TE Bvwg Erkenntnis 2024/8/21 W242 2284881-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 21.08.2024
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Entscheidungsdatum

21.08.2024

Norm

AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §3 Abs1
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


W242 2284881-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Heumayr als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , StA. Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.12.2023, ZI. XXXX nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12.07.2024, zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Heumayr als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA. Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.12.2023, ZI. römisch 40 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12.07.2024, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer, (im Folgenden: BF), ein Staatsangehöriger von Syrien, stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 13.01.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Am 13.01.2023 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch eine niederschriftliche Erstbefragung statt. Dabei gab er zu seinen Fluchtgründen befragt an, dass in Syrien Krieg herrsche, er nicht zum syrischen Militär und keine Waffe tragen wolle.

Am 24.11.2023 wurde der BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (In der Folge: BFA) unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch niederschriftlich einvernommen. Dabei legte er einen syrischen Personalausweis, eine Geburtsurkunde, eine Heiratsurkunde, einen Auszug aus dem Personenregister jeweils in Kopie vor. Zu seinen Fluchtgründen befragt, gab er an, das Land wegen des Krieges, der Ablehnung den Militärdienst zu leisten und das Regime mit Ausgleichszahlungen zu unterstützen, verlassen zu haben. Bei einer Rückkehr befürchte er, angehalten zu werden und den Wehrdienst zu leisten. Er sei persönlich in XXXX von der FSA wegen Weigerung sich ihnen anzuschließen, verfolgt worden. Dabei kam es auch zu bewaffneten Auseinandersetzungen bei denen Cousins verletzt wurden, das sei auch der Grund gewesen, warum er ausgereist sei. Er habe auch an Demonstrationen teilgenommen. Er habe einen Einberufungsbefehl bekommen, den er aber verloren habe.Am 24.11.2023 wurde der BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (In der Folge: BFA) unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch niederschriftlich einvernommen. Dabei legte er einen syrischen Personalausweis, eine Geburtsurkunde, eine Heiratsurkunde, einen Auszug aus dem Personenregister jeweils in Kopie vor. Zu seinen Fluchtgründen befragt, gab er an, das Land wegen des Krieges, der Ablehnung den Militärdienst zu leisten und das Regime mit Ausgleichszahlungen zu unterstützen, verlassen zu haben. Bei einer Rückkehr befürchte er, angehalten zu werden und den Wehrdienst zu leisten. Er sei persönlich in römisch 40 von der FSA wegen Weigerung sich ihnen anzuschließen, verfolgt worden. Dabei kam es auch zu bewaffneten Auseinandersetzungen bei denen Cousins verletzt wurden, das sei auch der Grund gewesen, warum er ausgereist sei. Er habe auch an Demonstrationen teilgenommen. Er habe einen Einberufungsbefehl bekommen, den er aber verloren habe.

Mit Bescheid des BFA vom 19.12.2023 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) abgewiesen. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung für die Dauer eines Jahres erteilt (Spruchpunkt III.).Mit Bescheid des BFA vom 19.12.2023 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) abgewiesen. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch II.) und ihm gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung für die Dauer eines Jahres erteilt (Spruchpunkt römisch III.).

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass keine gegen die Person des BF persönlich gerichtete Bedrohungs- oder Verfolgungshandlung in Syrien festgestellt werden konnte. Er habe weder Fluchtgründe, welche in der GFK abschließend erläutert werden, vorbringen können noch sei er Gefahr ausgesetzt, vom syrischen Regime noch durch Milizen zum Militärdienst einberufen zu werden, bzw. auch nicht durch die behauptete Teilnahme an einer Demonstration verfolgt zu werden. Hierzu habe er auch keinerlei Beweismittel vorbringen können.

Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheids erhob der BF am 10.01.2024 im Wege seiner Vertretung fristgerecht Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung, der Verletzung von Verfahrensvorschriften und beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Begründend wurde ausgeführt, dass der BF aus dem Dorf XXXX , Gouvernement Deir ez-Zor stamme, 2015 in den Libanon geflohen sei und 2018 zurückkehrte. Bis zu seiner Ausreise habe er mit seiner Familie in einem Flüchtlingslager in XXXX gelebt, wo er dann 2022 ausgereist sei. Sein Bruder, der auch in Österreich lebe, habe bereits Asyl bekommen (IFA XXXX ). Der BF sei verheiratet und habe zwei Kinder, seine Familie halte sich nach wie vor in Syrien auf. Er habe seinen Wehrdienst des syrischen Regimes nicht abgeleistet, lehne es ab, eine Waffe zu tragen und fürchte bei einer Rückkehr in den Militärdienst eingezogen zu werden und somit einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt sei. Aufgrund seines Aufenthalts in einem damals oppositionell besetzen Gebiet, würde ihm eine oppositionelle Gesinnung unterstellt werden. Mittlerweile befinde sich sein Heimatort unter Kontrolle des syrischen Regimes. Er könne sich nicht freikaufen einerseits, weil er das syrische Regimes aus Gewissensgründen nicht unterstützen wolle und andererseits biete das System des Freikaufs keine verlässliche Option. Gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheids erhob der BF am 10.01.2024 im Wege seiner Vertretung fristgerecht Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung, der Verletzung von Verfahrensvorschriften und beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Begründend wurde ausgeführt, dass der BF aus dem Dorf römisch 40 , Gouvernement Deir ez-Zor stamme, 2015 in den Libanon geflohen sei und 2018 zurückkehrte. Bis zu seiner Ausreise habe er mit seiner Familie in einem Flüchtlingslager in römisch 40 gelebt, wo er dann 2022 ausgereist sei. Sein Bruder, der auch in Österreich lebe, habe bereits Asyl bekommen (IFA römisch 40 ). Der BF sei verheiratet und habe zwei Kinder, seine Familie halte sich nach wie vor in Syrien auf. Er habe seinen Wehrdienst des syrischen Regimes nicht abgeleistet, lehne es ab, eine Waffe zu tragen und fürchte bei einer Rückkehr in den Militärdienst eingezogen zu werden und somit einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt sei. Aufgrund seines Aufenthalts in einem damals oppositionell besetzen Gebiet, würde ihm eine oppositionelle Gesinnung unterstellt werden. Mittlerweile befinde sich sein Heimatort unter Kontrolle des syrischen Regimes. Er könne sich nicht freikaufen einerseits, weil er das syrische Regimes aus Gewissensgründen nicht unterstützen wolle und andererseits biete das System des Freikaufs keine verlässliche Option.

Bei einer Rückkehr würde eine exzessive Bestrafung drohen. Eine Einreise aus der Türkei sei nicht möglich ohne die vom syrischen Regime kontrollierten Grenzübergängen passieren zu müssen.

Am 17.01.2024 wurden die Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt und langte dieser am 21.01.2024 ein.

Zur Ermittlung des entscheidungserheblichen Sachverhalts fand am 12.07.2024 vor dem Bundesverwaltungsgericht unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die Sprache Arabisch eine mündliche Beschwerdeverhandlung statt, an welcher der BF und seine Rechtsvertretung teilnahmen, ein Vertreter der belangten Behörde blieb der Beschwerdeverhandlung entschuldigt fern. Der BF wurde zu seiner Identität und Herkunft, zu seinen persönlichen Lebensumständen, zu seinem Leben in Österreich, zu seinen Angehörigen und zu seinen Flucht- und Verfolgungsgründen sowie zu seiner Situation im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat befragt. Zu seinen Fluchtgründen führte er im Wesentlichen aus, dass er wegen des Vorfalls im Flüchtlingslager in XXXX geflohen sei, nachdem dies FSA kam, seine Cousins verletzte, dies sei 2022 gewesen, kurz vor seiner Ausreise. Von Seiten des Regimes drohe ihm zudem der Militärdienst. Aus politischen Gründen sei er nicht verfolgt worden, er habe aber an Demonstrationen teilgenommen, im Zuge der Revolution, sein Name sei der Regierung auch bekannt. Er sei gegen das syrische Regime und wollte weder kämpfen noch töten. Er habe einen Einberufungsbefehl bekommen, er habe einer Aufforderung nicht Folge geleistet und sei nach XXXX . Er selbst habe in Wien an fünf bis sechs Demonstrationen teilgenommen. Ein Freikauf komme nicht in Frage, weil man trotzdem zum Militär einberufen werden könne und er auch nicht über die finanziellen Mittel verfüge. Er wolle auch das Regime nicht unterstützen. 2012 habe er an Demonstrationen teilgenommen, auch in Österreich habe er an Demonstrationen teilgenommen. Er habe auch davon Fotos. Sein Cousin vs habe auch ein Foto auf Facebook gestellt, das veröffentlicht wurde, daraufhin seien „Leute“ zu seinem Onkel gekommen, es wurde ihm gedroht, dies zu unterlassen.Zur Ermittlung des entscheidungserheblichen Sachverhalts fand am 12.07.2024 vor dem Bundesverwaltungsgericht unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die Sprache Arabisch eine mündliche Beschwerdeverhandlung statt, an welcher der BF und seine Rechtsvertretung teilnahmen, ein Vertreter der belangten Behörde blieb der Beschwerdeverhandlung entschuldigt fern. Der BF wurde zu seiner Identität und Herkunft, zu seinen persönlichen Lebensumständen, zu seinem Leben in Österreich, zu seinen Angehörigen und zu seinen Flucht- und Verfolgungsgründen sowie zu seiner Situation im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat befragt. Zu seinen Fluchtgründen führte er im Wesentlichen aus, dass er wegen des Vorfalls im Flüchtlingslager in römisch 40 geflohen sei, nachdem dies FSA kam, seine Cousins verletzte, dies sei 2022 gewesen, kurz vor seiner Ausreise. Von Seiten des Regimes drohe ihm zudem der Militärdienst. Aus politischen Gründen sei er nicht verfolgt worden, er habe aber an Demonstrationen teilgenommen, im Zuge der Revolution, sein Name sei der Regierung auch bekannt. Er sei gegen das syrische Regime und wollte weder kämpfen noch töten. Er habe einen Einberufungsbefehl bekommen, er habe einer Aufforderung nicht Folge geleistet und sei nach römisch 40 . Er selbst habe in Wien an fünf bis sechs Demonstrationen teilgenommen. Ein Freikauf komme nicht in Frage, weil man trotzdem zum Militär einberufen werden könne und er auch nicht über die finanziellen Mittel verfüge. Er wolle auch das Regime nicht unterstützen. 2012 habe er an Demonstrationen teilgenommen, auch in Österreich habe er an Demonstrationen teilgenommen. Er habe auch davon Fotos. Sein Cousin vs habe auch ein Foto auf Facebook gestellt, das veröffentlicht wurde, daraufhin seien „Leute“ zu seinem Onkel gekommen, es wurde ihm gedroht, dies zu unterlassen.

Die Rechtsvertretung des BF verwies in ihrem Schlussvorbringen auf das bisherige Vorbringend und wiederholte den Antrag auf Stattgebung der Beschwerde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Festgestellt wird zunächst der unter Pkt. I. dargelegte Verfahrensgang.Festgestellt wird zunächst der unter Pkt. römisch eins. dargelegte Verfahrensgang.

Der BF führt die im Spruch genannte Identität, er ist Staatangehöriger Syriens, gehört der Volksgruppe der Araber an und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Seine Muttersprache ist Arabisch. Der BF ist verheiratet und hat zwei Kinder, die sich nach wie vor im Herkunftsstaat des BF aufhalten und bei der Mutter des BF leben. Der BF wurde am XXXX in XXXX (auch protokolliert unter der Schreibweise XXXX ), im syrischen Gouvernement Deir ez-Zor geboren, welche sich westlich des Flusses Euphrat befindet und lebte dort bis zu seiner Ausreise im Jahr 2016 in den Libanon. Es kann nicht abschließend festgestellt werden, ob der BF 2018 oder 2019 nach Syrien zurückkehrte. Er verblieb jedenfalls dort mit seiner Familie im Flüchtlingslager XXXX , in XXXX bis 2022, danach reiste er schließlich endgültig aus Syrien aus und schlepperunterstützt über die Türkei, Griechenland, Albanien, Serbien, Ungarn, Slowakei nach Österreich, wo er am 13.01.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. In der Folge wurde ihm BFA der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Der BF ist im Bundesgebiet strafrechtlich unbescholten.Der BF führt die im Spruch genannte Identität, er ist Staatangehöriger Syriens, gehört der Volksgruppe der Araber an und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Seine Muttersprache ist Arabisch. Der BF ist verheiratet und hat zwei Kinder, die sich nach wie vor im Herkunftsstaat des BF aufhalten und bei der Mutter des BF leben. Der BF wurde am römisch 40 in römisch 40 (auch protokolliert unter der Schreibweise römisch 40 ), im syrischen Gouvernement Deir ez-Zor geboren, welche sich westlich des Flusses Euphrat befindet und lebte dort bis zu seiner Ausreise im Jahr 2016 in den Libanon. Es kann nicht abschließend festgestellt werden, ob der BF 2018 oder 2019 nach Syrien zurückkehrte. Er verblieb jedenfalls dort mit seiner Familie im Flüchtlingslager römisch 40 , in römisch 40 bis 2022, danach reiste er schließlich endgültig aus Syrien aus und schlepperunterstützt über die Türkei, Griechenland, Albanien, Serbien, Ungarn, Slowakei nach Österreich, wo er am 13.01.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. In der Folge wurde ihm BFA der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Der BF ist im Bundesgebiet strafrechtlich unbescholten.

Der BF hat keinen Militärdienst geleistet, wurde nicht zur Musterung einberufen und erhielt keinen Einberufungsbefehl. Im Herkunftsstaat hat er die Schule für eine längere Zeit besucht. besucht. Im Libanon arbeitete er in einem Restaurant, in Syrien ging er keiner Arbeit nach.

In seinem Herkunftsgebiet hat er noch familiäre Anknüpfungspunkte in Form seiner Mutter, Cousins, Onkel und Tanten, seine Ehefrau und seine zwei Kinder halten sich ebenfalls im Herkunftsstaat auf. Der BF hat fünf Schwestern und drei Brüder, zwei seiner Brüder befinden sich in Österreich, einem wurde bereits der Asylstatus zuerkannt (IFA XXXX ), der zweite Bruder befindet sich noch im laufenden Asylverfahren (IFA XXXX . Der BF ist gesund und leidet an keinen schwerwiegenden Erkrankungen.In seinem Herkunftsgebiet hat er noch familiäre Anknüpfungspunkte in Form seiner Mutter, Cousins, Onkel und Tanten, seine Ehefrau und seine zwei Kinder halten sich ebenfalls im Herkunftsstaat auf. Der BF hat fünf Schwestern und drei Brüder, zwei seiner Brüder befinden sich in Österreich, einem wurde bereits der Asylstatus zuerkannt (IFA römisch 40 ), der zweite Bruder befindet sich noch im laufenden Asylverfahren (IFA römisch 40 . Der BF ist gesund und leidet an keinen schwerwiegenden Erkrankungen.

1.2. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:

Der Herkunftsort des BF, XXXX , im Gouvernement Deir ez-Zor, befindet sich im Herrschaftsgebiet der syrischen Regierung.Der Herkunftsort des BF, römisch 40 , im Gouvernement Deir ez-Zor, befindet sich im Herrschaftsgebiet der syrischen Regierung.

Für männliche syrische Staatsbürger im Alter zwischen 18 bis 42 Jahren ist die Ableistung des Wehrdienstes für die syrische Armee im Ausmaß von zwei Jahren gesetzlich verpflichtend vorgesehen. Nach Beendigung des Pflichtwehrdienstes bleibt ein syrischer Mann, wenn er sich gegen einen Eintritt in den Militärdienst als Berufssoldat entscheidet, Reservist und kann bis zum Erreichen des 42. Lebensjahres in den aktiven Dienst einberufen werden.

Der BF verließ im Alter von ca. XXXX Jahren wegen des Wehrdienstes, des Krieges und der allgemeinen schlechten Lage Syrien. Der nunmehr XXXX -jährige BF befindet sich im wehrpflichtigen Alter betreffend den gesetzlich vorgeschriebenen Militärdienst beim syrischen Regime. Er hat seinen Wehrdienst für die syrische Armee bislang nicht abgeleistet, wurde bisher vom syrischen Regime weder einer Musterung unterzogen noch hat er ein Militärbuch oder einen Einberufungsbefehl erhalten. Ein Ausnahmegrund für die Nichtableistung des Militärdienstes liegt betreffend den BF nicht vor. Der BF verließ im Alter von ca. römisch 40 Jahren wegen des Wehrdienstes, des Krieges und der allgemeinen schlechten Lage Syrien. Der nunmehr römisch 40 -jährige BF befindet sich im wehrpflichtigen Alter betreffend den gesetzlich vorgeschriebenen Militärdienst beim syrischen Regime. Er hat seinen Wehrdienst für die syrische Armee bislang nicht abgeleistet, wurde bisher vom syrischen Regime weder einer Musterung unterzogen noch hat er ein Militärbuch oder einen Einberufungsbefehl erhalten. Ein Ausnahmegrund für die Nichtableistung des Militärdienstes liegt betreffend den BF nicht vor.

Das syrische Regime ist Allgemein in der Lage, in Gebieten, die unter Kontrolle der syrischen Armee stehen, zu rekrutieren. Dem BF droht im Fall seiner Rückkehr nach Syrien auf dem Weg zu bzw. in seiner Herkunftsregion, dem westlichen Teil des Gouvernement Deir ez-Zor keine zwangsweise Rekrutierung durch die Streitkräfte des syrischen Regimes bzw. keine Bestrafung aufgrund seines Wehrdienstentzugs durch seine illegale Ausreise. Der BF wird im Fall seiner Rückkehr in seine Herkunftsregion zum Militärdienst bei der syrischen Armee einberufen werden.

Dem BF droht bei einer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keine asylrelevante Verfolgung durch das syrische Regime oder die FSA. Während seiner Zeit in Syrien wurde der BF weder vom syrische Regime, Privatpersonen noch von Milizen aus politischen oder anderen Gründen asylrelevant verfolgt und hatte auch keinen Kontakt zu Islamisten. Weder aufgrund einer Demonstrationsteilnahme in Österreich noch aufgrund nicht mit Sicherheit feststellbaren Teilnahme an einer Demonstration in Syrien als Minderjähriger, droht dem BF mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung durch das syrische Regime. Eine Verweigerung des „Wehrdienstes“ wird vom syrischen Regime nicht unbedingt als Ausdruck einer oppositionellen politischen Gesinnung gesehen.

Dem BF droht somit in Syrien mit hinreichender Wahrscheinlichkeit keine Verfolgung auf Grund seiner ethnischen, religiösen, staatsbürgerlichen Zugehörigkeit oder wegen der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung. Nach dem BF wurde bisher auch nicht gefahndet.

Der BF ist wegen seiner Ausreise aus Syrien, seines Aufenthalts in Österreich, wegen seiner Asylantragstellung und/oder wegen seiner allgemeinen Wertehaltung in Syrien keinen psychischen oder physischen Eingriffen in seine körperliche Integrität ausgesetzt.

Er ist auch nicht aus sonstigen Gründen bedroht, von einer der syrischen Konfliktparteien als politischer Gegner angesehen zu werden.

Der BF konnte eine individuelle Verfolgungsgefahr im Herkunftsstaat Syrien nicht glaubhaft machen. Insbesondere eine konkrete Verfolgung des BF durch die Regierung oder andere Konfliktparteien konnte plausibel dargelegt werden. Es gibt keine Hinweise, dass der BF abseits der durch den Bürgerkrieg gegebenen allgemeinen Gefahren einer individuellen Verfolgung oder Gefährdung ausgesetzt wäre.

1.3. Zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat:

Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 27.03.2024, Version 11:

„[…]

Politische Lage

Letzte Änderung 2024-03-08 10:59

Im Jahr 2011 erreichten die Umbrüche in der arabischen Welt auch Syrien. Auf die zunächst friedlichen Proteste großer Teile der Bevölkerung, die Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und ein Ende des von Bashar al-Assad geführten Ba'ath-Regimes verlangten, reagierte dieses mit massiver Repression gegen die Protestierenden, vor allem durch den Einsatz von Armee und Polizei, sonstiger Sicherheitskräfte und staatlich organisierter Milizen (Shabiha). So entwickelte sich im Laufe der Zeit ein zunehmend komplexer werdender bewaffneter Konflikt (AA 13.11.2018). Die tiefer liegenden Ursachen für den Konflikt sind die Willkür und Brutalität des syrischen Sicherheitsapparats, die soziale Ungleichheit und Armut vor allem in den ländlichen Gegenden Syriens, die weitverbreitete Vetternwirtschaft und nicht zuletzt konfessionelle Spannungen (Spiegel 29.8.2016).

Die Entscheidung Moskaus, 2015 in Syrien militärisch zu intervenieren, hat das Assad-Regime in Damaskus effektiv geschützt. Russische Luftstreitkräfte und nachrichtendienstliche Unterstützung sowie von Iran unterstützte Milizen vor Ort ermöglichten es dem Regime, die Opposition zu schlagen und seine Kontrolle über große Teile Syriens brutal wiederherzustellen. Seit März 2020 scheint der Konflikt in eine neue Patt-Phase einzutreten, in der drei unterschiedliche Gebiete mit statischen Frontlinien abgegrenzt wurden (IPS 20.5.2022). Das Assad-Regime kontrolliert rund 70 Prozent des syrischen Territoriums. Seit dem Höhepunkt des Konflikts, als das Regime - unterstützt von Russland und Iran - unterschiedslose, groß angelegte Offensiven startete, um Gebiete zurückzuerobern, hat die Gewalt deutlich abgenommen. Auch wenn die Gewalt zurückgegangen ist, kommt es entlang der Konfliktlinien im Nordwesten und Nordosten Syriens weiterhin zu kleineren Scharmützeln. Im Großen und Ganzen hat sich der syrische Bürgerkrieg zu einem internationalisierten Konflikt entwickelt, in dem fünf ausländische Streitkräfte - Russland, Iran, die Türkei, Israel und die Vereinigten Staaten - im syrischen Kampfgebiet tätig sind und Überreste des Islamischen Staates (IS) regelmäßig Angriffe durchführen (USIP 14.3.2023). Solange das militärische Engagement von Iran, Russland, Türkei und USA auf bisherigem Niveau weiterläuft, sind keine größeren Veränderungen bei der Gebietskontrolle zu erwarten (AA 2.2.2024).

Der Machtanspruch des syrischen Regimes wird in einigen Gebieten unter seiner Kontrolle angefochten. Dem Regime gelingt es dort nur bedingt, das staatliche Gewaltmonopol durchzusetzen. Im Gouvernement Suweida kommt es beispielsweise seit dem 20.8.2023 zu täglichen regimekritischen Protesten, darunter Straßenblockaden und die zeitweise Besetzung von Liegenschaften der Regime-Institutionen (AA 2.2.2024). In den vom Regime kontrollierten Gebieten unterdrücken die Sicherheits- und Geheimdienstkräfte des Regimes, die Milizen und die Verbündeten aus der Wirtschaft aktiv die Autonomie der Wähler und Politiker. Ausländische Akteure wie das russische und das iranische Regime sowie die libanesische Schiitenmiliz Hizbollah üben ebenfalls großen Einfluss auf die Politik in den von der Regierung kontrollierten Gebieten aus (FH 9.3.2023). In den übrigen Landesteilen üben unverändert de facto Behörden Gebietsherrschaft aus. Im Nordwesten kontrolliert die von der islamistischen Terrororganisation Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) gestellte Syrische Errettungsregierung (SSG) weiterhin Gebiete in den Gouvernements Idlib, Lattakia, Hama und Aleppo. In Teilen des Gouvernements Aleppo sowie in den von der Türkei besetzten Gebieten im Norden beansprucht weiterhin die von der syrischen Oppositionskoalition (SOC/Etilaf) bestellte Syrische Interimsregierung (SIG) den Regelungsanspruch. Die von kurdisch kontrollierten Kräften abgesicherten sogenannten Selbstverwaltungsbehörden im Nordosten (AANES) üben unverändert Kontrolle über Gebiete östlich des Euphrats in den Gouvernements ar-Raqqah, Deir ez-Zor und al-Hassakah sowie in einzelnen Ortschaften im Gouvernement Aleppo aus (AA 2.2.2024). Ungeachtet der vorstehenden Ausführungen bleibt Syrien, bis hin zur subregionalen Ebene, territorial fragmentiert. In vielen Fällen wird die tatsächliche Kontrolle auf lokaler Ebene von unterschiedlichen Gruppierungen ausgeübt. Selbst in formal ausschließlich vom Regime kontrollierten Gebieten wie dem Südwesten des Landes (Gouvernements Dara’a, Suweida) sind die Machtverhältnisse mitunter komplex und können sich insofern von Ort zu Ort, von Stadtviertel zu Stadtviertel unterscheiden. Auch Überschneidungen sind möglich (v. a. Nordwesten und Nordosten). Die tatsächliche Kontrolle liegt lokal häufig ganz oder in Teilen bei bewaffneten Akteuren bzw. traditionellen Herrschaftsstrukturen (AA 29.3.2023). Im syrischen Bürgerkrieg hat sich die Grenze zwischen Staat und Nicht-Staat zunehmend verwischt. Im Laufe der Zeit haben sowohl staatliche Akteure als auch nicht-staatliche bewaffnete Gruppen parallele, miteinander vernetzte und voneinander abhängige politische Ökonomien geschaffen, in denen die Grenzen zwischen formell und informell, legal und illegal, Regulierung und Zwang weitgehend verschwunden sind. Die Grenzgebiete in Syrien bilden heute ein einziges wirtschaftliches Ökosystem, das durch dichte Netzwerke von Händlern, Schmugglern, Regimevertretern, Maklern und bewaffneten Gruppen miteinander verbunden ist (Brookings 27.1.2023).

Die politische Gesamtlage in Syrien zeigt sich [im Berichtszeitraum März 2023 - Oktober 2023] nicht wesentlich verändert (AA 2.2.2024). Der Konflikt in Syrien befindet sich in einer Patt-Situation mit wenig Aussicht auf eine baldige politische Lösung (USIP 14.3.2023; vgl. AA 29.3.2023). Eine realistische Perspektive für eine Veränderung des politischen Status Quo in den Regimegebieten, etwa zugunsten oppositioneller Kräfte, ob auf politischem oder militärischem Wege, besteht aktuell nicht. Auch der politische Prozess für eine von den Konfliktparteien verhandelte, inklusive Lösung des Konflikts gemäß Sicherheitsratsresolution 2254 der Vereinten Nationen (VN) (vorgesehen danach u. a. Ausarbeitung einer neuen Verfassung, freie und faire Wahlen unter Aufsicht der VN und unter Beteiligung der syrischen Diaspora) unter Ägide der VN stagniert. Ausschlaggebend dafür bleibt die anhaltende Blockadehaltung des Regimes, das keinerlei Interesse an einer politischen Lösung des Konflikts zeigt und vor diesem Hintergrund jegliche Zugeständnisse verweigert. Alternative politische Formate unter Führung verschiedener Mächte haben bislang keine Fortschritte gebracht (AA 2.2.2024). Letztlich ist es das Ziel der Assad-Regierung, die Kontrolle über das gesamte syrische Territorium wiederzuerlangen (Alaraby 31.5.2023; vgl. IPS 20.5.2022). Russland, die Türkei, die Vereinigten Staaten und Iran unterstützen die Kriegsparteien weiterhin militärisch und finanziell (HRW 11.1.2024).Die politische Gesamtlage in Syrien zeigt sich [im Berichtszeitraum März 2023 - Oktober 2023] nicht wesentlich verändert (AA 2.2.2024). Der Konflikt in Syrien befindet sich in einer Patt-Situation mit wenig Aussicht auf eine baldige politische Lösung (USIP 14.3.2023; vergleiche AA 29.3.2023). Eine realistische Perspektive für eine Veränderung des politischen Status Quo in den Regimegebieten, etwa zugunsten oppositioneller Kräfte, ob auf politischem oder militärischem Wege, besteht aktuell nicht. Auch der politische Prozess für eine von den Konfliktparteien verhandelte, inklusive Lösung des Konflikts gemäß Sicherheitsratsresolution 2254 der Vereinten Nationen (VN) (vorgesehen danach u. a. Ausarbeitung einer neuen Verfassung, freie und faire Wahlen unter Aufsicht der VN und unter Beteiligung der syrischen Diaspora) unter Ägide der VN stagniert. Ausschlaggebend dafür bleibt die anhaltende Blockadehaltung des Regimes, das keinerlei Interesse an einer politischen Lösung des Konflikts zeigt und vor diesem Hintergrund jegliche Zugeständnisse verweigert. Alternative politische Formate unter Führung verschiedener Mächte haben bislang keine Fortschritte gebracht (AA 2.2.2024). Letztlich ist es das Ziel der Assad-Regierung, die Kontrolle über das gesamte syrische Territorium wiederzuerlangen (Alaraby 31.5.2023; vergleiche IPS 20.5.2022). Russland, die Türkei, die Vereinigten Staaten und Iran unterstützen die Kriegsparteien weiterhin militärisch und finanziell (HRW 11.1.2024).

Im Äußeren gelang es dem syrischen Regime, sich dem Eindruck internationaler Isolation entgegenzusetzen (AA 2.2.2024). Das propagierte "Normalisierungsnarrativ" verfängt insbesondere bei einer Reihe arabischer Staaten (AA 29.3.2023). Im Mai 2023 wurde Syrien wieder in die Arabische Liga aufgenommen, von der es im November 2011 aufgrund der gewaltsamen Niederschlagung der Proteste ausgeschlossen worden war (Wilson 6.6.2023; vgl. SOHR 7.5.2023). Als Gründe für die diplomatische Annäherung wurden unter anderem folgende Interessen der Regionalmächte genannt: Rückkehr von syrischen Flüchtlingen in ihr Heimatland, die Unterbindung des Drogenschmuggels in die Nachbarländer - insbesondere von Captagon (CMEC 16.5.2023; vgl. Wilson 6.6.2023, SOHR 7.5.2023), Ängste vor einer Machtübernahme islamistischer Extremisten im Fall eines Sturzes des Assad-Regimes sowie die Eindämmung des Einflusses bewaffneter, von Iran unterstützter Gruppierungen, insbesondere im Süden Syriens. Das syrische Regime zeigt laut Einschätzung eines Experten für den Nahen Osten dagegen bislang kein Interesse, eine große Anzahl an Rückkehrern wiederaufzunehmen und Versuche, den Drogenhandel zu unterbinden, erscheinen in Anbetracht der Summen, welche dieser ins Land bringt, bislang im besten Fall zweifelhaft (CMEC 16.5.2023). Am 3.7.2023 reiste erneut der jordanische Außenminister Ayman Safadi nach Damaskus, um Bemühungen zur Schaffung von Bedingungen für die Rückkehr von syrischen Geflüchteten aus Jordanien zu intensivieren (AA 2.2.2024). Die EU-Mitgliedsstaaten in ihrer Gesamtheit und die USA stellen sich den Normalisierungsbestrebungen politisch unverändert entgegen(AA 2.2.2024).Im Äußeren gelang es dem syrischen Regime, sich dem Eindruck internationaler Isolation entgegenzusetzen (AA 2.2.2024). Das propagierte "Normalisierungsnarrativ" verfängt insbesondere bei einer Reihe arabischer Staaten (AA 29.3.2023). Im Mai 2023 wurde Syrien wieder in die Arabische Liga aufgenommen, von der es im November 2011 aufgrund der gewaltsamen Niederschlagung der Proteste ausgeschlossen worden war (Wilson 6.6.2023; vergleiche SOHR 7.5.2023). Als Gründe für die diplomatische Annäherung wurden unter anderem folgende Interessen der Regionalmächte genannt: Rückkehr von syrischen Flüchtlingen in ihr Heimatland, die Unterbindung des Drogenschmuggels in die Nachbarländer - insbesondere von Captagon (CMEC 16.5.2023; vergleiche Wilson 6.6.2023, SOHR 7.5.2023), Ängste vor einer Machtübernahme islamistischer Extremisten im Fall eines Sturzes des Assad-Regimes sowie die Eindämmung des Einflusses bewaffneter, von Iran unterstützter Gruppierungen, insbesondere im Süden Syriens. Das syrische Regime zeigt laut Einschätzung eines Experten für den Nahen Osten dagegen bislang kein Interesse, eine große Anzahl an Rückkehrern wiederaufzunehmen und Versuche, den Drogenhandel zu unterbinden, erscheinen in Anbetracht der Summen, welche dieser ins Land bringt, bislang im besten Fall zweifelhaft (CMEC 16.5.2023). Am 3.7.2023 reiste erneut der jordanische Außenminister Ayman Safadi nach Damaskus, um Bemühungen zur Schaffung von Bedingungen für die Rückkehr von syrischen Geflüchteten aus Jordanien zu intensivieren (AA 2.2.2024). Die EU-Mitgliedsstaaten in ihrer Gesamtheit und die USA stellen sich den Normalisierungsbestrebungen politisch unverändert entgegen(AA 2.2.2024).

Regional positionierte sich das Regime seit Ausbruch der kriegerischen Kampfhandlungen zwischen Israel und der Hamas in und um Gaza seit dem 7.10.2023 öffentlich an der Seite der Palästinenser und kritisierte Israel, mit dem sich Syrien formell weiterhin im Kriegszustand befindet, scharf (AA 2.2.2024).

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Syrische Arabische Republik

Letzte Änderung 2024-03-08 11:06

Die Familie al-Assad regiert Syrien bereits seit 1970, als Hafez al-Assad sich durch einen Staatsstreich zum Herrscher Syriens machte (SHRC 24.1.2019). Nach seinem Tod im Jahr 2000 übernahm sein Sohn, der jetzige Präsident Bashar al-Assad, diese Position (BBC 2.5.2023). Die beiden Assad-Regime hielten die Macht durch ein komplexes Gefüge aus ba'athistischer Ideologie, Repression, Anreize für wirtschaftliche Eliten und der Kultivierung eines Gefühls des Schutzes für religiöse Minderheiten (USCIRF 4.2021). Das überwiegend von Alawiten geführte Regime präsentiert sich als Beschützer der Alawiten und anderer religiöser Minderheiten (FH 9.3.2023) und die alawitische Minderheit hat weiterhin einen im Verhältnis zu ihrer Zahl überproportional großen politischen Status, insbesondere in den Führungspositionen des Militärs, der Sicherheitskräfte und der Nachrichtendienste, obwohl das hochrangige Offizierskorps des Militärs weiterhin auch Angehörige anderer religiöser Minderheitengruppen in seine Reihen aufnimmt (USDOS 15.5.2023). In der Praxis hängt der politische Zugang jedoch nicht von der Religionszugehörigkeit ab, sondern von der Nähe und Loyalität zu Assad und seinen Verbündeten. Alawiten, Christen, Drusen und Angehörige anderer kleinerer Religionsgemeinschaften, die nicht zu Assads innerem Kreis gehören, sind politisch entrechtet. Zur politischen Elite gehören auch Angehörige der sunnitischen Religionsgemeinschaft, doch die sunnitische Mehrheit des Landes stellt den größten Teil der Rebellenbewegung und hat daher die Hauptlast der staatlichen Repressionen zu tragen (FH 9.3.2023).

Die Verfassung schreibt die Vormachtstellung der Vertreter der Ba'ath-Partei in den staatlichen Institutionen und in der Gesellschaft vor, und Assad und die Anführer der Ba'ath-Partei beherrschen als autoritäres Regime alle drei Regierungszweige (USDOS 20.3.2023). Mit dem Dekret von 2011 und den Verfassungsreformen von 2012 wurden die Regeln für die Beteiligung anderer Parteien formell gelockert. In der Praxis unterhält die Regierung einen mächtigen Geheimdienst- und Sicherheitsapparat, um Oppositionsbewegungen zu überwachen und zu bestrafen, die Assads Herrschaft ernsthaft infrage stellen könnten (FH 9.3.2023). Der Präsident stützt seine Herrschaft insbesondere auf die Loyalität der Streitkräfte sowie der militärischen und zivilen Nachrichtendienste. Die Befugnisse dieser Dienste, die von engen Vertrauten des Präsidenten geleitet werden und sich auch gegenseitig kontrollieren, unterliegen keinen definierten Beschränkungen. So hat sich in Syrien ein politisches System etabliert, in dem viele Institutionen und Personen miteinander um Macht konkurrieren und dabei kaum durch die Verfassung und den bestehenden Rechtsrahmen kontrolliert werden, sondern v. a. durch den Präsidenten und seinen engsten Kreis. Trotz gelegentlicher interner Machtkämpfe stehen Assad dabei keine ernst zu nehmenden Kontrahenten gegenüber. Die Geheimdienste haben ihre traditionell starke Rolle seither verteidigt oder sogar weiter ausgebaut und profitieren durch Schmuggel und Korruption wirtschaftlich erheblich (AA 29.3.2023).

Dem ehemaligen Berater des US-Außenministeriums Hazem al-Ghabra zufolge unterstützt Syrien beinahe vollständig die Herstellung und Logistik von Drogen, weil es eine Einnahmemöglichkeit für den Staat und für Vertreter des Regimes und dessen Profiteure darstellt (Enab 23.1.2023). Baschar al-Assad mag der unumschränkte Herrscher sein, aber die Loyalität mächtiger Warlords, Geschäftsleute oder auch seiner Verwandten hat ihren Preis. Beispielhaft wird von einer vormals kleinkriminellen Bande berichtet, die Präsident Assad in der Stadt Sednaya gewähren ließ, um die dort ansässigen Christen zu kooptieren, und die inzwischen auf eigene Rechnung in den Drogenhandel involviert ist. Der Machtapparat hat nur bedingt die Kontrolle über die eigenen Drogennetzwerke. Assads Cousins, die Hisbollah und Anführer der lokalen Organisierten Kriminalität haben kleine Imperien errichtet und geraten gelegentlich aneinander, wobei Maher al-Assad, der jüngere Bruder des Präsidenten und Befehlshaber der Vierten Division, eine zentrale Rolle bei der Logistik innehat. Die Vierte Division mutierte in den vergangenen Jahren 'zu einer Art Mafia-Konglomerat mit militärischem Flügel'. Sie bewacht die Transporte und Fabriken, kontrolliert die Häfen und nimmt Geld ein. Maher al-Assads Vertreter, General Ghassan Bilal, gilt als der operative Kopf und Verbindungsmann zur Hisbollah (Spiegel 17.6.2022).

Es gibt keine Rechtssicherheit oder Schutz vor politischer Verfolgung, willkürlicher Verhaftung und Folter. Die Gefahr, Opfer staatlicher Repression und Willkür zu werden, bleibt für Einzelne unvorhersehbar (AA 2.2.2024).

Institutionen und Wahlen

Syrien ist nach der geltenden Verfassung von 2012 eine semipräsidentielle Volksrepublik. Das politische System Syriens wird de facto jedoch vom autoritär regierenden Präsidenten dominiert. Der Präsident verfügt als oberstes Exekutivorgan, Oberbefehlshaber der Streitkräfte und Generalsekretär der Ba'ath-Partei über umfassende Vollmachten. Darüber hinaus darf der Präsident nach Art. 113 der Verfassung auch legislativ tätig werden, wenn das Parlament nicht tagt, aufgelöst ist oder wenn "absolute Notwendigkeit" dies erfordert. De facto ist die Legislativbefugnis des Parlaments derzeit außer Kraft gesetzt. Gesetze werden weitgehend als Präsidialdekrete verabschiedet (AA 29.3.2023).Syrien ist nach der geltenden Verfassung von 2012 eine semipräsidentielle Volksrepublik. Das politische System Syriens wird de facto jedoch vom autoritär regierenden Präsidenten dominiert. Der Präsident verfügt als oberstes Exekutivorgan, Oberbefehlshaber der Streitkräfte und Generalsekretär der Ba'ath-Partei über umfassende Vollmachten. Darüber hinaus darf der Präsident nach Artikel 113, der Verfassung auch legislativ tätig werden, wenn das Parlament nicht tagt, aufgelöst ist oder wenn "absolute Notwendigkeit" dies erfordert. De facto ist die Legislativbefugnis des Parlaments derzeit außer Kraft gesetzt. Gesetze werden weitgehend als Präsidialdekrete verabschiedet (AA 29.3.2023).

Der Präsident wird nach der Verfassung direkt vom Volk gewählt. Seine Amtszeit beträgt sieben Jahre. Seit der letzten Verfassungsänderung 2012 ist maximal eine einmalige Wiederwahl möglich. Da diese Verfassungsbestimmung jedoch erstmals bei den Präsidentschaftswahlen 2014 zur Anwendung kam, war es dem aktuellen Präsidenten Baschar al-Assad erlaubt, bei der Präsidentschaftswahl im Mai 2021 erneut zu kandidieren. Kandidatinnen und Kandidaten für das Präsidentenamt werden nach Art. 85 vom Obersten Verfassungsgericht überprüft und müssen Voraussetzungen erfüllen, die Angehörige der Opposition faktisch weitgehend ausschließen. So muss ein Kandidat u. a. im Besitz seiner bürgerlichen und politischen Rechte sein (diese werden bei Verurteilungen für politische Delikte in der Regel entzogen), darf nicht für ein "ehrenrühriges" Vergehen vorbestraft sein und muss bis zum Zeitpunkt der Kandidatur ununterbrochen zehn Jahre in Syrien gelebt haben. Damit sind im Exil lebende Politikerinnen und Politiker von einer Kandidatur de facto ausgeschlossen (AA 29.3.2023). Bei den Präsidentschaftswahlen, die im Mai 2021 in den von der Regierung kontrollierten Gebieten sowie einigen syrischen Botschaften abgehalten wurden, erhielt Bashar al-Assad 95,1 Prozent der Stimmen bei einer Wahlbeteiligung von rund 77 Prozent und wurde damit für eine weitere Amtsperiode von sieben Jahren wiedergewählt. Zwei kaum bekannte Personen waren als Gegenkandidaten angetreten und erhielten 1,5 Prozent und 3,3 Prozent der Stimmen (Standard 28.5.2021; vgl. Reuters 28.5.2021). Politiker der Exilopposition waren von der Wahl ausgeschlossen. Die Europäische Union erkennt die Wahl nicht an, westliche Regierungen bezeichnen sie als 'weder frei noch fair' und als 'betrügerisch', und die Opposition nannte sie eine 'Farce' (Standard 28.5.2021).Der Präsident wird nach der Verfassung direkt vom Volk gewählt. Seine Amtszeit beträgt sieben Jahre. Seit der letzten Verfassungsänderung 2012 ist maximal eine einmalige Wiederwahl möglich. Da diese Verfassungsbestimmung jedoch erstmals bei den Präsidentschaftswahlen 2014 zur Anwendung kam, war es dem aktuellen Präsidenten Baschar al-Assad erlaubt, bei der Präsidentschaftswahl im Mai 2021 erneut zu kandidieren. Kandidatinnen und Kandidaten für das Präsidentenamt werden nach Artikel 85, vom Obersten Verfassungsgericht überprüft und müssen Voraussetzungen erfüllen, die Angehörige der Opposition faktisch weitgehend ausschließen. So muss ein Kandidat u. a. im Besitz seiner bürgerlichen und politischen Rechte sein (diese werden bei Verurteilungen für politische Delikte in der Regel entzogen), darf nicht für ein "ehrenrühriges" Vergehen vorbestraft sein und muss bis zum Zeitpunkt der Kandidatur ununterbrochen zehn Jahre in Syrien gelebt haben. Damit sind im Exil lebende Politikerinnen und Politiker von einer Kandidatur de facto ausgeschlossen (AA 29.3.2023). Bei den Präsidentschaftswahlen, die im Mai 2021 in den von der Regierung kontrollierten Gebieten sowie einigen syrischen Botschaften abgehalten wurden, erhielt Bashar al-Assad 95,1 Prozent der Stimmen bei einer Wahlbeteiligung von rund 77 Prozent und wurde damit für eine weitere Amtsperiode von sieben Jahren wiedergewählt. Zwei kaum bekannte Personen waren als Gegenkandidaten angetreten und erhielten 1,5 Prozent und 3,3 Prozent der Stimmen (Standard 28.5.2021; vergleiche Reuters 28.5.2021). Politiker der Exilopposition waren von der Wahl ausgeschlossen. Die Europäische Union erkennt die Wahl nicht an, westliche Regierungen bezeichnen sie als 'weder frei noch fair' und als 'betrügerisch', und die Opposition nannte sie eine 'Farce' (Standard 28.5.2021).

Das Parlament hat nicht viel Macht. Dekrete werden meist von Ministern und Ministerinnen vorgelegt, um ohne Änderungen vom Parlament genehmigt zu werden. Sitze im Parlament oder im Kabinett dienen nicht dazu, einzelne Machtgruppen in die Entscheidungsfindung einzubinden, sondern dazu, sie durch die Vorteile, die ihnen ihre Positionen verschaffen, zu kooptieren (BS 23.2.2022). Im Juli 2020 fanden die Wahlen für das "Volksrat" genannte syrische Parlament mit 250 Sitzen statt, allerdings nur in Gebieten, in denen das Regime präsent ist. Auch diese Wahlen wurden durch die weitverbreitete Vertreibung der Bevölkerung beeinträchtigt. Bei den Wahlen gab es keinen nennenswerten Wettbewerb, da die im Exil lebenden Oppositionsgruppen nicht teilnahmen und die Behörden keine unabhängigen politischen Aktivitäten in dem von ihnen kontrollierten Gebiet dulden. Die regierende Ba'ath-Partei und ihre Koalition der Nationalen Progressiven Front erhielten 183 Sitze. Die restlichen 67 Sitze gingen an unabhängige Kandidaten, die jedoch alle als regierungstreu galten (FH 9.3.2023). Die Wahlbeteiligung lag bei 33,7 Prozent (BS 23.2.2022). Es gab Vorwürfe des Betrugs, der Wahlfälschung und der politischen Einflussnahme. Kandidaten wurden in letzter Minute von den Wahllisten gestrichen und durch vom Regime bevorzugte Kandidaten ersetzt, darunter Kriegsprofiteure, Warlords und Schmuggler, welche das Regime im Zuge des Konflikts unterstützten (WP 22.7.2020).

Der Wahlprozess soll so strukturiert sein, dass eine Manipulation des Regimes möglich ist. Syrische Bürger können überall innerhalb der vom Regime kontrollierten Gebiete wählen, und es gibt keine Liste der registrierten Wähler in den Wahllokalen und somit keinen Mechanismus zur Überprüfung, ob Personen an verschiedenen Wahllokalen mehrfach gewählt haben. Aufgrund der Vorschriften bei Reihungen auf Wahllisten sind alternative Kandidaten standardmäßig nur ein Zusatz zu den Kandidaten der Ba'ath-Partei (MEI 24.7.2020). Die vom Regime und den Nachrichtendiensten vorgenommene Reihung auf der Liste ist damit wichtiger als die Unterstützung durch die Bevölkerung oder Stimmen. Wahlen in Syrien dienen nicht dem Finden von Entscheidungsträgern, sondern der Aufrechterhaltung der Fassade von demokratischen Prozessen durch den Staat nach Außen. Sie fungieren als Möglichkeit, relevante Personen in Syrien quasi zu managen und Loyalisten dazu zu zwingen, ihre Hingabe zum Regime zu demonstrieren (BS 23.2.2022). Zudem gilt der Verkauf öffentlicher Ämter an reiche Personen, im Verbund mit entsprechend gefälschten Wahlergebnissen, als zunehmend wichtige Devisenquelle für das syrische Regime (AA 29.3.2023). Entscheidungen werden von den Sicherheitsdiensten oder dem Präsidenten auf Basis ihrer Notwendigkeiten getroffen - nicht durch gewählte Personen (BS 23.2.2022).

Im September 2022 fanden in allen [unter Kontrolle des syrischen Regimes stehenden] Provinzen Wahlen für die Lokalräte statt. Nichtregierungsorganisationen bezeichneten sie ebenfalls als weder frei noch fair (USDOS 20.3.2023).

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Selbstverwaltungsgebiet Nord- und Ostsyrien

Letzte Änderung 2024-03-08 11:12

2011 soll es zu einem Übereinkommen zwischen der syrischen Regierung, der iranischen Regierung und der Arbeiterpartei Kurdistans (Partiya Karkerên Kurdistanê, PKK) gekommen sein, deren Mitglieder die Partei der Demokratischen Union (Partiya Yekîtiya Demokrat, PYD) gründeten. Die PYD, ausgestattet mit einem bewaffneten Flügel, den Volksverteidigungseinheiten (YPG), hielt die kurdische Bevölkerung in den Anfängen des Konfliktes davon ab, sich effektiv an der Revolution zu beteiligen. Demonstrationen wurden aufgelöst, Aktivisten festgenommen, Büros des Kurdischen Nationalrats in Syrien, einer Dachorganisation zahlreicher syrisch-kurdischer Parteien, angegriffen. Auf diese Weise musste die syrische Armee keine 'zweite Front' in den kurdischen Gebieten eröffnen und konnte sich auf die Niederschlagung der Revolution in anderen Gebieten konzentrieren. Als Gegenleistung zog das Ba'ath-Regime Stück für Stück seine Armee und seinen Geheimdienst aus den überwiegend kurdischen Gebieten zurück. In der zweiten Jahreshälfte 2012 wurden Afrîn, 'Ain al-'Arab (Kobanê) und die Jazira/Cizîrê von der PYD und der YPG übernommen, ohne dass es zu erwähnenswerten militärischen Auseinandersetzungen mit der syrischen Armee gekommen wäre (Savelsberg 8.2017).

Im November 2013 - etwa zeitgleich mit der Bildung der syrischen Interimsregierung (SIG) durch die syrische Opposition - rief die PYD die sogenannte Demokratische Selbstverwaltung (DSA) in den Kantonen Afrîn, Kobanê und Cizîrê aus und fasste das so entstandene, territorial nicht zusammenhängende Gebiet unt

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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