Operation Olive Branch“) und von mit ihr alliierte syrische oppositionelle Milizen die Macht ausüben.

Im März 2018 nahmen Einheiten der türkischen Armee und der mit ihnen verbündeten Freien Syrischen Armee (FSA) im Rahmen der "Operation Olive Branch" (OOB) den zuvor von der YPG kontrollierten Distrikt Afrin ein. Laut türkischem Außenministerium waren die Ziele der OOB die Gewährleistung der türkischen Grenzsicherheit, die Entmachtung der "Terroristen" in Afrin und die Befreiung der lokalen Bevölkerung von der Unterdrückung der "Terroristen". Das türkische Außenministerium berichtete weiter, dass das Gebiet in weniger als zwei Monaten von PKK/YPG- und IS-Einheiten befreit wurde (MFATR o.D.). Diese Aussage impliziert, dass Ankara bei der Verfolgung der Grenzsicherheit und der regionalen Stabilität keinen Unterschied zwischen IS und YPG macht. Bis März 2018 hatte die türkische Offensive Berichten zufolge den Tod Dutzender Zivilisten und laut den Vereinten Nationen (UN) die Vertreibung Zehntausender zur Folge. Von der Türkei unterstützte bewaffnete Gruppierungen, die mit der FSA in Zusammenhang stehen, beschlagnahmten, zerstörten und plünderten das Eigentum kurdischer Zivilisten in Afrin.

Afrin wird folglich seit März 2018 von türkischen Kräften und ihren Verbündeten kontrolliert (Freie Syrische Armee, Levante Front, Al-Nusra usw.). Es kommt in Afrin allerdings zu Anschlägen, die kurdischen Kämpfern zugeschrieben werden. Die durch die Türkei unterstützten Gruppierungen gehen gegen die kurdische Bevölkerung von Afrin vor. Bei der Eroberung Afrins im März 2018 durch türkische Truppen und ihre Verbündeten der Freien Syrischen Armee wurden viele KurdInnen aus dem Distrikt Afrin vertrieben. Ihre Häuser wurden geplündert und beschlagnahmt. Quellen berichten auch von der Beschlagnahme von Geschäften und Grundstücken. Syrische Araber ua aus Ghouta zogen in die Häuser der geflohenen Kurden ein. Vielen Kurden wurde eine Rückkehr nach Afrin nicht erlaubt. Es kommt in Afrin weiterhin durch von der Türkei unterstützten Gruppierungen zu Verstößen wie Entführungen, Festnahmen und Plünderungen, um somit die Bürger zum Verlassen ihrer Heimat zu drängen, dies, obwohl es in Afrin eine aktive Polizeieinheit gibt, die allerdings von der Türkei ins Leben gerufen und ausgebildet wurde. Es ist zumindest nachvollziehbar, dass Kurden aus Afrin glauben und befürchten, dass die Türkei versucht, Kurden in ehemals kurdischen Mehrheitsstädten wie Afrin zu marginalisieren, die kurdische Sprache wird aus dem Lehrplan gestrichen und aus den lokalen Regierungsinstitutionen entfernt. Die Kurden stellen nicht mehr die Mehrheit in den von der Türkei besetzten Gebieten dar; die Mehrheit der kurdischen Bevölkerung ist aus Angst vor Unterdrückung geflohen. Diejenigen, die geblieben sind, erlebten Plünderungen und Unterdrückung, etwa die systematische Zerstörung der Lebensgrundlagen, wie das Abbrennen von Olivenhainen, Bauernhöfen oder Lederfabriken. Es kam zu Hunderten von Vorfällen von Misshandlungen durch von der Türkei unterstützte Gruppierungen, darunter unrechtmäßige Verhaftungen, Folter und Entführungen. Die UN-Untersuchungskommission für Syrien stellte fest, dass willkürliche Verhaftungen, Inhaftierungen und Plünderungen in ganz Afrin weit verbreitet sind.

Die BF gehört der kurdischen Volksgruppe an und droht ihr im Falle einer Rückkehr in ihr Herkunftsgebiet Verfolgung.

Die BF verließ Afrin, weil sie gegen ihren Willen ein Mitglied einer oppositionellen Gruppierung heiraten sollte.

Die BF ist gesund und leidet an keiner schwerwiegenden psychischen oder physischen Erkrankung oder sonstigen Einschränkungen. Sie ist strafgerichtlich unbescholten.

1.3. Lage im Herkunftsstaat

Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Staatendokumentation: Länderinformation der Staatendokumentation: Syrien; aus dem COI-CMS, 27. März 2024, https://www.ecoi.net/de/laender/arabische-republik-syrien/coi-cms:
„[…]

Politische Lage

Letzte Änderung 2024-03-08 10:59

Im Jahr 2011 erreichten die Umbrüche in der arabischen Welt auch Syrien. Auf die zunächst friedlichen Proteste großer Teile der Bevölkerung, die Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und ein Ende des von Bashar al-Assad geführten Ba'ath-Regimes verlangten, reagierte dieses mit massiver Repression gegen die Protestierenden, vor allem durch den Einsatz von Armee und Polizei, sonstiger Sicherheitskräfte und staatlich organisierter Milizen (Shabiha). So entwickelte sich im Laufe der Zeit ein zunehmend komplexer werdender bewaffneter Konflikt (AA 13.11.2018). Die tiefer liegenden Ursachen für den Konflikt sind die Willkür und Brutalität des syrischen Sicherheitsapparats, die soziale Ungleichheit und Armut vor allem in den ländlichen Gegenden Syriens, die weitverbreitete Vetternwirtschaft und nicht zuletzt konfessionelle Spannungen (Spiegel 29.8.2016).

Die Entscheidung Moskaus, 2015 in Syrien militärisch zu intervenieren, hat das Assad-Regime in Damaskus effektiv geschützt. Russische Luftstreitkräfte und nachrichtendienstliche Unterstützung sowie von Iran unterstützte Milizen vor Ort ermöglichten es dem Regime, die Opposition zu schlagen und ihre Kontrolle über große Teile Syriens brutal wiederherzustellen. Seit März 2020 scheint der Konflikt in eine neue Patt-Phase einzutreten, in der drei unterschiedliche Gebiete mit statischen Frontlinien abgegrenzt wurden (IPS 20.5.2022). Das Assad-Regime kontrolliert rund 70 Prozent des syrischen Territoriums. Seit dem Höhepunkt des Konflikts, als das Regime - unterstützt von Russland und Iran - unterschiedslose, groß angelegte Offensiven startete, um Gebiete zurückzuerobern, hat die Gewalt deutlich abgenommen. Auch wenn die Gewalt zurückgegangen ist, kommt es entlang der Konfliktlinien im Nordwesten und Nordosten Syriens weiterhin zu kleineren Scharmützeln. Im Großen und Ganzen hat sich der syrische Bürgerkrieg zu einem internationalisierten Konflikt entwickelt, in dem fünf ausländische Streitkräfte - Russland, Iran, die Türkei, Israel und die Vereinigten Staaten - im syrischen Kampfgebiet tätig sind und Überreste des Islamischen Staates (IS) regelmäßig Angriffe durchführen (USIP 14.3.2023). Solange das militärische Engagement von Iran, Russland, Türkei und USA auf bisherigem Niveau weiterläuft, sind keine größeren Veränderungen bei der Gebietskontrolle zu erwarten (AA 2.2.2024).

Der Machtanspruch des syrischen Regimes wird in einigen Gebieten unter ihrer Kontrolle angefochten. Dem Regime gelingt es dort nur bedingt, das staatliche Gewaltmonopol durchzusetzen. Im Gouvernement Suweida kommt es beispielsweise seit dem 20.8.2023 zu täglichen regimekritischen Protesten, darunter Straßenblockaden und die zeitweise Besetzung von Liegenschaften der Regime-Institutionen (AA 2.2.2024). In den vom Regime kontrollierten Gebieten unterdrücken die Sicherheits- und Geheimdienstkräfte des Regimes, die Milizen und die Verbündeten aus der Wirtschaft aktiv die Autonomie der Wähler und Politiker. Ausländische Akteure wie das russische und das iranische Regime sowie die libanesische Schiitenmiliz Hizbollah üben ebenfalls großen Einfluss auf die Politik in den von der Regierung kontrollierten Gebieten aus (FH 9.3.2023). In den übrigen Landesteilen üben unverändert de facto Behörden Gebietsherrschaft aus. Im Nordwesten kontrolliert die von der islamistischen Terrororganisation Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) gestellte Syrische Sierettungsregierung (SSG) weiterhin Gebiete in den Gouvernements Idlib, Lattakia, Hama und Aleppo. In Teilen des Gouvernements Aleppo sowie in den von der Türkei besetzten Gebieten im Norden beansprucht weiterhin die von der syrischen Oppositionskoalition (SOC/Etilaf) bestellte Syrische Interimsregierung (SIG) den Regelungsanspruch. Die von kurdisch kontrollierten Kräften abgesicherten sogenannten Selbstverwaltungsbehörden im Nordosten (AANES) üben unverändert Kontrolle über Gebiete östlich des Euphrats in den Gouvernements ar-Raqqah, Deir ez-Zor und al-Hassakah sowie in einzelnen Ortschaften im Gouvernement Aleppo aus (AA 2.2.2024). Ungeachtet der vorstehenden Ausführungen bleibt Syrien, bis hin zur subregionalen Ebene, territorial fragmentiert. In vielen Fällen wird die tatsächliche Kontrolle auf lokaler Ebene von unterschiedlichen Gruppierungen ausgeübt. Selbst in formal ausschließlich vom Regime kontrollierten Gebieten wie dem Südwesten des Landes (Gouvernements Dara’a, Suweida) sind die Machtverhältnisse mitunter komplex und können sich insofern von Ort zu Ort, von Stadtviertel zu Stadtviertel unterscheiden. Auch Überschneidungen sind möglich (v. a. Nordwesten und Nordosten). Die tatsächliche Kontrolle liegt lokal häufig ganz oder in Teilen bei bewaffneten Akteuren bzw. traditionellen Herrschaftsstrukturen (AA 29.3.2023). Im syrischen Bürgerkrieg hat sich die Grenze zwischen Staat und Nicht-Staat zunehmend verwischt. Im Laufe der Zeit haben sowohl staatliche Akteure als auch nicht-staatliche bewaffnete Gruppen parallele, miteinander vernetzte und voneinander abhängige politische Ökonomien geschaffen, in denen die Grenzen zwischen formell und informell, legal und illegal, Regulierung und Zwang weitgehend verschwunden sind. Die Grenzgebiete in Syrien bilden heute ein einziges wirtschaftliches Ökosystem, das durch dichte Netzwerke von Händlern, Schmugglern, Regimevertretern, Maklern und bewaffneten Gruppen miteinander verbunden ist (Brookings 27.1.2023).

Die politische Gesamtlage in Syrien zeigt sich [im Berichtszeitraum März 2023 - Oktober 2023] nicht wesentlich verändert (AA 2.2.2024). Der Konflikt in Syrien befindet sich in einer Patt-Situation mit wenig Aussicht auf eine baldige politische Lösung (USIP 14.3.2023; vgl. AA 29.3.2023). Eine realistische Perspektive für eine Veränderung des politischen Status Quo in den Regimegebieten, etwa zugunsten oppositioneller Kräfte, ob auf politischem oder militärischem Wege, besteht aktuell nicht. Auch der politische Prozess für eine von den Konfliktparteien verhandelte, inklusive Lösung des Konflikts gemäß Sicherheitsratsresolution 2254 der Vereinten Nationen (VN) (vorgesehen danach u. a. Ausarbeitung einer neuen Verfassung, freie und faire Wahlen unter Aufsicht der VN und unter Beteiligung der syrischen Diaspora) unter Ägide der VN stagniert. Ausschlaggebend dafür bleibt die anhaltende Blockadehaltung des Regimes, das keinerlei Interesse an einer politischen Lösung des Konflikts zeigt und vor diesem Hintergrund jegliche Zugeständnisse verweigert. Alternative politische Formate unter Führung verschiedener Mächte haben bislang keine Fortschritte gebracht (AA 2.2.2024). Letztlich ist es das Ziel der Assad-Regierung, die Kontrolle über das gesamte syrische Territorium wiederzuerlangen (Alaraby 31.5.2023; vgl. IPS 20.5.2022). Russland, die Türkei, die Vereinigten Staaten und Iran unterstützen die Kriegsparteien weiterhin militärisch und finanziell (HRW 11.1.2024).Die politische Gesamtlage in Syrien zeigt sich [im Berichtszeitraum März 2023 - Oktober 2023] nicht wesentlich verändert (AA 2.2.2024). Der Konflikt in Syrien befindet sich in einer Patt-Situation mit wenig Aussicht auf eine baldige politische Lösung (USIP 14.3.2023; vergleiche AA 29.3.2023). Eine realistische Perspektive für eine Veränderung des politischen Status Quo in den Regimegebieten, etwa zugunsten oppositioneller Kräfte, ob auf politischem oder militärischem Wege, besteht aktuell nicht. Auch der politische Prozess für eine von den Konfliktparteien verhandelte, inklusive Lösung des Konflikts gemäß Sicherheitsratsresolution 2254 der Vereinten Nationen (VN) (vorgesehen danach u. a. Ausarbeitung einer neuen Verfassung, freie und faire Wahlen unter Aufsicht der VN und unter Beteiligung der syrischen Diaspora) unter Ägide der

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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