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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
BAO §207 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und die Hofräte Dr. Pokorny und Dr. Hargassner als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Cerne, in der Beschwerdesache der H-GmbH in W, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 20. Jänner 1995, Zl. GA 8 - 1172/1-1994, betreffend Feststellung des gemeinen Wertes von Anteilen an einer Gesellschaft m.b.H., den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid stellte die belangte Behörde im Instanzenzug den gemeinen Wert der Anteile an der Beschwerdeführerin zum 1. Jänner 1983 mit S 5.857,-- je S 100,-- des Stammkapitals fest. Dem von der Beschwerdeführerin in ihrer Berufung vorgetragenen Verjährungsargument trat die belangte Behörde mit der Auffassung entgegen, daß der Eintritt der Bemessungsverjährung der Erlassung von Feststellungsbescheiden nach Lehre und Rechtsprechung nicht entgegenstehe; im übrigen betreffe der Feststellungsbescheid auch Abgaben, für welche Bemessungsverjährung noch nicht eingetreten sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, zu deren Erhebung es der Beschwerdeführerin allerdings aus nachstehenden Gründen an der Berechtigung fehlt:
Voraussetzung für die Berechtigung, gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde nach Erschöpfung des Instanzenzuges Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben, ist die Möglichkeit, durch den angefochtenen Bescheid in einem subjektiv-öffentlichen Recht verletzt zu sein. Da der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen hat, ob irgendein subjektives Recht eines Beschwerdeführers, sondern nur ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung er behauptet, kommt der im § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG vom Beschwerdeführer geforderten Angabe der Beschwerdepunkte für den Prozeßgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens entscheidende Bedeutung insoweit zu, als der Beschwerdeführer jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Beschwerdeerhebung erst begründet (vgl. die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, 242, wiedergegebene hg. Judikatur, ebenso wie die hg. Erkenntnisse vom 14. September 1994, 92/13/0027, 0028, vom 9. November 1994, 92/13/0068, und den hg. Beschluß vom 21. Februar 1995, 95/07/0010).
Im vorliegenden Fall erachtet sich die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Bescheid in ihrem Recht darauf als verletzt, daß dieser Bescheid nach Eintritt der Verjährung im Sinne des § 207 BAO nicht mehr erlassen werde. In Ausführung dieses Beschwerdepunktes tritt die Beschwerdeführerin der ihr bekannten und von ihr auch zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes über die Bedeutungslosigkeit des Eintritts der Bemessungsverjährung für die Erlassung von Feststellungsbescheiden mit dem Hinweis auf gegenteilige Auffassungen im Schrifttum entgegen und führt ins Treffen, daß es sich auch beim Feststellungsbescheid schon um die Ausübung des Rechtes zur Festsetzung einer Abgabe handle und es dem der Verjährung zugrundeliegenden Leitgedanken des Rechtsfriedens und der Rechtssicherheit widerspräche, eine Perpetuierung des Rechtes zur Verfolgung von Abgabenansprüchen auch nur in Teilbereichen anzunehmen.
Einem Eintritt in die Auseinandersetzung mit den Argumenten der Beschwerdeführerin gegen die Zulässigkeit der Erlassung des angefochtenen Bescheides nach Eintritt der Bemessungsverjährung steht der Umstand hindernd entgegen, daß auch eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aus diesem von der Beschwerdeführerin gesehenen Grund eine Verletzung von subjektiv-öffentlichen Rechten der Beschwerdeführerin nicht bewirken könnte. Die einem Feststellungsbescheid nach § 209 Abs. 1 BAO nämlich zukommende Unterbrechungswirkung für die Verjährung des Rechtes zur Abgabenfestsetzung nach § 207 Abs. 1 BAO setzt zwangsläufig voraus, daß das Recht zur Festsetzung der Abgabe zum Zeitpunkt der Erlassung des Feststellungsbescheides, der der Abgabenfestsetzung dienen soll, noch nicht verjährt war. Trifft die Auffassung der Beschwerdeführerin zu, daß das Recht zur Festsetzung jener Abgaben, deren Festsetzung der angefochtene Feststellungsbescheid dienen soll, zum Zeitpunkt der Erlassung des Feststellungsbescheides bereits verjährt war, dann ist der bekämpfte Feststellungsbescheid ins Leere gegangen und deshalb in keiner Weise geeignet, auf die Rechtsposition der Beschwerdeführerin Einfluß zu nehmen. Trifft die Auffassung der Beschwerdeführerin über den Eintritt der Bemessungsverjährung aller vom Feststellungsbescheid betroffenen Abgaben indessen nicht zu, dann kommt die Möglichkeit einer Rechtsverletzung im Rahmen des von ihr geltend gemachten Beschwerdepunktes ebensowenig in Betracht.
Die Beschwerde war somit gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995130079.X00Im RIS seit
20.11.2000