Entscheidungsdatum
11.09.2024Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
W114 2298752-1/2E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Bernhard DITZ über die Beschwerde von XXXX , BNr. XXXX , vom 01.02.2024 gegen den Bescheid des Vorstandes für den Geschäftsbereich II der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien (AMA) vom 10.01.2024, AZ. II/4-DZ/23-24268038010, betreffend Direktzahlungen für das Antragsjahr 2023:Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Bernhard DITZ über die Beschwerde von römisch 40 , BNr. römisch 40 , vom 01.02.2024 gegen den Bescheid des Vorstandes für den Geschäftsbereich römisch II der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien (AMA) vom 10.01.2024, AZ. II/4-DZ/23-24268038010, betreffend Direktzahlungen für das Antragsjahr 2023:
A)
Der Bescheid wird behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die AMA zurückverwiesen.
B)
Die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist nicht zulässig.Die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Am 12.12.2022 übermittelte XXXX , BNr. XXXX , im Weiteren: Beschwerdeführer oder BF, einen Mehrfachantrag (MFA 2023) und beantragte damit für das Antragsjahr 2023 Direktzahlungen für Flächen mit einer landwirtschaftlichen förderfähigen Nutzung im Ausmaß von gerundet 8,4859 ha.1. Am 12.12.2022 übermittelte römisch 40 , BNr. römisch 40 , im Weiteren: Beschwerdeführer oder BF, einen Mehrfachantrag (MFA 2023) und beantragte damit für das Antragsjahr 2023 Direktzahlungen für Flächen mit einer landwirtschaftlichen förderfähigen Nutzung im Ausmaß von gerundet 8,4859 ha.
2. Am 13.03.2023 änderte der Beschwerdeführer seinen MFA 2023 und beantragte nunmehr für seinen Betrieb für das Antragsjahr 2023 Direktzahlungen für Flächen mit einer landwirtschaftlichen förderfähigen Nutzung im Ausmaß von gerundet 9,4234 ha.
3. Am 13.03.2023 stellte der BF auch für einzelne Schläge auf den von ihm für das Antragsjahr 2023 beantragten Feldstücken 1, 2, 3, 4 und 5 einen Antrag auf Änderung der Referenzfläche Alm/Hutweide. Dabei wies er auch auf veraltete Überschirmungsdaten hin.
4. Mit Schreiben der AMA vom 19.06.2023, Zahl II/5/16-22889878010, wurden der Referenzänderungsantrag hinsichtlich einzelner Teilflächen auf dem Feldstück 1, Schlag 4, dem Feldstück 2, Schlag 1, dem Feldstück 2, Schlag 3 und dem Feldstück 2, Schlag 5 positiv, hinsichtlich einzelner Teilflächen auf dem Feldstück 2, Schlag 2, dem Feldstück 2 Schlag 5, dem Feldstück 4, Schlag 2 und dem Feldstück 5, Schlag 1 teilweise positiv, jedoch hinsichtlich einzelner Teilflächen auf dem Feldstück 1, Schlag 4, auf dem Feldstück 2, Schlag 1 und auf dem Feldstück 2, Schlag 3 negativ beurteilt.
Der Umstand, dass der Referenzänderungsantrag von der AMA hinsichtlich einzelner Teilflächen negativ bzw. nur teilweise positiv beurteilt wurde, führte jedoch vorerst nicht dazu, dass der BF neuerlich einen Referenzänderungsantrag gestellt hat bzw. Änderungen an seinem MFA 2023 vornahm.
4. Mit Schreiben der AMA vom 26.04.2023, Zahl II/5-22829530010, wurde der Beschwerdeführer im Rahmen eines sogenannten „Preliminary Checks“ auf einen Fehler im Zuge einer von der AMA durchgeführten Plausibilitätsprüfung im Bereich des vom BF beantragten Feldstückes 2, Schlag 2 hingewiesen und darauf aufmerksam gemacht, dass solche Fehler Kürzungen bzw. Sanktionen auslösen könnten. Dem BF wurde die Möglichkeit eingeräumt, den MFA 2023 binnen 14 Tagen ab Erhalt dieses Schreibens zu korrigieren.
Der Beschwerdeführer korrigierte seinen MFA 2023 vorerst jedoch nicht.
5. Mit Bescheid der AMA vom 10.01.2024, AZ II/4-DZ/23-24268038010, wurden dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2024 Direktzahlungen in Höhe von EUR XXXX gewährt. Dabei wurde von einer angemeldeten landwirtschaftlichen und auch förderfähigen Nutzfläche mit einem Ausmaß 9,4479 ausgegangen.5. Mit Bescheid der AMA vom 10.01.2024, AZ II/4-DZ/23-24268038010, wurden dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2024 Direktzahlungen in Höhe von EUR römisch 40 gewährt. Dabei wurde von einer angemeldeten landwirtschaftlichen und auch förderfähigen Nutzfläche mit einem Ausmaß 9,4479 ausgegangen.
In dieser Entscheidung wurde aber auch auf eine durchgeführte Verwaltungskontrolle hingewiesen, bei der sanktionsrelevante Abweichungen auf dem Feldstück 1, Schlag 4, dem Feldstück 2, Schlag 1, dem Feldstück 2, Schlag 2, dem Feldstück 2, Schlag 3, dem Feldstück 2, Schlag 5, dem Feldstück 4, Schlag 2 und dem Feldstück 5, Schlag 1 festgestellt worden seien. Diesbezüglich wurden in dieser Entscheidung für bestimmte Schläge die Beanstandungscodes 20450 und 20354 vergeben und damit die diesbezüglichen Schläge zur Gänze als sanktionsrelevant in Abzug gebracht.
Zu Code 20354 wurde ausgeführt, dass für Almen und Hutweiden innerhalb der Referenzparzelle zur Beweidung geeignete Teilflächen (Segmente) mit einheitlicher Bodenbedeckung gebildet worden seien. Es werde das Ausmaß der förderfähigen Fläche ermittelt. Die Festlegung der maximal förderfähigen Fläche habe durch die AMA zu erfolgen (§ 30 GSP-AV). Die beantragte Futterfläche übersteige die festgelegte maximal förderfähige Fläche (Anteil an landwirtschaftlich genutzter Fläche (LN-Anteil) stimmt nicht mit der Festlegung der AMA überein). Deshalb könne die davon betroffene Fläche als nicht ermittelt gewertet werden.Zu Code 20354 wurde ausgeführt, dass für Almen und Hutweiden innerhalb der Referenzparzelle zur Beweidung geeignete Teilflächen (Segmente) mit einheitlicher Bodenbedeckung gebildet worden seien. Es werde das Ausmaß der förderfähigen Fläche ermittelt. Die Festlegung der maximal förderfähigen Fläche habe durch die AMA zu erfolgen (Paragraph 30, GSP-AV). Die beantragte Futterfläche übersteige die festgelegte maximal förderfähige Fläche (Anteil an landwirtschaftlich genutzter Fläche (LN-Anteil) stimmt nicht mit der Festlegung der AMA überein). Deshalb könne die davon betroffene Fläche als nicht ermittelt gewertet werden.
Zu Code 20450 wurde ausgeführt, dass für Almen und Hutweiden innerhalb der Referenzparzelle zur Beweidung geeignete Teilflächen (Segmente) mit einheitlicher Bodenbedeckung gebildet worden seien. Es werde das Ausmaß der förderfähigen Fläche ermittelt. Die Festlegung der maximal förderfähigen Fläche habe durch die AMA zu erfolgen (§ 30 GSP-AV). Die beantragte Futterfläche übersteige die festgelegte maximal förderfähige Fläche. Es sei bei der Beantragung "keine Beschirmung" angegeben worden, jedoch sei von der AMA eine Beschirmung festgestellt worden. Deshalb gelte die Fläche als nicht ermittelt.Zu Code 20450 wurde ausgeführt, dass für Almen und Hutweiden innerhalb der Referenzparzelle zur Beweidung geeignete Teilflächen (Segmente) mit einheitlicher Bodenbedeckung gebildet worden seien. Es werde das Ausmaß der förderfähigen Fläche ermittelt. Die Festlegung der maximal förderfähigen Fläche habe durch die AMA zu erfolgen (Paragraph 30, GSP-AV). Die beantragte Futterfläche übersteige die festgelegte maximal förderfähige Fläche. Es sei bei der Beantragung "keine Beschirmung" angegeben worden, jedoch sei von der AMA eine Beschirmung festgestellt worden. Deshalb gelte die Fläche als nicht ermittelt.
Diese Beanstandungen beträfen eine förderfähige Fläche mit einem Umfang von 2,7221 ha. Daraus ergebe sich eine Flächenabweichung von 40,47 %. Da es sich hierbei um eine Flächenabweichung von mehr als 3 % der ermittelten Fläche oder mehr als 2 Hektar handle, sei der Betrag sowohl für die Basiszahlung für Heimgutflächen als auch für die Umverteilungszahlung gemäß § 46 Abs. 1 GSP-AV um das 1,5fache der festgestellten Differenz gekürzt worden.Diese Beanstandungen beträfen eine förderfähige Fläche mit einem Umfang von 2,7221 ha. Daraus ergebe sich eine Flächenabweichung von 40,47 %. Da es sich hierbei um eine Flächenabweichung von mehr als 3 % der ermittelten Fläche oder mehr als 2 Hektar handle, sei der Betrag sowohl für die Basiszahlung für Heimgutflächen als auch für die Umverteilungszahlung gemäß Paragraph 46, Absatz eins, GSP-AV um das 1,5fache der festgestellten Differenz gekürzt worden.
Dieser Bescheid wurde dem BF am 12.01.2024 elektronisch zugestellt.
6. Gegen diesen Bescheid erhob der BF rechtzeitig am 01.02.2024 elektronisch Beschwerde. Dabei wies der Beschwerdeführer auf den von ihm am 13.03.2023 gestellten Referenzflächenänderungsantrag hin und dass eine Korrektur der negativ und (nur) teilweise (positiv) beurteilten Flächen leider unterblieben sei. Die Schwere der Abzüge und Sanktionen sei für den BF nicht nachvollziehbar und sei nicht verhältnismäßig. Die betroffenen Flächenausmaße seien effektiv viel geringer - die Nichtberücksichtigung der gesamten betroffenen Flächen sei nicht verständlich. Er erledige seine Anträge stets nach bestem Wissen und Gewissen. Der MFA 2023 sei (gemeinsam mit der eingereichten Beschwerde) richtiggestellt worden und sei fehlerfrei. Er ersuche um die Berücksichtigung seiner Schilderungen, einer Neuberechnung seiner Prämien und die Rückerstattung der einbehaltenen Sanktionen. Das Bundesverwaltungsgericht möge den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde ersatzlos beheben, andernfalls den angefochtenen Bescheid abändern und eine mündliche Verhandlung durchführen.
7. Am 01.02.2024 änderte der BF zudem neuerlich seinen MFA 2023 und beantragte damit nunmehr für seinen Betrieb für das Antragsjahr 2023 Direktzahlungen für Flächen mit einer landwirtschaftlichen förderfähigen Nutzung im Ausmaß von gerundet 8,8797 ha.
8. Die AMA legte am 09.09.2024 dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die Beschwerde und die Unterlagen des Verwaltungsverfahrens zur Entscheidung vor.
Mit der Beschwerdevorlage wies die AMA darauf hin, dass in der vorliegenden Sache aus ihrer Sicht ein Anwendungsfall des § 28 Abs. 3 VwGVG vorliege. Die AMA würde, wenn sie noch zuständig wäre, betreffend die Plausibilitätsfehler (PF) 20354 und 20450 eine neue Berechnung durchführen.Mit der Beschwerdevorlage wies die AMA darauf hin, dass in der vorliegenden Sache aus ihrer Sicht ein Anwendungsfall des Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG vorliege. Die AMA würde, wenn sie noch zuständig wäre, betreffend die Plausibilitätsfehler (PF) 20354 und 20450 eine neue Berechnung durchführen.
Beim vorliegenden Fall gebe es einen Flächenabzug aufgrund der PF 20354 und 20450.
Der PF 20450 bedeute Folgendes: Für Almen und Hutweiden würden innerhalb der Referenzparzelle zur Beweidung geeignete Teilflächen (Segmente) mit einheitlicher Bodenbedeckung gebildet werden und es werde das Ausmaß der förderfähigen Fläche ermittelt. Die Festlegung der maximal förderfähigen Fläche habe durch die AMA zu erfolgen (§ 30 GSP-AV).Der PF 20450 bedeute Folgendes: Für Almen und Hutweiden würden innerhalb der Referenzparzelle zur Beweidung geeignete Teilflächen (Segmente) mit einheitlicher Bodenbedeckung gebildet werden und es werde das Ausmaß der förderfähigen Fläche ermittelt. Die Festlegung der maximal förderfähigen Fläche habe durch die AMA zu erfolgen (Paragraph 30, GSP-AV).
Die beantragte Futterfläche übersteige die festgelegte maximal förderfähige Fläche. Es sei bei der Beantragung keine Beschirmung angegeben worden, jedoch sei von der AMA eine Beschirmung festgestellt worden. Deshalb gelte die Fläche als nicht ermittelt.
Bisher sei die Berechnung des PF 20450 so programmiert worden, dass der ganze Schlag abgezogen worden sei, wenn dieser PF auf dem Schlag vorliege.
Ab der Berechnung im Dezember 2024 werde die Berechnung des PF 20450 noch exakter programmiert werden: Es solle dann nur die vom PF betroffene Fläche abgezogen werden, und nicht mehr der ganze Schlag.
Der PF 20354 bedeutet Folgendes: Für Almen und Hutweiden würden innerhalb der Referenzparzelle zur Beweidung geeignete Teilflächen (Segmente) mit einheitlicher Bodenbedeckung gebildet werden und es werde das Ausmaß der förderfähigen Fläche ermittelt. Die Festlegung der maximal förderfähigen Fläche habe durch die AMA zu erfolgen (§ 30 GSP-AV).Der PF 20354 bedeutet Folgendes: Für Almen und Hutweiden würden innerhalb der Referenzparzelle zur Beweidung geeignete Teilflächen (Segmente) mit einheitlicher Bodenbedeckung gebildet werden und es werde das Ausmaß der förderfähigen Fläche ermittelt. Die Festlegung der maximal förderfähigen Fläche habe durch die AMA zu erfolgen (Paragraph 30, GSP-AV).
Die beantragte Futterfläche übersteige die festgelegte maximal förderfähige Fläche (Anteil an landwirtschaftlich genutzter Fläche (LN-Anteil) stimmt nicht mit der Festlegung der AMA überein). Deshalb könne die davon betroffene Fläche als nicht ermittelt gewertet werden.
Bisher sei die Berechnung des PF 20354 so programmiert worden, dass die gesamte Fläche abgezogen worden sei, bei der der ausgewählte LN-Anteil nicht mit dem von der AMA für diese Referenzfläche festgelegten LN-Anteil übereingestimmt habe (in einigen Fällen sei dies der ganze Schlag gewesen). Ab der Berechnung im Dezember 2024 werde die Berechnung des PF 20354 noch exakter programmiert werden: Es soll dann nur die vom PF betroffene Fläche abgezogen werden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
2.1. Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß § 1 AMA-Gesetz 1992, BGBl. 376/1992 in der Fassung des BGBl. I. Nr. 209/2022, in Verbindung mit § 6 des Bundesgesetzes über die Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen und die Grundsätze der Umsetzung der Gemeinsamen Agrarpolitik [Marktordnungsgesetz 2021 (MOG 2021)], BGBl. I Nr. 55/2007 in der Fassung des BGBl. I Nr. 77/2022, erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung. Gemäß Artikel 131, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß Paragraph eins, AMA-Gesetz 1992, Bundesgesetzblatt 376 aus 1992, in der Fassung des Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 209 aus 2022,, in Verbindung mit Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen und die Grundsätze der Umsetzung der Gemeinsamen Agrarpolitik [Marktordnungsgesetz 2021 (MOG 2021)], Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007, in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2022,, erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen des Verwaltungsgerichts durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen des Verwaltungsgerichts durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A)
2.2. Rechtsgrundlagen
§ 28 Abs. 2 und 3 VwGVG lauten wie folgt:Paragraph 28, Absatz 2 und 3 VwGVG lauten wie folgt:
„(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn„(2) Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.“(3) Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.“
2.3. Zur Zurückverweisung
Mit der Vorlage der Beschwerde hat die AMA zu erkennen gegeben, dass die von der AMA angestellte Berechnung von Flächen, die sanktionsrelevant in Abzug gebracht wurden zu grob durchgeführt wurde und auch auf einzelnen vom BF gebildeten Schlägen Flächen vorhanden sind, die die Voraussetzungen als förderfähige Fläche anerkannt zu werden, erfüllen, und damit auch nicht als sanktionsrelevant in Abzug gebracht werden dürften. Damit sei nicht mehr – wie offensichtlich bisher – die gesamte Fläche des jeweiligen Schlages als sanktionsrelevant abzuziehen, sondern nur jene Flächen, die auch tatsächlich zu beanstanden sind.
Mit dem Hinweis auf § 28 Abs. 3 VwGVG widerspricht die AMA unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens auch einer inhaltlichen Entscheidung durch das BVwG.Mit dem Hinweis auf Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG widerspricht die AMA unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens auch einer inhaltlichen Entscheidung durch das BVwG.
Die AMA vermag mit dieser Bekanntgabe einer verfeinerten Prüfung das Bundesverwaltungsgericht zu überzeugen, dass es dadurch in der Regel zu einer Reduktion der beanstandeten Fläche und damit zu einer Reduktion der sanktionsrelevanten nicht anzuerkennenden förderfähigen Fläche kommt, was in der Regel auch zu einer für einen Beschwerdeführer zumindest teilweise positiven Entscheidung führt.
Soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde jedoch darauf hinweist, dass „die Schwere der Abzüge und Sanktionen“ für ihn nicht nachvollziehbar und nicht verhältnismäßig sei, wird darauf hingewiesen, dass in § 46 der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft mit Regeln zur Anwendung des GAP-Strategieplans (GAP-Strategieplan-Anwendungsverordnung – GSP-AV), BGBl. II Nr. 403/2022, in der Fassung des BGBl. II Nr. 81/2024, die Verhängung einer Verwaltungssanktion bei Übererklärungen von Flächen geregelt ist und damit die von der AMA in der angefochtenen Entscheidung gesetzte Vorgehensweise auf einer rechtlichen Grundlage basierend durchgeführt wurde.Soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde jedoch darauf hinweist, dass „die Schwere der Abzüge und Sanktionen“ für ihn nicht nachvollziehbar und nicht verhältnismäßig sei, wird darauf hingewiesen, dass in Paragraph 46, der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft mit Regeln zur Anwendung des GAP-Strategieplans (GAP-Strategieplan-Anwendungsverordnung – GSP-AV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 403 aus 2022,, in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 81 aus 2024,, die Verhängung einer Verwaltungssanktion bei Übererklärungen von Flächen geregelt ist und damit die von der AMA in der angefochtenen Entscheidung gesetzte Vorgehensweise auf einer rechtlichen Grundlage basierend durchgeführt wurde.
Die AMA selbst gibt durch einen Hinweis auf § 28 Abs. 3 VwGVG zu erkennen, dass eine Entscheidung durch die AMA selbst zu einer wesentlichen Beschleunigung des Verfahrens führen würde. Dieser Auffassung schließt sich das BVwG vollinhaltlich an, zumal das BVwG auch selbst nicht über das für eine Feinprüfung erforderliche Fachwissen verfügt und sich im Zuge der Prüfung im Beschwerdeverfahren auch des entsprechenden Fachwissens und der Prüferfahrung der AMA bedienen würde. Eine Entscheidung durch die AMA in der gegenständlichen Angelegenheit führt auch nach Auffassung durch das BVwG zu einer wesentlichen Beschleunigung. Die AMA selbst gibt durch einen Hinweis auf Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG zu erkennen, dass eine Entscheidung durch die AMA selbst zu einer wesentlichen Beschleunigung des Verfahrens führen würde. Dieser Auffassung schließt sich das BVwG vollinhaltlich an, zumal das BVwG auch selbst nicht über das für eine Feinprüfung erforderliche Fachwissen verfügt und sich im Zuge der Prüfung im Beschwerdeverfahren auch des entsprechenden Fachwissens und der Prüferfahrung der AMA bedienen würde. Eine Entscheidung durch die AMA in der gegenständlichen Angelegenheit führt auch nach Auffassung durch das BVwG zu einer wesentlichen Beschleunigung.
In Anbetracht der Komplexität der Bezug habenden Beihilferegelung und des technischen Charakters der Entscheidung über die aus den zu ermittelnden Sachverhaltselementen erfließenden Berechnungen liegt eine Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht weder im Interesse der Raschheit noch der Kostenersparnis. Vielmehr dient die Zurückverweisung der Angelegenheit einer raschen und kostensparenden Erledigung in der gegenständlichen Angelegenheit.
Im Rahmen des fortgesetzten Verfahrens wird die AMA auf der Grundlage einer anzustellenden verfeinerten Prüfung – wie von ihr selbst angekündigt – und Berechnung sowie unter Wahrung eines anzustellenden Parteiengehörs hinsichtlich der Ergebnisse dieser Feinprüfung und der darauf basierenden Berechnung, über die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2023 an den Beschwerdeführer zu entscheiden haben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Behebung der Entscheidung Direktzahlung Ermittlungspflicht Flächenabweichung Kassation mangelhaftes Ermittlungsverfahren mangelnde Sachverhaltsfeststellung Prämiengewährung Rückforderung ZurückverweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:W114.2298752.1.00Im RIS seit
05.11.2024Zuletzt aktualisiert am
05.11.2024