Entscheidungsdatum
11.09.2024Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
W113 2296255-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Katharina DAVID über die Beschwerde des XXXX , Betriebsnummer XXXX , gegen den Bescheid des Vorstandes des Geschäftsbereichs II der Agrarmarkt Austria vom 10.01.2023, Zahl II/4-DZ/22-22191900010, betreffend Direktzahlungen 2022 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Katharina DAVID über die Beschwerde des römisch 40 , Betriebsnummer römisch 40 , gegen den Bescheid des Vorstandes des Geschäftsbereichs römisch II der Agrarmarkt Austria vom 10.01.2023, Zahl II/4-DZ/22-22191900010, betreffend Direktzahlungen 2022 zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Die beschwerdeführende Partei stellte für das Antragsjahr 2022 einen Mehrfachantrag-Flächen, beantragte die Gewährung von Direktzahlungen und spezifizierte zu diesem Zweck in der Internet-Applikation INVEKOS-GIS eine Reihe von landwirtschaftlichen Nutzflächen. Gleichzeitig beantragte sie die Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der Nationalen Reserve und gab an, neuer Betriebsinhaber zu sein und in den fünf Jahren vor Bewirtschaftungsbeginn keine landwirtschaftliche Tätigkeit auf eigenen Namen und auf eigene Rechnung ausgeübt zu haben.
2. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid des Vorstandes des Geschäftsbereichs II der Agrarmarkt Austria (in der Folge: belangte Behörde oder AMA) vom 10.01.2023 wurden keine Direktzahlungen gewährt. Der Antrag auf Zuteilung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve wurde mit Hinweis auf Art. 28 Z 4 VO (EU) 639/2014 abgewiesen, da die beschwerdeführende Partei bereits 2018 eine landwirtschaftliche Tätigkeit aufgenommen habe.2. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid des Vorstandes des Geschäftsbereichs römisch II der Agrarmarkt Austria (in der Folge: belangte Behörde oder AMA) vom 10.01.2023 wurden keine Direktzahlungen gewährt. Der Antrag auf Zuteilung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve wurde mit Hinweis auf Artikel 28, Ziffer 4, VO (EU) 639/2014 abgewiesen, da die beschwerdeführende Partei bereits 2018 eine landwirtschaftliche Tätigkeit aufgenommen habe.
3. In der dagegen binnen offener Frist erhobenen Bescheidbeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht wird zusammengefasst im Wesentlichen ausgeführt, dass im Jahr 2018 eine LFBIS Nr. beantragt worden sei, da diese für die Registrierung der 30 Bienenstöcke lt. Statistik Austria benötigt worden sei. Im Jahr 2018 sei keine landwirtschaftliche Fläche bewirtschaftet worden und es gäbe bis zum Jahr 2022 auch keine Sozialversicherungsmeldung diesbezüglich. Die Aufnahme der tatsächlichen landwirtschaftlichen Tätigkeit sei erst im Jahr 2022 erfolgt.
4. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und führte im Zuge der Vorlage zusammengefasst im Wesentlichen aus:
„Mit Bescheid vom 10.01.2023 wurden keine Direktzahlungen 2022 gewährt, da keine Zahlungsansprüche (ZA) vorhanden sind. Zusätzlich wurden aufgrund des Plausibilitätsfehlers (PF) "Beantragte Fläche ist referenzlos." auf den Feldstücken (FS) 2,3 und 4 in Summe 0,2604 ha sanktionsrelevant in Abzug gebracht. Dies hatte jedoch keine Auswirkung, da der Antrag auf "Zuweisung von ZA aus der Nationalen Reserve als Neuer Betriebsinhaber" abgewiesen wurde.
Der BF hat bereits vor dem Jahr 2020 eine landwirtschaftliche Tätigkeit aufgenommen (Art. 28 Z. 4 VO 639/2014). Somit konnten keine ZA aus der nationalen Reserve zugeteilt und keine Direktzahlungen gewährt werden.Der BF hat bereits vor dem Jahr 2020 eine landwirtschaftliche Tätigkeit aufgenommen (Artikel 28, Ziffer 4, VO 639/2014). Somit konnten keine ZA aus der nationalen Reserve zugeteilt und keine Direktzahlungen gewährt werden.
Gegen diesen Bescheid brachte der BF mit 01.02.2023 Beschwerde ein. Inhaltliche Beurteilung der Beschwerde:
Der gegenständliche Betrieb wurde mit 01.07.2018 neu angelegt. Mit 18.03.2022 stellte der Beschwerdeführer (BF) einen Antrag auf "Zuweisung von ZA aus der Nationalen Reserve als Neuer Betriebsinhaber". Mit 12.05.2022 reichte der BF erstmalig einen Mehrfachantrag (MFA) ein. Lt. eigenen Angaben des BF betrieb er bereits seit 2018 eine Bienenzucht. Als Nachweis, dass er aber keiner landw. Tätigkeit nachging, legte der BF einen Versicherungsdatenauszug der SVS bei. Lt. diesem Auszug war der BF jedoch überhaupt nicht als selbstständiger Landwirt/Betriebsführer gemeldet. Der BF ist lediglich als Angestellter bei der burgenländischen Arbeiterkammer gemeldet. Auch erhielt der BF bereits für das Jahr 2019 Fördergelder der AMA für Investitionen in seinen Betrieb. Somit war die Beschwerde abzuweisen.
Aufgrund der Beschwerde und dem beigelegten Foto konnte jedoch der PF am FS 2 behoben werden. Es würde dem BF somit eine beihilfefähig ermittelte Fläche von 2,0235 ha zu Verfügung stehen. Die Änderung der Flächenabweichung wirkt sich jedoch nicht aus, da weiterhin keine ZA zugeteilt werden können.“
5. Nach diesbezüglicher Aufforderung durch das Gericht teilte der BF mit, dass er sich bereits als Kind mit der Imkerei beschäftigt hat und 1989 mit 7 Völkern selber begonnen hat zu imkern. Nach Absolvierung der Facharbeiterprüfung 2004 hat der BF als Hobbyimker mit 15-25 Bienenvölkern gearbeitet. Hauptberuflich war er zunächst Starkstrommonteur und von 2008-2023 Angestellter der Arbeiterkammer Burgenland. 2018 begann der BF den Meisterkurs für Bienenwirtschaft und stellte er einen Förderantrag für Niro-Lagerkannen im Rahmen der Imkerkleingeräteförderung. Honig hat der BF von Beginn an produziert und zunächst verschenkt und nach und nach verkauft. 2012 stockte der BF auf 30 Bienenvölker auf, um in der Pension eine Nebenerwerbsimkerei aufbauen zu können. Flächen wurden kaum benötigt, die Bienenvölker standen auf einem geerbten ca 1 ha großen Grundstück und auf Grundstücken von Freunden. Als der BF in Altersteilzeit ging, wollte er in die Bio-Landwirtschaft einsteigen und pachtete 2022 einige landwirtschaftliche Grundstücke für die Bienenvölker und um Schafe zu halten. Die Intention des BF war es seit 2012 eine Nebenerwerbsimkerei mit 30-40 Völkern aufzubauen.
Der BF legte seiner Stellungnahme Bestätigungen über Kurse und Pachtverträge bei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die beschwerdeführende Partei betreibt eine Bienenzucht mit etwa 30 Bienenstöcken und beantragte im Jahr 2018 eine Nummer für das Land- und forstwirtschaftliche Betriebsinformationssystem (LFBIS-Nr.). Die Intention des BF war es seit 2012 eine Nebenerwerbsimkerei mit 30-40 Völkern aufzubauen.
Mit der Imkerei begann der BF 1989 mit 7 Bienenvölkern. Honig hat er von Beginn an produziert und zunächst verschenkt und nach und nach verkauft.
Bis 2022 erfolgte keine Meldung an die Sozialversicherung und es wurden keine landwirtschaftlichen Flächen bewirtschaftet sowie kein Mehrfachantrag-Flächen gestellt. 2022 wurden Flächen für die Bienenzucht gepachtet.
Für das Imkereijahr 2019/2020 wurde der beschwerdeführenden Partei von der AMA für die Maßnahme Kleingeräte eine Förderung in der Höhe von € 345,01 gewährt.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellung ergeben sich aus dem Verfahrensakt und wurden von keiner Partei bestritten.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß § 1 AMA-Gesetz 1992, BGBl. I 1992/376 i.V.m. § 6 Marktordnungsgesetz 2021 (MOG 2021), BGBl. I 2007/55 erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die Agrarmarkt Austria (AMA) im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.Gemäß Artikel 131, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß Paragraph eins, AMA-Gesetz 1992, BGBl. römisch eins 1992/376 i.V.m. Paragraph 6, Marktordnungsgesetz 2021 (MOG 2021), BGBl. römisch eins 2007/55 erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die Agrarmarkt Austria (AMA) im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.
Zu A)
3.2. Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das Antragsjahr maßgeblichen Fassung:
Die Verordnung (EU) 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.12.2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr 73/2009 des Rates, ABl L 2013/347, 608 (im Folgenden VO (EU) 1307/2013) lautet auszugsweise:
„Artikel 4
Begriffsbestimmungen und damit zusammenhängende Bestimmungen
(1) Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Begriff
a) "Betriebsinhaber" eine natürliche oder juristische Person oder eine Vereinigung natürlicher oder juristischer Personen, unabhängig davon, welchen rechtlichen Status diese Vereinigung und ihre Mitglieder aufgrund nationalen Rechts haben, deren Betrieb sich im räumlichen Geltungsbereich der Verträge im Sinne des Artikels 52 EUV in Verbindung mit den Artikeln 349 und 355 AEUV befindet und die eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausübt;
b) "Betrieb" die Gesamtheit der für landwirtschaftliche Tätigkeiten genutzten und vom Betriebsinhaber verwalteten Einheiten, die sich im Gebiet desselben Mitgliedstaats befinden;
c) "landwirtschaftliche Tätigkeit“
i) die Erzeugung, die Zucht oder den Anbau landwirtschaftlicher Erzeugnisse, einschließlich Ernten, Melken, Zucht von Tieren sowie Haltung von Tieren für landwirtschaftliche Zwecke,
ii) die Erhaltung einer landwirtschaftlichen Fläche in einem Zustand, der sie ohne über die in der Landwirtschaft üblichen Methoden und Maschinen hinausgehende Vorbereitungsmaßnahmen für die Beweidung oder den Anbau geeignet macht, auf der Grundlage von Kriterien, die von den Mitgliedstaaten anhand eines von der Kommission vorgegebenen Rahmens festgelegt werden, oder
iii) die Ausübung einer von den Mitgliedstaaten festgelegten Mindesttätigkeit auf landwirtschaftlichen Flächen, die auf natürliche Weise in einem für die Beweidung oder den Anbau geeigneten Zustand erhalten werden;
d) "landwirtschaftliche Erzeugnisse" die in Anhang I der Verträge aufgeführten Erzeugnisse, ausgenommen Fischereierzeugnisse, sowie Baumwolle;d) "landwirtschaftliche Erzeugnisse" die in Anhang römisch eins der Verträge aufgeführten Erzeugnisse, ausgenommen Fischereierzeugnisse, sowie Baumwolle;
e) "landwirtschaftliche Fläche" jede Fläche, die als Ackerland, Dauergrünland und Dauerweideland oder mit Dauerkulturen genutzt wird;
[…]“
„Artikel 10
Mindestanforderungen für den Bezug von Direktzahlungen
(1) Die Mitgliedstaaten beschließen, in welchem der folgenden Fälle einem Betriebsinhaber keine Direktzahlungen gewährt werden:
a) der Gesamtbetrag der in einem bestimmten Kalenderjahr beantragten oder zu gewährenden Direktzahlungen beträgt vor Anwendung des Artikels 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 weniger als 100 EUR;
b) die beihilfefähige Fläche des Betriebs, für die Direktzahlungen beantragt werden oder zu gewähren sind, ist vor Anwendung des Artikels 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 kleiner als ein Hektar.
(2) Die Mitgliedstaaten können die unter Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Schwellenwerte innerhalb der in Anhang IV genannten Grenzen anpassen, um den Strukturen ihrer Agrarwirtschaften Rechnung zu tragen.(2) Die Mitgliedstaaten können die unter Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Schwellenwerte innerhalb der in Anhang römisch IV genannten Grenzen anpassen, um den Strukturen ihrer Agrarwirtschaften Rechnung zu tragen.
(3) Hat ein Mitgliedstaat beschlossen, einen Flächenschwellenwert nach Absatz 1 Buchstabe b anzuwenden, so wendet er dessen ungeachtet auf jene Betriebsinhaber, die die tierbezogene gekoppelte Stützung gemäß Titel IV erhalten und über eine unter dem Flächenschwellenwert liegende Hektarfläche verfügen, Absatz 1 Buchstabe a an.(3) Hat ein Mitgliedstaat beschlossen, einen Flächenschwellenwert nach Absatz 1 Buchstabe b anzuwenden, so wendet er dessen ungeachtet auf jene Betriebsinhaber, die die tierbezogene gekoppelte Stützung gemäß Titel römisch IV erhalten und über eine unter dem Flächenschwellenwert liegende Hektarfläche verfügen, Absatz 1 Buchstabe a an.
(4) Die betreffenden Mitgliedstaaten können beschließen, Absatz 1 auf die Regionen in äußerster Randlage und auf den kleineren Ägäischen Inseln nicht anzuwenden.
(5) In Bulgarien und Rumänien wird für das Jahr 2015 der beantragte oder zu gewährende Betrag gemäß Absatz 1 Buchstabe a auf der Grundlage des jeweiligen Betrags berechnet, der in Anhang V Abschnitt A aufgeführt ist.(5) In Bulgarien und Rumänien wird für das Jahr 2015 der beantragte oder zu gewährende Betrag gemäß Absatz 1 Buchstabe a auf der Grundlage des jeweiligen Betrags berechnet, der in Anhang römisch fünf Abschnitt A aufgeführt ist.
In Kroatien wird für die Jahre 2015-2021 der beantragte oder zu gewährende Betrag gemäß Absatz 1 Buchstabe a auf der Grundlage des Betrags berechnet, der in Anhang VI Abschnitt A aufgeführt ist.“In Kroatien wird für die Jahre 2015-2021 der beantragte oder zu gewährende Betrag gemäß Absatz 1 Buchstabe a auf der Grundlage des Betrags berechnet, der in Anhang römisch VI Abschnitt A aufgeführt ist.“
„Artikel 21
Zahlungsansprüche
(1) Die Basisprämienregelung kann von Betriebsinhabern in Anspruch genommen werden, die
a) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung durch Zuweisung gemäß Artikel 20 Absatz 4, durch Erstzuweisung nach Maßgabe der Artikel 24 oder Artikel 39, durch Zuweisung aus der nationalen Reserve oder den regionalen Reserven gemäß Artikel 30 oder durch Übertragung gemäß Artikel 34 erhalten […]
(2) Die Gültigkeit der im Rahmen der Betriebsprämienregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 erhaltenen Zahlungsansprüche läuft am 31. Dezember 2014 ab.
[…]“
„Artikel 30
Einrichtung und Verwendung der nationalen Reserve oder der regionalen Reserven
(1) Jeder Mitgliedstaat richtet eine nationale Reserve ein. Dazu nehmen die Mitgliedstaaten im ersten Anwendungsjahr der Basisprämienregelung eine lineare prozentuale Kürzung der für die Basisprämienregelung auf nationaler Ebene geltenden Obergrenze vor.
[…]
(4) Die Mitgliedstaaten weisen Zahlungsansprüche aus ihren nationalen oder regionalen Reserven nach objektiven Kriterien und unter Gewährleistung der Gleichbehandlung der Betriebsinhaber sowie unter Vermeidung von Markt- und Wettbewerbsverzerrungen zu.
(5) Zahlungsansprüche gemäß Absatz 4 werden nur Betriebsinhabern zugewiesen, die gemäß Artikel 9 zum Bezug von Direktzahlungen berechtigt sind.
(6) Die Mitgliedstaaten verwenden ihre nationalen oder regionalen Reserven vorrangig dazu, Junglandwirten und Betriebsinhabern, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit aufnehmen, Zahlungsansprüche zuzuweisen.
[…]
(11) Für die Zwecke dieses Artikels gelten folgende Begriffsbestimmungen:
a) "Junglandwirte" sind Betriebsinhaber, die die Bedingungen des Artikels 50 Absatz 2 und gegebenenfalls die Bedingungen des Artikels 50 Absätze 3 und 11 erfüllen;
b) "Betriebsinhaber, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit aufnehmen" sind natürliche oder juristische Personen, die in den fünf Jahren vor Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit weder in eigenem Namen und auf eigene Rechnung eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt haben noch die Kontrolle einer juristischen Person innehatten, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausübte. Bei juristischen Personen darf/dürfen die natürliche(n) Person(en), die die Kontrolle der juristischen Person innehat/innehaben, in den fünf Jahren vor Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit durch die juristische Person weder in eigenem Namen und auf eigene Rechnung eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt noch die Kontrolle einer eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausübenden juristischen Person innegehabt haben. Die Mitgliedstaaten können eigene zusätzliche objektive und nichtdiskriminierende Förderkriterien für diese Kategorie von Betriebsinhabern im Hinblick auf einschlägige Qualifikationen, Erfahrung oder Ausbildung festlegen.“
Gemäß Anhang I der Liste zu Artikel 38 des Vertrages über die Arbeitsweise der EU zählt natürlicher Honig nach dessen Kapitel 4 zu den landwirtschaftlichen Erzeugnissen nach Art. 4 Abs. 1 lit. d VO (EU) 1307/2013.Gemäß Anhang römisch eins der Liste zu Artikel 38 des Vertrages über die Arbeitsweise der EU zählt natürlicher Honig nach dessen Kapitel 4 zu den landwirtschaftlichen Erzeugnissen nach Artikel 4, Absatz eins, Litera d, VO (EU) 1307/2013.
Die Delegierte Verordnung (EU) 639/2014 der Kommission vom 11.03.2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Änderung des Anhangs X der genannten Verordnung, ABl L 2014/181, 1 (im Folgenden VO (EU) 639/2014) lautet auszugsweise:Die Delegierte Verordnung (EU) 639/2014 der Kommission vom 11.03.2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Änderung des Anhangs römisch zehn der genannten Verordnung, ABl L 2014/181, 1 (im Folgenden VO (EU) 639/2014) lautet auszugsweise:
„Artikel 28
Festsetzung der Zahlungsansprüche aus der nationalen oder regionalen Reserve gemäß Artikel 30 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013
1. Stellt ein Junglandwirt oder ein Betriebsinhaber, der eine landwirtschaftliche Tätigkeit aufnimmt, einen Antrag auf Zahlungsansprüche aus der nationalen oder regionalen Reserve und verfügt er über keinen Zahlungsanspruch (eigener oder gepachteter), so gilt für die Zwecke von Artikel 30 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013, dass er eine Anzahl an Zahlungsansprüchen erhält, die der Anzahl der beihilfefähigen Hektarflächen entspricht, über die er zu dem von der Kommission auf der Grundlage von Artikel 78 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 festgesetzten letztmöglichen Zeitpunkt für die Antragstellung auf Zuweisung oder Erhöhung des Werts von Zahlungsansprüchen verfügt (eigene oder gepachtete).
[…]
4. Betriebsinhaber, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit aufnehmen, sind für die Zwecke dieses Artikels ausschließlich diejenigen Betriebsinhaber, die ihre landwirtschaftliche Tätigkeit im Kalenderjahr 2013 oder später aufgenommen haben und die spätestens zwei Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie ihre landwirtschaftliche Tätigkeit aufgenommen haben, einen Antrag auf die Basisprämie stellen.“
Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.12.2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007, ABl. L 347 vom 20.12.2013, p. 671–854 (im Folgenden VO (EU) 1308/2013) lautet auszugsweise:
„A b s c h n i t t 5
B e i h i l f e i m B i e n e n z u c h t s e k t o r
Artikel 55
Nationale Programme und Finanzierung
(1) Zur Verbesserung der allgemeinen Erzeugungs- und Vermarktungsbedingungen für Bienenzuchterzeugnisse können die Mitgliedstaaten nationale Dreijahresprogramme für den Bienenzuchtsektor (im Folgenden "Imkereiprogramme") ausarbeiten. Diese Programme werden in Zusammenarbeit mit Interessenverbänden im Bienenzuchtsektor entwickelt.
Abweichend von Unterabsatz 1 werden für den Zeitraum vom 1. August 2019 bis zum 31. Juli 2022 erstellte nationale Programme bis zum 31. Dezember 2022 verlängert. Die Mitgliedstaaten ändern ihre nationalen Programme, um dieser Verlängerung Rechnung zu tragen, und übermitteln der Kommission die geänderten Programme zur Genehmigung.
(2) Der im Einklang mit Artikel 57 Absatz 1 Buchstabe c genehmigte Unionsbeitrag zu den Imkereiprogrammen entspricht 50 % der von den Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer Zuteilung getragenen Ausgaben für solche Programme.
(3) Um die in Absatz 2 vorgesehenen Unionsbeteiligung in Anspruch nehmen zu können, müssen die Mitgliedstaaten eine Studie über die Erzeugungs- und Vermarktungsstruktur des Bienenzuchtsektors in ihrem Gebiet durchführen.
(4) Folgende Maßnahmen können in Imkereiprogramme aufgenommen werden:
a) technische Hilfe für Imker und Imkerorganisationen;
b) Bekämpfung von Bienenstockfeinden und -krankheiten, insbesondere der Varroatose;
c) Rationalisierung der Wanderimkerei;
d) Maßnahmen zur Unterstützung der Analyselabors, die Bienenzuchterzeugnisse untersuchen, mit dem Ziel, die Imker bei der Vermarktung und Wertsteigerung ihrer Erzeugnisse zu unterstützen;
e) Unterstützung der Wiederauffüllung des Bienenbestands der Union;
f) Zusammenarbeit mit Organisationen, die auf die Durchführung von Programmen der angewandten Forschung auf dem Gebiet der Bienenzucht und der Bienenzuchterzeugnisse spezialisiert sind;
g) Marktbeobachtung;
h) Verbesserung der Qualität der Erzeugnisse im Hinblick auf die Ausschöpfung des Produktpotentials auf dem Markt.
Artikel 56
Delegierte Befugnisse
(1) Um die wirksame und effiziente Verwendung der Unionsmittel für die Bienenzucht sicherzustellen, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 227 delegierte Rechtsakte zu erlassen, die Folgendes betreffen:
a) die Vermeidung der Doppelfinanzierung zwischen den Imkereiprogrammen der Mitgliedstaaten und ihren Programmen zur Entwicklung des ländlichen Raums;
b) die Grundlage der Zuteilung der finanziellen Beteiligung der Union an jeden teilnehmenden Mitgliedstaat u.a. auf der Grundlage der Gesamtanzahl der Bienenstöcke in der Union.
(2) Um sicherzustellen, dass die Beihilferegelung der Union an die jüngsten Entwicklungen angepasst ist und dass sich mit den betreffenden Maßnahmen tatsächlich Verbesserungen in Bezug auf die allgemeinen Erzeugungs- und Vermarktungsbedingungen für Bienenzuchterzeugnissen erzielen lassen, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 227 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um das Verzeichnis der Maßnahmen gemäß Artikel 55 Absatz 4, die in die Imkereiprogramme der Mitgliedstaaten aufgenommen werden können, zu aktualisieren, indem weitere Maßnahmen einbezogen oder bereits vorgesehene Maßnahmen angepasst werden, wobei keine Maßnahme aus dem Verzeichnis gestrichen werden darf. Diese Aktualisierung des Verzeichnisses der Maßnahmen darf die nationalen Programme, die vor dem Inkrafttreten des delegierten Rechtsakts angenommen wurden, nicht berühren.
Artikel 57
Durchführungsbefugnisse nach dem Prüfverfahren
Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der für die Anwendung dieses Abschnitts erforderlichen Maßnahmen erlassen, die Folgendes betreffen:
a) den Inhalt der nationalen Programme und der Studien, die die Mitgliedstaaten über die Erzeugungs- und Vermarktungsstruktur des Bienenzuchtsektors in ihrem Gebiet durchführen;
b) das Verfahren für die Neuzuteilung der nicht verwendeten Mittel;
c) die Genehmigung der von den Mitgliedstaaten vorgelegten Imkereiprogramme einschließlich der Zuteilung der finanziellen Beteiligung der Union an jeden teilnehmenden Mitgliedstaat und den Höchstbetrag der von den Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellten Mittel.
Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 229 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.“
„Artikel 215
Nationale Zahlungen für die Bienenzucht
Die Mitgliedstaaten können nationale Zahlungen zum Schutz von Imkereibetrieben, die durch strukturelle oder natürliche Bedingungen benachteiligt sind, oder im Rahmen wirtschaftlicher Entwicklungsprogramme gewähren, mit Ausnahme von Beihilfen zugunsten der Erzeugung oder des Handels.“
Die Verordnung über Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik (Direktzahlungs-Verordnung), BGBl II 2009/491, lautet auszugsweise:Die Verordnung über Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik (Direktzahlungs-Verordnung), BGBl römisch II 2009/491, lautet auszugsweise:
„Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve
§ 6. (1) Die Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve ist mittels eines von der AMA verfügbar gemachten Formblatts bis spätestens 15. Mai des betreffenden Antragsjahres zu beantragen.Paragraph 6, (1) Die Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve ist mittels eines von der AMA verfügbar gemachten Formblatts bis spätestens 15. Mai des betreffenden Antragsjahres zu beantragen.
[…]
(4) Die Anzahl der zuzuweisenden Zahlungsansprüche entspricht dem Ausmaß an beihilfefähiger Fläche, das über der Anzahl an verfügbaren Zahlungsansprüchen liegt. Zur Bestimmung der freien Fläche ist bei für Alm- und Hutweideflächen bereits zugewiesenen Zahlungsansprüchen auf den angewendeten Verringerungskoeffizienten (§ 8a Abs. 2 MOG 2007) Bedacht zu nehmen. Weiters werden die verfügbaren Zahlungsansprüche erst dann auf die Alm- und Hutweideflächen gelegt, nachdem die restliche beihilfefähige Fläche des Betriebs mit Zahlungsansprüchen belegt ist.“(4) Die Anzahl der zuzuweisenden Zahlungsansprüche entspricht dem Ausmaß an beihilfefähiger Fläche, das über der Anzahl an verfügbaren Zahlungsansprüchen liegt. Zur Bestimmung der freien Fläche ist bei für Alm- und Hutweideflächen bereits zugewiesenen Zahlungsansprüchen auf den angewendeten Verringerungskoeffizienten (Paragraph 8 a, Absatz 2, MOG 2007) Bedacht zu nehmen. Weiters werden die verfügbaren Zahlungsansprüche erst dann auf die Alm- und Hutweideflächen gelegt, nachdem die restliche beihilfefähige Fläche des Betriebs mit Zahlungsansprüchen belegt ist.“
3.3. Rechtliche Würdigung
Die Gewährung der Basisprämie setzt die (Neu-)Zuweisung von Zahlungsansprüchen voraus. Zahlungsansprüche im Rahmen der Basisprämie wurden im Wesentlichen Antragstellern zugewiesen, die im Jahr 2013 landwirtschaftlich tätig waren. Darüber hinaus konnte und kann die Zuweisung von (zusätzlichen) Zahlungsansprüchen aus der Nationalen Reserve beantragt werden. Gemäß Art. 30 Abs. 6 VO (EU) 1307/2013 verwenden die Mitgliedstaaten ihre Nationalen oder Regionalen Reserven vorrangig dazu, Junglandwirten und Betriebsinhabern, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit aufnehmen, Zahlungsansprüche zuzuweisen. Die Gewährung der Basisprämie setzt die (Neu-)Zuweisung von Zahlungsansprüchen voraus. Zahlungsansprüche im Rahmen der Basisprämie wurden im Wesentlichen Antragstellern zugewiesen, die im Jahr 2013 landwirtschaftlich tätig waren. Darüber hinaus konnte und kann die Zuweisung von (zusätzlichen) Zahlungsansprüchen aus der Nationalen Reserve beantragt werden. Gemäß Artikel 30, Absatz 6, VO (EU) 1307/2013 verwenden die Mitgliedstaaten ihre Nationalen oder Regionalen Reserven vorrangig dazu, Junglandwirten und Betriebsinhabern, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit aufnehmen, Zahlungsansprüche zuzuweisen.
Betriebsinhaber, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit aufnehmen, sind gemäß Art. 30 Abs. 11 lit. b VO (EU) 1307/2013 natürliche oder juristische Personen, die in den fünf Jahren vor Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit weder in eigenem Namen und auf eigene Rechnung eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt haben noch die Kontrolle einer juristischen Person innehatten, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausübte. Für den Zweck der Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve bestimmt Art. 28 Z 4 VO (EU) 639/2014, dass „Betriebsinhaber, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit aufnehmen“, ausschließlich diejenigen Betriebsinhaber sind, die ihre landwirtschaftliche Tätigkeit im Kalenderjahr 2013 oder später aufgenommen haben und die spätestens zwei Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie ihre landwirtschaftliche Tätigkeit aufgenommen haben, einen Antrag auf die Basisprämie stellen.Betriebsinhaber, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit aufnehmen, sind gemäß Artikel 30, Absatz 11, Litera b, VO (EU) 1307/2013 natürliche oder juristische Personen, die in den fünf Jahren vor Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit weder in eigenem Namen und auf eigene Rechnung eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt haben noch die Kontrolle einer juristischen Person innehatten, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausübte. Für den Zweck der Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve bestimmt Artikel 28, Ziffer 4, VO (EU) 639/2014, dass „Betriebsinhaber, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit aufnehmen“, ausschließlich diejenigen Betriebsinhaber sind, die ihre landwirtschaftliche Tätigkeit im Kalenderjahr 2013 oder später aufgenommen haben und die spätestens zwei Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie ihre landwirtschaftliche Tätigkeit aufgenommen haben, einen Antrag auf die Basisprämie stellen.
Rechtliche Anknüpfungspunkte für die Prüfung der Frage, ob jemand als Betriebsinhaber qualifiziert werden kann, der eine landwirtschaftliche Tätigkeit aufnimmt, finden sich in erster Linie in der Definition der landwirtschaftlichen Tätigkeit bzw. des landwirtschaftlichen Betriebs in Art. 4 Abs. 1 VO (EU) 1307/2013. Nach lit. a dieser Definition ist ein „Betriebsinhaber“ eine natürliche oder juristische Person oder eine Vereinigung natürlicher oder juristischer Personen, unabhängig davon, welchen rechtlichen Status die Vereinigung und ihre Mitglieder aufgrund nationalen Rechts haben, deren Betrieb sich im Gebiet der Gemeinschaft befindet und der eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausübt. Der „Betrieb“ ist nach lit. b die Gesamtheit der für landwirtschaftliche Tätigkeiten genutzten und vom Betriebsinhaber verwalteten Einheiten, die sich im Gebiet desselben Mitgliedstaats befinden. In diesem Zusammenhang bedeutet der Begriff der Verwaltung nicht, dass dem Landwirt die uneingeschränkte Verfügungsgewalt über die landwirtschaftlich genutzten Einheiten zustehen muss. Er muss jedoch diesbezüglich über eine hinreichende Selbständigkeit bei der Ausübung seiner landwirtschaftlichen Tätigkeit verfügen. Diese Tätigkeit muss im Wesentlichen von ihm selbst auf eigenes wirtschaftliches Risiko oder auf seine Veranlassung, Verantwortung und Rechnung von Dritten ausgeübt werden (vgl. zu der Vorgängervorschrift des Art. 2 lit. b der Verordnung Nr. 1782/2003: EuGH 14.10.2010, Rs. C-61/09). „Landwirtschaftliche Tätigkeit“ bedeutet nach lit. c u.a. die Erzeugung, die Zucht oder den Anbau landwirtschaftlicher Erzeugnisse, einschließlich Ernten, Melken, Zucht von Tieren und Haltung von Tieren für landwirtschaftliche Zwecke.Rechtliche Anknüpfungspunkte für die Prüfung der Frage, ob jemand als Betriebsinhaber qualifiziert werden kann, der eine landwirtschaftliche Tätigkeit aufnimmt, finden sich in erster Linie in der Definition der landwirtschaftlichen Tätigkeit bzw. des landwirtschaftlichen Betriebs in Artikel 4, Absatz eins, VO (EU) 1307/2013. Nach Litera a, dieser Definition ist ein „Betriebsinhaber“ eine natürliche oder juristische Person oder eine Vereinigung natürlicher oder juristischer Personen, unabhängig davon, welchen rechtlichen Status die Vereinigung und ihre Mitglieder aufgrund nationalen Rechts haben, deren Betrieb sich im Gebiet der Gemeinschaft befindet und der eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausübt. Der „Betrieb“ ist nach Litera b, die Gesamtheit der für landwirtschaftliche Tätigkeiten genutzten und vom Betriebsinhaber verwalteten Einheiten, die sich im Gebiet desselben Mitgliedstaats befinden. In diesem Zusammenhang bedeutet der Begriff der Verwaltung nicht, dass dem Landwirt die uneingeschränkte Verfügungsgewalt über die landwirtschaftlich genutzten Einheiten zustehen muss. Er muss jedoch diesbezüglich über eine hinreichende Selbständigkeit bei der Ausübung seiner landwirtschaftlichen Tätigkeit verfügen. Diese Tätigkeit muss im Wesentlichen von ihm selbst auf eigenes wirtschaftliches Risiko oder auf seine Veranlassung, Verantwortung und Rechnung von Dritten ausgeübt werden vergleiche zu der Vorgängervorschrift des Artikel 2, Litera b, der Verordnung Nr. 1782/2003: EuGH 14.10.2010, Rs. C-61/09). „Landwirtschaftliche Tätigkeit“ bedeutet nach Litera c, u.a. die Erzeugung, die Zucht oder den Anbau landwirtschaftlicher Erzeugnisse, einschließlich Ernten, Melken, Zucht von Tieren und Haltung von Tieren für landwirtschaftliche Zwecke.
Anknüpfend an die oben dargelegte Definition der landwirtschaftlichen Tätigkeit in Art. 4 Abs. 1 lit. c VO (EU) 1307/2013 kommen als solche für den vorliegenden Fall einer Imkerei die Erzeugung landwirtschaftlicher Erzeugnisse sowie die Zucht von Tieren und die Haltung von Tieren für landwirtschaftliche Zwecke in Betracht.Anknüpfend an die oben dargelegte Definition der landwirtschaftlichen Tätigkeit in Artikel 4, Absatz eins, Litera c, VO (EU) 1307/2013 kommen als solche für den vorliegenden Fall einer Imkerei die Erzeugung landwirtschaftlicher Erzeugnisse sowie die Zucht von Tieren und die Haltung von Tieren für landwirtschaftliche Zwecke in Betracht.
Lit. d leg. cit. definiert „landwirtschaftliche Erzeugnisse“ als die in Anhang I der Verträge aufgeführten Erzeugnisse, ausgenommen Fischereierzeugnisse, sowie Baumwolle. Im Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union wird unter dem Titel III „Die Landwirtschaft und die Fischerei“ in Art. 38 Abs. 1 u.a. festgelegt: „[…] Der Binnenmarkt umfasst auch die Landwirtschaft, die Fischerei und den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen. Unter landwirtschaftlichen Erzeugnissen sind die Erzeugnisse des Bodens, der Viehzucht und der Fischerei sowie die mit diesen in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Erzeugnisse der ersten Verarbeitungsstufe zu verstehen. […]“ Im Anhang I des Vertrages findet sich als „landwirtschaftliches Erzeugnis“ u.a. natürlichen Honig. Art. 1 der VO (EU) 1308/2013 unterteilt die landwirtschaftlichen Erzeugnisse in Abs. 2 weiter und nennt in dessen lit. v Bienenzuchterzeugnisse. Unbestritten handelt es sich beim von der beschwerdeführenden Partei produzierten Honig um ein landwirtschaftliches Erzeugnis.Lit. d leg. cit. definiert „landwirtschaftliche Erzeugnisse“ als die in Anhang römisch eins der Verträge aufgeführten Erzeugnisse, ausgenommen Fischereierzeugnisse, sowie Baumwolle. Im Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union wird unter dem Titel römisch III „Die Landwirtschaft und die Fischerei“ in Artikel 38, Absatz eins, u.a. festgelegt: „[…] Der Binnenmarkt umfasst auch die Landwirtschaft, die Fischerei und den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen. Unter landwirtschaftlichen Erzeugnissen sind die Erzeugnisse des Bodens, der Viehzucht und der Fischerei sowie die mit diesen in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Erzeugnisse der ersten Verarbeitungsstufe zu verstehen. […]“ Im Anhang römisch eins des Vertrages findet sich als „landwirtschaftliches Erzeugnis“ u.a. natürlichen Honig. Artikel eins, der VO (EU) 1308/2013 unterteilt die landwirtschaftlichen Erzeugnisse in Absatz 2, weiter und nennt in dessen Litera v, Bienenzuchterzeugnisse. Unbestritten handelt es sich beim von der beschwerdeführenden Partei produzierten Honig um ein landwirtschaftliches Erzeugnis.
Was die Zucht und Haltung von Tieren betrifft, genügt ein Blick in die Tierkennzeichnungs- und Registrierungsverordnung 2009, nach der Bienen im Veterinärinformationssystem (VIS) registrierungspflichtig sind.
Als Zwischenergebnis kann sohin festgehalten werden, dass die beschwerdeführende Partei seit 1989 bzw. spätestens 2012 eine landwirtschaftliche Tätigkeit in völliger Eigenverantwortung ausübt, da sie landwirtschaftliche Erzeugnisse, nämlich Honig erzeugt und Tiere, nämlich Bienen für landwirtschaftliche Zwecke hält.
Die angeführte Definition des landwirtschaftlichen Betriebs erweist sich als sehr weit. Sie setzt weder eine Gewinnerzielungs-Absicht des Betriebsinhabers noch eine Produktion im landwirtschaftlichen Betrieb voraus. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts ist die Frage, ob ein Betriebsinhaber eine landwirtschaftliche Tätigkeit „neu“ aufgenommen hat, auch vor dem Hintergrund des Regelungszwecks des Art. 30 Abs. 11 lit. b 1307/2013 zu sehen. Durch die angeführte zeitliche Einschränkung soll offensichtlich bewirkt werden, dass Landwirte, die in den 5 Jahren vor Aufnahme der Bewirtschaftung bereits weder in eigenem Namen und auf eigene Rechnung eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt haben noch die Kontrolle einer juristischen Person innehatten, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausübte, nicht mehr in den Genuss der Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der Nationalen Reserve kommen sollen. Mithin handelt es sich um eine Förderung für neu beginnende oder zumindest nach längerer Zeit wieder beginnende Landwirte. Für solche Personen soll ein Anreiz geschaffen werden, in eine landwirtschaftliche Erwerbs-Karriere ein- bzw. wieder einzusteigen. Dieser Befund findet seine Bestätigung in Erwägungsgrund 24 VO (EU) 1307/2013, der auszugsweise lautet:Die angeführte Definition des landwirtschaftlichen Betriebs erweist sich als sehr weit. Sie setzt weder eine Gewinnerzielungs-Absicht des Betriebsinhabers noch eine Produktion im landwirtschaftlichen Betrieb voraus. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts ist die Frage, ob ein Betriebsinhaber eine landwirtschaftliche Tätigkeit „neu“ aufgenommen hat, auch vor dem Hintergrund des Regelungszwecks des Artikel 30, Absatz 11, Litera b, 1307/2013 zu sehen. Durch die angeführte zeitliche Einschränkung soll offensichtlich bewirkt werden, dass Landwirte, die in den 5 Jahren vor Aufnahme der Bewirtschaftung bereits weder in eigenem Namen und auf eigene Rechnung eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt haben noch die Kontrolle einer juristischen Person innehatten, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausübte, nicht mehr in den Genuss der Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der Nationalen Reserve kommen sollen. Mithin handelt es sich um eine Förderung für neu beginnende oder zumindest nach längerer Zeit wieder beginnende Landwirte. Für solche Personen soll ein Anreiz geschaffen werden, in eine landwirtschaftliche Erwerbs-Karriere ein- bzw. wieder einzusteigen. Dieser Befund findet seine Bestätigung in Erwägungsgrund 24 VO (EU) 1307/2013, der auszugsweise lautet:
„[…] Die Mitgliedstaaten sollten auch weiterhin eine nationale Reserve unterhalten oder befugt sein, regionale Reserven einzurichten. Solche nationalen oder regionalen Reserven sollten vorrangig dazu verwendet werden, die Teilnahme von Junglandwirten und von Betriebsinhabern, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit aufnehmen, an der Regelung zu erleichtern, und ihre Verwendung sollten erlaubt sein, um bestimmten anderen besonderen Situationen gerecht zu werden. […]“
Ergänzend lohnt es sich einen Blick auf Rechtsgrundlagen zu werfen, die über den engeren landwirtschaftlichen Bereich hinausgehen. § 22 Umsatzsteuergesetz etwa regelt in dessen Abs. 3: „Als land- und forstwirtschaftlicher Betrieb ist ein Betrieb anzusehen, dessen Hauptzweck auf die Land- und Forstwirtschaft gerichtet ist. Als Landwirtschaft gelten insbesondere der Acker-, Garten-, Gemüse-, Obst- und Weinbau, die Wiesen- und Weidewirtschaft einschließlich der Wanderschäferei, die Fischzucht einschließlich der Teichwirtschaft und die Binnenfischerei, die Imkerei sowie Tierzucht- und Tierhaltungsbetriebe im Sinne des § 30 des Bewertungsgesetzes 1955. Die Übertragung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes oder Teilbetriebes gilt nicht als steuerbarer Umsatz.“ Auf Grund des § 50 Abs. 2 in Verbindung mit § 44 des Bewertungsgesetzes 1955, BGBl. Nr. 148/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 63/2013, wurde nach Beratung im Bewertungsbeirat in § 2 kundgemacht, dass die Feststellung eines Einheitswertes ab einem Bestand von 50 Bienenvölkern erfolgt (Freigrenze). Eine Steuerpflicht besteht sohin erst ab 50 Bienenvölkern, wobei von einem Ertragswert in der Höhe von € 11 pro Bienenvolk ausgegangen wird. Daraus folgt grob, dass es sich aus steuerrechtlicher Sicht bei einer Imkerei mit bis zu 50 Bienenvölkern um eine „Liebhaberei“ und somit eine „Hobby-Imkerei“ handelt.Ergänzend lohnt es sich einen Blick auf Rechtsgrundlagen zu werfen, die über den engeren landwirtschaftlichen Bereich hinausgehen. Paragraph 22, Umsatzsteuergesetz etwa regelt in dessen Absatz 3 :, „Als land- und forstwirtschaftlicher Betrieb ist ein Betrieb anzusehen, dessen Hauptzweck auf die Land- und Forstwirtschaft gerichtet ist. Als Landwirtschaft gelten insbesondere der Acker-, Garten-, Gemüse-, Obst- und Weinbau, die Wiesen- und Weidewirtschaft einschließlich der Wanderschäferei, die Fischzucht einschließlich der Teichwirtschaft und die Binnenfischerei, die Imkerei sowie Tierzucht- und Tierhaltungsbetriebe im Sinne des Paragraph 30, des Bewertungsgesetzes 1955. Die Übertragung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes oder Teilbetriebes gilt nicht als steuerbarer Umsatz.“ Auf Grund des Paragraph 50, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 44, des Bewertungsgesetzes 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 148 aus 1955,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 63 aus 2013,, wurde nach Beratung im Bewertungsbeirat in Paragraph 2, kundgemacht, dass die Feststellung eines Einheitswertes ab einem Bestand von 50 Bienenvölkern erfolgt (Freigrenze). Eine Steuerpflicht besteht sohin erst ab 50 Bienenvölkern, wobei von einem Ertragswert in der Höhe von € 11 pro Bienenvolk ausgegangen wird. Daraus folgt grob, dass es sich aus steuerrechtlicher Sicht bei einer Imkerei mit bis zu 50 Bienenvölkern um eine „Liebhaberei“ und somit eine „Hobby-Imkerei“ handelt.
In seiner Entscheidung vom 28.04.2006, 2003/10/0267, sprach der Verwaltungsgerichtshof aus: Für die Beurteilung, ob im vorliegenden Fall ein "landwirtschaftliches Erzeugnis" iS einer ordnungsgemäßen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung laut Naturschutzgesetz (fallbezogen ging es um die Haltung von Damwild) vorliegt, sind daher - in der hier interessierenden Hinsicht - bestehende bzw. vom Gesetzgeber vorgefundene Begriffsbestimmungen betreffend die "Land- und Forstwirtschaft" heranzuziehen. Demnach zählt "das Halten von Nutztieren zur Zucht, Mästung oder Gewinnung tierischer Erzeugnisse" (§ 2 Abs. 3 Z. 2 GewO 1994) bzw. "die Viehzucht, Viehhaltung und Milchwirtschaft" sowie "die Imkerei" (§ 3 Salzburger Landwirtschaftskammergesetz) zur Land- und Forstwirtschaft. Und weiter: „Indem der Gesetzgeber die Gatterhaltung von "Wildtieren" nämlich als Tätigkeit ansieht, die zu den von einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb entfalteten Tätigkeiten gehören ("in einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb"), bringt er - notwendigerweise - zum Ausdruck, dass er diese Tätigkeit als Ausübung der Land- und Forstwirtschaft erachtet, vorausgesetzt, es liegen im Übrigen die betrieblichen Merkmale einer planvollen, grundsätzlich auf die Erzielung von Einnahmen gerichteten nachhaltigen Tätigkeit vor (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 29. Mai 2000, Zl. 99/10/0005, und die dort zitierte Vorjudikatur). Freilich ist nicht jede Form der Tierhaltung in einem Gatter bereits als Ausübung landwirtschaftlicher Tätigkeit anzusehen. Bezweckt jedoch die Tierhaltung - wie im vorliegenden Fall unbestritten feststeht - die Erzielung eines wirtschaftlichen Nutzens durch Gewinnung tierischer Produkte entsprechend den dargelegten betrieblichen Merkmalen, so ist nicht zweifelhaft, dass eine landwirtschaftliche Tätigkeit vorliegt.“In seiner Entscheidung vom 28.04.2006, 2003/10/0267, sprach der Verwaltungsgerichtshof aus: Für die Beurteilung, ob im vorliegenden Fall ein "landwirtschaftliches Erzeugnis" iS einer ordnungsgemäßen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung laut Naturschutzgesetz (fallbezogen ging es um die Haltung von Damwild) vorliegt, sind daher - in der hier interessierenden Hinsicht - bestehende bzw. vom Gesetzgeber vorgefundene Begriffsbestimmungen betreffend die "Land- und Forstwirtschaft" heranzuziehen. Demnach zählt "das Halten von Nutztieren zur Zucht, Mästung oder Gewinnung tierischer Erzeugnisse" (Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 2, GewO 1994) bzw. "die Viehzucht, Viehhaltung und Milchwirtschaft" sowie "die Imkerei" (Paragraph 3, Salzburger Landwirtschaftskammergesetz) zur Land- und Forstwirtschaft. Und weiter: „Indem der Gesetzgeber die Gatterhaltung von "Wildtieren" nämlich als Tätigkeit ansieht, die zu den von einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb entfalteten Tätigkeiten gehören ("in einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb"), bringt er - notwendigerweise - zum Ausdruck, dass er diese Tätigkeit als Ausübung der Land- und Forstwirtschaft erachtet, vorausgesetzt, es liegen im Übrigen die betrieblichen Merkmale einer planvollen, grundsätzlich auf die Erzielung von Einnahmen gerichteten nachhaltigen Tätigkeit vor vergleiche z.B. das hg. Erkenntnis vom 29. Mai 2000, Zl. 99/10/0005, und die dort zitierte Vorjudikatur). Freilich ist nicht jede Form der Tierhaltung in einem Gatter bereits als Ausübung landwirtschaftlicher Tätigkeit anzusehen. Bezweckt jedoch die Tierhaltung - wie im vorliegenden Fall unbestritten feststeht - die