Entscheidungsdatum
12.09.2024Norm
AsylG 2005 §3Spruch
W247 2285718-1/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. HOFER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , StA. Syrien und vertreten durch die XXXX gegen den Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.12.2023, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 22.08.2024, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. HOFER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA. Syrien und vertreten durch die römisch 40 gegen den Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.12.2023, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 22.08.2024, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, idgF., iVm § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, idgF., als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, idgF., in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, idgF., als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
Die beschwerdeführende Partei (BF) ist syrischer Staatsangehöriger, der Volksgruppe der Kurden und der sunnitischen Ausrichtung des Islam zugehörig.
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der BF reiste zu einem nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkt, spätestens am 05.01.2022, unrechtmäßig und schlepperunterstützt in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte an ebendiesem Tag einen Antrag auf internationalen Schutz, zu welchem er am 06.01.2022 vor der Landespolizeidirektion XXXX - im Beisein eines dem BF einwandfrei verständlichen Dolmetschers für die Sprache ARABISCH - erstbefragt, sowie am 07.02.2023 und 11.04.2023 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA), Regionaldirektion XXXX , ebenfalls im Beisein eines dem Beschwerdeführer einwandfrei verständlichen Dolmetschers für die Sprache ARABISCH, niederschriftlich einvernommen wurde. 1. Der BF reiste zu einem nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkt, spätestens am 05.01.2022, unrechtmäßig und schlepperunterstützt in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte an ebendiesem Tag einen Antrag auf internationalen Schutz, zu welchem er am 06.01.2022 vor der Landespolizeidirektion römisch 40 - im Beisein eines dem BF einwandfrei verständlichen Dolmetschers für die Sprache ARABISCH - erstbefragt, sowie am 07.02.2023 und 11.04.2023 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA), Regionaldirektion römisch 40 , ebenfalls im Beisein eines dem Beschwerdeführer einwandfrei verständlichen Dolmetschers für die Sprache ARABISCH, niederschriftlich einvernommen wurde.
2. Der BF brachte im Rahmen seiner Erstbefragung am 06.01.2022 vor, in XXXX , in Syrien, geboren zu sein und muttersprachlich Arabisch zu sprechen. Der BF sei ledig, gehöre dem islamischen Glauben sowie der kurdischen Volksgruppe an und er habe zwölf Jahre die Grundschule besucht. Eine Berufsausbildung gab der BF nicht an. Zuletzt habe er als Automechaniker gearbeitet. In Syrien würden noch sein Vater XXXX ca. XXXX Jahre, seine Mutter XXXX ca. XXXX Jahre, sowie drei Brüder und drei Schwestern des BF leben. Angaben über Familienangehörige in Österreich oder einem Staat der Europäischen Union mit Status machte der BF keine. Seine Wohnsitzadresse im Herkunftsstaat sei „ XXXX “. Den Entschluss zur Ausreise aus seinem Herkunftsstaat habe er vor ca. drei Monaten gefasst. Österreich sei sein Reiseziel gewesen, weil er hier Verwandte habe. Vor ca. drei Monaten sei der BF aus Syrien in Richtung Türkei ausgereist. Der BF sei illegal ausgereist. Die Frage, ob er je ein Reisedokument oder einen sonstigen Identitätsnachweis gehabt habe, bejahte er. Er könne eine Kopie von seinem syrischen Personalausweis, ausgestellt in XXXX , beschaffen. Er sei mit einem Reisedokument ausgereist. Der Personalausweis sei ihm in Griechenland vom Schlepper abgenommen worden. Er sei über die Türkei, Griechenland, Albanien, Kosovo, Serbien und Ungarn weiter nach Österreich gereist. Die Frage, ob er jetzt ein bestimmtes Reiseziel habe, beantwortete er mit: „Nein, ich möchte in Österreich bleiben.“. Die Reise hätte er selbst organisiert und sie sei schlepperunterstützt organisiert gewesen. Die Kosten der Reise seien ca. 9.500€ gewesen. 2. Der BF brachte im Rahmen seiner Erstbefragung am 06.01.2022 vor, in römisch 40 , in Syrien, geboren zu sein und muttersprachlich Arabisch zu sprechen. Der BF sei ledig, gehöre dem islamischen Glauben sowie der kurdischen Volksgruppe an und er habe zwölf Jahre die Grundschule besucht. Eine Berufsausbildung gab der BF nicht an. Zuletzt habe er als Automechaniker gearbeitet. In Syrien würden noch sein Vater römisch 40 ca. römisch 40 Jahre, seine Mutter römisch 40 ca. römisch 40 Jahre, sowie drei Brüder und drei Schwestern des BF leben. Angaben über Familienangehörige in Österreich oder einem Staat der Europäischen Union mit Status machte der BF keine. Seine Wohnsitzadresse im Herkunftsstaat sei „ römisch 40 “. Den Entschluss zur Ausreise aus seinem Herkunftsstaat habe er vor ca. drei Monaten gefasst. Österreich sei sein Reiseziel gewesen, weil er hier Verwandte habe. Vor ca. drei Monaten sei der BF aus Syrien in Richtung Türkei ausgereist. Der BF sei illegal ausgereist. Die Frage, ob er je ein Reisedokument oder einen sonstigen Identitätsnachweis gehabt habe, bejahte er. Er könne eine Kopie von seinem syrischen Personalausweis, ausgestellt in römisch 40 , beschaffen. Er sei mit einem Reisedokument ausgereist. Der Personalausweis sei ihm in Griechenland vom Schlepper abgenommen worden. Er sei über die Türkei, Griechenland, Albanien, Kosovo, Serbien und Ungarn weiter nach Österreich gereist. Die Frage, ob er jetzt ein bestimmtes Reiseziel habe, beantwortete er mit: „Nein, ich möchte in Österreich bleiben.“. Die Reise hätte er selbst organisiert und sie sei schlepperunterstützt organisiert gewesen. Die Kosten der Reise seien ca. 9.500€ gewesen.
Hinsichtlich seiner Fluchtgründe gab der BF an, dass er Syrien verlassen habe, weil in Syrien Krieg herrsche. Es gäbe keine Sicherheit und keine Zukunft. Er sei zum Militär einberufen worden, er möchte nicht kämpfen und wolle sich keiner Gruppe anschließen. Er möchte keine Menschen töten und nicht riskieren getötet zu werden. Er habe hiermit alle seine Gründe und die dazugehörigen Ereignisse angegeben, warum er nach Österreich gereist sei. Er habe keine weiteren Gründe einer Asylantragstellung.
Bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat fürchte er um sein Leben. Zur Frage, ob es konkrete Hinweise gäbe, dass ihm nach Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe oder die Todesstrafe drohen würden bzw. er im Falle der Rückkehr in seinen Heimatstaat mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen hätte, antwortete der BF: „Keine“.
3. Im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 07.02.2023 gab der BF im Wesentlichen an, dass er syrischer Staatsangehöriger sei und nur Arabisch und arabische Dialekte spreche. Kurdisch-Kurmandschi spreche er nicht, seine Familie spreche Kurmandschi, aber er habe nicht mit ihnen gelebt, daher spreche er es nicht.
Er bekomme oft einen Ausschlag, weswegen er in Behandlung sei, sonst gehe es ihm aber gut. Er gehöre der Volksgruppe der Kurden an, sei sunnitischer Moslem, ledig und habe keine Kinder. Der BF heiße XXXX und sei am XXXX im Dorf XXXX , Rif XXXX , Provinz XXXX geboren. Seinen Personalausweis habe er auf dem Weg nach Europa verloren, er habe aber ein Foto davon auf dem Handy. Er könne auch einen Auszug aus dem Personenstandsverzeichnis nachbringen. Befragt zu seiner genauen Wohnadresse in seiner Heimat führte er aus bis zu seinem neunten Lebensjahr in seinem Geburtsdorf in Syrien gewohnt zu haben und dann sei er in den Libanon gegangen. Er sei mit neun Jahren in den Libanon gegangen, weil ihre finanzielle Lage sehr schlecht gewesen sei und seinem Vater sei es gesundheitlich nicht gut gegangen. Er hätte in den Libanon wollen um sie zu unterstützen. Er sei alleine in den Libanon gegangen, aber er hätte dort Verwandte gehabt, welche ihn aufgenommen hätten und dann hätte er bei diesen gelebt und er habe gearbeitet. Er bekomme oft einen Ausschlag, weswegen er in Behandlung sei, sonst gehe es ihm aber gut. Er gehöre der Volksgruppe der Kurden an, sei sunnitischer Moslem, ledig und habe keine Kinder. Der BF heiße römisch 40 und sei am römisch 40 im Dorf römisch 40 , Rif römisch 40 , Provinz römisch 40 geboren. Seinen Personalausweis habe er auf dem Weg nach Europa verloren, er habe aber ein Foto davon auf dem Handy. Er könne auch einen Auszug aus dem Personenstandsverzeichnis nachbringen. Befragt zu seiner genauen Wohnadresse in seiner Heimat führte er aus bis zu seinem neunten Lebensjahr in seinem Geburtsdorf in Syrien gewohnt zu haben und dann sei er in den Libanon gegangen. Er sei mit neun Jahren in den Libanon gegangen, weil ihre finanzielle Lage sehr schlecht gewesen sei und seinem Vater sei es gesundheitlich nicht gut gegangen. Er hätte in den Libanon wollen um sie zu unterstützen. Er sei alleine in den Libanon gegangen, aber er hätte dort Verwandte gehabt, welche ihn aufgenommen hätten und dann hätte er bei diesen gelebt und er habe gearbeitet.
Sein Vater XXXX ca. XXXX Jahre, lebe in XXXX sei Pensionist und beziehe eine Pension. Er sei auch Imam in der Moschee, wofür er auch etwas Geld bekomme. Seine Mutter XXXX ca. XXXX Jahre, sei Hausfrau und lebe beim Vater des BF. Er habe XXXX Brüder: XXXX , ca. XXXX Jahre, sei Student und lebe in XXXX ; XXXX , ca. XXXX Jahre, arbeite nicht und lebe in XXXX , ca. XXXX Jahre, sei XXXX und lebe ebenfalls in XXXX . Weiters habe er XXXX Schwestern: XXXX , ca. XXXX Jahre, und XXXX , ca. XXXX Jahre, seien jeweils verheiratet und würden in XXXX leben. XXXX , ca. XXXX Jahre, sei Schülerin und lebe auch in XXXX . Ein Bruder und eine Schwester des BF seien bereits verstorben. Sein Vater römisch 40 ca. römisch 40 Jahre, lebe in römisch 40 sei Pensionist und beziehe eine Pension. Er sei auch Imam in der Moschee, wofür er auch etwas Geld bekomme. Seine Mutter römisch 40 ca. römisch 40 Jahre, sei Hausfrau und lebe beim Vater des BF. Er habe römisch 40 Brüder: römisch 40 , ca. römisch 40 Jahre, sei Student und lebe in römisch 40 ; römisch 40 , ca. römisch 40 Jahre, arbeite nicht und lebe in römisch 40 , ca. römisch 40 Jahre, sei römisch 40 und lebe ebenfalls in römisch 40 . Weiters habe er römisch 40 Schwestern: römisch 40 , ca. römisch 40 Jahre, und römisch 40 , ca. römisch 40 Jahre, seien jeweils verheiratet und würden in römisch 40 leben. römisch 40 , ca. römisch 40 Jahre, sei Schülerin und lebe auch in römisch 40 . Ein Bruder und eine Schwester des BF seien bereits verstorben.
Der BF habe neun Jahre die Grundschule besucht. Bis zur sechsten Schulstufe habe er die Schule in Syrien besucht und bis zur neunten Schulstufe sei er dann im Libanon zur Schule gegangen. Darüber hinaus habe er keine berufliche Ausbildung absolviert, er sei aber angelernt worden als KFZ-Mechaniker und Stuckateur. Das meiste, was er gearbeitet habe, sei als KFZ-Mechaniker gewesen. Im Libanon sei er von 2011 bis 2022 gewesen. Einmal sei er in dieser Zeit, im Zuge der Flucht nach Europa nach Syrien eingereist und dann über Syrien dann wieder ausgereist. Er habe versucht im Libanon um Asyl anzusuchen, damit er sich einen Reisepass ausstellen lassen könne. Dies sei abgelehnt worden und es sei ihm eine Frist von 24 Stunden gesetzt worden, das Land zu freiwillig zu verlassen, ansonsten würde er abgeschoben werden. Er sei als einziger der Familie in den Libanon gegangen, weil sein älterer Bruder sehr an Schulbildung interessiert gewesen sei. Seine Familie hätte nicht einmal das Geld für Brot gehabt, er hätte gehen müssen, um sie zu unterstützen. Er sei als XXXX illegal ausgereist, seine Reise bis nach Europa sei auch illegal gewesen und diese habe ohne die Kosten für Essen und Trinken 10.500€ gekostet. Dass Geld dafür hätte er von seiner Arbeit im Libanon gehabt, außerdem habe die Familie Vieh verkauft. Der BF habe neun Jahre die Grundschule besucht. Bis zur sechsten Schulstufe habe er die Schule in Syrien besucht und bis zur neunten Schulstufe sei er dann im Libanon zur Schule gegangen. Darüber hinaus habe er keine berufliche Ausbildung absolviert, er sei aber angelernt worden als KFZ-Mechaniker und Stuckateur. Das meiste, was er gearbeitet habe, sei als KFZ-Mechaniker gewesen. Im Libanon sei er von 2011 bis 2022 gewesen. Einmal sei er in dieser Zeit, im Zuge der Flucht nach Europa nach Syrien eingereist und dann über Syrien dann wieder ausgereist. Er habe versucht im Libanon um Asyl anzusuchen, damit er sich einen Reisepass ausstellen lassen könne. Dies sei abgelehnt worden und es sei ihm eine Frist von 24 Stunden gesetzt worden, das Land zu freiwillig zu verlassen, ansonsten würde er abgeschoben werden. Er sei als einziger der Familie in den Libanon gegangen, weil sein älterer Bruder sehr an Schulbildung interessiert gewesen sei. Seine Familie hätte nicht einmal das Geld für Brot gehabt, er hätte gehen müssen, um sie zu unterstützen. Er sei als römisch 40 illegal ausgereist, seine Reise bis nach Europa sei auch illegal gewesen und diese habe ohne die Kosten für Essen und Trinken 10.500€ gekostet. Dass Geld dafür hätte er von seiner Arbeit im Libanon gehabt, außerdem habe die Familie Vieh verkauft.
Die Fragen, ob er in Syrien oder dem Libanon jemals Probleme mit der Polizei oder anderen staatlichen Stellen habe, ob gegen ihn ein Gerichtsverfahren anhängig sei, ob er in Haft gewesen oder festgenommen worden sei, ob er Mitglied einer Partei oder parteiähnlichen Organisation sei und ob er jemals politisch tätig gewesen sei, verneinte der BF allesamt. Die Fragen, ob der BF seinen Militärdienst abgeleistet habe und ob er ein Wehrdienstbuch habe, verneinte er ebenso. Jene, ob er einen Einberufungsbefehl erhalten habe, bejahte er. Im Jahr 2022 habe der Ortsvorsteher seinen Namen auf der Liste stehen gehabt. Auf Nachfrage gab der BF an, dass er nicht einen persönlich an ihn gerichteten Einberufungsbefehl erhalten habe, sondern sei er mit anderen Namen auf der Liste gestanden, die der Ortsvorsteher gehabt hätte.
Zu seinen Fluchtgründen befragt, führte der BF aus, dass er mehrere Gründe habe. Die finanzielle Lage seiner Familie sei sehr schlecht. Sein Bruder studiere, einer von ihnen sei gezwungen zu arbeiten und zu helfen. Er möchte sich nicht der Freien Syrischen Armee anschließen, es könne sein, dass sein Bruder vor ihm stehe, solle er ihn umbringen. Er müsste sich der Freien Syrischen Armee, oder der Regierung, oder den Kurden oder einer der Parteien anschließen, das wolle er nicht, deswegen hätte er ausreisen müssen. Er als Kurde könne sich nicht der Freien Syrischen Armee anschließen, dann müsse er ja gegen seine eigenen Leute kämpfen. Aber auch umgekehrt, könne er nicht mit den Kurden kämpfen, weil er dann gegen die Freie Syrische Armee sei. Er wolle den Militärdienst in Syrien nicht ableisten, es gäbe mehrere Seiten im Krieg in Syrien, schließe man sich einer Seite an, würden die anderen einen umbringen wollen. Er sei nicht grundsätzlich gegen jeden Wehrdienst. In Österreich würde er einen Wehrdienst ableisten.
Die Frage, ob er in Syrien von irgendeiner Person oder irgendeiner Gruppierung persönlich bedroht oder verfolgt wurde, verneinte er. Jene, ob er alle Fluchtgründe genannt habe, bejahte er. Im Falle einer Rückkehr nach Syrien habe er Angst davor getötet zu werden. Befragt, wer ihn töten würde, nannte er die Freie Syrische Armee und den Staat. Nachgefragt, warum der Staat Syrien ihn töten würde, vermeinte er, es könne sein, dass fingierte Berichte über ihn auftauchen würden, dass er mit den Kurden sei, was gefährlich wäre.
4. Am 11.04.2023 wurde der BF erneut vor dem BFA niederschriftlich einvernommen. Dabei wurde er im Wesentlichen befragt, warum er bis dato keinen Auszug aus dem Personenstandsregister im Original vorgelegt habe. Dazu führte der BF aus, dass sich das Original bei seiner Familie in Syrien befinden würde, es bestehe aber keine Postverbindung von Syrien hierher. Befragt, warum auf den zwei vom BF vorgelegten Kopien von Auszügen aus dem Personenstandsregister eine mit Foto, aber ohne angebrachten Stempel über dem Foto und eine ohne Foto sei, wobei diese aber ansonsten ident seien, vermeinte der BF es sei richtig, dass das Foto nachträglich angebracht worden sei. Sein Bruder studiere in XXXX und habe das Dokument ausstellen lassen. Mit Foto sehe man die nationale Registriernummer nicht. Hinsichtlich seines Personalausweises führte er aus, dieser sei mit seiner Tasche ins Meer gefallen. Der BF wurde aufgefordert ein Foto seines Personalausweises per Mail zu schicken und seinen Bruder in XXXX zu kontaktieren, damit dieser ihm das Original des Auszuges aus dem Personenstandsregister schicke.4. Am 11.04.2023 wurde der BF erneut vor dem BFA niederschriftlich einvernommen. Dabei wurde er im Wesentlichen befragt, warum er bis dato keinen Auszug aus dem Personenstandsregister im Original vorgelegt habe. Dazu führte der BF aus, dass sich das Original bei seiner Familie in Syrien befinden würde, es bestehe aber keine Postverbindung von Syrien hierher. Befragt, warum auf den zwei vom BF vorgelegten Kopien von Auszügen aus dem Personenstandsregister eine mit Foto, aber ohne angebrachten Stempel über dem Foto und eine ohne Foto sei, wobei diese aber ansonsten ident seien, vermeinte der BF es sei richtig, dass das Foto nachträglich angebracht worden sei. Sein Bruder studiere in römisch 40 und habe das Dokument ausstellen lassen. Mit Foto sehe man die nationale Registriernummer nicht. Hinsichtlich seines Personalausweises führte er aus, dieser sei mit seiner Tasche ins Meer gefallen. Der BF wurde aufgefordert ein Foto seines Personalausweises per Mail zu schicken und seinen Bruder in römisch 40 zu kontaktieren, damit dieser ihm das Original des Auszuges aus dem Personenstandsregister schicke.
Zudem wurde der BF befragt, wie es sein könne, dass er bis zur XXXX Klasse in Syrien in die Schule gegangen sei, aber mit XXXX Jahren in den Libanon ausgereist sei. Dazu meinte der BF, man fange mit ca. sechseinhalb Jahren in Syrien mit der Schule an. Er habe die Schule in Syrien ungefähr bis zur Hälfte der XXXX Klasse besucht, habe aber dann die Schule in Syrien abgebrochen und sei alleine zu seinen Verwandten, im Alter von XXXX Jahren, in den Libanon gegangen.Zudem wurde der BF befragt, wie es sein könne, dass er bis zur römisch 40 Klasse in Syrien in die Schule gegangen sei, aber mit römisch 40 Jahren in den Libanon ausgereist sei. Dazu meinte der BF, man fange mit ca. sechseinhalb Jahren in Syrien mit der Schule an. Er habe die Schule in Syrien ungefähr bis zur Hälfte der römisch 40 Klasse besucht, habe aber dann die Schule in Syrien abgebrochen und sei alleine zu seinen Verwandten, im Alter von römisch 40 Jahren, in den Libanon gegangen.
5. Der BF brachte erstinstanzlich folgende Unterlagen in Vorlage:
? Auszug aus dem syrischen Melderegister;
? Auszug aus dem syrischen Personenregister;
? Diverse Kopien syrischer Dokumente;
6.1. Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde (BFA) vom 19.12.2023 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), ihm jedoch gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt III.).6.1. Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde (BFA) vom 19.12.2023 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), ihm jedoch gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch II.) und eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt römisch III.).
6.2. In der Bescheidbegründung traf die belangte Behörde Feststellungen zur Person des BF, zu seinen Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaats, zur Situation im Falle seiner Rückkehr und zur Lage in seinem Herkunftsstaat. Es habe keine Verfolgung im Konventionssinn festgestellt werden können. Er habe Syrien aufgrund der Bürgerkriegssituation und der dort herrschenden schlechten wirtschaftlichen Situation verlassen. Es habe nicht festgestellt werden können, dass dem BF eine gegen ihn gerichtete konkrete Gefahr durch kurdische, sowie syrische Streitkräfte drohe. Hinsichtlich einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat könne nicht mit hinreichend maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass die Schwelle des Artikels 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention überschritten werden würde, was daher ein Abschiebehindernis bewirke.
6.3. Beweiswürdigend führte das BFA im angefochtenen Bescheid des BF zusammengefasst aus, er habe eine individuelle Verfolgungsgefahr in seinem Herkunftsstaat nicht dazulegen vermocht. Der BF stamme aus dem Kurdengebiet, wo die syrischen Behörden im Allgemeinen keine Rekrutierungen durchführen können würden. Zudem würden Bewohner der kurdisch kontrollierten Gebiete von der Regierung als illoyal angesehen werden. Es sei nicht maßgeblich wahrscheinlich, dass die syrischen Behörden die - in seinem Herkunftsgebiet stark eingeschränkten – Zugriffsmöglichkeiten gerade dafür verwenden würden, den BF im Falle seiner Rückkehr zum Wehrdienst einzuziehen. Überdies könne im Fall einer möglichen Einberufung nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Pflicht des BF zur Beteiligung völkerrechtswidrigen Kriegshandlungen angenommen werden. Auch könne sich der BF vom Wehrdienst freikaufen. Bezüglich des Wehrdienstes der Kurden sei es nicht maßgeblich wahrscheinlich, dass diese einen nicht militärisch ausgebildeten Mann im Falle einer Rückkehr in das Herkunftsgebiet zum Wehrdienst einziehen würden. Der BF könne sein Herkunftsgebiet ohne Kontakt zum syrischen Regime über den Grenzübergang zwischen der Stadt XXXX im Irak und dem Ort XXXX in Syrien erreichen. Einschränkungen und Sperren bei Grenzübergängen, sowie Risikofaktoren auf den Reiserouten seien im Wesentlichen der allgemeinen (Bürgerkriegs-) Situation geschuldet.6.3. Beweiswürdigend führte das BFA im angefochtenen Bescheid des BF zusammengefasst aus, er habe eine individuelle Verfolgungsgefahr in seinem Herkunftsstaat nicht dazulegen vermocht. Der BF stamme aus dem Kurdengebiet, wo die syrischen Behörden im Allgemeinen keine Rekrutierungen durchführen können würden. Zudem würden Bewohner der kurdisch kontrollierten Gebiete von der Regierung als illoyal angesehen werden. Es sei nicht maßgeblich wahrscheinlich, dass die syrischen Behörden die - in seinem Herkunftsgebiet stark eingeschränkten – Zugriffsmöglichkeiten gerade dafür verwenden würden, den BF im Falle seiner Rückkehr zum Wehrdienst einzuziehen. Überdies könne im Fall einer möglichen Einberufung nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Pflicht des BF zur Beteiligung völkerrechtswidrigen Kriegshandlungen angenommen werden. Auch könne sich der BF vom Wehrdienst freikaufen. Bezüglich des Wehrdienstes der Kurden sei es nicht maßgeblich wahrscheinlich, dass diese einen nicht militärisch ausgebildeten Mann im Falle einer Rückkehr in das Herkunftsgebiet zum Wehrdienst einziehen würden. Der BF könne sein Herkunftsgebiet ohne Kontakt zum syrischen Regime über den Grenzübergang zwischen der Stadt römisch 40 im Irak und dem Ort römisch 40 in Syrien erreichen. Einschränkungen und Sperren bei Grenzübergängen, sowie Risikofaktoren auf den Reiserouten seien im Wesentlichen der allgemeinen (Bürgerkriegs-) Situation geschuldet.
7. Mit Information zur Rechtsberatung vom 21.12.2023 wurde dem BF gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.7. Mit Information zur Rechtsberatung vom 21.12.2023 wurde dem BF gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.
8.1. Mit fristgerecht eingebrachtem Schriftsatz vom 15.01.2024 wurde für den BF durch die XXXX , das Rechtsmittel der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des gegenständlichen Bescheides des BFA, zugestellt am 27.12.2023, erhoben. Die Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheides blieben von der Beschwerde unberührt.8.1. Mit fristgerecht eingebrachtem Schriftsatz vom 15.01.2024 wurde für den BF durch die römisch 40 , das Rechtsmittel der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des gegenständlichen Bescheides des BFA, zugestellt am 27.12.2023, erhoben. Die Spruchpunkte römisch II. und römisch III. des angefochtenen Bescheides blieben von der Beschwerde unberührt.
8.2. Begründend wurde zusammengefasst der Sachverhalt neuerlich dargestellt und ausgeführt, dass der Spruchpunkt I. des Bescheides aufgrund der Verletzung von Verfahrensvorschriften erlassen worden wäre und inhaltlich rechtswidrig sei. 8.2. Begründend wurde zusammengefasst der Sachverhalt neuerlich dargestellt und ausgeführt, dass der Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides aufgrund der Verletzung von Verfahrensvorschriften erlassen worden wäre und inhaltlich rechtswidrig sei.
8.3. In der Beschwerde wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung durchführen, falls nicht alle zu Lasten des BF gehenden Rechtswidrigkeiten des angefochtenen Bescheides in der Beschwerde geltend gemacht wurden, diese amtswegig aufgreifen, den angefochtenen Bescheid hinichtlich Spruchpunkt I. beheben und dem BF den Status eines Asylberechtigten zuerkennen und in eventu den angefochtenen Bescheid hinsichtlich Spruchpunkt I. ersatzlos beheben und die Sache zur Verfahrensergänzung und Erlassung einer neuen Entscheidung an die erstinstanzliche Behörde zurückverweisen. 8.3. In der Beschwerde wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung durchführen, falls nicht alle zu Lasten des BF gehenden Rechtswidrigkeiten des angefochtenen Bescheides in der Beschwerde geltend gemacht wurden, diese amtswegig aufgreifen, den angefochtenen Bescheid hinichtlich Spruchpunkt römisch eins. beheben und dem BF den Status eines Asylberechtigten zuerkennen und in eventu den angefochtenen Bescheid hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. ersatzlos beheben und die Sache zur Verfahrensergänzung und Erlassung einer neuen Entscheidung an die erstinstanzliche Behörde zurückverweisen.
9. Die Beschwerdevorlage vom 30.01.2024 und der Verwaltungsakt langten beim Bundesverwaltungsbericht (BVwG) am 01.02.2024 ein.
10. Mit Schriftsatz vom 11.04.2024 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht dem Rechtsvertreter des BF die Beweismittelliste zur Situation in seinem Herkunftsstaat (Länderinformationsblatt Syrien (LIB) aus dem COI-CMS, Version 11, Datum der Veröffentlichung 27.03.2024; Country Guidance: Syrien der EUAA, Februar 2023; Report on the situation of returnees der EUAA, Juni 2021; Asylbericht Syrien der Österreichische Botschaften, September 2021; report on treatment of returnees by authorities – treatment upon return des Danish Immigration Service, Mai 2022; Anfragebeantwortung zu Syrien – Bestrafung von Wehrdienstverweigerung und Desertion, 08.09.2022; Anfragebeantwortung zu Syrien – syrische Wehrdienstgesetze, 16.09.2022; Anfragebeantwortung zu Syrien – Bestrafung von Wehrdienstverweigerung und Desertion, 16.09.2022; Anfragebeantwortung zu Syrien – Strafregisterbescheinigung und Sicherheitsfreigabe, 03.10.2022; Anfragebeantwortung zu Syrien – Rückkehrer nach Syrien, 14.10.2022; Anfragebeantwortung zu Syrien – Wehrpflicht in Gebieten, außerhalb der Kontrolle der syrischen Regierung 14.10.2022; Anfragebeantwortung zu Syrien – Einreise über die türkisch-syrische Grenze bzw. Weiterreise in AANES Gebiete, 05.04.2023; Anfragebeantwortung Syrien – Einberufung von Reservisten der syrischen Armee, 02.06.2023; Anfragebeantwortung Syrien – Vorgehen der syrischen Grenzbehörden bei Einreise eines registrierten Reservisten, 02.06.2023; Anfragebeantwortung Syrien – Gebietskontrolle Ort Shahil, Gouvernement Deir ez-Zor, 07.08.2023; Anfragebeantwortung Syrien – Gebietskontrolle Ort Kasrat Faraj, Stadt Raqqa, Gouvernement Raqqa, 07.08.2023; Anfragebeantwortung Syrien – Gebietskontrolle Stadt al-Qahtaniya, 08.08.2023; Anfragebeantwortung Syrien – Konsequenzen bei Verweigerung des Dienstes in den Selbstverteidigungskräften, 06.09.2023; Themenbericht der Staatendokumentation – Syrien Grenzgänge, 25.10.2023; Anfragebeantwortung Syrien – Gefälschte Dokumente bzw. echte Dokumente mit wahrheitswidrigem Inhalt (insb. Militär- u. Personalausweise, Strafregister-, Personenstands- und Familienbuchauszüge); Häufigkeit, Erlangung, Vorgehensweise, Preis, Bezahlung, Aushändigung durch Schlepper, 03.08.2023; Bericht über die Lage in der arabischen Republik Syrien des AA, 02.02.2024; Syria – Security Situation der EUAA, Oktober 2023; Syria - Military service des Danish Immigration Service, Jänner 2024; Socio – Economic Survey Service der Staatendokumentation, März 2024; Anfragebeantwortung zu Syrien – Yekiti-Partei Al-Qahtaniyya, 23.02.2024; Anfragebeantwortung zu Syrien – Demokratische Partei Kurdistan, 26.02.2024 und Wehrdienst in Syrien, ACCORD, vom 16.01.2024 und wurde Gelegenheit gegeben hierzu innerhalb von zehn Tagen, hg. einlangend, schriftlich Stellung zu nehmen.
11. Mit fristgerechter Stellungnahme vom 19.04.2024 wurde beschwerdeseitig im Wesentlichen vorgebracht, dass ein Freikauf für den BF aufgrund fehlender Dokumente nicht möglich sei und er habe dafür auch nicht ausreichende finanzielle Mittel. Aufgrund derzeitiger Überschwemmungen in Kurdistan sei der Grenzübergang XXXX seit XXXX auf unbestimmte Zeit geschlossen. Zudem wurden Länderberichte zitiert nach denen Grenzübergänge zur Türkei, von türkischer Seite geschlossen werden würden, wenn sie auf syrischer Seite von Kurden oder dem „Islamischen Staat“ gehalten werden würden. Dass der BF nicht über Grenzübergänge zwischen der Türkei und dem von der FSA kontrollierten Teil Syriens einreisen könne, gehe aus der ständigen höchstgerichtlichen Rehtssprechung hervor. Außerdem sei auch eine Einreise über einen Grenzübergang zwischen der Türkei und dem von der HTS kontrollierten Teil Syriens nicht möglich, da der BF bei einer Weiterreise in seinen Herkunftsort Gebiete des syrischen Regimes oder der FSA passieren müsste. Bei Einreise über Grenzübergänge des syrischen Regimes würde der BF zwangsrekrutiert oder aufgrund seiner Wehrdienstentziehung inhaftiert werden. Das syrische Regime würde ihm dabei eine oppositionelle Gesinnung zuschreiben, weil er der kurdischen Volksgruppe zugehörig sei, seine Brüder den Wehrdienst nicht abgeleistet hätten, er aus einem oppositionellen Gebiet stamme, illegal ausgereist sei und einen Asylantrag in Österreich gestellt habe. 11. Mit fristgerechter Stellungnahme vom 19.04.2024 wurde beschwerdeseitig im Wesentlichen vorgebracht, dass ein Freikauf für den BF aufgrund fehlender Dokumente nicht möglich sei und er habe dafür auch nicht ausreichende finanzielle Mittel. Aufgrund derzeitiger Überschwemmungen in Kurdistan sei der Grenzübergang römisch 40 seit römisch 40 auf unbestimmte Zeit geschlossen. Zudem wurden Länderberichte zitiert nach denen Grenzübergänge zur Türkei, von türkischer Seite geschlossen werden würden, wenn sie auf syrischer Seite von Kurden oder dem „Islamischen Staat“ gehalten werden würden. Dass der BF nicht über Grenzübergänge zwischen der Türkei und dem von der FSA kontrollierten Teil Syriens einreisen könne, gehe aus der ständigen höchstgerichtlichen Rehtssprechung hervor. Außerdem sei auch eine Einreise über einen Grenzübergang zwischen der Türkei und dem von der HTS kontrollierten Teil Syriens nicht möglich, da der BF bei einer Weiterreise in seinen Herkunftsort Gebiete des syrischen Regimes oder der FSA passieren müsste. Bei Einreise über Grenzübergänge des syrischen Regimes würde der BF zwangsrekrutiert oder aufgrund seiner Wehrdienstentziehung inhaftiert werden. Das syrische Regime würde ihm dabei eine oppositionelle Gesinnung zuschreiben, weil er der kurdischen Volksgruppe zugehörig sei, seine Brüder den Wehrdienst nicht abgeleistet hätten, er aus einem oppositionellen Gebiet stamme, illegal ausgereist sei und einen Asylantrag in Österreich gestellt habe.
12. Mit Schriftsatz vom 08.08.2024 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht dem BF und seinem Rechtsvertreter die Beweismittelliste zur Situation in seinem Herkunftsstaat (Länderinformationsblatt Syrien (LIB) aus dem COI-CMS, Version 11, Datum der Veröffentlichung 27.03.2024; Country Guidance: Syrien der EUAA, Februar 2023; Report on the situation of returnees der EUAA, Juni 2021; Asylbericht Syrien der Österreichische Botschaften, September 2021; report on treatment of returnees by authorities – treatment upon return des Danish Immigration Service, Mai 2022; Anfragebeantwortung zu Syrien – Bestrafung von Wehrdienstverweigerung und Desertion, 08.09.2022; Anfragebeantwortung zu Syrien – syrische Wehrdienstgesetze, 16.09.2022; Anfragebeantwortung zu Syrien – Bestrafung von Wehrdienstverweigerung und Desertion, 16.09.2022; Anfragebeantwortung zu Syrien – Strafregisterbescheinigung und Sicherheitsfreigabe, 03.10.2022; Anfragebeantwortung zu Syrien – Rückkehrer nach Syrien, 14.10.2022; Anfragebeantwortung zu Syrien – Wehrpflicht in Gebieten, außerhalb der Kontrolle der syrischen Regierung 14.10.2022; Anfragebeantwortung zu Syrien – Einreise über die türkisch-syrische Grenze bzw. Weiterreise in AANES Gebiete, 05.04.2023; Anfragebeantwortung Syrien – Einberufung von Reservisten der syrischen Armee, 02.06.2023; Anfragebeantwortung Syrien – Vorgehen der syrischen Grenzbehörden bei Einreise eines registrierten Reservisten, 02.06.2023; Anfragebeantwortung Syrien – Gebietskontrolle Ort Shahil, Gouvernement Deir ez-Zor, 07.08.2023; Anfragebeantwortung Syrien – Gebietskontrolle Ort Kasrat Faraj, Stadt Raqqa, Gouvernement Raqqa, 07.08.2023; Anfragebeantwortung Syrien – Gebietskontrolle Stadt al-Qahtaniya, 08.08.2023; Anfragebeantwortung Syrien – Konsequenzen bei Verweigerung des Dienstes in den Selbstverteidigungskräften, 06.09.2023); Themenbericht der Staatendokumentation – Syrien Grenzgänge, 25.10.2023; Anfragebeantwortung Syrien – Gefälschte Dokumente bzw. echte Dokumente mit wahrheitswidrigem Inhalt (insb. Militär- u. Personalausweise, Strafregister-, Personenstands- und Familienbuchauszüge); Häufigkeit, Erlangung, Vorgehensweise, Preis, Bezahlung, Aushändigung durch Schlepper, 03.08.2023; Bericht über die Lage in der arabischen Republik Syrien des AA, 02.02.2024; Syria – Security Situation der EUAA, Oktober 2023; Syria — Military Service des Danish Immigration Service, Jänner 2024; Socio – Economic Survey der Staatendokumentation, März 2024; Anfragebeantwortung zu Syrien – Yekiti-Partei Al-Qahtaniyya, 23.02.2024; Anfragebeantwortung zu Syrien – Demokratische Partei Kurdistan, 26.02.2024; Wehrdienst in Syrien, ACCORD, vom 16.01.2024; Country Guidance Syria: Common analyisi und guidance note der EUAA, April 2024; Anfragebeantwortung Syrien — Zugriff des syrischen Regimes auf Deserteure in der AANES, 17.04.2024; Anfragebeantwortung Syrien — Sicherheitsquadrate in Qamishli, 22.04.2024; Anfragebeantwortung Syrien — QR-Codes auf Dokumenten, 29.04.2024; Anfragebeantwortung Syrien — Syrische Dokumente mit falschem Inhalt und QR-Codes, 14.06.2024 und Military recruitment in North and East Syria (NES) des Danish Immigration Service, Juni 2024 und wurde ihnen Gelegenheit gegeben hierzu innerhalb von zehn Tagen hg. schriftlich Stellung zu nehmen, wovon der BF und sein Rechtsvertreter keinen Gebrauch machten. Zugleich wurden der BF und sein Rechtsvertreter zur mündlichen Verhandlung für den 22.08.2024 geladen.
13. Am 22.08.2024 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht unter der Beiziehung eines dem BF einwandfrei verständlichen Dolmetschers für die arabische Sprache eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, zu welcher der BF ordnungsgemäß geladen wurde und an welcher dieser auch teilnahm.
Die Niederschrift der Beschwerdeverhandlung des BF lautet auszugsweise:
„[…]
RI: Nennen Sie mir wahrheitsgemäß Ihren vollen Namen, Ihr Geburtsdatum, Ihren Geburtsort, Ihre Staatsbürgerschaft, sowie Ihren Wohnort in Syrien an dem Sie sich vor Ihrer Ausreise zuletzt aufgehalten haben.
BF: Mein Name ist XXXX , geb. am XXXX . Auf dem Ausweis, den ich bekommen habe, steht das falsche Datum, nämlich XXXX und ich habe die Korrektur beantragt. Auf Nachfrage bin ich bei der Bank draufgekommen, dass die Jahreszahl nicht stimmt und gestern hat die Dolmetscherin in XXXX einen Termin für mich ausgemacht über die XXXX . Dieser Termin wird Ende XXXX sein. Ich bin geboren im Dorf XXXX Land; StA Syrien; letzter Wohnort in Syrien im Dorf XXXX ;BF: Mein Name ist römisch 40 , geb. am römisch 40 . Auf dem Ausweis, den ich bekommen habe, steht das falsche Datum, nämlich römisch 40 und ich habe die Korrektur beantragt. Auf Nachfrage bin ich bei der Bank draufgekommen, dass die Jahreszahl nicht stimmt und gestern hat die Dolmetscherin in römisch 40 einen Termin für mich ausgemacht über die römisch 40 . Dieser Termin wird Ende römisch 40 sein. Ich bin geboren im Dorf römisch 40 Land; StA Syrien; letzter Wohnort in Syrien im Dorf römisch 40 ;
RI: Welcher ethnischen Gruppe bzw. Volksgruppe- oder Sprachgruppe gehören Sie an?
BF: Ich bin Kurde.
RI: Gehören Sie einer Religionsgemeinschaft an? Und wenn ja, welcher?
BF: Sunnitischer Moslem.
RI an BF: Bitte treten Sie an den Richtertisch vor. Eingefügt ins Protokoll finden Sie eine Karte Ihrer Heimatregion. Bitte zeigen Sie auf Ihren Herkunftsort. Dieser wird sodann elektronisch mit einem roten Pfeil markiert.
BF tritt an den Richtertisch heran und die u.a. ins Protokolle eingefügte Karte wird dem BF auf einen Computerscreen des Richters gezeigt. Der von ihm gezeigt Punkt auf der Karte wird mit einem roten Pfeil markiert.
[…]
RI: Haben Sie Dokumente oder Unterlagen aus Syrien, welche Ihre Identität zweifelsfrei beweisen?
BF: Ich habe einen Auszug aus dem Personenregister dem BFA vorgelegt und ich habe einen Auszug aus dem Familienregister per Post geschickt. Das war alles.
RI: Treten Sie bitte an den Richtertisch vor und werfen Sie bitte einen Blick auf AS 95; Um welches Dokument in arabischer Sprachen handelt es sich hierbei?
BF: Es handelt sich um den Auszug aus dem Personenregister.
RI: VORHALTUNG: Sie haben im Rahmen der Ersteinvernahme (EE) am 06.02.2022 auf Seite 4 des EE-Prot. angegeben, dass Sie über einen syrischen Personalausweis (PA) verfügt haben, ausgestellt in XXXX . Dieser sei Ihnen in XXXX vom Schlepper abgenommen worden. Sie gaben bei EE an eine Kopie des Personalausweises vorlegen zu können. Vor dem BFA am 07.02.2023 gaben Sie auf Seite 3 des BFA-Prot. in Abweichung zur EE nun an den syrischen Personalausweis auf dem Weg nach Europa verloren zu haben. Sie hätten aber ein Foto davon auf dem Handy. Vor dem BFA am 02.04.2023 haben Sie auf Seite 2 des BFA-Prot. – in nochmaliger Abweichung zu Ihren Angaben bei EE - vorgebracht, dass Ihr syrischer Personalausweis mit Ihrer Tasche ins Meer gefallen sei. Sie könnten aber ein Foto Ihres syrischen Personalausweises per Mail schicken. Haben Sie jemals im Verfahren dieses Foto ihres syrischen PA übermittelt? Wieso vermochten Sie im bisherigen Verfahren keine gleichbleibenden und kohärenten Angaben zum Verbleib Ihres syrischen Personalausweises zu tätigen?RI: VORHALTUNG: Sie haben im Rahmen der Ersteinvernahme (EE) am 06.02.2022 auf Seite 4 des EE-Prot. angegeben, dass Sie über einen syrischen Personalausweis (PA) verfügt haben, ausgestellt in römisch 40 . Dieser sei Ihnen in römisch 40 vom Schlepper abgenommen worden. Sie gaben bei EE an eine Kopie des Personalausweises vorlegen zu können. Vor dem BFA am 07.02.2023 gaben Sie auf Seite 3 des BFA-Prot. in Abweichung zur EE nun an den syrischen Personalausweis auf dem Weg nach Europa verloren zu haben. Sie hätten aber ein Foto davon auf dem Handy. Vor dem BFA am 02.04.2023 haben Sie auf Seite 2 des BFA-Prot. – in nochmaliger Abweichung zu Ihren Angaben bei EE - vorgebracht, dass Ihr syrischer Personalausweis mit Ihrer Tasche ins Meer gefallen sei. Sie könnten aber ein Foto Ihres syrischen Personalausweises per Mail schicken. Haben Sie jemals im Verfahren dieses Foto ihres syrischen PA übermittelt? Wieso vermochten Sie im bisherigen Verfahren keine gleichbleibenden und kohärenten Angaben zum Verbleib Ihres syrischen Personalausweises zu tätigen?
BF: Ich wollte ihnen bei der Zweitbefragung die Kopie vorlegen und es wurde mir gesagt: „Das beweist nichts.“ Deswegen habe ich die Auszüge des Familienregisters und des Personalregisters vorgelegt.
RI: Aus den BFA Protokollen geht ganz klar hervor, dass das BFA Sie wiederholt aufgefordert hat, eine Ablichtung des syrischen PA zu übermitteln. Wieso ist das nicht erfolgt?
BF: Die Kopie meines Ausweises hatte ich dabei als ich hingegangen bin und auch eine Kopie vom Familienregister und ich habe beide dem BFA ausgehändigt. Im Juni haben sie mir geschrieben, dass sie einen Auszug aus dem Personenregister brauchen. Dann haben sie gemeint, dass dieser Auszug aus dem Personenregister XXXX Fotos hat und das könne nicht stimmen. Deswegen haben sie gesagt, sie bräuchten einen Auszug aus dem Familienregister und das habe ich ihnen per Post geschickt.BF: Die Kopie meines Ausweises hatte ich dabei als ich hingegangen bin und auch eine Kopie vom Familienregister und ich habe beide dem BFA ausgehändigt. Im Juni haben sie mir geschrieben, dass sie einen Auszug aus dem Personenregister brauchen. Dann haben sie gemeint, dass dieser Auszug aus dem Personenregister römisch 40 Fotos hat und das könne nicht stimmen. Deswegen haben sie gesagt, sie bräuchten einen Auszug aus dem Familienregister und das habe ich ihnen per Post geschickt.
RI: Haben Sie eine Ablichtung des syrischen PA hier?
BF: Nein, ich habe es zuhause in XXXX .BF: Nein, ich habe es zuhause in römisch 40 .
RI an RV: Sie werden aufgefordert binnen 10 Tagen, hg. einlangend, die Ablichtung des syrischen PA des BF vorzulegen.RI an Regierungsvorlage, Sie werden aufgefordert binnen 10 Tagen, hg. einlangend, die Ablichtung des syrischen PA des BF vorzulegen.
RI: Verfügten Sie jemals über einen gültigen syrischen Reisepass?
BF: Nein.
RI: Sind Sie derzeit im Besitz eines gültigen syrischen Reisepasses?
BF: Nein.
RI: Welche Sprachen sprechen Sie?
BF: Arabisch, ein bisschen Kurdisch und ein bisschen Deutsch.
RI: Sie sagten, Sie sprechen Sie auch Kurdisch-Kurmanji? Auf welchem Niveau?
BF: Ich würde sagen, XXXX %.BF: Ich würde sagen, römisch 40 %.
RI: Sprechen Ihre Eltern und Geschwister denn die Sprache Kurdisch-Kurmanji im Alltag?
BF: Nein. Wir leben in einem arabischen Ort und wir sprechen miteinander auch nur Arabisch.
RI: Aber können Ihre Eltern und Geschwister die Sprache Kurdisch-Kurmanji?
BF: Ja, sie können sehr gut Kurdisch, nur ich nicht, da ich nicht mit der Familie gelebt habe.
RI: Bitte schildern Sie Ihren Lebenslauf. Welche Schulausbildung haben Sie abgeschlossen? Welchen Beruf haben Sie gelernt und welchen Beruf haben Sie ausgeübt? Ich ersuche um eine chronologische Auflistung Ihrer bisherigen Berufstätigkeit? Gemeint ist, sowohl im Herkunftsstaat, als auch im Libanon, als auch im Bundesgebiet?
BF: Ich bin in die Schule gegangen in Syrien bis zur 3. Klasse. Dann bin ich nach Libanon zu unseren Verwandten gegangen und dort habe ich die Schule weiter besucht bis zur 9. Klasse. Dann habe ich aufgehört mit der Schule und ich habe im Libanon bei einer Dame als Automechaniker gearbeitet. Dann bin ich in die Türkei gereist. In der Türkei habe ich nicht gearbeitet. Ich war 3 Monate in der Türkei. Dann nach Kosovo und weiter nach Österreich. In Österreich habe ich gearbeitet als Koch, in XXXX , ab XXXX bis heute.BF: Ich bin in die Schule gegangen in Syrien bis zur 3. Klasse. Dann bin ich nach Libanon zu unseren Verwandten gegangen und dort habe ich die Schule weiter besucht bis zur 9. Klasse. Dann habe ich aufgehört mit der Schule und ich habe im Libanon bei einer Dame als Automechaniker gearbeitet. Dann bin ich in die Türkei gereist. In der Türkei habe ich nicht gearbeitet. Ich war 3 Monate in der Türkei. Dann nach Kosovo und weiter nach Österreich. In Österreich habe ich gearbeitet als Koch, in römisch 40 , ab römisch 40 bis heute.
RI: Diese Tätigkeit als Koch in XXXX , ist das eine angemeldete Tätigkeit?RI: Diese Tätigkeit als Koch in römisch 40 , ist das eine angemeldete Tätigkeit?
BF: Ja, natürlich bin ich angemeldet, Vollzeit. Das Restaurant heißt XXXX (auf Arabisch heißt das XXXX ).BF: Ja, natürlich bin ich angemeldet, Vollzeit. Das Restaurant heißt römisch 40 (auf Arabisch heißt das römisch 40 ).
RI: Haben Sie die 9. Schulstufe im Libanon abgeschlossen?
BF: Nein, ich habe die 9. Klasse leider nicht abgeschlossen.
RI: Im welchem Alter sind Sie im Herkunftsstaat in die Schule gekommen, wo war diese Schule, wieviele K